Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt, Schneider, Prof. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VZR 170/99 vom 30. März 2000 in dem Rechtsstreit Land Brandenburg, vertreten durch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur, Friedrich-Ebert-Straße 4, Potsdam, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen AG, Zentralbereich Immobilien, vertreten durch den Vorstand, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. j K ^ "S t—( L ^ ■'< u f 2. <36- 3 u Za^TI 3if U. V ~ § o Mil 3t- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt, Schneider, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5. Februar 1999 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil ist zwar nicht frei von Rechtsfehlern. Der Vertrag vom 1. Juni 1992 ist formnichtig. Hierauf kommt es jedoch schon deshalb nicht an, weil die Voraussetzungen der Passivlegitimation der Beklagten weder ersichtlich noch vorgetragen sind. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 868.301,53DM Wenzel Vogt Schneider Krüger Klein