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BGH · V ZR 170/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 170/81

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die restlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. März 1976 von der Klägerin eine Eigentumswohnung. Der Kaufpreis ist in dem Vertrag mit "vorläufig 229 000 DM" angegeben; endgültig maßgebend sollten die der Klägerin für die Erstellung des Kaufobjekts tatsächlich entstandenen Kosten sein. Bei Streitigkeiten über die Höhe der von den Erwerbern endgültig zu tragenden Kosten sollte hierüber durch Schiedsgutachten entschieden werden. Mit der Klage - soweit diese noch nicht rechtskräftig erledigt ist - verlangt die Klägerin unabhängig davon, daß die Endabrechnung zwischen den Parteien noch aussteht, Zahlung eines Betrages von 16 269,12 DM nebst 8,25 % Verzugszinsen seit dem 20. Das Berufungsgericht meint, die Behauptung der Klägerin, es handle sich um separat von den Beklagten gekaufte Möbel, werde durch die zu den Akten gereichten Rechnungen widerlegt. Danach aber gehörten diese Gegenstände zu dem Kaufobjekt und der auf sie entfallende Betrag könne daher erst im Zusammenhang mit der endgültigen Abrechnung für die Eigentumswohnung geltend gemacht werden; ob und inwieweit der Klägerin dieser Betrag zustehe, werde gegebenenfalls durch ein Schiedsgutachten zu klären sein. erstinstanzliche Urteil Bezug nimmt, in welchem davon ausgegangen wird, die Beklagten hätten jedenfalls nachträglich um eine Hinzurechnung der auf die bezogenen Möbel entfallenden Beträge zu dem Kaufpreis für die Wohnung gebeten, was auch geschehen sei, so ist zu berücksichtigen, daß sich das in diesem Zusammenhang vom Landgericht angeführte Schreiben der Beklagten vom 7. Vor allem aber rügt die Revision zu Recht, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang in unzulässiger Weise den mit dem Zeugen Lorenz SflB angetretenen Beweis dafür nicht erhoben, daß es sich um von den Beklagten getätigte Möbelkäufe handle, die mit dem Kauf der Eigentumswohnung als solcher und dem dafür vereinbarten Kaufpreis nichts zu tun hätten und nur aus Kostenersparnisgründen über die Bauherrengemeinschaft gelaufen seien.

Zitierte Normen: § 92 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 170/81
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
24. September 1982 Friederich, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Straße	K(
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
1. Günter Paul
2. Christel
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Prof. Dr. Hagen, Linden, Dr. Räfle und Dr. Lambert
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. April 1981 insoweit aufgehoben
a)	als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 13. Juni 1980 in Höhe eines Betrages von 16 269,12 DM nebst 8,25 % Zinsen seit dem 20. Februar 1979 sowie in Höhe eines die Klägerin treffenden Kostenanteils von 4 % zurückgewiesen worden ist;
b)	als die Kosten der Berufungsinstanz in Höhe von 5 % der Klägerin auferlegt worden sind.
Von den bis zu dem 18. Mai 1982 entstandenen Kosten der Revisionsinstanz hat die Klägerin 7/8 zu tragen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die restlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand
 Die Beklagten kauften durch notariellen Vertrag vom 30. März 1976 von der Klägerin eine Eigentumswohnung.
Der Kaufpreis ist in dem Vertrag mit "vorläufig 229 000 DM" angegeben; endgültig maßgebend sollten die der Klägerin für die Erstellung des Kaufobjekts tatsächlich entstandenen Kosten sein. Der vorläufige Kaufpreis von 229 000 DM war in näher festgelegten Raten zu entrichten; die Endabrechnung zwischen den Parteien sollte nach vollständiger Fertigstellung und Abrechnung des Gesamtobjekts erfolgen. Bei Streitigkeiten über die Höhe der von den Erwerbern endgültig zu tragenden Kosten sollte hierüber durch Schiedsgutachten entschieden werden.
Mit der Klage - soweit diese noch nicht rechtskräftig erledigt ist - verlangt die Klägerin unabhängig davon, daß die Endabrechnung zwischen den Parteien noch aussteht, Zahlung eines Betrages von 16 269,12 DM nebst 8,25 % Verzugszinsen seit dem 20. Februar 1979 für die Lieferung von Möbeln, die nichts mit der Abrechnung für die Eigentumswohnung zu tun habe. Die Beklagten sind der Auffassung, daß die Klägerin keine gesonderte Zahlung dieses Postens verlangen könne, dieser vielmehr mit in die Gesamtabrechnung gehöre. Hiervon seien die Parteien einverständlich ausgegangen, die Möfcel seien auch wenigstens teilweise fest in die Wohnung eingebaut worden.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter.
Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
 
Entscheidungsgründe
 Die Revision hat Erfolg.
Das Berufungsgericht meint, die Behauptung der Klägerin, es handle sich um separat von den Beklagten gekaufte Möbel, werde durch die zu den Akten gereichten Rechnungen widerlegt. Daraus sei nämlich ersichtlich, daß es sich nicht um Möbel im Sinn des allgemeinen Sprachgebrauchs - wie etwa Tische, Stühle, Schränke usw. - handle, sondern um Bauteile wie Wände, Schiebetüren, Platten, Blenden, Böden und Decken, wie sie üblicherweise für Einbauten in Neubauwohnungen verwendet werden. Auf Befragen habe dies auch der Beklagte zu 1 in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Danach aber gehörten diese Gegenstände zu dem Kaufobjekt und der auf sie entfallende Betrag könne daher erst im Zusammenhang mit der endgültigen Abrechnung für die Eigentumswohnung geltend gemacht werden; ob und inwieweit der Klägerin dieser Betrag zustehe, werde gegebenenfalls durch ein Schiedsgutachten zu klären sein.
Hierbei übersieht das Berufungsgericht schon, daß die vorgelegten Rechnungen (Anlagen zu Bl. 124 der Gerichtsakten Bd. I) nicht nur auf Gegenstände wie Arbeitsplatten, Verblendungen, Paneel-Decken usw. lauten, sondern z.B. auch auf "Wohnwand 77 10" (4 840 DM), "Schiebetürenschrank Natalie" (3 780 DM, beides Rechnung Schulze an die Beklagten vom 20. Juli 1977) sowie "Raumteilerschrank" (3 160 DM, Rechnung Dechant vom 13. Oktober 1977). Es kann daher jedenfalls nicht generell gesagt werden, die Rechnungen bezögen sich auf "Bauteile", wie sie üblicherweise in Neubauwohnungen verwendet werden. Soweit das Berufungsgericht auch auf das
 
erstinstanzliche Urteil Bezug nimmt, in welchem davon ausgegangen wird, die Beklagten hätten jedenfalls nachträglich um eine Hinzurechnung der auf die bezogenen Möbel entfallenden Beträge zu dem Kaufpreis für die Wohnung gebeten, was auch geschehen sei, so ist zu berücksichtigen, daß sich das in diesem Zusammenhang vom Landgericht angeführte Schreiben der Beklagten vom 7. August 1977 lediglich auf ndie Rechnung der Firma SflH" bezieht. Die Firma SflHH^aber war weder einzige Lieferantin der strittigen Möbel, noch handelt es sich nur um eine einzige Rechnung dieser Firma.
Vor allem aber rügt die Revision zu Recht, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang in unzulässiger Weise den mit dem Zeugen Lorenz SflB angetretenen Beweis dafür nicht erhoben, daß es sich um von den Beklagten getätigte Möbelkäufe handle, die mit dem Kauf der Eigentumswohnung als solcher und dem dafür vereinbarten Kaufpreis nichts zu tun hätten und nur aus Kostenersparnisgründen über die Bauherrengemeinschaft gelaufen seien. Bei solcher Sachlage wäre nicht ersichtlich, weshalb eine Bezahlung dieser Möbel erst im Rahmen der Gesamtabrechnung über die Eigentumswohnung verlangt werden könnte.
Das angefochtene Urteil ist daher - in dem hier zur Erörterung stehenden Umfang - aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
 
Abs.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 1 ZPO.
Dr. Thumm
 Räfle
Hagen
 Lambert
Linden