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BGH · V ZB 169/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 169/58

Erleidet ein Erblasser, nachdem er im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte die Einzelheiten eines zu errichtenden Testaments dem Notar angegeben hatte, einen Schlaganfall mit der Folge einer Bewußtseinstrübung, so ist die in diesem Zustand vorgenommene Errichtung des Testaments durch mündliche Genehmigung des vom Notar nach den Angaben des Erblassers erstellten notariellen Testaments wirksam, wenn der Erblasser die Bedeutung des verlesenen Testaments noch erkennen und sich frei entschließen konnte, ob er zustimnen oder ablehnen wolle. Die Bejahung der Testierfähigkeit hat in diesem Palle nicht zur Voraussetzung, daß der Erblasser bei der Verlesung und Genehmigung noch in der Lage war, den Inhalt des Testaments von sich aus zu bestimmen und zu dem Ausdruck zu bringen. Sie besprach am Vormittag des 14- März, als sie unstreitig noch im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte war, mit dem Nolar den Inhalt eines zu errichtenden Testamentes in allen Einzelheiten; der Notar sollte nunmehr danach die Reinschrift des Testamentes hersteilen, In der folgenden Nacht erlitt die Erblasserin nach der Darstellung der Klägerin einen erneuten schweren Gehirnschlag. Nach diesem Testament sollen die Beklagten das Hausgrundstück K0pP^straße (0} mit dem darin befindlichen Friseur- und Parfümeriegeschäft sowie aus dem Erlös eines Trümmergrundstückes in B0000 den Betrag von 7 000 DM erhalten. Die Klägerin hält das Testament für unwirksam, weil die Erblasserin im Zeitpunkt der Testmentserrichtung nicht mehr testierfähig gewesen sei. Wenn erst zu diesem Zeitpuntk und ohne daß sie schon vorher eindeutig und im einzelnen ihren Willen geäußert hätte, die Präge der Testament serrichtung an sie herang'etragen worden wäre, hätte sie am Vormittag des 15« März 1955 den Inhalt ihres Testamentes im einzelnen nicht mehr bestimmen können. Marz 1955» als sie unstreitig geschäftsfähig war, habe sie mit dem Notar das Testament eingehend erörtert und von sich aus die Einzelheiten der gewünschten Regelung in groben Zügen mitgeteilt. Am Vormittag des folgenden Tages habe die Erblasserin daher nur noch den Entschluß fassen müssen, ob es bei dem, wozu sie.sich bereits seit längerer Zeit nach reiflicher Überlegung entschlossen hatte, verbleiben solle. Jedenfalls könne aber nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, daß sie 'angesichts der bei der Testamentserrichtung vorliegenden Aufhellung der Be-wußtseinsstörung zu der verhältnismäßig einfachen Überlegung, ob es bei ihrem früheren Entschluß bleiben solle oder nicht, und zu einem Handeln dieser Einsicht gemäß nicht mehr in der Iage gewesen sei. März 1955 als Vorbereitung zur Testament serrichtung und stellt folgerichtig darauf ab, ob Frau am folgenden ?age, an dem sie gegen 11 Uhr durch mündliche Genehmigung. Der Berufungsrichter hat den Rachweis nicht für erbracht angesehen, daß die Erblasserin zu diesem Zeitpunkt testierunfähig war. Er hat sich dabei von der Erwägung leiten lassen, Frau hätte zwar damals von sich aus das Testament nicht mehr gedanklich fassen und sprachlich cum Ausdruck bringen können, wenn es nicht schon vorher von ihr in seinen wesentlichen Punkten dem Notar eröffnet daß Frau damals auch zu der Überlegung, es solle bei ihrem früheren Entschluß bleiben, und zu einem Handeln dieser Einsicht gemäß nicht mehr fähig gewesen sei. Die Intensität der Kontaktfähigkeit war jedoch so vermindert, daß es der Erblasserin jetzt nicht mehr möglich gewesen wäre, das von ihr gewünschte Testament gedanklich zu gestalten und sprachlich verständlich dem Notar gegenüber zu dem Ausdruck zu bringen. Das Berufungsgericht läßt es genügen, daß Frau P^^ft "zu der verhältnismäßig einfachen Überlegung, ob es bei ihrem früheren Entschluß bleiben solle oder nicht", noch imstande war. Nach Auffassung der Revision gehört zur Einsichtsfähigkeit auch die Fähigkeit, jederzeit von sich aus eine Willenserklärung planen und dem No bar gegenüber formulieren zu können. Die Besonderheit des vorliegenden Falles, an der nicht vorbeigesehen werden darf, liegt darin, daß Frau P^P|^ wenige Stunden vor dem erneuten Schlaganfall ihren letzten Willen dem Notar mit Einzelheiten in der Weise kundgetan hat be, daß er danach einen notariellen Testamentsentwurf herstellen konnte, der nach den Urteilsfeststellungen den Angaben der Erblasserin entspricht. März 1955, im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte, dem Notar bereits mündlich ihren letzten Willen erklärt (§ 2258 Abs. 1 BGB), hätte man alsdann die Genehmigung der nunmehr vom Notar herzustellenden Niederschrift für den folgenden Tag vorgesehen, so würde eine einheitliche notarielle Verhandlung gegeben sein, die si ch auf 2 Tage erstreckt hätte. In einem solchen Falle wäre es erforderlich, aber auch ausreichend gewesen , daß die Erblasserin das verlesene Schriftstück verstehen und erfassenkonnte, daß es sich um ihr Testament handelte und daß sie frei entscheiden konnte, ob sie dazu ja oder nein sagen wolle. Da sie zu Beginn der notariellen Verhandlung im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte den Inhalt des Testamentes von sich aus bestimmt hätte, wäre es für den einheitlichen notariellen Akt nicht erforderlich gewesen, daß sie auch im Zeitpunkt der Genehmigung der Niederschrift dazu noch imstande geblieben wäre, also die für eine Auch könnte es auf die thöo-r Häretische Frage der Revision nicht ankommen, ob die Erblasserin im Zeitpunkt der Genehmigung noch fähig gewesen wäre, ihr Testament umzustoßen und dazu dem Notar entsprechende Anweisungen z.u erteilen. Die Erblasserin hatte aber im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte das gewünschte Testament nach seinem wesentlichen Inhalt festgelegt, sodaß danach der Testamentsentwurf hergestellt werden konnte. Paß sie nicht fähig war, in diesem Zeitpunkt von sich aus ihr Testament inhaltlich festzulegen, wenn es nicht schon niedergelegt worden wäre, spielt keine Rolle. Pamit sind auch die Bedenken der Revision ausgeräumt, es bestehe, wenn ein Erblasser nicht in der Lage sei, das Verlesene zu verstehen, die Gefahr, daß die Erklärung des letzten Willens weitgehend in die Hand Pritter gelegt werde. Es hat abschließend hierzu keine Stellung genommen, weil es für ausreichend ansah, daß die Erblasserin noch die Überlegung anstellen konnte, ob es bei ihrem früheren "Entschluß** bleiben solle oder nicht.

Zitierte Normen: § 2229 BGB
NotarBerufungsgerichtErblasserinTestamentserrichtungBrTestamentKlägerinMärzRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: ja
BGB § 2229 Abs. 4
Erleidet ein Erblasser, nachdem er im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte die Einzelheiten eines zu errichtenden Testaments dem Notar angegeben hatte, einen Schlaganfall mit der Folge einer Bewußtseinstrübung, so ist die in diesem Zustand vorgenommene Errichtung des Testaments durch mündliche Genehmigung des vom Notar nach den Angaben des Erblassers erstellten notariellen Testaments wirksam, wenn der Erblasser die Bedeutung des verlesenen Testaments noch erkennen und sich frei entschließen konnte, ob er zustimnen oder ablehnen wolle. Die Bejahung der Testierfähigkeit hat in diesem Palle nicht zur Voraussetzung, daß der Erblasser bei der Verlesung und Genehmigung noch in der Lage war, den Inhalt des Testaments von sich aus zu bestimmen und zu dem Ausdruck zu bringen.
BGH, Urt, v. 1. Juli 1959 - V ZB 169/58 - OLG Hamm i.W.
LG Bochum
V ZR 169/58
Verkündet am 1» Juli 1959 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Gertrud A
K^Dty3traße ßßß?
geh.
in H|
9
Klägerin, Berufungsheklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
1 die Friseuse Ingeborg
 in
2.
Frau Elsbeth Bj EflflBfcstraße
 geborene
>, KflHPstraße ßß j in -Bßttß’
Beklagte, Berufungsklägerinnen und Revisionsbeklagte,
- Prozeßhevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1959 unter Mitwirkung des Senat spräsidenten Br. Hasche und der'Bundesrichter Br. Augustin Br. Freitag, Br. Mattem und Offterdinger
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm i.W. vom 24. Juni 1958 aufgehoben. Bie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurtickverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Pie damals 64 Jahre alte Witwe Caroline ^0J0^geb. B0000 - Tante der Klägerin und der Beklagten zu 1, deren Mutter die Beklagte zu 2 ist, - wurde Ende Februar 1955 wegen eines Schlaganfalles in das St. F^|00^-K-ranken-haus in B(00^ eingeliefert. Sie besprach am Vormittag des 14- März, als sie unstreitig noch im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte war, mit dem Nolar den Inhalt eines zu errichtenden Testamentes in allen Einzelheiten; der Notar sollte nunmehr danach die Reinschrift des Testamentes hersteilen, In der folgenden Nacht erlitt die Erblasserin nach der Darstellung der Klägerin einen erneuten schweren Gehirnschlag. Am Vormittag des 15. März errichtete sie-vor dem Notar ein Testament. Da sie zur Unterschrift nicht mehr im Stande war, zog der Notar zwei Schreibzeugen bei. Drei Tage später verstarb Frau £000).
Nach diesem Testament sollen die Beklagten das Hausgrundstück K0pP^straße (0} mit dem darin befindlichen Friseur- und Parfümeriegeschäft sowie aus dem Erlös eines Trümmergrundstückes in B0000 den Betrag von 7 000 DM erhalten. Der verbleibende Erlös aus diesem Grundstück soll zu einem Viertel der Klägerin, zu drei Vierteln einem Bruder der Verstorbenen zufallen.
Die Klägerin hält das Testament für unwirksam, weil die Erblasserin im Zeitpunkt der Testmentserrichtung nicht mehr testierfähig gewesen sei. Durch die erneute Gehirnblutung in der Nacht zu dem 15. März sei eine völlige Geschäftsunfähigkeit ausgelöst worden.
Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß das notarielle Testament vom 15- Marz 1955 nichtig sei.
 
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.
Bach ihrer Auffassung war die Erblasserin zur Zeit der Testamentserrichtung noch testierfähig. Das gehe klar aus dem Inhalt des Testamentes und aus ihrem Verhalten bei der Testamentserrichtung sowie aus ihren späteren Erklärungen hervor. Die Erblasserin habe schon immer der Erstbeklagten da3 Eriseurgeschäft zugedacht gehabt. Bei der Testamentserrichtung habe sie deshalb nur den verhältnismäßig einfachen Entschluß zu fassen brauchen, an dieser Absicht festzuhalten.
Das Landgericht hat nach eingehender Beweisaufnahme und Einholung eines Gutachtens Uber den Geisteszustand der Erblasserin der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte, nachdem das Berufungsgericht ein Obergutachten hatte erstatten lassen, Erfolg.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Zurückweisung der Berufung und damit den Klagezuspruch. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.
Ent s che i dung sgründe:
• Das Berufungsgericht stellt, fests Die Erblasserin habe am Abend des 14. März 1955 oder in der darauffolgenden Nacht einen erneuten Schlaganfall erlitten, sodaß sie am 15. März 1955 gegen 9 Uhr nicht ansprechbar und reizunempfind-lich gewesen sei. Sie habe sich in diesem Zeitpunkt im Zustande der Somnolenz (Bewußtseinstrübung) befunden. Diese Störung sei aber, wie auch der Obergutachter ausgeführt habe, nicht dauernd erheblichen Grades gewesen. Vielmehr habe sich der Zustand aufgehellt, als der Notar gegen 11 Uhr am Krankenbett der Erblasserin erschienen seij dazu habe namentlich der Wunsch, ein Testament zu errichten, usid das
 
Erscheinen der beteiligten Personen beigetragen. Die Erblasserin habe nunmehr auf Prägen des Notars, ob es so richtig sei, mit schwachem ” Ja " mehrmals geantwortet, durch Kopfnicken oder Gesten reagiert und durch Worte verständlich gemacht, man möge ihr beim Unterschreiben behilflich sein. Die intellektuellen Pähigkeiten der Erblasserin -seien durch den Schlaganfall nicht berührt worden. Jedoch sei ihre psychische Verfassung erheblich verändert gewesen. Sie sei in ihrer sprachlichen Ausdrucksfähigkeit und in der Fähigkeit, sich den Vorgängen in ihrer Umwelt mit voller Resonanz und uneingeschränkter Aufmerksamkeit zuzuwenden, beeinträchtigt gewesen. Wenn erst zu diesem Zeitpuntk und ohne daß sie schon vorher eindeutig und im einzelnen ihren Willen geäußert hätte, die Präge der Testament serrichtung an sie herang'etragen worden wäre, hätte sie am Vormittag des 15« März 1955 den Inhalt ihres Testamentes im einzelnen nicht mehr bestimmen können. Mr diesen Pall wäre ihre Testierfähigkeit zu verneinen. Aber eine solche Situation habe nicht Vorgelegen. Am 14. Marz 1955» als sie unstreitig geschäftsfähig war, habe sie mit dem Notar das Testament eingehend erörtert und von sich aus die Einzelheiten der gewünschten Regelung in groben Zügen mitgeteilt. Alles sei von ihr bereits genau überlegt und seit langem überdacht gewesen. Am Vormittag des folgenden Tages habe die Erblasserin daher nur noch den Entschluß fassen müssen, ob es bei dem, wozu sie.sich bereits seit längerer Zeit nach reiflicher Überlegung entschlossen hatte, verbleiben solle. Es sei zweifelhaft, ob die Erblasserin noch in der läge gewesen sei, die Bedeutung einer Willenserklä- , rung zu erkennen, die sie am Tage zuvor bei vollem Bewußtsein und im Besitz ihrer Geisteskräfte im einzelnen niedergelegt habe und die ihrem seit Jahren grundsätzlich feststehenden Entschluß entsprochen habe, ferner ob sie nach dieser Einsicht zu handeln fähig gewesen sei. Jedenfalls
 könne aber nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, daß sie 'angesichts der bei der Testamentserrichtung vorliegenden Aufhellung der Be-wußtseinsstörung zu der verhältnismäßig einfachen Überlegung, ob es bei ihrem früheren Entschluß bleiben solle oder nicht, und zu einem Handeln dieser Einsicht gemäß nicht mehr in der Iage gewesen sei. Sei sie dazu aber imstande gewesen, so sei sie insoweit auch tesiierfähig gewesen.
Die Revision wendet sich gegen die. sachlich-rechtlichen Ausführungen des angefochtenen Urteils, sie trägt ferner vor, das Berufungsgericht habe in mehrfacher Hin-, sicht das Verfahrensrecht verletzt. Da das Urteil aus materiell-rechtlichen Erwägungen nicht bei Bestand bleiben kann, kommt es auf die Prozeßrügen nicht mehr an.
Die Entscheidung hängt von der Beantwortung der Prag der Testierfähigkeit der Erblasserin ab. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung, nicht der Vorbesprechungen an. Das hat das Berufungsgericht, entgegen der Meinung der Revision, nicht verkannt. Es wertet die Besprechung vom 14. März 1955 als Vorbereitung zur Testament serrichtung und stellt folgerichtig darauf ab, ob Frau	am	folgenden	?age, an dem sie gegen 11 Uhr
 durch mündliche Genehmigung. deB notariellen Testamententwurfes ihr Testament errichtete, testierfähig war.
Der Berufungsrichter hat den Rachweis nicht für erbracht angesehen, daß die Erblasserin zu diesem Zeitpunkt testierunfähig war. Er hat sich dabei von der Erwägung leiten lassen, Frau	hätte zwar damals von sich aus
 das Testament nicht mehr gedanklich fassen und sprachlich cum Ausdruck bringen können, wenn es nicht schon vorher von ihr in seinen wesentlichen Punkten dem Notar eröffnet
 
worden wäre. Es sei aber nicht erwiesen., daß Frau damals auch zu der Überlegung, es solle bei ihrem früheren Entschluß bleiben, und zu einem Handeln dieser Einsicht gemäß nicht mehr fähig gewesen sei. Diese Auffassung hält die Revision für bedenklich. Sie meint, es könne nicht aus-reichen, daß ein Erblasser seinen letzten Willen bei vorhandener Testierfähigkeit kundgebe, um ihn nach eingetretener Bewußtseinstrübung noch zu einer rechtswirksamen Verfügung von Todes wegen zu erheben.
Hierzu ist zu bemerken:
Nach den Urteilsfeststeliungen wirkte sich der apoplekti-sche Insult auf die Fähigkeit der Erblasserin aus, mit uneingeschränkter Aufmerksamkeit sich den Vorgängen der Umwelt zuzuwenden. Ihre intellektuellen Fähigkeiten waren intakt geblieben. Die Intensität der Kontaktfähigkeit war jedoch so vermindert, daß es der Erblasserin jetzt nicht mehr möglich gewesen wäre, das von ihr gewünschte Testament gedanklich zu gestalten und sprachlich verständlich dem Notar gegenüber zu dem Ausdruck zu bringen. Bewußtseinsstörungen - das Berufungsgericht stellt weder krankhafte Störung der Geistestätigkeit noch Geistesschwäche fest - führen aber nicht schlechthin zur Testierunfähigkeit des Betroffenen. Dies ist erst dann der Fall, wenn sie solcher Art sind, daß dem Betroffenen die Einsichtsund Handlungsfähigkeit im Sinne des § 2229 Abs. 4 BGB verloren gegangen, der Betroffene also nicht mehr in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsä ehe' zu handeln (RG WarnR 1919 Nr. 179 für den Fall der unheilbar fortschreitenden Gehirn-ArteriOi-Sklerose).
Es kommt mithin entscheidend darauf an, was die Erblasserin noch erkannt haben mußte, um von einer bei ihr
 
vorhandenen Einsichtsfähigkeit im Sinne der erwähnten Gesetzesbestimmung sprechen zu können. Das Berufungsgericht läßt es genügen, daß Frau P^^ft "zu der verhältnismäßig einfachen Überlegung, ob es bei ihrem früheren Entschluß bleiben solle oder nicht", noch imstande war. Nach Auffassung der Revision gehört zur Einsichtsfähigkeit auch die Fähigkeit, jederzeit von sich aus eine Willenserklärung planen und dem No bar gegenüber formulieren zu können. Beiden Auffassungen kann nicht gefolgt werden.
Die Besonderheit des vorliegenden Falles, an der nicht vorbeigesehen werden darf, liegt darin, daß Frau P^P|^ wenige Stunden vor dem erneuten Schlaganfall ihren letzten Willen dem Notar mit Einzelheiten in der Weise kundgetan hat be, daß er danach einen notariellen Testamentsentwurf herstellen konnte, der nach den Urteilsfeststellungen den Angaben der Erblasserin entspricht. Hätte die Erblasserin am 14. März 1955, im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte, dem Notar bereits mündlich ihren letzten Willen erklärt (§ 2258 Abs. 1 BGB), hätte man alsdann die Genehmigung der nunmehr vom Notar herzustellenden Niederschrift für den folgenden Tag vorgesehen, so würde eine einheitliche notarielle Verhandlung gegeben sein, die si ch auf 2 Tage erstreckt hätte. In einem solchen Falle wäre es erforderlich, aber auch ausreichend gewesen , daß die Erblasserin das verlesene Schriftstück verstehen und erfassenkonnte, daß es sich um ihr Testament handelte und daß sie frei entscheiden konnte, ob sie dazu ja oder nein sagen wolle. Da sie zu Beginn der notariellen Verhandlung im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte den Inhalt des Testamentes von sich aus bestimmt hätte, wäre es für den einheitlichen notariellen Akt nicht erforderlich gewesen, daß sie auch im Zeitpunkt der Genehmigung der Niederschrift dazu noch imstande geblieben wäre, also die für eine
 
selbständige Testamentserrichtung erforderliche geistige Spannkraft noch besessen hätte; ihre Einsichtsfähigkeit hätte sich sonach auf das Verstehen der verlesenen Niederschrift beschränken können. Die Präge, ob sie noch in der Lage gewesen wäre, einen Irrtum in der Niederschrift zu bemerken, würde sich dabei nicht aufwerfen, weil die vorstehenden Ausführungen unter der Voraussetzung stehen, daiß die Niederschrift ihren erklärten letzten Willen tatsächlich wiedergibt. Auch könnte es auf die thöo-r Häretische Frage der Revision nicht ankommen, ob die Erblasserin im Zeitpunkt der Genehmigung noch fähig gewesen wäre, ihr Testament umzustoßen und dazu dem Notar entsprechende Anweisungen z.u erteilen. Von der Klägerin ist nämlich nie vorgetragen worden, daß Frau	eine Ände-
rung ihres Testaments am Vormittag des 15. März 1955 herbeiführen wollte.
Im vorliegenden Fplle fand zwar keine einheitliche, sich auf mehrere Tage erstreckende notarielle Verhandlung statt. Die Erblasserin hatte aber im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte das gewünschte Testament nach seinem wesentlichen Inhalt festgelegt, sodaß danach der Testamentsentwurf hergestellt werden konnte. Die für den 15. März 1955 vorgesehene Testamentserrichtung stellt sich somit als Fortsetzung des am Vortage begonnenen Vorhabens, ein Testament zu errichten, dar. Zudem entsprach der Inhalt des Testamentes dem seit Jahren feststehenden Entschluß der Erblasserin, die Erbfolge in dieser Weise zu bestimmen. Diese Umstände rechtfertigen es, die oben für den Fall einer einheitlichen notariellen Verhandlung zur Einsichtsfähigkeit entwickelten Grundsätze auch hier entsprechend anzuwenden. Es genügte demnach, wenn Frau	am	Vor-
mittag des 15. März 1955 den verlesenen Text verstand, wenn sie erfaßte, daß es sich um ihr Testament handelte,
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daß bestimmten Personen darin bestimmte Vermögensteile zugewendet werden, und wenn sie schließlich dieser Einsicht entsprechend frei darüber entscheiden konnte, ob dieses Testament wirksam werden solle oder nicht. Paß sie nicht fähig war, in diesem Zeitpunkt von sich aus ihr Testament inhaltlich festzulegen, wenn es nicht schon niedergelegt worden wäre, spielt keine Rolle. Pamit sind auch die Bedenken der Revision ausgeräumt, es bestehe, wenn ein Erblasser nicht in der Lage sei, das Verlesene zu verstehen, die Gefahr, daß die Erklärung des letzten Willens weitgehend in die Hand Pritter gelegt werde.
Pas Berufungsgericht hat Zweifel geäußert, ob Prau am Vormittag des 15. März 1955 noch in der Lage war, die Bedeutung ihrer am 14. März 1955 niedergelegten Willenserklärung zu erfassen und nach dieser Einsicht zu handeln,. Es hat abschließend hierzu keine Stellung genommen, weil es für ausreichend ansah, daß die Erblasserin noch die Überlegung anstellen konnte, ob es bei ihrem früheren "Entschluß** bleiben solle oder nicht. Pamit hat das Berufungsgericht an die Testierfähigkeit im Sinne des § 2229 Abs. 4 BGB zu geringe Anforderungen gestellt. Das angefochtene Urteil kann aus diesem Grunde nicht aufrecht erhalten werden. Das Berufungsgericht wird nach Maßgabe der vorstehenden Erörterungen zu der offen gelassenen Präge Stellung nehmen müssen, wobei es letztlich darauf ankommt, ob die von der Klägerin behauptete Testierunfähigkeit als nachgewiesen zu erachten ist.
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Die Klägerin wird in der neuen Verhandlung gegebenenfalls auch Gelegenheit haben, ihre Bedenken gegen das Verfahren des Berufungsgerichts geltend zu machen.
Br. Tasche	Br.	Augustin	Bundesrichter	Br.	Freitag
 ist durch Urlaubsabv/esen-
Mattern	heit verhindert, zu unter schreiben. Br. Tasche Offterdinger