Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 171/13
vom 12. Juni 2015 in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Roth, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel
beschossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Senatsurteil vom 30. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1 Die Klägerin wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 30. Januar 2015 und rügt hierzu, die auf die Verneinung der Sittenwidrigkeit der beiden Grundstücksübertragungsverträge gestützte Zurückweisung der Revision verletze sie in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
2 Die nach § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge
ist unbegründet. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen berücksichtigt, aber für unerheblich gehalten. Es kommt nicht darauf an, ob eine steuerliche Besserstellung der Klägerin bezweckt war. Das gewählte
Wiesbadener Modell war nach Auffassung des Senats auf die Mehrung des Familienvermögens als wirtschaftliche Basis der ehelichen Lebensgemeinschaft gerichtet.
Stresemann Schmidt-Räntsch Roth
Brückner
Göbel
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 05.01.2011 - 20 O 12643/09 -OLG München, Entscheidung vom 29.05.2013 - 15 U 413/11 -