Dr. Krüger die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth beschlossen: September 2008 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, soweit darin die Verpflichtung des Beklagten festgestellt worden ist, Zahlungsansprüche aufgrund des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes an einen von der Klägerin zu benennenden Dritten zu übertragen. Insoweit wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 500.000 €; davon entfallen 40.000 € auf den Feststellungsantrag, welcher Zahlungsansprüche aufgrund des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes zu dem Gegenstand hat (§ 3 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VZR 170/08 vom 28. Mai 2009 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 7. August 2008 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26. September 2008 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, soweit darin die Verpflichtung des Beklagten festgestellt worden ist, Zahlungsansprüche aufgrund des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes an einen von der Klägerin zu benennenden Dritten zu übertragen. Die weitergehende Beschwerde des Beklagten wird zurückgewiesen. Insoweit wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Gegenstandswert für die Gerichtsgebühren 460.000 € und für die außergerichtlichen Kosten 500.000 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zu dem Beklagten nur in Höhe von 92 % anzusetzen sind (vgl. Senat, Beschl. v. 17. Dezember 2003, VZR 343/02, NJW2004, 1048). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 500.000 €; davon entfallen 40.000 € auf den Feststellungsantrag, welcher Zahlungsansprüche aufgrund des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes zu dem Gegenstand hat (§ 3 ZPO). Krüger Klein Schmidt-Räntsch Stresemann Roth Vorinstanzen: LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 29.09.2006 -30 445/05 -OLG Rostock, Entscheidung vom 07.08.2008 - 3 U 20/08 -