Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin in erster Linie (Hauptantrag) eigene und in zweiter Linie (Kilfoan-trag) ihr durch MUHP abgetretene Schadenaersatzansprüchc geltend gemacht und vorgetragen, sie habe sich wogen des Verkaufs des Grundstücks an gezwungen gesehen, mit diesem den Vertrag vom 19* Mai 1958 zu schließen. Dadurch sei ihr die Bebauung des Grundstücks mit 160 Eigentumswohnungen unmöglich geworden und ein Schaden von 1 000 DM je Wohnung entstanden. schon dadurch ein Schaden entstanden, daß er an sie 30 000 DM habe zahlen müssen und monatelang gehindert gewesen sei, über das Grundstück zu verfügen. Auch nicht geschädigt wordene Ihn habe man bei Abschluß des Kaufvertrags über die Schwierigkeiten mit der Klägerin im einzelnen unterrichtet. Die Klägerin hat im Y/eg der Anschlußberufung beantragt, das angefochteno Urteil aufzuheben, soweit der von ihr gestellte Antrag abgev/ieson worden ist, und den Beklagten zu verurteilen, über die bereits zuerkannten 6 500 DM hinaus weitere 9 000 3)M nebst 4 f» Zinsen seit dem 6. A) Das Oherlondesgericht hat das von Landgericht ab-gewiesene und mit der Anschlußberufung von der Klägerin weiterverfolgte Hauptbegehren aus folgenden Erwägungen für unbegründet erachtet: Eigene Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung des Grundstückskaufvertrage vom 4. Der Verkäuferin Erna DflB sei die Erfüllung nicht dadurch unmöglich gev/orden, daß sie das Grundstück durch Vertrag vom 12. Die Revision greift die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß der Klägerin keine Forderung auf Ersatz eines Vcrspätungsschadens für die Zeit vom 4® Dezember 1956 bis 19. verlangen zu können") hat sieh das Berufungsgericht, wie die Revision selbst hervorhebt, jedenfalls der Auffassung des Landgerichts anschließen wollen. Das Landgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe sich durch die Vereinbarung vom 19. Die Klägerin hätte deshalb "ohne weiteres" die Übereignung des Grundstücks von Frau DHHI fordern können. Ihre Anwendung verlangt einen durchsetzbaren Anspruch des Käufers auf Übereignung der Kaufsachc« Ein solcher Anspruch stand der Klägerin nur bis zu der an IS» Mai 1958 mit Matthcs getroffenen Vereinbarung und ihrem Vollzug zu» Darauf hat der erkennende Senat bereits in Revisionsurteil vom 23o Oktober 1963 - V ZR 63/61 Seite 5 hingewiesen» Ferner war eine Auflassungovorncrkung zugunsten der Klägerin in Grundbuch eingetragen» Sie hätte also "ohne weiteres" volle Erfüllung ihres Übereignungs-ansprucho erhalten können» Die Klägerin hat mit Rücksicht auf diesen Sachverhalt auch vorgetragen (Schriftsatz vom 24. Eintragung als Eigentümer des ....Grundstücks im Grundbuch durehzusotzen”; die Klägerin verpflichtete sich, die Löschung der für sie eingetragenen AuflassungsVormerkung au bewilligen und "die Rechte1' aus dem Kaufvertrag nur mit Einwilligung des I-lflHK geltend zu machen; sie ließ sich von PJflB die Zahlung von 50 000 JDM und ferner versprochen, daß er die sich "aus seinem Kaufvertrag ergeben-den Rechte und Ansprüche auf Umschreibung dos Grundstücks unverzüglich geltend" mache- In der Klägerin (und Frau LHBO Einvernehmen ist danach als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden (vgl. Schließlich kann die Klägerin ihren Anspruch nicht auf positive Vertragsverletzung stützen, die nach dem Vorbringen der Revision darin liegen soll, daß Frau das Grundstück zweimal - an die Klägerin und an Matthes - vor- kauft hat«, Es ist nicht ersichtlich, inwiefern bei dem vorerwähnten Verhalten der Klägerin ihr angeblicher Schaden auf dem Verkauf Frau X^|^s an beruhen könnte □ A) Das Oberlandosgericht hat ferner das Hilfsbegehren abgewiesen, das sich auf die in der Vereinbarung vom 19-» Hai 1958 von HflÜI der Klägerin abgetretenen Ansprüche stützt. Im übrigen gewähre § 325 BG3 nur einen Anspruch wegen Nichterfüllung; es stehe aber fest, daß Frau D^^J} den Kaufvertrag mit erfüllt habe. Tatsächlich mache die Klägerin auch nur einen Anspruch des auf Ersatz seiner Aufwendungen zur Beseitigung eines leistungshindernisses der Verkäuferin und nicht einen solchen auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend. Die Klägerin habe jedoch nichts Uber die sich nach § 284 3GB bestimmenden Voraussetzungen eines Verzugs der Verkäuferin vorgetragon. 30 000 DM erblickt” werde • Demgegenüber ist festzuhalten, daß in der Vereinbarung vom 19o Mai 1958 nicht gesagt ist, daß der Schaden in der Aufwendung der 30 000 DM liege«, Im Tatbestand des angefochtenen Urteils wird als Klagvortrag insoweit mitgctcilt, sei "schon dadurch ein Schaden entstanden”, daß or an die Klägerin 30 000 DM habe zahlen müssen und monatelang gehindert gewesen sei, Uber das Grundstück zu verfügen c grundlagen für die dem Hilfsbegehren zugrunde liegende Zahlungsforderung nicht in Erwägung gezogene Das gilt insbesondere gegenüber einem Schadcnsex-satzanspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungon, für dessen Berechtigung die Revision die Tatsache des zweimaligen Verkaufs des Grundstücks wie auch den Umstand genügen lassen will, daß die Verkäuferin gegenüber üas Besteheji der Auflassungsvormerkung zugunsten der Klägerin schuldhaft verschwiegen habe» Zudem ist für die Annahme eines Frau ±0/0} insoweit zur Last zu legenden Verschuldens nach den tatrichterlichon Pcotsteilungen kein Raum (§ 561 ZPO). Die Revision übersieht auch, daß die Klägerin in ihrer Berufungsbeantwortung Seite 5 vorgetragen hat, Frau ±0^0 habe sich in § 8 des nit 00/0^ geschlossenen Kaufvertrags verpflichtet, die zugunsten der Klägerin eingetragene Auflassungsvormerkung cur Löschung zu bringen.
2055 059 C(*Ä BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
14» März 1969 Hirth, Justizangoatolltcr
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
3LSJJS/S5. URTEIL
in den Rechtsstreit
der Firma Rudolf Victor
&
Co. ,
Klägerin und - Prozcßbevollmüchtigtc: Rechtaanv/ä
Revisionsklägerin,
lte ProfpDr0 und Dr o
gegen
den Malermeister Paul RI
Beklagten und Revisionsbeklagten,
Am 6. Juni 1957 hatte Frau Erna das in dem Vor-
prozeß 4 0 99/57 umstrittene Grundstück an Joachim verkauft, für den oine Auflassungsvorraerkung im Hange nach der Auflassungsvormerkung der Klägerin eingetragen worden war. Zwischen ihn und der Klägerin war am 19* Mai 1958 u.a. vereinbart worden, daß die Klägerin gegen Zahlung von 30 000 DM die Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung bewilligt. Gleichzeitig hatte i-MHHP seine Schadensersatsansprüche “wegen der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Lieferung des Grundstücks“ an die Klägerin abgetreten. war daraufhin als Eigentümer
des Grundstücks im Grundbuch eingetragen worden.
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin in erster Linie (Hauptantrag) eigene und in zweiter Linie (Kilfoan-trag) ihr durch MUHP abgetretene Schadenaersatzansprüchc geltend gemacht und vorgetragen, sie habe sich wogen des Verkaufs des Grundstücks an gezwungen gesehen, mit
diesem den Vertrag vom 19* Mai 1958 zu schließen. Dadurch sei ihr die Bebauung des Grundstücks mit 160 Eigentumswohnungen unmöglich geworden und ein Schaden von 1 000 DM je Wohnung entstanden. MHHHP sei. schon dadurch ein Schaden entstanden, daß er an sie 30 000 DM habe zahlen müssen und monatelang gehindert gewesen sei, über das Grundstück zu verfügen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, 6 500 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1. Januar 1964 an sie zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Er hat vorgetragen: Gegenüber der Klägerin bestehe eine Schadensersatzverpflichtung schon deswegen nicht, weil der Vorproaeß unrichtig entschieden und der Klägerin kein Schaden entstanden sei. Auch nicht geschädigt
wordene Ihn habe man bei Abschluß des Kaufvertrags über die Schwierigkeiten mit der Klägerin im einzelnen unterrichtet. Er habe aus der weiteren Verwertung des Grundstücks ganz erhebliche Gewinne gezogen.
Das Landgericht hat den Beklagten auf den Hilfsantrag zur Zahlung von 6 500 DM nebst 4 fo Zinsen seit dem 6. August 1964 verurteilt und im übrigen den Hauptantrag und den v/eitergehenden Zinsanspruch abgewiesen.
Der Beklagte hat Berufung eingelegt und seinen Klag-abv/eisungsantrag weiterhin darauf gestützt, daß der Nachlaß, über den dem Nachlaßgericht ein Inventarverzeichnis eingereicht worden sei, erschöpft sei. Seine Haftung sei auf jeden Pall auf den Nachlaß der Prau Erna IHlH^zu beschränken.
Beide Parteien haben ihr früheres Vorbringen wiederholt und ergänzt. Die Klägerin hat im Y/eg der Anschlußberufung beantragt,
das angefochteno Urteil aufzuheben, soweit der von ihr gestellte Antrag abgev/ieson worden ist, und den Beklagten zu verurteilen, über die bereits zuerkannten 6 500 DM hinaus weitere 9 000 3)M nebst 4 f» Zinsen seit dem 6. August 1964 an sie zu zahlen.
Das Oberlandcogcricht hat unter Zurückweisung der Anschlußberufung das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.
Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin, mit der sic ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge v/eitorverfolgt. Der Beklagte war in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten.. Die Klägerin hat hilfsweisc beantragt, das Vcrsäumnisurteil zu erlassen«.
Hints cheidungsgründe s
Io
A) Das Oherlondesgericht hat das von Landgericht ab-gewiesene und mit der Anschlußberufung von der Klägerin weiterverfolgte Hauptbegehren aus folgenden Erwägungen für unbegründet erachtet: Eigene Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung des Grundstückskaufvertrage vom 4. Dezember 1956 ständen der Klägerin schon nach ihrem eigenen Vortrag nicht zu. Sie könnten aus den §§ 440, 325 BGB nicht hergcleitot werden. Der Verkäuferin Erna DflB sei die Erfüllung nicht dadurch unmöglich gev/orden, daß sie das Grundstück durch Vertrag vom 12. Juni 1957 auch an ver-
kauft habe. Vielmehr habe sich die Klägerin durch die am 19. Mai 1958 mit getroffene Vereinbarung selbst
des Hechts begeben, Erfüllung des Kaufvertrags vom 4. Dezember 1956 verlangen zu können.
Ebensowenig könne die Klägerin für die Zeit vom 4. Dezember 1956 bis 19« Mai 1958 Ersatz des bei ihr angeblich oingotretenen Vcrspütungsschadeno verlangen. Abgesehen davon»
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daß die Klägerin nicht dargelegt habe, daß die Voraussetzungen des § 284 BGB vorlägen, schließe die Geltendmachung des NichterfUllungsanspruchs den Anspruch auf Verzögerungsschaden aus«
B) 1. Die Revision greift die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß der Klägerin keine Forderung auf Ersatz eines Vcrspätungsschadens für die Zeit vom 4® Dezember 1956 bis 19. Mai 1958 zustehe, nicht an„ Der Standpunkt des Oberlandesgerichts läßt auch keinen Rechtsirrtum erkennen.
2. Die Revision meint hingegen, der Berufungsriehtor habe rechtsirrtümlich einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wogen Nichterfüllung des Kaufvez’trags vom 4. Dezember 1956 verneint. Der Angriff hat keinen Erfolg.
a) Unbegründet ist zunächst die Rüge, § 551 Nr. 7 ZPO sei vorletzt. Nach der gewühlten Ausdruckswoisc (".... des Rechts begeben, Erfüllung .... verlangen zu können") hat sieh das Berufungsgericht, wie die Revision selbst hervorhebt, jedenfalls der Auffassung des Landgerichts anschließen wollen. Das Landgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe sich durch die Vereinbarung vom 19. Mai 1958 des Rechts begeben, Erfüllung des Kaufvertrags vom 4. Dezember 1956 zu verlangen. Es sei rechtskräftig festgestellt worden, daß der von Frau DMHperklärte Rücktritt von dem am 4« Dezember 1956 geschlossenen Kaufvertrag unwirksam v/ar. Die Klägerin hätte deshalb "ohne weiteres" die Übereignung des Grundstücks von Frau DHHI fordern können. Die Klägerin habe aber, indem sic sich von für die Löschungsbewilligung
hinsichtlich ihrer Auf las sungs Vormerkung 30 000 DM zahlen
ließ, "davon Abstand genommen". Dieser Umstand führe dazu, daß sic jetzt nicht Schadenersatz wegen "Nichtlieferung" dos Grundstücks beanspruchen dürfe.
Diese Darlegung genügt den an eine oi’dnungsmäßigc Begründung zu stellenden Anforderungen»
b) Der Standpunkt der Vorinstanzen unterliegt auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht zu demindest in Ergebnis keinen Bedenken»
Die §§ 440, 325 BGB versagen als Anspruohsgrundlage»
Ihre Anwendung verlangt einen durchsetzbaren Anspruch des Käufers auf Übereignung der Kaufsachc« Ein solcher Anspruch stand der Klägerin nur bis zu der an IS» Mai 1958 mit Matthcs getroffenen Vereinbarung und ihrem Vollzug zu» Darauf hat der erkennende Senat bereits in Revisionsurteil vom 23o Oktober 1963 - V ZR 63/61 Seite 5 hingewiesen»
Als die Klägerin das Abkommen mit traf, war
ihr das Kaufgründetück bereits aufgelassen und die Eigentums-umschreibung im notariellen "Änderungsprotokoll von 25» Pebru 1957» beantragt. Ferner war eine Auflassungovorncrkung zugunsten der Klägerin in Grundbuch eingetragen» Sie hätte also "ohne weiteres" volle Erfüllung ihres Übereignungs-ansprucho erhalten können» Die Klägerin hat mit Rücksicht auf diesen Sachverhalt auch vorgetragen (Schriftsatz vom 24. Juni 1965 3. 6), ohne die Vereinbarung vom 19. Itai 1958 und ohne die (darin abgesprochene) Zahlung von 30 000 Di-ware es nie gelungen, "Eigentümer des Grundstücks
zu werden und zu bleiben". Mit jener Übereinkunft wollte die Klägerin in den Stand" setzen, "seine
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Eintragung als Eigentümer des .... Grundstücks im Grundbuch durehzusotzen”; die Klägerin verpflichtete sich, die Löschung der für sie eingetragenen AuflassungsVormerkung au bewilligen und "die Rechte1' aus dem Kaufvertrag nur mit Einwilligung des I-lflHK geltend zu machen; sie ließ sich von PJflB die Zahlung von 50 000 JDM und ferner versprochen, daß er die sich "aus seinem Kaufvertrag ergeben-den Rechte und Ansprüche auf Umschreibung dos Grundstücks unverzüglich geltend" mache- In der Klägerin (und Frau LHBO Einvernehmen ist danach als Eigentümer im Grundbuch
eingetragen worden (vgl. Urteil des Obcrlandesgerichts Hamburg vom 9- Februar 1961 S, 12 - 4 0 99/57 Landgericht Hamburg 3, 257)» Lie von der Klägerin getroffene Vereinbarung vom 19» Mai 1958 und deren Vollzug, also das eigene Verhalten der Klägerin führten dazu, daß sie das Kaufgrundstück nicht mehr zu Eigentum erlangen konnte und wollte. Sic durfte es bei dieser Sachlage auch nicht mehr von Frau IfllHI fordern. Ein Gläubiger muß für eine eigene Handlung, selbst wenn sein Tun für sieh gesehen keinen Vertragsbruch darstellt, die Folgen seines eigenen widersprüchlichen Verhaltens tragen (vgl. RGZ 166,
154, 147; Sooregl/Sicbert BGB 10. Aufl. § 524 Edn. 2).
Gegenüber dieser Beurteilung vermag die Revision nicht mit dem Hinweis durchzudringen, die Vereinbarung vom 19. Mai 1958 enthalte keinen Verzicht der Klägerin auf ihren Erfüllungsanspruch; in der Löschungsbewilligung dürfe nur ein Verzicht auf die Auflassungsvorraerkung gesehen werden. Schließlich kann die Klägerin ihren Anspruch nicht auf positive Vertragsverletzung stützen, die nach dem Vorbringen der Revision darin liegen soll, daß Frau das
Grundstück zweimal - an die Klägerin und an Matthes - vor-
kauft hat«, Es ist nicht ersichtlich, inwiefern bei dem vorerwähnten Verhalten der Klägerin ihr angeblicher Schaden auf dem Verkauf Frau X^|^s an beruhen könnte □
Eie Revision hat insoweit auch nichts weiter angeführt.
II c
A) Das Oberlandosgericht hat ferner das Hilfsbegehren abgewiesen, das sich auf die in der Vereinbarung vom 19-» Hai 1958 von HflÜI der Klägerin abgetretenen Ansprüche stützt. Es hat dazu ausgeführt; Die Voraussetzungen der §§ 440,
325 BGB seien auch insoweit nicht erfüllt. Frau sei
die Erfüllung des Kaufvertrags mit keineswegs un-
möglich gewesen, der Eigentumsübertragung habe nur ein behebbares Hindernis in der Form der Auflassungsvormcrkung der Klägerin entgegengestanden. Im übrigen gewähre § 325 BG3 nur einen Anspruch wegen Nichterfüllung; es stehe aber fest, daß Frau D^^J} den Kaufvertrag mit erfüllt habe.
Tatsächlich mache die Klägerin auch nur einen Anspruch des auf Ersatz seiner Aufwendungen zur Beseitigung
eines leistungshindernisses der Verkäuferin und nicht einen solchen auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend. Ein solcher Ersatzanspruch könnte möglicherweise aus § 286 Abs. 1 BGB hcrgelcitet werden, da neben der Erfüllung auch Ersatz eines Verzögerungsschadens verlangt v/erden könne. Die Klägerin habe jedoch nichts Uber die sich nach § 284 3GB bestimmenden Voraussetzungen eines Verzugs der Verkäuferin vorgetragon.
B) Die Revision bemerkt zunächst, daß in jener
Übereinkunft vom 19. Mai 1958 seine Schadensersatzansprüche "wegen der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Lieferung
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des Grundstücks1* abgetreten habe, **v/obel der Schaden in der Aufwendung der .««.. 30 000 DM erblickt” werde • Demgegenüber ist festzuhalten, daß in der Vereinbarung vom 19o Mai 1958 nicht gesagt ist, daß der Schaden in der Aufwendung der 30 000 DM liege«, Im Tatbestand des angefochtenen Urteils wird als Klagvortrag insoweit mitgctcilt, sei "schon dadurch ein Schaden entstanden”, daß or an die Klägerin 30 000 DM habe zahlen müssen und monatelang gehindert gewesen sei, Uber das Grundstück zu verfügen c
In der Revioionsbegründung v/ird nicht beanstandet, daß der Berufungsrichter die Voraussetzungen der §§ 234,
286 BGB als nicht erfüllt erachtet hat* Die Revision isJ-daruberhinaus mit dem Berufungsgericht der Ansicht, das llilfsbegehren sei nicht als Schadonscrsatzansprueh v;egen Nichterfüllung, sondern als Anspruch auf Aufwcndungs-ersats aufeufasoen« Die Revision meint aber, dieser Anspruch sei unter den Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, der ungerechtfertigten Bereicherung oder auch des Verschuldens bei den Vertragsvcrhandlungcn begründet«
Die Rüge ist nicht stichhaltig«
Der Berufungsrichtor ist ersichtlich davon ausgegangen, daß unter die von föHHB abgetretenen "Schadens-ersatzanoprüche wegen Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung” nicht Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen fallen. Das Oberlandcsgericht hat deshalb ohne Rochtsirrtum andere als die von ihm erwähnten Anspruchs-
grundlagen für die dem Hilfsbegehren zugrunde liegende Zahlungsforderung nicht in Erwägung gezogene Das gilt insbesondere gegenüber einem Schadcnsex-satzanspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungon, für dessen Berechtigung die Revision die Tatsache des zweimaligen Verkaufs des Grundstücks wie auch den Umstand genügen lassen will, daß die Verkäuferin gegenüber üas
Besteheji der Auflassungsvormerkung zugunsten der Klägerin schuldhaft verschwiegen habe» Zudem ist für die Annahme eines Frau ±0/0} insoweit zur Last zu legenden Verschuldens nach den tatrichterlichon Pcotsteilungen kein Raum (§ 561 ZPO). Die Revision übersieht auch, daß die Klägerin in ihrer Berufungsbeantwortung Seite 5 vorgetragen hat, Frau ±0^0 habe sich in § 8 des nit 00/0^ geschlossenen Kaufvertrags verpflichtet, die zugunsten der Klägerin eingetragene Auflassungsvormerkung cur Löschung zu bringen. Danach hat ?rau $0/0 diese Belastung offenbar nicht verschwiegen.
III.
Da das angefochteno Urteil auch sonst keinen Rechts-fehler zun Nachteil der Klägerin erkennen läßt, ist das
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Rechtsmittel mit der Kootonfolge auc § 97 ZPO surückzu-v/eisen (vgl« BGII NJw a967? 2162 = JR 1968? 303 mit Anm« Baumgärtel«
Br. Augustin Rothe Br« Freitag
Bundesrichter Qffterdinger Br« Grell ist ortoabv/esend und deshalb an der Unterzeichnung verhindert«
Br« Augustin