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BGH · V ZK 169/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZK 169/62

ist mithin nicht ein Akt der Rechtsgeetaltungj sondern dem Gericht obliegt es, die auf Grund des Vertragsvcr-h-ältnicsoo zwischen den Parteien bestehendo Rechtslage zu ermitteln und verbindlich festzustellen (RGZ aaO S« 236)« Dies hat in Vi ege der Vertragsaualogung zu geschehen (BGH aaO)0 Daß die erwähnte Gegenleistung in Geld zu erbringen ist, steht außer Streit; es geht lediglich um dio Höhe sowie vor allem darum, ob der Beklagte eine einmalige Kapital-abfindung oder wiederkehrende Zahlungen in Rentenfora schuldet o Das mag jedoch auf sich beruhen«, Denn es bedarf aus dem Grunde keiner Vertragsergänzung, weil das Berufungsgericht die an 18c September 1957 getroffenen Vereinbarungen unmittelbar, d.h. unter Ermittlung des wirklichen Willens der Vertragschließenden ausgelegt hat» Im angefochtenen Urteil (So 8) wird dazu festgestollt, nach den Umständen des Falles sei der übereinstimmende Willo der Parteien dahin gegangen, daß die Kläger eine Entschädigung erhalten sollten, die "ihrer Art und Höhe nach angemessen” soi0 Diese Würdigung liegt auf tatsächlichem Gebiet; daß sie auf einem Rechtsvor-otoß beruhe, ist nicht ersichtlich; sic wird auch von keiner der Parteien beanstandet. Das angefochtene Urteil stellt maßgeblich darauf ab, daß die Leitungen dos Beklagten unterirdisch verlegt seien und daß lediglich die vier Botonschächto störend in Erscheinung träten, und meint, die Notwendigkeit von Aufgrabungs-arbeiten sei nach der Lebenserfahrung bei Wasserleitungen verhältnismäßig gering» Ein grundsätzliches Bepflanzungoverbot sei nicht vereinbart worden; über eine Absicht, auf dem Goländeutreifen Gebäude zu errichten, dort Baunkultui’cn anzupflanzen oder ihn aufzuforsten, hätten die Kläger nichts vorgetragen» Ihre Darstellung der zu erwartenden Schwierigkeiten, das Unkraut in der Nähe der vier Schächte zu beseitigen, erschienen nicht frei von Übertreibungen» Hach Auffassung des Berufungsgerichts bietet auch effc Vergleich mit der gesetzlichen Regelung ähnlicher Fälle keinen Anlaß, den Klägern eine Rentenentschädigung zuzubilligen: im Schadcns-oroatzrecht bilde, wie bereits öüs Landgericht zutreffend ausgeführt habe, die KapitalentSchädigung die Regel, und im Sachenrecht - dessen entsprechende Anwendbarkeit auf die cchuldrochtlichen Beziehungen der Parteien ohnehin zweifelhaft erscheine - sei sowohl bei der Überbau- als auch boi der Notwegrente die Interes3cnlago eine andere als hior» 4o Pur die Präge, welche Art der Vergütvingszahlung unter den gegebenen Umständen angemessen ist, kann es von Wichtigkeit sein, ob nur ein einmaliger Eingriff in das Eigentum der Kläger vorliegt oder ob sic mit wiederkehrenden Belästigungen innerhalb eines längeren Zeitraumes zu rechnen haben; im ersten Pull erscheint eine Kapitalabfindung ausreichend, während im zweiten 03 mehr der Natur dor Sache entspräche, wenn die Gegenleistung dos Beklagten zeitlich aufgotoilt und in Gestalt einer während der ganzen Dauer dos Vortragsvor-hältnissos laufenden Rente gewährt wird» Dieser Gedanke hat ersichtlich auch dem Berufungsgericht vorgeschwebt, als es in seiner Urteilsbegründung erörtert, in welchem Umfange die v/ascerleitungsanlagen auf dem Gutsgeländo der Kläger störend in Erscheinung träten und wie groß die Gefahr sei, daß Auf-graoungsarbeiten vorgenommen werden müßten0 Wenn es aber 5c Das Oberlandesgericht bezeichnet die Darlegungen im landgorichtlichen Urteil, wonach bei Schadensersatz eino Entschädigung in Kapital die Regel sei und ein Anspruch auf Rentenzahlung nur in Ausnahmefällen bestehe, als zutreffende Allein im vorliegenden Rail handelt es sich nicht darum, für Schäden - wie sie etwa infolge vertragswidrigen'Verhaltens :■ odor unerlaubter Handlung eintreten können - Ersatz zu leisten» Kingeklagt wird vielmehr die ursprüngliche, als Äquivalent für die Bereitstellung des Geländes geschuldete Vertragsleistung des Beklagten* Und sofern man bei Betreissung von Art und Umfang dieser Deistung die Grundsätze dos Schadensersatzes entsprechend heranziehen will, darf nicht außer acht gelassen worden, daß auch dort sehr häufig ~ z*B* in den praktisch bedeutsamen Fällen der §§ 843, 844 Abo* 2, 845 BGB, also gerade dann, wenn die Beeinträchtigung von längerer Dauer ist - Entschädigung in Rentenform gewährt wird (vgl* ferner die BGH-Rechtsprechung zur Schmerzensgeldrento, BGHZ 18, 149, 167; Urteil vom 11* Dezember 1956, VI ZRm.2'36/55 Hier wie dort müssen Grundeigentümer eine Beeinträchtigung ihres Eigentums durch Maßnahmen Dritter duldeno Oh grundsätzlich - was das Berufungsgericht hozweifelt *■-* jene dem Sachenrecht angehörenden Vorschriften entsprechend auf ochuldrechtlicho Beziehungen angewendet werden können5 mag dahinstehen; denn es geht weniger um entsprechende Anwendung als darum, unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben Vergleiche zu ziehen und aus der Art* wie der Gesetzgeber in anderen Situationen den Interesoenwiderstreit gelöst hat* Anhaltspunkte für eine angemessene Lösung in vorliegenden Pall zu gewinnen; außerdem hat die Duldungspflicht der Kläger hier durch Beoteilung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, die auch die späteren Hechtsnachfolger bindet, oino Verdinglichung erfahren. Wenn das Berufungsgericht meint, bei Grenzüberbau habe das Gesetz gegen den Willen des Betroffenen deshalb keine Kapitalentschädigung anordnen können, weil dies auf eine 11 Zwang ever äußerung des überbauten Grundstücksteils" hinausliefo, 30 wird verkennt, daß der überbaute Grund und Boden auf jeden Hall und unabhängig von der Art der Entschädigung Eigentum des Nachbarn bleibt; von einer Veräußerung kann also keine Rede sein«» Die Erwägung, bei Notwegen oei der Seitfaktor ungewiß, da sich in der Regel nicht vorauo-sehen lasse, wann der Mangel einer Verbindung zu einem öffentlichen Weg behoben sein werde, spricht ebenfalls nicht unbedingt gegen die Angemessenheit einer Rentenvergütung im vorliegenden Hall, Mit Recht beanstandet die Revision, daß das Oberland es-gericht, als es die gesetzliche Regelung ähnlicher Halle zu dem Vergleich heranzog, die Vorschriften über den Mietvertrag (§5 535 ff BGB) unerörtort gelassen hat® Die Vereinbarung der Parteien, wonach der Beklagte seine Wasserletiung über das Gutsgcländc verlegen und für lange Zeit dort belassen darf.12 v/iihrond die Kläger dieae Benutzung ihres Grund und Bodens zu dulden haben, weist unverkennbar gewisse Übereinstimmungen mit dem Tatbestand der Grundstücksmiete auf, so daß der Schluß, die angemessene Gegenleistung müsse ähnlich wie der Mietzins aus regelmäßig Wiederkehr enden Geldzahlungen bestehen, nicht von vornherein abwegig iato Bas wäre auch keine "petitio principii", wie der Beklagte ein-wendet (Revisionsbeantwortung vom 9o Oktober 1964? Eine solche Typisierung liegt aber nicht vor; daß das, was die Parteien vereinbart haben, kein Mietvertrag, sondern ein Schuldverhältnis eigener Art ist, otoht außer Zweifel, und zu entscheiden bleibt lediglich, ob die Ähnlichkeit zwischen dem, was ein Vermieter laut gesetzlicher Bestimmung (insbesondere nach §§ 555 Satz 1, 556 BGB) zu leisten hat, und dem, wozu sich die Kläger im Vertrag vom 18o September 1957 verpflichtet haben, es angemessen erscheinen läßt, daß auch die Gegenleistung des Beklagten in ähnlicher Porra erbracht wird, wie dies üblicherweise seitens eines Mieters geschieht, nämlich in Gestalt einer Geldrento. 60 Unerörtert goblieben ist im Berufungsurtoil, ob die Grundsätze über die Enteignungsentochädigung einen Anhalt dafür bieten, welche Art von VergütungsZahlung im vorliegenden Pall angemessen sei«, Der Beklagte, der diesen Gesichtspunkt bereits in den VorInstanzen hervorgehoben hatte, ist im jetzigen Rechtszug erneut darauf zurückge-kommen«, Br macht geltend (Rcvisionobeantv/ortung S„ 3 f), die Parteien hätten den Vertrag vom 18«, September 1937 nur deshalb geschlossen, weil sic gewillt gewesen seien, oin zeitraubendes und kostspieliges Enteignungsverfahron zu vermeiden; hätte oin solches Verfahren stattgefunden, dann wäre die den Klägern für die Inanspruchnahme ihres Geländes gebührende Entschädigung sicherlich in Gestalt einer einmaligen Kapitalabfindung festgesetzt worden, v/io das boi Verlegung von Versorgungsleitungen über fremde Grundstücke allgemein üblich sei (unter Bezugnahme auf Joachim, NJW 1963, 473, 475); hieraus folgert der Beklagte, daß die Kläger auch die von ihm auf Grund Vertrages geschuldet c Gegenleistung nach Treu und Glauben allein in jenor .Vorm beanspruchen könnten« Iroffen diese Behauptungen zu - ihre Richtigkeit ist, da das Berufungsgericht keine PestStellungen dazu getroffen hat, in der Revisionsinstanz zugunsten der Kläger zu unterstellen so ist nicht einzusehen, wieso der Beklagte gleichwohl verlangen könnte, daß seine vertragliche Gegenleistung lediglich nach Enteignungsgrundsätzen bemessen werde« Y/eim er von einer Enteignung bewußt Abstand nahm und otattdessen mit den Klägern auf dem Boden der Gleichberechtigung verhan- 5649 565 Abo« 1 ZPO aufgehoben und die Sacho in die Berufungsinstanz zurückverwiesen werden« Die noch erforderliche woitcro Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht kann cs angezeigt erscheinen lassen, daß das Oborlandesgericht die Hilfe eines Sachverständigen für landwirtschaftliche Betriebslehre in Anspruch nimmt« Im Hahnen des Problems der Angemessenheit (§ 157 BGB) wird es ferner zu prüfen haben, inwieweit der Einwand des Beklagten, die Zahlung einer Geldrento an dio Kläger werde für ihn mit HUcksicht auf etwa noch vorhandene glciobliegende Palle zu einem unzu demutbaren Verwaltungsaufwand führen, berechtigt ist« Sollte der Beklagte sich in diesem Zusammenhang oder bei Erörterung der Vergütungshöhe auf den Gesichtspunkt des Allgemeininteresses berufen, der ihm gebiete, seine der Gesamtbevölkerung zugute kommenden Leistungen zu möglichst günstigen Preisen zur Verfügung zu stellen, so wird zu beachten sein, daß es jedenfalls nicht gerechtfertigt wäre, die für eine ordnungsmäßige Wasserversorgung erforderlichen Aufwendungen anstatt von der Gesamtheit der Empfänger teilweise allein von den durch Leitungsverlegung betroffenen Grundeigentümern tragen zu lassen und ihnen weniger als den angemessenen Wertausgleich für ihre Vormögencoinbußo zu gewähren (BGH Urteil vom 20« Dezember 1963, m ZR 60/63, WM 1964, 229, 230 = IIJW 1964, 652, 653).

Zitierte Normen: § 317 BGB § 563 ZPO § 157 BGB
BGBBerufungsgerichtParteidosKlägerGegenleistung

Volltext der Entscheidung

2186 054
V ZK 169/62 Verkündet
 am 25o November 1964 Symalla, Justizhauptsekrotär alo Urkundsbeomter der OoGchäftsstclle
i
Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
 Io
2 o
3o
Kläger und Revisionskläger, - Prozoßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dre
 gegen
beklagten und Bevisionoboklagten, - Prozeßbevollmächtigter:	Hechtsanwalt	Dr«
hat der V0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25- November 1964 unter Kitwirkung dos Senats-Präsidenten 3>r« Augustin und der Bundesrichter Schuster,
 Bre Rothe, Dr„ Preitag und Offterdinger
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 5* Zivilsenat in Preiburg, von 12o Juli 1962 aufgehobeno Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und KntScheidung, auch Uber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurüekverwiesono
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Dio Kläger sind Eigentümer des in der Nähe dos Bodon-seeo gelegenen Hofgutcs	Mit	schriftlichem
 Vertrag von 18» September 1957 räumten sie dem beklagten Zv/eckverband, der die Versorgung großer Gebieto mit Boden-□eewasscr betreibt, das Recht ein, durch dao Gutsgeländc eine unterirdische Wasserleitung nebst Betriebszubehör zu verlegene Sie verpflichteten sich, diese Einrichtungen dauernd dort zu belassen, jederzeit die für Betrieb, Untersuchungen, Unterhaltung, Änderung und Erneuerung erforderlichen Arbeiten und Aufgrabungen zu dulden und ihre Grundstücke zu solchen Zwecken durch Beauftragte des Beklagten betreten zu lassen0 Ferner übernahmen die Kläger die Verpflichtung, sich aller Vorkehrungen und Handlungen zu enthalten, durch die dor Bestand und die Benutzung dor Leitung sowie die weiteren Rechte dos Beklagten erschwert, vereitelt oder beeinträchtigt würden, und verzichteten darauf, auf dem Goländestreifon, durch den die Wasserleitung führt, in einer beiderseitigen, von der Kohrmitte gemessenen Breite von 3 m (doh„ insgosamt auf einer Flüche von 7 200 qm) Einrichtungen zu treffen, welche die Sicherheit dor Rohrleitung gefährden könnten, sowie Gebäude zu errichten oder Bäume ansupflanzeno Zur Sicherung diooor Verpflichtungen bestellten die Kläger dom Beklagten an den in Betracht kommenden Grundstücken eine beschränkte persönliche Dienstbarkeito Darüber, was der Beklagte als Gegenleistung zu erbringen habe, konnten 3ich die Parteien nicht einig worden; der Vertrag enthält•insoweit nur eino Toil-re^olung für die tatsächlichen Erntoschäden, und im übrigen hoißt es dort unter Nr0 IV:
 
"Der Zweckverband hat für die Einräumung der Rechte <> <> o « •« eine einmalige Abfindung ange-boten« Die Eigentümer sind jedoch der Auffassung, daß aie dafür sowie für die Folgen dieser Rechtoeinräumung eine laufende Entschädigung beanspruchen können« Über diesen Punkt soll in nochmaliger Verhandlung eine Einigung versucht werden, gegebenenfalls soll das Gericht entscheiden«"
In der Folgezeit errichtete der Beklagte auf den Grundstücken der Kläger die vorgesehene V/asserleitungsanlego, bestehend insbesondere aus einer Hauptleitung von 1 200 in Länge, einer kürzeren Hebenleitung, zwei Kabeln und vier Betonschächten; letztere liegen mit ihrer Oberfläche von jeweils etwa 6,5 qm annähernd auf gleichem Hiveau wie das Gelände« Die Verhandlungen der Parteien über die Vergütung blieben auch weiterhin erfolglös? ein Anerbieten des Beklagten; als einmalige Abfindung je laufenden Meter der Leitung ? UI zu zahlen (wie er das auch sonst für Inanspruchnahme fremden Grundbesitzes zu tun pflege), wurde von den Klägern ubgclobnt*
Dicoo fordern mit der Klage eine Geldrente« Sie halten den Beklagten, dem sie durch ihr vertragliches Entgegenkommen ein schwieriges und zeitraubendes Enteignungsverfahren erspart hätten, für verpflichtet, an sie oder ihre Rechtsnachfolger, die künftigen Eigentümer des	Hofes,
 solange regelmäßig wiederkehrende Zahlungen zu leisten, als das Vertragsvcrhältnis bestehe und die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen sei« Eine einmalige Geldabfindung wäre nach ihrer Ansicht keine angemessene Gegenleistung für die zeitlich unbegrenzte Bereitstellung des Gutsgeländes und die damit verbundenen Duldungapflichten; hierdurch werde ihr Eigentum dauernd beeinträchtigt, zunal da das Vorhandensein der Leitungoanlagen ständig die maschinelle l’cldbcarbeitung erschwere und da auch die Umgebung der Beton-schachte immer wieder mittels Handarbeit vom Unkraut gesäubert
 worden müsseo Die Kläger - die mit ihrem ursprünglichen Klageantrag sowohl die Höhe der Geldbeträge als auch die einzelnen für die Zahlungen in Betracht kommenden Zeitabschnitte der Festsetzung durch daß Gericht hatten überlassen wollen - haben zuletzt Verurteilung deo Beklagten beantragt* mit V/irkung vom 1«, Januar 1958 jährlich nachträglich 625*50 DM zu entrichten«. Der Beklagte hat um Klage-abwoisung gebeten« Er macht geltend* den Klägern stehe lediglich eine Kapitalabfindung zu; dio Zahlung laufender Geldrentcn würde für ihn, da seine Versorgungsleitungen etwa 12 000 Grundstücke durchquerten* zu einem unzu demutbaren Verwoltungsaufwand führen«,
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen „ Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr bisheriges Begehren weiter« Der Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels«
Entscheidungsgründo:
1o Gegen die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges bestehen keine Bedenken«, Der beklagte Zweckverband ist zwar eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts* jedoch hat er seine Versorgungsleitung nicht kraft Hoheitaaktco in das Gutogolände der Kläger verlegt* sondern mit ihnen einen privatrechtlichen Vertrag abgeschlossen* über dessen Auswirkung die Parteien nunmehr streiten» Das ist keine öffent-lich-rcchtlicho Streitigkeit (§ 40 Abs» 1 VervvGO), vielmehr handelt es sich um einen bürgerlichen Rechtsstreit im Sinne von § 13 GVG«.
 
2« Daß die Parteien sich am 18« September 1957 über Art und Umfang der vom Beklagten zu erbringenden Gegenleistung - also über einen Punkt«, den sie ersichtlich für vertrogov/escntlich erachteten - nicht geeinigt haben«, steht der Bejahung eines wirksamen Vertragsabschlusses nicht entgegen« Denn die Vorschrift des § 154 Abs0 1 BUB, wonach in derartigen Pallen noch kein Vertrag zustandekommt, gilt nur in Zweifel; den Beteiligten bleibt unbenommen, sich zunächst, falls sic dies wünschen, nur hinsichtlich einzelner Punkte zu binden und die Bereinigung der übrigen, offen gebliebenen Punkto einer späteren Verständigung vorzubehaltcn (Soergel/ tlezgor, BUB 9« Aufl« § 154 Anm0 6; vgl0 auch BGHZ 41? 271»
274 P)o Einen solchen Vorbehalt haben hier die Parteien in Nr« IV der Vertragsurkundo ausdrücklich erklärt«
Da auch die vorbehaltene nachträgliche Verständigung nicht erzielt werden konnte, kommt der letzte Halbsatz der angeführten Vertragsbe3tiomung zu dem Zuge, d«h« es 11 soll das Gericht entscheiden11« Diese Regelung stellt, wie das ange-fochtcnc Urteil zutreffend au3führt, kein Schiedsabkommen in Sinne von § 317 BGB dar (KGZ 169? 232, 237; BGH Urteil von 5o Januar 1955, VI ZR 256/53? DM 3GB § 317 Nr« 3)o Ebensowenig liegt ein Anv/cndungsfall des § 316 BGB vor; das hat der Berufungcrichtcr unter Würdigung des Vertragsinhalts und der beiderseitigen Interessenlage rechtsirrtumsfrei dargelegt, und insoweit werden auch von den Klägern, die in den Vorin-stanzon einen abweichenden Standpunkt vertreten hatten, jetzt keine Einwendungen mehr erhoben« Die in Hr« IV de3 Vertrages vorgesehene gerichtliche Entscheidung darüber, welche Gegenleistung den Klägern für die Bereitstellung ihres Grundbesitzes gebührt? ist mithin nicht ein Akt der Rechtsgeetaltungj sondern dem Gericht obliegt es, die auf Grund des Vertragsvcr-h-ältnicsoo zwischen den Parteien bestehendo Rechtslage zu ermitteln und verbindlich festzustellen (RGZ aaO S« 236)« Dies
 hat in Vi ege der Vertragsaualogung zu geschehen (BGH aaO)0 Daß die erwähnte Gegenleistung in Geld zu erbringen ist, steht außer Streit; es geht lediglich um dio Höhe sowie vor allem darum, ob der Beklagte eine einmalige Kapital-abfindung oder wiederkehrende Zahlungen in Rentenfora schuldet o
Inwieweit das Fehlen einer Einigung hierüber mittels ergänzender Vertragsaualegung (BGHZ 9, 273; 23«, 282; Urteil von 16c Oktober 1963, IV ZR 339/62, WM 1964, 234, 235) behoben worden könnte, erscheint bei der Besonderheit dos Sachverhaltes zweifelhaft1; ein "hypothetischer Partoiwillo”, an den man dabei anknüpfen müßte (Urteil des erkennenden Senats vom 29« März 1961, V ZR 36/59, WM 1961, 863, 864), ließe sich angesichts dos im Vertrage ausdrücklich vorlautbarton Hangele an V/illcnsübereinstimmung kaum ausfindig machen«. Das mag jedoch auf sich beruhen«, Denn es bedarf aus dem Grunde keiner Vertragsergänzung, weil das Berufungsgericht die an 18c September 1957 getroffenen Vereinbarungen unmittelbar, d.h. unter Ermittlung des wirklichen Willens der Vertragschließenden ausgelegt hat» Im angefochtenen Urteil (So 8) wird dazu festgestollt, nach den Umständen des Falles sei der übereinstimmende Willo der Parteien dahin gegangen, daß die Kläger eine Entschädigung erhalten sollten, die "ihrer Art und Höhe nach angemessen” soi0 Diese Würdigung liegt auf tatsächlichem Gebiet; daß sie auf einem Rechtsvor-otoß beruhe, ist nicht ersichtlich; sic wird auch von keiner der Parteien beanstandet. Einigkeit bestand also laut tatrichterlicher Vertragsaualegung wenigstens über den Maß st ab., nach welchem die Gegenlei stung des Beklagten sich im einzelnen, insbesondere was ihre Höhe und Zahlungsweisc betrifft, regeln sollte. Die von den Parteien vereinbarte "Angemessenheit” ist zwar ein unbestimmter Rechtsbegriff, aber 03 gibt, wie das Berufungsurteil richtig ausführt (unter Bezugnahme
 
 auf Heumann-Duosbergj JZ 1952, 705)? bei derartigen Begriffen keinen Srmessensspielrauin; aie erhalten ihre inhaltliche Bestimmtheit jeweils durch Anwendung auf den konkreten Sachverhalt; wao im einzelnen Fall angemessen ist, hat der Richter nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrs-sitte (§ 157 BG3) zu ermitteln«.
3<> Erweist sich daher der Ausgangspunkt de3 Bcrufungs-richtero als rechtlich bedenkenfrei, 30 werden indessen die Erwägungen, mit denen er zu dem Ergebnis gelangt ist, in vorliegenden Fall sei allein eine' Kam talent Schädigung \eii der Revicion mit; Recht,'bemängeit3
Das angefochtene Urteil stellt maßgeblich darauf ab, daß die Leitungen dos Beklagten unterirdisch verlegt seien und daß lediglich die vier Botonschächto störend in Erscheinung träten, und meint, die Notwendigkeit von Aufgrabungs-arbeiten sei nach der Lebenserfahrung bei Wasserleitungen verhältnismäßig gering» Ein grundsätzliches Bepflanzungoverbot sei nicht vereinbart worden; über eine Absicht, auf dem Goländeutreifen Gebäude zu errichten, dort Baunkultui’cn anzupflanzen oder ihn aufzuforsten, hätten die Kläger nichts vorgetragen» Ihre Darstellung der zu erwartenden Schwierigkeiten, das Unkraut in der Nähe der vier Schächte zu beseitigen, erschienen nicht frei von Übertreibungen» Hach Auffassung des Berufungsgerichts bietet auch effc Vergleich mit der gesetzlichen Regelung ähnlicher Fälle keinen Anlaß, den Klägern eine Rentenentschädigung zuzubilligen: im Schadcns-oroatzrecht bilde, wie bereits öüs Landgericht zutreffend ausgeführt habe, die KapitalentSchädigung die Regel, und im Sachenrecht - dessen entsprechende Anwendbarkeit auf die cchuldrochtlichen Beziehungen der Parteien ohnehin zweifelhaft erscheine - sei sowohl bei der Überbau- als auch boi der Notwegrente die Interes3cnlago eine andere als hior»
Diese Urteilsausführungen vermögen die klageabwoioende Entscheidung nicht zu rechtfertigen» Bei der Beurteilung vertraglicher Beziehungen unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben3 um die es hier geht, ist der Richter gehalten«, die widerstreitenden Interessen der Beteiligten sorgfältig gegeneinander abzuwägen; dazu muß er* wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (LM EGB § 242 Ba Nr«, 27,
 § 242 Bb Nr«, 39 und § 779 Nr0 2), sämtliche Umstände des Einzclfalles berücksichtigen„ An einer solchen umfassenden Prüfung fehlt es im vorliegenden Pallo Die Darlegungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen., ob und inwieweit dabei den Belangen gerade der gegenwärtigen Parteien und den Polgen einer Inanspruchnahme gerade der hier in Betracht kommenden landwirtschaftlichen Grundstücke Rechnung gotragen worden ist* Auch dor Versuch, aus der gesetzlichen Regelung anderer Tatbestände Rückschlüsse auf die Angemessenheit einer Kapitalabfindung in dem zur Entscheidung stehenden Pall zu ziehen, leidet darunter, daß das Berufungsgericht nicht alle einschlägigen Go3etzcsvorSchriften herangezogen hat«,
4o Pur die Präge, welche Art der Vergütvingszahlung unter den gegebenen Umständen angemessen ist, kann es von Wichtigkeit sein, ob nur ein einmaliger Eingriff in das Eigentum der Kläger vorliegt oder ob sic mit wiederkehrenden Belästigungen innerhalb eines längeren Zeitraumes zu rechnen haben; im ersten Pull erscheint eine Kapitalabfindung ausreichend, während im zweiten 03 mehr der Natur dor Sache entspräche, wenn die Gegenleistung dos Beklagten zeitlich aufgotoilt und in Gestalt einer während der ganzen Dauer dos Vortragsvor-hältnissos laufenden Rente gewährt wird» Dieser Gedanke hat ersichtlich auch dem Berufungsgericht vorgeschwebt, als es in seiner Urteilsbegründung erörtert, in welchem Umfange die v/ascerleitungsanlagen auf dem Gutsgeländo der Kläger störend in Erscheinung träten und wie groß die Gefahr sei, daß Auf-graoungsarbeiten vorgenommen werden müßten0 Wenn es aber
 
letzteres mit der knappen Bemerkung abtut, die genannte Gefahr sei bei Wasserleitungen nach der Lebenserfahrung verhältnismäßig gering, so erweckt das, wie der Revision zuzugoben ist, Zweifel nach der Richtung, ob dabei die Besonderheiten des konkreten Falles beachtet worden sindo Bio Parteien haben den Benutzungsvertrag ohne zeitliche Begrenzung abgeschlossen; über eine Künöigungcmöglichkcit seitens der Kläger ergibt der bisherige Sachvortrag nichts<>
Bs ißt also keineswegs ausgeschlossen, daß das Vortrags-Verhältnis sehr lange bestehen wird und daß sich die Leitungf:-rohrc für die Bauer in dem Gutsgelände befinden werden« Mag die Notwendigkeit, eine Wasserleitung zwecks Instandsetzung oder Auswechslung der Rohre aufzugraben, nicht allzu häufig cintroten, so liegen doch solche Aufgrabungsarbeiten nicht außerhalb des Bereichs des Möglichen„ Babei ist zu berücksichtigen, daß es sich hier nach dem von der Klägerin zu den Akten überreichten und vom Beklagten inhaltlich nicht bestrittenen Lageplan um eine recht umfangreiche Anlage handelt; allein die Hauptleitung ist mehr als ein Kilometer lang, und hinzu kommen noch Zuleitungen, Quellfasoungon, gedeckte Gräben und dergleichen mehr0
Nicht unbedenklich sind auch die Überlegungen, au3 denen das Vorliegen einer sich auf eine längere Zeitspanne erstreckenden Eigentumsbeeinträchtigung verneint wird« Hatten die Kläger wirklich, wie das angefochtene Urteil mangels gegenteiligen Sachvortrages annimmt, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht die Absicht, auf dem 6 m breiten und 1200 m langen Geländestreifen Gebäude zu errichten oder Bäume anzupflanzen, so besagt das keineswegs, daß nicht doch eines Tages im Laufe eines zeitlich unbegrenzten Vertragsverhältnisseo der sachlich gerechtfertigte Y/unsch, etwas Berartiges zu tun, auftreten könnte; die Dinge ändern
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sich in dieser Hinsicht, wie die Revision zutreffend hervorhobt, manchmal überraschend schnelle Dauernd beeinträchtigt wird das Grundeigentum ferner durch die behaupteten und vom Beklagten nicht substantiiert bestrittenen Schwierigkeiten bei der Unkrautbeseitigung in der Umgebung der vier Boton-schächte; an Hand welcher Tataachenfeststellungen das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt ist, die zahlenmäßigen Angaben der Kläger hierzu (Schriftsatz vom 30* September 1961) seien nicht frei von Übertreibungen, geht aus der Urteilsbegründung nicht hervor*
5c Das Oberlandesgericht bezeichnet die Darlegungen im landgorichtlichen Urteil, wonach bei Schadensersatz eino Entschädigung in Kapital die Regel sei und ein Anspruch auf Rentenzahlung nur in Ausnahmefällen bestehe, als zutreffende Allein im vorliegenden Rail handelt es sich nicht darum, für Schäden - wie sie etwa infolge vertragswidrigen'Verhaltens :■ odor unerlaubter Handlung eintreten können - Ersatz zu leisten» Kingeklagt wird vielmehr die ursprüngliche, als Äquivalent für die Bereitstellung des Geländes geschuldete Vertragsleistung des Beklagten* Und sofern man bei Betreissung von Art und Umfang dieser Deistung die Grundsätze dos Schadensersatzes entsprechend heranziehen will, darf nicht außer acht gelassen worden, daß auch dort sehr häufig ~ z*B* in den praktisch bedeutsamen Fällen der §§ 843, 844 Abo* 2, 845 BGB, also gerade dann, wenn die Beeinträchtigung von längerer Dauer ist - Entschädigung in Rentenform gewährt wird (vgl* ferner die BGH-Rechtsprechung zur Schmerzensgeldrento, BGHZ 18, 149, 167; Urteil vom 11* Dezember 1956, VI ZRm.2'36/55 vNJW 1957, 383).
Dem angefochtenen Urteil kann nicht zugegebon worden, daß die Interesoenlage unter den Parteien wesentlich anders sei als in den Fällen des Überbaues und des Notwegeo, für die das Gesetz Geldrenten vorschreibt (§§ 912 Abs* 2, 917
11 -
 Abo« 2 BGB). Hier wie dort müssen Grundeigentümer eine Beeinträchtigung ihres Eigentums durch Maßnahmen Dritter duldeno Oh grundsätzlich - was das Berufungsgericht hozweifelt *■-* jene dem Sachenrecht angehörenden Vorschriften entsprechend auf ochuldrechtlicho Beziehungen angewendet werden können5 mag dahinstehen; denn es geht weniger um entsprechende Anwendung als darum, unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben Vergleiche zu ziehen und aus der Art* wie der Gesetzgeber in anderen Situationen den Interesoenwiderstreit gelöst hat* Anhaltspunkte für eine angemessene Lösung in vorliegenden Pall zu gewinnen; außerdem hat die Duldungspflicht der Kläger hier durch Beoteilung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, die auch die späteren Hechtsnachfolger bindet, oino Verdinglichung erfahren. Wenn das Berufungsgericht meint, bei Grenzüberbau habe das Gesetz gegen den Willen des Betroffenen deshalb keine Kapitalentschädigung anordnen können, weil dies auf eine 11 Zwang ever äußerung des überbauten Grundstücksteils" hinausliefo, 30 wird verkennt, daß der überbaute Grund und Boden auf jeden Hall und unabhängig von der Art der Entschädigung Eigentum des Nachbarn bleibt; von einer Veräußerung kann also keine Rede sein«» Die Erwägung, bei Notwegen oei der Seitfaktor ungewiß, da sich in der Regel nicht vorauo-sehen lasse, wann der Mangel einer Verbindung zu einem öffentlichen Weg behoben sein werde, spricht ebenfalls nicht unbedingt gegen die Angemessenheit einer Rentenvergütung im vorliegenden Hall,
 Mit Recht beanstandet die Revision, daß das Oberland es-gericht, als es die gesetzliche Regelung ähnlicher Halle zu dem Vergleich heranzog, die Vorschriften über den Mietvertrag (§5 535 ff BGB) unerörtort gelassen hat® Die Vereinbarung der Parteien, wonach der Beklagte seine Wasserletiung über das Gutsgcländc verlegen und für lange Zeit dort belassen darf.
12
v/iihrond die Kläger dieae Benutzung ihres Grund und Bodens zu dulden haben, weist unverkennbar gewisse Übereinstimmungen mit dem Tatbestand der Grundstücksmiete auf, so daß der Schluß, die angemessene Gegenleistung müsse ähnlich wie der Mietzins aus regelmäßig Wiederkehr enden Geldzahlungen bestehen, nicht von vornherein abwegig iato Bas wäre auch keine "petitio principii", wie der Beklagte ein-wendet (Revisionsbeantwortung vom 9o Oktober 1964? S. 2)o Er meint, die Übereinkunft, Mietzins zu zahlen, sei gerade eine Voraussetzung dafür, daß man ein Schuldverhältnio als Miete anoehen könne, und deshalb gehe es nicht an, das Verhältnis der Parteien als Miete zu ’'typisieren", um Antwort auf die Präge zu erhalten, ob eine Partei das Entgelt als "Mietzins" schulde. Eine solche Typisierung liegt aber nicht vor; daß das, was die Parteien vereinbart haben, kein Mietvertrag, sondern ein Schuldverhältnis eigener Art ist, otoht außer Zweifel, und zu entscheiden bleibt lediglich, ob die Ähnlichkeit zwischen dem, was ein Vermieter laut gesetzlicher Bestimmung (insbesondere nach §§ 555 Satz 1, 556 BGB) zu leisten hat, und dem, wozu sich die Kläger im Vertrag vom 18o September 1957 verpflichtet haben, es angemessen erscheinen läßt, daß auch die Gegenleistung des Beklagten in ähnlicher Porra erbracht wird, wie dies üblicherweise seitens eines Mieters geschieht, nämlich in Gestalt einer Geldrento.
Mit der gesetzlichen Regelung des Kaufes (§§ 455 ff BGB), bei dem eine einmalige Geldzahlung die Regel bildet, hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt. Sie kommt in-deoson als Vergleichsmaßstab schwerlich in Betracht. Zwar haben sich die Kläger im Vertrag verpflichtet, dem Beklagten eine beschränkte persönlicho Dienstbarkeit zu bestellen (vglo § 455 Abs« 1 Satz 2 BGB). Diese Dienstbarkeitüoin-räuciung bildete aber, wie die Revision einleuchtend darlegt, nicht den eigentlichen Vertragsgegenstand, sondern sie geschah
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nach dom ausdrücklichen Vertragswortlaut (Nr« I 3; vgl«, die Y/iedergabe im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils) nur zu dem Zweck, die echuldrcchtlichen Verpflichtungen der Kläger •’sicher zust ollen"«,
60 Unerörtert goblieben ist im Berufungsurtoil, ob die Grundsätze über die Enteignungsentochädigung einen Anhalt dafür bieten, welche Art von VergütungsZahlung im vorliegenden Pall angemessen sei«, Der Beklagte, der diesen Gesichtspunkt bereits in den VorInstanzen hervorgehoben hatte, ist im jetzigen Rechtszug erneut darauf zurückge-kommen«, Br macht geltend (Rcvisionobeantv/ortung S„ 3 f), die Parteien hätten den Vertrag vom 18«, September 1937 nur deshalb geschlossen, weil sic gewillt gewesen seien, oin zeitraubendes und kostspieliges Enteignungsverfahron zu vermeiden; hätte oin solches Verfahren stattgefunden, dann wäre die den Klägern für die Inanspruchnahme ihres Geländes gebührende Entschädigung sicherlich in Gestalt einer einmaligen Kapitalabfindung festgesetzt worden, v/io das boi Verlegung von Versorgungsleitungen über fremde Grundstücke allgemein üblich sei (unter Bezugnahme auf Joachim, NJW 1963, 473, 475); hieraus folgert der Beklagte, daß die Kläger auch die von ihm auf Grund Vertrages geschuldet c Gegenleistung nach Treu und Glauben allein in jenor .Vorm beanspruchen könnten«
Kit diesen Erwägungen ließe sich indessen das Berufungsurteil höchstens dann gemäß § 563 ZPO halten, wenn feot-otündc, daß beide Parteien - also insbesondere auch die Kläger “ bei Vertragsabschluß nicht nur davon ausgegangon seien, oin Enteignungsverfahren werde andernfalls mit Sicherheit durchgofUhrt, sondern daß sie außerdem übereinstimmend die Absicht gehabt hätten, ihre beiderseitigen Rechte und Pflichten vertraglich im wesentlichen nicht anders zu regeln.
 
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als sio im Hahnen eines “behördlichen Verfahrens geregelt worden würden (sog« Expropriationsvertrog; vgl«, Porsthoff, Lehrbuch dos Verwaltungorechts 1« Band 8« Aufl« § 14, S«
252; Urteil des Senats vom 25» September 1963p V Zß 203/61,
Wiu 1963, 1201, 1283)« Eine derartige Willensrichtung der Vertragschließenden haben die Kläger aber in den Tatsachen-ini3tansen bestritten« Nach ihrer Darstellung soll der Beklagte “allen Grund" gehabt haben und "heilfroh" gewesen sein, der mühseligen und höchst zeitraubenden Einleitung und Durchführung eines Enteignungcverfahrens durch ihr vertragliches Entgegenkommen enthoben zu werden (Schriftsatz von 12« März 1962, S. 8); er habe diese Vereinbarung "mit allen Mitteln angestrebt und ihr zuliebe Konzessionen gemacht", um ein Enteignunge- oder ein Zwangsbenutsungsvor-fahren nach § 32 des badischen Wassergesetses zu vermeiden, da er nicht nur die Langwierigkeit eines solchen Verfahrens gescheut habe, sondern sich auch darüber klar gewesen sei, daß ein Anspruch auf Zwangsbefugung nicht bestanden habe und daß die gegebenenfalls festzusetsende Entschädigung nach*-Ax't und Höhe keineswegs auch nur mit einiger Sicherheit vorauszuhestimmen gewesen sei (Schriftsatz vom 22« Juni 1962, So 2; vgl« auch S« 3 mit Beweisantritt; ähnlich Revision 3 begründung So 6: der Beklagte habe "offensichtlich gute Gründe" gehabt, von einem Enteignungsverfahren abzu-oehen)«
Iroffen diese Behauptungen zu - ihre Richtigkeit ist, da das Berufungsgericht keine PestStellungen dazu getroffen hat, in der Revisionsinstanz zugunsten der Kläger zu unterstellen so ist nicht einzusehen, wieso der Beklagte gleichwohl verlangen könnte, daß seine vertragliche Gegenleistung lediglich nach Enteignungsgrundsätzen bemessen werde« Y/eim er von einer Enteignung bewußt Abstand nahm und otattdessen mit den Klägern auf dem Boden der Gleichberechtigung verhan-
 
deltc und Vereinbarungen traf, mußte er auch in Kauf nehmen5 daß hinsichtlich der Art ooiner Vorgütungsleistung - über die laut Nr* IV des Vertrages "das Gericht entscheiden1' sollte - in erster Linie die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Grundsätze Anwendung finden würden«
7« Die angofochtene Entscheidung hält daher einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand« Sie mußte gemäß §§
5649 565 Abo« 1 ZPO aufgehoben und die Sacho in die Berufungsinstanz zurückverwiesen werden« Die noch erforderliche woitcro Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht kann cs angezeigt erscheinen lassen, daß das Oborlandesgericht die Hilfe eines Sachverständigen für landwirtschaftliche Betriebslehre in Anspruch nimmt« Im Hahnen des Problems der Angemessenheit (§ 157 BGB) wird es ferner zu prüfen haben, inwieweit der Einwand des Beklagten, die Zahlung einer Geldrento an dio Kläger werde für ihn mit HUcksicht auf etwa noch vorhandene glciobliegende Palle zu einem unzu demutbaren Verwaltungsaufwand führen, berechtigt ist« Sollte der Beklagte sich in diesem Zusammenhang oder bei Erörterung der Vergütungshöhe auf den Gesichtspunkt des Allgemeininteresses berufen, der ihm gebiete, seine der Gesamtbevölkerung zugute kommenden Leistungen zu möglichst günstigen Preisen zur Verfügung zu stellen, so wird zu beachten sein, daß es jedenfalls nicht gerechtfertigt wäre, die für eine ordnungsmäßige Wasserversorgung erforderlichen Aufwendungen anstatt von der Gesamtheit der Empfänger teilweise allein von den durch Leitungsverlegung betroffenen Grundeigentümern tragen zu lassen und ihnen weniger als den angemessenen Wertausgleich für ihre Vormögencoinbußo zu gewähren (BGH Urteil vom 20« Dezember 1963, m ZR 60/63, WM 1964, 229, 230 = IIJW 1964, 652, 653).
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8o Den Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen9 da sie von den endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abl langt 0
Dr0 Augustin	Schuster	Rothe
 Dro Freitag
 Offterdinger