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BGH · V ZR 169/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 169/96

Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Wenzel, Schneider und Dr. Klein beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Die vorgetragenen Beziehungen zwischen dem Gutachter und der Beklagten rechtfertigen nicht den Schluß, die Beklagte habe von einer groben Unrichtigkeit des Gutachtens ausgehen müssen. Die Revision macht auch nicht geltend, Bedenken gegen das Gutachten hätten sich aus dessen Inhalt aufgedrängt . Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
HagenStraßeGutachtenKlägerZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
V ZR 169/96
vom 16. Januar 1997
in dem Rechtsstreit
 Rechtsanwalt Dr. Christoph	Straße
r, als Konkursverwalter der Rentengutsgesellschaft
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eGmbH, H(
Straße ^
Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 DfllB RflBHB / vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Walter SflHHB I^HHNtraße^^, Westfalen,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dres.
und
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 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Januar 1997
durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter
 Dr. Vogt, Dr. Wenzel, Schneider und Dr. Klein
 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. April 1996 wird nicht angenommen .
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil ist im Ergebnis zur Frage der Sittenwidrigkeit insbesondere deshalb nicht zu beanstanden, weil dem Kauf (ähnlich wie im Fall des Senatsurteils vom 18. Januar 1985, V ZR 123/83, WM 85, 948) ein Wertgutachten zugrunde lag. Die vorgetragenen Beziehungen zwischen dem Gutachter und der Beklagten rechtfertigen nicht den Schluß, die Beklagte habe von einer groben Unrichtigkeit des Gutachtens ausgehen müssen. Die Revision macht auch nicht geltend, Bedenken gegen das Gutachten hätten sich aus dessen Inhalt aufgedrängt .
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Hagen
 
Streitwert: 1.668.200 DM (Klage soweit darüber entschieden = 563.000 DM + hilfsweise gestellter Zahlungsantrag ohne den Betrag für die streitgegenständlichen Grundstücke).
Vogt	Wenzel
 Schneider	Klein