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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18« November 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Mattem, Offterdinger und Dr. Grell für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5- Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. Die Parteien streiten um die Rückübertragung eines Hausgrundstücks, das der Kläger durch Vertrag vom 7* März 1956 der Beklagten gegen deren Verpflichtung, ihn lebenslänglich zu versorgen, zu Eigentum überlassen hat. Angesichts seiner vertraglichen Verpflichtung sowie der Notwendigkeit, das Haus und damit den Wohnraum der Gemeinschaft zu erhalten, sei festsustellen, daß die Einnahmen des Klägers in erster Linie dazu bestimmt gewesen seien, 'die ihm obliegenden Lasten zu tilgen. Hilfsweise erwägt das Berufungsgericht, daß dem Klagantrag auf Feststellung entsprachen werden müßte, weil zu demindest der Kläger den Vertrag im vorstehenden Sinne verstanden habe. Die Parteien seien bei Vertragsschluß der Erwartung gewesen, daß ihr eheähnliches Verhältnis von Bestand sein würde, und hätten ihre Beziehungen daher auf die Dauer ausgeriehtet gehabt* Inzwischen habe sich die Lage entscheidend in einer Weise geändert, daß dem Kläger ein Pesthalten am Vertrag nicht zuzu demuten sei. .Das Berufungsgericht ist mit dem früheren Revisions urteil davon ausgegangen, daß der Begriff des Versorgen den die Parteien in dem - nicht eindeutigen - § 2 de3 Vertrages vom 7. März 1956 gewählt haben, nicht ohne weiteres die Aufbringung der für den Unterhalt erforderlichen Mittel umfaßt, sondern in erster Linie nur etwas über die damit verbundene Tätigkeit besagt, ferner, daß bei der Auslegung des Begriffs in Betracht zu ziehen ist, in v/clcher Art und Weise die Beklagte den Kläger in den letzten 5 Jahren vor Abschluß des Vertrages versorgt hat. Das Oberlandesgericht hat insoweit eine neue tatrichterliche Prüfung vorgenommen und die von ihm festgestellten Umstände im Einklang mit der Rechtsauffassung des Revisionsgerichts zusammen-fassend dahin gewürdigt?das in den Jahren vor dem Vertragsschluß geübte Verfahren lasse keinen sicheren Schluß in der Richtung zu, daß die Parteien den Leistun gen des Klägers allein oder im wesentlichen die Bedeutung eines Ersatzes der Aufwendungen für seinen Lebensunterhalt beigemessen hätten. Sofern sich die Revision in diesem Rahmen gegen die Bewertung der Aussage des Zeugen Dr. RflHPdurch das Oberlandesgericht wendet, stellt sich ihr Vorbringen als unzulässiger Angriff auf die tatrichterliche Würdigung dar. So gesehen stellt sich die gesamte Hauptbegründung des Berufungsurteils nur als Erörterung des Inhalts der Verhandlung und der Beweisaufnahme zu der vom Kläger behaupteten Vereinbarung dar, die Beklagte habe auch die Lebensmittel unentgeltlich liefern sollen, wobei das Berufungsgericht im Ergebnis die Überzeugung zu dem Ausdruck gebracht hat, die Behauptung des Klägers sei v/ahr. Die Revision rügt weiter: Bas Oberlandesgericht hätte zunächst den objektiven Erklärungsinhalt des § 2 dahin festlegen müssen, daß die bis zu dem Vertragsschluß geleistete Tätigkeit der Beklagten von den Vertragsparteien als unentgeltlich geleistet angesehen wurde. Das Berufungsgericht habe ferner übersehen, daß die Parteien nach Vertragsschluß noch 4 Jahre lang bei der alten Gepflogenheit geblieben seien und der Kläger vorbehaltlos nach wie vor seine Rente beigesteuert habe. Das Berufungsgericht habe weiterhin verkannt, daß die Beklagte den Aufwand der gemeinsamen Haushaltsführung trug und einen Teil vom Kläger ersetzt bekam. § 2 habe zu dem Ausdruck gebracht, daß angesichts des eheähnlichen Verhältnisses der Parteien die Beklagte die Versorgung dem Kläger wie bisher entsprechend den Pflichten einer Ehefrau erbringen sollte. Das Berufungsgericht habe schließlich erklärt, im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19* Juni 1964 unter dem Begriff des Versorgens in erster Linie die damit verbundene Tätigkeit verstehen zu wollen. Die Revision verkennt, daß das Berufungsgericht zu § 2 des Vertrages aufgrund der Beweisaufnahme fest-gostellt hat, die Parteien hätten sich im Sinne der Klagebehauptung über die Pflichten der Beklagten geeinigt. Bei Bildung seiner Überzeugung hat das Oberlandesgericht, wie sich aus Bl. 20 des Berufungsurteils ergibt, entgegen der Ansicht der Revisionsklägerin nicht übersehen, daß die Parteien nach Vertrags Schluß noch 4 Jahre lang "bei der alten Gepflogenheit geblieben waren." 13 der Ansicht Ausdruck verliehen hat, daß die Beklagte, sofern sie sich zur unentgeltlichen Verköstigung ihres Partners verpflichtet hatte, trotz der langjährigen Beisteuorung des Klägers nach Einstellung seiner Zahlungen nicht berechtigt war, dergestalt Gegenmaßnahmen zu ergreifen, daß sie ihm kein Essen mehr lieferte. Danach hat sein Prozeßbevollmächtigter erklärt, von der monatlich 88 DM betragenden Rente habe die Beklagte auch die Lasten für den Kläger gezahlt. Da das Oberlandesgericht bei Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung der Parteien zu der Überzeugung gelangt ist, daß die Vertragspartner hier unter Verköstigung auch die unentgeltliche Lieferung der Lebensmittel verstanden haben, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Begriff des Ver-sorgens in erster Linie etwas über die damit verbundene Tätigkeit besagt. Da sich hiernach die in der Hauptbegründung niedergelegte Auffassung des Oberlandesgerichts, daß der Kläger infolge positiver Vertragsverletzung der Beklagten von Vertrag zurücktreten durfte, als rechtlich unangreifbar erweist, kommt es auf die hilfs-weise angestellten Erwägungen nicht an.

Zitierte Normen: § 141 ZPO § 138 BGB § 565 ZPO
OberlandesgerichtBerufungsgerichtParteiVertragesKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2o« 001
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
18o November 1966 Hirth,
 Justizangesteilter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
68/65
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Frau Dora
 traI3e
geb.
m
9
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Proseßbevoilmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den Rentner Died rieh ü? itraße
 in Ii
 Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr,
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Dor V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18« November 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe,
 Dr. Mattem, Offterdinger und Dr. Grell
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5- Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. April 1965 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Rückübertragung eines Hausgrundstücks, das der Kläger durch Vertrag vom 7* März 1956 der Beklagten gegen deren Verpflichtung, ihn lebenslänglich zu versorgen, zu Eigentum überlassen hat. Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf das Erkenntnis des Senats vom 19. Juni 1964 - V ZR 4/65 - Bezug genommen, durch welches das dem Auflassungsbegehren des Klägers statt gebende Urteil de3 Oberlandesgerichts vom 21. September 1962 auf die Revision der Beklagten aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wurde.
In der weiteren mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen bisherigen Klagantrag gestellt. Er hat
 
unter Wiederholung seines früheren Vorbringens ferner ausgeführt, der Überlasoungsvertrag sei nichtig, weil er der Erhaltung und Vertiefung des Konkubinats habe dienen sollen. Das eheähnliche Verhältnis, dessen Fortbestand die Grundlage jenes Vertrages gebildet habe, sei seit Ende 1959 aus dem Verschulden der Beklagten unheilbar zerrüttet. Die Beklagte sei Ende 1964 zu ihrer Tochter gezogen und kümmere sich nicht mehr um den Beklagten und das Haus. Die Vertragsgrundlage sei damit entfallen.
Die Beklagte hat ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung aufrechterhalten und ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten.
Das Oberlandeogericht hat nach erneuter Beweisaufnahme und Anhörung der Parteien gemäß § 141 ZPO das landgerichtliche Urteil wiederum abgeändert und wie in seinem Urteil vom 21. September 1962 erkannt.
Hiergegen hat die Beklagte erneut Revision eingelegt, mit der sie ihr bisheriges auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiterverfolgt. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
I. Das Oberlandesgericht hat zunächst dargelegt, daß der Uberlassungsvertrag nicht gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) verstößt. Es bestehe kein hinreichender Anhalt dafür, daß der Kläger zur Übertragung seines Grundstücks allein oder überv/iegend durch seine geschlechtlichen Beziehungen zu der Beklagten
 bestimmt worden sei. Er habe sie vielmehr daneben maßgeblich für ihre Versorgungsleistungen belohnen wolleno Diese Ausführungen lassen keinen Hechtsirrtum erkennen (vgl. BGHZ 23, 76, 78 m.w.N.).
II. A. Sodann hat das Berufungsgericht die Gründe angeführt, warum es auch nach der erneuten Prüfung der Ansicht ist, der Kläger sei berechtigt gewesen, vom Überlassungsvertrag zurückzutreten. Dem von den Parteien in den 5 Jahren vor Vertragsachluß geübten Verfahren lasse sich keine sichere Beantwortung der Präge entnehmen, ob die Beklagte die gesamten Versorgungsleistungen oder nur ihre Dienste unentgeltlich zu erbringen hatte. Die vom Kläger zur Verfügung gestellten Barmittel hätten nur zu dem Teil seinem Lebensunterhalt gedient. Angesichts seiner vertraglichen Verpflichtung sowie der Notwendigkeit, das Haus und damit den Wohnraum der Gemeinschaft zu erhalten, sei festsustellen, daß die Einnahmen des Klägers in erster Linie dazu bestimmt gewesen seien, 'die ihm obliegenden Lasten zu tilgen. Die Beteiligten hätten ihre Leistungen offenbar als gleichwertig angesehen. Zwar spreche die Bekundung des Zeugen Dr. HfBvom 5« März 1962 zugunsten der Beklagten. Gegen das Erinnerungsvermögen Dr. Raths und die Glaubhaftigkeit seiner Aussage beständen jedoch Bedenken. Überdies ergebe die Berücksichtigung aller sonstigen Umstände, daß die Beklagte vereinbartermaßen die gesamten in § 2 des Vertrages genannten Versorgungsleistungen auf ihre Kosten erbringen sollte. Selbst wenn der Begriff der Versorgung sich auf bloße Dienstleistungen beschränken könne, schließe das nicht aus, daß die Parteien hier unter Beköstigung die unentgeltliche Lieferung der Lebens-
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mittel verstanden. Aufgrund der erneuten Beweisaufnahme und Anhörung der Parteien habe das Berufungsgericht die Auffassung gewonnen, daß die Parteien eine solche Vorstellung gehabt hätten. Es entspreche natürlicher Betrachtung und den gegebenen Verhältnissen,
§ 2 des Vertrages dahin zu lesen, daß die Versorgungsleitungen die gleiche Art und den gleichen Umfang wie in den letzten 5 Jahren vor Vertragsschluß haben, von diesem Zeitpunkt ab aber unentgeltlich erbracht werden sollten. So hätten die Parteien den Vertrag auch aufgefaßt .
Hilfsweise erwägt das Berufungsgericht, daß dem Klagantrag auf Feststellung entsprachen werden müßte, weil zu demindest der Kläger den Vertrag im vorstehenden Sinne verstanden habe. Es läge dann ein versteckter Einigungsmangel vor. Im übrigen wäre, wenn das Vertrago-verhUltnis nicht durch den Rücktritt des Klägers beendet sein sollte, die Geschäftsgrundlage des tjberlassungsver-trages weggefallen. Die Parteien seien bei Vertragsschluß der Erwartung gewesen, daß ihr eheähnliches Verhältnis von Bestand sein würde, und hätten ihre Beziehungen daher auf die Dauer ausgeriehtet gehabt* Inzwischen habe sich die Lage entscheidend in einer Weise geändert, daß dem Kläger ein Pesthalten am Vertrag nicht zuzu demuten sei. Angesichts der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse beider Parteien sei die völlige Lösung ihrer Rechtsbeziehungen zur Abwendung unerträglicher Folgen erforderlich.
B. 1. Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht habe § 565 Abs. 2 ZPO verletzt. Es gehe über die Ausführungen des erkennenden Senats im Urteil vom
19- Juni 1964 S. 7 - 9 hinweg* Eg verkehre den eindeutigen Wortlaut dec § 2, der die gleiche Praxis, wie sie bisher gehandhabt v/ar, fortgesetzt wissen v/olltc, in sein Gegenteil. Es setze sich auch über das hinweg, was der Notar als Zeuge mehrfach und eindeutig bekundet habe.
Der Angriff hat keinen Erfolg.
.Das Berufungsgericht ist mit dem früheren Revisions urteil davon ausgegangen, daß der Begriff des Versorgen den die Parteien in dem - nicht eindeutigen - § 2 de3 Vertrages vom 7. März 1956 gewählt haben, nicht ohne weiteres die Aufbringung der für den Unterhalt erforderlichen Mittel umfaßt, sondern in erster Linie nur etwas über die damit verbundene Tätigkeit besagt, ferner, daß bei der Auslegung des Begriffs in Betracht zu ziehen ist, in v/clcher Art und Weise die Beklagte den Kläger in den letzten 5 Jahren vor Abschluß des Vertrages versorgt hat. Das Oberlandesgericht hat insoweit eine neue tatrichterliche Prüfung vorgenommen und die von ihm festgestellten Umstände im Einklang mit der Rechtsauffassung des Revisionsgerichts zusammen-fassend dahin gewürdigt?das in den Jahren vor dem Vertragsschluß geübte Verfahren lasse keinen sicheren Schluß in der Richtung zu, daß die Parteien den Leistun gen des Klägers allein oder im wesentlichen die Bedeutung eines Ersatzes der Aufwendungen für seinen Lebensunterhalt beigemessen hätten. Sofern sich die Revision in diesem Rahmen gegen die Bewertung der Aussage des Zeugen Dr. RflHPdurch das Oberlandesgericht wendet, stellt sich ihr Vorbringen als unzulässiger Angriff auf die tatrichterliche Würdigung dar. Als entscheidend erweist sich die weitere nach erneuter Beweisauf-
 
nähme und Anhörung der Parteien getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten in § 2 des Vertrages unter Beköstigung auch die unentgeltliche Lieferung der Lebensmittel verstanden. Biese Feststellung enthält die tatrichterliche Überzeugung, daß die Parteien übereinstimmend eine unentgeltliche Lieferung der Lebensmittel gewollt und erklärt haben. So gesehen stellt sich die gesamte Hauptbegründung des Berufungsurteils nur als Erörterung des Inhalts der Verhandlung und der Beweisaufnahme zu der vom Kläger behaupteten Vereinbarung dar, die Beklagte habe auch die Lebensmittel unentgeltlich liefern sollen, wobei das Berufungsgericht im Ergebnis die Überzeugung zu dem Ausdruck gebracht hat, die Behauptung des Klägers sei v/ahr.
Ein Verstoß gegen die in § 565 Abs. 2 ZPO normierte Bindungsv/irkung kommt unter solchen Umständen nicht in Betracht.
2. Die Revision rügt weiter: Bas Oberlandesgericht hätte zunächst den objektiven Erklärungsinhalt des § 2 dahin festlegen müssen, daß die bis zu dem Vertragsschluß geleistete Tätigkeit der Beklagten von den Vertragsparteien als unentgeltlich geleistet angesehen wurde. Bio vom Berufungsgericht festgestellte Absicht der Parteien, daß das, was bisher entgeltlich gewährt war, künftig unentgeltlich gewährt werden sollte, hätte nicht so wie in § 2, sondern nur durch Heraushebung des Gegensatzes und Einfügung des Wortes "aber1* oder “aber nunmehr“ ausgedrückt werden können. Bas Oberlandesgericht habe zwar den Vertrag gegen den Wortlaut auslegen dürfen. Es sei aber nicht bewiesen,
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daß beide Parteien die vom Wortlaut abweichende Meinung gebilligt hatten. Das Berufungsgericht habe ferner übersehen, daß die Parteien nach Vertragsschluß noch 4 Jahre lang bei der alten Gepflogenheit geblieben seien und der Kläger vorbehaltlos nach wie vor seine Rente beigesteuert habe. Wenn er nach insgesamt neunjähriger gleichbleibender.Handhabung der Dinge plötzlich seinen eigenen Beitrag zur gemeinsamen Haushaltführung eingestellt habe, sei damit eine neue wesentlich veränderte Lage geschaffen, die Gegenmaßnahmen der Beklagten gerechtfertigt habe. Das Berufungsgericht habe weiterhin verkannt, daß die Beklagte den Aufwand der gemeinsamen Haushaltsführung trug und einen Teil vom Kläger ersetzt bekam. § 2 habe zu dem Ausdruck gebracht, daß angesichts des eheähnlichen Verhältnisses der Parteien die Beklagte die Versorgung dem Kläger wie bisher entsprechend den Pflichten einer Ehefrau erbringen sollte.
Wenn das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis gelange, daß die Zahlungen des Klägers in erster Linie dazu bestimmt gewesen seien, ihm obliegende Leistungen zu ermöglichen, übersehe es die eigenen Angaben des Klägers ira Termin vom 5* März 1962, die dahin gegangen seien, daß von seiner Rente im Monat etwa 60 DM für seine Beköstigung verwandt worden seien.
Das Berufungsgericht habe schließlich erklärt, im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19* Juni 1964 unter dem Begriff des Versorgens in erster Linie die damit verbundene Tätigkeit verstehen zu wollen. Mit diesem Satz habe es sich jedoch später in Widerspruch gesetzt, indem es Lieferung der Lebensmittel und die Kosten der Verpflegung in den
 
Vordergrund gestellt habe. Es hätte den Boweis-antrag der Beklagten entsprechen und ein etymologisches Gutachten über das Wort ’’versorgen" einholen müssen.
Auch diese Angriffe haben keinen Erfolg.
Die Revision verkennt, daß das Berufungsgericht zu § 2 des Vertrages aufgrund der Beweisaufnahme fest-gostellt hat, die Parteien hätten sich im Sinne der Klagebehauptung über die Pflichten der Beklagten geeinigt. Deshalb war es nicht Aufgabe des Oberlandesgerichts, den objektiven Inhalt der Erklärungen in § 2 festzustellen. Das sich hierauf beziehende Vorbringen der Revision liegt somit neben der Sache. Es stellt im übrigen den Versuch dar, aus verschiedenen Umständen abweichende Schlüsse zu ziehen, und würde sich damit auch als unzulässiger Angriff auf die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts erweisen. Bei Bildung seiner Überzeugung hat das Oberlandesgericht, wie sich aus Bl. 20 des Berufungsurteils ergibt, entgegen der Ansicht der Revisionsklägerin nicht übersehen, daß die Parteien nach Vertrags Schluß noch 4 Jahre lang "bei der alten Gepflogenheit geblieben waren." Perner ist der Revision entgegenzuhalten, daß der Bundesgerichtshof bereits im Urteil vom 19* Juni 1964 S. 13 der Ansicht Ausdruck verliehen hat, daß die Beklagte, sofern sie sich zur unentgeltlichen Verköstigung ihres Partners verpflichtet hatte, trotz der langjährigen Beisteuorung des Klägers nach Einstellung seiner Zahlungen nicht berechtigt war, dergestalt Gegenmaßnahmen zu ergreifen, daß sie ihm kein Essen mehr lieferte. Dieser Rechtsauffassung, an der festzuhalten ist, hat sich das Berufungsgericht angeschlossen. Nach seinen Peststellungen hatte die Beklagte jene Verpflich-
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tung vertraglich übernommen. Ihre gleichwohl erklärte Weigerung bedeutete, wie der Senat bereits im ersten Revisionsurteil ausgeführt hat, bei einem Dauerschuldverhältnis, das auf ein beiderseitiges Zusammenwirken abgestellt war, eine positive Vertragsverletzung.
lao Oberlandesgericht hat weiterhin nicht die Angaben des Klägers im Termin vom 5. März 1962 übersehen. Danach hat sein Prozeßbevollmächtigter erklärt, von der monatlich 88 DM betragenden Rente habe die Beklagte auch die Lasten für den Kläger gezahlt. Für seine Beköstigung seien also im Ergebnis etwa 60 DM monatlich verbraucht worden. In dem jetzt angefochtenen Urteil hat das Gericht darüber hinaus noch die Erklärungen der Parteien bei ihrer persönlichen Anhörung am 12.
Marz 1965 verwertet und daraus vor allem den Schluß gezogen, die Zahlungen des Klägers seien in erster Linie dazu bestimmt gewesen, ihm obliegende Lasten zu tilgen. Diese tatrichterliche Würdigung unterliegt keinen verfahrensrechtlichen Bedenken.
Da das Oberlandesgericht bei Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung der Parteien zu der Überzeugung gelangt ist, daß die Vertragspartner hier unter Verköstigung auch die unentgeltliche Lieferung der Lebensmittel verstanden haben, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Begriff des Ver-sorgens in erster Linie etwas über die damit verbundene Tätigkeit besagt. Ohne Verfahrensverstoß hat es das öberlandesgericht deshalb unterlassen, das von der Beklagten beantragte etymologische Gutachten einzuholen.
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III.	Da sich hiernach die in der Hauptbegründung niedergelegte Auffassung des Oberlandesgerichts, daß der Kläger infolge positiver Vertragsverletzung der Beklagten von Vertrag zurücktreten durfte, als rechtlich unangreifbar erweist, kommt es auf die hilfs-weise angestellten Erwägungen nicht an. Insoweit gehen die Angriffe der Revision daher ins leere.
IV.	Weil das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten enthält, ist das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 97 25PO zurückzu-v/eisen.
Dr. Augustin	Rothe	Mattem
 Offterdinger Dr. Grell