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BGH

Gericht: BGH

Hach § 4 des Kaufangebots sollte die Klägerin verpflichtet sein, an der Ost-seite des ihr zu dem Kauf angebotenen Teilstücks in einer Breite von etwa 5 m ein Uberwegungsrecht für den jeweiligen Eigentümer des Restgrundstücko der Erbengemeinschaft E zu dem Gehen und Fahren einzuräumen. April 1959 vorkaufte die Erbenge -einschaft von ihrem Grundstück ein weiteres Teil3tück an den Beklagten» Dieses Teilstüek liegt hinter dem der Klägerin zu dem Kauf angebotenen Teilstuck o Es schließt eino 3 m breite Zuwegung zur Stresemann-straße ein, die zu dem Teil des der Klägerin zu dem Kauf angebotenen Teilstücks gehörte, auf dem sie dem jeweiligen Eigentümer des RestgrundstÜcks der Erbengemeinschaft ein überwegungsrecht einräumen sollte» Nach dem weiteren Inhalt des Kaufvertrags räumte der Beklagte “dem jeweiligen Eigentümer der nach der Umlegung an der Stresemannstraße liegenden Parzelle ein Überwegungsrecht ein Ein hinter der an den Beklagten verkauften Parzelle liegendes weiteres Teilstück des Grundstücks der Erbengemeinschaft wurde (ebenfalls mit einer Zuwegung zur Stresemannstraße) an den Glasbläsermeister verkaufte In notarieller Urkunde vom 28» Dezember I960 änderte die Erbengemeinschaft ihr Kaufangebot vom 10»April 1959 dienstbarkeit lediglich als überwegungsrecht bezeichnet sei, daß es an einer Eintragungsbewilligung, auf die zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Überwegungs-rechtD Bezug genommen werden müßte, fehle, weil in der Urkunde vom 22» April 1959 hierüber nichts enthalten sei, und daß der Klageantrag die nähere Bezeichnung des Uberwegungorechts nur hinsichtlich Breite und Tiefe des zu benutzenden Geländestreifens ergänze, aber nichts über Art und Weise der Benutzung, insbesondere nichts darüber aussage, ob das Überwegungsrecht nicht nur von den Angestellten der Klägerin, sondern auch von den Benutzern der Tankstelle ausgeübt werden dürfet. sein, da es zu dem Ergebnis gekommen ist, es lasse sich nicht feststellen, daß die Eintragung des Überwegungs-rechts als Grunddienstbarkeit zwischen der Erbengemeinschaft E^[|^P und dem Beklagten vereinbart worden seio Zur Begründung führt das Berufungsgericht u,a. Daß es sich bei dem in Frage stehenden 'überwegungsrecht um ein dingliches und zur Eintragung in das Grundbuch bestimmtes Hecht handeln sollte, gehe aus der Urkunde vom 22o April 1959 nicht hervor.. Ob der als Zeuge vernommene beurkundende liotar es bei der Abfassung der Urkunde vom 22» April 1959 für Überflüssig gehalten habe, über eine Verdinglichung des überwegungsrechts zu sprechen, weil es für ihn klar gewesen sei, daß das Recht dinglich zu sichern und dies in der Rinräumung ’’für den jeweiligen Eigentümer5* der an der Stresemannstraßo liegenden Parzelle genügend zu dem Ausdruck gekommen sei, sei nicht entscheidende Maßgeblich sei allein der wirkliche und erklärte Wille der Parteien» Paß dieser, insbesondere derjenige des Beklagten, dahin gegangen sei, daß das von ihm eingeräumto über-wegungsrecht als dingliche Belastung des von ihm gekauften Grundstücks gelten und demgemäß als Grunddienstbarkeit in das Grundbuch dieses Grundstücks eingeti'agen werden sollte, könne daraus allein, daß das Überwegungs-recht dem jeweiligen Eigentümer des an der Gtresemann-straße liegenden vorderen Grundstücks eingeräumt worden sei, ebensowenig gefolgert werden, wie aus der nach der Behauptung der Klägerin dem Beklagten bekannten Tatsache, daß die Klägerin auf dem vorderen Grundstück eine Tankstelle errichtet habe und al3 Zuwegung hierzu den zun Grundstück des Beklagten gehörenden an die ötresemann-straße grenzenden Geiändeotreifen benutzen müssee Bei den jeweiligen Eigentümern habe es sieh nur um den Kreis der Berechtigten gehandelt» Pie Annahme, daß diesem zwangsläufig als Verpflichtete die jev/eiligen Eigentümer des dienenden Grundstücks gegenüberstünden, sei nicht zwingend» Pin Recht im Sinne des § 1018 BGB brauche nicht immer mit dinglicher Wirkung ausgestattet zu sein» Mangels einer erkennbaren Vereinbarung hierüber sei im Zweifel vielmehr eine bloß sohuldreehtliche Verpflichtung anzunehmen» Die noch dieser Vorschrift vorzu-nehmende Ermittlung des Vertragszwecks und Vertragoinhalts unter Berücksichtigung des erklärten Parteiwilleno, so wie er in den Vertragsbestimmungen zu dem Ausdruck gekommen sei, und der Interessen beider Vertragsparteien ergebe, daß hinsichtlich der Eintragung des von dem Beklagten den jeweiligen Eigentümer des vorderen Grundstücks eingeräumten Wegerechts ins Grundbuch des dienenden Grundstücks eine Vertragslücko nicht vorhanden sei. Es bedürfe keiner weiteren Ausführung, daß ein mit einer Grunddienstbarkeit belastetes Grundstück weniger wert sei als ein unbelastetes Grundstück und daß andererseits das Grundstück, für dessen jeweilige Eigentümer die Grunddienstbarkeit im Grundbuch des dienenden Grundstücks eingetragen sei, im Wert entsprechend steige« Paß diese Wertminderung und Werterhöhung in den zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Verträgen irgendeine Berücksichtigung gefunden hätten, habe weder die Klägerin vorgetragen, noch sei dies aus den Verträgen selbst ersichtliche (HG JW 1930, 2922; Palandt, BGB 25« Auflc Einführung 2 a vor § 1018)« Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dies hier der Fall sei, die Parteien des Vertrags vom 22o April 1959 also nur schuldrechtlich ein überwegungs-recht für den jeweiligen Eigentümer des an die Klägerin verkauften Grundstücks vereinbart hätten, ist daher rechtlich nicht ausgeschlosseno Sie untex-liegt aber als tatrichterlicho Vertragsauslegung der Nachprüfung in der Revisionsinstanz dahin, ob das Berufungsgericht gegen gesetzliche Vorschriften, anerkannte Auslegungsgrundsätze oder ein Denkgesetz verstoßen oder Prozeßstoff übergangen hat (Urteil des Senats vom 25° Oktober 1963, b) Gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts, es sei Sache des Beklagten, wie er seine schuldrechtliche Verpflichtung, den jeweiligen Eigentümer des vorderen Grundstücks an dem ihm gehörenden Grundstück ein Über-wegungsrecht einzuräumen, auch für den Fall eines Eigentumswechsels erfülle, und eine dingliche Sicherung dieses Rechts sei nicht das einzige dazu geeignete Mittel, rügt die Revision mit Recht, das Berufungsgericht luge nicht dar, wie anders der Beklagte bei einem Eigentumswechsel das uberwegungsrecht hätte sichern können, als durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit• Der Beklagte könnte zwar bei einer Veräußerung seines Grundstücks dem Erwerber hinsichtlich des in Frage stehenden überwegungs-rechts schuldrechtlich dieselbe Verpflichtung auferlegen, wie er sie selbst in dem Vertrag vom 22» April 1959 übernommen hot» Im Fälle einer Zwangsversteigerung des Grundstücks hätte aber das Jberwegungsrecht (im Rahmen des § 44 Abso 1 ZVG) nur dann Bestand, wenn os als Grunddienstbarkeit eingetragen wäre» c) Bas Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß es bei der Auslegung von notariell beurkundeten Willenserklärungen nicht in erster Linie auf die Auffassung des beurkundenden Notars ankommt, sondern auf den Willen und die Vorstellungen der die Erklärungen abgebenden Parteieno Wie die Revision mit ^echt rügt, bedeutet das aber in erster Linie, daß bei Verschiedenheit der Auffassung einerseits des Notars, andererseits beider Vertragsparteien die Auffassung der Vertragsparteien allein maßgebend ist* Läßt sich dagegen eine solche Verschiedenheit nicht feststellen und fehlen tatsächliche Anhaltspunkte für einen bei Vertragsabschluß erkennbaren abweichenden ’Willen der Vertragschließenden, so steht nichts im V/ege, aus der feststellbaren Auffassung des beurkundenden Notars auf eine gleichartige Auffassung der Vertragsparteien hinsichtlich ihres erklärten Willens zu schließen (Urteil des Senats vom 21o Dezember I960, V ZR 54/60 üB 1961, 428) <, Biese Grundsätze hätte das Berufungsgericht hier deshalb nicht d) Schließlich ist auch die weitere Rüge begründet, es seien die Ausführungen des Berufungsgerichts dahin, daß die Feststellung einer Verpflichtung do3 Beklagten zur dinglichen Sicherung des Überwegungsrechts ohne Festlegung einer Gegenleistung ‘Treu und Glauben widersprechen würde, nicht recht verständlich» Die Revision weist insoweit mit Recht darauf hin, daß das Berufungsgericht selbst davon ausgeht, daß der Beklagte schuldrechtlich verpflichtet ist, dem jeweiligen Eigentümer des vorderen Gi’undstücka das in dem Vertrag vom 22»April 1959 vereinbarte Überwegungsrecht einzuräumen» Ist dies aber dei' Fall, dann wäre die nach der Auffassung des Berufungsgerichts eine Gegenleistung rechtfertigende Wertminderung des Grundstücks dos Beklagten weitgehend bereits hierdurch und nicht erst durch die Eintragung des Übei’wegungs-rechts als Grunddienstbai'keit eingetreten» Im übrigen pflegt eine Wei-tminderung der in Frage stehenden Art schon bei der Festsetzung des Kaufrechts berücksichtigt zu werden»

Zitierte Normen: § 157 BGB § 44 ZVG § 563 ZPO
GrundstückEintragungBerufungsgerichtErbengemeinschaftParzelleKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
.Z'R.iJP/62	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
10o Juni 1966 Iiirth, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der K 40V Aktiengesellschaft in H_ vertreten durch ihren Vorstand Gerhard Dr„ Hans	H
Gi
 gesetzlich
und
 Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Y/alter SflBHHMstraßc
m
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten: - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
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Per Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10» Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr« Augustin und der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Pro Rothe, PrD Freitag und Pr. Mattem
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats de3 Hanseatischen Qberlandesgerichto in Bremen vom 110 Juli 1963 aufgehobene
 Pie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
an der Südseite der Stresemannstraße in Bremen gelegenen Grundstücks. In notarieller Urkunde vom 10. April 1959 bot sio hiervon der Klägerin das unmittelbar an die Straße grenzende nördliche leilstück in einer Größe von etwa 1 500 qm zu dem Kauf an. Hach § 4 des Kaufangebots sollte die Klägerin verpflichtet sein, an der Ost-seite des ihr zu dem Kauf angebotenen Teilstücks in einer Breite von etwa 5 m ein Uberwegungsrecht für den jeweiligen Eigentümer des Restgrundstücko der Erbengemeinschaft E zu dem Gehen und Fahren einzuräumen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Pie Erbengemeinschaft
 war Eigentümerin eines
 In notarieller Urkunde vom 22. April 1959 vorkaufte die Erbenge -einschaft	von	ihrem	Grundstück	ein
 weiteres Teil3tück an den Beklagten» Dieses Teilstüek liegt hinter dem der Klägerin zu dem Kauf angebotenen Teilstuck o Es schließt eino 3 m breite Zuwegung zur Stresemann-straße ein, die zu dem Teil des der Klägerin zu dem Kauf angebotenen Teilstücks gehörte, auf dem sie dem jeweiligen Eigentümer des RestgrundstÜcks der Erbengemeinschaft
 ein überwegungsrecht einräumen sollte» Nach dem weiteren Inhalt des Kaufvertrags räumte der Beklagte “dem jeweiligen Eigentümer der nach der Umlegung an der Stresemannstraße liegenden Parzelle ein Überwegungsrecht
 ein

Der Mitverkauf der Zuwegung zur Stresemannstraße an den Beklagten war notwendig geworden, weil nach den Bestimmungen der bremischen Bauordnung jedes Grundstück einen unmittelbaren Zugang zur Straße haben muß»
Ein hinter der an den Beklagten verkauften Parzelle liegendes weiteres Teilstück des Grundstücks der Erbengemeinschaft	wurde (ebenfalls mit einer Zuwegung
 zur Stresemannstraße) an den Glasbläsermeister verkaufte
 In notarieller Urkunde vom 28» Dezember I960 änderte die Erbengemeinschaft	ihr Kaufangebot vom 10»April 1959
an die Klägerin dahin ab, daß von dem Verkauf der Parzelle an deren Ostseitc ein 8 m breiter, der überwegung für die hinteren Parzellen dienender Streifen ausgenommen sein und die Größe der zu verkaufenden Parzelle 1 200 qm betragen sollec In der Urkunde heißt es weiters
§ 4 des Kaufangebots wird dahin abgeändert, daß die Verkäufer sich verpflichten, der Käuferin ein Überwegungsrecht an dem östlichen nicht mit verkauften
 
Teil einzuräumen, und zwar in einer Breite von 8 m und in einer Tiefe der gesamten Parzelle. Die Verkäufer sind außerdem verpflichtet, die beiden Käufer der hinteren Parzellen ihrerseits zu verpflichten, daß beim Überfahren des 8 m breiten Streifens der Tankstellenbetrieb der Käuferin nicht beeinträchtigt wird. Die Verkäufer haben dafür Sorge zu tragen, daß die Eigentümer der beiden hinteren Parzellen das über-wegungsrecht zu Gunsten der Käuferin im Grundbuch dinglich sichern«.
Dieses abgeänderte Angebot nahm die Klägerin noch in der
 Urkunde vom 28«, Dezember I960 anG
Der Anspruch der Klägerin auf Übertragung des Eigentums an der an sie verkauften Parzelle wurde durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung gesicherte
 Der Beklagte wurde nach am 24» März 1961 erfolgter Auflassung am 7« Juli 1961 als Eigentümer der an ihn verkauften Parzelle eingetragen»
In notariell beglaubigter Erklärung vom 31»August 1962 hat die Erbengemeinschaft E^|^^ ihren Anspruch gegen den Beklagten auf Einräumung des Überwegungsrechts an die Klägerin abgetreten»
Die Klägerin, die den an der Stresemannstraße gelegenen Teil der Zuwegung der hinteren Parzellen als Auffahrt zu der vdiniir/tniffildcr vorderen Parzelle betriebenen
 Tankstelle benutzt, hat beantragt.
den Beklagten zu verurteilen, die Eintragung einer Grunddienstbarkeit folgenden Inhalts in das Grundbuch des dem Beklagten gehörigen an der Stresemannstraße belegenen und im Grundbuch von Bremen VR 74 Blatt 448 verzeichneten Grundstücks für den jeweiligen Eigentümer der üu der Stresemannstraße 0 telegenen Parzelle
 
Plurbuehbezeichnung 639/4 zu bewilligen, und zwar ein Überwegungsreeht an einem Streifen von 4 m Breite und 32,5 m Tiefe von der Strese-mannstraße an gerechnet»
Der Beklagte hat beantragt,
 die Klago abzuweiseno
 Br hat vorgetragen; Bine Eintragung des überwegungs-rechtö sei nicht vereinbart worden. In dem Kaufvertrag seien auch über die Beteiligung der Klägerin an der Unterhaltung dos Weges keine Bestimmungen getroffen worden. Erst nach der Auflassung des Grundstücks sei erstmalig von ihm verlangt worden, das Wegerecht in Form einer Dienstbarkeit zu sichern» Das hätten sowohl er wie der* Erwerber der zweiten hinteren Parzelle abgelehnt o
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht sie abgewiesen»
I.!it ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter» Der Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittelso
 Entscheidungsgründe s
1. Hach der Auffassung des Berufungsgerichts bestehen bereits erhebliche Bedenken gegen die Bestimmtheit des von dem Beklagten in der notariellen Urkunde vom 22o April 1959 eingeräumten Überwegungsreehts und damit gegen dessen Eintragungsfähigkeit als Grunddienstbarkeit in das Grundbuch» Diese Bedenken werden von dem Berufungsgericht daraus hergeleitet, daß die einzutragendc Grund-
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dienstbarkeit lediglich als überwegungsrecht bezeichnet sei, daß es an einer Eintragungsbewilligung, auf die zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Überwegungs-rechtD Bezug genommen werden müßte, fehle, weil in der Urkunde vom 22» April 1959 hierüber nichts enthalten sei, und daß der Klageantrag die nähere Bezeichnung des Uberwegungorechts nur hinsichtlich Breite und Tiefe des zu benutzenden Geländestreifens ergänze, aber nichts über Art und Weise der Benutzung, insbesondere nichts darüber aussage, ob das Überwegungsrecht nicht nur von den Angestellten der Klägerin, sondern auch von den Benutzern der Tankstelle ausgeübt werden dürfet.
Ob schon aus diesen Gründen die Klage abzuweisen wäre, läßt das Berufungsgericht indessen dahingestellt =. sein, da es zu dem Ergebnis gekommen ist, es lasse sich nicht feststellen, daß die Eintragung des Überwegungs-rechts als Grunddienstbarkeit zwischen der Erbengemeinschaft E^[|^P und dem Beklagten vereinbart worden seio
 Zur Begründung führt das Berufungsgericht u,a. aus;
Daß es sich bei dem in Frage stehenden 'überwegungsrecht um ein dingliches und zur Eintragung in das Grundbuch bestimmtes Hecht handeln sollte, gehe aus der Urkunde vom 22o April 1959 nicht hervor.. Da diese die Vernutung der Vollständigkeit und Bichtigkeit für sich habe, hätte die Klägerin darlegen und erforderlichenfalls beweisen müssen, daß trotz Fehlens einer ausdrücklichen Abrede über die Eintragung des Überwegungsrecht3 diese von den. Vertragsparteien stillschweigend vereinbart worden seio Zu einer solchen Annahme reichten das Vorbringen der Klägerin und das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht auOo
 
Ob der als Zeuge vernommene beurkundende liotar es bei der Abfassung der Urkunde vom 22» April 1959 für Überflüssig gehalten habe, über eine Verdinglichung des überwegungsrechts zu sprechen, weil es für ihn klar gewesen sei, daß das Recht dinglich zu sichern und dies in der Rinräumung ’’für den jeweiligen Eigentümer5* der an der Stresemannstraßo liegenden Parzelle genügend zu dem Ausdruck gekommen sei, sei nicht entscheidende Maßgeblich sei allein der wirkliche und erklärte Wille der Parteien» Paß dieser, insbesondere derjenige des Beklagten, dahin gegangen sei, daß das von ihm eingeräumto über-wegungsrecht als dingliche Belastung des von ihm gekauften Grundstücks gelten und demgemäß als Grunddienstbarkeit in das Grundbuch dieses Grundstücks eingeti'agen werden sollte, könne daraus allein, daß das Überwegungs-recht dem jeweiligen Eigentümer des an der Gtresemann-straße liegenden vorderen Grundstücks eingeräumt worden sei, ebensowenig gefolgert werden, wie aus der nach der Behauptung der Klägerin dem Beklagten bekannten Tatsache, daß die Klägerin auf dem vorderen Grundstück eine Tankstelle errichtet habe und al3 Zuwegung hierzu den zun Grundstück des Beklagten gehörenden an die ötresemann-straße grenzenden Geiändeotreifen benutzen müssee
 Bei den jeweiligen Eigentümern habe es sieh nur um den Kreis der Berechtigten gehandelt» Pie Annahme, daß diesem zwangsläufig als Verpflichtete die jev/eiligen Eigentümer des dienenden Grundstücks gegenüberstünden, sei nicht zwingend» Pin Recht im Sinne des § 1018 BGB brauche nicht immer mit dinglicher Wirkung ausgestattet zu sein» Mangels einer erkennbaren Vereinbarung hierüber sei im Zweifel vielmehr eine bloß sohuldreehtliche Verpflichtung anzunehmen»
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Zudem sei die Klägerin selbst der Ansicht gewesen, daß es zur Eintragung des Überwegungsrechts im Grundbuch des dienenden Grundstücks einer dahingehenden ausdrücklichen Vereinbarung bedurft hätte«. In der zeitlich späteren Vereinbarung zwischen ihr und der Erbengemeinschaft
 vom 28o Dezember I960 sei ausdrücklich die Verpflichtung der Verkäuferin aufgenommen worden, dafür Sorge zu tragen, daß die Eigentümer der beiden hinteren Parzellen das Überwegungsrecht zu Gunsten der Käuferin
 dinglich sicherten. Einer solchen Vereinbarung hätte es nicht bedurft, wenn der Beklagte zu einer solchen Eintragung schon nach der zeitlich vorausgegangenen Vereinbarung vom 22» April 1959 verpflichtet gewesen sei o
Die Verpflichtung des Beklagten zur Eintragung des von ihm eingeräumten Überwegungsrechts könne auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach § 157 BGB festgestellt werden«. Die noch dieser Vorschrift vorzu-nehmende Ermittlung des Vertragszwecks und Vertragoinhalts unter Berücksichtigung des erklärten Parteiwilleno, so wie er in den Vertragsbestimmungen zu dem Ausdruck gekommen sei, und der Interessen beider Vertragsparteien ergebe, daß hinsichtlich der Eintragung des von dem Beklagten den jeweiligen Eigentümer des vorderen Grundstücks eingeräumten Wegerechts ins Grundbuch des dienenden Grundstücks eine Vertragslücko nicht vorhanden sei. Die Vertragsparteien hätten vielmehr ein überwegungsrecht vereinbart, das die schuldrechtliche Verpflichtung des Beklagten enthalte, dem jeweiligen Eigentümer des vorderen Grundstücks an dem ihm gehörenden Grundstück ein überwegungsrecht einzuräumen. Wie der Beklagte diese Verpflichtung auch für den Fall eines etwaigen Eigentums-
 
Wechsels erfülle, sei seine Gache. Eine dingliche Sicherung dieses Rechts sei nicht das einzige dazu geeignelo Mittel»
Ob die Erbengemeinschaft	schon	bei	Abschluß
 des Vertrags vom 22« April 1959 eine dingliche Sicherung des Wegerechts ins Auge gefaßt haben möge, könne dahinstehen. Paß dies übereinstimmender Parteiwille gewesen, in dem Vertrag zu dem Ausdruck gekommen und somit Vertragsinhalt geworden sei, sei jedenfalls nicht festzuotelleric
 Hinzu komme, daß eine dahingehende Ergänzung des Vertrags ohne Festlegung einer Gegenleistung auch Treu und Glauben widersprechen würde. Es bedürfe keiner weiteren Ausführung, daß ein mit einer Grunddienstbarkeit belastetes Grundstück weniger wert sei als ein unbelastetes Grundstück und daß andererseits das Grundstück, für dessen jeweilige Eigentümer die Grunddienstbarkeit im Grundbuch des dienenden Grundstücks eingetragen sei, im Wert entsprechend steige« Paß diese Wertminderung und Werterhöhung in den zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Verträgen irgendeine Berücksichtigung gefunden hätten, habe weder die Klägerin vorgetragen, noch sei dies aus den Verträgen selbst ersichtliche
2o Bei der Würdigung der hiergegen gerichteten Angriffe der Revision ist davon auszugehen, daß durch schuldrechtliche Bindung ebensolche Befugnisse geschaffen werden können, wie sie aus dinglichen Rechten sich ergeben (HG HRR 1940 Nr. 1248 Spalte 6), und deshalb, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, das, was an sich den Inhalt einer Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB bildet, auch ohne Begründung einer solchen durch schuldrechtlichen Vertrag vereinbart werden kann
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(HG JW 1930, 2922; Palandt, BGB 25« Auflc Einführung 2 a vor § 1018)« Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dies hier der Fall sei, die Parteien des Vertrags vom 22o April 1959 also nur schuldrechtlich ein überwegungs-recht für den jeweiligen Eigentümer des an die Klägerin verkauften Grundstücks vereinbart hätten, ist daher rechtlich nicht ausgeschlosseno Sie untex-liegt aber als tatrichterlicho Vertragsauslegung der Nachprüfung in der Revisionsinstanz dahin, ob das Berufungsgericht gegen gesetzliche Vorschriften, anerkannte Auslegungsgrundsätze oder ein Denkgesetz verstoßen oder Prozeßstoff übergangen hat (Urteil des Senats vom 25° Oktober 1963,
V ZR 147/61 So 5 mit weiteren Nachweisen)*
Den in diesem Rahmen erhobenen Revisionsangriffen ist irn Ergebnis der Erfolg nicht zu versagen»
a)	Unbegründet ist allerdings die Rüge, das Berufungsgericht hätte bei der Auslegung des Vertrags vom 22o April 1959 auch den späteren Vertrag vom 28» Dezember I960 beachten müssen» Da der Beklagte an diesem Vertrag nicht beteiligt war, könnten aus ihm allenfalls Rückschlüsse auf die Willensrichtung der Erbengemeinschaft nicht aber auf die des Beklagten gezogen werden» Dasselbe gilt für das Kaufangebot vom 10» April 1959, auf das die Revision in diesem Zusammenhang ebenfalls abstellt»
b)	Gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts, es sei Sache des Beklagten, wie er seine schuldrechtliche Verpflichtung, den jeweiligen Eigentümer des vorderen Grundstücks an dem ihm gehörenden Grundstück ein Über-wegungsrecht einzuräumen, auch für den Fall eines Eigentumswechsels erfülle, und eine dingliche Sicherung dieses
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Rechts sei nicht das einzige dazu geeignete Mittel, rügt die Revision mit Recht, das Berufungsgericht luge nicht dar, wie anders der Beklagte bei einem Eigentumswechsel das uberwegungsrecht hätte sichern können, als durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit• Der Beklagte könnte zwar bei einer Veräußerung seines Grundstücks dem Erwerber hinsichtlich des in Frage stehenden überwegungs-rechts schuldrechtlich dieselbe Verpflichtung auferlegen, wie er sie selbst in dem Vertrag vom 22» April 1959 übernommen hot» Im Fälle einer Zwangsversteigerung des Grundstücks hätte aber das Jberwegungsrecht (im Rahmen des § 44 Abso 1 ZVG) nur dann Bestand, wenn os als Grunddienstbarkeit eingetragen wäre»
c)	Bas Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß es bei der Auslegung von notariell beurkundeten Willenserklärungen nicht in erster Linie auf die Auffassung des beurkundenden Notars ankommt, sondern auf den Willen und die Vorstellungen der die Erklärungen abgebenden Parteieno Wie die Revision mit ^echt rügt, bedeutet das aber in erster Linie, daß bei Verschiedenheit der Auffassung einerseits des Notars, andererseits beider Vertragsparteien die Auffassung der Vertragsparteien allein maßgebend ist* Läßt sich dagegen eine solche Verschiedenheit nicht feststellen und fehlen tatsächliche Anhaltspunkte für einen bei Vertragsabschluß erkennbaren abweichenden ’Willen der Vertragschließenden, so steht nichts im V/ege, aus der feststellbaren Auffassung des beurkundenden Notars auf eine gleichartige Auffassung der Vertragsparteien hinsichtlich ihres erklärten Willens zu schließen (Urteil des Senats vom 21o Dezember I960, V ZR 54/60 üB 1961, 428) <, Biese Grundsätze hätte das Berufungsgericht hier deshalb nicht
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außer acht lassen dürfen, weil es einerseits selbst die Aussage des beurkundenden Notars hervox-hebt, es sei füx* ihn klar gewesen, daß das Gingeräumte Überwegungsrecht auch dinglich zu sichern sei, weil er sonst nicht die Passung ”den jeweiligen Eigentümer” gewählt hätte, andererseits aber nicht feststollt, daß die Partoien des Vertrags vom 22» April 1959 einen gegenteiligen, auf die Unterlassung einer dinglichen Sicherung gerichteten Willens gehabt hätten, sondern nur zu dem Ergebnis kommt, es könne aus den von ihm aufgeführten Gi-ünden nicht gefolgert werden, daß die Vertragsparteien einen auf die dingliche Sicherung des überwegungsrechts gerichteten Willen gehabt hätten»
d)	Schließlich ist auch die weitere Rüge begründet, es seien die Ausführungen des Berufungsgerichts dahin, daß die Feststellung einer Verpflichtung do3 Beklagten zur dinglichen Sicherung des Überwegungsrechts ohne Festlegung einer Gegenleistung ‘Treu und Glauben widersprechen würde, nicht recht verständlich» Die Revision weist insoweit mit Recht darauf hin, daß das Berufungsgericht selbst davon ausgeht, daß der Beklagte schuldrechtlich verpflichtet ist, dem jeweiligen Eigentümer des vorderen Gi’undstücka das in dem Vertrag vom 22»April 1959 vereinbarte Überwegungsrecht einzuräumen» Ist dies aber dei' Fall, dann wäre die nach der Auffassung des Berufungsgerichts eine Gegenleistung rechtfertigende Wertminderung des Grundstücks dos Beklagten weitgehend bereits hierdurch und nicht erst durch die Eintragung des Übei’wegungs-rechts als Grunddienstbai'keit eingetreten» Im übrigen pflegt eine Wei-tminderung der in Frage stehenden Art schon bei der Festsetzung des Kaufrechts berücksichtigt zu werden»
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3o Das angefochtene Urteil kann somit aus den aufgeführten Gründen keinen Bestand haben» Es stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dax’ (§ 563 ZPO), weil die von dem Bei-ufungsgericht aufgeführten Bedenken gegen die Bestimmtheit des von den Beklagten in der notariellen Urkunde vom 22o April 1959 eingeräumten Jberwegungsreehts und damit gegen dessen Eintragungsfähigkeit in das Grundbuch unbegründet sind» Die Revision weist insoweit mit Recht darauf hin, daß zur Eintragung in das Grundbuch die Bezeichnung dex* Grunddienstbarkeit als überwogungsrecht genügt» Was die Eintragungsbewilligung anbetrifft, auf die zur näheren Bezeichnung des einzutragenden Rechts Bezug genommen werden muß und die von dem Beklagten auf Grund der von ihm in dem Vertrag vom 22» April 1959 übernommenen Verpflichtung erst abzugeben ist und von ihm mit der Klage auch begehrt wird, so ist der Inhalt erfoi-derlichcnfalls durch Auslegung des Vertrags vom 22» April 1959 zu ermitteln» Im übrigen weist die Revision mit Recht darauf hin, daß das Berufungsgericht, nachdem es schuldrechtlich ein Überwegungsreeht als vereinbart ansieht, auch von einem bestimmten Inhalt dieses Rechts ausgegangen sein muß»
4» Das angefochtene Urteil war somit aufzuheben und die Sache zur anderweiten Vei'handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-
zuverwei3en, dem auch die Entscheidung über d der Revision übertragen wird»
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