Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30* September 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Augustin und der Bundesrichter Br» Rothe, Br. Freitag, Br. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt: Von Rechts wegen Tatbestand Bie Klägerin begehrt mit dem Hauptantrag von den Beklagten als Rechtsnachfolgern ihres ursprünglich verklagten, während des Prozesses verstorbenen Bruders Waldemar MflV auf Grund mündlichen Kaufvertrags anläßlich einer Darlehensgewährung mit ihm die Auflassung eines Grundstücks (Flur Nr» 5027 der Gemarkung SflBBi "Am Wohnhaus, Acker- Gestüt25t auf ihr gesetzliches Erbrecht nach der im Juli 1964 verstorbenen Mutter Mathilde (zu 1/2 neben dem Bruder Waldemar) verlangt sie von den Beklagten hilfsweise in zweiter Linie die Auflassung des Grundstücks zur Hälfte in ungeteilter Erbengemeinschaft mit ihnen und die entsprechende Eintragungsbewilligung. Die Klägerin behauptet, schon 1950 sei ihr Bruder als Eigentümer nur vorgeschoben worden (Bl» 165 GA); dieser sei im Innenverhältnis verpflichtet gewesen, das Eigentum auf seine Mutter zu übertragen und sie wirtschaftlich wie eine Eigentümerin zu stellen» Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht leitet die Gründe des angefochtenen Urteils mit der Wendung ein, die Klägerin stütze sich auf einen ’'angeblichen’* Kaufvertrag, legt Jedoch seiner rechtlichen Beurteilung im wesentlichen den Sachvortrag der Klägerin über die behaupteten mündlichen Vereinbarungen zugrunde. Nach den Zeugenaussagen ihres Ehemannes, stellt das Berufungsgericht fest, versprach Waldemar M.bei einem Gespräch zwischen Weihnachten 1963 und Neujahr 1964 anläßlich des Empfangs eines Darlehens von 1 000 DM, daß er als Gegenleistung der Klägerin das Grundstück übereignen werde, und zwar spätestens nach dem Tode der Mutter; auf den noch zu bestimmenden Kaufpreis solle das Darlehen verrechnet werden. 8 a) unterstellt das Berufungsgericht, die Mutter habe die Klägerin 1950/51 überredet, ihre anderweiten Baupläne aufzugeben und auf die genannte untere ü?eilfläche des Grundstücks zu bauen. Klägerin bekomme diese Teilfläche, Weiter geht das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung davon aus, daß der Bruder Waldemar bei dem erwähnten Gespräch zwischen Weihnachten 1963 und Neujahr 1964 der Klägerin zugesichert habe, ihr diese Teilfläche unentgeltlich zu überlassen. nur um mündliche Zusagen ohne bestimmten Inhalt über so wesentliche Punkte wie den Kaufpreis und den näheren Zeitpunkt der Übereignung, so kann, abgesehen vom Pall der formlosen Hoferbenbestimmung, der Kaufinteressent von vornherein in aller Regel nicht auf eine rechtsverbindliche Verpflichtung vertrauen« Pies gilt entgegen der Meinung der Revision auch zwischen Geschwistern. Ohne Rechtsirrtum berücksichtigt das Berufungsgericht In diesem Zusammenhang, daß die Klägerin bei dem ursprünglichen Widerspruch des Bruders nicht die feste Erwartung Die treuhänderische Bindung des Bruders Waldemar in seiner Stellung als Eigentümer des Grundstücks gegenüber der Mutter sieht das Berufungsgericht nicht als erwiesen an. Anlangend den Grund, der von der Klägerin für diese Vereinbarung zwischen Mutter und Sohn vor*«e;-gebracht wurde, nämlich die Mutter gegenüber der lasten-ausgleichsbehörde vermögenslos zu stellen, verkennt das Berufungsgericht nicht den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Entzug der Unterhaltshilfe und der Übertragung des Grundstücks auf Waldemar H.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I_§R_170/68 URTEIL Verkftadet am 30«September 1970 H i r t b 9 Justizsekretär ab Urkoadsbeamter der Geschiftsatelle in dem Rechtsstreit Freu Herta Z geb» I< in S Klägerin und Revisionsklägerin9 - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanv/alt gegen 1. Frau Herta M;____ traße 2 q Frau Irmgard L -R^Bfctraße Beklagte und Revisionsbeklagte? - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br 2 Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30* September 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Augustin und der Bundesrichter Br» Rothe, Br. Freitag, Br. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 2„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 2. Mai 1968 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Bie Klägerin begehrt mit dem Hauptantrag von den Beklagten als Rechtsnachfolgern ihres ursprünglich verklagten, während des Prozesses verstorbenen Bruders Waldemar MflV auf Grund mündlichen Kaufvertrags anläßlich einer Darlehensgewährung mit ihm die Auflassung eines Grundstücks (Flur Nr» 5027 der Gemarkung SflBBi "Am Wohnhaus, Acker- land zu 26 a 90 qm) samt Eintragungsbewilligung Zug um Zug gegen Zahlung eines von den Beklagten gemäß § 316 ff BGB bzwo durch das Gericht zu bestimmenden Übernahmepreises abzüglich bereits erbrachter leistungen«, - 3 ~ Hilfsweise verlangt sie in erster Linie ohne Gegenleistung einen "bestimmten, von ihr 1951 bebauten Teil dieses Grundstücks (ca. 8 a), Gestüt25t auf ihr gesetzliches Erbrecht nach der im Juli 1964 verstorbenen Mutter Mathilde (zu 1/2 neben dem Bruder Waldemar) verlangt sie von den Beklagten hilfsweise in zweiter Linie die Auflassung des Grundstücks zur Hälfte in ungeteilter Erbengemeinschaft mit ihnen und die entsprechende Eintragungsbewilligung. Im Zuge der Niederlassung als Flüchtlinge kaufte Waldemar MHfc, vertreten durch seine Mutter, im Oktober 1950 das Grundstück und übereignete es im Juli 1951 auf seine Mutter» Am 17o September 1961 übertrug die Mutter das Eigentum wieder auf den Sohn» Die Klägerin behauptet, schon 1950 sei ihr Bruder als Eigentümer nur vorgeschoben worden (Bl» 165 GA); dieser sei im Innenverhältnis verpflichtet gewesen, das Eigentum auf seine Mutter zu übertragen und sie wirtschaftlich wie eine Eigentümerin zu stellen» Im Jahr 1961 habe die Mutter das Grundstück wieder auf ihren Bruder übereignet, um zur Wiedererlangung der damals entzogenen Soforthilfe nach außen hin vermögenslos zu erscheinen» Die Klage blieb entsprechend dem Antrag der Beklagten in den Vorinstanzen erfolglos» Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagansprüche weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht leitet die Gründe des angefochtenen Urteils mit der Wendung ein, die Klägerin stütze sich auf einen ’'angeblichen’* Kaufvertrag, legt Jedoch seiner rechtlichen Beurteilung im wesentlichen den Sachvortrag der Klägerin über die behaupteten mündlichen Vereinbarungen zugrunde. Nach den Zeugenaussagen ihres Ehemannes, stellt das Berufungsgericht fest, versprach Waldemar M. bei einem Gespräch zwischen Weihnachten 1963 und Neujahr 1964 anläßlich des Empfangs eines Darlehens von 1 000 DM, daß er als Gegenleistung der Klägerin das Grundstück übereignen werde, und zwar spätestens nach dem Tode der Mutter; auf den noch zu bestimmenden Kaufpreis solle das Darlehen verrechnet werden. Hinsichtlich der jeilflache (unterer l’eil in der Größe von ca. 8 a) unterstellt das Berufungsgericht, die Mutter habe die Klägerin 1950/51 überredet, ihre anderweiten Baupläne aufzugeben und auf die genannte untere ü?eilfläche des Grundstücks zu bauen. Dem Widerspruch des im Grundbuch eingetragenen Bruders sei die. Mutter damals mit den Worten entgegengetreten, er habe nichts zu sagen, die Klägerin bekomme diese Teilfläche, Weiter geht das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung davon aus, daß der Bruder Waldemar bei dem erwähnten Gespräch zwischen Weihnachten 1963 und Neujahr 1964 der Klägerin zugesichert habe, ihr diese Teilfläche unentgeltlich zu überlassen. Die Revision wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, angesichts der Ungewißheit des ObereignungsZeitpunkts und mangels der Bestimmtheit oder auch nur der Bestimmbarkeit des Kaufpreises fehle ein wesentliches Erfordernis des Kaufvertrags. Ob die Gültigkeit des Kaufvertrags bei gehöriger Bonn daran scheiterte, kann bei der Prüfung der Frage, ob die Klägerin den Beklagten die Einrede rechtsmiß-bräuchlichen Verhaltens entgegensetzen kann (§ 242 BGB), wenn sie sich auf den Mangel der Form berufen, dahinstehen. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Hinweis des Berufungsgerichts auf BGHZ 45, 179, .183 ent- . scheidend, daß die ausnahmsweise Nichtbeachtung der zwingenden Formvorschrift aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben in der Rechtsprechung nur in solchen Fällen als unschädlich angesehen wurde, in denen es zwischen den Beteiligten bereits zu dem Abschluß eines bestimmten, inhaltlich festgelegten, meist schriftlich abgefaßten Vertrags gekommen war. Ohne diese Voraussetzungen besteht die Gefahr, daß sich die Grenze zu unverbindlichen Versprechungen und Gesprächen oder gar nur Plänen, auch zwischen Familienangehörigen, auflöst. Handelt es sich 6 nur um mündliche Zusagen ohne bestimmten Inhalt über so wesentliche Punkte wie den Kaufpreis und den näheren Zeitpunkt der Übereignung, so kann, abgesehen vom Pall der formlosen Hoferbenbestimmung, der Kaufinteressent von vornherein in aller Regel nicht auf eine rechtsverbindliche Verpflichtung vertrauen« Pies gilt entgegen der Meinung der Revision auch zwischen Geschwistern. Pazu kommt, daß die Klägerin nach dem fcstgestellten Sachverhalt über die Notwendigkeit der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags zwecks einer rechtsverbindlichen Verpflichtung nicht im Irrtum war; weder die Mutter noch der Bruder der Beklagten haben dazu beigetragen, daß die Klägerin von der Beurkundung abgesehen hat« Paß schließlich bei dem Aufenthalt des Bruders Waldemar von Weihnachten 1963 bis Neujahr 1964 in SflHMP keine Zeit zur Beurkundung gefunden hätte werden können? ist in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen worden und wäre auch kein hinreichend substantiierter Sachvortrag. Nichts anderes gilt für den 1. Hilfsantrag. Er wird abgeleitet aus der Überredung der Klägerin und ihres Ehemannes seitens der Mutter 1950/51? von ihren damals schon eingeleiteten, anderweitigen Bauplänen abzusehen und das Behelfsheim auf dem Grundstück, das auf den Bruder eingetragen war, zu errichten und weiter aus dem späteren Versprechen des Bruders Waldemar. Ohne Rechtsirrtum berücksichtigt das Berufungsgericht In diesem Zusammenhang, daß die Klägerin bei dem ursprünglichen Widerspruch des Bruders nicht die feste Erwartung gewinnen konnte, später das Grundstück ohne sein Einverständnis zu bekommen. Da«, wie noch darzulegen ist, die treuhänderische Beschränkung des Eigentums des Bruders nicht als erwiesen angesehen werden kann, kann die Klägerin diesen Umstand auch bei der vorliegenden Betrachtung über die Bedeutung des 3?orm~ mangels nicht für sich ins Feld führen,. Auch bezüglich dieser Teilfläche von 800 qm hat die Klägerin keinen Grund dafür vorgetragen, daß sie von einer rechtlich verbindlichen Form abgesehen hat. Allein der Umstand, daß sie sich in ihrem Vertrauen auf ein anhaltend gutes Verhältnis mit der Mutter getäuscht hat, macht die Versagung des Übereignungsanspruchs nicht untragbar. Daran ändert auch ein mündliches Versprechen des Bruders anläßlich der Darlehenshingabe nichts,, Die treuhänderische Bindung des Bruders Waldemar in seiner Stellung als Eigentümer des Grundstücks gegenüber der Mutter sieht das Berufungsgericht nicht als erwiesen an. Anlangend den Grund, der von der Klägerin für diese Vereinbarung zwischen Mutter und Sohn vor*«e;-gebracht wurde, nämlich die Mutter gegenüber der lasten-ausgleichsbehörde vermögenslos zu stellen, verkennt das Berufungsgericht nicht den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Entzug der Unterhaltshilfe und der Übertragung des Grundstücks auf Waldemar H. im Jahre 1961p Es zieht demgegenüber jedoch vor allem in Betracht, daß es bei der Unterhaltshilfe ausweislich der Akten nicht um die Eigentumsverhältnisse der Mutter, als vielmehr um ihre Einkünfte ging» Gerade ihre Einkünfte seien wegen der gleichzeitigen iTießbraucbsbe-Stellung jedoch durch die Eigentumsübertragung nicht beeinflußt worden» Daß das Berufungsgericht bei der Würdigung dieser Motive die Mentalität der Beteiligten und die Vermögenssteigerung des Grundstücks nicht beachtet hätte, läßt sich aus dem Urteil nicht entnehmen» Auch die weiteren Angriffe der Revision auf die tatrichterliche Würdigung des Sachvortrags und des Beweisergebnisses sind unbegründet» Die Revision bringt vor, das Berufungsgericht habe all die unter Beweis gestellten Umstände nicht berücksichtigt, aus denen sich ergebe, daß die Mutter auch nach der Übereignung des Grundstücks sich als Eigentümerin geriert habe (Verpachtung des Grundstücks, Äußerungen gegenüber Drau X^HBund Brau Für einen solchen Vorwurf geben die Gründe keinen Anhalt» Das Berufungsgericht handelt auf Seite 13 des Urteils sämtliche Äußerungen der Mutter ab und spricht ihnen keinen hinreichenden Beweiswert für die allein maßgebliche Vereinbarung zwischen Mutter und Sohn zu» Dabei berücksichtigt es auch das Alter und den Gesamtzustand der Frau Es handelt sich hier insgesamt im Indizien- beweise, deren Erhebung von der Würdigung der unter Beweis gestellten Indizien durch den latrichter abhängt» Sv/ar ist nur eine der vorgebrachten Äußerungen ausdrücklich als wahr unterstellt» Diese ist jedoch damit nur besonders hervorgohoben; in Wirklichkeit hat das Be- rufungsgericht alle von der Klägerin vorgebrachten Äußerungen als richtig unterstellt und im Zusammenhang mit den gesamten Umständen gewürdigt. JDie Kosten der Revision fallen der Klägerin gemäß § 97 ZPO sur last0 Dr, Augustin Rothe Dr» Preitag Mattem Offterdinger