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BGH

Gericht: BGH

März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang, Prof. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 8. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 BeurkG zu Recht verneint.

Zitierte Normen: § 13 BeurkG § 97 ZPO
16Lambert-LangBeurkGMärzWenzelKlägerZivilsenatRevision

Volltext der Entscheidung

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Lemke
 beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 1999 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 BeurkG zu Recht verneint. Die Norm setzt voraus, daß den Beteiligten bei der ersten Verlesung klar ist, daß es sich um eine Sammelbeurkundung handelt. Anderenfalls ist eine ausreichende Belehrung (§ 17 BeurkG) nicht generell gewährleistet.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 190.000 DM
Wenzel
 Lambert-Lang
 Krüger
Klein
 Lemke