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BGH

Gericht: BGH

ZPO § 24 Hir eine Klage des Grundstückseigentümers gegen einen Grundschuldgläubigor auf Übertragung einer Grundscbuld wegen Wegfall des Sicbcrungsgrundes ist der dingliche Gerichtsstand nicht gegeben» Ber Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26» Juni 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Br0 Rothe, Dr» Freitag, Offterdinger und Br» Grell für Recht erkannt: Die Sache v/ird zur anderweiten Verhandlung und Bntscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückvorv/iesen« In der ersten Instanz hat die Beklagte den Vortrag der Kläger, das landgericht Stuttgart sei als zuständiges Gericht vereinbart worden, nicht widersprochen, jedoch auf den Hinweis des Gerichts die Ansicht vertreten, für die Klage sei das Gericht der belegenen Sache, nämlich das landgericht, Hechingen, ausschließlich zuständig (§ 24 ZPO)» Gcrichtsstandsvereinbarung sei daher unzulässig (§ 40 Abs«, 2 ZPO)» die Klage sei auf Befreiung von einer dinglichen Belastung in fremder Hand ('^Fremäbelastung,,) gerichtet, damit der Kläger als Grundstückseigentümer die Möglichkeit erlange, nach Belieben über das Grundpfandrocht zu Verfügen, dieses gegebenenfalls-auch löschen zu lassen, - Der Umstand, daß ein schuldrechtlieber Anspruch geltend gemacht v/ird, schließt allerdings nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts die Anwendung des § 24 ZPO nicht von vornherein aus. Es hat auch nach 1900 trotz Bekämpfung dieses Standpunkts durch namhafte Zivil-prozeosualisten an dieser Rechtsprechung festgehalten (RG JW 1921, 259 mit An. Rosenberg)o Es wurde bei dieser Anwendung des § 24 ZPO jedoch nachdrücklich betont, daß der Streit die Frage betreffen müsse, ob die dingliche Belastung des Grundstücks |nateriellrrechtlie|i noch besteht oder etwa deshalb nicht mehr besteht, weil der Grund, auf welchem die Eintragung beruht, weggefallen ist oder der Anfechtung unterliegt (RGZ 25? Streitigkeit bandeln (RG JYJ 1921, 239, 240) o Soweit für persönliche Klagen der ausschließliche dingliche Gerichtsstand anerkannt wurde, waren diese Klagen auf die Löschung der dinglichen Belastung, nicht jedoch auf die Übertragung des Rechts gerichtet (ebenso Yfieczorek, ZPO § 24 Ann0 B II c 2; Stein/Jonas/Pohle, ZPO 19- Aufl. für die frage, ob § 24 ZPO anzuwenden ist, ist nicht entscheidend, daß die Übertragung der Grundschuld auf die Eigentümer wirtschaftlich in gewisser Hinsicht der Löschung gleichgestellt werden kann, worauf offenbar das Berufungsgericht abstellto Auch ist unerheblich, daß der Eigentümer nach der Übertragung imstande ist, das Grundpfandrecht löschen zu lassen; was übrigens in aller Regel, wie die Revision zutreffend bemerkt, aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht geschiehto Entscheidend ist vielmehr, daß der hier abhängige Streit über den obligatorischen Anspruch von der Frage nach dem Bestand und der rechtlichen Qualifikation der dinglichen Belastung nicht berührt wirdo Es ist der Streit des freugobere gegen den Sicherungsnehmer um den Wegfall Ein solcher Streit kann ebenso um die Übertragung dos Eigentums an einer beweglichen Sache oder eines sonstigen Rechts geführt werden* Eie Ausschließlichkeit des dinglichen Gerichtsstands geht demgegenüber auf die Erwägung zurück, daß eine richtige Würdigung und sichere Feststellung der Rechtsverhältnisse des Grundeigentums vorzugsweise von dem Richter der bs-legenen Sache zu erwarten ist (vgl* Hahn, Materialien zur Zivilprozeßordnung, 2* Aufl*, S» 154 f)o Berufungsgcrichts findet sonach v;eder im Wortlaut noch in Sinn und Zweck des § 24 ZPO eine ausreichende Stützeo Kangois eines ausschließlichen Gerichtsstands steht der Ecrücksichtigung eines vereinbarten Gerichtsstands nichts in Wege« £a durch die angefochtenen Urteilenur über eine prozeßhindernde Einrede entschieden worden ist (§ 274 Abs» 2 Hr= 1 ZPO), waren beide aufzuheben und die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des ersten Rcchtssugs, auch über die Kosten der Revision, surückzu-vcrv.-eiccn

Zitierte Normen: § 24 ZPO § 1144 BGB § 274 ZPO
dinglichenAnspruchZPOÜbertragungKlägerSache

Volltext der Entscheidung

liachschlagev/erk: ja BGHZ;	ja
ZPO § 24
Hir eine Klage des Grundstückseigentümers gegen einen Grundschuldgläubigor auf Übertragung einer Grundscbuld wegen Wegfall des Sicbcrungsgrundes ist der dingliche Gerichtsstand nicht gegeben»
BGH9 Orto V» 26o Juni 1970 - V 2R 168/67 OLG Stuttgart
LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V_ZH_168/67
URTEIL
Verkündet am
26o Juni 1970 H i r t h , Justizangesieliter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 In dem Rechtsstreit
 lo
2 o
dos Emil straße®,
dessen Ehefrau Friederike ebenda
 gebo

Kläger und Revisionskläger,
- rrösoßbevoilr.achtigtcr
 Rechtsanwalt Dr»
gegen
 die Firma K Schweiz, G
Kosmetik, M traße
& GOo in S1
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Recbtsanv/alt Dr*
2
Ber Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26» Juni 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Br0 Rothe, Dr» Freitag, Offterdinger und Br» Grell
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Kläger werden die Urteile des 2* .Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart, anstelle der Verkündung sugestellt am 2» und 3° Oktober 1967? und das Urteil der 13° Zivilkammer des Iandgerichts Stuttgart vom 18» Januar 1967 aufgehoben»
Die Sache v/ird zur anderweiten Verhandlung und Bntscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückvorv/iesen«
Von Rechts wegen Tatbestand:
lie Kläger, deren Grundstück in	Uoa«,
mit einer Teilgrundschuld in Höhe von 5 803?71 SM belastet ist, begehren von der Beklagten als Grundschuldgläubigerin die Übertragung dieser Teilgrundschuld. und die Herausgabe des Teilgrundschuldbricfs0
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Bio Grundcchuld diente der Sicherung der Kreditforderung einer Bank gegen die Firma E„	KG,
deren komplementär der Sohn der Kläger (Eugen S4HBHP) War» Die Beklagte, di’e mit dieser Firma in Geschäftsverbindung stand, deckte diese Forderung ab und erwarb die genannte Teilgrundschuld durch Abtretungo Nachdem die Schuldnerin in Liquidation geraten war, einigten sich die Eeklagte und der Sohn der Kläger über die Abdeckung der Forderung der Beklagten in Höhe von 58 105?71 DM» Banach sollte Eugen SfllH^bei Bezahlung eines Betrags von 5 000 DH von allen weiteren Forderungen der Gläubigerin entlastet seine Dieser Betrag wurde an die Beklagte bezahlte
 Bie Kläger begründen ihren Kl.agantrag mit der Behauptung, die Forderung, deren Sicherung durch die Grundschuld bezweckt gewesen sei, sei nunmehr erloschen.,
Bie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuv/eisen» Sic bringt vor, sie babe in der Vereinbarung über die Schuldenregelung auf das Recht aus der Grundschuld nicht verzichtet»
In der ersten Instanz hat die Beklagte den Vortrag der Kläger, das landgericht Stuttgart sei als zuständiges Gericht vereinbart worden, nicht widersprochen, jedoch auf den Hinweis des Gerichts die Ansicht vertreten, für die Klage sei das Gericht der belegenen Sache, nämlich das landgericht, Hechingen, ausschließlich zuständig (§ 24 ZPO)» Gcrichtsstandsvereinbarung sei daher unzulässig (§ 40 Abs«, 2 ZPO)»
 
Das Landgericht hat diesen Standpunkt gebilligt und die Klage als unzulässig abgewiesen»
Die Berufung der Kläger;blieb ohne Erfolg»
Mit der zugclassencn Revision. verfolgen die Kläger ihren Klaganspruch weiter» Me Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen»
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung über die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts hängt, davon ab, ob der erhobene schuldrechtliche Anspruch der Grundstückseigentümer gegen die Grundstücksgläubigerinp der die Grundschuld kraft Vortrags zur Sicherung der Forderung übertragen worden ist (zu dem Anspruch aus der Sichcrungsabrede oder aus § 812 BGB vgl» Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15» Harz 1966 - V ZR 17/65?
WH 1966, 655? 654 und von 21» Februar 1967 - VI ZR 144/65? Y/H 1967? 566, 567)? eine Klage ist, durch die die Freiheit von einer dinglichen Belastung geltend gemacht wird (§24 ZPO)» Bas Berufungsgericht bejaht diese Frage» Zwar, führt es zur Begründung aus? sei der Klagantrag nicht auf Löschung der dinglichen Belastung, sondern auf ihre Übertragung gerichtet» Ber vorliegende Fall sei jedoch gleichwohl dem gleicbzustellen, bei dem der Grundstückseigentümer die Umschreibung der kraft Gesetzes zur Eigentümcrgrundschuld gewordenen Hypothek verlange (Hinweis auf OLG Hamburg,OLG 15? 55)» Denn
 
die Klage sei auf Befreiung von einer dinglichen Belastung in fremder Hand ('^Fremäbelastung,,) gerichtet, damit der Kläger als Grundstückseigentümer die Möglichkeit erlange, nach Belieben über das Grundpfandrocht zu Verfügen, dieses gegebenenfalls-auch löschen zu lassen, -
Der Umstand, daß ein schuldrechtlieber Anspruch geltend gemacht v/ird, schließt allerdings nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts die Anwendung des § 24 ZPO nicht von vornherein aus. Das Reichsgericht hat sich schon in Urteil von 15» Dezember 1885 (RGZ 15 , 586) vor allem wegen der damaligen sachenrechtlichen tTn-einheitlichkcit in Anwendungsbereich der Zivilprozeßordnung auf den Standpunkt gestellt, daß nicht allein dingliche Klagen, sondern auch Klagen, die persönliche Fcrderungsrechte verfolgen und nicht nur auf das Freisein, sondern auch die Befreiung von-einer dinglichen Belastung gerichtet sind, den ausschließlichen dinglichen Gerichtsstand des § 24 ZPO unterfallon. Es hat auch nach 1900 trotz Bekämpfung dieses Standpunkts durch namhafte Zivil-prozeosualisten an dieser Rechtsprechung festgehalten (RG JW 1921, 259 mit Anm. Rosenberg)o Es wurde bei dieser Anwendung des § 24 ZPO jedoch nachdrücklich betont, daß der Streit die Frage betreffen müsse, ob die dingliche Belastung des Grundstücks |nateriellrrechtlie|i noch besteht oder etwa deshalb nicht mehr besteht, weil der Grund, auf welchem die Eintragung beruht, weggefallen ist oder der Anfechtung unterliegt (RGZ 25? 584, 585); es müsse sich um eine das Grundstück selbst betreffende
 
Streitigkeit bandeln (RG JYJ 1921, 239, 240) o Soweit für persönliche Klagen der ausschließliche dingliche Gerichtsstand anerkannt wurde, waren diese Klagen auf die Löschung der dinglichen Belastung, nicht jedoch auf die Übertragung des Rechts gerichtet (ebenso Yfieczorek,
ZPO § 24 Ann0 B II c 2; Stein/Jonas/Pohle, ZPO 19- Aufl.
§ 24 Anm» III 3 in ersten Absatz am Endo; Zöller/Degenbart, ZPO 10o Auflo, § 24 Anmo 2 b)o Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtsprechung über Klagen, mit denen schuldrcchtliche Ansprüche auf Löschung geltend gemacht werden, aufrechtsuerhalten isto Pas Berufungsgericht verkennt jedenfalls den Sinn dieser Rechtsprechung, wenn ves bei der Anwendung des § 24 ZPO die vorliegende Klage auf Übertragung des Grundpfandrcchts einer solchen auf Löschung der dinglichen Belastung glcichsetzen will? für die frage, ob § 24 ZPO anzuwenden ist, ist nicht entscheidend, daß die Übertragung der Grundschuld auf die Eigentümer wirtschaftlich in gewisser Hinsicht der Löschung gleichgestellt werden kann, worauf offenbar das Berufungsgericht abstellto Auch ist unerheblich, daß der Eigentümer nach der Übertragung imstande ist, das Grundpfandrecht löschen zu lassen; was übrigens in aller Regel, wie die Revision zutreffend bemerkt, aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht geschiehto Entscheidend ist vielmehr, daß der hier abhängige Streit über den obligatorischen Anspruch von der Frage nach dem Bestand und der rechtlichen Qualifikation der dinglichen Belastung nicht berührt wirdo Es ist der Streit des freugobere gegen den Sicherungsnehmer um den Wegfall
 
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des schuldrccbtlich vereinbarten Sicherungsswecks*
Ein solcher Streit kann ebenso um die Übertragung dos Eigentums an einer beweglichen Sache oder eines sonstigen Rechts geführt werden* Eie Ausschließlichkeit des dinglichen Gerichtsstands geht demgegenüber auf die Erwägung zurück, daß eine richtige Würdigung und sichere Feststellung der Rechtsverhältnisse des Grundeigentums vorzugsweise von dem Richter der bs-legenen Sache zu erwarten ist (vgl* Hahn, Materialien zur Zivilprozeßordnung, 2* Aufl*, S» 154 f)o
• Aus diesem Grund findet die Ansicht des Berufungsgerichts auch in der Rechtsprechung zur Klage aus § 1144 •RGB keine Grundlage, soweit diese Klage auf Herausgabe der für eine "Umschreibung" der Hypothek in eine Eigen-tümcrgrundcchuld erforderlichen Urkunden gerichtet ist (vgl« OLG Karienwerder, OLG 6, 577; OLG Gelle,
OLG 15, 255; zur Herausgabe der zur Löschung notwendigen Urkunden vgl* OLG Stettin, HRR 1933 Nr* 1886;
LG Berlin, JW 1921, 255)» Mit der Befriedigung des Kypotbekcngläubigers wandelt sich die Hypothek kraft Gesetzes in eine Eigentümcrgrundschuldo Bern Eigentümer steht kraft Sachenrechts gegen Befriedigung des Gläubigers der Anspruch auf Aushändigung der Urkunden zu, die zur Berichtigung des Grundbuchs erforderlich sind (§ 1144 BGB)* Eer Berichtigungsanspruch ist schön als dinglicher Anspruch zweifelsfrei im dinglichen Gerichtsstand zu erheben* Aus diesem Umstand läßt sich für die Entscheidung der vorliegenden prozeßrechtlichen Frage nichts gov/innen* Die Ansicht des
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Berufungsgcrichts findet sonach v;eder im Wortlaut noch in Sinn und Zweck des § 24 ZPO eine ausreichende Stützeo
 Kangois eines ausschließlichen Gerichtsstands steht der Ecrücksichtigung eines vereinbarten Gerichtsstands nichts in Wege« £a durch die angefochtenen Urteilenur über eine prozeßhindernde Einrede entschieden worden ist (§ 274 Abs» 2 Hr= 1 ZPO), waren beide aufzuheben und die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des ersten
 Rcchtssugs, auch über die Kosten der Revision, surückzu-vcrv.-eiccn (§§ 528 Abs- 1 Hr. 2, 565 ZPO; vgl. BG-HZ 16,
71, 82; IM ZPO § 540 Kr. 5 Bl. 2; Urtoil dos III. Zivil-senate von 16. Pcbruar 1970 - III ZE 136/68 S. 30).
Dr« Augustin	1	Rothe
 Rr-o Freitag
 Offterdinger
Dr0 Grell