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BGH

Gericht: BGH

Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15« Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Augustin und der Bundesrichter Bro Piepenbrock, Dr. Mattem, Offterdinger und Dr0 Grell für Hecht erkannt: Auf die Revisionen beider Parteien wird das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30o Juli 1964 aufgehoben„ Während der Ehe wurde in den Jahren 1953 bis 1936 auf dem Grundstück D^|||^^straße ^ in Bad Godesberg ein Mehrfamilienhaus errichtet* Die Beklagte hatte die dazu gehörigen Parzellen gekauft und war im Grundbuch als Alleineigentümerin eingetragen worden. Durch Beschluß vom 22* Dezember 1961 wurde die Entmündigung des Klägers wieder aufgehobene Der Kläger verlangt im vorliegenden Prozeß, daß ihm der halbe Anteil an den von der Beklagten erworbenen Grundstücken übertragen wird, hilfsweise Ausgleich in Gelds Er hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Hälfteanteil der in Bad Godesberg gelegenen Hausgrundstücke L^^^^^straße eingetragen im Grundbuch von Bad Godesberg Band 107 Blatt 3948 A und ;.;and 110 Blatt 4044 Flur 20 Nr. 1/1, 1/2, 2/1, 2/2 zusammen 7,41 a groß, an den Kläger aufzulassen und insoweit seine Eintragung als Eigentümer zu bewilligen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5 000 DM nebst 4 Einsen seit Klageerhebung zu zahlen» Das Oberlandesgericht hat die Berufung hinsichtlich des Haupt kl agant rags zurückgevviesen und die Beklagte dem £ilf3-antrag gemäß verurteilt, insgesamt 25 000 DM an den Kläger zu zahlen» 1» das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es die Berufung des Klägers wegen Abweisung des Hauptantrags der Klage zurückv.eist und reformierend an Stelle des Hilfsantrags das Hauptbegehrei: su^ -zusprechen; °0 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30c Juli 1964 die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Dem Kläger stehe kein Auflassungsanspruch zu» Es könne dahingestellt bleiben, ob er vor Abschluß des notariellen Ehevertrags vom 11» Mai 1956, mit dem die Parteien Gütertrennung vereinbart hatten, etwa mit Recht die Übertragung der jeweiligen ^rundstückshälfte von der Beklagten hätte verlangen können» Mit dem Abschluß jenes Vertrages habe der Kläger auf alle etwaigen Ansprüche, ihm die Grundstückshälfte zu übertragen, rechtswirksam verzichtet, wie der Senat in Überainstimmung mit dem Landgericht feststelle > v.'inde-stens seit Abschluß dieses Vertrages sei nämlich zwischen den Parteien vereinbart, daß die Beklagte Alleineigentümerin des Objekts sein und bleiben solite<> Darüber stritten die Parteien ersichtlich auch in der Berufungsinstanz nicht mehre Entscheidend sei vielmehr die Frage, ob und in welchem Umfang diese Vereinbarung durch die Auflösung der Ehe beeinflußt worden sei und welche Ansprüche des Klägers dadurch ausgeloot würden» An die Vereinbarung, die weder vom ^ntaiündigungsver^ fahren berührt worden noch anfechtbar sei, sei der Kläger ge-* bunden» Ihm stehe der Auflassungsanspruch auch nicht auf orund gesellschaftsrechtlicher Bestimmungen oder aus ungerechtfertigter Bereicherung zu» Hingegen sei mit der Scheidung der Ehe Dem Qbcrlandesgericht ist zunächst insofern zuzustimmen, als es die Frage als entscheidend ansieht, ob und in welcher weise die Auflösung der Ehe die von den Parteien getroffene und von der Revision nicht in Zweifel gestellte Vereinbarung, die Beklagte solle Alleineigentümerin des Grundstücks bleiben beeinflußt hat» Pur eine in der mündlichen Verhandlung vom Revisionskläger vertretene Auslegung, die Parteien seien daneben Ubereingekommen, der Ehemann solle im Innenverhältnis wirtschaftlicher Eigentümer sein, geben die Urteilsgrün-de keinen Anhalt» Dagegen, daß die Absprache, wie das Berufungsgericht ausfuhrt, nicht anfechtbar und vom Entmündigungs verfahren nicht berührt worden ist, sind Bedenken nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich» Der Erbvertrag ist hier zwar durch die Auflösung der Ehe unwirksam geworden (§§ 2279, 2077 BGB)» Daraus folgt aber noch nicht, daß jene Vereinbarung ebenfalls die Wirksamkeit verloren hat» Der Verzicht des Klägers auf alle etwaigen Ansprüche, ihm die Grundstückshälfte zu übertragen, enthält einen Erlaß, nach § 397 Abs» 1 BGB, dessen für ihn nachteilige Folgen der Kläger jetzt beseitigen will» In einem solchen Fall wirft sich zunächst die Frage auf, ob die Wirksamkeit des Vertrages stillschweigend von der auflösenden Bedingung des Bichteintritts des mit dem Erlaß bezweckten Erfolgs abhängig gemacht worden und der Erlaß hinfällig geworden ist, weil der Bestimmungsgrund sich nicht hat verwirk'!ieben lassen (vgl» RGJW 1911, 488 Nr» 11)» Das hat das Oberlandesgericht nicht geprüft ollaßgebend ist dann aber folgende Erwägung; Ein Gläubiger kann die Herausgabe seines Schulderlasses, d»h» die Wiederherstellung der erlassenen Forderungen, verlangen, wenn der mit dem Erlaß zu dem Inhalt des Rechtsgeschäfts gemachte bezweckte Erfolg nicht eintritt ( § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB)» Die Bereicherung des Schuldners besteht in der Befreiung von seiner Schuld, die Yermögens-minderung des Gläubigers im Verlust seines (aufgegebenen) § 812 Abs» 1 Satz 2 BGB verlangt eine .Einigung der Beteiligten über den Erfolgo Eine stillschweigende Einigung über den mit einer Leistung bezweckten Erfolg ist anzunehmen, wenn der Empfänger die Erwartung des Leistenden kennt und durch die Annahme zu verstehen gibt, daß er die Zweckbestimmung billigt (BGH Urteil vom 29. l^ovember 1965 - VII ZR 214/63 - vorgesehen für die amtliche Sammlung)o Insoweit hat das Oberlandesgericht festge3tellt, der Kläger habe zur Zeit des Abschlusses des Ehevertrags - aus welchen Gründen auch immer - selbst unter gar keinen Umständen Dritten gegenüber als Miteigentümer des Objekts in Erscheinung treten wollen; gerade deshalb habe er es bei der Eintragung der Beklagten als Alleineigentümerin im Grundbuch belassen; hiervon sei das Gericht überzeugt, obwohl der Kläger im ersten Rechtszug bestritten habe, diese Regelung aus Sorge vor etwaigen Rückforderungsan» sprächen der Fürsorgebehörde oder vor einer Gefährdung seiner mutmaßlichen Rentenansr.ruche getroffen zu haben» Daraus ergibt sich, daß Sinn und Zweck des Erlaßvertrags darin lagen, das Grundstück der Femille zu erhalten und deren wirtschaftliche Zukunft zu sichern0 Die gegenteilige Behauptung der Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung steht zu dem vom Tatrichter fehlerfrei festgestellten Sachverhalt in Widerspruch und ist deshalb unerhebliche Inhalt des mit dem Erlaßvertrag bezy/eckten Erfolgs war ein Dauerzustand, der entgegen del' Vorstellung, die sich die Vertragspartner davon gemacht haben, infolge der Eheauflösung nicht eingetreten ist (vglo HG JW 1932, 1372; RGZ 169, 249, 252). Die Beklagte müsse nämlich in Anwendung der §§ 157, 242 BGB auf Grund jener früheren Vereinbarung, die sie zur Alleineigentümerin gemacht hat, dem Kläger das auszahlen* was seiner wirtschaftlichen Beteiligung an dem Objekt entspricht. Die Frage nach der Geschäftsgrundlr»kann erst gestellt werden, wenn der nach § 157 BGB zu ermittelnde Inhalt des Vertrags feststeht, wenn also die Auslegung ergibt, daß die Parteien den Wegfall der angenommenen Geschäftsgrundlage in dem Vertrag nicht geregelt haben, weil sie eben mit einem Fehlgehen ihrer Erwartungen nicht rechneten (BGH Urteil vom 14. Da aber nach den vorstehenden Darlegungen zur Revision des Klägers dessen Verzicht auf etwaige Ansprüche, ihm die Grund-otückshälfte zu Eigentum zu übertx'agen, vom Kläger nach J 812 Abs. 1 Satz 2 BGB kondiziert worden und damit der Weg für die Prüfung freigelegt ist, ob ein Anspruch auf ^igen-tumsübertragung vor Abschluß des Ehevertrags begründet worden ist und welchen Inhalt er hatte, muß schon deshalb das Rechtsmittel der Beklagten Erfolg haben» BO braucht daher nicht Da das Berufungsurteil danach auf die Revisionen der j arteien aufgehoben werden muß und der Sachverhalt unter Zugrundelegung der oben aufgezeigten Rechtsauf-ff^ung weiterer Aufklärung bedarf, ist die Sache zur anderweit en Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurUckzuverweisen* Dabei wird das Oberlandesgericht vorweg zu prüfen haben, welche Bedeutung der jetzt im Grundbuch verlautbarten Veräußerung des Grundstücks im Hinblick auf den nauptklageantrag zukommt (vgl« Soergel/ Siebert BGB 9* Aufl. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist, da sie vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt, ebenfalls dem Berufungsgericht zu übertragen» Dazu wird noch bemerkt, daß nach dem vom Oberlandesgericht festgesetzten Streitwert angesichts des höher zu bewertenden Hauptantrags die Verteilung der Kosten im angefochtenen Urteil nach § 92 ZPO Bedenken be~ gegnet (vgl« BGH Urteil vom 21.

Zitierte Normen: § 44 EheG § 2279 BGB § 92 ZPO
BGBGrundOberlandesgerichtBerufungsgerichtParteiAnspruchObjektKläger

Volltext der Entscheidung

I <i
BUNDESGERICHTSHOF
2037 08#
IM NAMEN DES VOLKES
ZR 'S 68/64	URTEIL	Verkündet	am
15„ Februar 1966 Hirth Justizangesteilter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
m dem Rechtsstreit
 des Stukkateurs und Anstreichers Rinhard H
traße #,
Klägers, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Frau Helene
 geh» 0
in B<
istraße
 Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
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2 -
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15« Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Augustin und der Bundesrichter Bro Piepenbrock, Dr. Mattem, Offterdinger und Dr0 Grell
 für Hecht erkannt:
Auf die Revisionen beider Parteien wird das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30o Juli 1964 aufgehoben„
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwieseno
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien heirateten am 11» Juni 1943» Ihre Ehe ist geschieden. Während der Ehe wurde in den Jahren 1953 bis 1936 auf dem Grundstück D^|||^^straße ^ in Bad Godesberg ein Mehrfamilienhaus errichtet* Die Beklagte hatte die dazu gehörigen Parzellen gekauft und war im Grundbuch als Alleineigentümerin eingetragen worden.
Am 11* Mai 1956 schlossen die Parteien, die bis dahin im Güterstand der Verwaltung und Nutznießung gelebt hatten, einen Ehe- und Erbvertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten (UR 1297/56 des Notars Dr* |H), Bonn), Ende April 1957 reichte die Beklagte die Ehescheidungsklage ein* Während des Scheidungsverfahrens wurde der Kläger am 25° November 1957 wegen Geistesschwäche entmündigt. Die ^he der
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Parteien wurde sodann in erster Instanz ohne Schuldaus-spruch nach § 44 EheG geschieden» Bas Verhalten des Klägers gegenüber der Beklagten wurde objektiv als schwere Eheverfehlung gewertet, mit Rücksicht auf das Ergebnis des Gutachtens im Entmündigungsverfahren dem Kläger jedoch nicht als Schuldvorwurf zugerechnet0 Nach dem Beru-fungsurteil vom 30. Dezember 1959 verblieb es bei der Scheidung, das Berufungsgericht sprach aber das Verschulden der Beklagten nach § 53 Abs» 2 EheG aus. Durch Beschluß vom 22* Dezember 1961 wurde die Entmündigung des Klägers wieder aufgehobene
 Der Kläger verlangt im vorliegenden Prozeß, daß ihm der halbe Anteil an den von der Beklagten erworbenen Grundstücken übertragen wird, hilfsweise Ausgleich in Gelds Er hat zunächst beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, den Hälfteanteil der in Bad Godesberg gelegenen Hausgrundstücke L^^^^^straße eingetragen im Grundbuch von Bad Godesberg Band 107 Blatt 3948 A und ;.;and 110 Blatt 4044 Flur 20 Nr. 1/1, 1/2, 2/1, 2/2 zusammen 7,41 a groß, an den Kläger aufzulassen und insoweit seine Eintragung als Eigentümer zu bewilligen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5 000 DM nebst 4 Einsen seit Klageerhebung zu zahlen»
Die Beklagte hat beantragt, den Hauptantrag abzuweisen» Den Hilfsantrag hat sie anerkannt»
Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Hilfsantrag verurteilt und die Klage im übrigen afcgewiesen» Während dec Berufungsverfahrens hat die Beklagte am 28» Oktober 1963 das
 
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Hausgrundstück verkaufte Die Erwerberin ist im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. In einem Armenrechtsgesuch für ein gesondertes Verfahren gegen die Beklagte und die Käuferin (Landgericht Bonn 7 0 334/63) vertritt der Kläger die Auffassung, der Veräußerungovertrag sei nichtig0
Vor dem Berufungsgericht hat der Kläger folgenden An~ trag gestellt:
unter Abänderung des angefochtenen Urteils in erster Linie nach seinem in erster Instanz verlesenen Hauptantrag zu erkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25 000 EM nebst 4 cp Zinsen seit dem 8o Juni 1962 zu zahlen«
Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen«
Das Oberlandesgericht hat die Berufung hinsichtlich des Haupt kl agant rags zurückgevviesen und die Beklagte dem £ilf3-antrag gemäß verurteilt, insgesamt 25 000 DM an den Kläger zu zahlen»
Hiergegen haben ueide Parteien Revision eingelegt» Der Kläger beantragt:
1» das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es die Berufung des Klägers wegen Abweisung des Hauptantrags der Klage zurückv.eist und reformierend an Stelle des Hilfsantrags das Hauptbegehrei: su^ -zusprechen;
2o das Rechtsmittel der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beangbagt: V*:
1» das Rechtsmittel des KlÜ^rr zurUckzuv/eieen;
2o unter teilweiser Aufhebung des Urteils des
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°0 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30c Juli 1964 die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts in Bonn vom 17* Oktober 1962 auch bezüglich des Hilfsantrages zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. (Revision des Klägers)
A) Bas Oberlandesgericht hat ausgeführt:
Dem Kläger stehe kein Auflassungsanspruch zu» Es könne dahingestellt bleiben, ob er vor Abschluß des notariellen Ehevertrags vom 11» Mai 1956, mit dem die Parteien Gütertrennung vereinbart hatten, etwa mit Recht die Übertragung der jeweiligen ^rundstückshälfte von der Beklagten hätte verlangen können» Mit dem Abschluß jenes Vertrages habe der Kläger auf alle etwaigen Ansprüche, ihm die Grundstückshälfte zu übertragen, rechtswirksam verzichtet, wie der Senat in Überainstimmung mit dem Landgericht feststelle > v.'inde-stens seit Abschluß dieses Vertrages sei nämlich zwischen den Parteien vereinbart, daß die Beklagte Alleineigentümerin des Objekts sein und bleiben solite<> Darüber stritten die Parteien ersichtlich auch in der Berufungsinstanz nicht mehre Entscheidend sei vielmehr die Frage, ob und in welchem Umfang diese Vereinbarung durch die Auflösung der Ehe beeinflußt worden sei und welche Ansprüche des Klägers dadurch ausgeloot würden» An die Vereinbarung, die weder vom ^ntaiündigungsver^ fahren berührt worden noch anfechtbar sei, sei der Kläger ge-* bunden» Ihm stehe der Auflassungsanspruch auch nicht auf orund gesellschaftsrechtlicher Bestimmungen oder aus ungerechtfertigter Bereicherung zu» Hingegen sei mit der Scheidung der Ehe
AZ
 
die Geschäftsgrundlage jener Vereinbarung weggefallen» ^uch bei einem einmaligen Güterverkehrsverti’ag, wie er in jener Absprache zu erblicken sei, lasse sich der Wegfall der Ge<* schäftsgrundlage berücksichtigen» Er gebe hier dem Kläger aber kein Hecht, die Auflassung zu fordern.
Opfer und Belastungen hätten ab 1956 beide Parteien in ungefähr gleicher 'weise zu tragen gehabt, und zwar nicht so sehr auf Grund des Bauvorhabens, das damals bereits abgewickelt gewesen sei, als vielmehr durch das Scheitern der Ehe, das nach der jetzt möglichen rückschauenden Beurteilung beide Parteien in gleicher Weise zu vertreten hätteno Da kein Anlaß zur Entmündigung des Klägers bestanden hatte, trage er auch eine Schuld an seinen im Scheidungsrechtsstreit festgestellten Eheverfehlungen» Die Parteien seien deshalb so zu behandeln, als ob sie aus beiderseitigem Verschulden geschieden wären» Bei der Abwägung der Schuld am Scheitern der Ehe sei das Berufungsgericht für die nach §§ 157, 242 BGB zu gewährenden Au^gleichsansprüche nicht an den Tenor des Scheidungsurteils gebunden, der die Alleinschuld der Beklagten nur deshalb feststelle,* weil die Scheidung im übrigen auf § 44 EheG beruhe» Es stelle kein unerträgliches, etwa mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarendes Ergebnis dar, wenn der frühere Verzicht des Klägers auf Einräumung eines Mifcoigentumsanteils an dem umstrittenen Objekt auch nach der Auflösung der Ehe wirksam bleibe. Seinem Hauptantrag könne im Hahmen des § 242 BGB ferner deshalb nicht entsprochen werden, weil andernfalls die Hechtssicherheit in unzu demutbarer ieise in Erage gestellt wäre» Er habe im Zeitpunkt des Ehevertrugaachlusses*'^ - aus welchen Gründen auch immer - selbst unter gar keinen Umständen Dritten gegenüber als Miteigentümer des Grundbesitzes in Erscheinung treten wollen» V/enn er heute eine andere Grundbuchlage erstrebe, setze er sich mit seinem eigenen früheren Verhalten in V/iderspruch»
 
B) Der Revisionsengriff ist im Ergebnis begründet„
Dem Qbcrlandesgericht ist zunächst insofern zuzustimmen, als es die Frage als entscheidend ansieht, ob und in welcher weise die Auflösung der Ehe die von den Parteien getroffene und von der Revision nicht in Zweifel gestellte Vereinbarung, die Beklagte solle Alleineigentümerin des Grundstücks bleiben beeinflußt hat» Pur eine in der mündlichen Verhandlung vom Revisionskläger vertretene Auslegung, die Parteien seien daneben Ubereingekommen, der Ehemann solle im Innenverhältnis wirtschaftlicher Eigentümer sein, geben die Urteilsgrün-de keinen Anhalt» Dagegen, daß die Absprache, wie das Berufungsgericht ausfuhrt, nicht anfechtbar und vom Entmündigungs verfahren nicht berührt worden ist, sind Bedenken nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich» Der Erbvertrag ist hier zwar durch die Auflösung der Ehe unwirksam geworden (§§ 2279, 2077 BGB)» Daraus folgt aber noch nicht, daß jene Vereinbarung ebenfalls die Wirksamkeit verloren hat» Der Verzicht des Klägers auf alle etwaigen Ansprüche, ihm die Grundstückshälfte zu übertragen, enthält einen Erlaß, nach § 397 Abs» 1 BGB, dessen für ihn nachteilige Folgen der Kläger jetzt beseitigen will» In einem solchen Fall wirft sich zunächst die Frage auf, ob die Wirksamkeit des Vertrages stillschweigend von der auflösenden Bedingung des Bichteintritts des mit dem Erlaß bezweckten Erfolgs abhängig gemacht worden und der Erlaß hinfällig geworden ist, weil der Bestimmungsgrund sich nicht hat verwirk'!ieben lassen (vgl» RGJW 1911, 488 Nr» 11)» Das hat das Oberlandesgericht nicht geprüft ollaßgebend ist dann aber folgende Erwägung; Ein Gläubiger kann die Herausgabe seines Schulderlasses, d»h» die Wiederherstellung der erlassenen Forderungen, verlangen, wenn der mit dem Erlaß zu dem Inhalt des Rechtsgeschäfts gemachte bezweckte Erfolg nicht eintritt ( § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB)» Die Bereicherung des Schuldners besteht in der Befreiung von seiner Schuld, die Yermögens-minderung des Gläubigers im Verlust seines (aufgegebenen)
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Anspruchs (vglo RGRK BGB 11» Auf1» § 397 Anm» 12)o Die Voraussetzungen jener Bestimmung sind hier erfüllt«
§ 812 Abs» 1 Satz 2 BGB verlangt eine .Einigung der Beteiligten über den Erfolgo Eine stillschweigende Einigung über den mit einer Leistung bezweckten Erfolg ist anzunehmen, wenn der Empfänger die Erwartung des Leistenden kennt und durch die Annahme zu verstehen gibt, daß er die Zweckbestimmung billigt (BGH Urteil vom 29. l^ovember 1965 - VII ZR 214/63 - vorgesehen für die amtliche Sammlung)o Insoweit hat das Oberlandesgericht festge3tellt, der Kläger habe zur Zeit des Abschlusses des Ehevertrags - aus welchen Gründen auch immer - selbst unter gar keinen Umständen Dritten gegenüber als Miteigentümer des Objekts in Erscheinung treten wollen; gerade deshalb habe er es bei der Eintragung der Beklagten als Alleineigentümerin im Grundbuch belassen; hiervon sei das Gericht überzeugt, obwohl der Kläger im ersten Rechtszug bestritten habe, diese Regelung aus Sorge vor etwaigen Rückforderungsan» sprächen der Fürsorgebehörde oder vor einer Gefährdung seiner mutmaßlichen Rentenansr.ruche getroffen zu haben» Daraus ergibt sich, daß Sinn und Zweck des Erlaßvertrags darin lagen, das Grundstück der Femille zu erhalten und deren wirtschaftliche Zukunft zu sichern0 Die gegenteilige Behauptung der Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung steht zu dem vom Tatrichter fehlerfrei festgestellten Sachverhalt in Widerspruch und ist deshalb unerhebliche Inhalt des mit dem Erlaßvertrag bezy/eckten Erfolgs war ein Dauerzustand, der entgegen del' Vorstellung, die sich die Vertragspartner davon gemacht haben, infolge der Eheauflösung nicht eingetreten ist (vglo HG JW 1932,
 1372; RGZ 169, 249, 252). Die Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage und die Zukunftssicherung für die Familie waren Geschäftszweck, der infolge der Eheäuflösung entfallen 1st.
 
Muß danach die erlassene "etwaige11 Forderung des Klägers wiederhergesteilt werden, so war zu prüfen, welchen Inhalts sie ist. Das Oberlandesgericht durfte mithin diese Frage nicht dahingestellt lassen. Es ist nicht auszuschließen, daß ein Anspruch auf Übertragung des halben Eigentums danach besteht. Er könnte sich aus Auftrag, Treuhandschaft, Innengesellschaft oder ungerechtfertigter Bereicherung ergebene
 All dies wird das Berufungsgericht noch zu prüfen und entscheiden haben« Das Berufungsurteil kann daher nicht bei .Bestand bleiben.
II. (Revision der Beklagten)
A) Das Oberlandesgericht hat weiterhin ausgeführt:
Der Hilfeantrag des Klägers habe in vollem Umfang Erfolg. Der Y/egfall der Geschäftsgrundlage für jene Vereinbarung, nach der die Beklagte Alleineigentümerin des Objekts wurde bzw. blieb, gebe dem Beklagten - einen Ausg1eichsanspruch in Geld. Ein solcher Anspruch stehe ihm in Höhe des jetzt eingeklagten Betrages zu. Die Beklagte müsse nämlich in Anwendung der §§ 157, 242 BGB auf Grund jener früheren Vereinbarung, die sie zur Alleineigentümerin gemacht hat, dem Kläger das auszahlen* was seiner wirtschaftlichen Beteiligung an dem Objekt entspricht. Einen Betrag von 5 ÖÖO IM habe die Beklagte bereits im ersten Rechtszug anerkannt. Im übrigen errechne sich der Ausgleichsanspruch nicht nur nach den Geldbeträgen und dem Geldwert der Arbeitsleistung, die der Kl .'.per für die Beschaffung des Grund und Bodens und die Errichtung des Hauses aufgebracht habe, der Kläger habe vielmehr auf Grund seiner Beteiligung am Erwerb und Aufbau des Objekts auch einen Anspruch auf die inzwischen eingetretene und realisierte ertSteigerung. Das bedeute, daß er an dem v/irt—
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schaftlichen Ertrag aus der Veräußerung des Objekts zu beteiligen sei* Die Beteiligung stelle der Senat auf Grund des beiderseitigen Farteivortrags und des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf mindestens die Hälfte fest»
Infolgedessen betrage die von der Klägerin an ihn aus-zuzahlende Summe mindestens 25 000 DMo Nach ihrem eigenen Vortrag verblieben ihr zunächst nach Abzug der vom Käufer übernommenen Grundstückslasten aus dem Verkauf des Objekts 70 000 DMo Die Hälfte davon betrage 35 000 DM. Dem Anspruch des Klägers in dieser Höhe könne die Beklagte allerdings ihrerseits Ansprüche entgegenhalten, mit denen sie aufgerechnet habe«, Diese Aufrechnungsansprüche überstiegen jedoch nicht die Differenz des Anspruchs des Klägers in Höhe von 35 000 DM zur Klage summe in Höhe von 25 000 DM, l-*
10 000 DMo
B) Auch das Rechtsmittel der Beklagten muß Erfolg haben»
Die Frage nach der Geschäftsgrundlr»kann erst gestellt werden, wenn der nach § 157 BGB zu ermittelnde Inhalt des Vertrags feststeht, wenn also die Auslegung ergibt, daß die Parteien den Wegfall der angenommenen Geschäftsgrundlage in dem Vertrag nicht geregelt haben, weil sie eben mit einem Fehlgehen ihrer Erwartungen nicht rechneten (BGH Urteil vom 14. Juli 1953 - V 2R 72/52, NJW 1953, 1585)»
Da aber nach den vorstehenden Darlegungen zur Revision des Klägers dessen Verzicht auf etwaige Ansprüche, ihm die Grund-otückshälfte zu Eigentum zu übertx'agen, vom Kläger nach J 812 Abs. 1 Satz 2 BGB kondiziert worden und damit der Weg für die Prüfung freigelegt ist, ob ein Anspruch auf ^igen-tumsübertragung vor Abschluß des Ehevertrags begründet worden ist und welchen Inhalt er hatte, muß schon deshalb das Rechtsmittel der Beklagten Erfolg haben» BO braucht daher nicht
 
darauf eingegangen zu werden, ob die sonstigen Bugen Erfolg haben könntenQ
III o
Da das Berufungsurteil danach auf die Revisionen der j arteien aufgehoben werden muß und der Sachverhalt unter Zugrundelegung der oben aufgezeigten Rechtsauf-ff^ung weiterer Aufklärung bedarf, ist die Sache zur anderweit en Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurUckzuverweisen* Dabei wird das Oberlandesgericht vorweg zu prüfen haben, welche Bedeutung der jetzt im Grundbuch verlautbarten Veräußerung des Grundstücks im Hinblick auf den nauptklageantrag zukommt (vgl« Soergel/ Siebert BGB 9* Aufl. § 275 fidn. 9; Falandt, BGB 25o Aufl«
§ 275 Anm0 8)*
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist, da sie vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt, ebenfalls dem Berufungsgericht zu übertragen» Dazu wird noch bemerkt, daß nach dem vom Oberlandesgericht festgesetzten Streitwert angesichts des höher zu bewertenden Hauptantrags die Verteilung der Kosten im angefochtenen Urteil nach § 92 ZPO Bedenken be~ gegnet (vgl« BGH Urteil vom 21. Pebruar 1962 - IV ZR 235/61 LM ZPO § 92 Nr0 8)•
Dr0 Augustin	Dr.	iiepenbrock	Mattern
 Offterdinger
Br. Grell