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BGH · V ZR 169/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 169/54

Sein Interesse an der begehrten Feststellung hat er damit begründet, daß er im Falle der Richtigkeit des Pachtvertrages dem Beklagten das Betreten seiner Grundstücke verbieten könne und Klarheit darüber haben müsse, ob er gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz des Wildschadens habe. Er leugnet ein Feststellungsinteresse des Klägers und macht im übrigen geltend, die getrennte Verpachtung der beiden Jagdreviere sei gesetzlich unzulässig gewesen, weil keines dieser Reviere die vorgeschriebene Mindestgröße von 500 ha erreiche. Abgesehen hiervon habe der Vater des Klägers dadurch, daß er bei der Versteigerung selbst mitgeboten und gegen die Art der Verpachtung keinen Einspruch erhoben habe, sein etwaiges Recht, sich auf die Richtigkeit des Pachtvertrages* zu berufen, verwirkt. 1. Vie allgemein anerkannt ist und auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen wird, ist das Recht, im Wege der Klage gemäß § 256 ZPO die Feststellung der Richtigkeit eines Vertrages zu betreiben, nicht auf die Vertragsteile beschränkt. Dezember 1954 (V ZR 114/53, lind-Möhr ZPO § 256 Hr 25 = Rechtdlandw 1955, 49) ausgesprochen, daß ein Jagdgenosse im allgemeinen nicht gegen die Jagdgenossenschaft auf Festete}Dung der Nichtigkeit eines Pachtvertrages klagen kann, den die Jagdgenossenschaft mit einem Dritten abgeschlossen hat, da8 insbesondere die Absicht des Jagdgenossen, die Jagd pachten zu wollen, ein FeststellungsInteresse im Sinne des Die Beantwortung der Frage, ob ein Feststellungsinteresse etwa gegenüber dem Jagdpächter, weil dieser auf Grund des Pachtvertrages in Ausübung der Jagd zu dem Betreten der Grundstücke des Jagdgenossen berechtigt ist, gegeben wäre oder ob der Jagdgenosse auch gegen den Jagdpächter nicht die Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages selbst betreiben, -erondem nur bestimmte aus der Nichtigkeit des Vertrages sich ergebende Rechte herleiten j| könnte, wobei dann die Wirksamkeit des Vertrages lediglich als Vorfrage zu prüfen wäre, und auch die weitere Frage, ob die Übernahme des Wildschadens ersatzes durch den Jagdpächter gegenüber der Genossenschaft ein rechtliches Interesse des Jagdgenossen an der Feststellung der Nichtigkeit des Pachtvertrages begründen könnte, hat der Senat in dem vorerwähnten Urteil offengelassen, weil der Sachverhalt eine Stellungnahme hierzu nicht erforderte. Mn Feststellungsinteresse liegt, wie der Senat in dem Urteil vom 3« Dezember 1934 ausgeftthrt hat, dann vor, wenn dem Hecht oder der Rechtslage des Klägers eine Gefahr der Unsicherheit droht'und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Es genügt, daß, wie es hier der Fall ist, die Frage der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Pachtvertrages auf die Rechtslage des Klägers von Einfluß ist« Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß eine Unterlasaungsklage nur einen Teil der Rechtsfol-gen umfassen könnte, die sich für den Kläger aus der Nichtigkeit des Pachtvertrages ergeben würden« Von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Pachtvertrages ist vor allem die Präge der Regelung des Wilds chadensers atses abhängig, Nach § 44 Abs 1 Satz 1 RJG haftet dem Kläger für den Ersatz des Wildschadens grundsätzlich die Jagdge-nossenschaft. Wenn jedoch - wie im vorliegenden Fall - der Jagdpächter im Pachtvertrag den Ersatz des Wildschadens übernommen hat, so trifft die Ersalz-pflicht den Pächter (§ 44 Abs 1 Satz 3 und 4 RJG). Die Revision meint zwar, der Kläger habe, weil er wegen vermeintlicher Nichtigkeit des Pachtvertrages den Beklagten auf Ersatz des Wildschadens nicht in Anspruch nehmen wolle, kein recht- ( liches Interesse an der Feststellung, daß er den Beklagten auch nicht in Anspruch nehmen könne, so daß nur für eine positive Feststellungsklage ein Rechtsschutzinteresse denkbar wäre« Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt wer^ den. Das Fes tstellungs int eres ee' des Klägers ist somit gegeben, so daß die Frage, ob, wie das Oberlandesgericht meint, der Kläger im Falle der Wichtigkeit des Pachtvertrages dem Beklagten das Betreten seiner Grundstücke untersagen und hieraus sowie aus der Tatsache, daß die Auszahlung des auf den Kläger als Jagdgenossen entfallenden Anteils am Jagdpachtzipö (§ 11 Abs 4 HJG, $ 10 Abs 3 BJG) von der Wirksamkeit des Pachtvertrages abhängig ist, ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Wichtigkeit des Vertrages herleiten könnte, dahingestellt bleiben kann. Die von der Bevision weiter erörterte Frage, ob der Kläger etwa mit Bücksicht darauf, daß die vom Jagdvorstand beschlossene getrennte Verpachtung der streitigen Jagdreviere gesetzwidrig gewesen sei, einen Schadensersatz anspruch gegen die Jagdgenossenachaft oder die für diese handelnden Personen geltend machen könnte, ist für die Zulässigkeit der Feststellungsklage unerheblich. Die beiden streitigen Jagdreviere gehören zu dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk Greven rechts der Ems. Die Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks in mehrere selbständige Bezirke war nur zulässig, wenn jeder Teil mindestens 500 ha umfaßte ($9 Abs 5 Satz 1 RJG, § 9 Abs 5 der Verordnung zur Ausführung des ReichsJagdgesetzes vom 27. Jagdgenossen, denen das Jagdrecht auf mehr als der Hälfte des gemeinschaftlichen Jagdbezirks zustand, konnten gegen die Art der Verpachtung oder etwaige besondere Bedingungen bis zu dem Ablauf der Auslegungszeit Einspruch einlegen, worüber in einem besonderen Verfahren zu entscheiden war (§ 12 Abs 10 AusfVO). 1. Bas Oberlandesgericht hält den Pachtvertrag für nichtig, weil die von dem Amtsdirektor vor Beginn der Versteigerung bekanntgegebenen geänderten Pachtbedingungen, nämlich die gemeinsame Verpachtung der beiden streitigen Jagdreviere, nicht zwei Wochen lang öffentlich ausgelegen hätten. Dies sei auch deshalb erforderlich gewesen, weil nur so die Jagdgenossen Ln die Lat,e versetzt worden wären, von ihrem Hecht des Einspruchs gegen die Art der Verpachtung Gebrauch zu machen. Die erneute Auslegung der Pachtbedingungen hätte auch denjenigen Pachtinteressenten, die sich auf eine getrennte Verpachtung der Reviere eingestellt hätten und deshalb im Termin vom 22. Bas Recht des Klägers, auf Feststellung der Richtigkeit des Jagdpachtvertrages, zu klagen, sei auch nicht dadurch verwirkt, daß sein Vater bei der unzulässigen Versteigerung selbst mitgeboten habe. Die Ansicht der Revision, § 15 Abs 1 RJG beziehe sjch nur auf den Inhalt und nicht auf das Zustandekommen des Pachtvertrages, ist irrig. Sie steht mit dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes im Widerspruch, wonach auch ein Verstoß gegen die das Verfahren bei der Jagdverpachtung regelnden Durchführungsbestimmungen zur Nichtigkeit des Pachtvertrages führt. Richtig ist, daß $12 Abs 9 AusfVO eine Genehmigung nur für die Art der Verpachtung (z.B. Öffentliche Versteigerung oder freihändige Verpachtung) vorschrieb. Wenn danach auch die Packtbe-dingungen - abgesehen von der Zulassung der Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks gemäß $ 9 Abs 5 AusfVO -keiner besonderen Genehmigung bedurften, so konnte doch der Zuschlag nur auf ein Gebot erteilt werden, das mit den öffentläch ausgelegten Pachtbedingungen übereinstimmte (vgl Mitzschke-Sehäfer RJG 3. Entscheidend ist vielmehr, daß die geänderten Pachtbedingungen (gemeinschaftliche Verpachtung der beiden Reviere), die der Versteigerung und dem Pachtvertrag zugrunde Hegen, entgegen der Vorschrift des § 12 Abs 9 AusfVO nicht zwei Wochen lang öffentlich ausgelegeh haben. Pas Hecht des Klägers, die Richtigkeit des Pachtvertrages geltend zu machen, wird dadurch nicht berührt« Wenn bei einer Jagdverpachtung von den ordnungsgemäß bekanntgemachten Pachtbedingungen abgewichen werden sollte, so war das Bekannt-nachungsverfahren zu wiederholen (vgl Weigand RJG 2 Aufl §12 Anm 33)« Ebenso mußte verfahren werden, wenn sich im Versteigerungstermin herausstellte, daß eine Verpachtung zu den öffentlich ausgelegten Bedingungen unzulässig und deshalb eine Änderung dieser Bedingungen notwendig war. Außerdem war der Pachtvertrag selbst zwei Wochen lang öffentlich auszulegen (§ 23 Abs 1 JO), und jeder Jagdgenosse konnte gegen den Pachtvertrag Einspruch erheben, der sich allerdings gegen die Pachtbedingungen insoweit nicht richten durfte, als dieselben durch das im § 21 vorgeschriebene Verfahren- festgestellt waren (§ 23 Abs 2 JO). Das Recht flj des Einspruchs stand einer qualifizierten Mehrheit der Jagdgenossen gegen die bekanntgemachten Pachtbedingungen nur bis zu dem Ablauf der Auslegungszeit zu (§ 12 Abs 10 AusfVO). Soweit die Revision glaubt, der Vater des Klägers habe dadurch, daß er der Änderung der Pachtbedingungen nicht widersprochen und bei der Versteigerung selbst mit-geboten habe, das Recht, die Nichtigkeit des Pachtvertrages geltend zu machen, verwirkt, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Bine Verletzung zwingender Verfahrens Vorschriften konnte durch Zustimmung der Beteiligten nicht geheilt werden, so daß auch ein Einverständnis des Vaters des Klägers mit dem eingeschlagenen Verfahren den Pachtvertrag nicht hätte gültig machen können. Wenn es dabei zu dem Ergebnis kommt,' aus diesem Verhalten könne nicht geschlossen'werden, daß der Vater des Klägers sich auf .

Zitierte Normen: § 256 ZPO § 23 GVG § 63 ZVG
VorschriftPachtvertragesVerpachtungRechtJagdgenossenPachtbedingungenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Tür das Hachsehlagewerk! licht für die Amtliche Sammlung!
2367 012
1. Gesetz:
ZPO $ 256: ReichsJagdgesetz BundesJagdgesetz § 29 Aha 1
44 Aba 1;
Rechbssatz: Bin Jagdgenosse hat gegenüber dem Jagdpächter ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit des Jagdpachtvertrages, wenn der Pächter den Ersatz des Wildschadens übernommen hat.
2.' Gesetz:	Reichs Jagdgesetz $ 15
Rechtesatz: Ein Jagdpachtvertrag ist nichtig, wenn die Verpachtung zu nicht ordnungsgemäß bekanntgemachten Bedingungen erfolgt ist.
Aktenzeichen t V ZR 169/54 Urteil des BGH vom 14. März 1956
LG Münster OLG Hamm
V ZR 169/54
Verkündet am 14o Marz 1956 HoJTfmeis ter,Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäfts-stelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Fabrikdirektors Paul B	in	ZjUBstraße
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
den Landwirt Heinrich
 Hr^
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
 wegen Feststellung der Nichtigkeit eines Jagdpachtvertrages, .
.hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Märe 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsi-deuten Br. Tasche sowie der Bundesrichter Br. Hückinghaus,
 Br. Oechßler, Br. Piepenbrock und Br. Borschel
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Öberlandesgerichts in Hamm vom 8. Juli 1954 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand
 Am 31* März 1932 endeten die Pachtverträge über die gemeinschaftlichen Jagdbezirke	links	und	rechts
 der Ems. Zu dem Jagdbezirk	rechts	der	Ems	gehören
 von etwa 468 ha« Der Kläger ist Eigentümer einer rund 300 Morgen großen Landfläche innerhalb dieser Jagdreviere.
Bei der Beratung des Jagdvorstandes über die Weiterverpachtung der Jagd für die am 1. April 1932 beginnende neue Pachtperiode wurde beschlossen, die genannten Mieder-wildreviere, die zuletzt gemeinsam verpachtet gewesen waren, einzeln zu verpachten, weil sie durch die Bundesstraße Münster - Greven - Osnabrück getrennt werden und bis zu dem Jahre 1933 einzeln verpachtet gewesen waren. Auf Grund dieses Beschlusses wurde die gatrennte Verpachtung der beiden Bezirke nach Genehmigung durch den Vorsteher des Kreisjagd-ambs unter Auslegung entsprechender. Pachtbedingungen öffentlich bekannt gemacht« Bei Beginn der öffentlichen Ausbietung am 22. März 1932 gab der die Versteigerung leitende Amtsdirektor bekannt, daß auf die Beviere Kr X und XI nur ein gemeinschaftliches Gebot abgegeben werden könne. Daraufhin wurden nur Gebote für eine gemeinsame Verpachtung der beiden Beviere entgegengenommen. Der im Laufe des gegenwärtigen ^Rechtsstreits verstorbene Vater und Bechtsvorgänger des Klägers bot hierbei mit. Den Zuschlag erhielt der Beklagte zu einem Jahrespachtzins von 4 700 UM. Mit ihm wurde ein neunjähriger Pachtvertrag abgeschlossen, in dem der Beklagte den ffildschadensersatz übernommen hat«
Der Vater des Klägers hat im Wege der Klage die Pest-stellung der Nichtigkeit des Pachtvertrages beantragt mit
 von etwa 44I ha und Kr XI (B
die Kiederwiidreviere Kr X (:
 II) in Größe
I) in Größe
 der Begründung, die Art der Jagdverpachtung verstoße gegen zwingende gesetzliche Vorschriften, weil die Gesamtausbietung der beiden Reviere vom Kreisjagdamt nicht genehmigt und auch nicht öffentlich bekanntgemacht worden sei. Sein Interesse an der begehrten Feststellung hat er damit begründet, daß er im Falle der Richtigkeit des Pachtvertrages dem Beklagten das Betreten seiner Grundstücke verbieten könne und Klarheit darüber haben müsse, ob er gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz des Wildschadens habe. Außerdem sei von der Feststellung der Richtigkeit oder Wirksamkeit des Pachtvertrages die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des Pachtzinses abhängig, an dem er als Jagdgenosse beteiligt sei.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er leugnet ein Feststellungsinteresse des Klägers und macht im übrigen geltend, die getrennte Verpachtung der beiden Jagdreviere sei gesetzlich unzulässig gewesen, weil keines dieser Reviere die vorgeschriebene Mindestgröße von 500 ha erreiche. Der Amtsdirektor sei vor der Versteigerung von den anwesenden Vertretern des Kreis jagdamts hierauf hingewiesen worden und habe alsdänn die Verpachtung entsprechend dem Gesetz und der Weisung der Aufsichtsbehörde vorgenommen. Eine Anpassung der Pachtbedingungen an die gesetzJi-chen Vorschriften könne die Richtigkeit des Pachtvertrages nicht zur Folge haben. Abgesehen hiervon habe der Vater des Klägers dadurch, daß er bei der Versteigerung selbst mitgeboten und gegen die Art der Verpachtung keinen Einspruch erhoben habe, sein etwaiges Recht, sich auf die Richtigkeit des Pachtvertrages* zu berufen, verwirkt.
Das Landgericht hat das Feetstellungsinteresse des Klägers verneint und die Klage abgewiesen. Auf die Berufung
 des Klägers, mit der er hilfsweise beantragt hat, den Beklagten zu verurteilen, das Betreten der GrundsttLcke des Klägers in den beiden Jagdrevieren zu unterlassen, hat das Oberlandesgericht dem Feststellungsanfrag stattgegeben . Mit der Revision verfolgt der Beklagte den KDagab-weisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels«
Die Revision ist zulässig, jedooh nicht begründet.
I. Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen keine Bedenken.
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1.	Vie allgemein anerkannt ist und auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen wird, ist das Recht, im Wege der Klage gemäß § 256 ZPO die Feststellung der Richtigkeit eines Vertrages zu betreiben, nicht auf die Vertragsteile beschränkt. Vielmehr können auch Rechtsbeziehungen zwischen einer Vertragspartei und'einem Dritten zu dem Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden. Voraussetzung 1st jedoch, daß der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung deB Rechtsverhältnisses dem Beklagten gegenüber hat.
2.	Das Oberlandesgericht hält, indem es dem Klagevorbringen folgt, ein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung der Richtigkeit des Jagdpachtverfrages
 für gegeben. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die von der Revision bekämpft werden, geben in den wesentlichen Punkten zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß«
Entscheidungsaründe:
I
 
Der erkennende Senat hat im Urteil vom 3. Dezember 1954 (V ZR 114/53, lind-Möhr ZPO § 256 Hr 25 = Rechtdlandw 1955, 49) ausgesprochen, daß ein Jagdgenosse im allgemeinen nicht gegen die Jagdgenossenschaft auf Festete}Dung der Nichtigkeit eines Pachtvertrages klagen kann, den die Jagdgenossenschaft mit einem Dritten abgeschlossen hat, da8 insbesondere die Absicht des Jagdgenossen, die Jagd pachten zu wollen, ein FeststellungsInteresse im Sinne des
§ 256 ZPO nicht zu begründen vermag. Infolgedessen kann »«
auch die Tathache, daßder Vater des Klägers eines der streitigen Jagdreviere pachten wollte, ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit des Pachtvertrages nicht rechtfertigen.'Dasselbe gilt, soweit der Kläger im Falle der Feststellung der Nichtigkeit des Pacht\er-trages die Möglichkeit zu haben glaubt, selbst die Jagd pachten zu können. Die Beantwortung der Frage, ob ein Feststellungsinteresse etwa gegenüber dem Jagdpächter, weil dieser auf Grund des Pachtvertrages in Ausübung der Jagd zu dem Betreten der Grundstücke des Jagdgenossen berechtigt ist, gegeben wäre oder ob der Jagdgenosse auch gegen den Jagdpächter nicht die Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages selbst betreiben, -erondem nur bestimmte aus der Nichtigkeit des Vertrages sich ergebende Rechte herleiten j| könnte, wobei dann die Wirksamkeit des Vertrages lediglich als Vorfrage zu prüfen wäre, und auch die weitere Frage, ob die Übernahme des Wildschadens ersatzes durch den Jagdpächter gegenüber der Genossenschaft ein rechtliches Interesse des Jagdgenossen an der Feststellung der Nichtigkeit des Pachtvertrages begründen könnte, hat der Senat in dem vorerwähnten Urteil offengelassen, weil der Sachverhalt eine Stellungnahme hierzu nicht erforderte. Im gegenwärtigen Rechtsstreit richtet sich die Klage gegen den Jagdpächter.
 
Mn Feststellungsinteresse liegt, wie der Senat in dem Urteil vom 3« Dezember 1934 ausgeftthrt hat, dann vor, wenn dem Hecht oder der Rechtslage des Klägers eine Gefahr der Unsicherheit droht'und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Es genügt, daß, wie es hier der Fall ist, die Frage der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Pachtvertrages auf die Rechtslage des Klägers von Einfluß ist«
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 236 ZPO ist eine weite und* freie Auslegung geboten (vgl* Urteil des erkennenden Senats vom 22. Dezember 1933» V ZR 6/31» unter II 2 der Entscheidungsgründe, insoweit BGHZ 12, 32 £5ff nicht abgedruckt; RGZ 129» 31; HER 42, 684)* Das Interesse an der Erhebung einer Feststellungsklage kann nicht stets schon dann verneint werden*,, wenn eine entsprechende Lei-stungsklage erhoben werden kann. Vielmehr sind in einem sol chen Fall Gründe der Prozeßwirtschaftlichkeit und der Vereinfachung des Verfahrens entscheidend. Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist danach trotz der Möglichkeit zur Erhebung einer Leistungsklage dann zu bejahen, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt einer gesunden Prozeßökonomie zu einer sinnvollen und sachgemäßen, well einfacheren Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (vgl BGHZ 2, 250 ff&ff sowie Urteil vom 28. Januar 1956, IV ZR 216/35; Stein-Jonas Schönke ZPO 17. Aufl § 256 Bern III 5 b ß). Soweit die Revision die Feststellungsklage schon deshalb für unzulässig hält, weil bereits die Unterlassungsklage rechtshängig sei, übersieht der Beklagte, daß der Unterlassungsantrag nur hilfsweise, also für den Fall, daß der Kläger mit. seinem Feststellungsantrag nicht durchdringen sollte, gestellt ist
 
Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß eine Unterlasaungsklage nur einen Teil der Rechtsfol-gen umfassen könnte, die sich für den Kläger aus der Nichtigkeit des Pachtvertrages ergeben würden« Von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Pachtvertrages ist vor allem die Präge der Regelung des Wilds chadensers atses abhängig, Nach § 44 Abs 1 Satz 1 RJG haftet dem Kläger für den Ersatz des Wildschadens grundsätzlich die Jagdge-nossenschaft. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen (§44 Abs 1 Satz 2 RJG). Wenn jedoch - wie im vorliegenden Fall - der Jagdpächter im Pachtvertrag den Ersatz des Wildschadens übernommen hat, so trifft die Ersalz-pflicht den Pächter (§ 44 Abs 1 Satz 3 und 4 RJG). Die Haftung der Jagdgenossensohaft bleibt in diesem Fall nur insoweit bestehen, als der Berechtigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann (§ 44 Abs 1 Satz 5 RJG). Biese Regelung des Wildschadensersatzes ist wörtlich in das Bundesjagdgesetz übernommen worden (§ 29 Abs 1). Die Revision meint zwar, der Kläger habe, weil er wegen vermeintlicher Nichtigkeit des Pachtvertrages den Beklagten auf Ersatz des Wildschadens nicht in Anspruch nehmen wolle, kein recht- ( liches Interesse an der Feststellung, daß er den Beklagten auch nicht in Anspruch nehmen könne, so daß nur für eine positive Feststellungsklage ein Rechtsschutzinteresse denkbar wäre« Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt wer^ den. Für das Feststellungsinteresse des Klägers genügt es, daß das erstrebte Urteil die Unsicherheit der bestehenden Rechtslage beseitigt, die nicht nur durch die Feststellung der Wirksamkeit, sondern auch durch die Feststellung der Nichtigkeit des Pachtvertrages geklärt wird. An einer
aJLsbaJ digen gerichtlichen Klarstellung hat der Kläger
 ein rechtliches Interesse, zu.jal damit ein für allemal 0
im Verhältnis der Parteien aneinander rechtskräftig, diese Frage geklärt wird, und zwar durch einen Spruch höherer Gerichte, während sonst diese Frage in jedem einzelnen Wildschadensprozeß vor dem Amtsgericht (§ 23 Hr 2 Buchs b d GVG) immer wieder als Vorfrage geprüft werden müßte *
Das Fes tstellungs int eres ee' des Klägers ist somit gegeben, so daß die Frage, ob, wie das Oberlandesgericht meint, der Kläger im Falle der Wichtigkeit des Pachtvertrages dem Beklagten das Betreten seiner Grundstücke untersagen und hieraus sowie aus der Tatsache, daß die Auszahlung des auf den Kläger als Jagdgenossen entfallenden Anteils am Jagdpachtzipö (§ 11 Abs 4 HJG, $ 10 Abs 3 BJG) von der Wirksamkeit des Pachtvertrages abhängig ist, ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Wichtigkeit des Vertrages herleiten könnte, dahingestellt bleiben kann. Die von der Bevision weiter erörterte Frage, ob der Kläger etwa mit Bücksicht darauf, daß die vom Jagdvorstand beschlossene getrennte Verpachtung der streitigen Jagdreviere gesetzwidrig gewesen sei, einen Schadensersatz anspruch gegen die Jagdgenossenachaft oder die für diese handelnden Personen geltend machen könnte, ist für die Zulässigkeit der Feststellungsklage unerheblich.
II. Die Frage der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Pachtvertrages ist nach dem im Zeitpunkt des Vertragsab-pchlusses geltenden Hecht, also nach dem Heichsjagdgesetz und den zu seiner Durchführung’ ergangenen Vorschriften, zu beurteilen. Wach § 15 Abs 1 HJG sind Pachtverträge, die
 gegen die §§ 12 bis 14 des Gesetzes oder gegen die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Durchführungsbestimmungen verstoßen, nichtig. Voraussetzung für die Gültigkeit eines Jagdpachtvertrages ist, daß das Jagdgebiet, auf das der Pachtvertrag sich bezieht, die Eigenschaft eines Jagdbezirks hat. Die beiden streitigen Jagdreviere gehören zu dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk Greven rechts der Ems. Die Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks in mehrere selbständige Bezirke war nur zulässig, wenn jeder Teil mindestens 500 ha umfaßte ($9 Abs 5 Satz 1 RJG,
 § 9 Abs 5 der Verordnung zur Ausführung des ReichsJagdgesetzes vom 27. März ,1935 - RGBl I, 431 -). flach'§ 12 Abs 2 • RJG war die Verpachtung eines Teiles eines Jagdbezirks nur zulässig, wenn sowohl der verpachtete wie der verbleibende Teil die Erfordernisse eines entsprechenden Jagdbezirks erfüllte. Ob danach die getrennte Verpachtung der beiden Jagdreviere Überhaupt gesetzlich zulässig gewesen wäre oder nicht, bedarf im gegenwärtigen Rechtsstreit keiner Prüfung. Für das Verfahren bei der JagdVerpachtung waren die Vorschriften der vorgenannten Ausführungsverordnung in der Fassung der Verordnung vom 5. Februar 1937 (RGBl I, 179) - AuBfVO - maßgebend, flach $ 12 Abs 8 AusfVO konnte die Verpachtung durch öffentliche Ausbietung (Versteigerung) oder durch Abgabe schriftlicher Gebote und auch freihändig erfolgen. Ober die Art der Verpachtung hatte der Jagdvorsteher in eigener Verantwortung nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden. Er war jedoch gemäß § 12 Abs 9 AusfVO verpflichtet, die beabsichtigte Art der Verpachtung dem Kreis jagdamt zur. Genehmigung schriftlich anzuzeigen und nach erfolgter Genehmigung die Art der Verpachtung sowie Ort und Zeit der Auslegung der Pachtbedingungen öffentlich bekanntzugeben. Die Pachtbe-
dingungen mußten zwei Wochen lang öffentlich ausgelegt werden. Jagdgenossen, denen das Jagdrecht auf mehr als der Hälfte des gemeinschaftlichen Jagdbezirks zustand, konnten gegen die Art der Verpachtung oder etwaige besondere Bedingungen bis zu dem Ablauf der Auslegungszeit Einspruch einlegen, worüber in einem besonderen Verfahren zu entscheiden war (§ 12 Abs 10 AusfVO).
1. Bas Oberlandesgericht hält den Pachtvertrag für nichtig, weil die von dem Amtsdirektor vor Beginn der Versteigerung bekanntgegebenen geänderten Pachtbedingungen, nämlich die gemeinsame Verpachtung der beiden streitigen Jagdreviere, nicht zwei Wochen lang öffentlich ausgelegen hätten. Dieser Mangel werde nicht dadurch unbeachtlich, daß die ursprünglich vorgesehene getrennte Verpachtung gesetzlich unzulässig gewesen wäre». In diesem Fall hätten der Vers teigerungstermin vertagt und die geänderten Bedingungen ordnungsgemäß ausgelegt werden .müssen. Dies sei auch deshalb erforderlich gewesen, weil nur so die Jagdgenossen Ln die Lat,e versetzt worden wären, von ihrem Hecht des Einspruchs gegen die Art der Verpachtung Gebrauch zu machen. Die erneute Auslegung der Pachtbedingungen hätte auch denjenigen Pachtinteressenten, die sich auf eine getrennte Verpachtung der Reviere eingestellt hätten und deshalb im Termin vom 22. März 1952 nicht hätten mitbieten können, die Möglichkeit eröffnet, sich auf eine gemeinsame Verpachtung der Reviere eineustellen und sich auf entsprechende Gebote einzurichten. Bas Recht des Klägers, auf Feststellung der Richtigkeit des Jagdpachtvertrages, zu klagen, sei auch nicht dadurch verwirkt, daß sein Vater bei der unzulässigen Versteigerung selbst mitgeboten habe.
2. Die Revision tritt den Ausführungen des Oberlandesgerichts entgegen. Sie kann jedoch keinen Erfolg haben, da ein Rechtsverstoß nicht vorliegt.
Die Vorschriften des § 63 ZVG, die das Einzel- und Gesamtausgebot mehrerer Grundstücke im Verfahren der Zwangsversteigerung betreffen, finden entgegen der Auffassung der Revision auf das Verfahren bei der Jagdverpachtung keine Anwendung. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus# daß die Bestimmungen über die Jagdverpachtung, soweit sie im gegenwärtigen Rechtsstreit in Betracht kommen, zwingend sind und ihre Verletzung die Nichtigkeit des Pachtvertrages 2ur Folge hat. Die Ansicht der Revision, § 15 Abs 1 RJG beziehe sjch nur auf den Inhalt und nicht auf das Zustandekommen des Pachtvertrages, ist irrig. Sie steht mit dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes im Widerspruch, wonach auch ein Verstoß gegen die das Verfahren bei der Jagdverpachtung regelnden Durchführungsbestimmungen zur Nichtigkeit des Pachtvertrages führt. Selbst wenn die ursprünglich vorgesehene getrennte Verpachtung der Jagdreviere Nr X und XI unzulässig gewesen sein stillte, so würde daraus noch nicht folgen, daß die gemeinschaftliche Verpachtung der Reviere im Vermin vom 22. März 1952 in Ordnung gewesen wäre. Dies würde nur dann der Fall sein, wenn die zwingenden Verfahrensvorschriften beachtet worden wären. Richtig ist, daß $12 Abs 9 AusfVO eine Genehmigung nur für die Art der Verpachtung (z.B. Öffentliche Versteigerung oder freihändige Verpachtung) vorschrieb. Wenn danach auch die Packtbe-dingungen - abgesehen von der Zulassung der Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks gemäß $ 9 Abs 5 AusfVO -keiner besonderen Genehmigung bedurften, so konnte doch der
 Zuschlag nur auf ein Gebot erteilt werden, das mit den öffentläch ausgelegten Pachtbedingungen übereinstimmte (vgl Mitzschke-Sehäfer RJG 3. Aufl § 12 Anm 8), vorausgesetzt natürlich, daß diese Pachtbedingungen den gesetzLichen Vorschriften entsprächen. Per Vater des Klägers hätte eine getrennte Verpachtung der Beviere, wenn sie unzulässig war*, nicht verlangen können. Auch der Kläger könnte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ein gesetzlich unzulässiges Verfahren nicht eingeschlagen worden sei. Entscheidend ist vielmehr, daß die geänderten Pachtbedingungen (gemeinschaftliche Verpachtung der beiden Reviere), die der Versteigerung und dem Pachtvertrag zugrunde Hegen, entgegen der Vorschrift des § 12 Abs 9 AusfVO nicht zwei Wochen lang öffentlich ausgelegeh haben. Dieser Mangel des Verfahrens stand einer, gemeinschaftlichen Verpachtung der Reviere im Termin Vdta 22. März 1952 entgegen. Ob die Mehrheit der Jagdgenossen im Versteigerungstermin gegen die Änderung der Pachtb'edingungen Einspruch erhoben hat oder nicht, ist für die Entscheidung unerheblich. Pas Hecht des Klägers, die Richtigkeit des Pachtvertrages geltend zu machen, wird dadurch nicht berührt« Wenn bei einer Jagdverpachtung von den ordnungsgemäß bekanntgemachten Pachtbedingungen abgewichen werden sollte, so war das Bekannt-nachungsverfahren zu wiederholen (vgl Weigand RJG 2 Aufl §12 Anm 33)« Ebenso mußte verfahren werden, wenn sich im Versteigerungstermin herausstellte, daß eine Verpachtung zu den öffentlich ausgelegten Bedingungen unzulässig und deshalb eine Änderung dieser Bedingungen notwendig war.
Per Hinweis der Revision auf die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Reichs Jagdgesetzes gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß. Es trifft zwar zu, daß unter der
 
Geltung der Preußischen Jagdordnung vom 15» Juli 1907 (GS 207) - JO -, wonach die 11 in Aussicht genommenen Facht-bedingungen” zwei Wochen lang öffentlich auszulegen waren (§ 2 t Abs 3 Satz 2 JO), eine Änderung dieser Bedingungen auch nach Ablauf der Auslegungsfrist für zulässig gehalten wurde (vgl RGZ 121, 80	.	Dies	beruht jedoch auf
 der damaligen vom ReichsJagdgesetz abweichenden gesetzlichen Regelung des Verfahrens bei der Jagdverpachtung. Je- . der Jagdgenosse konnte gegen die Pachtbedingungen während der Auslegungsfrist Einspruch erheben, worüber in einem be- ^ sonderen Verfahren zu entscheiden war (§ 21 Abs 4 JO). Außerdem war der Pachtvertrag selbst zwei Wochen lang öffentlich auszulegen (§ 23 Abs 1 JO), und jeder Jagdgenosse konnte gegen den Pachtvertrag Einspruch erheben, der sich allerdings gegen die Pachtbedingungen insoweit nicht richten durfte, als dieselben durch das im § 21 vorgeschriebene Verfahren- festgestellt waren (§ 23 Abs 2 JO). Duroh diese Vorschrift waren die Interessen der Jagdgenossen auch dann gewahrt, wenn die öffentlich ausgelegten Pachtbedingungen im Versteigerung8texDin geändert wurden, da auch in diesem Pall den Jagdgenossen noch die Möglichkeit
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des Einspruchs offenstand*. Eine dem § 23 JO entsprechende Vorschrift enthält das Reichs Jagdgesetz nicht. Das Recht flj des Einspruchs stand einer qualifizierten Mehrheit der Jagdgenossen gegen die bekanntgemachten Pachtbedingungen nur bis zu dem Ablauf der Auslegungszeit zu (§ 12 Abs 10 AusfVO). Der Pachtvertrag bedurfte nach § 12 Abs 3 RJG lediglich der Genehmigung des Kreis jägermeisters, ohne daß den Jagdgenoesen noch ein Einspruchsrecht gegeben war. Im übrigen ist die Prags, ob und inwieweit das ReichsJagdgesetz die Rechte der einzelnen Jagdgenoesen gegenüber der Preußischen Jagdordnung eingeschränkt hat, im gegenwärtigen
 
Rechtsstreit ohne Bedeutung, da die Wirksamkeit des Pacht Vertrages allein nach dem ReichsJagdgesetz und seinen Durchführungsvorschriften zu beurteilen ist. Inwieweit das Berufungsgericht, wie die Revision meint, gegen die "Anweisung für das Verfahren bei der Jagdverpachtung" (Erlaß des ReiohsJägermeisters vom 27. März 1935 - abgedruckt bei Mitzschke-Schäfer aaO S 550 und Weigand aaO S 574 -) verstoßen .haben soll, ist nicht ersichtlich.
DaB diese Anweisung, die Hinweise auf die bei* der Jugdver Pachtung zu beachtenden Vorschriften enthält,, die Auslegung der Pachtbedingungen nicht erwähnt, ist für die Beurteilung der Rechtslage unerheblich.
Soweit die Revision glaubt, der Vater des Klägers habe dadurch, daß er der Änderung der Pachtbedingungen nicht widersprochen und bei der Versteigerung selbst mit-geboten habe, das Recht, die Nichtigkeit des Pachtvertrages geltend zu machen, verwirkt, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Bine Verletzung zwingender Verfahrens Vorschriften konnte durch Zustimmung der Beteiligten nicht geheilt werden, so daß auch ein Einverständnis des Vaters des Klägers mit dem eingeschlagenen Verfahren den Pachtvertrag nicht hätte gültig machen können. Das Berufungsgericht hat das Verhalten des Rechtsvorgängers des Klägers im Versteigerungsterrain gewürdigt. Wenn es dabei zu dem Ergebnis kommt,' aus diesem Verhalten könne nicht geschlossen'werden, daß der Vater des Klägers sich auf . etwaige Nängel des Verfahrens nicht berufen wollte, und infolgedessen die Geltendmachung der Nichtigkeit des Pachtvertrages nicht als unzulässige Rechtsausübung ansieht, so sind hiergegen rechtliche Bedenken nicht zu ea>-heben.
III. Die Revision mußte deshalb als unbegründet zurUckgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf $ 97 ZPO.
Senatspräsident Dr. Tasche	Dr.	HUckinghaus
 und Bundesrichter Dr.
Oechßler sind beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben.
Dr. HUckinghaus Dr.Piepenbrock Dr. Dorschei