August 1957 hat Frau Karoline HflflBIP gemäß § 11 Abs; 2 des Pachtvertrages mit der Begründung, daß ihr wegen des Verhaltens des Beklagten eine Pox*tsetzung des Pachtverhältnisses nicht mehr zuzu demuten sei, den Pachtvertrag zu dem 50. Außerdem habe seine Mutter ihm wiederholt sowohl vor dem Abschluß des Erbvertrags wie auch nach seiner Verheiratung mündlich erklärt, daß er den Hof erben solle. Ihr Ehemann ist, nachdem der Beklagte gegen das Urteil Berufung eingelegt hatte, auf Grund eines Testaments seiner Ehefrau, in dem sie ihn zu dem alleinigen Erben eingesetzt hat, als Kläger in den Rechtsstreit eingetreten. Bei dem Streit der Parteien über die Hofnachfolge nach dem Tode der Witwe und der Ehefrau des Klägers handelt es sich vielmehr um Vorfragen, über die das Prozeßgericht zu befinden hat. 1. Der Erbvertrag vom 5* Oktober 1950, durch den die Ehefrau des Klägers als Hoferbin eingesetzt ist, würde unwirksam sein, wenn er mit einer bindenden Bestimmung des Beklagten zu dem Hoferben in Widerspruch stände. Bas Oberlandesgericht geht bei der Beurteilung des Sachverhalts aus von den Grundsätzen, die der erkennende Senat als Senat für landwirtschafts-sachen zur Frage der Wirksamkeit einer formlosen Hoferbenbe-stimmung aufgestellt hat (BGHZ 12, 286; 23, 249)« Hiernach kann darin, daß der Hofeigentümer durch Art, Umfang und Bauer der Beschäftigung eines Abkömmlings auf dem Hofe zu erkennen gegeben hat, daß dieser den Hof bekommen soll, und der Abkömmling sich hierauf eingestellt hat, trotz Nichteinhaltung der gesetzlichen Formvorschriften eine wirksame Vereinbarung über die Hofnachfolge dieses Abkömmlings liegen. Wenn der Beklagte dann als Soldat während des Krieges auf Anforderung seiner Mutter jährlich für drei oder vier Monate zu Arbeiten auf dem Hof beurlaubt worden sei, so habe er damit im besonderen Umfange Vergünstigungen erfahren, die nicht nur für künftige Hoferben bewilligt worden seien, sondern im Interesse der Sicherstellung der Volksernährung allen Bauernsöhnen zugute gekommen seien, die für die Handarbeit benötigt v/orden und im Wehrdienst jeweils entbehrlich gewesen seien. Als Zeitraum, in dem der Beklagte in Erwartung einer künftigen Übernahme des Hofes dort tätig gewesen sein könnte, komme hiernach im wesentlichen nur die Zeit vom Ende des Krieges bis Oktober 1930 in Betracht. Der Beklagte habe vielmehr bei entsprechendem Willen noch durchaus die Möglichkeit gehabt, sich eine anderweitige, seinen Fähigkeiten entsprechende Lebensstellung aufzubauen, wie es viele seiner Altersgenossen, die länger als er durch den Krieg in ihrem beruflichen Fortkommen gehindert waren, zu tun gezwungen gewesen seien. Dem Oberlandesgericht ist darin zuzustimmen, daß für die Beurteilung nur der Zeitraum bis zu dem Jahre 1950 in Betracht kommt; denn wenn bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Erbvertrag zugunsten der Ehefrau des Klägers abgeschlossen wurde, eine die Erblasserin bindende Bestimmung des Beklagten zu dem Hof erben nicht erfolgt war, konnte die Witwe auf Grund ihres freien Bestimmungsrechts gemäß § 7 Abs. 1 HöfeO ihre Tochter Hedwig als Hoferbin ein-setzen. Infolgedessen kann die Präge, ob im Palle einer Unwirksamkeit des Erbvertrages der Beklagte der nächstberufene gesetzliche Hoferbe nach der Mutter sein würde, dahingestellt bleiben* Ebensowenig bedarf es einer Stellungnahme zu der vom Oberlandesgericht nicht erörterten Präge, ob die für das Höferecht der früheren Britischen Zone entwickelten Grundsätze über die formlose Hoferbenbestimmung auf den vorliegenden Pall überhaupt Anwendung finden, insbesondere ob die Möglichkeit einer formlosen Bestimmung des Beklagten zu dem Hoferben nicht schon deshalb ausscheidet, weil, wie sich aus den Grundakten ergibt, die streitige Besitzung, die einen Einheitswert von weniger als 10 000 DM hat, in der für die Beurteilung in Betracht kommenden Zeit kein Hof im Sinne der Höfeordnung war, vielmehr gemäB § 1 Abs* 3 HöfeO erst am 19* Dezember 19!# mit der von der Witwe beantragten Eintragung des Hofvermerks Hofeigenschaft erlangt hat (vgl* Urteil des Senats vom 25. Die Ehefrau des Klägers würde nicht Hoferbin geworden sein, wenn ihre Wirtschaftsfähigkeit zu verneinen wäre; denn nach § 6 Abs. 5 HöfeO scheidet als Hoferbe atis, wer nicht wirtschaftsfähig ist. Bas Berufungsgericht hat die Wirtschaftsfähigkeit der Ehefrau des Klägers mit der Begründung bejaht» daß Frau Hedwig auf dem elterlichen Hof aufgewachsen und dort insbesondere auch in der Kriegszeit bis zu ihrer Verheiratung im Jahre 1955 tätig gewesen sei und deshalb kein AnlaB bestehe» an ihren zur Leitung der Hofwirtschaft erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnissen zu zweifeln» zu demal da sie in ihrem Ehemann eine fachkundige Stütze zur Führung der Wirtschaft gehabt habe. die jahrelang nach dem Tode des Vaters bis zu dem Alter von 35 Jahren dort tätig gev/esen ist, in der Hegel mit den in einem solchen Betrieb vorkommenden Arbeiten und auch mit der Leitung des Betriebes vertraut ist, widerspricht jedoch nicht der Lebenserfahrung. Für die Behauptung, die Ehefrau des Klägers sei nur im Haushalt tätig gewesen und habe keine landwirtschaftliche Sachkunde, hat der Beklagte keinen Beweis angetreten. Bie Behauptung, Frau Hedwig habe zwischenzeitlich eine Stellung bei dem als Zeugen benannten damaligen Gärtner Ha^^ gehabt, ist für die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit ohne Bedeutung, so daß es einer Vernehmung des Zeugen nicht bedurfte. Ohne Hechtsirrtum hat das Oberlandesgericht auch die Tatsache berücksichtigt, daß der Kläger, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf dem Hof seines Vaters aufgewachsen ist, nach einer dreijährigen Landwirtschaftslehre die Abschlußprüfung mit befriedigend bestanden hat und somit als Landwirt ausgebildet ist, seine Ehefrau in der Führung des Betriebes unterstützen konnte. 3. Gegen die Hofnachfolge des Klägers nach dem Tode seiner Ehefrau bestehen ebenfalls keine Bedenken« Der Vortrag der Revision, das Berufungsgericht lasse keinen Zweifel darüber» daß der Kläger nicht wirtschaftsfähig sei, ist unrichtig. Entgegen der Auffassung der Revision trifft es auch nicht zu, daß der Kläger nach den Ausführungen des Berufungsgerichts nur infolge seiner Versehrtenrente durch Bezahlung von Hilfskräften den Hof bewirtschaften lassen könne. 4* Bie Entscheidung hängt deshalb davon ab, ob das Pachtverhältnis durch die *fristlose Kündigung seitens der Mutter des Beklagten sein Ende gefunden hat. Nach § 11 Abs. 2 des Pachtvertrages kann das Pachtverhältnis fristlos gekündigt werden, wenn durch das Verhalten der einen Partei das Vertrauensverhältnis so nachhaltig zerrüttet ist, daß der anderen Partei die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht mehr zuzu demuten ist. daß gegen den Beklagten eine einstweilige Verfügung erlassen werden mußte, weil er das Abfahren von Pappeln widerrechtlich verhindert habe, daß er seiner Mutter den elektrischen Strom abgeschaltet und Bie an der Entnahme von Wasser gehindert habe und daß er einer einstweiligen Verfügung, die ihm das zu unterlassen aufgab, nicht nachgekommen sei. Seine Handlungsweise habe das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seiner Mutter so nachhaltig zerrüttet, daß der Mutter die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht habe zugemutet werden können, zu demal da die Verpächterin in ihrem damaligen Alter von 69 Jahren als Mutter von dem Beklagten als ihrem Sohn in besonderem Maße Achtung und Rücksichtnahme habe erwarten können. August 1957 enthaltenen Kündigungsgründe mit Nichtwissen bestritten hat, kann die Revision sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Bestreiten mit Nichtwissen habe sich auf das Nichtvorliegen des Kündigungsschreibens bezogen; denn dieses Schreiben war, auch wenn es der Klageschrift nicht beigelegen hat, dem Beklagten bekannt. April 1959 nicht berücksichtigt und die darin angetretenen Beweise nicht erhoben« Es handelt sich um einen erstinstanzlichen Schriftsatz, der sich mit zahlreichen gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren, das nach dem Tode der Mutter gegen den Beklagten und seine Ehefrau eingeleitet war, befaßt« Bas tatsächliche Vorbringen dieses Schriftsatzes ist jedoch durch die allgemeine Bezugnahme in der Berufungsbegründung im Berufungsverfahren nicht in einer Form wiederholt worden, daß hierauf eine Büge aus § 286 ZK) gestützt.werden könnte« Bichtig ist, daß der Beklagte ein Verschulden an den Streitigkeiten mit der Mutter bestritten und in der Berufungsbegründung für seine allgemeine Behauptung, das Verschulden an dem Zerwürfnis und den laufenden Streitigkeiten sei allein bei der Mutter und der Ehefrau des Klägers zu suchen, 20 Zeugen benannt hat« Bie NichtVernehmung dieser Zeugen stellt jedoch keinen Hechtsverstoß dar, weil keine Tatsachen angegeben waren, über welche die Zeugen vernommen werden sollten« Bas Berufungsgericht hatte auch keine Veranlassung, zu angeblichen Vorgängen, die es dem Beklagten nicht zur Last gelegt und nicht zur Bechtfertigung der fristlosen Kündigung herangezogen hat, Stellung zu nehmen und Beweis hierüber zu erheben« Bies gilt vor allem für die vom Beklagten bestrittene Behauptung, er habe seine Mutter geschlagen und Inventarstücke des Hofes zu eigenem Nutzen verkauft« Entscheidend ist, daß der Beklagte die im angefochtenen Urteil festgestellten Kündigungsgründe, die bereits in dem Kündigungsschreiben enthalten waren, in den Tatsacheninstanzen nicht substantiiert bestritten hat« Bie Y/ürdigung der Handlungsweise des Beklagten durch das Berufungsgericht gibt zu einer rechtlichen Beanstandung keinen Anlaß*
2501 034 / V ZR 171/60 Verkündet am 9«. Mai 1962 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle /; Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landwirts Brich P< Beklagten, Berufungs- und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Schuhmachermeister und Landwirt Heinrich M in M|B| Weg Nr am 1 • November 1959 verstorbenen grau Hedwig Mi in vmUmmrn (wobbb), ui als Erben der ___geb. BeflftHr. P Kläger, Beruf ungs- und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt - hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Täsche sowie der Bundesrichter Br. Hückinghaus, Schuster, Br. Piepenbrock und Br. Mattem für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 24. Juni I960 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. j Von Rechts wegen Tatbestand Die Witwe Karoline H geb. Sti v/ar seit dem Tode ihres Ehemannes, des am 13* April 1940 verstorbenen Weichen Kinder namens Idna, Friedrich, Hedwig und Erich (Beklagter) hervorgegangen. Durch Erbvertrag vom 5» Oktober 1950 hat Klägers, zur alleinigen Erbin, insbesondere auch zur Hoferbin eingesetzt. Der im Jahre 1922 geborene Beklagte, der seit seiner Jugend auf dem Hofe gelebt hat, wurde im Jahre 1941 zu dem Wehrdienst einberufen. Er ist nach dem Kriege auf den Hof zurückge-kehrt und hat dort am 19* Mai 1950 geheiratet. Im Jahre 1951 ist er, nachdem er auf eine Klage seiner Mutter verurteilt worden war, den Hof zu räumen, mit seiner Ehefrau nach gezo- gen. Durch Vertrag vom 7. Dezember 1954 hat ihm die Mutter den Hof zu einem in den Monaten Januar bis Oktober mit je 100 DM zu entrichtenden Jahrespachtzins von 1 000 DM auf die Dauer von 10 Jahren verpachtet. Mit Schreiben vom 26. August 1957 hat Frau Karoline HflflBIP gemäß § 11 Abs; 2 des Pachtvertrages mit der Begründung, daß ihr wegen des Verhaltens des Beklagten eine Pox*tsetzung des Pachtverhältnisses nicht mehr zuzu demuten sei, den Pachtvertrag zu dem 50. November 1957 gekündigt. Die Verpächterin ist am 25» September 1957 verstorben. ‘Sie wurde auf dem Dachboden des Hauses erhängt aufgefunden. Ihre Tochter Hedwig ist auf Grund des Erbvertrages als Eigentümerin des Hofes im Grundbuch eingetragen worden. Frau Hedwig MflHHHfc hat vom Beklagten Zahlung des rückständigen Pachtzinses für das Jahr 1957 mit 200 DM sowie einer Nutzungsentschädigung für die ersten 9 Monate des Frau ihre Tochter Hedwig, die Ehefrau des jetzigen Jahres 1958 in Höhe von 900 DM verlangt und beantragt, den Beklagten au verurteilen, 1 100 DM nebst Zinsen zu zahlen, das Hofgründetück zu räumen und nebst Inventar an sie heraus, zugeben. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Br macht geltend, nicht seine Schwester Hedwig, sondern er selbst sei Hoferbe nach seiner Mutter geworden, weil der Erbvertrag unwirksam sei. Seine Schwester Hedwig sei nicht wirtschaftsfähig. Außerdem habe seine Mutter ihm wiederholt sowohl vor dem Abschluß des Erbvertrags wie auch nach seiner Verheiratung mündlich erklärt, daß er den Hof erben solle. Auf Grund der Hofzusage habe er sich seit seiner Schulentlassung auf dem Hofe betätigt und sich darauf eingestellt, daß er später den Hof bekommen werde. Als jüngstes Kind sei er auch kraft Gesetzes Hoferbe geworden. Die Kündigung des Pachtvertrages hält der Beklagte für unwirksam, weil er seiner Mutter keine Veranlassung zur Kündigung gegeben habe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Frau Hedwig ist* ohne Abkömmlinge zu hinterlassen, am 1. November 1959 nach der Verkündung des Urteils gestorben. Ihr Ehemann ist, nachdem der Beklagte gegen das Urteil Berufung eingelegt hatte, auf Grund eines Testaments seiner Ehefrau, in dem sie ihn zu dem alleinigen Erben eingesetzt hat, als Kläger in den Rechtsstreit eingetreten. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Bntscheidungsgründe $ Die Revision ist nicht begründet. I. Gegen die Zuständigkeit des Prozeßgerichto bestehen keine Bedenken. Mit der Klage werden bürgerlichrechtliche - 4 ~ ■ 'v Ansprüche, und zwar ein Zahlungsanspruch gemäß §§ 581 Abs« 1 Satz 2, 597 BGB sowie ein Räumungs- und Herausgabeanspruch % nach § 581 Abs« 2, 556, 589 BGB geltend gemacht. Der Streit der Parteien betrifft allerdings auch die Hoferbfolge nach der Höfeordnung. Für diesen Streit sieht § 37 Abs. 1 Buchst, f LVO ein besonderes Feststellungsverfahren vor, in dem auf Antrag eines Beteiligten, der ein rechtliches Interesse an der Entscheidung nachweist, darüber entschieden wird, wer nach dem Tode des Eigentümers eines Hofes Hoferbe gev/orden .ist. Ein derartiger Feststellungsantrag, über den das Land-tvirtSchaftsgericht zu entscheiden hätte (vgl. § 1 Hr. 5 Lv/VG), ist jedoch von keinem der Beteiligten gestellt worden. Bei dem Streit der Parteien über die Hofnachfolge nach dem Tode der Witwe und der Ehefrau des Klägers handelt es sich vielmehr um Vorfragen, über die das Prozeßgericht zu befinden hat. Auch die Revision hat die Zuständigkeit des Prozeßgerichts nicht in Zweifel gezogen. II. Bie Klage ist begründet, wenn die Ehefrau des Klägers nach dem Tode ihrer Mutter Hoferbin und der Kläger nach dem Tode seiner Ehefrau Erbe des Hofes geworden ist und die Kündigung des Pachtverhältnisses gerechtfertigt war. 1. Der Erbvertrag vom 5* Oktober 1950, durch den die Ehefrau des Klägers als Hoferbin eingesetzt ist, würde unwirksam sein, wenn er mit einer bindenden Bestimmung des Beklagten zu dem Hoferben in Widerspruch stände. Bas Oberlandesgericht geht bei der Beurteilung des Sachverhalts aus von den Grundsätzen, die der erkennende Senat als Senat für landwirtschafts-sachen zur Frage der Wirksamkeit einer formlosen Hoferbenbe-stimmung aufgestellt hat (BGHZ 12, 286; 23, 249)« Hiernach kann darin, daß der Hofeigentümer durch Art, Umfang und Bauer der Beschäftigung eines Abkömmlings auf dem Hofe zu erkennen gegeben hat, daß dieser den Hof bekommen soll, und der Abkömmling sich hierauf eingestellt hat, trotz Nichteinhaltung der gesetzlichen Formvorschriften eine wirksame Vereinbarung über die Hofnachfolge dieses Abkömmlings liegen. An die Hechtswirksamkeit einer solchen Vereinbarung sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Hie Wirksamkeit einer formlosen Hoferbenbestimmung ist nur ausnahmsweise zu bejahen, wenn nämlich die Nichtanerkennung einer Bindung zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde. Has Berufungsgericht hat eine wirksame Vereinbarung Uber die Hofnachfolge des Beklagten verneint. Es führt dazu aus: Her Beklagte sei nach seiner Harstellung im Jahre 1936 nach der Entlassung aus der Volksschule bis zu seiner Einberufung zu dem Wehrdienst im Jahre 1941 auf dem elterlichen Hof tätig gewesen und dabei von seinem Vater eingewiesen und unterrichtet worden. Wenn der Beklagte dann als Soldat während des Krieges auf Anforderung seiner Mutter jährlich für drei oder vier Monate zu Arbeiten auf dem Hof beurlaubt worden sei, so habe er damit im besonderen Umfange Vergünstigungen erfahren, die nicht nur für künftige Hoferben bewilligt worden seien, sondern im Interesse der Sicherstellung der Volksernährung allen Bauernsöhnen zugute gekommen seien, die für die Handarbeit benötigt v/orden und im Wehrdienst jeweils entbehrlich gewesen seien. Als Zeitraum, in dem der Beklagte in Erwartung einer künftigen Übernahme des Hofes dort tätig gewesen sein könnte, komme hiernach im wesentlichen nur die Zeit vom Ende des Krieges bis Oktober 1930 in Betracht. Es könne für die Entscheidung zugunsten des Beklagten unterstellt werden, daß seine Mutter und er selbst in dieser Zeit davon ausgegangen seien, daß er den Hof einmal erhalten werde und daß seine Mutter auch entsprechende Äußerungen getan habe. Her Zeitraum von fünf Jahren sei jedoch für die Bejahung einer bindenden HoferbenbeStimmung zu kurz, zu demal da der Be- / r v klagte damals erst 28 Jahre alt gev/esen sei und auch nicht behauptet habe, daß er in Erwartung einer späteren Übernahme des Hofes andere Berufsaussichten aufgegeben habe. Der Beklagte habe vielmehr bei entsprechendem Willen noch durchaus die Möglichkeit gehabt, sich eine anderweitige, seinen Fähigkeiten entsprechende Lebensstellung aufzubauen, wie es viele seiner Altersgenossen, die länger als er durch den Krieg in ihrem beruflichen Fortkommen gehindert waren, zu tun gezwungen gewesen seien. Unter diesen Umstunden könne kein Verstoß gegen Treu und Glauben darin erblickt werden, daß die Witwe SHB ihre Tochter Hedwig zur Hoferbin bestimmt habe. Diese Ausführungen sind frei von Hechtsirrtum. Daß der Beklagte den Hof schon zu Lebzeiten der Mutter habe bekommen sollen, ist nicht behauptet. Dem Oberlandesgericht ist darin zuzustimmen, daß für die Beurteilung nur der Zeitraum bis zu dem Jahre 1950 in Betracht kommt; denn wenn bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Erbvertrag zugunsten der Ehefrau des Klägers abgeschlossen wurde, eine die Erblasserin bindende Bestimmung des Beklagten zu dem Hof erben nicht erfolgt war, konnte die Witwe auf Grund ihres freien Bestimmungsrechts gemäß § 7 Abs. 1 HöfeO ihre Tochter Hedwig als Hoferbin ein-setzen. Durch den Abschluß des Erbvertrages war die Erblasserin gehindert, einen anderen Hoferben zu bestimmen. Sie hätte deshalb auch den Beklagten nicht mehr als Hoferben einsetzen können. Die HÜgen der Revision, die sich abgesehen von unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts mit der Übergehung von Beweisanträgen befassen, sind nicht begründet. Sie sind, soweit es sich um erstinstanzliche im Berufungsverfahren nicht ausdrücklich wiederholte Beweisanträge handelt, unbeachtlich (BGHZ 35 > 103)* Die angeblichen v/iederholten Hofzusagen der Hutter des Beklagten k aus der Zeit nach 1950 sind ohne rechtliche Bedeutung. Im übrigen war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, sich mit jeder einzelnen Behauptung, aus welcher der Beklagte eine wirksame Vereinbarung über seine Hoferbfolge herleiten zu können glaubt, auseinanderzusetzen. Die Gesamtwürdigung des Berufungsgerichts, das seiner Beurteilung den wesentlichen Sachvortrag des Beklagten zugrunde legt, läßt jedenfalls keinen Rechtsverstoß erkennen, ln der Verneinung einer wirksamen Bestimmung des Beklagten zu dem Hoferben kommt zugleich zu dem Ausdruck, daB mangels einer Bindung der Witwe HVBi an den Beklagten als Hof erben die Erbeinsetzung der Ehefrau des Klägers keinen Mißbrauch des freien Bestimmungsrechts (§7 Abs. 1 HöfeO) darstellt. Infolgedessen kann die Präge, ob im Palle einer Unwirksamkeit des Erbvertrages der Beklagte der nächstberufene gesetzliche Hoferbe nach der Mutter sein würde, dahingestellt bleiben* Ebensowenig bedarf es einer Stellungnahme zu der vom Oberlandesgericht nicht erörterten Präge, ob die für das Höferecht der früheren Britischen Zone entwickelten Grundsätze über die formlose Hoferbenbestimmung auf den vorliegenden Pall überhaupt Anwendung finden, insbesondere ob die Möglichkeit einer formlosen Bestimmung des Beklagten zu dem Hoferben nicht schon deshalb ausscheidet, weil, wie sich aus den Grundakten ergibt, die streitige Besitzung, die einen Einheitswert von weniger als 10 000 DM hat, in der für die Beurteilung in Betracht kommenden Zeit kein Hof im Sinne der Höfeordnung war, vielmehr gemäB § 1 Abs* 3 HöfeO erst am 19* Dezember 19!# mit der von der Witwe beantragten Eintragung des Hofvermerks Hofeigenschaft erlangt hat (vgl* Urteil des Senats vom 25. Juni I960, V ZR 2/59)* 2. Die Ehefrau des Klägers würde nicht Hoferbin geworden sein, wenn ihre Wirtschaftsfähigkeit zu verneinen wäre; denn nach § 6 Abs. 5 HöfeO scheidet als Hoferbe atis, wer nicht wirtschaftsfähig ist. Bas Berufungsgericht hat die Wirtschaftsfähigkeit der Ehefrau des Klägers mit der Begründung bejaht» daß Frau Hedwig auf dem elterlichen Hof aufgewachsen und dort insbesondere auch in der Kriegszeit bis zu ihrer Verheiratung im Jahre 1955 tätig gewesen sei und deshalb kein AnlaB bestehe» an ihren zur Leitung der Hofwirtschaft erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnissen zu zweifeln» zu demal da sie in ihrem Ehemann eine fachkundige Stütze zur Führung der Wirtschaft gehabt habe. Bie Einwendungen der Revision hiergegen sind nicht begründet. Bie Wirtschaftsfähigkeit setzt voraus» daB derjenige» der sie für sich in Anspruch nimmt, nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof ordnungsmäßig zu bewirtschaften. Bie an die Wirtschaftsfähigkeit zu stellenden Anforderungen richten sich nach der Art und Größe des in Betracht kommenden Hofes. An die Wirtschafttsfähigkeit ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Bie Anforderungen dürfen jedoch, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen kleinen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen Bewirtschaftung nicht die Kenntnisse und Fähigkeiten vormissetzt wie die Bewirtschaftung eines mittleren oder größeren Hofes, nicht überspannt werden. Ein kleiner Betrieb erfordert zwar in höherem Maße wie ein größerer Betrieb die körperliche Mitarbeit des Inhabers. Bieo bedeutet jedoch nicht, daß eine Frau, deren Wirtschaftsfähigkeit in Frage steht, auch in der Lage sein müßte, alle anfallenden Arbeiten, vor allem die Außenarbeiten, selbst zu verrichten. Es genügt vielmehr, daß sie die erforderlichen Hilfskräfte überwachen kann (zu dem Begriff der Wirtschafttsfähigkeit vgl. z.B. Beschlüsse von 9* Juni 1953* V BLw 18/53* und 3. Februar 1959* V BLw 21/58, RdL 1959* 124 und die weiteren dort angeführten Entscheidungen). Im übrigen ist die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit im Einzelfall Tatfrage. Bas Berufungsgericht hat zwar keine näheren Feststellungen darüber getroffen, in welcher Weise die Ehefrau des Klägers sich früher auf dem Hof betätigt hat. Die Annahme, daß die Tochter des Inhabers eines kleinen landwirtschaftlichen Betriebes, $ die jahrelang nach dem Tode des Vaters bis zu dem Alter von 35 Jahren dort tätig gev/esen ist, in der Hegel mit den in einem solchen Betrieb vorkommenden Arbeiten und auch mit der Leitung des Betriebes vertraut ist, widerspricht jedoch nicht der Lebenserfahrung. Für die Behauptung, die Ehefrau des Klägers sei nur im Haushalt tätig gewesen und habe keine landwirtschaftliche Sachkunde, hat der Beklagte keinen Beweis angetreten. Die von der Hevision gerügte Verletzung des § 286 ZPO liegt deshalb nicht vor. Bie Behauptung, Frau Hedwig habe zwischenzeitlich eine Stellung bei dem als Zeugen benannten damaligen Gärtner Ha^^ gehabt, ist für die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit ohne Bedeutung, so daß es einer Vernehmung des Zeugen nicht bedurfte. Ohne Hechtsirrtum hat das Oberlandesgericht auch die Tatsache berücksichtigt, daß der Kläger, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf dem Hof seines Vaters aufgewachsen ist, nach einer dreijährigen Landwirtschaftslehre die Abschlußprüfung mit befriedigend bestanden hat und somit als Landwirt ausgebildet ist, seine Ehefrau in der Führung des Betriebes unterstützen konnte. Seine Kriegsverletzung (Verlust eines Beines) hinderte ihn allerdings weitgehend an eigener körperlicher Arbeit. Er war jedoch mit Hilfe seiner Versehrtenrente in der Lage, etwa erforderliche Hilfskräfte zu bezahlen. Bie Bejahung der Wirtschaftsfähigkeit der Ehefrau des Klägers ist danach rechtlich nicht zu beanstanden. 3. Gegen die Hofnachfolge des Klägers nach dem Tode seiner Ehefrau bestehen ebenfalls keine Bedenken« Der Vortrag der Revision, das Berufungsgericht lasse keinen Zweifel darüber» daß der Kläger nicht wirtschaftsfähig sei, ist unrichtig. Bas Oberlandesgericht spricht im Gegenteil ausdrücklich Aus, die Wirtschaftsfähigkeit des Klägers könne nicht zweifelhaft sein. Es verweist dazu insbesondere auf die bereits erwähnte landwirtschaftliche Berufsausbildung des Klägers. Entgegen der Auffassung der Revision trifft es auch nicht zu, daß der Kläger nach den Ausführungen des Berufungsgerichts nur infolge seiner Versehrtenrente durch Bezahlung von Hilfskräften den Hof bewirtschaften lassen könne. Bie Ausführungen des Oberlandesgerichts sind nicht dahin zu verstehen, daß. der Kläger zur Leitung des Betriebes nicht in der Lage sei. Sie besagen vielmehr lediglich, daß der Kläger mit Hilfe seiner Rente etwa erforderliche Hilfskräfte bezahlen könne, ein Gesichtspunkt, der bei einem kleinen landwirtschaftlichen Betrieb eine erhebliche Rolle spielt. Im übrigen hat auch das Landwirtschaftsgericht die Wirtschaftsfähigkeit des Klägers bejaht und ihm am 28. April I960 ein Hoffolgezeugnis erteilt (LwH 3/60 - AG Fürstenau), dessen Richtigkeit bisher nicht mit Erfolg in Frage gestellt worden ist. 4* Bie Entscheidung hängt deshalb davon ab, ob das Pachtverhältnis durch die *fristlose Kündigung seitens der Mutter des Beklagten sein Ende gefunden hat. Nach § 11 Abs. 2 des Pachtvertrages kann das Pachtverhältnis fristlos gekündigt werden, wenn durch das Verhalten der einen Partei das Vertrauensverhältnis so nachhaltig zerrüttet ist, daß der anderen Partei die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht mehr zuzu demuten ist. Bas Berufungsgericht hat einen Grund für die fristlose Kündigung darin erblickt, daß gegen den Beklagten eine einstweilige Verfügung erlassen werden mußte, weil er das Abfahren von Pappeln widerrechtlich verhindert habe, daß er seiner Mutter den elektrischen Strom abgeschaltet und Bie an der Entnahme von Wasser gehindert habe und daß er einer einstweiligen Verfügung, die ihm das zu unterlassen aufgab, nicht nachgekommen sei. Der Beklagte, so fährt das Berufungsgericht fort, könne sich diesen Kündigungsgründen gegenüber nicht mit Nichtwissen erklären, weil ihm sein eigenes Verhalten vorgeworfen worden sei. Seine Handlungsweise habe das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seiner Mutter so nachhaltig zerrüttet, daß der Mutter die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht habe zugemutet werden können, zu demal da die Verpächterin in ihrem damaligen Alter von 69 Jahren als Mutter von dem Beklagten als ihrem Sohn in besonderem Maße Achtung und Rücksichtnahme habe erwarten können. Bie Einwendungen der Revision hiergegen sind nicht begründet. Bei der Beantwortung der Präge, ob die in dem Pachtvertrag festgelegten Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung gegeben waren, handelt es sich um eine tatrichterliche Entscheidung, an die das Revisionsgericht gebunden ist* es sei denn, daß die Würdigung des Sachverhalts auf einem Rechtsverstoß beruht. Bie Revision erhebt lediglich Verfahrensrügen, die jedoch nicht durchgreifen. Soweit der Beklagte die in dem Einschreibebrief vom 26. August 1957 enthaltenen Kündigungsgründe mit Nichtwissen bestritten hat, kann die Revision sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Bestreiten mit Nichtwissen habe sich auf das Nichtvorliegen des Kündigungsschreibens bezogen; denn dieses Schreiben war, auch wenn es der Klageschrift nicht beigelegen hat, dem Beklagten bekannt. J Unbegründet ist auch die Büge, das Berufungsgericht habe den Inhalt des Schriftsatzes vom 1. April 1959 nicht berücksichtigt und die darin angetretenen Beweise nicht erhoben« Es handelt sich um einen erstinstanzlichen Schriftsatz, der sich mit zahlreichen gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren, das nach dem Tode der Mutter gegen den Beklagten und seine Ehefrau eingeleitet war, befaßt« Bas tatsächliche Vorbringen dieses Schriftsatzes ist jedoch durch die allgemeine Bezugnahme in der Berufungsbegründung im Berufungsverfahren nicht in einer Form wiederholt worden, daß hierauf eine Büge aus § 286 ZK) gestützt.werden könnte« Bichtig ist, daß der Beklagte ein Verschulden an den Streitigkeiten mit der Mutter bestritten und in der Berufungsbegründung für seine allgemeine Behauptung, das Verschulden an dem Zerwürfnis und den laufenden Streitigkeiten sei allein bei der Mutter und der Ehefrau des Klägers zu suchen, 20 Zeugen benannt hat« Bie NichtVernehmung dieser Zeugen stellt jedoch keinen Hechtsverstoß dar, weil keine Tatsachen angegeben waren, über welche die Zeugen vernommen werden sollten« Bas Berufungsgericht hatte auch keine Veranlassung, zu angeblichen Vorgängen, die es dem Beklagten nicht zur Last gelegt und nicht zur Bechtfertigung der fristlosen Kündigung herangezogen hat, Stellung zu nehmen und Beweis hierüber zu erheben« Bies gilt vor allem für die vom Beklagten bestrittene Behauptung, er habe seine Mutter geschlagen und Inventarstücke des Hofes zu eigenem Nutzen verkauft« Entscheidend ist, daß der Beklagte die im angefochtenen Urteil festgestellten Kündigungsgründe, die bereits in dem Kündigungsschreiben enthalten waren, in den Tatsacheninstanzen nicht substantiiert bestritten hat« Bie Y/ürdigung der Handlungsweise des Beklagten durch das Berufungsgericht gibt zu einer rechtlichen Beanstandung keinen Anlaß* - 13 III* Die Revision mußte deshalb, da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen läßt, als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewie-sen werden* Br. Tasche Dr. Hückinghaus Schuster Br. Piepenbrock Br. Mattem