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BGH · V ZR 171/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 171/72

Zur Zeit des Vertragsschlusses wohnten die Klägerin mit ihrem Ehemann und der Beklagte mit seiner Ehefrau in dem Hause, Nach dem Erwerb des Grundstücks hat der Beklagte an das Haus angebaut. April 1962 habe trotz des für die Klägerin und ihren Ehemann bestellten uneingeschränkten Nießbrauchs am gesamten Grundstück ihm das Recht gegenüber den Nießbrauchern zustehen sollen, lebenslang in seinem eigenen Hause wohnen zu dürfen. Es seien jedoch keine Umstände ersichtlich, aus denen zu schließen sei, daß auf seiten der Eltern der Wille bestanden habe, in Bezug auf das weitere Wohnen des Beklagten im Hause ein Rechtsverhältnis mit ihm einzugehen. Vor der Übereignung des Grundstücks an den Beklagten habe er "auf Grund des Verwandtschaftsverhältnisses" im Hause wohnen dürfen. Es sei aber nichts dafür dargetan, daß sich nach der Übereignung daran etwas habe ändern sollen♦ Selbst wenn man jedoch ein Leihverhältnis annehmen wolle, stehe dem Beklagten kein Besitzrecht mehr zu, weil die Klägerin das LeihVerhältnis gemäß § 604 Abs* 3 BGB wirksam gekündigt habe. 2. Gegenüber der Rüge, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob der Beklagte zusammen mit seinem Vater für den Bau des Hauses eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingegangen sei, in die die Klägerin mit dem Tod ihres Ehemanns eingetreten sei, ist zu bemerken, daß das bisherige Vorbringen beider Parteien eine solche Prüfung nicht nahe legte. als vorweggenoramene Erbteilung die Rechtsverhältnisse der Eltern und des Beklagten im Hinblick auf das Hausgrundstück für die Zukunft regeln sollte. Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe den unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten übergangen, es sei mit der Klägerin abgemacht worden, daß er die von ihm bewohnten Räume lebenslänglich persönlich solle nutzen dürfen. Die Revision bringt ferner vor, daß bei der Ermittlung des Willens, von dem sich die Parteien am 12* April 1962 haben leiten lassen, auch das spätere Verhalten nicht außer acht bleiben darf, weil sich daraus Rückschlüsse auf die Vorstellungen der Parteien bei Abschluß des notariellen Vertragsergeben. Da der Beklagte imstreitig nach der Nießbrauchsbestellung mit von ihm aufgebrachten Mitteln aus freien Stücken einen Anbau am Haus durchgeführt und dadurch die Nutzfläche des Hauses erheblich vergrößert hat, ist es nach der Lebenserfahrung unwahrscheinlich, daß er diesen - nur ihn, aber nicht die Klägerin finanziell belastenden - Anbau errichtet hätte, wenn er damit zu rechnen hatte, von der Klägerin kurzfristig aus dem Hause gewiesen zu werden. Eine solche Einstellung des Beklagten mußte auch die Klägerin erkennen, als sie dem Anbau zustimmte. Ihr Verhalten könnte für den Vortrag des Beklagten sprechen, ihm sei das Recht-eingeräumt worden, lebenslang in seinem Haus zu wohnen. Der Sachverhalt gibt dem Tatrichter auch Anlaß zur Prüfung der Frage, ob sich die Klägerin nicht mit ihrem eigenen früheren Verhalten in einer gegen Treu jfi und Glauben verstoßenden Weise in Widerspruch setzt, wenn sie, nachdem sie dem mit erheblichen Kosten verbundenen Anbau des Beklagten zugestimmt hat, sich Jetzt auf den Standpunkt stellt, sie könnte Jederzeit die Räumung von ihm fordern (§ 242 BGB). Falls die vom Beklagten behauptete Absprache über sein Wohn- und Nutzungsrecht bewiesen wird, kann das von ihm geltend gemachte Leihverhältnis vorliegen. Dann drängen sich aber auch Zweifel gegenüber der Feststellung des Berufungsrichters auf, die Eltern des Beklagten hätten diesem die Nutzung von Teilen des Grundstücks belassen, Jedoch berechtigt bleiben wollen, im Falle von Unzuträglichkeiten das Leihverhältnis zu kündigen, ohne an rechtliche Voraussetzungen gebunden zu sein. Das Berufungsurteil muß sonach aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, ohne daß es noch eines Eingehens auf die weiteren von der Revision erhobenen Rügen, die durchweg Verfahrens-

Zitierte Normen: § 1065 BGB § 286 ZPO § 242 BGB § 565 ZPO
GrundstückBGBBerufungsgerichtParteihausenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 171/72 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
15. März 1974 Hirth,
 Justizhauptsekretär
als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns Friedrich S
Istraße
 Beklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und Dr.
gegen
 die Witwe Katharina	geb.
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 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 1974 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Rothe, Dr, Freitag, Offterdinger und Dr. Grell
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. September 1972 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Beklagte ist der Sohn der Klägerin, Mit notariellem Vertrag vom 12. April 1962 hat ihm der inzwischen verstorbene Vater im Wege vorweggenommener Erbteilung das Eigentum am Hausgrundstück
 Emstraßefl übertragen. Gleichzeitig wurde den Eltern des Beklagten an dem übergebenen Grundstück der lebenslängliche, unentgeltliche Nießbrauch bestellt. Der Beklagte ist als Eigentümer, die Klägerin ist als dießbraucherin im Grundbuch
 
eingetragen. Zur Zeit des Vertragsschlusses wohnten die Klägerin mit ihrem Ehemann und der Beklagte mit seiner Ehefrau in dem Hause,
 Nach dem Erwerb des Grundstücks hat der Beklagte an das Haus angebaut.
Nach dem Tode des Vaters kam es zwischen den Parteien zu Differenzen. Die Klägerin verlangte schließlich vom Beklagten, er solle das Grundstück räumen.
Da er dies verweigerte, hat sie Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den von ihm bewohnten Teil seines Hauses zu räumen und an die Klägerin herauszugeben, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an sie ab 1. November 1970 eine monatliche NutzungsentSchädigung von 450 DM zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, sein Vater habe für die Errichtung des Hauses - Baubeginn 1953 - nur 14 000 DM aufgewandt, er selbst aber insgesamt 160 000 DM. Aus diesem Grunde sei das Grundstück auf ihn allein übertragen worden. Nach dem Willen der Parteien bei Abschluß des Vertrages am 12. April 1962 habe trotz des für die Klägerin und ihren Ehemann bestellten uneingeschränkten Nießbrauchs am gesamten Grundstück ihm das Recht gegenüber den Nießbrauchern zustehen sollen, lebenslang in seinem eigenen Hause wohnen zu dürfen.
Das Landgericht hat dem Hauptantrag der Klage stattgegeben.
Dagegen hat sich der Beklagte mit der Berufung gewandt. Er hat seinen Abweisungsantrag weiterverfolgt. Beide Parteien haben ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und ergänzt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Revision. Er hält sein Klagabweisungsverlangen aufrecht. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Die Klage sei nach §§ 1065, 985 BGB begründet. Der Beklagte sei der Klägerin gegenüber nicht zu dem Besitz berechtigt.
Er leite zwar ein solches Recht aus einem stillschweigend zustande gekommenen Leihverhältnis ab. Es seien jedoch keine Umstände ersichtlich, aus denen zu schließen sei, daß auf seiten der Eltern der Wille bestanden habe, in Bezug auf das weitere Wohnen des Beklagten im Hause ein Rechtsverhältnis mit ihm einzugehen. Vor der Übereignung des Grundstücks an den Beklagten habe er "auf Grund des Verwandtschaftsverhältnisses" im Hause wohnen dürfen. Es sei aber nichts dafür dargetan, daß sich
 nach der Übereignung daran etwas habe ändern sollen♦ Selbst wenn man jedoch ein Leihverhältnis annehmen wolle, stehe dem Beklagten kein Besitzrecht mehr zu, weil die Klägerin das LeihVerhältnis gemäß § 604 Abs* 3 BGB wirksam gekündigt habe.
II.
A) 1. Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Nießbraucher nach § 1036 Abs. 2 BGB bei der Ausübung des Nutzungsrechts die bisherige (beim Erwerb des Nießbrauchs vorliegende) wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten habe. Diese - für die Klägerin bindende - wirtschaftliche Bestimmung habe darin bestanden, beiden Parteien Wohnung zu gewähren.
Der Angriff hat schon deswegen keinen Erfolg, weil darin, daß nach dem Ziel des Klageantrags ein Wechsel der Bewohner eines Teiles des Hauses eintreten soll, keine Änderung der wirtschaftlichen Bestimmung im Sinne des § 1036 Abs. 2 BGB liegt.
2. Gegenüber der Rüge, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob der Beklagte zusammen mit seinem Vater für den Bau des Hauses eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingegangen sei, in die die Klägerin mit dem Tod ihres Ehemanns eingetreten sei, ist zu bemerken, daß das bisherige Vorbringen beider Parteien eine solche Prüfung nicht nahe legte. Der Berufungsrichter hat sich ersichtlich auf den Standpunkt gestellt, daß der Übergabevertrag vom 12. April 1962
 
als vorweggenoramene Erbteilung die Rechtsverhältnisse der Eltern und des Beklagten im Hinblick auf das Hausgrundstück für die Zukunft regeln sollte. Diese Beurteilung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
Für die Annahme, eine etwa zuvor begründete Gesellschaft habe fortbestehen sollen, ist dann aber kein Raum. Die Klägerin konnte infolgedessen in eine solche Gesellschaft beim Tod ihres Ehemanns auch nicht ein-treten. Sie verletzt deshalb mit ihrem Klagebegehren keine Treuepflicht als Gesellschafterin (§ 242 BGB).
B) 1. Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe den unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten übergangen, es sei mit der Klägerin abgemacht worden, daß er die von ihm bewohnten Räume lebenslänglich persönlich solle nutzen dürfen.
Die Rüge ist im Ergebnis begründet.
Mit jenem Vorbringen hat der Beklagte entgegen der im Berufungsurteil vertretenen Meinung nicht nur unsubstantiiert eine stillschweigende Einigung behauptet, sondern eine Abmachung unter Beweis gestellt, durch die ihm ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt worden sei.
Das Berufungsgericht durfte diesen Sachvortrag nicht mit der Begründung abtun, es seien keine auf einen entsprechenden Vertragswillen hindeutenden Umstände ersichtlich. Es hätte vielmehr den für den bezeichneten Sachvortrag angetretenen Beweis erheben müssen. § 286 ZPO ist verletzt.
 
2. Die Revision bringt ferner vor, daß bei der Ermittlung des Willens, von dem sich die Parteien am 12* April 1962 haben leiten lassen, auch das spätere Verhalten nicht außer acht bleiben darf, weil sich daraus Rückschlüsse auf die Vorstellungen der Parteien bei Abschluß des notariellen Vertragsergeben. Das gelte insbesondere von dem Anbau des Beklagten an das Haus.
Auch diese Rüge hat Erfolg.
Da der Beklagte imstreitig nach der Nießbrauchsbestellung mit von ihm aufgebrachten Mitteln aus freien Stücken einen Anbau am Haus durchgeführt und dadurch die Nutzfläche des Hauses erheblich vergrößert hat, ist es nach der Lebenserfahrung unwahrscheinlich, daß er diesen - nur ihn, aber nicht die Klägerin finanziell belastenden - Anbau errichtet hätte, wenn er damit zu rechnen hatte, von der Klägerin kurzfristig aus dem Hause gewiesen zu werden. Eine solche Einstellung des Beklagten mußte auch die Klägerin erkennen, als sie dem Anbau zustimmte. Ihr Verhalten könnte für den Vortrag des Beklagten sprechen, ihm sei das Recht-eingeräumt worden, lebenslang in seinem Haus zu wohnen. Der Tatrichter hat diesen Gesichtspunkt nicht bedacht. Es ist nicht auszuschließen, daß er bei dessen Berücksichtigung zu einer anderen Würdigung der Verteidigung des Beklagten gekommen wäre. § 286 ZPO ist verletzt.
Der Sachverhalt gibt dem Tatrichter auch Anlaß zur Prüfung der Frage, ob sich die Klägerin nicht mit ihrem eigenen früheren Verhalten in einer gegen Treu
 jfi
 
und Glauben verstoßenden Weise in Widerspruch setzt, wenn sie, nachdem sie dem mit erheblichen Kosten verbundenen Anbau des Beklagten zugestimmt hat, sich Jetzt auf den Standpunkt stellt, sie könnte Jederzeit die Räumung von ihm fordern (§ 242 BGB).
III.
Da die zu II B) 1 und 2 erörterten Rügen der Revision Erfolg haben, wird das Berufungsurteil weder von der Haupt- noch von der Hilfsbegründung getragen. Falls die vom Beklagten behauptete Absprache über sein Wohn- und Nutzungsrecht bewiesen wird, kann das von ihm geltend gemachte Leihverhältnis vorliegen.
Ein dem Beklagten günstiges Beweisergebnis würde der im Rahmen der Hilfserwägung vertretenen Auffassung des Berufungsrichters den Boden entziehen, die Dauer der Leihe sei weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen. Dann drängen sich aber auch Zweifel gegenüber der Feststellung des Berufungsrichters auf, die Eltern des Beklagten hätten diesem die Nutzung von Teilen des Grundstücks belassen, Jedoch berechtigt bleiben wollen, im Falle von Unzuträglichkeiten das Leihverhältnis zu kündigen, ohne an rechtliche Voraussetzungen gebunden zu sein.
Das Berufungsurteil muß sonach aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, ohne daß es noch eines Eingehens auf die weiteren von der Revision erhobenen Rügen, die durchweg Verfahrens-
rechtlicher Natur sind, bedarf. Das Berufungsgericht hat bei der erneuten mündlichen Verhandlung Gelegenheit, den als übergangen gerügten Prozeßstoff erforderlichenfalls zu würdigen.
Der Senat hat den Rechtsstreit gemäß § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Hill
 Offterdinger
Rothe
 Dr. Grell
 Dr* Freitag