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BGH · V ZR 169/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 169/60

Eine Schenkung an seinen Ehegatten braucht der Pflichtteilsberechtigte nicht nach § 2327 BGB dem Nachlaß zurechnen und sich auf seine Ergänzung anrechnen zu lassen« abgeändert durch Prozeßvergleich vom 14o September 1942 vor dem Oberlandesgericht Hamm* das Handelsgeschäft mit allen Einrichtungen der Sandgrube auf den Kläger, Dieser nahm entsprechend dem genannten Vertrag? neben der Zahlung einer Leibrente an die Erblasserin* den Sohn Heinrich in eine Kommanditgesellschaft als Kommanditisten auf; die Kommanditgesellschaft hatte an den Sohn Albert ratenweise 25 000 HM zu zahlen» Y/eiter verkaufte die Erblasserin am 31 o Oktober 1939 an den Kläger drei Grundstücke aus dem Nachlaß des Vaters um 12 000 RM; der Kaufpreis sollte nach dem Vertrag durch Aufrechnung einer Hestaussteuer-forderung der Tochter Anneliese (8 000 RM) und durch Übernahme einer Hypothek (4 000 RM) getilgt werden» "Etwaige Ausgleichungs- oder Ergänzungsansprüche aov/ie Pflichtteilsansprüche, welche uns als Erben oder Pflichtteilsberechtigte nach unserem Vater oder auch künftig nach unserer Mutter aus den Vorteilen zustehen oder entstehen könnten, welche die Eheleute durch die hier behandelten Verträge oder sonstigen Zuwendungen Vor oder nach dem Tode unseres Vaters erhalten haben, sind durch die im heutigen Vergleich geschaffene Regelung miterledigt; und wir verzichten auf etwaige uns noch zustehende derartige Ansprüche. Er behauptet* die Ehefrau des Klägers habe nicht nur den Sandgrubenbetrieb teilweise unentgeltlich erhalten* sondern auch die durch Vertrag vom 31» Oktober 1939 übertragenen Grundstücke* die damals inehr als 35 000 RM wert gewesen seien und deren Übertragung völlig unentgeltlich erfolgt sei» Die in dem Vertrag erwähnte Aussteuerforderung habe nicht bestanden* Xm übrigen habe der Kläger die übernommenen Gegenleistungen auf die Kommanditgesellschaft abgewälzt * also zur Hälfte auf den Vater des Beklagten* Demnach sei die Gegenleistung höchstens 6 000 RM gewesen* Die Vorempfängo* öö^meint der Beklagte* müsse die Ehefrau des Klägers sich auf den Pflichtteil anrechnen lassen* Ihre sämtlichen Vorempfänge seien ausgleichspflichtig; dem stehe die Verzichterklärung im Vergleich vom 14* September 1942 nicht entgegen* Das Landgericht rechnete der Ehefrau des Klägers keine Schenkung im Sinne des § 2327 BGB an und schätzte den Wert des dem Beklagten schenkweise überlassenen Anwesens auf 51 655*94 DM» Es gab sonach der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe von 7 659*65 DM statt. Io Das Berufungsgericht führt aus: Zähle man dem Nachlaß (5 700 DM) das dem Beklagten von der Erblasserin zugewendete Geschenk gemäß § 2325 BGB zu«, so werde der Pflichtteilsanspruch der Tochter Anneliese ebensowenig wie derjenige der beiden Mit erben von ihrem Anteil am Nachlaß gedeckt • Ergebe sich sonach rechnerisch nach §§2325-, 2327 BGB überhaupt ein Ergänzungsanspruch für die Tochter, so richte er sich nicht gegen die Erben, sondern, nach Maßgabe des § 2329 gegen den Beschenkten, also gegen den Beklagten* Käufer sei zwar der Kläger gewesen» Es handle sich aber tatsächlich um eine Zuwendung an seine Ehefrau als Tochter der Erblasserin« Dieser habe die Zuwendung zugute kommen sollen« Das ergebe sich schon daraus, daß der Kaufpreis zu dem größten Teil mit einer Aussteuerförderung der Tochter verrechnet worden sei. Der Kläger selbst habe die Zuwendung damals auch als eine solche an seine Ehefrau auf gef aßt und das im Kosteninteresse ins Feld geführt* XXo Die Revision rügt rechtsfehlerhafte Auslegung des Grundstückskaufvertrags vom 31° Oktober 1939 insofern, als durch diesen Vertrag allenfalls eine Zuwendung an den Kläger, nicht aber an die pflichtteilsberechtigte Tochter habe erfolgen können. daß diese Zu- und Anrechnung - im Gegensatz zu der nur befristeten Berücksichtigung des Dritt ge schenke nach § 2325 Abs.3 3GB - auch für solche Geschenke gilt, die der Pflichtteilsberechtigte in einem Zeitpunkt erhalten hat? ob die durch die Verträge vom 31° Oktober 1939 auf den Kläger vollzogene Rechtsübertragungen Zuwendungen an den Kläger odor an dio pflichtteilsberechtigte Tochter Anneliese dar-stellen und ob sie im letzteren Pall insgesamt entgeltlich oder zu dem Teil unentgeltlich (gemischtes Rechtsgeschäft) erfolgt sind. Läge aber eine Schenkung im Rahmen der Ausstattung vor, handelte es sich somit um eine ausgleichspflichtige Schenkuing (§§ 2050 Abs* 1, 2516 BGB), so wäre bei solcher doppelter Natur der Zuwendung zu beachten, daß ihre Berücksichtigung als Schenkung nach § 2327 BGB (Zurechnung zu dem Nachlaß und Anrechnung auf die Ergänzung) nur insoweit noch in Betracht käme, als sie nicht bereits bei der I Ausgleichung (Zurechnung zu dem Nachlaß und ganze Anrechnung auf den Erbteil, somit halbe Anrechnung auf den Pflichtteil) in Rechnung gesetzt worden wäre (vgl* Bührer, ZB1FG 15* 229; Kipp/Coing, Erbrecht 11* Bearb. September 1942 unter II spielt bei der Berechnung des Ergänzungsanspruchs wegen eines Geschenks an einen Dritten keine Rolle, da der Verzicht nur Ansprüche wegen Zuwendung an die Söhne Heinrich und Albert sov/ie an ( die Eheleute Kirsch umfaßt* Eine Anrechnung von Zuwendungen an die Ehefrau des Klägers auf ihren Pflichtteil (§ 2315 BGB) kommt nicht in Betracht. a) Die Revision rügt fehlsame Auslegung des Grundstückskaufvertrags «, Das Berufungsgericht stützt aber seine Feststellung,, die Tochter der Erblasserin habe durch diesen Vertrag eine Zuwendung erhalten* nicht auf die Auslegung dieses Vertrags sondern auf Umstände* die außerhalb des Vertrags liegen« Es hat auf die BeschwerdeentScheidung des Regierungspräsidenten vom 7« August 1941 (Grundakten L0BIHI 18 Blatt Seite 33) ? käuferin geworden war«, so ist offensichtlich* daß auch der Regierungspräsident den Kaufvertrag nicht ausgelegt* sondern genehmigungsrechtlich nur so behandelt hat* als ob er die Ausführung einer Erbauseinandersetzung nach dem verstorbenen Vater gewesen wäre* da LandZuteilungen an erbberechtigte Verwandte bevorzugt zu genehmigen waren. Damit ist nicht etwa gesagt, der Kaufvertrag mit dem Ehemann sei nur zu dem Schein abgeschlossen worden«, in Wirklichkeit hätte das Eigentum auf die Tochter übergehen sollen (solchenfalls wäre der Vertrag der mangelnden Form halber nichtig)«, vielmehr festgestellt 9 der Wert der Grundstücke sei in der Hand des Klägers (mindestens in Höhe von 19 100 DM schenkweise) tatsächlich der Tochter zugeflossen* wie übrigens auch ein weiterer Wert in Höhe von 8 000 HM, da den Gegenwert dafür die Tochter aufgebracht habe. Denkbar wäre dies etwa in Form einer Auflage an den gegebenenfalls bereicherten Kläger gewesen oder auch in Form eines Vertrages mit ihm zugunsten der Tochter,, Es fehlt jedoch an einem dahingehenden Vortrag und auch an entsprechenden Feststellungen. Sollte das Berufungsgericht jedoch davon ausgehen, es genüge für die Anwendung des § 2327 BGB eine Schenkung an den Ehegatten des Fflichtteilsberechtigten, weil damit die Schenkung (auch) dem Pflichtteilsberechtigten zugute käme, so wäre dies rechtsirrtümlich und die Entscheidung könnte auch nicht mit dieser Begründung aufrechterhalten werden. im Auftrag ihrer Tochter nur zu einem Teil ihres Werts an den Kläger verkauft, im übrigen aber ihm unentgeltlich übereignet hat; der Verzicht auf den daraus entstandenen Verwendung sanspruch (§ 670 BOB) könnte eine Zuwendung an die. In tatsächlicher Hinsicht wäre hier zu würdigen gewesen, daß das Hechtsgeschäft zwischen der Mutter und dem Schwiegersohn nicht ohne Beteiligung der Tochter durchgeführt worden ist und Anhaltspunkte dafür vorgetragen sind, daß nach den Vorstellungen aller Beteiligten durch diese Rechtsgeschäfte der Tochter rechtliche Vorteile erwachsen sein konnten. Biese erklärte sich mit der Aufrechnung ihrer restlichen Aussteuerforderung gegen die Kaufpreisforderung ihrer Mutter einverstanden» Mangels Gegenseitigkeit der beiden Forderungen war eine Aufrechnung immittelbar nicht möglich; sie konnte wirksam nur durchgeführt werden, wenn die Tochter entweder die Kaufpreisschuld in Höhe von 8.000 HM übernommen oder ihre Forderung gegen ihre Mutter an den Kläger abgetreten hat; denkbar wäre auch, daß die Kaufpreisforderung gegen den Ehemann erlassen wurde gegen Erlaß der Aussteuerforderung durch die Tochter. gleichsansprüche können nur im Verhältnis zwischen Abkömmlingen entstehen, so daß jedenfalls im Zeitpunkt dieses Vergleichsabschlusses die Erblasserin, die drei Abkömmlinge und der Kläger davon ausgingen, nicht ihm, sondern seiner Ehefrau als Tochter der Ubereignerin seien Vorteile zugeflossen, soweit es sich nicht um ein entgeltliches Geschäft handelt. Es liegt sonach ein hinreichender Sachvortrag für eine Prüfung in der Richtung vor, daß eine gegebenenfalls teilweise unentgeltliche Übertragung von Vermögenswerten nicht mit dem Willen unentgeltlicher Zuv/endung an den Kläger, sondern kraft Auftrags der Tochter erfolgt ist, welcher der insoweit entstandene Verwendungsersatzanspruch unentgeltlich erlassen worden ist« b) Sollten die Rechtsgeschäfte, die die Erblasserin mit dem Kläger abgeschlossen hat, insoweit, als sie unentgeltliche Leistungen zu dem Inhalt haben, im Auftrag ihrer Tochter abgeschlossen worden sein, so wäre weiter zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB vorlie-^ gen. November I960, LM BGB § 2325 Nr. 1 = NJW 1961, 604)« § 516 BGB erfordert nicht nur, daß der Zuwendungsempfänger aus dem Vermögen des Zugewandeten bereichert ist, sondern daß beide auch über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind« Dabei weist die Revision zutreffend darauf hin, daß eine Schenkung im allgemeinen Um in dieser Hinsicht Feststellungen zu treffen1^ hätte der Tatrichter nicht allein von dem tatsächlichen Verkehrswert ausgehen dürfen, viel- M mehr fest stellen müssen, von welchem Wert Mutter und Tochter seinerzeit ausgegangen sind und ob etwa besondere Gründe Vorgelegen haben, die die Erblasserin veranlaßt haben, die Grundstücke zu einem besonders günstigen Preis kauf-weise zu Überlasseno Bei der Prüfung dieser Frage hätten die gesamten Umstände, insbesondere auch ein möglicher Zusammenhang des Grundstückkaufvertrags mit der Übertragung der Sandgrube zusammenfassend gewürdigt werden müssens Dagegen kommt dem von der Revision hervorgehobene Umstand, daß die Erblasserin zu dem Kläger in einem gespannten Verhältnis gestanden habe, keine Bedeutung zu, da die Zuwendung nicht dem Kläger, sondern der Tochter unentgeltlich zugekommen wäre. c) Selbst wenn aber nachgewiesenermaßen Einigkeit darüber bestanden haben sollte, daß die Erblasserin dem Kläger nicht nur einen günstigen Kaufpreis machen, sondern im Hinblick auf das Hechtsverhältnis zu ihrer Tochter einen Teil ohne Gegenwert überlassen wollte, könnte der der unentgeltlichen Zuwendung entsprechende Betrag gleichwohl nicht ohne weiteres als Schenkung im Sinne des § 2327 BGB an die Tochter angesehenwerden- Zu prüfen wäre solchenfalls, inwieweit es sich um eine Ausstattung der Tochter Anneliese handelte* Sollte eine unentgeltliche Zuwendung vorliegen, so spricht dafür, daß sie als Ausstattung gegeben wurde, die vom Berufungsgericht angeführte Tatsache, daß die Erblasserin zur selben Zeit auch Grundstücke auf ihre Söhne übertragen hat. Ausweislich der Verträge vom 7* November 1939 (Grundakten iflHHHIV Baud 40 Blatt 1034 Seite 5 und Band 45 Blatt 1254 Seite 3) erfolgte die Übereignung dieser Grundstücke ausdrücklich als Ausstattung der Söhne, wurden von der Mutter aus dem Vatemachlaß Vermögenswerte dem Schwiegersohn übertragen, wie hier in Verbindung mit seiner wirtschaftlichen Umstellung von einem Beamtenverhältnis auf die Rührung eines gewerblichen Unternehmens, das der wirtschaftlichen Sicherung der Ehe ihrer Tochter dienen sollte, so liegt eine Zuwendung zur Begründung der Lebensstellung der Tochter näher, als ein Schenkungswille, der von diesen Verhältnissen absieht. Eür eine Zuwendung als Ausstattung kann weiter der Vortrag des Beklagten in Betracht gezogen werden, daß es sich bei den

Zitierte Normen: § 2327 BGB § 286 ZPO § 2328 BGB
GrundstückBGBSchenkungErblasserinZuwendungBerufungsgerichtTochterGeschenkKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
22°6 056
BGB §§ 2327, 516 Abs«, 1, 670
Eine Schenkung an seinen Ehegatten braucht der Pflichtteilsberechtigte nicht nach § 2327 BGB dem Nachlaß zurechnen und sich auf seine Ergänzung anrechnen zu lassen«
Eine solche Schenkung kann bei der Berechnung nach § 2327 BGB auch nicht unbefristet berücksichtigt werden«
Eine unentgeltliche Zuwendung (auch in Form eines gemischten Rechtsgeschäfts) an den Ehegatten kann jedoch im Auftrag des Pflichtteilsberechtigten erfolgt sein und ein Geschenk an den Pflichtteilsborechtigten im Erlaß des Verwendungsersatzanspruchs liegen«
BGH, Urt« v. 21« März 1962 - V ZR 169/60 - OLG Hamm
VJ5RJL 6g/60
Verkündet am 21o März 1962 (■IK, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Dipl.Ingenieurs Richard
(Westfo)p
Klägers, Berufungsbeklagten und Re vi sionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
gegen den Heinrich Jung in Li
I? SfMBBstraße $.
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2« März 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Hückinghaus, Schuster, Br« Rothe, Br<> Freitag und Offterdinger
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 10o Mai I960 aufgehoben«
Bie Sache v/ird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung Uber die Kosten der Revision übertragen wird, zurück-verwiesen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Gastwirt und Sandgrubenunternehmer Heinrich sen»? der seine drei Kinder (Heinrich jun„? Albert und Anneliese? die Ehefrau des Klägers) zu dem Teil schon zu seinen Lebzeiten ausgestattet hatte? wurde 1939 kraft Testaments von seiner Ehefrau Theresia	(Erblasserin) als
 Alleinerbin beerbt. Sie ist am 16o Oktober 1951 gestorben, Beklagter ist der Sohn des Heinrich	jun«,
Dio Erblasserin Ubertrug durch Vertrag vom 31» Oktober 1939? abgeändert durch Prozeßvergleich vom 14o September 1942 vor dem Oberlandesgericht Hamm* das Handelsgeschäft mit allen Einrichtungen der Sandgrube auf den Kläger, Dieser nahm entsprechend dem genannten Vertrag? neben der Zahlung einer Leibrente an die Erblasserin* den Sohn Heinrich in eine Kommanditgesellschaft als Kommanditisten auf; die Kommanditgesellschaft hatte an den Sohn Albert ratenweise 25 000 HM zu zahlen» Y/eiter verkaufte die Erblasserin am 31 o Oktober 1939 an den Kläger drei Grundstücke aus dem Nachlaß des Vaters um 12 000 RM; der Kaufpreis sollte nach dem Vertrag durch Aufrechnung einer Hestaussteuer-forderung der Tochter Anneliese (8 000 RM) und durch Übernahme einer Hypothek (4 000 RM) getilgt werden»
Durch Verträge vom 7o November 1939 stattete die Erblasserin die beiden Söhne mit Grundstücken aus 5 sie schenkte dem Sohn Albert 1940 weitere Grundstücke«» In dem Vergleich vom 14» September 1942? dem auch die Söhne Heinrich und Albert beigetreten sind? erklärten beides
"Etwaige Ausgleichungs- oder Ergänzungsansprüche aov/ie Pflichtteilsansprüche, welche uns als Erben oder Pflichtteilsberechtigte nach unserem Vater oder auch künftig nach unserer Mutter aus den Vorteilen zustehen oder entstehen könnten, welche die Eheleute	durch	die	hier
 behandelten Verträge oder sonstigen Zuwendungen Vor oder nach dem Tode unseres Vaters erhalten haben, sind durch die im heutigen Vergleich geschaffene Regelung miterledigt; und wir verzichten auf etwaige uns noch zustehende derartige Ansprüche.	steht dafür. ein, daß seine Frau ei-
nen gleichen Verzicht ausspricht."
Eie Ehefrau des Klägers hat eine entsprechende Erklärung abgegeben.
Am 3» Mai 1951 übertrug die Erblasserin dom Beklagten ihr Gastwirtsanwesen in IIHHHHH? SMMHbtraße®, und verschiedene Grundstücke unentgeltlich unter Vorbehalt eines lebenslänglichen Nießbrauchs. Ihren drei genannten Kindern hinterließ sie als Erben nur noch vier Grundstücke, die unter den Parteien unstreitig mit 5 700 EM bewertet werden.
Eer Kläger 9 der das Anwesen St ever straße 1 samt Inventar und den Grundstücken mit 135 000 EM bewertet, macht aus abgetretenem Recht den Pflichtteilsergänzungsanspruch seiner Ehefrau gegen den Beschenkten geltend.
Er hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, wegen eines Betiages von 12 000 EM nebst Zinsen die Zwangsvollstreckung in die im Grundbuch von	46
Blatt	vor zeichneten Grundstücke zu dulden.
Der Beklagte hat beantragt* die Klage abzuweisen*
Er behauptet* die Ehefrau des Klägers habe nicht nur den Sandgrubenbetrieb teilweise unentgeltlich erhalten* sondern auch die durch Vertrag vom 31» Oktober 1939 übertragenen Grundstücke* die damals inehr als 35 000 RM wert gewesen seien und deren Übertragung völlig unentgeltlich erfolgt sei» Die in dem Vertrag erwähnte Aussteuerforderung habe nicht bestanden* Xm übrigen habe der Kläger die übernommenen Gegenleistungen auf die Kommanditgesellschaft abgewälzt * also zur Hälfte auf den Vater des Beklagten* Demnach sei die Gegenleistung höchstens 6 000 RM gewesen* Die Vorempfängo* öö^meint der Beklagte* müsse die Ehefrau des Klägers sich auf den Pflichtteil anrechnen lassen* Ihre sämtlichen Vorempfänge seien ausgleichspflichtig; dem stehe die Verzichterklärung im Vergleich vom 14* September 1942 nicht entgegen*
Das Landgericht rechnete der Ehefrau des Klägers keine Schenkung im Sinne des § 2327 BGB an und schätzte den Wert des dem Beklagten schenkweise überlassenen Anwesens auf 51 655*94 DM» Es gab sonach der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe von 7 659*65 DM statt.
Das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Berufung des Beklagten hin abgewiesen und die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen*
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagan-opruch weiter* Der Beklagte beantragt* die Revision zurück-zuv/eisoho
 
Entscheidungsgründe s
Io
 Das Berufungsgericht führt aus: Zähle man dem Nachlaß (5 700 DM) das dem Beklagten von der Erblasserin zugewendete Geschenk gemäß § 2325 BGB zu«, so werde der Pflichtteilsanspruch der Tochter Anneliese ebensowenig wie derjenige der beiden Mit erben von ihrem Anteil am Nachlaß gedeckt • Ergebe sich sonach rechnerisch nach §§2325-, 2327 BGB überhaupt ein Ergänzungsanspruch für die Tochter, so richte er sich nicht gegen die Erben, sondern, nach Maßgabe des § 2329 gegen den Beschenkten, also gegen den Beklagten*
Die Überlassung der drei Grundstücke im Kaufvertrag vom 31o Oktober 1939 stelle eine gemischte Schenkung an die Ehefrau des Klägers dar. Käufer sei zwar der Kläger gewesen» Es handle sich aber tatsächlich um eine Zuwendung an seine Ehefrau als Tochter der Erblasserin« Dieser habe die Zuwendung zugute kommen sollen« Das ergebe sich schon daraus, daß der Kaufpreis zu dem größten Teil mit einer Aussteuerförderung der Tochter verrechnet worden sei. Dies sei ferner daraus ersichtlich, daß die Erblasserin zu der damaligen Zeit auch Grundstücke auf ihre Söhne übertragen habe. Der Kläger selbst habe die Zuwendung damals auch als eine solche an seine Ehefrau auf gef aßt und das im Kosteninteresse ins Feld geführt*
Der tatsächliche Verkehrswert der drei Grundstücke im Zeitpunkt der Schenkung (§§ 2327, 2325 Abs« 2 Satz 2 BGB)
 
betrage schätzungsweise 31 100 HM. Unterstelle man zugunsten des Klägers, daß der Kaufpreis 12 000 HM betragen habe, so ergebe sich gleichwohl eine Schenkung an seine Ehefrau; der Wert der Schenkung belaufe sich auf 19 100 EM. Dieser Betrag sei dem Nachlaß hinzuzurechnen und auf die Ergänzung anzurechnen (§ 2327 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Der Wert des dem Beklagten geschenkten Anwesens SfHBstraße0betrage unter Vernachlässigung des nur wenige Monate ausgeübten Nießbrauchs der Erblasserin, aber unter Berücksichtigung der Belastungen 82 301,43 DM. Der "Pflichtteilsanspruch" der Ehefrau des Klägers betrage sonach 1/6 (5 700 + 82 301,43 + 19.100) - 17 850,14 DM. Darauf müsse sich die Pflichtteilsberechtigte das erwähnte Geschenk anrechnen lassen, so daß dieser Anspruch, abgesehen davon, daß sie auch nach 1/6 des Nachlasses (950 DM) sich anrechnen lassen müsse, gedeckt sei»
XXo
 Die Revision rügt rechtsfehlerhafte Auslegung des Grundstückskaufvertrags vom 31° Oktober 1939 insofern, als durch diesen Vertrag allenfalls eine Zuwendung an den Kläger, nicht aber an die pflichtteilsberechtigte Tochter habe erfolgen können. Verkannt sei vom Berufungsgericht auch der Begriff der Schenkung: Einesteils stehe der Grundstückskaufvertrag in dem Zusammenhang mit dem entgeltlichen Vertrag über die Sandgrube, was das Berufungsgericht gemäß § 286 ZPO hätte berücksichtigen müssen, andernteils habe
 
das Berufungsgericht keine Einigung der Vertragschließenden über die Unentgeltlichkeit der Leistung festgestellt; auch bei der gemischten Schenkung müsse aber ein Schenkungswille vorliegen. Überdies sei die Beweislast nicht berücksichtigt«, da Schenkungswille weder vermutet noch unterstellt werden könne. Der enge Zusammenhang zwischen dem Grund-stückskaufvertrag und dem Vertrag über die Sandgrube hätte schließlich auch bei der Präge berücksichtigt werden müssen, ob zwischen dem Schätzwert der Grundstücke (31 100 HM) und dem Kaufpreis (12 000 HM) überhaupt" auch nur objektiv ein Mißverhältnis bestanden habe (Verletzung des § 286 ZPO).
III.
1» Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus«, daß die pflichtteilsberechtigten Erben die Ergänzung soweit, verweigern können, daß ihnen insgesamt ihr Pflichtteil (5 700 : 2 =s 2 850 DM) mit Einschluß dessen verbleibt, was ihnen zur Ergänzung des Pflichtteils gebühren würde (§ 2328 BGB). Soweit ein Ergänzungsanspruch begründet ist, der nicht von der anderen Hälfte der Erbschaft eines jeden Erben gedeckt ist (Yfert: 95Q DM), richtet er sich entsprechend dem Klagantrag gegen den Beklagten (§ 2329 BGB).
2. Hat der Erblasser nicht nur einem Dritten ein Geschenk gemacht, sondern hat auch der die Ergänzung fordernde Pflichtteilsberechtigte selbst von ihm ein Geschenk erhalten, so ist die Ergänzung nach §§ 2325? 2327 BGB zu be-
 
rechneno Dem Nachlaß ist alsdann nicht nur der dem Dritten geschenkte Gegenstand? sondern in gleicher Weise das dem Pflichtteilsberechtigten zugeteilte Geschenk hinzuzurechnen und dieses zugleich dem Pflichtteilaberechtigten auf die Ergänzung anzurechnen«* Im Anschluß an RGZ 69? 389 (vgl«, auch RG JW 1912? 913) ist zu billigen? daß diese Zu- und Anrechnung - im Gegensatz zu der nur befristeten Berücksichtigung des Dritt ge schenke nach § 2325 Abs. 3 3GB - auch für solche Geschenke gilt, die der Pflichtteilsberechtigte in einem Zeitpunkt erhalten hat? der länger als 10 Jahre vom Erbfall an gerechnet zurückliegt.
Im vorliegenden Pall ist sonach zu prüfen? ob die durch die Verträge vom 31° Oktober 1939 auf den Kläger vollzogene Rechtsübertragungen Zuwendungen an den Kläger odor an dio pflichtteilsberechtigte Tochter Anneliese dar-stellen und ob sie im letzteren Pall insgesamt entgeltlich oder zu dem Teil unentgeltlich (gemischtes Rechtsgeschäft) erfolgt sind. Im Zusammenhang mit der letzten Präge ist gleichzeitig zu klären? ob eine unentgeltliche Zuwendung sich etwa als Ausstattung darstollt. wäre nämlich dies der Pall? so handelte es sich nur insoweit um eine Schenkung? als die Ausstattung das den Umständen? insbesondere den Ver-mögensvorhältnissen der Mutter? entsprechende Maß über-	i
steigt (§ 1624 Abs. 1 BGB).	j
*
’	i
Sollte eine unentgeltliche	Zuwendung	an die Tochter	|
vorliegen und diese sich als eine	Schonkung	außerhalb der	|
Ausstattung erweisen? so wäre die	Ergänzung	so zu berechnen?	I
wie das Berufungsgericht auf Seite 11 des Berufungsurteils	t
verfahren ist;
 
lK6(Nachlaß + Geschenk an den Beklagten + Geschenk an i Tochter Anneliese) - Geschenk an Tochter Anneliese*
Läge aber eine Schenkung im Rahmen der Ausstattung vor, handelte es sich somit um eine ausgleichspflichtige Schenkuing (§§ 2050 Abs* 1, 2516 BGB), so wäre bei solcher doppelter Natur der Zuwendung zu beachten, daß ihre Berücksichtigung als Schenkung nach § 2327 BGB (Zurechnung zu dem Nachlaß und Anrechnung auf die Ergänzung) nur insoweit noch in Betracht käme, als sie nicht bereits bei der I Ausgleichung (Zurechnung zu dem Nachlaß und ganze Anrechnung auf den Erbteil, somit halbe Anrechnung auf den Pflichtteil) in Rechnung gesetzt worden wäre (vgl* Bührer, ZB1FG 15* 229; Kipp/Coing, Erbrecht 11* Bearb. § 13, VIII s. 67? Staudinger, BGB 10*/11. Aufl* § 2327 Anm. 12; BGB-RGBK 11* Aufl. § 2327 Anm* 4; Palandt, BGB 21. Aüfl. § 2327 Anm* 5)* Der von allen pflichtteilsberechtigten Abkömmlingen gegenseitig erklärte Verzicht auf Ausgleichung und Ergänzung im Vergleich vom 18. September 1942 unter II spielt bei der Berechnung des Ergänzungsanspruchs wegen eines Geschenks an einen Dritten keine Rolle, da der Verzicht nur Ansprüche wegen Zuwendung an die Söhne Heinrich und Albert sov/ie an ( die Eheleute Kirsch umfaßt*
 Eine Anrechnung von Zuwendungen an die Ehefrau des Klägers auf ihren Pflichtteil (§ 2315 BGB) kommt nicht in Betracht. Zwar ist eine stillschweigende dahingehende Bestimmung des Erblassers nicht ausgeschlossen* Hinreichende Tatsachen sind jedoch vom Beklagten in dieser Hinsicht nicht vorgetragen*
 
3* Zu der PrägeP ob die pflichtteilsberechtigte Tochter eine unentgeltliche Zuwendung erhalten hat oder ob sie sich ein Geschenk an ihren Ehemann wie ein eigenes nach § 2327. BGB anrechnen lassen müßte* ist folgendes zu bemerken:
a)	Die Revision rügt fehlsame Auslegung des Grundstückskaufvertrags «, Das Berufungsgericht stützt aber seine Feststellung,, die Tochter der Erblasserin habe durch diesen Vertrag eine Zuwendung erhalten* nicht auf die Auslegung dieses Vertrags sondern auf Umstände* die außerhalb des Vertrags liegen« Es hat auf die BeschwerdeentScheidung des Regierungspräsidenten vom 7« August 1941 (Grundakten L0BIHI	18	Blatt	Seite	33)	?	die	die
 Genehmigung des Kaufvertrags nach § 5 Abs« 1 Grundstücks-vcrkehrsbekanntmachung enthält* Bezug genommen<, In dieser Entscheidung ist ausgeführt«, ,fdaß die Zuwendung als eine solche an die Tochter des Erblassers gedacht” gewesen und der Vertrag tatsächlich als Erbauseinandersetzungsvertrag anzusprechen sei« Als Erblasser kann bei dieser Überlegung nur der verstorbene Vater vorausgesetzt worden sein. Da jedoch Erbin des verstorbenen Heinrich	sen.	die	Ver-
käuferin geworden war«, so ist offensichtlich* daß auch der Regierungspräsident den Kaufvertrag nicht ausgelegt* sondern genehmigungsrechtlich nur so behandelt hat* als ob er die Ausführung einer Erbauseinandersetzung nach dem verstorbenen Vater gewesen wäre* da LandZuteilungen an erbberechtigte Verwandte bevorzugt zu genehmigen waren. * *^4: Nach diesor wirtschaftlichen Betrachtungsweise handelte es sich jedoch nicht um eine Zuwendung der Erblasserin an die Tochter unter Lebenden* vielmehr um eine Verteilung
 des Vaternachlasses an die Kinder. Aus diesem Bescheid ist daher für die hier zu entscheidende Frage nichts wesentliches zu entnehmen.
Im übrigen hat das Berufungsgericht nur festgestellt9 es handle sich »tatsächlich1* um eine Zuwendung an die Tochter * ihr habe die Zuwendung zugute kommen sollen. Damit ist nicht etwa gesagt, der Kaufvertrag mit dem Ehemann sei nur zu dem Schein abgeschlossen worden«, in Wirklichkeit hätte das Eigentum auf die Tochter übergehen sollen (solchenfalls wäre der Vertrag der mangelnden Form halber nichtig)«, vielmehr festgestellt 9 der Wert der Grundstücke sei in der Hand des Klägers (mindestens in Höhe von 19 100 DM schenkweise) tatsächlich der Tochter zugeflossen* wie übrigens auch ein weiterer Wert in Höhe von 8 000 HM, da den Gegenwert dafür die Tochter aufgebracht habe. Dieser Umstand stellt für das Berufungsgericht ein Indiz dafür dar* daß auch der schenkweise überlassene Wert (tatsächlich) der Tochter zugute kommen sollte. Biese Beweisführung verstößt entgegen der Ansicht der Revision nicht gegen die Denkgesetze und es liegt mangels einer Auslegung des Vertrags auch kein Verstoß gegen Auslegungsgrundsätze vor. Wohl fehlt aber eine Begründung und nähere Ausführung darüber* inwiefern dieser Wort v/irklich der Ehefrau des Klägers zugekommen ist (als Eigentümer der Grundstücke ist der Kläger eingetragen worden und in anderem Zusammenhang ist vorgetragen* diese seien zwischenzeitlich v/eiterverkauft worden). In rechtlicher Hinsicht würde auch nicht genügen* daß der durch eine Zuwendung der Erblasserin Bereicherte seinerseits ein Geschenk der Bflichtteilsborechtigten zukommen ließ. Diese Begründung reicht daher nicht auss § 2327 BGB auf die Grund-
 
Stücksveräußerung an den Kläger zu dem Rachteil der pflichtteilsberechtigten Tochter anzuwenden. Dasselbe gilt aber für die weitere Begründung, der Tochter habe die Zuwendung zugute kommen sollen. Es ist nicht ausgeführt, in welcher Rechtsform der Tochter etwas aus dem Vermögen der Erblasserin hat zukommen sollen. Denkbar wäre dies etwa in Form einer Auflage an den gegebenenfalls bereicherten Kläger gewesen oder auch in Form eines Vertrages mit ihm zugunsten der Tochter,, Es fehlt jedoch an einem dahingehenden Vortrag und auch an entsprechenden Feststellungen. Dasselbe gilt für die Auffassung der Revisionserwiderung, die die Ausführungen des Berufungsgerichts dahin auffaßt, es seien mehrere Rechtsgeschäfte (Übereignung des Grundstücks an die Tochter und Weiterübertragung an den Kläger) in ein Rechtsgeschäft (unmittelbare Übertragung des Grundstücks von der Erblasserin an den Kläger) zusammengefaßt worden„
Sollte das Berufungsgericht jedoch davon ausgehen, es genüge für die Anwendung des § 2327 BGB eine Schenkung an den Ehegatten des Fflichtteilsberechtigten, weil damit die Schenkung (auch) dem Pflichtteilsberechtigten zugute käme, so wäre dies rechtsirrtümlich und die Entscheidung könnte auch nicht mit dieser Begründung aufrechterhalten werden. Dies verbietet sich schon um deswillen, weil auf diese Art ohne Billigung des Pflichtteilsberechtigten eine auf die Ergänzung anrechenbare Schenkung zustande käme.
Eine Bereicherung der Tochter aus dem Vermögen dor Erblasoorin wäre jedoch in der Art möglich gewesen, daß die Erblasoorin nach den gesamten Umständen die GrUndst icke
 
im Auftrag ihrer Tochter nur zu einem Teil ihres Werts an den Kläger verkauft, im übrigen aber ihm unentgeltlich übereignet hat; der Verzicht auf den daraus entstandenen Verwendung sanspruch (§ 670 BOB) könnte eine Zuwendung an die. Tochter im Sinne des § 516 BGB darstelleno Bas Verhältnis zwisehen den Ehegatten interessiert im vorliegenden Zusammenhang nicht.
In tatsächlicher Hinsicht wäre hier zu würdigen gewesen, daß das Hechtsgeschäft zwischen der Mutter und dem Schwiegersohn nicht ohne Beteiligung der Tochter durchgeführt worden ist und Anhaltspunkte dafür vorgetragen sind, daß nach den Vorstellungen aller Beteiligten durch diese Rechtsgeschäfte der Tochter rechtliche Vorteile erwachsen sein konnten. Biese erklärte sich mit der Aufrechnung ihrer restlichen Aussteuerforderung gegen die Kaufpreisforderung ihrer Mutter einverstanden» Mangels Gegenseitigkeit der beiden Forderungen war eine Aufrechnung immittelbar nicht möglich; sie konnte wirksam nur durchgeführt werden, wenn die Tochter entweder die Kaufpreisschuld in Höhe von 8.000 HM übernommen oder ihre Forderung gegen ihre Mutter an den Kläger abgetreten hat; denkbar wäre auch, daß die Kaufpreisforderung gegen den Ehemann erlassen wurde gegen Erlaß der Aussteuerforderung durch die Tochter. In jedem Fall war diese an der Erfüllung der Kaufpreis schuld beteiligt, worauf auf ihr Interesse am Abschluß und an der Erfüllung des Kaufvertrags zu>schließen ist. In dem Vergleich vom 14. September 1942 verzichteten beide Söhne gegenüber den damaligen Prozeßparteien auf etwaige Ausgleichsansprüche 9 welche ihnen aus den Vorteilen zustehen oder entstehen könnten, welche die Eheleute	erhalten	haben»	Aus-
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gleichsansprüche können nur im Verhältnis zwischen Abkömmlingen entstehen, so daß jedenfalls im Zeitpunkt dieses Vergleichsabschlusses die Erblasserin, die drei Abkömmlinge und der Kläger davon ausgingen, nicht ihm, sondern seiner Ehefrau als Tochter der Ubereignerin seien Vorteile zugeflossen, soweit es sich nicht um ein entgeltliches Geschäft handelt. Der Beklagte hat auch im übrigen ständig darauf hingewiesen, daß die Beteiligten die Übertragung auf den Schwiegersohn im Einverständnis mit der Tochter als vorweggenommeno Erbregelung betrachtet hätten. Es liegt sonach ein hinreichender Sachvortrag für eine Prüfung in der Richtung vor, daß eine gegebenenfalls teilweise unentgeltliche Übertragung von Vermögenswerten nicht mit dem Willen unentgeltlicher Zuv/endung an den Kläger, sondern kraft Auftrags der Tochter erfolgt ist, welcher der insoweit entstandene Verwendungsersatzanspruch unentgeltlich erlassen worden ist«
b)	Sollten die Rechtsgeschäfte, die die Erblasserin mit dem Kläger abgeschlossen hat, insoweit, als sie unentgeltliche Leistungen zu dem Inhalt haben, im Auftrag ihrer Tochter abgeschlossen worden sein, so wäre weiter zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB vorlie-^ gen. § 2327 BGB setzt nämlich ebenso wie § 2325 BGB voraus, daß eine Schenkung im Sinne des § 516 BGB vorliegt (vgl. Urteil des Senats vom 9. November I960, LM BGB § 2325 Nr. 1 = NJW 1961, 604)« § 516 BGB erfordert nicht nur, daß der Zuwendungsempfänger aus dem Vermögen des Zugewandeten bereichert ist, sondern daß beide auch über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind« Dabei weist die Revision zutreffend darauf hin, daß eine Schenkung im allgemeinen
 
nicht vermutet werde (RGZ 74, 159) und nicht jeder zweiseitige Vertrag, der dem einen Teil einen größeren Vorteil bringt, als dem anderen, als Schenkung des Mehrwerts angesehen werden könne (RGZ 165, 257, 259)*
Im vorliegenden Falle hätte sonach die Annahme einer Schenkung die Einigkeit der Erblasserin und der Tochter darüber vorausgesetzt, daß die als Kaufpreis in Rechnung gestellten 12 000 RM nicht als Kaufpreis für alle drei Grund- I stücke, sondern nur für einen Teil ihres Wertes hätten gelten sollen. Eie Revision weist zutreffend darauf hin, daß in dieser Hinsicht jegliche Feststellung des Tatrichters fehlt und daß ein dahingehender Wille allein aus dem Unterschied zwischen dem vom Berufungsgericht geschätzten Verkehrswert und dem Kaufpreis nicht geschlossen werden könnte. Insbesondere kann dabei nicht ins Gewicht fallen, daß im Einzolfall die Feststellung, ob die subjektiven Voraussetzungen einer Schenkung Vorlagen oder nicht, auf Schwierigkeiten stoßen kann (BGH aaO). Um in dieser Hinsicht Feststellungen zu treffen1^ hätte der Tatrichter nicht allein von dem tatsächlichen Verkehrswert ausgehen dürfen, viel- M mehr fest stellen müssen, von welchem Wert Mutter und Tochter seinerzeit ausgegangen sind und ob etwa besondere Gründe Vorgelegen haben, die die Erblasserin veranlaßt haben, die Grundstücke zu einem besonders günstigen Preis kauf-weise zu Überlasseno Bei der Prüfung dieser Frage hätten die gesamten Umstände, insbesondere auch ein möglicher Zusammenhang des Grundstückkaufvertrags mit der Übertragung der Sandgrube zusammenfassend gewürdigt werden müssens Dagegen kommt dem von der Revision hervorgehobene Umstand, daß die Erblasserin zu dem Kläger in einem gespannten Verhältnis
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gestanden habe, keine Bedeutung zu, da die Zuwendung nicht dem Kläger, sondern der Tochter unentgeltlich zugekommen wäre.
c)	Selbst wenn aber nachgewiesenermaßen Einigkeit darüber bestanden haben sollte, daß die Erblasserin dem Kläger nicht nur einen günstigen Kaufpreis machen, sondern im Hinblick auf das Hechtsverhältnis zu ihrer Tochter einen Teil ohne Gegenwert überlassen wollte, könnte der der unentgeltlichen Zuwendung entsprechende Betrag gleichwohl nicht ohne weiteres als Schenkung im Sinne des § 2327 BGB an die Tochter angesehenwerden- Zu prüfen wäre solchenfalls, inwieweit es sich um eine Ausstattung der Tochter Anneliese handelte* Sollte eine unentgeltliche Zuwendung vorliegen, so spricht dafür, daß sie als Ausstattung gegeben wurde, die vom Berufungsgericht angeführte Tatsache, daß die Erblasserin zur selben Zeit auch Grundstücke auf ihre Söhne übertragen hat. Ausweislich der Verträge vom 7* November 1939 (Grundakten iflHHHIV Baud 40 Blatt 1034 Seite 5 und Band 45 Blatt 1254 Seite 3) erfolgte die Übereignung dieser Grundstücke ausdrücklich als Ausstattung der Söhne, wurden von der Mutter aus dem Vatemachlaß Vermögenswerte dem Schwiegersohn übertragen, wie hier in Verbindung mit seiner wirtschaftlichen Umstellung von einem Beamtenverhältnis auf die Rührung eines gewerblichen Unternehmens, das der wirtschaftlichen Sicherung der Ehe ihrer Tochter dienen sollte, so liegt eine Zuwendung zur Begründung der Lebensstellung der Tochter näher, als ein Schenkungswille, der von diesen Verhältnissen absieht. Eür eine Zuwendung als Ausstattung kann weiter der Vortrag des Beklagten in Betracht gezogen werden, daß es sich bei den
 
Zuwendungen vom 31« Oktober 1959 um den üblichen Übertragsvertrag zwischen Mutter und Tochter handle«, wie er auch sonst dortzulande üblich* sei (I, 7 GA), und im Grunde eine vorweggenommene Erbregelung vorliege (II, 322 GA)«
Wäre eine unentgeltliche Zuwendung an die Tochter jedoch als Ausstattung zu würdigen, so würde sie, wie oben bemerkt? nur insoweit als Schenkung gelten, als die Ausstattung das den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen der Mutter entsprechende Maß übersteigt (§ 1624 Abs« 1 BGB).
Hur insoweit könnte auf sie auch § 2327 BGB angewendet werden. Auch die Umstände, die die Ausstattung als übermäßige kennzeichne, hätte der Beklagte, wie alle Voraussetzungen einer Schenkung, darzulegen und zu beweisen»
Da nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhältnis die Sache unter den dargelegten rechtlichen Gesichtspunkten nicht zur Endentscheidung reif ist, war die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

A
 
IV c
Da die Ko st enent Scheidung von der Entscheidung in der Sache selbst abhängt» war auch die Entscheidung Uber die Kosten der Revisionsinstanz dem Berufungsgericht zu übertragen .
Br* Hückinghaus	Schuster	Rothe
 Br* Freitag	Offterdinger