Bie Revision gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23* Juni 1961, an Verkündungs Statt den Parteien zugestellt am 26. Mit notariellem Vertrag vom 29* September 1949 verkauften die Beklagten, die damals noch miteinander verheiratet waren und im gesetzlichen Güterstande lebten, an den Kläger den südlichen, durch einen Zaun näher abgegrenzten Teil (etwa 1417 qm) ihres Grundstückes Plan-Nr.435 Br stellte aber in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht diesen Antrag nur gegen die Beklagten zu 2, weil der Beklagte zu 1 schon zu notarieller Urkunde vom 23. Im übrigen macht die Beklagte Rücktritt vom Vertrag geltend, weil sie den ihr zustehenden Anteil an der Kaufsumme von ihrem damaligen Ehemann nicht erhalten habe. Raß der schuldrechtliche Kaufvertrag noch nicht zur Übertragung des Eigentums auf den Kläger geführt habe, sei für die rechtliche Würdigung ohne Bedeutung. Rie Revision meint hierzu lediglich, durch das Bundesbaugesetz sei neues öffentliches Recht geschaffen worden, das auf die noch nicht völlig zu dem Abschluß gelangten Rechtsgeschäfte aus der vorhergehenden Zeit sofort anzuwenden sei. Die Beklagten sind als Miteigentümer je zur Hälfte der streitigen Grundstücke im Grundbuch eingetragen; sie konnten, jeder Berechtigte für sich, den Miteigentumsanteil an Dritte übertragen. Konnten die Bcklagton nur gemeinschaftlich über die Grundstücke verfügen (nicht etwa nur über jeweilige Miteigentumsantoile), so sind sie, auf Auflassung der Grundstücke verklagt, als notwendige Streitgenossen im Sinne des § 62 ZPO anzusehen (Urteil des erkennenden Senats vom 29* November 1961, V ZR 181/605 BGHZ 36, 187, 188). Es ist grundsätzlich nicht zulässig, ein Teilurteil nur gegen einen der Streitgenossen zu erlas sen und die Entscheidung im übrigen in einem weiteren (Schluß) Urteil zu treffen <RGZ 132, 349; RG JW 1912, 147). Ergeht dessen ungeachtet ein Teilurteil lediglich gegen einen der mehreren notwendigen Streitgenossen, so liegt nicht nur ein auf entsprechende Rüge beachtlicher Verfahrensmangel vor, das Verfahren leidet vielmehr an einem von Amts wegen zu beachtenden Fehler (OGH NJW 1950, 597, 598; BVerwGE 3, 208, 211; Haueisen, Die Rechtsprechung hat unter Billigung des Schrifttums Klagcerhcbung nur gegen einzelne notwendige Streitgenosson zugolassen, wenn die übrigen vor Klageerhebung erklärt hatten, zu der mit der Klage begehrten Leistung verpflichtet und bereit zu sein0 In einem solchen Palle laufe, so wurde mit Recht au3geführt, die Hereinziehung der leistungswilligen Stroitgenossen in den Rechtsstreit gegen die übrigen, eine Leistungopflicht bestreitenden S“reitgenossen auf eine unnötige und Kosten verursachende Formalität hinaus :’RGZ 112, 129, 132; 111, 338, 339; WarnR 1926 Nr. 95 aStein/Jonac/Schönke, ZPO, 18. Der Beklagte zu 1 hatte bereits im Jahre 1957 die Auflassung hinsichtlich des verkauften und vermessenen Grundstücks-teilco erklärt. Die Klage hätte somit gegen die Beklagte zu 2 allein dahin erhoben werden können, daß sie in Gemeinschaft mit ihrem früheren Ehemann, dem Beklagten zu 1, die streitigen Parzellen an den Kläger aufzulassen habe; einer Hereinziehung dos seine Leistungspflicht nicht bestreitenden Beklagten zu 1 in den Rechtsstreit hätte es nämlich auf Grund der erwähnten Rechtsprechung nicht bedurft, zu demal da der Beklagte die Auflassung seinerseits bereits erklärt hatte. In einem so gelagerten Pall läßt sich aber aus gleichen Erwägungen, die die Rechtsprechung für die ausnahmsweise Zulassung einer Klage gegen nur einen der notwendigen Streitgenossen ins Feld geführt hat, auch ein Abgehen von dem Gebot der einheitlichen Entscheidung gegen alle beklagten notwendigen Streitgenossen und von der Unzulässigkeit eines Teil-urtcils gegen einen von ihnen rechtfertigen* Ein Festhalten an diesem Gebot würde hier zu einer unnötigen Überspitzung einer Verfahrensregel führen und dem Grundsatz der Prozeßwirtschaftlichkeit widersprechen* Mithin liegt ein zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führender Verfahrensverstoß im Erlaß und in der Bestätigung des Teilurteils nicht vor*
2501 ICO Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein ZPO §§ 62, 301 Zur Präge der Zulässigkeit eines Teilurteils gegen einen der mehreren notwendigen Streitgenossen. BGH, Urteil v. 8. Juni 1962 - V Zä 171/61 - OLG München LG München II V ZR 171/61 Verkündet am 8. Juni 1962 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1. des Maschinisten Roman K flHHHHP in MfHP St^HHHP Straße 09 Beklagten, im Rechtsstreit nicht vertreten, 2. der Ehefrau Elisabeth W geborene in MflilfliC, WB lUlWesT^BTbtreetj Beklagten, Berufungsklägerin und Revisions klägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Fabrikanten Helmut Sch tweg flp, m Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagton - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Hückinghaus, Br. Augustin, Br. Rothe, Br. Freitag und Offtcrdinger für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23* Juni 1961, an Verkündungs Statt den Parteien zugestellt am 26. und 27« Juni 1961, wird auf Kosten der Beklagten zu 2 zurückgewiesen. Von Rechts v/egen r Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 29* September 1949 verkauften die Beklagten, die damals noch miteinander verheiratet waren und im gesetzlichen Güterstande lebten, an den Kläger den südlichen, durch einen Zaun näher abgegrenzten Teil (etwa 1417 qm) ihres Grundstückes Plan-Nr.435 der Gemeinde R^^^zu dem Preise von 1 800 DM» Bas Grundstück gehörte ihnen als Miteigentümern je zur Hälfte. Ber verkaufte Teil des Grundstücks wurde später vermessen; aus ihm wurden die Plan-Nr. 435/3, 435/5 und M 435/6 gebildet. Bie Beklagten sind inzwischen rechtskräftig geschieden worden. Mit der Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der beiden Beklagten zur Auflassung der bezcichneten drei Parzellen. Br stellte aber in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht diesen Antrag nur gegen die Beklagten zu 2, weil der Beklagte zu 1 schon zu notarieller Urkunde vom 23. November 1957 die Auflassung erklärt hatte. Bie Beklagte zu 2 beantragt Abweisung der Klage. Sie bestreitet die Identität der im Klageantrag bezeichne ton Grundflächen mit der verkauften Grundfläche und behauptet, vor Beurkundung des notariellen Vertrages sei ein weitaus höherer Kaufpreis vereinbart worden, der beurkundete Preis sei nur ein Scheinpreis. Ber Vertrag sei deshalb nichtig. Im übrigen macht die Beklagte Rücktritt vom Vertrag geltend, weil sie den ihr zustehenden Anteil an der Kaufsumme von ihrem damaligen Ehemann nicht erhalten habe. Bas Landgericht gab durch Teilurteil vom 20. Januar 1962 der Klage gegen die Beklagte zu 2 statt. Beren Berufung hatte keinen Erfolg- Mit der Revision verfolgt sie ihren Klageabweisungsan-trag weiter; der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels, Entscheidungsgründe: 1. Ras Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob die Parteien eine ,,Unterverbriefungw des Kaufpreises vorgenommen haben. Renn auch in diesem Falle sei der Kaufvertrag nicht nichtig. Nach § 4 der Grundstückopröisverordnung vom 7. Juli 1942 gelte dann der beurkundete Preis als vereinbart. Riese Vorschrift sei durch § 186 Nr. 65 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni I960 aufgehoben worden. Rech habe diese Regelung keine rückwirkende Kraft. Raß der schuldrechtliche Kaufvertrag noch nicht zur Übertragung des Eigentums auf den Kläger geführt habe, sei für die rechtliche Würdigung ohne Bedeutung. Auf das Vorbringen des Klägers, der Einwand der ,,Unterverbrie-fung” stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, brauche mithin nicht mehr eingegangen zu werden. Riese Ausführungen enthalten keinen Rechtsirrtum. Sie stehen mit der Auffassung des erkennenden Senates über die Nichtrückv/irkung des § 186 Nr, 65 des Bundesbaugesetzes in Einklang, die in der bereits vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung vom 8. Februar 1961, V ZR 118/39 ?.Ht BBauG § 186 Nr. 1 - WM 1961, 393 = MBR 1961, 401' näher begründet wurde. An ihr halt der Senat nach erneuter Prüfung fest. Rie Revision meint hierzu lediglich, durch das Bundesbaugesetz sei neues öffentliches Recht geschaffen worden, das auf die noch nicht völlig zu dem Abschluß gelangten Rechtsgeschäfte aus der vorhergehenden Zeit sofort anzuwenden sei. Rabei verkennt sie, daß die Grundstückspreisverordnung für die hier in Betracht kommenden Rechtsbeziehungen bürgerliches Rocht geschaffen hat. Mit der Aufhebung dieser Bestimmungen hielt sich also der Bundesgesetzgeber im Bereich des bürgerlichen und nicht in dem des öffentlichen Rechtes. 2. Außerhalb der Revisionsrüge gibt das angefochtene Urteil zu folgenden Ausführungen Anlaß s Die Beklagten sind als Miteigentümer je zur Hälfte der streitigen Grundstücke im Grundbuch eingetragen; sie konnten, jeder Berechtigte für sich, den Miteigentumsanteil an Dritte übertragen. Die Parzellen vraren über im ganzen nur gemeinschaftlich durch beide Berechtigte zu übertragen (§§ 1008, 747 Satz 2 BGB). Konnten die Bcklagton nur gemeinschaftlich über die Grundstücke verfügen (nicht etwa nur über jeweilige Miteigentumsantoile), so sind sie, auf Auflassung der Grundstücke verklagt, als notwendige Streitgenossen im Sinne des § 62 ZPO anzusehen (Urteil des erkennenden Senats vom 29* November 1961, V ZR 181/605 BGHZ 36, 187, 188). Im Palle einer notwendigen Streitgenossenschaft darf über die Klage nur einheitlich entschieden werden. Es ist grundsätzlich nicht zulässig, ein Teilurteil nur gegen einen der Streitgenossen zu erlas sen und die Entscheidung im übrigen in einem weiteren (Schluß) Urteil zu treffen <RGZ 132, 349; RG JW 1912, 147). Ergeht dessen ungeachtet ein Teilurteil lediglich gegen einen der mehreren notwendigen Streitgenossen, so liegt nicht nur ein auf entsprechende Rüge beachtlicher Verfahrensmangel vor, das Verfahren leidet vielmehr an einem von Amts wegen zu beachtenden Fehler (OGH NJW 1950, 597, 598; BVerwGE 3, 208, 211; Haueisen, NJW 1961, 2329, 2332 II?. Es erhebt sich daher die Frage, ob das landgerichtliche Teilurteil und das dieses Teilurteil bestätigende Berufungsurteil, beide nur gegen die Beklagte zu 2 erlassen, aufrecht erhalten werden können. Der Senat bejaht dies unter den besonderen hier gegebenen Umständen. Die Rechtsprechung hat unter Billigung des Schrifttums Klagcerhcbung nur gegen einzelne notwendige Streitgenosson zugolassen, wenn die übrigen vor Klageerhebung erklärt hatten, zu der mit der Klage begehrten Leistung verpflichtet und bereit zu sein0 In einem solchen Palle laufe, so wurde mit Recht au3geführt, die Hereinziehung der leistungswilligen Stroitgenossen in den Rechtsstreit gegen die übrigen, eine Leistungopflicht bestreitenden S“reitgenossen auf eine unnötige und Kosten verursachende Formalität hinaus :’RGZ 112, 129, 132; 111, 338, 339; WarnR 1926 Nr. 95 aStein/Jonac/Schönke, ZPO, 18. Auflo § 62 Anm. Ill 1 Abs. 3;. Der Beklagte zu 1 hatte bereits im Jahre 1957 die Auflassung hinsichtlich des verkauften und vermessenen Grundstücks-teilco erklärt. In der Folgezeit wurde zwar die Plannuxnmcrbe-zeichnung dieses Teiles geändert, aus einer Plannummer wurden zwei neue gebildet. Das ist aber für die rechtliche Beurteilung nicht wesentlich. Das Grundbuchamt kann aus den Messungs-vcrzeichnisoen den Sachverhalt ersehen und danach die Auflas-sungscrklärung des Beklagten zu 1 richtig werten. Dieser hat denn auch in der Folgezeit an der Auflassungserklärung festgehalten und seine Verpflichtung zur Eigentumsverschaffung nicht in Abrede gestellt. Die Klage hätte somit gegen die Beklagte zu 2 allein dahin erhoben werden können, daß sie in Gemeinschaft mit ihrem früheren Ehemann, dem Beklagten zu 1, die streitigen Parzellen an den Kläger aufzulassen habe; einer Hereinziehung dos seine Leistungspflicht nicht bestreitenden Beklagten zu 1 in den Rechtsstreit hätte es nämlich auf Grund der erwähnten Rechtsprechung nicht bedurft, zu demal da der Beklagte die Auflassung seinerseits bereits erklärt hatte. Ei' hätte demzufolge nach Klagccrhobung auch aus dem Rechtsstreit ausscheiden können t.Klageiüicknahme, Vergleich etc*), ohne daß dadurch die Zulässigkeit der dann allein noch anhängigen Klage gegen die Beklagte zu 2 wogen etwa fehlender Sachlegitimation zweifelhaft geworden wäre. In einem so gelagerten Pall läßt sich aber aus gleichen Erwägungen, die die Rechtsprechung für die ausnahmsweise Zulassung einer Klage gegen nur einen der notwendigen Streitgenossen ins Feld geführt hat, auch ein Abgehen von dem Gebot der einheitlichen Entscheidung gegen alle beklagten notwendigen Streitgenossen und von der Unzulässigkeit eines Teil-urtcils gegen einen von ihnen rechtfertigen* Ein Festhalten an diesem Gebot würde hier zu einer unnötigen Überspitzung einer Verfahrensregel führen und dem Grundsatz der Prozeßwirtschaftlichkeit widersprechen* Mithin liegt ein zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führender Verfahrensverstoß im Erlaß und in der Bestätigung des Teilurteils nicht vor* Nach allem kann das Rechtsmittel der Beklagten zu 2 keinen Erfolg haben* Bio Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO* Br. Hückinghaus Br* Augustin Rothe Br* Freitag Offterdinger