Februar 1986 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Mai 1985 wird als unzulässig verworfen, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Aussetzung des Verfahrens richtet. Gründe Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die vom Landgericht angeordnete und vom Berufungsgericht bestätigte Aussetzung des Verfahrens über den Klageantrag auf Vorrangeinräumung richtet. Insoweit ist die Revision nicht statthaft (§ 554 a ZPO). Nach § 545 Abs. 1 ZPO findet die Revision gegen die in der Berufungsinstanz von den Oberlandesgerichten erlassenen Endurteile statt. Die Revision ist daher im Umfang der auf die Aussetzung* entscheidung des Oberlandesgerichts bezogenen Anfechtung als unzulässig zu verwerfen.
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 170/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. Franz 2. Ilse 3. Franz Albert alle wohnhaft 'straße mb, I< Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt UH gegen Heinrich F| ;traße®t H( Kläger und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. 2 f Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Februar 1986 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Räfle beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Mai 1985 wird als unzulässig verworfen, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Aussetzung des Verfahrens richtet. Im übrigen wird die Revision angenommen. Die Kostenentscheidung bleibt Vorbehalten. Gründe Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die vom Landgericht angeordnete und vom Berufungsgericht bestätigte Aussetzung des Verfahrens über den Klageantrag auf Vorrangeinräumung richtet. Insoweit ist die Revision nicht statthaft (§ 554 a ZPO). Nach § 545 Abs. 1 ZPO findet die Revision gegen die in der Berufungsinstanz von den Oberlandesgerichten erlassenen Endurteile statt. Das trifft hier zwar der äußeren Form nach für die angefochtene Entscheidung zu? in der Sache jedoch ist der den Aussetzungsbeschluß des Landgerichts betreffende Teil des Berufungsurteils eine Beschwerdeentscheidung gemäß § 252 ZPO. 3 Sie hätte durch Beschluß getroffen werden müssen und ist nach § 567 Abs. 3 Satz 1, § 548 ZPO unanfechtbar. Die unrichtige Form, in der das Oberlandesgericht entschieden hat, ändert nichts an der Unanfechtbarkeit der Entscheidung (BGH Urt. v. 1. April 1954, III ZR 296/52, LM ZPO § 252 Nr. 1; vgl. auch BGH Urt. v. 12. Februar 1959, II ZR 97/58, LM ZPO § 511 Nr. 13 BGHZ 46, 112, 113 f). Anders läge die Sache nur dann, wenn zwischen den Entscheidungen über die Aussetzung und über die Teilverweisung des Verfahrens ein untrennbarer Zusammenhang bestünde. Das aber ist schon deswegen nicht der Fall, weil ihnen unterschiedliche Streitgegenstände zugrunde liegen. Allein der Umstand, daß die Aussetzung nur mit Rücksicht auf die - im Berufungsurteil bestätigte - Teilverweisung angeordnet worden ist, läßt keine einheitliche Rechtsmittelentscheidung zu. Die Revision ist daher im Umfang der auf die Aussetzung* entscheidung des Oberlandesgerichts bezogenen Anfechtung als unzulässig zu verwerfen. 4 Die Kostenentscheidung bleibt der über den angenommenen Teil der Revision ergehenden Entscheidung Vorbehalten. Dr. Thumm Dr. Eckstein RiBGH Prof.Dr. Hagen kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben. Linden Räfle Dr. Thumm