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BGH

Gericht: BGH

November 1969 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß von der Urteilssumme 10 620,27 DM an das Finanzamt Smpstraße^^ zur Steuernummer (alt) - VIII/3 - zu zahlen sind. Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz, weil sie durch Zahlungsverzug die Zwangsversteigerung verschuldet hätten. Die Beklagten halten den Kaufvertrag für nichtig wegen einer übernommenen sittenwidrigen Bierlieferungsklausel sowie deshalb, weil sie ihn wegen Irrtums und arglistiger Täuschung über den Umfang der Verschuldung der Klägerin angefochten haben. Kaufpreisverzugs (§ 286 Abs. 1 BGB) als auch wegen Sittenverstoßes (§ 826 BGB), weil es die Beklagten von Anfang an darauf angelegt hätten, durch Zahlungssäumnis die Zwangsversteigerung und damit einen für sie billigeren Erwerb des Grundstücks herbeizuführen. Die Zahlungssäumnis sei ursächlich dafür, daß es zur Zwangsversteigerung des Grundstücks kam: die Gesamtverschuldung der Klägerin sei nicht höher als 300 000 DM gewesen; wenn die Beklagten die Kaufpreisraten und die laufenden Zins- und Tilgungsleistungen auf die von ihnen übernommenen Grundpfandbelastungen pünktlich bezahlt hätten, würden die Grundpfandgläubiger stillgehalten haben und die übrigen Gläubiger der Klägerin von dieser befriedigt worden sein. Der Kaufvertrag sei rechtswirksam (Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts): er sei weder wegen der übernommenen Bierbezugspflicht sittenwidrig (§ 138 BGB) noch wirksam angefochten, da eine Irrtumsanfechtung (§ 119 BGB) verspätet erklärt sei und eine arglistige Täuschung (§ 123 BGB) nicht vorliege. Dies konnte rechtlich erheblich sein sowohl für die Frage, ob die Klägerin die Beklagten bei Kaufabschluß arglistig getäuscht hat (Wirksamkeit des Vertrags), als auch dafür, ob durch pünktliche Zahlung der Beklagten die Zwangsversteigerung abgewendet worden wäre (Ursächlichkeit für den Schaden). Diese Unterschiedlichkeit der Berechnungszeit-punkte bringt das angefochtene Urteil jedoch nicht zu Fall, da die Revisionskläger keinen darauf beruhenden und zu ihren Lasten gehenden Berechnungsfehler des Berufungsurteils geltend machen. Die zu dem Zahlenwerk ira einzelnen erhobenen Revisionsrügen (Revisionsbegründung II, III 1-5) stützen sich auf § 286 ZPO, Das Revisionsgericht erachtet sie für nicht durchgreifend (Art, 1 Abs, 4 EntlastungsG 1969), c) Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht als verspätet zurückgewiesen hat das Vorbringen der Berufungsbegründungs die Klägerin habe sich zur Einreichung einer Schuldenaufstellung verpflichtet und dies nicht eingehalten (Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB; Verletzung der §§ 529, 272 b ZPO). Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen von Amts wegen zu berücksichtigenden Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, war die Revision auf ihre Kosten (§§ 97 Abs.1, 100 Abs. 4 ZPO) mit der genannten Maßgabe als unbegründet zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 286 BGB § 286 ZPO § 320 BGB § 529 ZPO
BGBZwangsversteigerungZPOübernommenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

i
V ZR 1
/
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
39/69
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
7. Januar 1972
Friederich,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1.	des Kaufmanns Alexandros T( HMBHIstraße 0,
2.	seiner Ehefrau, Gastwirtin Maria T4 1, ebenda,
 geb.

- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Kauffrau Emilie V( MflMBstraße flj
 geb.
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Mattem, Offterdinger und Dr. Grell
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 15« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. November 1969 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß von der Urteilssumme 10 620,27 DM an das Finanzamt
 Smpstraße^^ zur Steuernummer (alt) - VIII/3 - zu zahlen sind.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Durch notariellen Vertrag vom 16. November 1964 hat die Klägerin ihr Gastwirtschaftsanwesen in KHB an die Beklagten verkauft. Der Kaufpreis von 300 000 DM sollte geleistet werden: in Höhe von 199 000 DM durch Übernahme von Grundstücksbelastungen mit diesem Nennbetrag (unter Barausgleichung von Valutierungsdifferenzen) und in Höhe der restlichen 101 000 DM durch Barzahlung in Raten bis 28. Februar 1965.
Die Beklagten haben auf diesen Barpreis bis 28. Januar 1965	12	433,40 DM und danach weitere 12 812,17 DM,
zusammen 25 255>57 DM bezahlt.
\
 
Am 22. Oktober 1965 wurde das Grundstück im Weg der Zwangsversteigerung den Beklagten für 222 000 DM zugeschlagen.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz, weil sie durch Zahlungsverzug die Zwangsversteigerung verschuldet hätten. Die Beklagten halten den Kaufvertrag für nichtig wegen einer übernommenen sittenwidrigen Bierlieferungsklausel sowie deshalb, weil sie ihn wegen Irrtums und arglistiger Täuschung über den Umfang der Verschuldung der Klägerin angefochten haben.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Beklagten in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Kaufpreis (300 000 DM) und der Summe der von den Beklagten für den Grundstückserwerb insgesamt erbrachten Leistungen (25 255,57 + 222 000 « 247 255,57 DM), nämlich zur Zahlung von 52 744,43 DM mit Zinsen verurteilt.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels mit der aus der Urteilsformel ersichtlichen Maßgabe.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht bejaht eine Schadensersatzhaftung der Beklagten dem Grunde nach sowohl wegen

- k -
Kaufpreisverzugs (§ 286 Abs. 1 BGB) als auch wegen Sittenverstoßes (§ 826 BGB), weil es die Beklagten von Anfang an darauf angelegt hätten, durch Zahlungssäumnis die Zwangsversteigerung und damit einen für sie billigeren Erwerb des Grundstücks herbeizuführen.
Die Zahlungssäumnis sei ursächlich dafür, daß es zur Zwangsversteigerung des Grundstücks kam: die Gesamtverschuldung der Klägerin sei nicht höher als 300 000 DM gewesen; wenn die Beklagten die Kaufpreisraten und die laufenden Zins- und Tilgungsleistungen auf die von ihnen übernommenen Grundpfandbelastungen pünktlich bezahlt hätten, würden die Grundpfandgläubiger stillgehalten haben und die übrigen Gläubiger der Klägerin von dieser befriedigt worden sein.
Der Kaufvertrag sei rechtswirksam (Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts): er sei weder wegen der übernommenen Bierbezugspflicht sittenwidrig (§ 138 BGB) noch wirksam angefochten, da eine Irrtumsanfechtung (§ 119 BGB) verspätet erklärt sei und eine arglistige Täuschung (§ 123 BGB) nicht vorliege.
II.
Die Angriffe der Revision hiergegen haben keinen Erfolg.
a)	Wieso die Anwendung des § 826 BGB rechtsirrig sein soll, ist weder vorgetragen noch erkennbar. Im
 übrigen wird die Bejahung einer Schadensersatzhaftung der Beklagten dem Grunde nach unabhängig vom Gesichtspunkt der sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) bereits von der Annahme des Verzugs (§ 286 Abs. 1 BGB) getragen.
b)	Die meisten Revisionsrügen wenden sich verfahrensrechtlich gegen die Feststellung, die Gesamtverschuldung der Klägerin sei (mit allenfalls knapp 299 800 DM) nicht höher gewesen als der vereinbarte Kaufpreis (300 000 DM). Dies konnte rechtlich erheblich sein sowohl für die Frage, ob die Klägerin die Beklagten bei Kaufabschluß arglistig getäuscht hat (Wirksamkeit des Vertrags), als auch dafür, ob durch pünktliche Zahlung der Beklagten die Zwangsversteigerung abgewendet worden wäre (Ursächlichkeit für den Schaden).
In ersterer Hinsicht kommt es ausschließlich auf den der Klägerin am Tag des Vertragsschlusses (16. November 1964) bekannten Schuldenstand an, in letzterer Hinsicht auf den objektiven Schuldenstand an diesem Tag oder am Stichtag der Belastungsübemahme (1. Dezember 1964) oder später. Das Zahlenwerk des landgerichtlichen Urteils, auf welches das Berufungsurteil Bezug nimmt, stellt auf den 16. November 1964 ab, die eigenen Zusatzberechnungen des Berufungsgerichts auf den 1. Dezember 1964. Diese Unterschiedlichkeit der Berechnungszeit-punkte bringt das angefochtene Urteil jedoch nicht zu Fall, da die Revisionskläger keinen darauf beruhenden und zu ihren Lasten gehenden Berechnungsfehler des Berufungsurteils geltend machen.
 
Die zu dem Zahlenwerk ira einzelnen erhobenen Revisionsrügen (Revisionsbegründung II, III 1-5) stützen sich auf § 286 ZPO, Das Revisionsgericht erachtet sie für nicht durchgreifend (Art, 1 Abs, 4 EntlastungsG 1969),
c)	Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht als verspätet zurückgewiesen hat das Vorbringen der Berufungsbegründungs die Klägerin habe sich zur Einreichung einer Schuldenaufstellung verpflichtet und dies nicht eingehalten (Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB; Verletzung der §§ 529, 272 b ZPO). Es kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen des § 529 ZPO rechtsirrtumsfrei bejaht worden sind. Denn die Nichtberücksichtigung der genannten Behauptung und die Unterlassung der Beweiserhebung darüber ist im Ergebnis deshalb gerechtfertigt, weil dieser Tatsachenvortrag nicht genügend substantiiert war. Es fehlte insbesondere ein Vortrag darüber, daß die behauptete Verzeichnungspflicht der Klägerin zur Zahlvingspflicht der Beklagten in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stand oder daß sich die Beklagten bei der Unterlassung vollständiger Zahlungen ausdrücklich auf ihr Zurückbehaltungsrecht berufen haben (vgl. Urteil vom 5, Mai 1971, VIII ZR 59/70, WM 1971, 1020).
 
III.
Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen von Amts wegen zu berücksichtigenden Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, war die Revision auf ihre Kosten (§§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO) mit der genannten Maßgabe als unbegründet zurückzuweisen.
Dr. Augustin	Rothe	Mattem
 Offterdinger	Dr.	Grell