Gesetzs KRG Nr 45 Art XII; BGB § 857 Rechtssatz: 1.) Für die Frage, ob ein Nachlass im Sinn des Art XII Abs 2 KRG Nr 45 geregelt ist, sind sowohl die nach Erbhofrecht als Anerben, wie m ch dem neuen Recht als gesetzliche Erben berufenen Personen als Beteiligte anzusehen. in iAAAIHH)’ das einen Einheitswert von 11 6oo DM hat und auf Grund eines Versehens erst im Jahre 1938 in die Erbhöferolle eingetragen worden war, war Eigentum des am A* AA 19o6 geborenen, am 17- April 1944 im Feld tödlich verunglückten Johann StAIA /im fol- Er hatte 17 Geschwister, von denen zur Zeit seines Todes noch sieben lebten, nämlich sechs Schwestern, Sophie verheiratete BAA> Maria, Karolina, Therese, Gertrud verheiratete Sc^^^ und Ludowika genannt Lydia verheiratete FAAAHftund einen Bruder Franz, den Beklagten« Dieser ist verheiratet und hat zwei Söhne und eine Tochter. Nach dem Tode des Erblassers wurde der Hof wie V bis dahin von der Mutter und den1 Schwestern-Karolina und Therese unter Mithilfe des am A AIA 193o geborenen . Mai 1947 an das Bayerische Staa-tsministerium für Ernährung und Landwirtschaft bei, in der vorgetragen wird, der Beklagte habe nie die Absicht gehabt, den Hof zu bewirtschaften, er habe nach seiner Entlassung aus dem Lazarett einen Posten als Koch i November 1948 vor den Bauemgericht zu einem Vergleich, wonach der Beklagte das Anwesen Haus Nr. an seine Schwester Therese gegen einen Jahrespachtzins von 6oo DM bis auf weiteres, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Klage nach Art XII ERG Nr 45 verpachtete. Der Beklagte wird verurteilt, die Berichtigung des Grundbuchs dahin zu bewilligen, dass seine Eintragung als Alleineigentümer des Hofes im Grundbuch des Amtsgerichts Schwabmünchen für HflHHHHP gelöscht wird und als Miteigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft eingetragen werden: Die Klägerin Gertrud StflPHP in mit* 1/2 Anteil, Sophie B( gingen: Der Nachlass sei nicht schon deshalb geregelt,weil dem Beklagten das Hoffolgezeugnis erteilt und er als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen worden sei. Die Regelung durch rechtsgültige Vereinbarung würde erfordern, dass die sämtlichen nach bürgerlichem Recht zur Erbschaft Berufenen sich mit der Anerbenfolge einverstanden erklärt hätten. Die Erklärungen der Mutter und der bei dieser Verhandlung anwesenden Töchter seien nur vorläufig gewesen, da sie mit der Möglichkeit einer Änderung der Anerbenfolge deshalb gerechnet hätten, weil eine nachträgliche Trauung des Gefallene!mit seiner Braut möglich erschienen sei und weil der Mutter und ihren Töchtern nicht zu widefLegen sei, dass sie schon damals an die Möglichkeit gedacht hätten, "das Gesetz würde wegkommen,f.Eine stillschweigende Vereinbarung, die an sich möglich sei, komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Schwester Lydia ihr Einverständnis niemals be- Das Berufungsgericht weicht von diesen Ausführungen in seiner Beurteilung nur insoweit ab, als es den unmittelbaren Besitz des Beklagten für das Vorliegen einer stillschweigenden Vereinbarung und die Regelung der Ansprüche Nichtregelung des Nachlasses sei schon dann anzunehmen, wenn Unsicherheit.oder Uneinigkeit über die Rechtsnachfolge in den Erbhof bestehe, wahrend eine Regelung durch gültige Vereinbarung ein Verhalten der Beteiligten voraussetze das ein ausdrückliches oder stillschweigendes Anerkenntnis-der Rechtsstellung des Anerben enthalte. Bass eine Regelung durch gültige Vereinbarung der Beteiligten nicht angenommen werden könne, ergebe sich schon aus den Angaben des Beklagten bei seiner richterlichen Vernehmung vor dem Landgericht, l'anach habe er seit April 1945 wiederholt vergeblich zu erreichen versucht, dass ihm auf dem Hof eine Löhnung ausgebaut und er dort aufgenownen werde. Das Verhalten der den Hof bewirtschaftenden Miterbinnen, der Mutter und der Schwestern Karolina und Therese, sei also derart gewesen, dass trotz deren nur vorläufigen formellen Eiriver ständniserklärung in der Nachlassverhandlung vom 15. Es komma also auf die Behauptung des Beklagten nicht mehr an, die an den Nachlassverhandlungen nicht beteiligten Schwestern Sophie und Lydia hätten sich in einer Weise geäussert, *us der sich ihr Einverständnis mit der Anerbenstellung des Bekfegten ergebe r Die Revision wendet sich dagegen, dass.das Berufungsgericht in der Nachlassregelung vom 15- Juni 1944 nur eine vorläufige formelle Erklärung sieht■ Einschränkungen dieser Einverständniserklärungen seien nur gemacht worden,"sofern derselbe (der Beklagte,) den Erbhof haben wolle" und "sofern nicht insoweit eine gesetzliche Änderung komnt % Der erste Vorbehalt sei eingetreten, der zweite nichtRechtliche Zweifel an der Berufung des Beklagten hätten nicht bestanden- Das spätere Verhalten der Lchwestern Therese und Carolina komme nicht in Betracht, denn es habe nicht auf Zweifeln an der .Anerbeneigenschaft des Beklagten, sondern auf der Hoffnung einer anderweitigen gesetzlichen Regelung beruht. Das Berufungsgericht habe-auch nicht feststellen dürfen, dass eine Anerkenntnis der Miterbinnen Lydia 4^^ und Sophie nicht vorliege, ohne die vom Beklag- ten angebotenen Beweise zu erheben, dass auch die Schwestern Sophie und Lydia den Beklagten gegenüber ihn als Anerben anerkannt hätten. Denn es bedurfte einer besonderen Feststellung über die Bauernfähigkeit des Beklagten nicht, wenn diese damals von keiner Seite in Zweifel gezogen worden ist und für den das Hoffolgezeugnis erteilenden Kachlassrichter kein Anlass zu Zweifeln bestand. Es war auch nicht nötig, dass der Beklagte den unmittelbaren Besitz des Hofes schon ergriffen hatte. Es ist also das Anerbenrecht des Beklagten nicht unter einer aufschiebenden -Bedingung anerkannt worden, sondern die üutter und die anwesendei Schwestern rechneten nur mit der Möglichkeit einer auflösenden Bedingung, die aber nie eingetreten ist. Wenn das Landgericht, dem das Berufungsgericht insoweit zustimmt, meint, es könne nicht widerlegt werden, dass die Mutter und die Töchter damals die Möglichkeit ins Auge ^.gefasst hätten, "das uesetz werde wegkommen", und damit T.gemeint sein sollte, dass das l'rbhofrecht im Ganzen aufgehoben werde, so ist darauf hinzuweisen, dass sie eine solche Auffassung damals in keiner Weise zu dem Ausdruck gebracht haben» Jie Mutter und die Schwestern Karolina und Therese haben aber durch ihr späteres Verhalten noch vor dem 24* April 1947, dem massgebenden Stichtag, gezeigt, das sie den Beklagten nicht als Anerben anerkennen wollten,, sodass jedenfalls für diesen Zeitpunkt von einer Einigkeit der gesetzlichen Erben nicht gesprochen werden kann. Von diesem Standpunkt aus kam es daher auf das Verhalten der Schwestern Sophie und Lydia nicht mehr an,so -dass deren Vernehmung über deren vom Beklagten unter ^eweis gestellten Äusserungen nicht erforderlich war. b) Die zweite Möglichkeit der Auslegung des Art XII Abs 2 KR Gr Nr 45 ist die, dass Satz 2 dieser Bestimmung die Fälle abschliessend aufzählt, in denen ein Nachlass ge- ' regelt ist, .und dass diesem der Satz 3 an die Seite ge -stellt ist, in dem bestimmt ist, wann der Nachlass als geregelt gilt, um den in Satz 2 sehr eng gezogenen Kreis der geregelten Nachlässe zu erweitern. Eine solche Vereinbarung brauchte nicht neues Recht zu erzeugen, etwa den V#eg zu£ Anerbenstellung frei zu machen, wie dies zu dem Bei^pier durch ver-tragsmässigen Verzicht des zunächst berufenen Anerben auf die Anerbenstellung oder Ausübung eines Wahlrechts unter mehreren Höfen geschehen könnte. stellen, wenn objektiv nach den Bestimmungen des Reichserbhofgesetzes ein Zweifel, wer der Anerbe ist, nicht bestehen konnte. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob, wie das Berufungsgericht im Anschluss an das Bayerische Oberste Landesgericht (BayrObLGZ neue Folge 1, 185 = RechtdLandw 1951, 61= DNotZ 1951, 73) annimmt, die Mutter und die Schwestern Karolina und Therese an diese Erklärungen gebunden waren, wenn sich ergibt, dass mit den Schwestern Sophie und Lydia oder mit einer von ihnen eine Vereinbarung nicht zustande gekommen ist. Der Beklagte hat Beweis drfür angetreten, Sophie mm habe den Beklagten öfters besucht und ihn in Uegei-wart seiner ;iiefrau als legitimierten Hof erben anerkannt, ferner dafür, dass die Schwester Lydia bei einem Besuch in Gafl|B^ erklärt habe, der Hof werde wenig Wert für ihn haben, er v/erde ja auf dem Hof nicht arbeiten können, wenn die Anerkennung durch die Schwester Sophie'^. V.ert für ihn haben, er werde ja auf dem Hof nicht arbeiten können, für sich allein nicht als Anerkenntnis der Anerbenfolge des Beklagten gewertet werden * Dass Lydia Ffl|0-weitere Erklärungen abgegeben hätte, ist nicht behauptet und unter Beweis gestellt. In dem Umstand, dags die Erben das erbhoffreie Vermögen des Erblassers unter sich verteilten, kann- auf eine Vereinbarung darüber, wer Anerbe sein, sollte, ebenfalls nicht geschlossen werden. Banach gilt der Nachlass als geregelt, wenn gegen eine Person die-das Grundstück als Erbe in Besitz genommen hat, kein die Erbfolge in Frage stellender Anspruch im Klageweg innerhalb dreier Jahre, vom Tode des Eigentümers an gerechnet, geltend gemacht wird«. Ililfswoise bemerkt das Berufungsgericht dazu, der 13e3:1 egte habe erst nach seiner Ende April 1945 erfolgten Entlassung aus dem Lazarett versucht, unmittelbaren ^esitz am Unwesen su erlangen, auch sein Bestreben, ein Besitzmittlungsverhältnis mit der Lutter und . Denn dem Landgericht, dem auch das Berufungsgericht folgt, ist dahin beizustimr.ien, dass der Beklagte auch den mittelbaren besitz im Sinne des 5 368 3GB nicht ei’langt hat. Es gelten daher die allgemeinen Grün sätze über das Verhältnis des unmittelbaren zu dem mittelbaren Besitzer, wonach für das mittelbare -°esitzverhältnis noch das subjektive Erfordernis besteht, dass der unmittelbare Besitzer den Willen haben muss, auf Grund eines bestimmten Hechtsverhältnisses zu dem mittelbaren Besitzer den besitz auszuüben, und dass es von der Willensentscheidung des unmittelbaren Besitzers abhängt, ob er diesem Erfordernis genügen will (RGZ 135, 78). Jas Landgericht, dem sich das Berufungsgericht anschliesst, hat aber ohne Rechts-verstäss festgestellt, es sei nicht bewiesen, dass die Kutter und die Schwestern Karolina und Therese sowie der Reffe Josef St^H^ den Ilof auf Grund*eines mit dem Beklagten vereinbarten Besitzverhältnisses oder als blosse ■^esitzdiener für ihn bewirtschaftet hätten. Sie hab*e vielmehr zusammen mit ihrer Schwester Karolina auch nach der Darstellung des Beklagten nicht für ihn, sondern für sich selbst oder für die Erbengemeinschaft den Hof weiter bewirtschaftet. Kit Recht lassen die Vorinstanzen auch den Vergleich vom 26, November 1948, in dem ein Pachtverhältnis vereinbart wurde* ausser Betracht, denn dieser ist erst lange nach dem 24. Baur.(ArchZivPrax-15o, 343) und Justizministerium Rheinland-Pfalz (JustMinBl hhld Pfalz 1948, 59) lassen an sich den Besitz des Erben genügen, verlangen aber, dass der Erbe seinen Dillen, die Erbfolge in den Hof anzutreten, in einer den Beteiligten erkennbaren Weise zu dem Ausdruck gebracht hat. Unter den Gründen, die Letschert (aaO) anführt, schlägt der erste nicht durch, der dahin geht, wenn die Inbesitznahme stets mit dem Eintritt des Jrbfalls zusammenfiele, wäre es überflüssig gewesen9 auch noch die Inbesitznahme neben den Worten "vom Tode des Eigentümers an gerechnet" zu erwähnen. Letschert und das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG 1951, 185 /”191/) heben aber mit Recht hervor, dass auch der Wortlaut des Kontroll-ratsgesetzes "in Besitz genommen" darauf hindeute, dass irgendeine eigene Tätigkeit des Erben vorliegen muss. dazu einen Ausdruck "in -besitz genommen" gewählt haben sollen, der gerade das wesentliche Unterscheidungsmerkmal des Besitzes nach § S57 BGB gegenüber dem sonstigen Besitz - den unmittelbaren Übergang auf den Erben - nicht hervorhebt» Für die Auffassung, dass schon de$ -besitz des Erben ausreiche, könnte allerdings die Gefahr einer ungleich-massigen Behandlung und Benachteiligung der im Wehrdienst stehenden Bauernsöhne sprechen; denn v/er# in der Heimat verwendet wurde oder Urlaub bekam, hätte seine Angelegenheiten regeln und den besitz ergreifen können, wer zu diesem Zweck nicht in die Heimat kommen konnte, hätte diese Möglichkeit nicht gehabt. Der Nachlass kann also im vorliegenden Fall auch nicht als im Sinne des Art XII Abs 2 Satz 3 ERG ITr 45 geregelt gelten at: Es führt aus, der Beklagte sehe ein arglistiges Vei*-halten seiner Lutter als der ursprünglichen Klägerin gerade darin, dass sie sich darauf berufe, er habe den Ilof nicht in "esitz genommen, obwohl sie und ihre Töchter Karolina und Therese dies gerade verhindert hätten . Es könne dahingestellt bleiben, ob die Berufung auf das Fehlen einer gesetzlichen Voraussetzung einer Fiktion überhaupt arglistig sein könne, jedenfalls könne darin ein Handeln gegen Treu und Glauben nicht gesehen werden, dass die Butter und die Schwestern des Beklagten nach Aufhebung der Erbhofgesetzgebung sich um eine nun mögliche Verbesserung ihrer eigenen Rechtsstellung bemüht hätten. auf, Sie meint, aus dem Grundgedanken der Q§ 162 Abs 1 und 242 BGB heraus müssten die Mutter und die Schwestern Karolina und Therese sich so behandeln lassen, als hätten sie pflichtgemäss dem Beklagten den Hof herausgegeben. Damit kann die Auffassung des Berufungsgerichts, der zuzustimmen ist, nicht erschüttert werden. nicht fügen wollten, mindestens solange der Beklagte selbst die init seiner Stellung a.ls Bauer verbundenen Verpflichtungen, nämlich die Bewirtschaftung des-Hofes in eigener Person, nicht erfüllen wolle oder könne, so haben sie nichts anderes getan, als wenn sie klageweise seine Anerbenstellung, wenn auch nach damaliger Kechts-<: läge zu Unrecht und ohne Aussicht auf Erfolge,angegriffen hätten. Die Revision macht endlich geltend, das Berufungsgericht habe § 891 BGB übersehen« Wenn danach für jemand ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe, Da die Verhältnisse, die die Klage begründen, nach jeder Richtung aufgeklärt sind, ist nicht zu ersehen, welche Bedeutung die Vermutung des § Q94 3GB Hr diesen Rechtsstreit haben soll«.
2361 013
Für das Nachschlagewerk! Für die amtliche Sanmlung!
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Gesetzs KRG Nr 45 Art XII; BGB § 857
Rechtssatz: 1.) Für die Frage, ob ein Nachlass im Sinn des Art XII Abs 2 KRG Nr 45 geregelt ist, sind sowohl die nach Erbhofrecht als Anerben, wie m ch dem neuen Recht als gesetzliche Erben berufenen Personen als Beteiligte anzusehen.
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2.) Zur Inbesitznahme eines Grundstücks als Erbe im Sinn des Art XII Abs 2,
S^tz 3 KRG Nr 45 ist unmittelbarer oder mittelbarer Besitz notwendig. Der nur auf § 857 BGB gestützte Besitz als Erbe ■reicht nicht aus.
Az. V ZR 17o/52 EG Augsburg
Urt. des BGH v. 19*Juni 1953 OLG Künchen
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r*r.
V ZR 17o/52
VerkunRe^E am 19. Juni 1953 Symalla, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäfts = stelle*
tz.
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Bäckers Franz S 01
in Ul
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, -Frozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
die Landwirt stocht er Karo linaSt®^^ und Therese StflB^ in Nr.flK als Erbinnen der am,
15. April 1952 verstorbenen Bauernwitwe Gertaud S-
Klägerinnen, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Vfe -
hat der V. 'Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1953 unter Kitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und-der Bundesrichter Ir. A1eck, Schuster, Br, Oechßler und Br. J-roßmann
für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19- Februar 1952 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Das 8.28 ha grosse landwirtschaftliche -Anwesen Nr.
in iAAAIHH)’ das einen Einheitswert von 11 6oo DM hat und auf Grund eines Versehens erst im Jahre 1938 in die Erbhöferolle eingetragen worden war, war Eigentum des am A* AA 19o6 geborenen, am 17- April 1944 im Feld tödlich verunglückten Johann StAIA /im fol-
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genden als Erblasser bezeichnet Jm Dieser war der Sohn des am lo. Oktober 1927 gestorbenen Johann StAA und der am A- AA 187o geborenen, am 15. April 1952 gestorbenen Gertraud Sto^lA geb - MfA’ äer ursprünglichen Klägerin JBr. war mit Melanie Sch^^^ verlobt, die am M. AP 1944 von ihm einen Sohn Johann geboren hat. Er hatte 17 Geschwister, von denen zur Zeit seines Todes noch sieben lebten, nämlich sechs Schwestern, Sophie verheiratete BAA> Maria, Karolina, Therese, Gertrud verheiratete Sc^^^ und Ludowika genannt Lydia verheiratete FAAAHftund einen Bruder Franz, den Beklagten« Dieser ist verheiratet und hat zwei Söhne und eine Tochter. Er hat das Bäckerhandwerk gelernt, sich aber von 1929 bis 1933 fast ohne Unterbrechung als Knecht in verschiedenen landwirtschaftlichen Betrieben betätigt. Seit Mai 1933 war er beim Arbeitsdienst und später in der Wehrmacht tätig. Dort wurde er als Koch verwendet.. Er ist Schwerkriegsbeschädigter. Seit seiner Entlassung aus dem Lazarett im Jahre 1945 lebt er in Unterthingau.
Nach dem Tode des Erblassers wurde der Hof wie V bis dahin von der Mutter und den1 Schwestern-Karolina und Therese unter Mithilfe des am A AIA 193o geborenen . Sohnes Josef der Karolina bewirtschaftet-
An 15. Juni 1944 wurden die Mutter und die Schwestern Maria* Karolina, Therese und Gertrud des ~ rblassers vom Amtsgericht Schwabmünchen gehört. Der Beklagte,
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der noch im Lazarett war, und die Schwestern Sophie und Lydia waren nicht anwesend. Der Richter erklärte, dass nach dem Reichserbhofgesetz der Bruder Franz des Gefallenen Anerbe des Hofes geworden sei. ■£■...£&
Die Gutter erklärte, sie nehme die Erbschaft an ünd^ erkenne das Änerbenrecht ihres Sohnes Franz an, sofern 1 derselbe den Erbhof haben wolle. Es könne sein, dass die Anerbenfolge sich dadurch ändere, dass der Gefallene noch nachträglich mit seiner Braut, die amtt. 1944 einen unehelichen Sohn IJohann geboren habe, getraut werde und der Nachlass durch eine besondere Verordnung geregelt werde. Die übrigen Erschienenen erklärten:,fwir nehmen... .'die Erbschaft an. Bas Anerbenrecht unseres Bruders Franz erkennen wir an, sofern nicht insoweit eine gesetzliche Änderung kommt.”
Am 15. Februar 1945 wurde der Beklagte im Lazarett in Hohenschwangau vom Amtsgericht vernommen. Er erklärte, er nehme die Erbschaft und den Anfall des Erbhofes an, und beantragte die Erteilung des Hoffolgezeugnisses. Bas Amtsgericht Schwabmünchen erteilte darauf durch Beschluss vom 19. Februar 1945 das Hoff^LgeZeugnis, wobei bescheinigt wurde, dass der Hof aus der Sippe StflH stamme. Am 26. Februar 1945 wurde der Beklagte als Eigen-
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tümer ins Grundbuch eingetragen. Am 13. September 1945 schrieb der Beklagte von UlflHHHHBl aus an das Amtsgericht Schwabräünchen von "inzwischen aufgetretenen Zweifeln bezw. Klärung zwischen den Geschwistern”. Am 2o. August 1948 wandte sich der Bayerische Bauernverband - Kreisbauernkammer Schwaben an das Amtsgericht und legte eine Eingabe der Mutter und der beiden Schwestern Karolina und Therese vom 4. Mai 1947 an das Bayerische Staa-tsministerium für Ernährung und Landwirtschaft bei, in der vorgetragen wird, der Beklagte habe nie die Absicht gehabt, den Hof zu bewirtschaften, er habe nach seiner Entlassung aus dem Lazarett einen Posten als Koch i
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in einem Flüchtlingslager übernommen und er erscheine auf dem Hof nur, wenn-er etwas holen wolle. Im September 1948 schrieben die Mutter und die Schwestern Karolina, Therese und Gertrud an das Amtsgericht, sie föchten die Nachlass-Verhandlung und das Hoffolgezeugnis an und been tragten die Nachlassregelung nach dem allgemeinen Recht.
Am 8. November 1948 verbot der Vorsitzende des Bauern -gerichts Schwabmünchen auf Antrag des Ernährungsamts A in Augsburg dem Beklagten im Y/ege der einstweiligen Anordnung, einen Fahrochsen zu veräussem oder sonst von dem Hofe zu entfernen. Der Beklagte erhob‘Widerspruch. In diesem Verfahren kam es am 26. November 1948 vor den Bauemgericht zu einem Vergleich, wonach der Beklagte das Anwesen Haus Nr. an seine Schwester Therese gegen einen Jahrespachtzins von 6oo DM bis auf weiteres, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Klage nach Art XII ERG Nr 45 verpachtete.
Im Juni 195o hat die Mutter Gertraud St^H^ Klage mit dem Antrag erhoben: I. II.
I. Es wird festgestellt, dass der Beklagte Franz Stfllfc-A nicht Anerbe des am 17. April 1944 verstorbenen
Johann Stm^ geworden ist.
II. Der Beklagte wird verurteilt, die Berichtigung des Grundbuchs dahin zu bewilligen, dass seine Eintragung als Alleineigentümer des Hofes im Grundbuch des Amtsgerichts Schwabmünchen für HflHHHHP gelöscht wird und als Miteigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft eingetragen werden: Die Klägerin Gertrud StflPHP in mit* 1/2 Anteil, Sophie B(
m bei Maria StpH^P in L(
bei MaflP Lydia FflHHB* in Gap-
Gertrud Scfl^ in Schw^||^,Ka-
beide in Ilflt-in U(
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und Theresia Stl p, und der Beklagte Franz St<
mit je 1/14Anteil
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Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt«
Bas Landgericht hat nach dan Klagantrag erkannt, das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten zurückgewiesen .
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. ‘
Nach Einlegung der Revision ist die Klägerin am 13« April 1952 gestorben. Sie hatte durch notariellen Vertrag vom 8. April 1952 ihren Anteil am Nachlass ihres Sohnes Johann an ihre Töchter Karolina und Therese zu gleichen Teilen übertragen und gleichzeitig durch Erbvertrag diese beiden Töchter zu ihre* Erben eingesetzt. Diese sind in den Rechtsstreit eingetreten und beantragen Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
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Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hängt davon ab, ob auf den Erbfall vom 17. April 1944 hinsichtlich des Hofes das Erbhofrecht oder das allgemeine bürgerliche Recht Anwendung findet, d.h. ob der Nachlass im Sinne des Art XII KRG Nr. 45 am 24. April 1947 geregelt war oder als geregelt galt oder nicht.
I.
Bas Berufungsgericht führt aus: Der Nachlass sei am 24. April 1947 weder durch rechtskräftige gerichtlicÄe Entscheidung noch durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung geregelt gewesen. Es billige insoweit die Ausführungen des Landgerichts im wesentlichen, di e dahin
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gingen: Der Nachlass sei nicht schon deshalb geregelt,weil dem Beklagten das Hoffolgezeugnis erteilt und er als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen worden sei. Die Regelung durch rechtsgültige Vereinbarung würde erfordern, dass die sämtlichen nach bürgerlichem Recht zur Erbschaft Berufenen sich mit der Anerbenfolge einverstanden erklärt hätten. Das sei aber nicht der Rail. Die Miterbinnen Sophie Braun und Lydia THHIB seien an der Verhandlung vom 15- Juni 1944 nicht beteiligt gewesen. Die Erklärungen der Mutter und der bei dieser Verhandlung anwesenden Töchter seien nur vorläufig gewesen, da sie mit der Möglichkeit einer Änderung der Anerbenfolge deshalb gerechnet hätten, weil eine nachträgliche Trauung des Gefallene!mit seiner Braut möglich erschienen sei und weil der Mutter und ihren Töchtern nicht zu widefLegen sei, dass sie schon damals an die Möglichkeit gedacht hätten, "das Gesetz würde wegkommen,f.
Eine stillschweigende Vereinbarung, die an sich möglich sei, komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Schwester Lydia ihr Einverständnis niemals be-
kundet habe und nie habe bekunden können, da ihr der ganze Rechtsvorgang gar nicht unterbreitet worden sei. Eine stillschweigende Einverständniserklärung könne auch nur
dann angenommen werden, wenn der Beklagte den Hof (in un-
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mittelbaren Besitz genommen hätte und die übrigen Miterben sich damit 11 abgefunden" hätten. Eine rechtsgültige Vereinbarung würde ferner erfordern, dass die Ansprüche der weichenden Erben irgendwie geregelt worden seien. Ausserdem sei vor der Erteilung des Hoffolgezeugnisses
die BauernfähigkeL t des Beklagten nicht geprüft un^aüs-* drücklich festgestellt worden.
Das Berufungsgericht weicht von diesen Ausführungen in seiner Beurteilung nur insoweit ab, als es den unmittelbaren Besitz des Beklagten für das Vorliegen einer stillschweigenden Vereinbarung und die Regelung der Ansprüche
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der weichenden Erben für die Annahme einer rechtsgültigen Vereinbarung nicht unbedingt für erforderlich hält.
3)as Berufungsgericht führt weiter aus, es komme nicht auf die objektive lilarheit oder Unklarheit der Rechtslage, sondern auf die subjektive Einstellung der beteiligten an. Nichtregelung des Nachlasses sei schon dann anzunehmen, wenn Unsicherheit.oder Uneinigkeit über die Rechtsnachfolge in den Erbhof bestehe, wahrend eine Regelung durch gültige Vereinbarung ein Verhalten der Beteiligten voraussetze das ein ausdrückliches oder stillschweigendes Anerkenntnis-der Rechtsstellung des Anerben enthalte.
Bass eine Regelung durch gültige Vereinbarung der Beteiligten nicht angenommen werden könne, ergebe sich schon aus den Angaben des Beklagten bei seiner richterlichen Vernehmung vor dem Landgericht, l'anach habe er seit April 1945 wiederholt vergeblich zu erreichen versucht, dass ihm auf dem Hof eine Löhnung ausgebaut und er dort aufgenownen werde. Seine Schwester Therese habe sich auch hartnäckig seinem Verlangen widersetzt, über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und ihm Abrechnungen zijjcommen zu lassen. Sie habe auch seinen Vorschlag, den Hof noch v;eitere 11 Jahre bis zur Mündigkeit seines Sohnes- für ihn zu bewirtschaften, überhaupt nicht beantwortet. Das Verhalten der den Hof bewirtschaftenden Miterbinnen, der Mutter und der Schwestern Karolina und Therese, sei also derart gewesen, dass trotz deren nur vorläufigen formellen Eiriver ständniserklärung in der Nachlassverhandlung vom 15. Juni 1944, an die diese Miterbinnen zudem nicht gebunden gewesen seien, eine rechtsgültige Vereinbarung mit ihnen nicht zustande gekommen sei . Es komma also auf die Behauptung des Beklagten nicht mehr an, die an den Nachlassverhandlungen nicht beteiligten Schwestern Sophie und Lydia hätten sich in einer Weise geäussert, *us der sich ihr Einverständnis mit der Anerbenstellung des Bekfegten ergebe r
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Die Revision wendet sich dagegen, dass.das Berufungsgericht in der Nachlassregelung vom 15- Juni 1944 nur eine vorläufige formelle Erklärung sieht■ Einschränkungen dieser Einverständniserklärungen seien nur gemacht worden,"sofern derselbe (der Beklagte,) den Erbhof haben wolle" und "sofern nicht insoweit eine gesetzliche Änderung komnt % Der erste Vorbehalt sei eingetreten, der zweite nichtRechtliche Zweifel an der Berufung des Beklagten hätten nicht bestanden- Das spätere Verhalten der Lchwestern Therese und Carolina komme nicht in Betracht, denn es habe nicht auf Zweifeln an der .Anerbeneigenschaft des Beklagten, sondern auf der Hoffnung einer anderweitigen gesetzlichen Regelung beruht. Das Berufungsgericht nehme zu Unrecht aa , die Hiterben seien an ihre Erklärungen in der Nachlassverhandlung nicht gebunden gewesen.
Das Berufungsgericht habe-auch nicht feststellen dürfen, dass eine Anerkenntnis der Miterbinnen Lydia 4^^ und Sophie nicht vorliege, ohne die vom Beklag-
ten angebotenen Beweise zu erheben, dass auch die Schwestern Sophie und Lydia den Beklagten gegenüber ihn als Anerben anerkannt hätten.
Bei der Frage, ob ein Nachlass geregelt ist , ist zuerst zu prüfen, zwischen wem die Regelung durchgeführt sein muss, wer also als Beteiligter in Trage kommt. Die Feststellung, ob der Nachlass geregelt ist oder nicht, entscheidet darüber, ob die Vererbungsregeln des Reichserbhofrechts oder des durch das Kontrollratsgesetz 45 eingeführten Rechts massgebend sind, sei dies nun ein Höferecht oder das allgemeine bürgerliche Recht. Es müssen daher sowohl die nach dem Erbhofrecht als Anerbe (siehe Wöhrmann ArchZiv Prax 151, 48/49), wie die nach dem neuen Recht als Erben in Betracht kommende! Personen als Beteiligte angesehen werden- Das sind in der Britischen Zone die Hoferben, in anderen Teilen des Bundesgebiets, insbesondere in Bayern die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch
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berufenen gesetzlichen Erben (OLG Stuttgart DEZ 1949, 89 /5o/; OLG Freiburg EechtdLandw 1951, 25;.BGHZ 7, 339/541/; BayrOb-LGZ neue Folge 1, 185 = LNotZ 1951» 73=RechtdLandw 1951;61; Natter LRZ 1948, 236; 3aur ArchZiv Prax 15o? 343; Letschert NJYJ 195o, 4o8 /~4o97).
Lem Berufungsgericht ist darin beizustimmen, dass eine die Beteiligten bindende rechtskräftige Entscheidung über die .Anerbenstellung des Beklagten nicht ergangen ist .Eine solche ist insbesondere in der Erteilung des Hoffolgezeug-nisses und der Eintragung ins Grundbuch nicht zu sehsi (OLG Kiel EechtdLandw 1949, 16; OLG Celle EechtdLandw 1949,39; . OLG Freiburg EechtdLandw 1951, 26; Lange -Wulff, Eöfeord-nung 3'. Aufl. Nr 272, S 317; auch die Voraussetzungen unter denen Wöhrmann .in ArchZiv Prax 151,53 ff dem Erbschein erbfallregelnde Wirkung beimessen will, sind nicht gegeben) .
Es ist aber zu prüfen, ob der Nachlass nicht aus sonstigen Gründen am 24. April 1947, dem Tag des Inkrafttretens des Kontrollratsgesetzes Nr 45, geregelt war. Es kommen) zwei Möglichkeiten in Betracht:
a) Aus Art XII Abs 2 Satz 1 und 2 KEG Nr 45 könnte ent-] nomnen werden, dass neben Nachlässen, die nicht geregelt sind, auch- geregelte Nachlässe denkbar sind, dass nämlich die in, Satz 2 aufgeführten,durch Urteils, Beschlüsse und Vereinbarungen geregelten Erbfälle nicht die einzigen geregelten Nachlässe, sondern nur Beispiele von solchen darstellen und dass es im übrigen aus der Natur der Sache zu entnehmen ist, ob ein Nachlass im Einzelfall geregelt ist.. Als solche Regelung käme in Betracht, dass alle Beteilig-ten in dem oben umschriebenen Sinn zur Seit des Inkrafttretens des Kontrollratsgesetzes Br 45 erkennbar damit Unverstanden waren oder sich damit abgefunden hatten, dass eine bestimmte Person Anerbe geworden ist.
Von diesem Standpunkt aus wäre im vorliegenden Fall der Nachlass nicht als geregelt anzusehen. Es wäre zwar
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belanglos, wenn ein Benehmen mit dem früheren -Anerbengericht nicht gepflogen worden wäre, wie es der Bayerische Bauernverband in seinem Schreiben vom 2o. August 1948 bemängelt. Denn es bedurfte einer besonderen Feststellung über die Bauernfähigkeit des Beklagten nicht, wenn diese damals von keiner Seite in Zweifel gezogen worden ist und für den das Hoffolgezeugnis erteilenden Kachlassrichter kein Anlass zu Zweifeln bestand. Es war auch nicht nötig, dass der Beklagte den unmittelbaren Besitz des Hofes schon ergriffen hatte. Nicht einmal der mittelbare Besitz wäre erforderlich gewesen, ebensowenig stünde entgegen, dass die Ansprüche der weichenden Erben noch nicht geregelt waren.
Die Annahme einer Einigkeit über die Anerbenfolge des Beklagten schliesst. aber das Verhaltei der Mutter und der Schwestern ICarolina und Therese aus. Diese haben zwar, ebenso wie die Schwester Gertrud in der Verhandlung vor dem Machlassgericht vom 15. Juni 1944 das Anerbenrecht des Beklagten anerkannt. Eine Einschränkung wurde nur insoweit gemacht, als mit der Möglichkeit gerechnet wurde, dass durch Verfügung des Innenministeriums eine nachträgliche EheSchliessung des Erblasser^ mit seiner Braut erfolgen und durch eine besondere Verordnung der bisher uneheliche . Sohn des Erblassers die Stellung des Anerben bekomne n könne. Das hätte aber nur zur Folge gehabt, dass durch eine gesetzliche Änderung das bereits entstandene Anerbenrecht des Beklagten wieder in Wegfall gekommen wäre. Es ist also das Anerbenrecht des Beklagten nicht unter einer aufschiebenden -Bedingung anerkannt worden, sondern die üutter und die anwesendei Schwestern rechneten nur mit der Möglichkeit einer auflösenden Bedingung, die aber nie eingetreten ist. Wenn das Landgericht, dem das Berufungsgericht insoweit zustimmt, meint, es könne nicht widerlegt werden, dass die Mutter und die Töchter damals die Möglichkeit ins Auge ^.gefasst hätten, "das uesetz werde wegkommen", und damit T.gemeint sein sollte, dass das l'rbhofrecht im Ganzen aufgehoben werde, so ist darauf hinzuweisen, dass sie eine
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solche Auffassung damals in keiner Weise zu dem Ausdruck gebracht haben» Jie Mutter und die Schwestern Karolina und Therese haben aber durch ihr späteres Verhalten noch vor dem 24* April 1947, dem massgebenden Stichtag, gezeigt, das sie den Beklagten nicht als Anerben anerkennen wollten,, sodass jedenfalls für diesen Zeitpunkt von einer Einigkeit der gesetzlichen Erben nicht gesprochen werden kann. Von diesem Standpunkt aus kam es daher auf das Verhalten der Schwestern Sophie und Lydia nicht mehr an,so -dass deren Vernehmung über deren vom Beklagten unter ^eweis gestellten Äusserungen nicht erforderlich war.
b) Die zweite Möglichkeit der Auslegung des Art XII Abs 2 KR Gr Nr 45 ist die, dass Satz 2 dieser Bestimmung die Fälle abschliessend aufzählt, in denen ein Nachlass ge- ' regelt ist, .und dass diesem der Satz 3 an die Seite ge -stellt ist, in dem bestimmt ist, wann der Nachlass als geregelt gilt, um den in Satz 2 sehr eng gezogenen Kreis der geregelten Nachlässe zu erweitern. Dann fragt es sich, wann eine rechtsgültige Vereinbarung, wie sie in Latz 2 vorgesehen ist, vorliegt, und welche Anforderungen an eine solche zu stellen sind. Eine solche Vereinbarung brauchte nicht neues Recht zu erzeugen, etwa den V#eg zu£ Anerbenstellung frei zu machen, wie dies zu dem Bei^pier durch ver-tragsmässigen Verzicht des zunächst berufenen Anerben auf die Anerbenstellung oder Ausübung eines Wahlrechts unter mehreren Höfen geschehen könnte. Im Gegenteil ist daran festzuhalten, dass eine gesetzlich nicht vorgesehene oder nicht zugelassene Anerbenfolge durch Vereinbarung nicht begründet werden kann. Die Vereinbarung könnte aber darauf gerichtet sein, dass die beteiligten erklären, sie seien damit einverstanden und fänden sich damit ab, dass ^Ln bestimmter Miterbe Anerbe im Sinne des .. rbhofsrechts geworden ist. Eine solche Vereinbarung könnte formlos, sogar auch stillschweigend getroffen werden (Natter DLZ 1948,236)» Strenge Anfirderungen wären insbesondere dann nicht zu
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stellen, wenn objektiv nach den Bestimmungen des Reichserbhofgesetzes ein Zweifel, wer der Anerbe ist, nicht bestehen konnte.
"Wie oben erörtert, haben nun die Gatter und die Schwes tern Karolina, Therese und Gertrud die Anerbenfolge des Beklagten zunächst anerkannt» Die Vereinbarung muss aber, wie ebenfalls oben dargelegt, mit allen gesetzlichen Miterben geschlossen sein. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob, wie das Berufungsgericht im Anschluss an das Bayerische Oberste Landesgericht (BayrObLGZ neue Folge 1, 185 = RechtdLandw 1951, 61= DNotZ 1951, 73) annimmt, die Mutter und die Schwestern Karolina und Therese an diese Erklärungen gebunden waren, wenn sich ergibt, dass mit den Schwestern Sophie und Lydia oder mit einer von ihnen eine Vereinbarung nicht zustande gekommen ist.
Der Beklagte hat Beweis drfür angetreten, Sophie mm habe den Beklagten öfters besucht und ihn in Uegei-wart seiner ;iiefrau als legitimierten Hof erben anerkannt, ferner dafür, dass die Schwester Lydia bei
einem Besuch in Gafl|B^ erklärt habe, der Hof werde wenig Wert für ihn haben, er v/erde ja auf dem Hof nicht arbeiten können, wenn die Anerkennung durch die Schwester Sophie'^. ^mm erwiesen werden könnte, wobei allerdings klargestellt werden müsste, was die Schwester Sophie eigentlich gesagt hat, so könnte darin eine Vereinbarung zwischen dem Beklagten und dieser Schwester liegen. Die angebliche Äusserung der Sophie B^tfi zu~dem Sohn Josef der Karolina StflIBP ist dagegen belanglos. Es kann ferner die Äusserung der Schwester Lydia der Hof werde wenig
V.ert für ihn haben, er werde ja auf dem Hof nicht arbeiten können, für sich allein nicht als Anerkenntnis der Anerbenfolge des Beklagten gewertet werden * Dass Lydia Ffl|0-weitere Erklärungen abgegeben hätte, ist nicht behauptet und unter Beweis gestellt. Es kann daher eine Vereinbarung aller Beteiligten über die Anerbeneigenschaft
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des Beklagten nicht festgestellt werden; denn in dem blos-
Zustimmung nicht gesehen werden, zu demal sie keine Verpflichtung hatte, sich, ohne dazu aufgefordert zu sein, zu dieser Frage zu äussern, Fs kommt dann auch auf die Äusserung
Beklagten angebotenen Beweis nicht eingezogen hat. In dem Umstand, dags die Erben das erbhoffreie Vermögen des Erblassers unter sich verteilten, kann- auf eine Vereinbarung darüber, wer Anerbe sein, sollte, ebenfalls nicht geschlossen werden.
Es ist also eine Vereinbarung aller gesetzlichen Miterben nicht zustande gekommen. Eer Nachlass kann somit nicht als geregelt angesehen werden, mag man der unter a) oder unter b) dargestellten Auslegung des Art XII Abs 2 KRG Mr 45 folgen. Welcher der verschiedenen Auslegungen der Vorzug zu geben ist, braucht daher in diesem Rechtsstreit nicht entschieden zu werden.
Bas Berufungsgericht nimmt weiter an, es seien auch die Voraussetzungen des Art XII Abs. 2 Satz 3 KHG Nr 45 nicht gegeben. Banach gilt der Nachlass als geregelt, wenn gegen eine Person die-das Grundstück als Erbe in Besitz genommen hat, kein die Erbfolge in Frage stellender Anspruch im Klageweg innerhalb dreier Jahre, vom Tode des Eigentümers an gerechnet, geltend gemacht wird«. Ein solcher.An^
nicht geltend gemacht worden. Es kommt also darauf an, ob der Beklagte den Erbhof vor dem 24. April 1947 in Besitz genommen hat. Bas Berufungsgericht führt dazu aus, blosser Erbschaftsbesitz nach § 857 BGB reiche hierfür.nicht aus, ^s sei unbestritten, dass der Beklagte den Hof niei
der Sophie B^Bi nicht mehr an,so -dass dem Berufungsgericht kein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass es den vom
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spruch ist bis zu dem 17- April 1947 und auch
treten des Eontrollratsgesetzes Nr 45 am 24. April 1947
unmittelbaren Besitz genommen habe. Ililfswoise bemerkt das Berufungsgericht dazu, der 13e3:1 egte habe erst nach seiner Ende April 1945 erfolgten Entlassung aus dem Lazarett versucht, unmittelbaren ^esitz am Unwesen su erlangen, auch sein Bestreben, ein Besitzmittlungsverhältnis mit der Lutter und . den Schwestern ICarolina und Therese su vereinbaren, sei erst 1945 in Erscheinung getreten. Selbst wenn dieses Streben Erfolg gehabt hätte, wäre es ausgeschlossen, dass er am 24. April 1947 bereits drei Jahre.unangefochtener Besitzer des Hofes hätte sein können, Denn die Dreijahres- . frist müsse vom x,esitzzeitpunl:t an gerechnet werden und bis zu dem 24o April 1947 voll abgele.ufen sein. Den Ausführungen des Landgerichts, das eine mittelbare Inbesitznahme verneine, wäre übrigens beizutreten, wenn os noch darauf ankäme o
Die Revision macht geltend, dass ererbter -'esitz nach § c'31 BGB den Tatbestand erfülle.
Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist im Ergebnis zuzustimmen. Richtig ist, dass der Beklagte den unmittelbaren Besitz nie erlangt hat. Dass auch der mittelbare Besitz ausreichen würde, hat der erkennende üenat im Ur-tsil vom 2o. Tebrüar 1953 V SR 72/51 (3GIIZ 9, 73 =Lechtd Lsndw 1953, 127= NJW 1953, 697) ausgesprochen-* Ob der Auffassung des Berufungsgerichts, (das sich dabei auf BayObLG 1951, 185 /193/? BAZ 1947, 15o; 1949, 13o; Wöhrmann ArchZiv Prax 151. 46; 3aur ArchZivPrax 15o, 343 stutzen kann; aA Natter DRZ 1948, 238; Stierle in SJZ 1948, 23; Letschert in NJ\7 195o, 4o8 /"“412/; Wulff-Lange »Bayerisches Landwirtschaftsrecht S 57)gefolgt werden kann, die Dreijahresfrist
müsse vom Zeitpunkt der Besitzergreifung an gerechnet werden» braucht im vorliegenden Pall nicht entschieden zu
werden.
Denn dem Landgericht, dem auch das Berufungsgericht folgt, ist dahin beizustimr.ien, dass der Beklagte auch den mittelbaren besitz im Sinne des 5 368 3GB nicht ei’langt hat. Der vorliegende Pall liegt insoweit anders als der, den
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der erkennende Senat in dem bereits angeführten Urteil vom 2o, Februar 1955 entschieden hat. Dort hatte die Ehefrau des rblassers ein auf eigenem liecht beruhendes Verwaltungs-und ITutzniessungsrecht am Erbhof, sie hatte andererseits keinen Einfluss auf die Auswahl des Anerben. Es bestand dahe ein mittelbares Besitzverhältnis, das unabhängig von dem Willen des unmittelbaren Besitzers war. Hier hatten die Mutter und die Schwestern den unmittelbaren Besitz, ohne dass
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der Eigentümer rechtlich verpflichtet gewesen wäre, ihnen den besitz zu belassen. Es gelten daher die allgemeinen Grün sätze über das Verhältnis des unmittelbaren zu dem mittelbaren Besitzer, wonach für das mittelbare -°esitzverhältnis noch das subjektive Erfordernis besteht, dass der unmittelbare Besitzer den Willen haben muss, auf Grund eines bestimmten Hechtsverhältnisses zu dem mittelbaren Besitzer den besitz auszuüben, und dass es von der Willensentscheidung des unmittelbaren Besitzers abhängt, ob er diesem Erfordernis genügen will (RGZ 135, 78). Jas Landgericht, dem sich das Berufungsgericht anschliesst, hat aber ohne Rechts-verstäss festgestellt, es sei nicht bewiesen, dass die Kutter und die Schwestern Karolina und Therese sowie der Reffe Josef St^H^ den Ilof auf Grund*eines mit dem Beklagten vereinbarten Besitzverhältnisses oder als blosse ■^esitzdiener für ihn bewirtschaftet hätten. Ein Auftragsoder Tienstverhältnis sei nicht zustande gekommen, da die Schwester Therese sich nicht an Anweisungen des Beklagten habe binden wollen. Sie hab*e vielmehr zusammen mit ihrer Schwester Karolina auch nach der Darstellung des Beklagten nicht für ihn, sondern für sich selbst oder für die Erbengemeinschaft den Hof weiter bewirtschaftet. Kit Recht lassen die Vorinstanzen auch den Vergleich vom 26, November 1948, in dem ein Pachtverhältnis vereinbart wurde* ausser Betracht, denn dieser ist erst lange nach dem 24.
April 1947, dem massgebenden Tag, geschlossen worden.
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Es kommt also auf die Frage an. die im Urteil des |
erkennenden Eenc-ts vom 2o. Februar 1953 offengeblieben ist, ob das in Art XII Abs 2 Satz 3 ERG Nr 45 geforderte Besitz-
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Verhältnis auch durch den auf § 857 BGB gestützten besitz des Erben verwirklicht wird.
Die Trage ist umstritten,, Dafür sprechen sich aus: ITatter (BRZ 1948, 237), Haegele'. (Landwirtschaftsrecht in der amerikanischen Sone S 36) und das Oberlande'sgericht Koblenz (NJW 1949, 952). Stierle (SJZ 1948, 23) lässt die Präge offen- Abgelehnt wird die Auffassung von Bayerischen . Obersten Landesgericht (BayObLGZ 1951, 185 ^”191/*), Oberlandesgericht Düsseldorf (BNotZ 195o, 74) Schapp (Boden-und Köferecht S 221), Letschert (NJW 195o, 4o8 ^412^) und Rötelmann (MDR 1948, 198). Baur.(ArchZivPrax-15o, 343) und Justizministerium Rheinland-Pfalz (JustMinBl hhld Pfalz 1948, 59) lassen an sich den Besitz des Erben genügen, verlangen aber, dass der Erbe seinen Dillen, die Erbfolge in den Hof anzutreten, in einer den Beteiligten erkennbaren Weise zu dem Ausdruck gebracht hat. Dies wird auf jeden Pall verlangt werden müssen, denn nur in diesem Pall könnten andere Bewerber einen die rbfolge in Präge stellenden Anspruch gegen ihn im Klageweg geltend machen. Damit ist aber schon gesagt,- dass mehr als die blosse Drbenstellung, wie sie J 857 BGB voraussetzt, verlangt wird. Unter den Gründen, die Letschert (aaO) anführt, schlägt der erste nicht durch, der dahin geht, wenn die Inbesitznahme stets mit dem Eintritt des Jrbfalls zusammenfiele, wäre es überflüssig gewesen9 auch noch die Inbesitznahme neben den Worten "vom Tode des Eigentümers an gerechnet" zu erwähnen. Das ist nicht richtig. Durch die Hervorhebung des Besitzers ist die Person bezeichnet, gegen die sich der Angriff auf die Erbenstellung richten muss, und durch die PestSetzung der drei Jahre wird die Prist bezeichnet, binnen der der Angriff erhoben werden muss. Letschert und das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG 1951, 185 /”191/) heben aber mit Recht hervor, dass auch der Wortlaut des Kontroll-ratsgesetzes "in Besitz genommen" darauf hindeute, dass irgendeine eigene Tätigkeit des Erben vorliegen muss.
Das ist um so eher anzunehmen, als das 5 ontrollratsge-
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setz Nr 45 auf amerikanischem Hechtsdenken beruht,das den unmittelbaren Übergang des Nachlasses auf den rben nicht kennt» Im amerikanischen lie auch im englischen Hecht' , vollzieht sich die Erbfolge in der Leise, dass regelmässig ein Testamentsvollstrecker (executor) auf u-rund testamentarischer Anordnung bestellt und bei Fehlen eines Testaments vom Gericht ein Verwalter (administrator) ernannt v/ird„ Diese beiden wickeln als "personal representative" den Nachlass ab und verteilen den j-est an die Erben, sie haben den Nachlass zu regeln -to settle - (BGHZ 7, 339 /?437 )• Dem deutschen Hecht ist der Begriff derMRegelung" des Nachlasses in diesem Sinne fremd, die entstehende Lücke wird dadurch ausgefüllt, dass bestimmte Voraussetzungen aufgestellt werden, unter denen der Nachlass "als geregelt gilt"» Es ist nicht enzunehmen, dass die ameri-
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kanischen Verfasser des Gesetzes dabei einen Hechtsbegriff, der ihrem heimischen Recht fremd ist, im Auge gehabt und . dazu einen Ausdruck "in -besitz genommen" gewählt haben sollen, der gerade das wesentliche Unterscheidungsmerkmal des Besitzes nach § S57 BGB gegenüber dem sonstigen Besitz - den unmittelbaren Übergang auf den Erben - nicht hervorhebt» Für die Auffassung, dass schon de$ -besitz des Erben ausreiche, könnte allerdings die Gefahr einer ungleich-massigen Behandlung und Benachteiligung der im Wehrdienst stehenden Bauernsöhne sprechen; denn v/er# in der Heimat verwendet wurde oder Urlaub bekam, hätte seine Angelegenheiten regeln und den besitz ergreifen können, wer zu diesem Zweck nicht in die Heimat kommen konnte, hätte diese Möglichkeit nicht gehabt. Diese Regelung hätte aber bei einem kurzen Urlaub auch nur darin bestehen können, dass Vereinbarungen getroffen werden konnten, in welcher Weise die zu Hause gebliebenen Angehörigen die v. eit erbewirt schaf-
V-, -(J'v/ '
' "tung des Hofes vorläufig für den Bauern übernehmen sollten. Sie setzte also beiderseits guten Villen voraus, und gerade in Fällen, in denen dieser vorhanden war, konnte auch brieflich einw Einigung erzielt werden, Bestand der
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gute Yiille dagegen nicht, so reichte auch eine kurzfristige Freistellung vom Heeresdienst zu einer Regelung der Angelegenheit nicht aus«
Der erkennende Senat hält daher den nur nach § 057 BGB vermittelten besitz nicht für ausreichend. Der Nachlass kann also im vorliegenden Fall auch nicht als im Sinne des Art XII Abs 2 Satz 3 ERG ITr 45 geregelt gelten
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III.
Das Berufungsgericht lehnt weL ter die Einrede der Arglist ab, die der Beklagte dem Flaganspruch entgegensetzt. Es führt aus, der Beklagte sehe ein arglistiges Vei*-halten seiner Lutter als der ursprünglichen Klägerin gerade darin, dass sie sich darauf berufe, er habe den Ilof nicht in "esitz genommen, obwohl sie und ihre Töchter Karolina und Therese dies gerade verhindert hätten . Es könne dahingestellt bleiben, ob die Berufung auf das Fehlen einer gesetzlichen Voraussetzung einer Fiktion überhaupt arglistig sein könne, jedenfalls könne darin ein Handeln gegen Treu und Glauben nicht gesehen werden, dass die Butter und die Schwestern des Beklagten nach Aufhebung der Erbhofgesetzgebung sich um eine nun mögliche Verbesserung ihrer eigenen Rechtsstellung bemüht hätten. Bei ihrem Verhalten seit 1945 habe der Beklagte sich keine falschen Vorstellungen über ihre Einstellung zu seinen Anerbenrecht mach®, sich jedenfalls in dieser Rechtsstellung nicht gesichert fühlen können.
Die Revision nimmt die Einrede der Arglist wieder . auf, Sie meint, aus dem Grundgedanken der Q§ 162 Abs 1 und 242 BGB heraus müssten die Mutter und die Schwestern Karolina und Therese sich so behandeln lassen, als hätten sie pflichtgemäss dem Beklagten den Hof herausgegeben.
Damit kann die Auffassung des Berufungsgerichts, der zuzustimmen ist, nicht erschüttert werden. Venn die Lutter und die auf dem Hof lebenden Schwestern deutlich zu dem Ausdruck brachten, dass sie praktisch sich dem Erbhofgesetz
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nicht fügen wollten, mindestens solange der Beklagte selbst die init seiner Stellung a.ls Bauer verbundenen Verpflichtungen, nämlich die Bewirtschaftung des-Hofes in eigener Person, nicht erfüllen wolle oder könne, so haben sie nichts anderes getan, als wenn sie klageweise seine Anerbenstellung, wenn auch nach damaliger Kechts-<: läge zu Unrecht und ohne Aussicht auf Erfolge,angegriffen
hätten. Auch dadurch wäre der Eintritt der Fiktion ausge-
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Die Revision macht endlich geltend, das Berufungsgericht habe § 891 BGB übersehen« Wenn danach für jemand ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe, Da die Verhältnisse, die die Klage begründen, nach jeder Richtung aufgeklärt sind, ist nicht zu ersehen, welche Bedeutung die Vermutung des § Q94 3GB Hr diesen Rechtsstreit haben soll«.
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