der Klageabweisung beantragt, hat das ihm vorgeworfene Verhalten sowie die Entstehung eines Schadens bestritten: Er sei früher ernstlich gewillt gewesen, nach seinem Tode das Anwesen dem Kläger zukommen zu lassen, jedoch habe zu keiner Zeit Einigkeit über die Einzelheiten des in Aussicht genommenen Vertrages bestandene Die monatlichen Mehrzahlungen des Klägers seien nicht auf den künftigen Kaufpreis geleistet worden, sondern es habe sich um Darlehen gehandelte. Ebensowenig läßt sich der eingeklagte Anspruch mit Erfolg aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§ 823 Abs« 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB« oder § 826 BGB) herloitonc Laut tetrichterlichcr Eeweiswürdigung, die rechtlich bedenkenfrei erscheint und auch vom Kläger nicht bemängelt wird, ist dieser mit seiner Darstellung beweis-fällig geblieben, der Eeklagte sei niemals willens gewesen* ihm das gemietete Anwesen zu veräußern* er habe einen solchen Willen arglistigerwei.se nur vorgespiegelt, um ihn zu möglichst hohen Vorleistungen zu veranlassene Den Vortrag des Klägers, die angebliche lotztwillige Verfügung zu Entgegen "der Eehauptung des Beklagten hätten die Parteien -so stellt das angefochtene Urteil fest - spätestens seit Herbst 1951 über eine Rechtsnachfolge des Klägers in den streitigen Grundbesitz verhandelt» Der Veräußerungsvorschlag sei nicht einseitig an den Beklagten herangotragen worden, sondern dieser habe ein erhebliches Eigeninteresse an dem Geschäft.zu dem Ausdruck gebracht und von seinem Verhandlungspartner zusätzliche monatliche Geldzahlungen erbeten* Die Zuschläge zu den Mietzinsen hätten im unmittelbaren Zusammenhang mit der vorgesehenen GrundStücksveräußerung gestanden; man sei sich darüber einig gewesen, daß sie später voll auf den Kaufpreis angerechnet werden sollten* Den durch die Bitte um Vorleistungen bei dem Kläger erweckten EindruckP es werde zu dem Vertragsabschluß kommen, habe dann der Beklagte durch sein weiteres Verhalten bekräftigt, indem er zwar den Kläger über lange Zeit hingehalten, dessen hierdurch genährte Bedenken aber mit der ständig wiederhölten Versicherung seiner Lauterkeit zerstreut habe» Durch solche 11 Treuekundgebungen,r sei der Kläger, der wegen der ver-zögerlichen Behandlung der Sache die Überzahlungen schon mehrfach zurückgehalten habe, immer wieder beschwichtigt und zur Weiterzahlung bewogen worden, bis schließlich gegen Mitte Januar 1956, als er wiederum die inzwischen auf 9 400 EM aufgelaufenen Vorleistungen einstellte, der Beklagte Inhalt und Ton seiner Schreiben grundlegend geändert habe«, Von nun ab konnte der Kläger nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht mehr auf das Zustandekommen eines Veräußerungsvertrages vertrauen, obgleich e3 auch in der Folgezeit noch zu weiteren Verhandlungen gekommen sei«, Die Gründe, die den Beklagten dazu gebracht hätten, mit dem Kläger zu brechen, seien materieller Art gewesen; seine jetzige Behauptung, daß ihn das Vorhalten des Klägers gegenüber seinerEhefrau dazu veranlaßt habe, entspreche nicht der Wahrheit* Als Beginn des - hiernach Mitte Januar 1956 endenden -Zeitabschnittes, innerhalb dessen der Beklagte durch sein Verhalten eine Haftung wegen "culpa in contrahendo11 begründet habe, bezeichnet das angefochtene Urteil den Februar 1954» Zwar habe der Beklagte schon vorher bei dem Kläger den Eindruck erweckt, daß es zu einer Grundstücks-Veräußerung kommen werde, aber damals sei der Kläger noch nicht bereit gewesen, sich mit dem Vorschlag der Gegenseite, der auf Abschluß^; eines Pachtvertrages mit bindendem Verkaufsangebot des Beklagten für den födesfalX. versprochen, einen Entwurf des Veräußerungsangebots in den nächsten Tagen vom Notar anfertigen zu lassen und dem Kläger zur Begutachtung zu übersenden* Vom Pcbruar 1954 an, erwägt das Berufungsgericht, habe der Kläger also auf baldigen Vertragsabschluß vertrauen dürfen«, Darin sei er allerdings getäuscht worden, weil er trotz mehrerer Mahnungc einige Monate lang überhaupt nichts mehr gehört habe* Das Veräußerungsangebot sei nie übersandt worden* Nach Auffcocun des Berufungsgerichts ist dem Kläger auch der Nachweis gelungen, daß er in der Zeit vom Pebruar 1954 bis Mitte Januar 1956 ein für seine Zwecke geeignetes anderes Grundstück hätte erwerben können und daß er dies nur im Vertrauen auf den vorgesehenen Erwerb des dem Beklagten gehörigen Grundstückes unterlassen habe* 2* Die Revision, die diese Urteilsausführungen als fehlerhaft bekämpft und Verletzung sowohl des sachlichen Rechts als auch der Verfahrensvorschrift des § 286 ZPO rügt, verweist in erster Dinie auf die Besonderheit des vorliegenden Palles, die darin bestehe, daß hier nicht nur eine GrundStücksVeräußerung unter lebenden, sondern zugleich eine Verfügung von Tod es wegen sowie ein Pachtvertrag zur Erörterung gestanden habe; sie meint, die in dem Widerruf des Testamentes vom'31» Dezember 1955 zu dem Ausdruck kommende Sinnesänderung könne dem Beklagten nicht vorgeworfen und nicht zur Grundlage für seine schuldrechtliche Haftung gemacht werden* Das ist jedoch auch keineswegs geschehen* niemals eine testamentarische Übertragung des Grundbesitzes ins Auge gefaßt war; der Eigentumsübergang sollte vielmehr kraft Vertrages unter Lebenden erfolgen und die Regelung im Testament war, wie die Revisionsantwort zutreffend hervorhebt5 unstreitig nur als Sicherung für den Rail gedacht , daß der Beklagte vorzeitig, d.h« vor Abgabe eines bindenden notariellen Verkaufsangebots versterben solltce Nicht stichhaltig ist ferner, wenn die Revision eine Haftung des Beklagten aus “culpa in contrahendo" damit auszuraumen versucht, daß Überhaupt keine VertrageVerhandlungen geschwebt hätten* Sie beruft sich auf einige Stellen im Briefwechsel, wonach die Parteien Entwürfe für oin Verkaufsangebot und für einen Miet- oder Pachtvertrag hätten austauschen wollen (was nie geschehen sei) und wonach es zwischen ihnen noch eine Reihe von offenen Prägen gegeben habe; auch sei vom Beklagten wiederholt darauf hingewiesen worden, daß der Kläger einen Kaufvertrag nicht ohne eingehende Verhandlungen und eine entsprechende innere Einstellung zu erwarten habe. hinzuweisen* und wenn 3ie an Hand des Briefwechsels nachzuweisen sich bemüht3 daß weder das eine noch das andere der Pall gewesen sei9 so schränkt sie den Krei3 der Tatbestände 3 aus denen eine Haftung wegen “culpa in contrahendo” erwachsen kann, in nicht zu billigender Weise ein und wird auch dem Gedarikengang des Berufungsurteils nicht gerechte Es ist nämlich keineswegs so, daß Verhandlungspartner zu weiter nichts anderem verpflichtet seien* als sich wechselseitig über vertragswesentliche Umstände zu-'unterrichten* Vielmehr stellt diese Aufklärungs- oder Offenbarungspflicht nur einen Teil ihrer Obliegenheiten dar» Daß bereits mit der Aufnahme und Führung von Vertragsverhandlungen - auch wenn sie dann nicht zu einem Vertragsabschluß führen - zwischen den Beteiligten rechtliche Beziehungen geschaffen werden* die jeden dem anderen gegenüber zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verpflichten* entspricht der einhelligen Ansicht von Rechtsprechung und Schrifttum (Hachweiae in dem mehrfach angeführten Urteil de3 erkennenden Senats vom 4o März 1955); dabei spielt es im Ergebnis keine Rolle* ob man diese Beziehungen aus einer, vertragsähnlichen Vertrauensverhältnis herleitet oder sie mit dem Gesichtspunkt des “sozialen Kontaktes“* der “Gewährung in Anspruch genommenen Vertrauens“ oder sonstigen Erwägungen zu rechtfertigen sucht (vgl«, dazu im einzelnen Soergol/Sehmidt aaO Vorbem«, 4 und 5 vor § 275) o Den Haßstab für Inhalt und Umfang der beiderseitigen Pflichten bildet jedenfalls die Verkehrserforderliche Sorgfalt (.§ 276 Abs* 1 Satz 2 BGB)0 Welches Verhalten aber danach geboten iat* hängt von den jeweiligen Umständen ab«. Der Berufungsrichter hat dies nicht verkannt* Wäre er wie dio Revision meint, ausschließlich oder doch in erster Linie von der Aufklärungspflicht ausgegangen, so ließe sic freilich seine Entscheidung nur halten, wenn foststiindo, daß der Beklagte gewillt gewesen sei, das Grundstück nicht an den Kläger zu veräußern, gleichwohl aber es unterlassen habe, ihn von dieser Willensrichtung zu unterrichten^ Eine derartige Feststellung enthält das angefochtene Urteil nicht, es sagt im Gegenteil (S* 8 oben), dem Kläger sei der entsprechende Nachweis nicht gelungen« Baß unstreitig der Beklagte sich nach jehrolangen Verkaufsverhandlungen schließlich doch nicht zur Hergabe des Grundstücks bereit fand, würde für sich allein ebenfalls nicht ausreichen, eine Sehadensersatzpflicht wegen “culpa in contrahendo“ zu begründen; denn auch Verhandlungen von solcher Bauer engen die Entschlicfiungsfreiheit der Partner über Abschluß oder Nichtabschluß des Vertrages grundsätzlich nicht ein (BGH Urteil von 17* Mai 1962, VII ZR 224/60, WM 1962, 936), woran im vorliegenden Pall selbst der Umstand nichts ändern würde, daß es laut tatrichterlicher Feststellung (BU Sw 15 unten) "durchaus materielle Gründe” waren, die den Beklagten dazu gebracht haben, mit dem Kläger zu -brechenc Jedoch kommt der Aufklärungspflicht hier gar nicht solch ausschlaggebende Bedeutung zu, wie die Revision meinto Was dem Beklagten nach Ansicht des Berufungsgerichte zu dem Vorwurf gereicht, ist weniger ein bloßes Unterlassen (nämlich das Verschweigen mangelnder innerer Bereitwilligkeit zur Grundstücksveräußerung), als vielmehr positives Handeln: Er sei, so heißt es im Urteil (S„ 14), mit der Bitte an den Kläger herangetreten, dieser möge doch auf den vorgesehenen Veräußerungsvertrag schon Vorleistungen machen; dadurch habe er bei dem Kläger den Eindruck erweckt, daß cs zu dem Abschluß des Vertrages kommen werde, und diesen Eindruck habe er in der Folgezeit durch sein Verhalten noch bekräftigte Als weitere Handlungen des Beklagten stellt das Oberlandesgericht feet (BU Sc 14, 15 und 17), er habe den Kläger lange Zeit "hingehalten" und dessen Bedenken gegen seine Lauterkeit durch ständig wiederholte LoyalitätsVersicherungen ("Treuekundgebuhgen”) zerstreut; die Grundstueks-angelegenheit sei von ihm "Verzögerlieh behandelt" worden, er habe einige Monate lang überhaupt nichts mehr von sich hören lassen und das dem Kläger zugesagte Veräußerungsangobot niemals übersandt«. durch den Brief des Beklagten vom 8» Juli 1954 zerstört worden; das Cberlandesgericht hat diesen Brief sowie die weiteren von der Revision noch angeführten Schreiben dc3 Beklagten anders bewertet, nämlich als Beschwichtigungen und ^reuekundgebungon verbunden mit Hinhalten und ver-zögerlicher Behandlung* Wieso die wiederholten Hinweise des Beklagten auf eine letztwillige Verfügung, mit der er für den Kläger vörgesorgt habe, gegen die Beurteilung seines Verhaltens im angefochtenen Urteil sprechen, ist nicht ersichtliche a) Bas Berufungsgericht bezeichnet es als unwesentlich«, daß der Kläger das für ihn günstige Kaufangebot bereits im Herbst 1953 abgelehnt hat«, obgleich die zweijährige Zeitspanne, innerhalb deren er auf einen Vertragsabschluß mit dem Beklagten vertrauen durfte, erst im Februar 1954 zu laufen begann; dies hätte ihn - so heißt es im Urteil - nicht daran gehindert, in der Zeit vom Februar bis zu der im April 1954 erfolgten anderweitigen Veräußerung der sehen Purzellen auf das Angebot zurückzukommen und eine Parzelle zu erwerben«* Die Revision bemängelt diese Erwägung und wendet oin, es sei keineswegs sicher, ob der Kläger auch davon erfahren hätte, daß das Grundstück noch zu kaufen war, und ob er im entscheidenden Augenblick hätte kaufen können und gekauft hatte«
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V ZR 168/63
Verkündet am 1, Juli 1964-
Syxnalla, Juatizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Apothekers Hanns Straße
Beklagten und Rovisionsklügcrs - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von ■■
gegen
den Arzt Br,
Adolf ■Straße
in
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
hat der V„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1, Juli 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Augustin und der Bundesrichtor Schuster, Br* Rothe, Br» Freitag und Br* Grell.
für Recht erkannt?
Die Revision gegen das anstelle der Verkündung am 28 * Juni und 3«. Juli 1963 zugestellte Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26, Juni 1963 wird auf Kosten des Beklagten zurüolcgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Seit 1946 bewohnt der Kläger mietweise das dem Beklagten gehörige Villengrundstück A0B Straße
■■Bin ^■■■■und übt dort seine .Arztpraxis aus» Die Parteien - der Beklagte ist 1883 p der Kläger 1906 geboren -waren miteinander befreundet» 3s war zwischen ihnen davon die Rede, daß das Anwesen nach dem. Tpde des Beklagten in das Eigentum des Klägers übergehen sollte. Am 1, Juli 1950 schlossen sie einen schriftlichen Mietvertrag "auf Lebenszeit des Vermieters bzw» seiner Ehefrau” mit einem monatlichen Mietzins von 5 00 DM; auf Bitten des Beklagten zahlte der Kläger ab Juli 1952 zusätzlich noch 200 DM und ab Januar 1954 weitere 50 Dm im Monat* In dem Briefwechsel der Parteien., der sich länger als ein Jahrzehnt hinzog, spielten die Erörterungen über eine Veräußerung des Grundstücks an den Kläger die Hauptrolle; hierbei,versicherte der Beklagte wiederholt, er habe durch letstwillige Verfügung dafür gesorgt, daß im Palle seines Todes vor Vertragsabschluß gleichwohl die Interessen des Klägers gewahrt blieben. Zu einem notariellen Veräußerungavertrag kam es nicht. Zwischen den Parteien traten im Lauf der fünfziger Jahre Meinungsverschiedenheiten auf, die zu Prozessen und za meiner immer größer werdenden Entfremdung führten. Ein Mietaufhebungs-und Räumungeprozeß wurde am 11, Januar I960 durch goi*icht-lichen Vergleich beendet, worin u,a, der Beklagte die Verpflichtung übernahm, die vom Kläger entrichteten Mohrbotrrge bei Beendigung des Mietverhältnisses zurückzuzahlcn.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger Schadensersatz in Höhe von 7 000 DM nebst Zinsen, weil ihn der Beklagte, obgleich die Parteien bereits 1950 über die GrundstücksVeräußerung einig gewesen seien, die ganzen Jahre
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hindurch arglistig odor zu dem mindesten leichtfertig mit Versprechungen hingehalten sowie das Zustandekommen eines notariellen Vertrages hinausgezögert und letztlich verhindert habe«, Dem Beklagten sei es in Wirklichkeit nur darauf angekommen, möglichst lange von ihm zusätzliche Geldzahlungen zu erhalten« Im Vertrauen auf einen baldigen Vertragsabschluß habe er, Kläger, es unterlassen, sich ihn bietende Gelegenheiten zu dem Erwerb eines anderen geeigneten Anwesens wahrzuhehmen* Da die Grundstüclropreise inzwischen erheblich gestiegen seien, habe er durch das vom Beklagten verschuldete.-Unterbleiben eines anderweitigen Hauskauf cs großen Schaden erlitten, wovon er mit der Klage einen Teilbetrag geltend raacho« Der Beklagte., der Klageabweisung beantragt, hat das ihm vorgeworfene Verhalten sowie die Entstehung eines Schadens bestritten: Er sei früher ernstlich gewillt gewesen, nach seinem Tode das Anwesen dem Kläger zukommen zu lassen, jedoch habe zu keiner Zeit Einigkeit über die Einzelheiten des in Aussicht genommenen Vertrages bestandene Die monatlichen Mehrzahlungen des Klägers seien nicht auf den künftigen Kaufpreis geleistet worden, sondern es habe sich um Darlehen gehandelte. Seine Absicht, das Grundstück an den Kläger zu veräußern, habe er aufgegeben, weil dieser erklärt habe, nach dem Tode des Veräußerers habe dessen Brau im Hause nichtssmehr zu suchen« Ein anderer Anwesen höbo der Kläger weder erwerben wallen, noch sei er dazu finanziell in der läfge gewesen« Etwaigo Schadensersatz-ansprücho seien durch den gerichtlichen Vergleich vom Januar.1960 abgcgoltcn; soweit sie auf unerlaubte Handlung gestützt würden, seien sie außerdem verjährt® •
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Im Berufungs-rochtszug ist vom Beklagten Widerklage erhoben worden auf
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Feststellung;, daß dem Kläger auch Uber den eingeklagten Betrag hinaus kein Schadenersatzanspruch von 5 0 000 DLI oder weniger zustehe« Das Oberlandesgericht hat den Klagc-anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Verhandlung über den Betrag der Klage und über die Widerklage an das Landgericht zurückverwiesom Mit der Revision verfolgt sder Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weitere Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittelso
Entscheidungsgründe s
.1• Als Rechtsgrundlage für das Klagebegehren kommt lediglich Verschulden bei Vertragsahbahnung (“culpa in contrahendo“) in Betracht« Einen Grundstücksveräußerungsvertrag haben die Parteien unstreitig nicht geschlossen, insbesondere auch keinen formlosen* so daß sich, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt., die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher gemäß §§ 3t3,
125 BGB nichtiger Vertrag gleichwohl nach § 242 BGB gewisse Rocht sw irkungen zu entfalten vermöchte, hier nicht stellte. Ebensowenig läßt sich der eingeklagte Anspruch mit Erfolg aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§ 823 Abs« 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB« oder § 826 BGB) herloitonc Laut tetrichterlichcr Eeweiswürdigung, die rechtlich bedenkenfrei erscheint und auch vom Kläger nicht bemängelt wird, ist dieser mit seiner Darstellung beweis-fällig geblieben, der Eeklagte sei niemals willens gewesen* ihm das gemietete Anwesen zu veräußern* er habe einen solchen Willen arglistigerwei.se nur vorgespiegelt, um ihn zu möglichst hohen Vorleistungen zu veranlassene Den Vortrag des Klägers, die angebliche lotztwillige Verfügung zu
3einen Gunsten habe nie existiert, hat der Beklagte dadurch widerlegt, daß er in zweiter Instanz sein - später allerdings widerrufenes - Testament vom 31. Dezember 1953 vor-legte»
"Culpa in contrahendo" dagegen hat der Berufungsrichtor für gegeben erachtet» Br ist dabei, abweichend vom Landgericht, mit Recht davon ausgegangen, daß einer Inanspruchnahme des Beklagten aus diesem Gesichtspunkt weder die Form-Vorschrift des § 313 BGB noch das Fehlen einer lückenlosen Einigung der Parteien über sämtliche Einzelpunkte dos in Aussicht genommenen Grundstücksveräußerungsvertrages entgegenstehe (BGHZ 6, 330, 333; BGH Urteile vom 16* März 1954, I ZR 255/52, IM BGB § 276 Fa Nr» 3 = MDR 1954, 346, und vom 4» März 1955, V ZR 66/54, W 1955, 728 = Betrieb 1955, 479). Entgegen "der Eehauptung des Beklagten hätten die Parteien -so stellt das angefochtene Urteil fest - spätestens seit Herbst 1951 über eine Rechtsnachfolge des Klägers in den streitigen Grundbesitz verhandelt» Der Veräußerungsvorschlag sei nicht einseitig an den Beklagten herangotragen worden, sondern dieser habe ein erhebliches Eigeninteresse an dem Geschäft.zu dem Ausdruck gebracht und von seinem Verhandlungspartner zusätzliche monatliche Geldzahlungen erbeten* Die Zuschläge zu den Mietzinsen hätten im unmittelbaren Zusammenhang mit der vorgesehenen GrundStücksveräußerung gestanden; man sei sich darüber einig gewesen, daß sie später voll auf den Kaufpreis angerechnet werden sollten* Den durch die Bitte um Vorleistungen bei dem Kläger erweckten EindruckP es werde zu dem Vertragsabschluß kommen, habe dann der Beklagte durch sein weiteres Verhalten bekräftigt, indem er zwar den Kläger über lange Zeit hingehalten, dessen hierdurch genährte Bedenken aber mit der ständig wiederhölten Versicherung seiner Lauterkeit zerstreut habe» Durch solche
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11 Treuekundgebungen,r sei der Kläger, der wegen der ver-zögerlichen Behandlung der Sache die Überzahlungen schon mehrfach zurückgehalten habe, immer wieder beschwichtigt und zur Weiterzahlung bewogen worden, bis schließlich gegen Mitte Januar 1956, als er wiederum die inzwischen auf 9 400 EM aufgelaufenen Vorleistungen einstellte, der Beklagte Inhalt und Ton seiner Schreiben grundlegend geändert habe«, Von nun ab konnte der Kläger nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht mehr auf das Zustandekommen eines Veräußerungsvertrages vertrauen, obgleich e3 auch in der Folgezeit noch zu weiteren Verhandlungen gekommen sei«, Die Gründe, die den Beklagten dazu gebracht hätten, mit dem Kläger zu brechen, seien materieller Art gewesen; seine jetzige Behauptung, daß ihn das Vorhalten des Klägers gegenüber seinerEhefrau dazu veranlaßt habe, entspreche nicht der Wahrheit*
Als Beginn des - hiernach Mitte Januar 1956 endenden -Zeitabschnittes, innerhalb dessen der Beklagte durch sein Verhalten eine Haftung wegen "culpa in contrahendo11 begründet habe, bezeichnet das angefochtene Urteil den Februar 1954» Zwar habe der Beklagte schon vorher bei dem Kläger den Eindruck erweckt, daß es zu einer Grundstücks-Veräußerung kommen werde, aber damals sei der Kläger noch nicht bereit gewesen, sich mit dem Vorschlag der Gegenseite, der auf Abschluß^; eines Pachtvertrages mit bindendem Verkaufsangebot des Beklagten für den födesfalX. gegangen sei, zufrieden zu geben, sondern er habe eine sofortige Veräußerung auf Rentenbasis gewünscht* Erst um die Jahreswende 1953/54 sei eine Änderung eingetreten, weil der Kläger inzwischen nachgogeben habe* Demgemäß habe der Vertreter des Beklagten, mit Schreiben vom 28, Januar 1954
versprochen, einen Entwurf des Veräußerungsangebots in den nächsten Tagen vom Notar anfertigen zu lassen und dem Kläger zur Begutachtung zu übersenden* Vom Pcbruar 1954 an, erwägt das Berufungsgericht, habe der Kläger also auf baldigen Vertragsabschluß vertrauen dürfen«, Darin sei er allerdings getäuscht worden, weil er trotz mehrerer Mahnungc einige Monate lang überhaupt nichts mehr gehört habe* Das Veräußerungsangebot sei nie übersandt worden* Nach Auffcocun des Berufungsgerichts ist dem Kläger auch der Nachweis gelungen, daß er in der Zeit vom Pebruar 1954 bis Mitte Januar 1956 ein für seine Zwecke geeignetes anderes Grundstück hätte erwerben können und daß er dies nur im Vertrauen auf den vorgesehenen Erwerb des dem Beklagten gehörigen Grundstückes unterlassen habe*
2* Die Revision, die diese Urteilsausführungen als fehlerhaft bekämpft und Verletzung sowohl des sachlichen Rechts als auch der Verfahrensvorschrift des § 286 ZPO rügt, verweist in erster Dinie auf die Besonderheit des vorliegenden Palles, die darin bestehe, daß hier nicht nur eine GrundStücksVeräußerung unter lebenden, sondern zugleich eine Verfügung von Tod es wegen sowie ein Pachtvertrag zur Erörterung gestanden habe; sie meint, die in dem Widerruf des Testamentes vom'31» Dezember 1955 zu dem Ausdruck kommende Sinnesänderung könne dem Beklagten nicht vorgeworfen und nicht zur Grundlage für seine schuldrechtliche Haftung gemacht werden* Das ist jedoch auch keineswegs geschehen*
Daß die letztwillige Verfügung widerrufen wurde - übrigens wohl erst zu einer Zeit, als mit Grund Stücks Veräußerung cn den Kläger kaum noch zu rechnen war hat das Berufungsgericht dem Beklagten nicht zu dem Vorwurf gereichen lassen; dazu bestand um so weniger Veranlassung, als ohnehin
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niemals eine testamentarische Übertragung des Grundbesitzes ins Auge gefaßt war; der Eigentumsübergang sollte vielmehr kraft Vertrages unter Lebenden erfolgen und die Regelung im Testament war, wie die Revisionsantwort zutreffend hervorhebt5 unstreitig nur als Sicherung für den Rail gedacht , daß der Beklagte vorzeitig, d.h« vor Abgabe eines bindenden notariellen Verkaufsangebots versterben solltce
Nicht stichhaltig ist ferner, wenn die Revision eine Haftung des Beklagten aus “culpa in contrahendo" damit auszuraumen versucht, daß Überhaupt keine VertrageVerhandlungen geschwebt hätten* Sie beruft sich auf einige Stellen im Briefwechsel, wonach die Parteien Entwürfe für oin Verkaufsangebot und für einen Miet- oder Pachtvertrag hätten austauschen wollen (was nie geschehen sei) und wonach es zwischen ihnen noch eine Reihe von offenen Prägen gegeben habe; auch sei vom Beklagten wiederholt darauf hingewiesen worden, daß der Kläger einen Kaufvertrag nicht ohne eingehende Verhandlungen und eine entsprechende innere Einstellung zu erwarten habe. Soweit indessen die Revision hieraus den Schluß ziehen mochte, die Parteien seien bisher nicht ,rcu konkreten Verhandlungen" gelangt und von Vertrags-Verhandlungen könne bei solcher Sachlage noch keine Rede sein, werden von ihr die Voraussetzungen einer Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß überspannt« Diese Haftung erfordert keine vollständige Einigung: nicht sämtliche vertragswesentlichen Punkte müssen bereits eindeutig geklärt sein, vielmehr genügt es, wenn der eine Teil nach dem Verhalten des anderen vernünftigerweise damit rechnen durfte, daß es zu einem Vertragsabschluß kommen werde (vgl« das oben erwähnte Urteil des erkennenden Sonata vom 4® März 1955)o Das aber war hier nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts der Pall«, Das angefochtene Urteil spricht zudem selbst wiederholt von "Verhandeln" (Sa 11 oben) und "weiteren Verhandlungen" (S0 15)« Wollte man, der Revision folgend9 die jahrelangen brieflichen Auseinandersetzungen der Parteien-, bei denen es unausgesetzt um die ins Auge gefaßte Grundstücksveräußerung ging, nicht unter den Ver-handlungcbegriff fallen lassen;, so würde dem allgemeinen Sprachgebrauch Gewalt angetan.
Bei ihrer weiteren Rüge, vom Berufungsgericht soi nicht dargotan worden-, inwiefern der Beklagte seine Aufklärungspflicht verletzt habe-, geht die Revision von irriger Voraussetzungen aus. Zwar hat in der Tat, wie sie zutreffcnc ausfUhrt (unter Hinweis auf BGHZ 6, 330, auf das Urteil vom 17o März 1954-, II ZR 248/53, I>H BGB § 276 Pb Nr. 1, und auf BGB BGRK 11. Aufl. § 276 Anm. 98), bei Vertragsverhandlungcr grundsätzlich jeder Beteiligte den anderen Partner über Umstände aufeuklären, die zur Vereitelung eines Vertragsabschlusses geeignet sind und daher für die Entschließung des anderen von wesentlicher Bedeutung sein können-, und richtig ist auch2 daß dies insbesondere für solche Verhandlungspartner gilt, zwischen denen ein * engeres persönliches Vertrauensverhältnis besteht oder begründet werden soll (vgl0 ferner Soergel/Schmidt, BGB 9« Aufl. Vorbem* 6 vor § 275); ebenfalls unbedenklich erscheint die von ihr gemachte £in-schrünkung, die Pflicht zur Aufklärung des Gegners setze voraus, daß dieser nach der Verkehrsauffassung die Mitteilung der betreffenden Tatsache habe erwarten dürfen (RGRK aaO)« Wenn jedoch, an letzteres anknüpfend, die Revision allein darauf abstellt, ob der Kläger mit dem baldigen Zustandekommen eines Grundstücksveräußcrungcvcr-trages gerechnet und ob der Beklagte es fahrlässigerweise unterlassen habe, ihn auf das Unbegründete dieser Erwartung
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hinzuweisen* und wenn 3ie an Hand des Briefwechsels nachzuweisen sich bemüht3 daß weder das eine noch das andere der Pall gewesen sei9 so schränkt sie den Krei3 der Tatbestände 3 aus denen eine Haftung wegen “culpa in contrahendo” erwachsen kann, in nicht zu billigender Weise ein und wird auch dem Gedarikengang des Berufungsurteils nicht gerechte
Es ist nämlich keineswegs so, daß Verhandlungspartner zu weiter nichts anderem verpflichtet seien* als sich wechselseitig über vertragswesentliche Umstände zu-'unterrichten* Vielmehr stellt diese Aufklärungs- oder Offenbarungspflicht nur einen Teil ihrer Obliegenheiten dar» Daß bereits mit der Aufnahme und Führung von Vertragsverhandlungen - auch wenn sie dann nicht zu einem Vertragsabschluß führen - zwischen den Beteiligten rechtliche Beziehungen geschaffen werden* die jeden dem anderen gegenüber zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verpflichten* entspricht der einhelligen Ansicht von Rechtsprechung und Schrifttum (Hachweiae in dem mehrfach angeführten Urteil de3 erkennenden Senats vom 4o März 1955); dabei spielt es im Ergebnis keine Rolle* ob man diese Beziehungen aus einer, vertragsähnlichen Vertrauensverhältnis herleitet oder sie mit dem Gesichtspunkt des “sozialen Kontaktes“* der “Gewährung in Anspruch genommenen Vertrauens“ oder sonstigen Erwägungen zu rechtfertigen sucht (vgl«, dazu im einzelnen Soergol/Sehmidt aaO Vorbem«, 4 und 5 vor § 275) o Den Haßstab für Inhalt und Umfang der beiderseitigen Pflichten bildet jedenfalls die Verkehrserforderliche Sorgfalt (.§ 276 Abs* 1 Satz 2 BGB)0 Welches Verhalten aber danach geboten iat* hängt von den jeweiligen Umständen ab«. Da im Stadium der Vertragsanbahnung die Dingo oftmals noch im Pluß sind und sich die spätere Entwicklung nur unvollkommen übersehen läßt*
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können für die Verhandlungspartner, um einander vor Schaden zu bewahren, recht mannigfache Verpflichtungen bestehen (vgl» die umfangreiche Aufzählung bei Staudinger/ Weber, BGB 11 * Aufl«, § 242 Anm«, A 417; dort ist u„a0 von "Schutzpflichton1- und “Sicherungspflichten“ die Rede, sov/i von “Schutzpflicht im engeren Sinne“, "Cbhutspflicht“, "Auskunftspflicht“, “Mitteilungs-, Offenbarungs-, Auf-ltlärungspf licht“ und “Kitwirkungspflicht")« Bio Betrachtun weise der Revision, derzufolgo sich dio Obliegenheiten der Partner in der Aufklärung des Gegners über wichtige Punkte erschöpfen sollen, erweist sieh somit als 2u eng; je nach Sachlage kommen daneben noch weitere Pflichten - sei es zu dem Handeln oder cum Unterlassen - in Betracht0
Der Berufungsrichter hat dies nicht verkannt* Wäre er wie dio Revision meint, ausschließlich oder doch in erster Linie von der Aufklärungspflicht ausgegangen, so ließe sic freilich seine Entscheidung nur halten, wenn foststiindo, daß der Beklagte gewillt gewesen sei, das Grundstück nicht an den Kläger zu veräußern, gleichwohl aber es unterlassen habe, ihn von dieser Willensrichtung zu unterrichten^ Eine derartige Feststellung enthält das angefochtene Urteil nicht, es sagt im Gegenteil (S* 8 oben), dem Kläger sei der entsprechende Nachweis nicht gelungen« Baß unstreitig der Beklagte sich nach jehrolangen Verkaufsverhandlungen schließlich doch nicht zur Hergabe des Grundstücks bereit fand, würde für sich allein ebenfalls nicht ausreichen, eine Sehadensersatzpflicht wegen “culpa in contrahendo“ zu begründen; denn auch Verhandlungen von solcher Bauer engen die Entschlicfiungsfreiheit der Partner über Abschluß oder Nichtabschluß des Vertrages grundsätzlich nicht ein (BGH Urteil von 17* Mai 1962, VII ZR 224/60, WM 1962, 936),
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woran im vorliegenden Pall selbst der Umstand nichts ändern würde, daß es laut tatrichterlicher Feststellung (BU Sw 15 unten) "durchaus materielle Gründe” waren, die den Beklagten dazu gebracht haben, mit dem Kläger zu -brechenc Jedoch kommt der Aufklärungspflicht hier gar nicht solch ausschlaggebende Bedeutung zu, wie die Revision meinto Was dem Beklagten nach Ansicht des Berufungsgerichte zu dem Vorwurf gereicht, ist weniger ein bloßes Unterlassen (nämlich das Verschweigen mangelnder innerer Bereitwilligkeit zur Grundstücksveräußerung), als vielmehr positives Handeln: Er sei, so heißt es im Urteil (S„ 14), mit der Bitte an den Kläger herangetreten, dieser möge doch auf den vorgesehenen Veräußerungsvertrag schon Vorleistungen machen; dadurch habe er bei dem Kläger den Eindruck erweckt, daß cs zu dem Abschluß des Vertrages kommen werde, und diesen Eindruck habe er in der Folgezeit durch sein Verhalten noch bekräftigte Als weitere Handlungen des Beklagten stellt das Oberlandesgericht feet (BU Sc 14, 15 und 17), er habe den Kläger lange Zeit "hingehalten" und dessen Bedenken gegen seine Lauterkeit durch ständig wiederholte LoyalitätsVersicherungen ("Treuekundgebuhgen”) zerstreut; die Grundstueks-angelegenheit sei von ihm "Verzögerlieh behandelt" worden, er habe einige Monate lang überhaupt nichts mehr von sich hören lassen und das dem Kläger zugesagte Veräußerungsangobot niemals übersandt«.
Wenn der Berufungsrichter in diesem G-esamt verhalt on des Beklagten einen schuldhaften Verstoß gegen die durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen begründete Sorgfaltspflicht erblickt, so ist das aus Rechtsgründen ebensowenig zu beanstanden wie seine weitere Feststellung, der Kläger habe in Vertrauen auf den hiernach zu erwartenden Erwerb des
streitigen Anwesens den Kauf eines anderen geeigneten Grundstückes abgolehntc Die Revision versucht aus dem Briefwechsel der Parteien vom Februar 1954 bis Mitte Januar 1956 abweichende Schlußfolgerungen zu ziehen*
Damit wendet sio sich aber in verfahrensrechtlich.::unzu=zulässiger Weise gegen die tatrichterliche Würdigung* außerdem beruhen ihre Einwände auch hier wiederum auf der unzutreffenden Annahme , daß es allein um die Aufklärungspflicb gehoo Pas Schreiben des Steuerhclfers vom
28» Januar 1954 wird im angefochtenen Urteil gewürdigt (So 17 oben)o Daß die folgenden Briefe vom 3* Februar,
23o März, 28o April, 29„ Mai und 5* Juli 1954 unberücksichtigt geblieben wären, erscheint nach dem Zusammenhang der Urteilsbegründung ausgeschlossen* Die Meinung dor Revision, der Kläger habe danach noch keine konkrete Erwartung auf baldigen Abschluß eines Kaufvertrages hegen dürfen, steht im Widerspruch zu dor gegenteiligen Feststellung des Berufungsgerichts (BU So 17)o Das gleiche gil von ihrer Behauptung, etwaige Illusionen des Klägers 3cicr. durch den Brief des Beklagten vom 8» Juli 1954 zerstört worden; das Cberlandesgericht hat diesen Brief sowie die weiteren von der Revision noch angeführten Schreiben dc3 Beklagten anders bewertet, nämlich als Beschwichtigungen und ^reuekundgebungon verbunden mit Hinhalten und ver-zögerlicher Behandlung* Wieso die wiederholten Hinweise des Beklagten auf eine letztwillige Verfügung, mit der er für den Kläger vörgesorgt habe, gegen die Beurteilung seines Verhaltens im angefochtenen Urteil sprechen, ist nicht ersichtliche
3° Gegenstand weiterer KeVisionsangriffe ist die Ansicht des Berufungsgerichts , daß der Beklagte den durch sein Verhalten entstandenen Vertrauensschaden des Klägers (negatives Interesse) zu ersetzen habe und daß dieser Schaden in dem Nichterwerb des ihm von seinem Nachbar Dro angebotenen Grundstücks besteheo Nicht zuriick-
gekommen ist die Revision auf den Einwand dos Beklagten, etwaige Schadensersatzansprüche seien durch den gerichtlichen Vergleich im Räumungsproseß vom Januar I960 abgegolten; daß dies nicht der Pall ist, jener Vergleich vielmehr nur die vom Kläger zusätzlich cum Mietzins geleisteten Mehrzahlungen betrifft«, hat das angefochteno Urteil iS« 5) ohne Rechtsirrtum dargelegt * Gerügt worden aber die Ausführungen zur Kausalität sowie die Verneinung mitwirkenden Verschuldens*
a) Bas Berufungsgericht bezeichnet es als unwesentlich«, daß der Kläger das für ihn günstige Kaufangebot bereits im Herbst 1953 abgelehnt hat«, obgleich die zweijährige Zeitspanne, innerhalb deren er auf einen Vertragsabschluß mit dem Beklagten vertrauen durfte, erst im Februar 1954 zu laufen begann; dies hätte ihn - so heißt es im Urteil - nicht daran gehindert, in der Zeit vom Februar bis zu der im April 1954 erfolgten anderweitigen Veräußerung der sehen Purzellen auf das Angebot
zurückzukommen und eine Parzelle zu erwerben«* Die Revision bemängelt diese Erwägung und wendet oin, es sei keineswegs sicher, ob der Kläger auch davon erfahren hätte, daß das Grundstück noch zu kaufen war, und ob er im entscheidenden Augenblick hätte kaufen können und gekauft hatte«
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Dem kann nicht beigepflichtet worden« Daß der Klage: wenn er nicht mit einem Erwerb vom Beklagten gerechnet hätte? spätestens im April 1954 auf das Angebot zurückgekommen wäre? ergibt sich aus den Feststellungen im Berufung3urteilo Ihm wäre dann, da er mit Br* NflHfe befreundet war und in seiner Nachbarschaft wohnte? auch nicht verborgen geblieben«, daß das Grundstück noch zu haben war0 Dem Urteil zufolge hätte er vor anderen Kaufliebhabern "den Vorrang gehabt” (Sö 18) und wäre finanzi-zur Aufbringung des Kaufpreises in der Lago gewesen (s0 Daß er von der Brv?erbsmöglichkeit Gebrauch gemacht hätte steht daher mindestens mit der für den Erlaß eines Grund-urtoils nach §304 ZPO erforderlichen und ausreichenden Gewißheit fest«
b) Zum mitwirkenden Verschulden wendet die Revision ohne auf die rechtsirrtumsfreien Erörterungen des Oberlandesgerichts zu § 254 Abs«, 2 Satz 1 BGB (EU Sc 20 f) einzugehen - lediglich ein«, der Kläger habe nach dem Inhalt des Briefwechsels nicht mit einem baldigen Vertrag abschluß rechnen können? deshalb hätte er? um sich vor Schaden zu bewahren? ein anderes baureifes Grundstück kaufen müssen; in dem Unterlassen eines solchen Erwerbes erblickt sic ein derartig überwiegendes Mitvcrschuldon,., daß jeder Schadensersatcanspruch entfalle* Auch diese Rü« greift nicht durch« Sie scheitert an den aus Reehtsgri‘nd< nicht zu beanstandenden tatrichtcrlichcn Ausführungen? wonach der Kläger vom Februar 1954 ab sehr wohl auf den baldigen Abschluß eines Vertrages mit dem Beklagten vertrauen durfte (BU Sn 17)o Für dio Annahme mitwirkenden Verschuldens nach § 154 BGB ist unter solchen Umstände^ \ kein Raum«.
4» Die Revisionsrügen erweisen sich mithin als unbe gründet * Da das Berufungsurteil auch keinen sonstigen«, von Amts wegen zu beachtenden Rechtsfehler zu dem Uachtoil des Beklagten erkennen läßt«, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs» 1 ZPO zurückzuweisen«,
Dr0 Augustin Schuster Rothe
Dr*Freitag Dr0 Grell
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