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BGH · V ZR 169/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 169/61

typische Vertragsbedingungen unterliegen dann nicht der freien Auslegung durch das Revisionsgericht, wenn ein örtlicher Gerichtsstand vereinbart ist und deshalb» jedenfalls für den insoweit allein in Betracht kommenden Normalfall, nur ein Oberlandesgericht mit der Aus-legung der Vertragsbedingungen befaßt sein wird. Die 32 000 DM betragenden Gesamtkosten werden den späteren Kaufpreis därötelleii ■ (II) .' Die Wohnungseigenturas-anwärter sind davon in Kenntnis gesetzt worden, daß ihnen aus dem Vertrag ein klagbarer Anspruch gegen die Beklagte auf Verkauf und Übereignung der Wohnung wegen Außerachtlassung der Formvorachrlft des $ 513äGB nicht zusteht . Die Beklagte verpflichtet sich, den Wohnungseigentumsanwärtern die für sie erbaute Wohnung unabhängig von dem Zeitpunkt der Beurkundung des Kaufvertrags nach Bezugsfertigstellung zur Nutzung zur Verfügung zu stellen, sofern sie ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt haben (VIII) • Der Vertrag kann von der Beklagten u.a. dann gekündigt werden, wenn wichtige Gründeeintreten oder bekannt werden, die der Übertragung des Wohnungs- oder Teileigentums entgegenstehen. April 1959 den Vertrag gekündigt, weil die Klägerin durch ihr Verhalten gezeigt habe, daß sie Verträge nicht beachte und vertraglich eingegangene Verpflichtungen nicht einhalte.. Ursache der Kündigung und ihrer Begründung war, daß die Klägerin eine ihr von der Beklagten befristet (bis zu dem 31. Mit der Begründung, die Beklagte habe die Wohnung inzwischen anderweitig verkauft und dadurch schuldhaft die Erfüllung des Vertrags unmöglich gemacht, ist sie noch vor dem Landgericht zur Klage auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung Ubergegangen und hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 22 270,69 DM nebst 4 Zinsen seit Rechtshängigkeit zu verurteilen. 1. Das Berufungsgericht führt auss Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung habe zur Voraussetzung, daß aus dem Vertrag vom 23. In Abschnitt V des Vertrags sei deshalb ausdrücklich erwähnt, daß der Klägerin ein klagbarer Anspruch nicht zustehe. Der Hinweis, der Klägerin, die Beklagte habe v/eitere Pflichten übernommen, so habe sie sich verpflichtet, ihr die Wohnung nach Bezugsfertigkeit unabhängig von dem Zeitpunkt der Beurkundung des Kaufvertrags zu überlassen, gehe fehl. Das sei nicht nur aus dem Sinn und Zweck des Vertrags und aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf den künftigen notariellen Kaufvertrag in dieser Bestimmung selbst zu folgern, sondern ergebe sich in gleicher Weise auch daraus, daß der ganze Abschnitt VIII die Überschrift "Verkauf und Bezug" trage. Soweit die Klägerin in Erfüllung des nichtigen Vertrags Leistungen erbracht habe, sei sie auf Bereicherungsansprüche gegen die Beklagte beschränkt. Wie aus dem Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin im ersten Rechtszug vom 25- Januar I960 zu entnehmen sei, habe die Beklagte zu dieser Zeit von dien ihr überlassenen 8 100 DM noch 6 606 DM zurückzuzählen gehabt. 2. Da sich für die Klägerin aus dem Vertrag vom 23- Dezember 1958 wegen der Nichteinhaltung der Form des § 313 BGB ein Anspruch auf Übertragung des Wohnungseigentums nicht ergibt und entgegen der Meinung der Revision keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß die Beklagte mit der Berufung auf die Pormnichtigkeit des Vertrags arglistig liau—..... delt, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits zunächst davon ab, ob die in Abschnitt VIII des Vertrags enthaltene Verpflichtung der Beklagten, die Wohnung der Klägerin unabhängig von dem Zeitpunkt der Beurkundung des Kaufvertrags, also auch schon vor diesem Zeitpunkt, zur Verfügung zu stellen, eine von der Verpflichtung der Beklagten zur Übereignung des Wohnungseigentums unabhängige Verpflichtung darstellt, so daß S'i»e nach Abschnitt XV des Vertrags, der bei Unwirksamkeit einer oder mehrerer Vertragsbestimmungen die \7irksamkeit des Vertrags im übrigen vorsieht , von der auf der Nichtbeachtung der Form des § 313 beruhenden Nichtigkeit der Verpflichtung der Beklagten zur Übereignung des Wohnungseigentums nicht berührt wird* Daran fehlt es jedoch hier,, da die Parteien in Abschnitt XIX des Vertrags Frankfurt am Main als Gerichts stand vereinbart haben und deshalb, jedenfalls für den insoweit allein in Betracht kommenden Normalfall, nur das Berufungsgericht mit der Auslegung der in Frage stehenden Vertragsbestimmungen befaßt sein wird (RGZ 153? Die Revision rügt insoweit Verletzung des § 286 ZPO mit der Begründung, das Berufungsgericht habe die Bestimmung des Abschnitts XV des Vertrags übersehen, nach der die einzelnen Bestimmungen des Vertrags auf ihre Gültigkeit selbständig beurteilt werden müßten. das Berufungsgericht bei seiner Prüfung der Frage-, ob die in Abschnitt VIII des Vertrags enthaltene Verpflichtung d.er Beklagten, zur Überlassung der Wohnung ebenfalls unwirksam ist, nicht auf die Vorschrift des § 313 BGB, sondern darauf abgestellt, daß diese Verpflichtung mit der Verpflichtung zur Übereignung des Wohnungseigentums unlöslich verbunden und aus diesem Grunde unwirksam sei. Es hat im einzelnen die Gründe für seine Auslegung dargelegt, aus denen sich ergibt, daß es sich nicht lediglich vom Wortlaut der Vertragsurkunde hat leiten lassen, sondern auf den Sinn und Zweck des Vertrags, insbesondere auf den inneren Zusammenhang der einzelnen hier in Betracht kommenden Vertragsbestimmungen abgesteilt hat. Daß die Auslegung des Vertrags durch das Berufungsgericht nach dem Wortlaut des Vertrags unmöglich ist, wird von der Revision nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

Zitierte Normen: § 313 BGB § 4 WEG § 549 ZPO § 313 BGB § 97 ZPO
VerpflichtungvertragenVertragsbestimmungenBerufungsgerichtVertragAbschnittKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
ZPO § 54.9.........
typische Vertragsbedingungen unterliegen dann nicht der freien Auslegung durch das Revisionsgericht, wenn ein örtlicher Gerichtsstand vereinbart ist und deshalb» jedenfalls für den insoweit allein in Betracht kommenden Normalfall, nur ein Oberlandesgericht mit der Aus-legung der Vertragsbedingungen befaßt sein wird.
BGH, Urt. v. 18. September 1963 - V ZR 169/61 - OLG Frankfurt (Main)
LG Frankfurt (Main)
V ZR 169^61
Verkündet am 18. September 1963 HHB, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m " IT a m e n
V^l
In dem Rechtsstreit
 ctea^rau lisa F flHB geb. SflBin AHH (Main), OflHHBstraße f^9-
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 3)r.
gegen
 die Firm^Hausbau-GeSeilschaft für Wohnungseigentum mbH in FflHHHMflIM 9 iflHH^traße flP'r vertreten durch ihren Geschäftsführer, Direktor Heinrich SMBHF,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte ,
- Pro zeßbevöllmächtigter: Rechtsanwäl t Dr;
hat der V. Zivilsenat des.Bundesgerichtshofs auf die münd-
liche Verhandlung vom 18. September 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidehteh Bx% Tasche und der Bundesriehter
 Schuster, Br. Freitag, Dr. Mattern und Offterdinger. für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Teilürteil des
1.	Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 29* liai 1961 wird auf Kosten der Klägerin zurüekgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
/
Die Parteien Idie Klägerin zugleich in Vollmacht ihrer
 inzwischen verstorbenen und von ihr beerbten MCTter)~~haben:-----
am. 23* Dezember 1958 nach anwaltlicher Beratung der Klägerin auf vorgedrucktem Formular einen als Kaufanwartschaftsvertrag bezeichneten privatschriftlichen Vertrag geschlossen, der folgenden hier in Betracht kommenden Inhalt hat: Die Beklagte errichtet in der Friesenstraße 2a in Bad Homburg ein Geschoßwohnhaus* Die Klägerin u^ ihre Mutter (als Woh-nungseigentumsanv/ärter) beabsichtigen, in diesem Haus eine \ bestimmt be zeichnete) Wohnungzukauf en (l J. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, über die Eigentumswohnung, und zwar auf Aufforderuhg detrfBfeklägteh, einen Kaufvertrag ab-zuschließen. Die 32 000 DM betragenden Gesamtkosten werden den späteren Kaufpreis därötelleii ■ (II) .' Die Wohnungseigenturas-anwärter sind davon in Kenntnis gesetzt worden, daß ihnen aus dem Vertrag ein klagbarer Anspruch gegen die Beklagte auf Verkauf und Übereignung der Wohnung wegen Außerachtlassung der Formvorachrlft des $ 513äGB nicht zusteht . Sie verpflichten sich, zur Finanzierung des Bauvorhabens 32 000 DM beizutragen und hiervon 10 300 DM in bar aufzubringen (V).
Die Beklagte verpflichtet sich, den Wohnungseigentumsanwärtern die für sie erbaute Wohnung unabhängig von dem Zeitpunkt der Beurkundung des Kaufvertrags nach Bezugsfertigstellung zur Nutzung zur Verfügung zu stellen, sofern sie ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt haben (VIII) • Der Vertrag kann von der Beklagten u.a. dann gekündigt werden, wenn wichtige Gründeeintreten oder bekannt werden, die der Übertragung des Wohnungs- oder Teileigentums entgegenstehen. Im Falle der Kündigung werden die geleisteten Barzahlungen zurückerstattet. Weitere Ansprüche stehen dem Käufer nicht zu, insbesondere ist eine. Klage auf Schadensersatz ausgeschlossen (XIII). Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ungültig sein, dann soll der übrige Vertrag gleichwohl gelten (XV).
 
Die Klägerin hat die Barzahlung bis zu einer Höhe von
8 100 DM erbracht. Der noch offenatehende Restbetrag von........
2 200 DM sollte vor Abschluß des endgültigen Kaufvertrags gezahlt werden.
Unter Bezugnahme auf die auf geführte Kündigungsbe-Stimmung hat die Beklagte mit einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 28. April 1959 den Vertrag gekündigt, weil die Klägerin durch ihr Verhalten gezeigt habe, daß sie Verträge nicht beachte und vertraglich eingegangene Verpflichtungen nicht einhalte.. Ursache der Kündigung und ihrer Begründung war, daß die Klägerin eine ihr von der Beklagten befristet (bis zu dem 31. März 1959) über*-lassene Yfohnung trotz schriftlicher Zusage (vom 16. Februar 1959) nicht rechtzeitig herausgegeben hatte und deshalb auf Räumung verklagt werden mußte (333 C 253/59 AG- Frankfurt/Main).
Die Klägerin hat zunächst Feststellung dahin begehrt, daß die Kündigung unwirksam sei. Mit der Begründung, die Beklagte habe die Wohnung inzwischen anderweitig verkauft und dadurch schuldhaft die Erfüllung des Vertrags unmöglich gemacht, ist sie noch vor dem Landgericht zur Klage auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung Ubergegangen und hat beantragt,
 die Beklagte zur Zahlung von 22 270,69 DM nebst 4 Zinsen seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf die Kündigung des Vertrags, auf dessen Nichtigkeit wegen Formraangels sowie darauf berufen, daß Schadensersatzansprüche vertraglich ausgeschlossen seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Las Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Beru-fung der Klägerin insoweit zurückgewiesen, als diese mehr als 2 906 DM riebst 4 # Zinsen hiervon seit dem 16, Mai I960 begehrt.
■Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag in diesem Umfang weiter.. Die Beklagte beantragt. Zurückv/eisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgrunde:
1. Das Berufungsgericht führt auss
 Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung habe zur Voraussetzung, daß aus dem Vertrag vom 23. Dezember 1958 ein Erfüllungsanspruch überhaupt hergeleitet werden könne. Das sei zu verneinen, weil der Vertrag wegen Formmangels nichtig sei (§§ 313* 125 BGB).
Entgegen der Ansicht der Klägerin habe der Vertrag nicht lediglich deren Verpflichtung zu dem Inhalt, eine Eigentumswohnung käuflich zu erwerben. Er verpflichte in Abschnitt II auch die Beklagte zur Veräußerung der künftigen Eigentumswohnung an die Klägerin. Diese als Vorvertrag anzusehende Vereinbarung habe deshalb nach § 4 Abs. 3 WEG der Dorm des § 313 BGB bedurft.
Diese Form habe der Vertrag bewußt außer acht gelassen. In Abschnitt V des Vertrags sei deshalb ausdrücklich erwähnt, daß der Klägerin ein klagbarer Anspruch nicht zustehe.
Darüber hinaus sei die Klägerin, wie der Vertrag ebenfalls ausweise, anv/altlich beraten gewesen. Sie könne sich deshalb nicht darauf berufen, die Beklagte handle nunmehr arg-
listig, wenn sie Nichtigkeit einwende.
Der Hinweis, der Klägerin, die Beklagte habe v/eitere Pflichten übernommen, so habe sie sich verpflichtet, ihr die Wohnung nach Bezugsfertigkeit unabhängig von dem Zeitpunkt der Beurkundung des Kaufvertrags zu überlassen, gehe fehl. Denn auch diese Verpflichtung sei mit derjenigen, auf Verschaffung des Eigentums unlöslich verbunden. Sie betreffe die Besitzeinräumung mit dem Ziel späterer Eigentumsübertragung. Das sei nicht nur aus dem Sinn und Zweck des Vertrags und aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf den künftigen notariellen Kaufvertrag in dieser Bestimmung selbst zu folgern, sondern ergebe sich in gleicher Weise auch daraus, daß der ganze Abschnitt VIII die Überschrift "Verkauf und Bezug" trage. Regle aber Abschnitt VIII somit nur ein zeitlich beschränktes, der Eigentumsübertragung vorausgehendes Zwischenstadium, so komme ihm nicht die Bedeutung einer selbständigen Verpflichtung zu, die Gegenstand eines gesonderten Erfüllungsanspruchs sein könne.
Soweit die Klägerin in Erfüllung des nichtigen Vertrags Leistungen erbracht habe, sei sie auf Bereicherungsansprüche gegen die Beklagte beschränkt. Wie aus dem Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin im ersten Rechtszug vom 25- Januar I960 zu entnehmen sei, habe die Beklagte zu dieser Zeit von dien ihr überlassenen 8 100 DM noch 6 606 DM zurückzuzählen gehabt. Unstreitig .habe die Beklagte sodann am 5- Februar 1960 den Betrag von 3 700 DM an die Klägerin überwiesen, sodaß noch Ansprüche in Hohe von 2 906 DM bestehen könnten.
2.	Da sich für die Klägerin aus dem Vertrag vom 23- Dezember 1958 wegen der Nichteinhaltung der Form des § 313 BGB ein Anspruch auf Übertragung des Wohnungseigentums nicht
 
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ergibt und entgegen der Meinung der Revision keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß die Beklagte mit der Berufung auf die Pormnichtigkeit des Vertrags arglistig liau—.....
delt, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits zunächst davon ab, ob die in Abschnitt VIII des Vertrags enthaltene Verpflichtung der Beklagten, die Wohnung der Klägerin unabhängig von dem Zeitpunkt der Beurkundung des Kaufvertrags, also auch schon vor diesem Zeitpunkt, zur Verfügung zu stellen, eine von der Verpflichtung der Beklagten zur Übereignung des Wohnungseigentums unabhängige Verpflichtung darstellt, so daß S'i»e nach Abschnitt XV des Vertrags, der bei Unwirksamkeit einer oder mehrerer Vertragsbestimmungen die \7irksamkeit des Vertrags im übrigen vorsieht , von der auf der Nichtbeachtung der Form des § 313 beruhenden Nichtigkeit der Verpflichtung der Beklagten zur Übereignung des Wohnungseigentums nicht berührt wird*
Gegen die Verneinung dieser Präge durch das Berufungsgericht wendet sich die Revision auch in erster Linie*
Sie meint zunächst, das Revisiohsgerictit könne den Vertrag vom,23*. Dezember 1958 frei auslegen, da es sich um einen Pormularverträg handle und die Beklagte auch außerhalb Hessens, nämlich:in Baden-Württemberg, Bayern und noch in anderen iiähderii.'Bautenäusgeführt habe. Damit kann die'. Revision keinenBrfolg haben. Es ist ihr zwar zuzugeben, daß die Bestimmungen in den. Abschnitten V, VIII und XV des Vertrags , um die es in: diesem Zusammenhang geht, als typische Vertragsbestimmungen zu beurteilen sind, da sie für eine Vielheit bereits abgeschlossener oder künftiger Verträge zu werten sind. Pür eine freie Nachprüfung dieser Vertragsbestimmungen durch das Revisionsgericht ist aber des weiteren erforderlich, daß deren Wirkungskreis über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausgeht. Denn nur
 in diesem Fall liegt ein berechtigter Grund für ihre freie Nachprüfung in der Revisionsinstanz vor. Es soll hierdurch verhindert werden, daß die gleichen Vertragsbestimmungen etwa von verschiedenen Oberlandesgerichten verschieden aus-gelegt werden (LM § 549 ZPO Nr. 15 unter Bezugnahme auf RGZ 1539 62). Daran fehlt es jedoch hier,, da die Parteien in Abschnitt XIX des Vertrags Frankfurt am Main als Gerichts stand vereinbart haben und deshalb, jedenfalls für den insoweit allein in Betracht kommenden Normalfall, nur das Berufungsgericht mit der Auslegung der in Frage stehenden Vertragsbestimmungen befaßt sein wird (RGZ 153? 62, 63/64).
Hieraus folgt, daß die Auslegung des Vertrags durch das Berufungsgericht hur beschränkt, nämlich nur dahin nachprüfbar tist, ob gesetzliche Auslegungsregeln oder Verfahrens Vorschriften verletzt sind.
Die Revision rügt insoweit Verletzung des § 286 ZPO mit der Begründung, das Berufungsgericht habe die Bestimmung des Abschnitts XV des Vertrags übersehen, nach der die einzelnen Bestimmungen des Vertrags auf ihre Gültigkeit selbständig beurteilt werden müßten. Dem Erfolg dieser Rüge steht schon entgegen, daß das Berufungsgericht diese Vertragsbestimmung im Tatbestand seines Urteils ausdrücklich aufgeführt hat (BU S. 2), sodaß für ein Übersehen der Vorschrift keine Anhaltspunkte gegeben sind.
Im übrigen hat. das Berufungsgericht bei seiner Prüfung der Frage-, ob die in Abschnitt VIII des Vertrags enthaltene Verpflichtung d.er Beklagten, zur Überlassung der Wohnung ebenfalls unwirksam ist, nicht auf die Vorschrift des § 313 BGB, sondern darauf abgestellt, daß diese Verpflichtung mit der Verpflichtung zur Übereignung des Wohnungseigentums unlöslich verbunden und aus diesem Grunde unwirksam sei. Damit ist aber das Berufungsgericht offensichtlich
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gerade davon ausgegangen, daß die Verpflichtung zur Überlassung der Wohnung nach Abschnitt VIII des Vertrags hätte wirksam sein können. Denn andernfalls hätte das Berufungsgericht lediglich auf die Vorschrift des § 139 BGB zu verweisen brauchen, nach der die Nichtigkeit eines Teils eines Rechtsgeschäfts in erster Linie die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts zur Folge hat.
. Dieser Umstand steht auch der weiteren Meinung der Revision entgegen, das Berufungsgericht sei der Auffassung, daß wegen der Nichteinhaltung der Form des § 313 BGB der ganze Vertrag nichtig sei- Baß einzelne Wendungen der Ausführungen des Berufungsgerichts für diese Meinung der Revision sprechen könnten, ist unschädlich.
Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht gegen die gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133 9 157 BGB verstoßen. Es hat im einzelnen die Gründe für seine Auslegung dargelegt, aus denen sich ergibt, daß es sich nicht lediglich vom Wortlaut der Vertragsurkunde hat leiten lassen, sondern auf den Sinn und Zweck des Vertrags, insbesondere auf den inneren Zusammenhang der einzelnen hier in Betracht kommenden Vertragsbestimmungen abgesteilt hat. .. * •
Daß die Auslegung des Vertrags durch das Berufungsgericht nach dem Wortlaut des Vertrags unmöglich ist, wird von der Revision nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
Bei dieser Sachlage kommt es auf die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung des Vertrags sowie darauf nicht mehr an, ob alle Voraussetzungen für die Überlassung der Wohnung nach Abschnitt VIII des Vertrags gegeben waren.
s
 
3.	Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im
 übrigen-keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Klägerin ent-.....
halten, war deren Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zuriickzuw.ei s en.
Dr«, Tasche	Schuster	Dr«,	Freitag
 Dr. Mattern	Offterdinger