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BGH

Gericht: BGH

September 1951 setzte SchBBB unter Aufhebung seiner früheren Testamente die Beklagten zu 3e einem Drittel seines u.a. aus dem Grundstück in B^BB bestehenden Vermögens ein» In mehreren Einzelbestim-mungen wurden Verfügungen zugunsten der Klägerin und ihres Sohnes getroffen» Diese wurden auch als Ersat2erben eingesetzt» Ferner bestätigte Sch^BII^ in dem Testament, von der Klägerin für den Neubau in Bremen ein Darlehen von 15 000 DM erhalten zu haben» Die Klägerin hat Abv/eisung der 'Widerklage beantragt Sie bestreitet sowohl die Geschäftsunfähigkeit Sei als auch die Sittenwidrigkeit des Kaufvertrags» Ergänzend macht sie geltend, sie und ihre Familie hätten Sch^^H^ lediglich betreut, weil er als alter Mann hilfsbedürftig gewesen sei und die Beklagten sich ihrer Pflicht, für ihren Vater zu sorgen, ständig entzogen hätten, Die Klägerin wendet ferner ein, der Erwerb des Grundstücks durch sie sei kein Gewinn für sie, sondern nur eine Befreiung von drückenden Verbindlichkeiten gewesen; dieser habe sich nämlich beim Wiederaufbau seines Anwesens in Bremen wirtschaftlich übernommen gehabt» 1. Das Berufungsgericht erachtet auf Grund der vom Landgericht erhobenen Beweise nicht als erwiesen, daß sich Sch^|^ im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags vom 11» November 1952 und damit auch im Zeitpunkt der Auflassung des Grundstücks nicht nur vorübergehend in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 104 Nr» 2 BGB befunden habe» Für den 11. November 1952 hat das Berufungsgericht einen solchen Zustand Sch^fm^ insbesondere nicht aus der vom Landgericht eingeholten gutachtlichen Äußerung des leitenden Arztes der Inneren Abteilung des Städtischen Krankenhauses in Dr. 0^^^ vom 25» Mai 1954 dahin entnommen, daß sich Sch^|^^ während seines Krankenhausaufenthaltes vom 8» Januar bis 14» Februar 1953 auf Grund seiner Leiden (grippaler Infekt mit Bronchitis, Blutdruckerhöhung in Verbindung mit allgemeiner Arterienverkalkung, vor allem der Brustschlag-ader und der Gehirnarterien, schwere Herzmuskelentartung in Form eines schweren Myocardschadens) sicherlich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Oeistestätigkeit befunden habe. für die Zeit vor dem Krankenhausaufenthalt Sch^ff^l keine bestimmten Feststellungen treffen könne, zeige bereits, so führt das Berufungsgericht weiter aus, seine von den Beklagten übergebene ärztliche Bescheinigung vom 27. a) Bie Revision bittet zunächst um Nachprüfung, ob die Beweisaufnahme bei Sch^HP im Zeitpunkt der Auflassung nicht einen solchen Grad von Geistesschwäche ergeben habe, daß seine freie Willensbestimmung ausgeschlossen gewesen sei. b) Bie Revision rügt sodann Verletzung des § 286 ZPO, weil das Berufungsgericht den bereits vom Landgericht vernommenen Zeugen entgegen dem Antrag der Beklagten nicht nochmals gehört habe. sinnigkeiten bei Sch^P^^ nicht festgestellt und auch nicht den Eindruck gehabt, daß sich Sch^||^P in einem erheblichen Verfall seiner geistigen Kräfte befunden habe, ein weiteres Indiz für seine Auffassung gesehen, die Geschäftsunfähigkeit Schwärzeis im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB bei Abschluß des Kaufvertrags sei nicht bewiesen. Der weiteren Aussage des Zeugen, er sei der Ansicht, Sch^pp^ sei infolge seines Alters nicht mehr in der Lage gewesen, ein derart umfangreiches Projekt wie den Hausbau in B^pp geistig richtig zu verarbeiten, hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats (NJW 1953, 1342) mit der Begründung als unerheblich bezeichnet, daß die Unfähigkeit, besonders schwierige und umfangreiche './ c) Die Revision sieht eine weitere Verletzung des § 286 ZPO darin, daß das Berufungsgericht nicht das von den Beklagten beantragte fachärztliche Obergutachten über den Geisteszustand Sch^^H am 11. November 1952 eingeholt habe» Das Berufungsgericht hat die Einholung des Gutachtens nicht für erforderlich erachtet, weil das Ergebnis der Beweisaufnahme und die von den Beklagten vorgetragenen Hilfstatsachen über einzelne Widersinnigkeiten und Eigenwilligkeiten Sch^^ auch wenn ihre Richtigkeit unterstellt werde, nicht ausreichten, eine unter § 104 Nr. 2 BGB fallende Geistesschwäche anzunehmen. d) Soweit die Revision dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf macht, es habe den "unsinnigen und verworrenen" Inhalt des Testaments Sch^|m^ vom 23» November 1952 (nicht 29» November 1952) nicht berücksichtigt, übersieht sie, daß sich das Berufungsgericht ausdrücklich mit den letztwilligen Verfügungen So^gmm un^ damit auch mit seinem Testament vom 23» November 1952 befaßt (BU S. erachtet das Berufungsgericht auch nicht durch die Behauptung der Beklagten als begründet, die Übereignung des Grundstücks an die Klägerin habe zu einem wesentlichen Teil den Lohn für deren geschlechtliche Hingabe an Sci^f|^ dargestellt und sei deshalb wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig. Dieser von den Beklagten mit ihrem zweiten Hilfsantrag verfolgte und vom Berufungsgericht als sachdienlich zugelassene Anspruch scheitert nach der Auffassung des Berufungsgerichts jedoch daran, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder das Bestehen eines Liebesverhältnisses zwischen Sch^^m und der Klägerin noch eine auch nur teilweise unentgeltliche Vermögens Verfügung Sch^H^^ an die Klägerin als etwaige Belohnung hierfür bewiesen sei. Bei dieser Sachund Rechtslage hängt die Entscheidung über die Widerklage, und zwar sowohl hinsichtlich des Hauptantrags als auch hinsichtlich der beiden Hilfsanträge entscheidend davon ab, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei ein Liebesverhältnis zwischen Schüfe und der Klägerin nicht bewiesen, den Angriffen der Revision stand hält. Gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts, es sei ein Liebesverhältnis, und zwar weder ein ehebrecherisches noch ein sonstiges auf erotischer Basis beruhendes Verhältnis, zwischen Sch^Hl und der-Klägerin nicht mit hinreichender Sicherheit bewiesen, rügt die Revision in erster Linie Verletzung der §§ 448, 452 ZPO. Sie wendet sich damit gegen folgende Ausführungen des Berufungsgerichts: Da Sch^m^^ tot sei, hätten die Beklagten den ihnen obliegenden Beweis nur noch durch eidliche ParteiVernehmung der Klägerin gemäß §§ 445 > 452 ZPO führen können, nachdem diese uneidlich vernommen ein Liebesverhältnis in Abrede gestellt habe. Die Revision meint demgegenüber zunächst, das Berufungsgericht habe es hierbei unterlassen, die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 8» März 1958 über die Gründe, aus denen sie einen Antrag auf eidliche Vernehmung der Klägerin unterließen, so zu würdigen, wie sie es verdienten; bei der aus diesen Ausführungen sich ergebenden Vertrauensunwürdigkeit der Klägerin sei es verständlich, daß die Beklagten den Antrag nicht gestellt hätten; das Berufungsgericht dagegen hätte, da es den unbeeidigten Aussagen der Klägerin zu folgen geneigt gewesen sei, die Pflicht gehabt, gemäß §§ 448, 452 ZPO die Beeidigung der Klägerin anzuordnen» Dem steht jedoch entgegen, daß das Berufungsgericht seine Auffassung, es sei das von den Beklagten behauptete Bestehen eines Liebesverhältnisses zwischen Sch^f|^ und der Klägerin nicht erwiesen, nicht auf die Aussagen der Klägerin gestützt hat, und daß die von den Beklagten behauptete Vertrauensunwürdigkeit der Klägerin, die sie von dem Antrag auf Vernehmung der Klägerin nach §§ 445 > 452 ZPO Abstand nehmen ließ, auch der Anordnung der Parteivernehmung der Klägerin nach §§ 448, 452 ZPO entgegengestanden hätte (Baurabach/Lauter-bach, ZPO 25» Aufl» § 448 Anm» 2 0)* Die Revision meint sodann (unter Hinweis auf Baumbach/ Lauterbach aaO § 448 An. 2 A), die Anordnung der Parteivernehmung nach § 448 ZPO sei nicht in das freie Ermessen des Gerichts gestellt; es liege daher ein Revisionsgrund vor, wenn sich das Gericht nicht dessen bewußt gewesen sei; daß das Gericht das Bewußtsein gehabt habe, müsse das Urteil ergeben. Auch hiermit kann die Revision keinen Erfolg haben» Es ist schon zweifelhaftp ob insoweit eine der Vorschrift des § 554 Abs«, 3 Nr, 2 ZPO entsprechende Rüge vorliegt» Aber auch wenn man dies zugunsten der Beklagten und Revisionskläger unterstellt, ist der geltend gemachte Revisionsgrund nicht gegeben. Mit der Revision kann hinsichtlich der Vorschrift des § 448 ZPO nur gerügt werden, daß das Gericht sich der Möglichkeit, auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast eine ParteiVernehmung anzuordnen, nicht bewußt war oder die Grenzen des ihm in dieser Vorschrift eingeräumten Ermessens überschritten hat (vgl. 574)* Beide Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben» Nach seinen von der Revision angegriffenen Ausführungen hat das Berufungsgericht die ihm nach § 448 ZPO zustehende Befugnis zur Anordnung der ParteiVernehmung gekannt und mit der Ablehnung der Parteivernehmung sowohl der Klägerin als auch der Beklagten im Rahmen der gesetzlichen Grenzen des § 448 ZPO gehandelt» Auch im übrigen wird die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei das Bestehen eines Liebesverhältnisses zwischen Sch^H^^ und der Klägerin nicht bewiesen, von der Revision ohne Erfolg angegriffen» Die Rüge, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO aus dem Brief Sch^||H^ an die Beklagte zu 2 vom 14. Soweit die Revision weiterhin meint, einige Feststellungen des Berufungsgerichts wiesen unzweideutig auf das Bestehen eines Liebesverhältnisses zwischen Sch^H^ und der Klägerin hin und es mute merkwürdig an, wenn das Berufungsgericht einige Bemerkungen in dieser Hinsicht auf ein gewisses Geltungsverlangen des damals 72-jährigen Mannes zurückführe, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts« Die anschließende Rüge, die "einschlägigen" Ausführungen des Berufungsgerichts verstießen gegen Denkgesetze und gegen Lebenserfahrungen, kann schon wegen Verstoßes gegen § 554 Abs.3 Nr. 2 ZPO keinen Erfolg haben, Da somit die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten das Bestehen eines Liebesverhältnisses zwischen Sch^H^ und der Klägerin nicht nachgewiesen, ohne Erfolg angegriffen ist, sind, wie bereits ausgeführt, alle mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche, soweit sie auf das Bestehen eines solchen Verhältnisses zwi- Lies gilt insbesondere, soweit das Berufungsgericht die mit der Widerklage verfolgten Ansprüche auch aus den von den Beklagten weiterhin geltend gemachten Gesichtspunkten des Wuchers und der Ausnutzung einer Geistesschwäche SchflHP nicht als begründet erachtet hat. Das Berufungsgericht hat hierbei in erster Linie darauf abgestellt, daß bei dem Grundstückskaufvertrag ein offenkundiges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht bewiesen sei. Insoweit wird von der Revision lediglich Verletzung der Denkgesetze mit der Begründung gerügt, es sei nicht logisch, wenn das Berufungsgericht die dinglichen Wohn- und Nutzungsrechte für die Klägerin und ihren Sohn als praktisch wertlos bezeichnet, sie aber trotzdem bei der Gegenüberstellung von Leistung und Gegenleistung als Vermögenswert der Klägerin mit 37 400 DM eingesetzt habe. Hierbei übersieht jedoch die Revision, daß das Berufungsgericht den praktischen Wert dieser Rechte nur mit Rücksicht auf deren schlechten grundbuchmäßigen Rang und außerdem in einem anderen Zusammenhang als äußerst zweifelhaft bezeichnet hat (Bü S» 42). Die Einsetzung der Rechte mit ihrem vollen Wert bei der Gegenüberstellung von Leistung und Gegenleistung hat das Berufungsgericht ^demgegenüber damit begründet, daß auch ein Dritter als Käufer bei der Aushandlung des Kaufpreises mit Recht den Wert des Grund-

Zitierte Normen: § 104 BGB § 398 ZPO § 104 BGB § 448 ZPO
GrundstückRechtBerufungsgerichtZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

vjrj 72/58
Verkündet am 3. Februar I960 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2164 038
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1o	der Ehefrau Dorothee F Hp^pstraße
2. der Ehefrau Elfrjede W in	s
3» des Zahnarztes Otto Sch
 Ri
istraße
 Beklagten, V/iderkläger, Berufungs- und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Y/itwe Luise
__ geb. R(
Straße 0
Klägerin, Widerbeklagte, Berufungs- und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar I960 unter Mitwirkung der Bundes-richter Dr. Augustin, Schuster, Dr. Rothe, Dr. Freitag und Dr. Mattem
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 9» Mai 1958 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-wiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Beklagten sind die Kinder des am 13» April 1953 im Alter von 76 Jahren in N^m^ verstorbenen Friseurmeisters Hermann Sch^f^. Dieser betrieb jahrzehntelang in dem ihm gehörenden Grundstück	^	in	einen
 Damenfriseursalono Nachdem das Wohn- und Geschäftshaus im September 1942 bei einem Luftangriff zerstört worden war* kehrte Sch^Hlfe in seinen Geburtsort N^^Hfe zurück, wo er in gemieteten Räumen einen Damenfriseursalon eröffnete.
Nach dem Tode seiner Ehefrau im August 1943 lernte Sch^JÜ^ die im Jahre 1906 geborene Klägerin kennen, die mit ihrem (inzwischen am 13. Dezember 1955 verstorbenen) Ehemann und einem im Jahre 1932 geborenen Sohn in	wohnte. Zwischen
 und der Klägerin bahnten eich alsbald freundschaftliche Beziehungen an. Sch^Ufe bekam von der Klägerin mehrere Darlehensbeträge, während sie von ihm Vollmachten in geschäftlichen Angelegenheiten erhielt. Der Sohn der Klägerin wurde von SchflH^ häufig zu Schreibarbeiten herangezogen.
In den Jahren 1949/1950 baute Sch^H^ sein Grundstück in	wieder	auf. Im September 1950 zog er in den Neubau
 ein. Die Klägerin folgte ihm vereinbarungsgemäß im Oktober 1950 nach und betrieb in dem Neubau ein Konfitürengeschäft. Im März 1951 gab die Klägerin das Geschäft wieder auf und kehrte zusammen mit Schfl^HIM nach	zurück.
Auf dom Grundstück in Bremen wurden zugunsten der Klägerin eingetragen: am 29. April 1950 eine Buchhypothek von 3 000 DM (nach der Eintragungsbewilligung zur Sicherung eines als Bauzuschuß gegebenen Darlehens) und am 12. April 1951 ein lebenslängliches unentgeltliches V/ohnungsrecht am ersten Stock sowie ein ebenfalls lebenslängliches unentgeltliches Benutzungsrecht an einem Laden im Erdgeschoß^ Die
1
 
gleichen Wohnungsund Benutzungsrechte wurden für den Sohn der Klägerin für die Zeit nach deren Tod eingetragen»
In notariellem Testament vom H. September 1951 setzte SchBBB unter Aufhebung seiner früheren Testamente die Beklagten zu 3e einem Drittel seines u.a. aus dem Grundstück in B^BB bestehenden Vermögens ein» In mehreren Einzelbestim-mungen wurden Verfügungen zugunsten der Klägerin und ihres Sohnes getroffen» Diese wurden auch als Ersat2erben eingesetzt» Ferner bestätigte Sch^BII^ in dem Testament, von der Klägerin für den Neubau in Bremen ein Darlehen von 15 000 DM erhalten zu haben»
Mit notariellem Vertrag vom 11» November 1952 verkaufte SchBBB sein Grundstück in BBIB an Klägerin» Als Gegenleistung hatte diese die Belastungen zu übernehmen und an SchBH^ 2 0^0 DM in bar und ab 1» Juni 1954 eine lebenslängliche Rente von monatlich 100 DM zu bezahlen. Der Kaufvertrag enthielt auch die Auflassung. Die Eintragung der Klägerin als Eigentumerin erfolgte am 19. März 1953.
In einem eigenhändigen Testament vom 23. November 1952 hob Sch^flÜB seine früheren Testamente auf, ohne neue Erben einzusetzen. In dem Schriftstück beklagte er sich heftig über seine Kinder.
Im Wege der Klage und Widerklage haben die Parteien mehrere Ansprüche geltend gemacht. Die Beklagten haben u.a. von der Klägerin die Bewilligung der Grundbuchberichtigung dahin begehrt, daß die zwischen ihnen bestehende Erbengemeinschaft als Eigentümerin des Grundstücks in	eingetragen
 werde»
Die Beklagten halten den Kaufvertrag vom 11. November 1952 einschließlich der Auflassung für nichtig, weil ihr Vater im
 
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses infolge Verfalls seiner Geisteskräfte geschäftsunfähig gewesen sei und die praktisch ohne Gegenleistung erfolgte Zuwendung des Grundstücks in
 an die Klägerin die sittenwidrige Belohnung für ein jahrelanges Liebesverhältnis zwischen ihrem Vater und der Klägerin dargestellt habe»
Die Klägerin hat Abv/eisung der 'Widerklage beantragt
 Sie bestreitet sowohl die Geschäftsunfähigkeit Sei als auch die Sittenwidrigkeit des Kaufvertrags» Ergänzend macht sie geltend, sie und ihre Familie hätten Sch^^H^ lediglich betreut, weil er als alter Mann hilfsbedürftig gewesen sei und die Beklagten sich ihrer Pflicht, für ihren Vater zu sorgen, ständig entzogen hätten, Die Klägerin wendet ferner ein, der Erwerb des Grundstücks durch sie sei kein Gewinn für sie, sondern nur eine Befreiung von drückenden Verbindlichkeiten gewesen; dieser habe sich nämlich beim Wiederaufbau seines Anwesens in Bremen wirtschaftlich übernommen gehabt»
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Widerklage u.a. hinsichtlich des Berichtigungsbegehrens abgewiesen»
Mit ihrer hiergegen eingelegten und hierauf beschränkten Berufung haben die Beklagten zuletzt beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts die Klägerin zur Grundbuchberichtigung, hilfsweise zur Auflassung und weiterhin hilfsweise zur Zahlung von 60 000 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 13* April 1953 zu verurteilen»
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurüekgewiesen»
 
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihre Anträge der Berufungsinstanz weiterb
 Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision»
EntscheidungsgrUnde:
1. Das Berufungsgericht erachtet auf Grund der vom Landgericht erhobenen Beweise nicht als erwiesen, daß sich Sch^|^ im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags vom 11» November 1952 und damit auch im Zeitpunkt der Auflassung des Grundstücks nicht nur vorübergehend in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 104 Nr» 2 BGB befunden habe» Für den 11. November 1952 hat das Berufungsgericht einen solchen Zustand Sch^fm^ insbesondere nicht aus der vom Landgericht eingeholten gutachtlichen Äußerung des leitenden Arztes der Inneren Abteilung des Städtischen Krankenhauses in	Dr. 0^^^ vom 25» Mai 1954 dahin entnommen, daß
 sich Sch^|^^ während seines Krankenhausaufenthaltes vom 8» Januar bis 14» Februar 1953 auf Grund seiner Leiden (grippaler Infekt mit Bronchitis, Blutdruckerhöhung in Verbindung mit allgemeiner Arterienverkalkung, vor allem der Brustschlag-ader und der Gehirnarterien, schwere Herzmuskelentartung in Form eines schweren Myocardschadens) sicherlich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Oeistestätigkeit befunden habe. Daß Dr»
für die Zeit vor dem Krankenhausaufenthalt Sch^ff^l keine bestimmten Feststellungen treffen könne, zeige bereits, so führt das Berufungsgericht weiter aus, seine von den Beklagten übergebene ärztliche Bescheinigung vom 27. April 1953,
in der die Vermutung aufgestellt sei, daß SchpHBI auf Grund seiner Erkrankung '’nicht immer im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte" gewesen sei. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist diese Vermutung Br.	durch	die	vom	Landgericht
 weiterhin eingeholte gutachtliche Äußerung des praktischen Arztes Br.	vom	29«	April	1954 widerlegt, der 5ch^|p
seit dem Jahre 1947 bis zu seinem Tode fortlaufend behandelt und beobachtet habe, für November 1952 aber keinen Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit, der die freie Willensbestimmung ausgeschlossen hätte, habe feststellen können. Bas Berufungsgericht weist schließlich darauf hin, daß auch der den Kaufvertrag beurkundende Notar im Eingang der Vertragsurkunde die Geschäftsfähigkeit des ihm persönlich bekannten Sch^HP festgestellt habe.
a)	Bie Revision bittet zunächst um Nachprüfung, ob die Beweisaufnahme bei Sch^HP im Zeitpunkt der Auflassung nicht einen solchen Grad von Geistesschwäche ergeben habe, daß seine freie Willensbestimmung ausgeschlossen gewesen sei. Hiermit würde der Senat jedoch in unzulässiger Weise in die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung eingreifen. Bie von der Revision erbetene Nachprüfung könnte sich (unter dem Gesichtspunkt unrichter Subsumtion) nur darauf erstrecken, ob die vom Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme, insbesondere auf Grund der gutachtlichen Äußerung Br.	getroffenen
 Feststellungen eine unter § 104 Nr. 2 BGB fallende Geistesschwäche ergeben würden. Lies trifft indessen nicht zu.
b)	Bie Revision rügt sodann Verletzung des § 286 ZPO, weil das Berufungsgericht den bereits vom Landgericht vernommenen Zeugen	entgegen	dem	Antrag der Beklagten nicht
 nochmals gehört habe. Sie meint, zu einer nochmaligen Vernehmung dieses Zeugen habe für das Berufungsgericht mit Rücksicht
 
auf die von den Beklagten vorgelegte spätere Erklärung des Zeugen vom 20«, April 1955 Anlaß bestanden«,
Die Rüge ist nicht begründet« Das Berufungsgericht hat in der Aussage des Zeugen	er habe irgendwelche Un-
sinnigkeiten bei Sch^P^^ nicht festgestellt und auch nicht den Eindruck gehabt, daß sich Sch^||^P in einem erheblichen Verfall seiner geistigen Kräfte befunden habe, ein weiteres Indiz für seine Auffassung gesehen, die Geschäftsunfähigkeit Schwärzeis im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB bei Abschluß des Kaufvertrags sei nicht bewiesen. Der weiteren Aussage des Zeugen, er sei der Ansicht, Sch^pp^ sei infolge seines Alters nicht mehr in der Lage gewesen, ein derart umfangreiches Projekt wie den Hausbau in B^pp geistig richtig zu verarbeiten, hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats (NJW 1953, 1342) mit der Begründung als unerheblich bezeichnet, daß die Unfähigkeit, besonders schwierige und umfangreiche './ Geschäfte wahrzunehmen, keine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB darstelle. Gegenüber der hiernach vom Berufungsgericht verwerteten Aussage des Zeugen J^PP sind aber in der eingereichten späteren Erklärung des Zeugen, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, keine abweichenden tatsächlichen Beobachtungen, sondern nur persönliche Wertungen des Zeugen über das Verhalten 5ch^|^^P in wirtschaftlicher Hinsicht enthalten. Die Revision gibt auch selbst nicht an, welche neuen Tatsachen in der Erklärung des Zeugen enthalten sind,
 Uber die dieser noch aussagen könnte. Lediglich zur "authentischen Erläuterung" einer gerichtlichen Vernehmungsniederschrift, wie die Revision meint, braucht jedoch ein Zeuge nicht nochmals vernommen zu werden. Wenn bei dieser Sachlage das Berufungsgericht die erneute Vernehmung des Zeugen Jp|^P abgelehnt hat, so lag dies im Rahmen seines in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbaren Ermessens (§ 398 Abs. 1 ZPO).
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c)	Die Revision sieht eine weitere Verletzung des § 286 ZPO darin, daß das Berufungsgericht nicht das von den Beklagten beantragte fachärztliche Obergutachten über den Geisteszustand Sch^^H am 11. November 1952 eingeholt habe» Das Berufungsgericht hat die Einholung des Gutachtens nicht für erforderlich erachtet, weil das Ergebnis der Beweisaufnahme und die von den Beklagten vorgetragenen Hilfstatsachen über einzelne Widersinnigkeiten und Eigenwilligkeiten Sch^^ auch wenn ihre Richtigkeit unterstellt werde, nicht ausreichten, eine unter § 104 Nr. 2 BGB fallende Geistesschwäche anzunehmen. Die Revision meint, die Einholung eines Obergutachtens sei hier deshalb erforderlich gewesen, weil die beiden ärztlichen Äußerungen, auf die sich das Berufungsgericht gestützt habe, ohne ausreichende Beobachtung und ohne die zu fordernde Begründung lediglich momentane Eindrücke und Vermutungen Wiedergaben«,
Auch diese Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat sich nur auf die gutachtliche Äußerung Dr.	vom 29. April 1954 gestützt und durch diese die in der Äußerung Dr. Wm vom 27. April 1955 enthaltene Vermutung, SchPPBl sei nicht immer im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen, jedenfalls für den 11. November 1952 als widerlegt erachtet. Entgegen der Meinung der Revision gibt die gutachtliche Äußerung Dr.	auch nicht lediglich momentane Ein-
drücke wieder. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beruht sie vielmehr auf einer vom Jahre 1947 bis zu dem Tode Sch^P^PP andauernden Behandlung und Beobachtung. Inwiefern die Begründung der gutachtlichen Äußerung nicht ausreichend sein soll, wird von der Revision nicht angegeben. Bei dieser Sachlage kann nicht davon gesprochen werden, daß die gutachtliche Äußerung Dr. C^pB^P mit groben Mängeln behaftet ist. Da v/eiterhin die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit nicht
 
als eine besonders schwierige Frage angesehen werden kann* es sich insoweit vielmehr um einen in der Gerichtspraxis alltäglichen Fall handelt (Urteil des Senats vom 20» Juni 19599 V ZR 44/58), waren die Voraussetzungen nicht gegeben, bei deren Vorliegen eine Pflicht zur Einholung eine« Obergutachtens besteht (Urteil des Senats vom 14. Juli 1953,
V ZR 97/52, LM ZPO § 404 Nr» 2)» Das Berufungsgericht konnte deshalb ohne Rechtsverstoß von der Einholung des beantragten Obergutacbtens absehen.
d)	Soweit die Revision dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf macht, es habe den "unsinnigen und verworrenen" Inhalt des Testaments Sch^|m^ vom 23» November 1952 (nicht 29» November 1952) nicht berücksichtigt, übersieht sie, daß sich das Berufungsgericht ausdrücklich mit den letztwilligen Verfügungen So^gmm un^ damit auch mit seinem Testament vom 23» November 1952 befaßt (BU S. 25), den darin enthaltenen einzelnen Widersinnigkeiten und Eigenwilligkeiten aber keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat.
e)	Von der leisen Stimme Sch^m^^, die das Berufungs-
gericht weiterhin nicht berücksichtigt haben soll, ist entgegen der Meinung der Revision in der gutachtlichen Äußerung Pr.	nicht	die	Rede.	Es ist auch nicht ersichtlich,
 inwiefern dieser Umstand von entscheidender Bedeutung hätte sein können. Dasselbe gilt für den von der Revision weiterhin als übergangen Gezeichneten Umstand, Sch^H^ habe 4 Wochen vor seinem Tode wegeb eines Betrages von 97 DM die Versicherung zur Abwendung des Offenbarungseides abgegeben» Dieser Umstand ist zudem in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausdrücklich erwähnt (BU S. 24).
2. Den von den Beklagten mit ihrer Widerklage in erster Linie geltend gemachten Anspruch auf Grundbuchberichtigung
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erachtet das Berufungsgericht auch nicht durch die Behauptung der Beklagten als begründet, die Übereignung des Grundstücks an die Klägerin habe zu einem wesentlichen Teil den Lohn für deren geschlechtliche Hingabe an Sci^f|^ dargestellt und sei deshalb wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig. Pas Berufungsgericht ist der Auffassung, aus . dem hierzu von den Beklagten vorgetragenen Sachverhalt könne sich allenfalls die Nichtigkeit des Grundstückskaufvertrags, nicht aber auch die Nichtigkeit des dinglichen Erfüllungsgeschäftes, nämlich der Übereignung des Grundstücks ergeben.
Es hält aber auch den mit dem ersten Hilfsantrag der Beklagten geltend gemachten Auflassungsanspruch nicht für begrün-?-det, weil Schff^L, wenn er der verheirateten Klägerin das Grundstück als Entgelt für geschlechtliche Hingabe zugewendet hätte, mit dieser Zuwendung ebenso unsittlich gehandelt hätte wie die Klägerin mit der Entgegennahme des Grundstücks, und deshalb dem von den Beklagten als den Erben Sch^UHl geltendgemachten Auflassungsanspruch die Vorschrift des §817 Satz 2 BGB entgegenstünde. Aus der Zuwendung des Grundstücks an die Klägerin zu dem von den Beklagten behaupteten Zweck könnten diese, so führt das Berufungsgericht weiter aus, Ansprüche gegen die Klägerin nur herleiten, wenn deren Verhalten auch die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllen würde, die Klägerin also den Beklagten als Erben unmittelbar in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise Schaden zugefügt hätte; aber auch dann könnten die Beklagten nicht eine Rückauflassung des Grundstücks im Wege des Schadensersatzes verlangen, da nach ihrer eigenen Darstellung die Veräußerung des Grundstücks nicht völlig unentgeltlich erfolgt sei, die Klägerin vielmehr auch nach der Berechnung der Beklagten Gegenleistungen im Werte von 75 000 bis 85 000 DM, also mehr als die Hälfte des von dem Sachverständigen festgestellten Verkehrswerts des Grundstücks erbracht habe; es habe sich
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demnach allenfalls um eine sogenannte gemischte Schenkung gehandelt mit der Folge, daß die Beklagten als Schadensersatz lediglich die Zahlung einer Geldsumme in der Höhe verlangen könnten, in der sich der Wert des Nachlasses durch das behauptete sittenwidrige und schädigende Verhalten der Klägerin verringert hätte. Dieser von den Beklagten mit ihrem zweiten Hilfsantrag verfolgte und vom Berufungsgericht als sachdienlich zugelassene Anspruch scheitert nach der Auffassung des Berufungsgerichts jedoch daran, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder das Bestehen eines Liebesverhältnisses zwischen Sch^^m und der Klägerin noch eine auch nur teilweise unentgeltliche Vermögens Verfügung Sch^H^^ an die Klägerin als etwaige Belohnung hierfür bewiesen sei.
Bei dieser Sachund Rechtslage hängt die Entscheidung über die Widerklage, und zwar sowohl hinsichtlich des Hauptantrags als auch hinsichtlich der beiden Hilfsanträge entscheidend davon ab, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei ein Liebesverhältnis zwischen Schüfe und der Klägerin nicht bewiesen, den Angriffen der Revision stand hält. Ist dies nämlich der Fall, so sind aus diesem Grunde, ohne daß es auf die von der Revision zur Nachprüfung gestellten rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts ankommt, sowohl die Ansprüche auf Grundbuch-berichtigunr und Auflassung, weil dann Grundstückskaufvertrag und Auflassung rechtswirksam wären, als auch der Schadensersatzanspruch zu Recht als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des letzteren Anspruchs käme es auch nicht mehr auf die vom Berufungsgericht weitgenend erörterte und schließlich verneinte Frage an, ob bei dem Kaufvertrag vom 11. November 1952 überhaupt ein Mißverhältnis zwischen Leistung und
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Gegenleistung vorlag. Es ist deshalb zunächst auf die für alle Anträge der Beklagten entscheidende Präge und die insoweit erhobenen Angriffe der Revision einzugehen.
Gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts, es sei ein Liebesverhältnis, und zwar weder ein ehebrecherisches noch ein sonstiges auf erotischer Basis beruhendes Verhältnis, zwischen Sch^Hl und der-Klägerin nicht mit hinreichender Sicherheit bewiesen, rügt die Revision in erster Linie Verletzung der §§ 448, 452 ZPO. Sie wendet sich damit gegen folgende Ausführungen des Berufungsgerichts: Da Sch^m^^ tot sei, hätten die Beklagten den ihnen obliegenden Beweis nur noch durch eidliche ParteiVernehmung der Klägerin gemäß §§ 445 > 452 ZPO führen können, nachdem diese uneidlich vernommen ein Liebesverhältnis in Abrede gestellt habe. Die Beklagten hätten einen derartigen Antrag nicht gestellt, vielmehr auf den Hinweis des Gerichts ausdrücklich erklärt, daß sie sich auch für den Pall, daß sie die Beweislast träfe, nicht auf die Vernehmung der Klägerin beziehen wollten. Unter diesen Umständen habe für die eidliche Vernehmung der Klägerin von Amts wegen gemäß §§ 448, 452 ZPO keine Veranlassung bestanden. Per Sinn dieser Vorschriften sei hauptsächlich darin zu sehen, daß das Gericht auch die an sich beweispflichtige Partei über die von ihr aufgestellten Behauptungen vernehmen könne, wenn der von ihr zu führende Beweis zwar noch nicht voll erbracht sei, aber bereits einiger Beweis für die Richtigkeit ihrer Darstellung spreche. Dies sei hier zwar der Pall. Für eine eidliche Vernehmung der Beklagten gemäß §§ 448,
452 ZPO sei jedoch deshalb kein Raum gewesen, weil die Beklagten eigene Wahrnehmungen über die von ihnen behaupteten Tatsachen nicht gemacht hätten. Da die Beklagten andererseits die letzte ihnen noch offenstehende Beweismöglichkeit, nämlich die eidliche Vernehmung der Klägerin nicht gewünscht hätten, habe auch für das Gericht keine Veranlassung bestanden, die Klägerin
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durch eine eidliche Vernehmung von Amts wegen im Ergebnis zur Führung eines an sich auch gar nicht erforderlichen Gegenbeweises zu zwingen; die Beklagten müßten deshalb die Folgen der Beweislosigkeit ihrer Behauptungen tragen»
Die Revision meint demgegenüber zunächst, das Berufungsgericht habe es hierbei unterlassen, die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 8» März 1958 über die Gründe, aus denen sie einen Antrag auf eidliche Vernehmung der Klägerin unterließen, so zu würdigen, wie sie es verdienten; bei der aus diesen Ausführungen sich ergebenden Vertrauensunwürdigkeit der Klägerin sei es verständlich, daß die Beklagten den Antrag nicht gestellt hätten; das Berufungsgericht dagegen hätte, da es den unbeeidigten Aussagen der Klägerin zu folgen geneigt gewesen sei, die Pflicht gehabt, gemäß §§ 448, 452 ZPO die Beeidigung der Klägerin anzuordnen» Dem steht jedoch entgegen, daß das Berufungsgericht seine Auffassung, es sei das von den Beklagten behauptete Bestehen eines Liebesverhältnisses zwischen Sch^f|^ und der Klägerin nicht erwiesen, nicht auf die Aussagen der Klägerin gestützt hat, und daß die von den Beklagten behauptete Vertrauensunwürdigkeit der Klägerin, die sie von dem Antrag auf Vernehmung der Klägerin nach §§ 445 > 452 ZPO Abstand nehmen ließ, auch der Anordnung der Parteivernehmung der Klägerin nach §§ 448, 452 ZPO entgegengestanden hätte (Baurabach/Lauter-bach, ZPO 25» Aufl» § 448 Anm» 2 0)*
Die Revision meint sodann (unter Hinweis auf Baumbach/ Lauterbach aaO § 448 Anm. 2 A), die Anordnung der Parteivernehmung nach § 448 ZPO sei nicht in das freie Ermessen des Gerichts gestellt; es liege daher ein Revisionsgrund vor, wenn sich das Gericht nicht dessen bewußt gewesen sei; daß das Gericht das Bewußtsein gehabt habe, müsse das Urteil ergeben.
Auch hiermit kann die Revision keinen Erfolg haben» Es ist schon zweifelhaftp ob insoweit eine der Vorschrift des § 554 Abs«, 3 Nr, 2 ZPO entsprechende Rüge vorliegt» Aber auch wenn man dies zugunsten der Beklagten und Revisionskläger unterstellt, ist der geltend gemachte Revisionsgrund nicht gegeben. Mit der Revision kann hinsichtlich der Vorschrift des § 448 ZPO nur gerügt werden, daß das Gericht sich der Möglichkeit, auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast eine ParteiVernehmung anzuordnen, nicht bewußt war oder die Grenzen des ihm in dieser Vorschrift eingeräumten Ermessens überschritten hat (vgl. EM § 448 ZPO Nr. 2; OGHZ 1, 226, 228; RGZ 144, 321, 323/324; RG HRR 1935 Nr«, 689; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 7« Aufl. § 121 I 3 S. 574)* Beide Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben» Nach seinen von der Revision angegriffenen Ausführungen hat das Berufungsgericht die ihm nach § 448 ZPO zustehende Befugnis zur Anordnung der ParteiVernehmung gekannt und mit der Ablehnung der Parteivernehmung sowohl der Klägerin als auch der Beklagten im Rahmen der gesetzlichen Grenzen des § 448 ZPO gehandelt»
Auch im übrigen wird die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei das Bestehen eines Liebesverhältnisses zwischen Sch^H^^ und der Klägerin nicht bewiesen, von der Revision ohne Erfolg angegriffen»
Die Rüge, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO aus dem Brief Sch^||H^ an die Beklagte zu 2 vom 14. März 1951 nur die von ihm zitierte Stelle, nicht aber auch den sonstigen Inhslt des Briefes berücksichtigt.
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ist nach § 554 Abs«, 3 Nr. 2 ZPO unzulässig, da die Revi-	f
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sion nicht angibt, mit welchen weiteren Stellen des	j
längeren Briefes das Berufungsgericht sich noch hätte	\
auseinandersetzen sollen» Die Rüge wäre aber auch unbe-	I
gründet gewesen, da sich die Beklagten nach dem Tatbe-	I
stand des angefochtenen Urteils (BU S. 12) nur auf die	\
von diesem zitierte Stelle bezogen haben» Im übrigen hat	;
sich das Berufungsgericht ausdrücklich auch mit weiteren Stellen des Briefes befaßt (BU S. 28)»
Soweit die Revision weiterhin meint, einige Feststellungen des Berufungsgerichts wiesen unzweideutig auf das Bestehen eines Liebesverhältnisses zwischen Sch^H^ und der Klägerin hin und es mute merkwürdig an, wenn das Berufungsgericht einige Bemerkungen	in dieser
 Hinsicht auf ein gewisses Geltungsverlangen des damals 72-jährigen Mannes zurückführe, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts« Die anschließende Rüge, die "einschlägigen" Ausführungen des Berufungsgerichts verstießen gegen Denkgesetze und gegen Lebenserfahrungen, kann schon wegen Verstoßes gegen § 554 Abs. 3 Nr. 2 ZPO keinen Erfolg haben,
 Da somit die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten das Bestehen eines Liebesverhältnisses zwischen Sch^H^ und der Klägerin nicht nachgewiesen, ohne Erfolg angegriffen ist, sind, wie bereits ausgeführt, alle mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche, soweit sie auf das Bestehen eines solchen Verhältnisses zwi-
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sehen Sch^J|0} und der Klägerin gestützt sind, als unbegründet erachtet worden.
zu Recht
3o Die Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten aber auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten. Lies gilt insbesondere, soweit das Berufungsgericht die mit der Widerklage verfolgten Ansprüche auch aus den von den Beklagten weiterhin geltend gemachten Gesichtspunkten des Wuchers und der Ausnutzung einer Geistesschwäche SchflHP nicht als begründet erachtet hat.
Das Berufungsgericht hat hierbei in erster Linie darauf abgestellt, daß bei dem Grundstückskaufvertrag ein offenkundiges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht bewiesen sei. Insoweit wird von der Revision lediglich Verletzung der Denkgesetze mit der Begründung gerügt, es sei nicht logisch, wenn das Berufungsgericht die dinglichen Wohn- und Nutzungsrechte für die Klägerin und ihren Sohn als praktisch wertlos bezeichnet, sie aber trotzdem bei der Gegenüberstellung von Leistung und Gegenleistung als Vermögenswert der Klägerin mit 37 400 DM eingesetzt habe. Hierbei übersieht jedoch die Revision, daß das Berufungsgericht den praktischen Wert dieser Rechte nur mit Rücksicht auf deren schlechten grundbuchmäßigen Rang und außerdem in einem anderen Zusammenhang als äußerst zweifelhaft bezeichnet hat (Bü S» 42). Die Einsetzung der Rechte mit ihrem vollen Wert bei der Gegenüberstellung von Leistung und Gegenleistung hat das Berufungsgericht ^demgegenüber damit begründet, daß auch ein Dritter als Käufer bei der Aushandlung des Kaufpreises mit Recht den Wert des Grund-
Stücks um den vollen Wert dieser dinglichen Rechte hätte mindern können (BU So 43)*
4. Die Revision der Beklagten war daher mit der Kosten-folge des § 97 ZPO surückssuweiseno
 Dr0 Freitag
 Dr. Augustin
 Schuster
Mattem
 Rothe