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BGH · V ZR 171/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 171/65

Bie Klägerin begehrt auf Grund Alleinoigentums Räumung und Herausgabe des ehemals als eheliche Wohnung von der Beklagten bezogenen, von ihr auch nach dem Tod Paul besessenen Ein- familienhauses JHBHBstraße^Bin Wie bei weiteren Grundstücken stand eine Miteigentumshälfte dieses Grundstücks im Eigentum Paul HflHBI^s, die andere Hälfte stand ihm mit der Klägerin in Erbengemeinschaft nach der Mutter der Klägerin zu (Klägerin 3/4, Vater l/4)o Im Jahre 1961 setzten sich Vater und Tochter auseinander. gatten nach § 1365 Aha. 2 BGB endete mit der Feststellung, daß die Zustimmung der Beklagten mangels einer Verpflichtung zur Verfügung über das Vermögen im Ganzen nicht erforderlich sei (X a 373/61 AG München). Die Beklagte hat sich auf ein Recht zu dem Besitz an der Ehewohnung berufen und behauptet, der Hälfteanteil an dem Hausgrundstück habe nahezu das ganze Vermögen Paul HflHHBPb ausgemacht, so daß der Überlassungsvertrag vom Jahre 1963 ohne ihre Genehmigung unwirksam gewesen sei. Ohne Rechtsverstoß verneint das Berufungsgericht nach dem Tod Paul ein Besitz- und Nutzungsrecht der Beklagten kraft familienrechtlichen Verhältnisses und auch aus einem möglicherweise zwischen den Streitparteien stillschweigend abgeschlossenen Vertrag. braucht in einem Vertrag über einen Einzelgegenstand, der im wesentlichen das ganze Vermögen des veräußernden Ehegatten darsteilt, nicht zu dem Ausdruck zu kommen, daß die Verpflichtung über das Vermögen im ganzen eingegangen werden soll. Februar 1965 (BGHZ 43, 174) ausgesprochen und daraus die weitere Folgerung gezogen, daß im Zweifelsfall der Ehegatte, der sich auf die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts beruft, dieses subjektive Erfordernis des Ausnahme-tatbostandes ebenso nachzuweisen habe wie das objektive. Ausgehend von der Zugewinngemeinschaft als echten (Zuge-winn-)gemcinschaft betont Braga (FamRZ 1967, 652) eine funktionale Beteiligung eines jeden Gatten am gesamten Vermögen des anderen und erblickt im gesetzlichen Güterstand nicht einen Güterstand der Gütertrennung mit Ausgleich des Zugewinns; die substantielle Bindung der Ehegatten wirke in den Fällen der §§ 1365, 1369 BGB über das Innenvorhältnis hinaus auch Britten gegen- Jedenfalls habe die Beklagte nicht bewiesen, daß die Klägerin bei Abschluß des Überlassungsvertrages gewußt habe, es handle sich bei dem veräußerten Mitoigentumsanteil um das letzte wesentliche Vermögensstück ihres Vaters. Noch nicht ausgewerteto Dokumentär- und Kulturfilme hätten nach Meinung der Klägerin bei dem Ruf ihres Vaters als Fachmann auf diesem Gebiet ebenfalls einen nicht unbeträchtlichen YJert haben können. Möglich ist aber auch, daß das Berufungsgericht an dieser Stolle all die Vermögensgegenstände zusaimnengefaßt hat, die selbst oder aber doch ihr Gegenwert nach dem Verfahren von 1961 noch vorhanden waren, darunter auch die 1963 noch im Eigentum Faul stehenden Einzelstücke, wie sie in dem nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 19. Bie Feststellung des Berufungsgerichts, die noch nicht ausgewerteten Bokumentar- und Kulturfilme hätten nach Meinung der Klägerin bei dem Ruf ihres Vaters als Fachmann auf diesem Gebiet einen nicht unbeträchtlichen Wert haben können, reicht nach Meinung der Revision nicht aus, denn die Klägerin habe jedenfalls die Verhältnisse gekannt, aus denen sich ergebe, daß der Vater mit der Grundstückshälfte über nahezu sein ganzes Vermögen verfügt habe; mangels der Entscheidung des Berufungsgerichts über die objektiven Wertverhältnisse, ergibt sich nach Ansicht der Revision daraus, daß die Klägerin allenfalls einem rechtlich un-beachtlichen Bev/ertungsirrtum zu dem Opfer gefallen sei» Diese Auslegung des angefochtenen Urteils erfaßt jedoch nicht den ganzen Feststellungsgehalt der Entscheidungsgründe. Boi der Würdigung der Rechtsverhältnisse an den beiden Reformhausgeschäften hat das Berufungsgericht nach Meinung der Revision die Gründe des Beschlusses des Bayerischen Obersten Landesgerichts nicht hinreichend beachtet und den Vortrag der Beklagten im vorliegenden Verfahren über die Berichtigung ihres diesbezüglichen Vortrags schon in dem Ehescheidungsprozeß nicht berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat die Berichtigung der Beklagten in diesem Zusammenhang nicht übersehen, jedoch die Wirkung dieser Berichtigung anders gewürdigt, als die Revision sie gewürdigt wissen will, nämlich dahin, daß diese Berichtigung angesichts der gesamten übrigen Umstände die Überzeugungskraft des ursprünglichen, nach dem späteren Sachvortrag der Beklagten auf einem Informationsirrtum zurückzuführenden Vortrags nicht zu schmälern brauchte. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschlusses dos Bayerischen Obersten Landesgerichts im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren des Jahres 1961 befassen sich nur mit der Frage, inwieweit das Landgericht seinerzeit auf Grund einer finanzamtlichen Bestätigung über das Steuereinkommen der Beklagten in den Jahren 1957 und 1958 nach dem Amtsprinzip zu einer näheren Prüfung der Eigentumsverhältnisse hätte Veran- Da nie bestritten war, daß die Beklagte au jenen Zeitpunkt gewerbeamtlich als Inhaberin der Reformhausgeschäfte gemeldet war, berührt dieser Umstand nicht die vom Tatrichter festgestellte Wirkung der früheren mit dem Standpunkt des Vaters der Klägerin übereinstimmenden Einräumungen der Beklagten.

Zitierte Normen: § 1365 BGB § 286 ZPO
VaterBGBBerufungsgerichtVermögenEhegatteKlägerinPaulRevision

Volltext der Entscheidung

2055 083
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 171/65
URTEIL
Verkündet am
17. Januar 1969 H i r t h , Justizangestellter
 alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Geschäftsinhaberin
 gcb. VJflBl in
 Katharina H
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt 3)r.
gegen
 die Hausfrau Eva-Maria
 NflHBi• zi
 get
Klägerin und Revisionsbeklagte.
2
Her Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17„ Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundesrichter Br. Rothe, Br. Mattem, Offtcrdinger und Br. Grell
 für Recht erkannt;
Bie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4«. Juni 1965 wird auf Kosten der Beklagten surückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Bio Klägerin ist die erstoheliche Tochter des am 6. April 1965 verstorbenen Paul	Paul
 war im Jahr 1950 mit der Beklagten eine zweite Ehe eingegangen. Bie Eheleute lebten im gesetzlichen Gütorstand. Bie Klägerin begehrt auf Grund Alleinoigentums Räumung und Herausgabe des ehemals als eheliche Wohnung von der Beklagten bezogenen, von ihr auch nach dem Tod Paul	besessenen	Ein-
familienhauses JHBHBstraße^Bin
 Wie bei weiteren Grundstücken stand eine Miteigentumshälfte dieses Grundstücks im Eigentum Paul HflHBI^s, die andere Hälfte stand ihm mit der Klägerin in Erbengemeinschaft nach der Mutter der Klägerin zu (Klägerin 3/4, Vater l/4)o Im Jahre 1961 setzten sich Vater und Tochter auseinander. Ein Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehe-
 
gatten nach § 1365 Aha. 2 BGB endete mit der Feststellung, daß die Zustimmung der Beklagten mangels einer Verpflichtung zur Verfügung über das Vermögen im Ganzen nicht erforderlich sei (X a 373/61 AG München). Im Zuge dieser Auseinandersetzung übertrug Paul	seinen	Erbanteil am Hausgrundstück
JMHIpstraßeflpauf die Klägerin, so daß beide je zur Hälfte Bruchteilseigentümer wurden. Schließlich übertrug der 69 jährige Paul OMHHHV seiner Tochter am 25. März 1963 gegen die Verpflichtung, ihm auf Lebensdauer den standesgemäßen Unterhalt zu gewähren, auch seine Miteigentumshälfte. Die Klägerin ist am 2. Mai 1963 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen v/orden. Sie erhob vorliegende Klage mit dem Antrag, die Beklagte zur Räumung und Herausgabe des Hausgrundstücks an sie, hilfsweise an sie und die Erben Paul HflHHBs zu verurteilen.
Die Beklagte hat sich auf ein Recht zu dem Besitz an der Ehewohnung berufen und behauptet, der Hälfteanteil an dem Hausgrundstück habe nahezu das ganze Vermögen Paul HflHHBPb ausgemacht, so daß der Überlassungsvertrag vom Jahre 1963 ohne ihre Genehmigung unwirksam gewesen sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin war in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil zu erlassen.
 
Entscheidungsgründe:
I.
Ohne Rechtsverstoß verneint das Berufungsgericht nach dem Tod Paul	ein	Besitz-	und
 Nutzungsrecht der Beklagten kraft familienrechtlichen Verhältnisses und auch aus einem möglicherweise zwischen den Streitparteien stillschweigend abgeschlossenen Vertrag. Dies greift die Revision auch nicht an.
II.
1.	Der Hauptanspruch wäre unbegründet, wenn im Zeitpunkt der Übertragung der Miteigentumshälfte des Paul HfllHIBpdic Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 Satz 1 BGB Vorgelegen hätten, wie die Beklagte behauptet. In diesem Pall wäre das Verpflichtungsgeschäft unwirksam gewesen, da die Beklagte die alsdann erforderliche Genehmigung verweigert hat (§§ 1365 Abs. 1 Satz 1, 1366 Abs. 4 BGB); Paul hHHBHBhätte die Verpflichtung auch nicht erfüllen können (§ 1365 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Klägerin wäre nicht Alloineigentümerin des Hausgrundstücks geworden, sondern der Miteigentumsanteil des
 Paul	wäre	auf	dessen	noch	unbekannte	Erben
 übergegangen. Die Klägerin könnte alsdann als Miteigentümerin nach § 1011 BGB den Anspruch auf Herausgabe nur in Gemäßheit des § 432 BGB geltend machen, also Herausgabe nur an alle Miteigentümer verlangen.
2.	Ein Ehegatte kann im Güterstand der Zugewinn-gemcinschaft sich nur mit Einwilligung des andern Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im ganzen zu verfügen. Wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt,
 
braucht in einem Vertrag über einen Einzelgegenstand, der im wesentlichen das ganze Vermögen des veräußernden Ehegatten darsteilt, nicht zu dem Ausdruck zu kommen, daß die Verpflichtung über das Vermögen im ganzen eingegangen werden soll. § 1365 BGB findet vielmehr, um seinem Zweck gerecht zu werden, über seinen Wortlaut hinaus auch Anwendung, wenn eine Verpflichtung nicht auf die Verfügung über das Vermögen eines Ehegatten im ganzen, sondern nur auf die Verfügung über einen einzelnen Gegenstand gerichtet ist, wenn nur dieser tatsächlich das ganze Vermögen oder im wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers ausmacht (BGHZ 35» 133, 143 f; 43, 174). In einem solchen Fall muß jedoch dem vertragschließenden Britten wenigstens bewußt gewesen sein, daß der zu übertragende Gegenstand das ganze oder im wesentlichen das ganze Vermögen des veräußernden Ehegatten ausmacht, wozxi genügt, daß der Britte die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt. Ber Senat hat dies schon im Urteil vom 26. Februar 1965 (BGHZ 43, 174) ausgesprochen und daraus die weitere Folgerung gezogen, daß im Zweifelsfall der Ehegatte, der sich auf die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts beruft, dieses subjektive Erfordernis des Ausnahme-tatbostandes ebenso nachzuweisen habe wie das objektive.
Biese Entscheidung ist auf Kritik gestoßen. Ausgehend von der Zugewinngemeinschaft als echten (Zuge-winn-)gemcinschaft betont Braga (FamRZ 1967, 652) eine funktionale Beteiligung eines jeden Gatten am gesamten Vermögen des anderen und erblickt im gesetzlichen Güterstand nicht einen Güterstand der Gütertrennung mit Ausgleich des Zugewinns; die substantielle Bindung der Ehegatten wirke in den Fällen der §§ 1365, 1369 BGB über das Innenvorhältnis hinaus auch Britten gegen-
 
über so, als bestehe zwischen den Ehegatten eine verdinglichte Vermögensgemcinschaft mit einem in diesem Fall nicht mehr selbständigen Vcrwaltungsrecht jedes Ehegatten. Die Vermögen beider Ehegatten bildeten eine familienrechtlich (also nicht wirtschaftlich) funktionale Einheit- § 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach das Vermögen dos Mannes und das Vermögen der Frau nicht gemeinschaftliches Vermögen worden, enthalte nur eine rechtstechnisch bedingte (nämlich Ausschluß der Gesamthandsge-mcinschaft im rechtstechnischen Sinn), nicht jedoch eine strukturell funktionale Abweichung, so daß die selbständige Vermögensverwaltung (§ 1364 BGB) eine Ausnahme, die Beschränkung der Selbständigkeit dagegen als Hegel zu betrachten sei.
Solche Grundgedanken über die Zugewinngemeinschaft mögen für eine Systcmbildung fruchtbar werden, die daraus gezogenen Folgerungen für die vorliegende Streitfrage finden jedoch im Gesetz keine Stütze. Insbesondere erweckt die Folgerung, die aus der einschränkenden Auslegung der §§ 1363 Abs. 2 und § 1364 BGB auf Grund einer funktionalen Gemeinschaft abgeleitet wird, Bedenken. Es bedurfte daher im liege der Auslegung des Gesetzes der Klärung, in welchem Umfang der vermögensrechtliche Schutz des einen Ehegatten besteht gegenüber der Gefahr einer Schmälerung des Zugewinnausgleichs oder der wirtschaftlichen Grundlage beider Ehegatten durch Verfügung des anderen Ehegatten über einen einzelnen Gegenstand, der tatsächlich dessen Vermögen im ganzen ausmacht. Der Senat hält nach erneuter Prüfung daran fest, daß jeder Ehegatte nach der Regel sein Vermögen selbständig verwaltet und § 1365 BGB als Ausnahme diesen Grundsatz durchbricht, und zwar mit der Folge, daß die Nichter-woislichkeit dieses Ausnahmetatbestandes zu Lasten der
 
Partei geht, die sich auf diesen Tatbestand beruft. Die Entschcidungscrheblichkeit eines subjektiven Tatbestands mag der Rechtssicherheit abträglich sein -und die Rechtsverfolgung erschweren; diese allgemeine Erscheinung swingt jedoch nicht dazu, von allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung abzugehen. Auch die Revision erhebt gegen diese Auslegung keine Bedenken.
3. Pas Berufungsgericht führt im einzelnen aus,
 Ob im gegebenen Pall der der Klägerin übertragene Halfteanteil bei dem Grundstück objektiv das ganze oder fast das ganze Vermögen von Paul Kartlmaier ausgemacht habe, könne dahinstehen. Jedenfalls habe die Beklagte nicht bewiesen, daß die Klägerin bei Abschluß des Überlassungsvertrages gewußt habe, es handle sich bei dem veräußerten Mitoigentumsanteil um das letzte wesentliche Vermögensstück ihres Vaters. Zunächst seien nämlich, wie unstreitig sei, gewisse weitere Sachwerte vorhanden gewesen, so eine Filmausrüstung für gewerbliche Zwecke und andere wertvolle Einzelstücke. Noch nicht ausgewerteto Dokumentär- und Kulturfilme hätten nach Meinung der Klägerin bei dem Ruf ihres Vaters als Fachmann auf diesem Gebiet ebenfalls einen nicht unbeträchtlichen YJert haben können. Entscheidend sei aber, daß die Klägerin habe davon ausgehen können, die beiden Reformhausgeschäfte seien Eigentum ihres Vaters. Sie habe nämlich gewußt, daß er die beiden Betriebe als sein Eigentum in Anspruch genommen habe; wenn die Beklagte andererseits um die Zeit des Ehescheidungsverfahrens, und zwar sowohl in diesem Verfahren und in der Vormundschaftssache salbst habe vortragen lassen, diese Geschäfte gehörten ihrem Manne, sie sollten ihr nur eine Arbeitsmöglichkeit und damit eine Chance zur Sicherstellung ihres Unterhalts geben, seien aber erst
 
nach dem Tode ihres Mannes zur Übereignung auf sie bestimmt, so könne der Klägerin auf keinen Fall BÖs-gläubigkeit nachgewiesen worden„
4o Die Revision rügt Verstöße gegen § 286 ZPO durch mangelhafte Auswertung dos Sachvortrags. Biese Rügen sind jedoch nicht begründet,
 Bio Klägerin hat zwar vortragen lassen (Anlage 1 zu dem Schriftsatz vom 21. Oktober 1963), daß eine Filmausrüstung bereits im November 1961 verkauft worden sei» Bie Beklagte hat jedoch im Schriftsatz vom 10. Oktober 1963 Seite 3 eine Filmausrüstung zu dem 25. März 1963 mit 8 000 BM bewertet, weshalb das Berufungsgericht diesen Sachverhalt auch ausdrücklich als unstreitig fostgestellt hat. Möglich ist aber auch, daß das Berufungsgericht an dieser Stolle all die Vermögensgegenstände zusaimnengefaßt hat, die selbst oder aber doch ihr Gegenwert nach dem Verfahren von 1961 noch vorhanden waren, darunter auch die 1963 noch im Eigentum Faul	stehenden	Einzelstücke, wie sie in
 dem nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 19. Mai 1965 aufgezählt werden.
Bie Feststellung des Berufungsgerichts, die noch nicht ausgewerteten Bokumentar- und Kulturfilme hätten nach Meinung der Klägerin bei dem Ruf ihres Vaters als Fachmann auf diesem Gebiet einen nicht unbeträchtlichen Wert haben können, reicht nach Meinung der Revision nicht aus, denn die Klägerin habe jedenfalls die Verhältnisse gekannt, aus denen sich ergebe, daß der Vater mit der Grundstückshälfte über nahezu sein ganzes Vermögen verfügt habe; mangels der Entscheidung des Berufungsgerichts über die objektiven
 
Wertverhältnisse, ergibt sich nach Ansicht der Revision daraus, daß die Klägerin allenfalls einem rechtlich un-beachtlichen Bev/ertungsirrtum zu dem Opfer gefallen sei» Diese Auslegung des angefochtenen Urteils erfaßt jedoch nicht den ganzen Feststellungsgehalt der Entscheidungsgründe. Die näher festgestellten Umstände über den Ruf des Vaters sowie Uber die Dokumentär- und Kulturfilme sind nach der tatsächlichen Würdigung des Berufungsgerichts solche Verhältnisse, die bedeutsame Vermögenswerte begründetermaßen vermuten ließen.
Boi der Würdigung der Rechtsverhältnisse an den beiden Reformhausgeschäften hat das Berufungsgericht nach Meinung der Revision die Gründe des Beschlusses des Bayerischen Obersten Landesgerichts nicht hinreichend beachtet und den Vortrag der Beklagten im vorliegenden Verfahren über die Berichtigung ihres diesbezüglichen Vortrags schon in dem Ehescheidungsprozeß nicht berücksichtigt. Jedoch auch diese Ansicht findet in den Entscheidungsgründen keine hinreichende Stütze. Das Berufungsgericht hat die Berichtigung der Beklagten in diesem Zusammenhang nicht übersehen, jedoch die Wirkung dieser Berichtigung anders gewürdigt, als die Revision sie gewürdigt wissen will, nämlich dahin, daß diese Berichtigung angesichts der gesamten übrigen Umstände die Überzeugungskraft des ursprünglichen, nach dem späteren Sachvortrag der Beklagten auf einem Informationsirrtum zurückzuführenden Vortrags nicht zu schmälern brauchte. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschlusses dos Bayerischen Obersten Landesgerichts im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren des Jahres 1961 befassen sich nur mit der Frage, inwieweit das Landgericht seinerzeit auf Grund einer finanzamtlichen Bestätigung über das Steuereinkommen der Beklagten in den Jahren 1957 und 1958 nach dem Amtsprinzip zu einer näheren Prüfung der Eigentumsverhältnisse hätte Veran-
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las sung nehmen müssen. Da nie bestritten war, daß die Beklagte au jenen Zeitpunkt gewerbeamtlich als Inhaberin der Reformhausgeschäfte gemeldet war, berührt dieser Umstand nicht die vom Tatrichter festgestellte Wirkung der früheren mit dem Standpunkt des Vaters der Klägerin übereinstimmenden Einräumungen der Beklagten.
Es ist schon zweifeihaft, ob der als übergangen gerügte Beweisantritt mit der Parteivernehmung der Klägerin (Schriftsatz vom 10. Oktober 1963) darüber, daß diese über die Vermögensverhältnisse ihres Vaters informiert gewesen sei, nicht der hinreichenden Süb-stantiierung entbehrt hat. Die Beklagte hat nämlich in diesen Schriftsatz noch nicht behauptet, daß die Geschäftsbetriebe ihr zustünden; 3ie hat vielmehr nur vorgetragen, der Streit um diese Geschäfte sei schon im vornundschaftsgcrichtlichen Verfahren und im Scheidungsprozeß aufgetaucht und die Eigentumsverhältnisse seien nicht eindeutig geklärt. Entscheidend ist, daß der Antrag auf Parteivernehmung der Klägerin in der Berufungsinstanz, in der die Beklagte die Rechte Paul an diesen Geschäften schließlich bestritt, nicht gestellt worden ist.
Da auch sonst kein Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten festgestellt v/erden konnte, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurück-zuweisen. Infolgedessen war kein VerSäumnisurteil, sondern normales Endurteil zu erlassen (vgl. BGH NJW 1967, 2162 = VJM 1967, 1012 = JR 1968, 303 mit Anm. Baumgärtel).
Dr. Augustin	Rothe	Mattern
 Offterdinger
Dr. Grell