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BGH · o Juli 196/2

Gericht: BGH · Aktenzeichen: o Juli 196/2

Schließlich greift nach Ansicht des Berufungsgerichts die hilfswoise erklärte Anfechtung der Vermächtnisse auch nach dem weiteren Vortrag der Beklagten nicht durch, denn die Beklagte habe für ihre Behauptungen keinen Beweis angetreten, obwohl in dem Urteil des Bundesgerichtshofs bereits darauf hingewiesen worden sei, daß der Vortrag von den Klägern bestritten worden sei und die Anfechtung mangels eines Beweisantritts wirkungslos bleiben müsse» Der Senat hat dazu im ersten Revisionsurteil ausgeführt, daß diese letzte Bemerkung im Gegensatz zu den übrigen Ausführungen des Berufungsgerichts, die sich auf die Auslegung des Gesellschaftsvertrages bezogen, als Begründung des Klaganspruchs verwertet werden könnte, weil sie eine Auslegung des Testamentes darstellte« Weiter ist in dem Urteil des Senats ausgeführt, diese Begründung trage aber die Entscheidung nicht, weil für die Berechnung des Nachlaßwerts der Tag des Erbfalls maßgebend sei, soweit nicht für diese Frage ein anderer Wille des Erblassers ohne weiteres aus dem Testament zu entnehmen sei« In dem damals angefochtenen Urteil fehlten nämlich weitere Darlegungen für den genannten vom Tatriclitcr festgestelltcn Inhalt des Testaments, der zur Folge gehabt hätte, daß der V/crt des Nachlasses, soweit es sich um den Gesellschaftsanteil handelte, nicht nach dem Zeitpunkt des Erbfalls, sondern nach dem darauf folgenden Jahrccultimo zu bestimmen gewesen wäre« Eine nähere Begründung für eine Auslegung dieses Inhalts hätte aber nur entbehrlich sein kennen, wenn sich diese Auslegung ohne weiteres aus dem Testament ergeben hätte.» Da dies nicht der Fall ist, stellt allein die Feststellung, der Beklagten hätte nur das Ilofvcrmögen verbleiben sollen, keine hinreichende Begründung für den Zuspruch der Klage dar» Biese rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts liegt allerdings der Aufhebung des ersten Urteils zu Grunde» Eie bindet das Berufungsgericht insoweit5 als die von ihm getroffene Auslegung des Testaments (der Beklagten habe nur das Hofvermögen verbleiben sollen), nicht ohne nähere Begründung hätte erneut getroffen werden können» Keineswegs lag der Aufhebung aber, wie die Revision nunmehr meint, die Beurteilung zu Grunde, die seinerzeit vom Tatrichter getroffene Auslegung, wie übrigens jede andere« nach der die Vermächtnisansprüche im Endergebnis nach dem Wert des Gesellschaftsanteils zu einem anderen Zeitpunkt als demjenigen des Erbfalls zu bestimmen sei, müsse sich ohne weiteres aus dem Testament ergeben» Dem Tatrichter war vielmehr umgekehrt aufgegeben, an Hand der allgemeinen Auslegungs-regeln, also unter freier Würdigung der gesamten Umstände, den wirklichen oder hypothetischen Willen des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu dem fraglichen Streitpunkt zu ermitteln» b) Insbesondere konnte der Tatrichter entgegen der Ansicht der Revision berücksichtigen, welche Vorstellungen der Erblasser sich von der gesellschaftsrechtlichen Regelung beim Tod eines Gesellschafters gemacht hatte, und daraus Schlüsse in der Richtung ziehen, welcher Zeitpunkt für die Bewertung des Gesellschaftsanteils bei der Berechnung der Vermächtnisansprüche maßgebend sein sollte» Darauf ausdrücklich hinzuweisen, hatte der Senat schon im ersten Revisionsurteil Anlaß (S» 7 zweiter Absatz)» Es war auch dem tatrichterlichen Ermessen überlassen, welche Bedeutung diese Vorstellung neben andern Umständen bei der Erforschung des Erblasserwillens beizu demessen ist» In weiteren Rügen will die Revision bestimmte Umstände anders gewürdigt sehen« Die Würdigung des Tatrichters war jedoch ohne Uenkverstoß möglich, insbesondere zwingt der Umstand, daß im Testament selbst keine ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, nicht zu einer anderen Auslegung als der des Berufungsgerichts« Dasselbe gilt für die Änderung der Vorstellungen des Erblassers über seinen Ersatzmann in der Kommanditgesellschaft und die Benennung des Klägers zu 2 statt der Beklagten« Diese Änderung an sich gab auch keine besondere Veranlassung, den Stichtag in dem vom Zeugen erwähnten Gespräch besonders hervorzuheben, denn die Aufnahme der Beklagten wäre ebenso wie diejenige irgend eines anderen Ersatzgesellschafters zu dem Beginn des dem Erbfalljahr folgenden Jahres erfolgt« Im Gegensatz zur Auffassung der Revision stützt sich das Berufungsgericht bei der Feststellung des Willens des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht allein auf die Betonung des Stichtages (31» Dezember/1« Januar); es würdigt diese Tatsache vielmehr in Verbindung mit allen anderen Umständen, ins* besondere der genauen Kenntnis des Erblassers von den Vorschriften des Gesellschaftsvertrages und seiner Handhabung beim Ausscheiden eines Gesellschafters infolge Tods« Es handelt sich auch nicht um einen Eeweis des ersten Anscheins, wie von der Revisionsklägerin in der mündlichen Verhandlung vorgotragon wurde« Schließlich weist die Revision darauf hin, daß der Erblasser die Beklagte im Verhältnis zu ihren Geschwistern habe besser stellen wollen und diese Tatsache nunmehr von dem Zeugen bestätigt worden sei« Mit dieser Vorstellung des Erblassers sei die Auslegung des Berufungsgerichts keinesfalls in Einklang zu bringen, weil die Beklagte Der Senat hat schon im ersten Revisionsurteil ausgeführt, die Beklagte könne gemäß § 2C83 BGB die Leistung verweigern.., wenn die letztwillige Verfügung, durch die eine Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird, hier die Vermächtnisanordnung, anfechtbar ist, ohne daß es auf die Innehaltung der Anfechtungsfrist ankäme<, Das Berufungsgericht beschränkt sich auf die Bemerkung«, die hilfsweise erklärte Anfechtung der Vermächtnisse greife auch nach dem weiteren Vortrag der Beklagten nicht durch, denn sie habe für ihre Behauptungen keinen Beweis angetreten, obwohl in dem Urteil des Bundesgerichtshofs bereits darauf hingewiesen worden sei, daß der Vortrag von den Klägern bestritten worden sei und die Anfechtung mangels eines Beweisantritts wirkungslos bleiben müssec Das Berufungsgericht hat dabei nicht beachtet, daß die erneute Verhandlung einen andern Sachund Streitstand ergeben hat« ist in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß schon die Unkenntnis der späteren Prosperität des GesellschcftsUnternehmens für die Aussetzung der Vermächtnisse hätte kausal gewesen sein können; es fehle jedoch ein entsprechender Sachvortrag der Beklagten und es könne nach dem damaligen Sachund Streitstand nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß dieser Irrtum für die Aussetzung der Vermächtnisse ursächlich war, weil der Erblasser diese Anordnung später angesichts der Prosperität des Gesellschaftsunternehnens nicht geändert habe«, In den angefochtenen Urteil hat das Berufungsgericht nunmehr fcstgestollt (So 8 zweiter Absatz), daß der Erblasser 1947 davon ausgegangen ist, die Beklagte werde als Schließlich hat die Beklagte unter Sachverständigenbeweis gestellt und die Vernehmung der Kläger als Partei dafür beantragt, daß im Zeitpunkt des Erbfalls die Werte* die den Klägern als Vermächtnisnehmern zugefloscen seien, den Wert der Bondstelle bei weitem überstiegen hätten« Der Erblasser hat sich nach diesem teils erwiesenen, teils unter Beweis gestellten Sachverhalt sonach im Jahre 1947 nicht nur über den Wert des Gesellschaftsanteils im Zeitpunkt seines Todes und über das Verhältnis dieses Werts zu dem Wert des Hofes geirrt* sondern auch darüber, welchem seiner Kinder dieser Gesellschaftsanteil nach seinem Tode zu dem Nominalwert zukommen würden Dä.die Aussetzung der Vermächtnisse unmittelbar das Verhältnis der Anteile der vier Kinder am Nachlaß regeln sollte* ist es möglich, daß der Erblasser bei Kenntnis der von der Beklagten unter Beweis gestellten Werte des Hofes und des hoffreien Vermögens*wie es nunmehr nach der Auslegung des Berufungsgerichts zu berechnen ist, diese Anordnung nicht getroffen hätte» Bieo entnimmt die Revision vor allem aus den Aussagen des Zeugen A^P über die Vorstellungen des Erblassers im Jahre 1953 und den nuscagen wonach der Erb-

Zitierte Normen: § 565 ZPO
WertBerufungsgerichtErblasserTestamentKlägerAuslegungRevision

Volltext der Entscheidung

V ZR -'68/62
Verkündet	2186	001
am 25* November ‘964 Symalla, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der	'
Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 Beklagten und Revisionsklägerin«, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt JDrc
 gegen
9
I
2 o
3o
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:	„
hat der V0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25a November 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr<> Augustin und der Bundesrichter Schustert„ JDr« Rothe, Br« Pr ei tag und Offterdinger
 für Recht erkannt:
Auf die* Revision der Beklagten wird das Urteil des 20 Zivilsenats des Cberlandesgerichts in Oldenburg vom 11 o Juli 196/2 aufgehobene Die Sache wird zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht suriickverwiesenn dem auch die Entscheidung über die Konten des Revisionsverfahrens übertragen wird»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien sind die Kinder des am 18» Januar 1957 verstorbenen Landwirts Georg	(Erblasser),	und zwar
 laut Testament vom 26« Juli 1947 die Beklagte seine Erbin, die Klüger Vermächtnisnehmer je zu einem "Drittel des Kachlaßwertes, der sich nach Abzug des «ertes” des Grundbesitzes	Nr0	^	ergibt« Zum Nachlaß gehörte neben
 dem genannten Grundbesitz (1,58 ha mit Wohnhaus und Stallungen) auch eine Kapitaleinlage als Kommanditist bei dem Kalksand-cteinwerk	KG zu dem Nominalwert von 18,900 DM
(steuerlicher Einheitswert am 1, Januar 1957! 84 498 DM) c Das Gesellschaftsunternehmen ergab in den ersten Nachkriegsjahren keinen Gewinn«, warf jedoch mit steigender Baukonjunktur zunehmende Gewinne ab; auf den Gesellschaftsanteil des Erblassers entfiel im Jahre 1956 ein Gewinn von 24 570 Dmp im Jahre 1957 in Höhe von 19 382 DIL Nach dem Gesellschaftsvortrag gilt beim Tode eines Gesellschafters dieser Gesellschafter mit dem Abschluß des Geschäftsjahres;, in dem der Tod erfolgt, als ausgeschieden; bis zu diesem Zeitpunkt wird die Mitgliedschaft des Verstorbenen durch seine Erben fortgesetzte Im Palle des Ausscheidens eines Gesellschafters ist für sein Guthaben die für den Schluß des Geschäftsjahres«, in dem das Ausscheiden erfolgt, von der GesollschafterverSammlung fest-gestellte Bilanz und das auf Grund dieser Bilanz festgestellte Guthaben des Gesellschafters für die Auseinandersetzung ausschließlich maßgebend«
Bei der Bestimmung des für die Vermächtnisansprüche maßgebenden Nachlaßwerts streiten die Parteien darum, ob nur der Gewinn, cer bis zu dem Erbfall, also in der Zeit vom 1« bis 18« Januar 1957 angefallen ist (955s>80 DM, Ansicht der Beklagten), zu berücksichtigen ist, oder auch der Gewinn
 
in don "Nachlaßwert" Ginzubeziehen ist-, der auf die restliche Zeitspanne dos Jahres 1957 entfällt (vom 19= Januar bis 31r Dezember 1957: 18 426,20DM, Ansicht der Kläger)n Die Kläger verlangen mit der Klage auf Grund des Vermächtnisses annähernd je einen Geldbetrag in Höhe eines Drittels des auf die Zeit vom 19= Januar bis 31= Dezember 1957 entfallenden Gewinns, nämlich je 6 141,70 DM, während die Beklagte beantragt hat, die Klage abzuweisen«
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg«
Auf die Revision der Beklagten wurde das Urteil des Cberlandesgerichts durch das Urteil dos Senats vom 8« März 1961 - V ZR 196/59 - aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zuriickverwiosen,. Auf den Inhalt dieses Urteils wird 3ezug genommene
 Nach wiederholter Vernehmung des Ehemannes der Klägerin zu 1, des Zeugen Georg	und	des früheren Steuer-
beraters des Erblassers, des Zeugen Hermann	hat	das
 Berufungsgericht die Berufung der Beklagten erneut zurückgewiesen 0
Kit der vorliegenden Revision verfolgt die Beklagte ihrer-Antrag auf Abweisung der Klage weiter« Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen«
Entscheidungsgründe:
J- o
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Erblasser die einschlägigen Bestimmungen des Geccllschaftsver-trages (§§ 95 10) genau gekannt habe und ein kaufmännisch
 
erfahrener Mann gewesen sei; es hat schon darum als naheliegend erachtet, daß der Erblasser sich bei der Abfassung seines Testaments ebenfalls von diesen Kenntnissen und Erfahrungen habe leiten lassen, also bei der Bestimmung des Vermächtnisanspruchs den Gesellschaftsanteil in der Höhe habe bewertet wissen wollen, zu dem er am Ende des Erbfall-jahres angesetzt werde* Biese Vorstellung des Erblassers für sich allein liefere allerdings noch nicht den Beweis für seinen Willcn? der Wert des Nachlasses solle nach der Jahresabschlußbilanz des Todesjahres berechnet werden«.
Durch die glaubwürdigen beeidigten Aussagen des Ehemannes der Klägerin zu 1, der mit dem Erblasser im Frühjahr 1954 ein Gespräch geführt habe, sei jedoch weiter erwiesen, daß der Erblasser in diesem Zeitpunkt die Bewertung seines Nachlasses für die Berechnung der Vermächtnisansprüche in diesem Sinne vorgenommen wissen wollte* Ziehe man dazu, fährt das Berufungsgericht fort, weiter in Betracht, daß ihm als Mitbegründer, Beiratsmitglicd und LIitgesellschafter der Kommanditgesellschaft diese Betrachtungsweise seit Jahrzehnten geläufig gewesen sei und daß er weiter in dem Ccspräch mit dem Zeugen die Bedeutung des ”Stichtags*• (Ultimo des Erbfalljahres) stark betont sowie auseinandergesetzt habe, welche rechtlichen Folgen sich damit verbänden, und letztlich kein Anhalt dafür bestehe, daß der Erblasser sich im Jahre 1947 von andern Gedanken habe leiten lassen, als im Jahre 1954? so überzeuge dies, daß der Erblasser bei Errichtung seines Testaments die Vorstellung hatte, der Wert der Kapitaleinlage bestimme sich nach der Jahresschlußbilanz für das Todesjahr* Wollte man diesen Ecweis aber nicht als geführt erachten, so ergebe sich als sein durch ergänzende Testamente auslegung zu ermittelnder mutmaßlicher Wille, daß er auf die Jahrcsschlußbilcnz abgestellt hätte, wenn er sich hierüber
 
Gedanken gemacht hätte» Zwar habe er im Jahre 1954 eine Testamentsünderung beabsichtigt, weil er den Kläger zu 2 statt der Beklagten zu seinem Nachfolger als Kommanditisten unter Auferlegung bestimmter Verpflichtungen gegenüber seinen Schwestern bestimmte; es bestehe aber kein Inhalt dafür, daß der Wille, den 31 * Dezember als Stichtag zu wählen, eine Neuerung gegenüber 3oinem Testament aus dem Jahre 1947 bedeute» Die Hervorhebung der Bedeutung des Stichtages spreche umgekehrt gerade dafür, daß es sich dabei um eine Vorstellung gehandelt habe, die or schon früher gehabt nabe»
Schließlich greift nach Ansicht des Berufungsgerichts die hilfswoise erklärte Anfechtung der Vermächtnisse auch nach dem weiteren Vortrag der Beklagten nicht durch, denn die Beklagte habe für ihre Behauptungen keinen Beweis angetreten, obwohl in dem Urteil des Bundesgerichtshofs bereits darauf hingewiesen worden sei, daß der Vortrag von den Klägern bestritten worden sei und die Anfechtung mangels eines Beweisantritts wirkungslos bleiben müsse»
II»
1» Die Revision greift die Auslegung des Testaments unter verschiedenen Gesichtspunkten an» Sie meint, das Berufungsgericht sei von der rechtlichen Beurteilung, die der Aufhebung des ersten Urteils zu Grunde liege, abgewichen (§ 565 Abo» 2 ZPO), weiter habe das Berufungsgericht nicht den gesamten Sachvortrag berücksichtigt (§ 286 ZPO) und es seien ihn Denkfehler unterlaufen». Diese Angriffe sind unbegründet»
6
L
i
a) Im ersten Urteil des Berufungsgerichts ist im Zusammenhang mit Ausführungen über die Fälligkeit des Vermachtnisanspruchs bemerkt, daß die Erbin das Auseinandersetzungsguthaben erst dann an die Kläger auszukehren habe, wenn der Wert dem Nachlaß zugeflossen sei, daß sie dann aber das volle Guthaben auszahlen müsse, weil ihr nur das Hofvermögen verbleiben sollte« Damit sollte begründet sein« daß sich der Vermächtnisanspruch nach dem Wert aller übrigen Vermögenswerte richte, die der Erbin im Zusammenhang mit der Erbschaft zugeflossen sind, also einschließlich des Gesellschaftsgewinnes während ihrer eigenen Gesellschafterzeit«
Der Senat hat dazu im ersten Revisionsurteil ausgeführt, daß diese letzte Bemerkung im Gegensatz zu den übrigen Ausführungen des Berufungsgerichts, die sich auf die Auslegung des Gesellschaftsvertrages bezogen, als Begründung des Klaganspruchs verwertet werden könnte, weil sie eine Auslegung des Testamentes darstellte« Weiter ist in dem Urteil des Senats ausgeführt, diese Begründung trage aber die Entscheidung nicht, weil für die Berechnung des Nachlaßwerts der Tag des Erbfalls maßgebend sei, soweit nicht für diese Frage ein anderer Wille des Erblassers ohne weiteres aus dem Testament zu entnehmen sei« In dem damals angefochtenen Urteil fehlten nämlich weitere Darlegungen für den genannten vom Tatriclitcr festgestelltcn Inhalt des Testaments, der zur Folge gehabt hätte, daß der V/crt des Nachlasses, soweit es sich um den Gesellschaftsanteil handelte, nicht nach dem Zeitpunkt des Erbfalls, sondern nach dem darauf folgenden Jahrccultimo zu bestimmen gewesen wäre« Eine nähere Begründung für eine Auslegung dieses Inhalts hätte aber nur entbehrlich sein kennen, wenn sich diese Auslegung ohne weiteres aus dem Testament ergeben hätte.» Da dies nicht der Fall ist, stellt allein die Feststellung, der Beklagten hätte nur das Ilofvcrmögen
 verbleiben sollen, keine hinreichende Begründung für den Zuspruch der Klage dar» Biese rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts liegt allerdings der Aufhebung des ersten Urteils zu Grunde» Eie bindet das Berufungsgericht insoweit5 als die von ihm getroffene Auslegung des Testaments (der Beklagten habe nur das Hofvermögen verbleiben sollen), nicht ohne nähere Begründung hätte erneut getroffen werden können» Keineswegs lag der Aufhebung aber, wie die Revision nunmehr meint, die Beurteilung zu Grunde, die seinerzeit vom Tatrichter getroffene Auslegung, wie übrigens jede andere« nach der die Vermächtnisansprüche im Endergebnis nach dem Wert des Gesellschaftsanteils zu einem anderen Zeitpunkt als demjenigen des Erbfalls zu bestimmen sei, müsse sich ohne weiteres aus dem Testament ergeben» Dem Tatrichter war vielmehr umgekehrt aufgegeben, an Hand der allgemeinen Auslegungs-regeln, also unter freier Würdigung der gesamten Umstände, den wirklichen oder hypothetischen Willen des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu dem fraglichen Streitpunkt zu ermitteln»
b) Insbesondere konnte der Tatrichter entgegen der Ansicht der Revision berücksichtigen, welche Vorstellungen der Erblasser sich von der gesellschaftsrechtlichen Regelung beim Tod eines Gesellschafters gemacht hatte, und daraus Schlüsse in der Richtung ziehen, welcher Zeitpunkt für die Bewertung des Gesellschaftsanteils bei der Berechnung der Vermächtnisansprüche maßgebend sein sollte» Darauf ausdrücklich hinzuweisen, hatte der Senat schon im ersten Revisionsurteil Anlaß (S» 7 zweiter Absatz)» Es war auch dem tatrichterlichen Ermessen überlassen, welche Bedeutung diese Vorstellung neben andern Umständen bei der Erforschung des Erblasserwillens beizu demessen ist»
 
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In weiteren Rügen will die Revision bestimmte Umstände anders gewürdigt sehen« Die Würdigung des Tatrichters war jedoch ohne Uenkverstoß möglich, insbesondere zwingt der Umstand, daß im Testament selbst keine ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, nicht zu einer anderen Auslegung als der des Berufungsgerichts« Dasselbe gilt für die Änderung der Vorstellungen des Erblassers über seinen Ersatzmann in der Kommanditgesellschaft und die Benennung des Klägers zu 2 statt der Beklagten« Diese Änderung an sich gab auch keine besondere Veranlassung, den Stichtag in dem vom Zeugen	erwähnten	Gespräch	besonders hervorzuheben,
 denn die Aufnahme der Beklagten wäre ebenso wie diejenige irgend eines anderen Ersatzgesellschafters zu dem Beginn des dem Erbfalljahr folgenden Jahres erfolgt« Im Gegensatz zur Auffassung der Revision stützt sich das Berufungsgericht bei der Feststellung des Willens des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht allein auf die Betonung des Stichtages (31» Dezember/1« Januar); es würdigt diese Tatsache vielmehr in Verbindung mit allen anderen Umständen, ins* besondere der genauen Kenntnis des Erblassers von den Vorschriften des Gesellschaftsvertrages und seiner Handhabung beim Ausscheiden eines Gesellschafters infolge Tods« Es handelt sich auch nicht um einen Eeweis des ersten Anscheins, wie von der Revisionsklägerin in der mündlichen Verhandlung vorgotragon wurde«
Schließlich weist die Revision darauf hin, daß der Erblasser die Beklagte im Verhältnis zu ihren Geschwistern habe besser stellen wollen und diese Tatsache nunmehr von dem Zeugen	bestätigt	worden	sei«	Mit dieser Vorstellung
 des Erblassers sei die Auslegung des Berufungsgerichts keinesfalls in Einklang zu bringen, weil die Beklagte
 
abgesehen von dem anhängigen Vermächtnisrestanspruch schon erheblich weniger als ihre Geschwister erhalten habe« Don diesbezüglichen Sachvortrag habe das Berufungsgericht bei der Auslegung übersehen und damit gegen § 286 ZPO verstoßen« Ebenso habe das Berufungsgericht übersehen, daß die im Testament enthaltenen Vermächtnisse unter der Voraussetzung angeordnet worden seien, daß die Beklagte nach dem Ausscheiden des Erblassers an seiner Stelle- Gesellschafterin werde; hätte der Erblasser damals gewußt, daß der Kläger zu 2 anstelle der Beklagten in die Gesellschaft eintreten werde, so hätte er die Vermächtnisanordnung jedenfalls nicht so getroffen«, wie sie nunmehr das Berufungsgericht als seinen Willen ausgelegt habe» Mindestens die jetzt noch streitige Dividende für das Jahr 1957 gebühre daher der Beklagtem
 Auch diese Rüge ist gegenüber der getroffenen Auslegung des Erblasserwillens unbegründete Für die Feststellung des wirklichen Willens int nicht erheblich, wie der Erblasser testiert hätte, wenn er eine spätere Entwicklung, mit der er nicht gerechnet hat, richtig übersehen und in Betracht gezogen hatte« In einem solchen Pall kommt unter Umständen die Irrtunsanfechtung, wie unten näher auszuführen sein wird, in Betracht« Diese späteren Umstände wären allerdings« wie der Revision einsurüunen ist, für die Feststellung des hypothetischen Willens in Betracht zu ziehen gewesen; über einen solchen Willen des Erblassers hat das Berufungsgericht hilfeweise Ausführungen gemacht« Cb diese Ausführungen gegenüber der dargolegtcn Rüge standholten, bedarf jedoch keiner Überprüfung, da die Feststellungen über den wirklichen Willen keinen begründeten Verfahrensverstoß erkennen lassen und daher für das Revisionsgericht bindend sind*
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20 Dagegen rügt die Revision mit Rechte daß das Berufungsgericht diese Tatsachen nicht unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung geprüft hat«. Der Senat hat schon im ersten Revisionsurteil ausgeführt, die Beklagte könne gemäß § 2C83 BGB die Leistung verweigern.., wenn die letztwillige Verfügung, durch die eine Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird, hier die Vermächtnisanordnung, anfechtbar ist, ohne daß es auf die Innehaltung der Anfechtungsfrist ankäme<, Das Berufungsgericht beschränkt sich auf die Bemerkung«, die hilfsweise erklärte Anfechtung der Vermächtnisse greife auch nach dem weiteren Vortrag der Beklagten nicht durch, denn sie habe für ihre Behauptungen keinen Beweis angetreten, obwohl in dem Urteil des Bundesgerichtshofs bereits darauf hingewiesen worden sei, daß der Vortrag von den Klägern bestritten worden sei und die Anfechtung mangels eines Beweisantritts wirkungslos bleiben müssec Das Berufungsgericht hat dabei nicht beachtet, daß die erneute Verhandlung einen andern Sachund Streitstand ergeben hat«
Im Urteil des Senats vom 8* März 196*! ist in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß schon die Unkenntnis der späteren Prosperität des GesellschcftsUnternehmens für die Aussetzung der Vermächtnisse hätte kausal gewesen sein können; es fehle jedoch ein entsprechender Sachvortrag der Beklagten und es könne nach dem damaligen Sachund Streitstand nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß dieser Irrtum für die Aussetzung der Vermächtnisse ursächlich war, weil der Erblasser diese Anordnung später angesichts der Prosperität des Gesellschaftsunternehnens nicht geändert habe«, In den angefochtenen Urteil hat das Berufungsgericht nunmehr fcstgestollt (So 8 zweiter Absatz), daß der Erblasser 1947 davon ausgegangen ist, die Beklagte werde als
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Erbin in die Kommanditgesellschaft aufgenommen, weil bei der Gesellschaft eine entsprechende Übung bestanden habe. Ferner hat die Beklagte ihre Behauptung aufrecht erhalten, daß der Erblasser ihr schon im Jahre 1947 den weitaus größeren Teil der Erbschaft habe hinterlassen und sie aus bestimmten Gründen (langjährige Pflege, Aussteuerersatz) gegenüber ihren Geschwistern habe besser stellen wollen; der Zeuge	hat	dazu	nunmehr	ausgesagt, der Erb-
lasser sei der Meinung gewesen, daß der Hof der Hauptteil seines Nachlasses sei. Schließlich hat die Beklagte unter Sachverständigenbeweis gestellt und die Vernehmung der Kläger als Partei dafür beantragt, daß im Zeitpunkt des Erbfalls die Werte* die den Klägern als Vermächtnisnehmern zugefloscen seien, den Wert der Bondstelle bei weitem überstiegen hätten« Der Erblasser hat sich nach diesem teils erwiesenen, teils unter Beweis gestellten Sachverhalt sonach im Jahre 1947 nicht nur über den Wert des Gesellschaftsanteils im Zeitpunkt seines Todes und über das Verhältnis dieses Werts zu dem Wert des Hofes geirrt* sondern auch darüber, welchem seiner Kinder dieser Gesellschaftsanteil nach seinem Tode zu dem Nominalwert zukommen würden Dä.die Aussetzung der Vermächtnisse unmittelbar das Verhältnis der Anteile der vier Kinder am Nachlaß regeln sollte* ist es möglich, daß der Erblasser bei Kenntnis der von der Beklagten unter Beweis gestellten Werte des Hofes und des hoffreien Vermögens*wie es nunmehr nach der Auslegung des Berufungsgerichts zu berechnen ist, diese Anordnung nicht getroffen hätte» Bieo entnimmt die Revision vor allem aus den Aussagen des Zeugen A^P über die Vorstellungen des Erblassers im Jahre 1953 und den nuscagen	wonach	der	Erb-
lasser auch noch ira Jahre 1954 meinte, mit dem Hof allein käme der EeJclagten der Hauptteil seines Nachlasses zu,
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welche Meinung jedoch nach dem unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten irrtümlich gewesen wäre» Im Gegensatz zu dem Sachund Streitstand nach Schluß der mündlichen Verhandlung im ersten Verfahren vor dem Cberlandesgericht0 nach welchem unterstellt werden mußte, der Erblasser habe den Irrtum des Jahres 1947 über die Prosperität des Gesellschaftsunternehmens schon in dem Zeitpunkt erkannt» in welchem der Kläger zu 2 als Srsatzgesellschafter vorgesehen wurde, kann nach der im jetzigen Revisionsverfahren zu unterstellenden Sachlage nicht mehr davon ausgegangen werden, der Erblasser habe das Mißverhältnis zwischen dem Wert des Hofes einerseits und den Werten andererseits, die nunmehr jeden der übrigen Geschwister (Vermächtnisansprüche, wie sie das Berufungsgericht au3legt, und die Übernahme des Gesellschaftsanteils durch den Beklagten zu 2 zu dem Nominalwert) sufließen, erkannt» Damit kann die Ursächlichkeit des Irrtums über die Vierte der Nachlaßgegenstände im Zeitpunkt des Erbfalls nicht schon deshalb verneint werden, weil der Erblasser nicht zu Lebzeiten sein Testament abgeändert hat» Da über das Verhältnis des Hofwertes zu den jedem der Klüger nach der Auslegung des Berufungsgerichts zufließenden Werten noch keine Feststellungen gesoffen sind, vermag das Revisionsgericht nicht in der Sach© zu entscheiden» Diese mußte vielmehr an das Berufungsgericht zur Feststellung darüber zurückverwiesen werden, ob die ‘»Verte, die den Klägern als Vermächtnisse oder als Nutzung des Gesellschaftsanteils zufließen, gleich- oder gar höherwertig sind, als der Wert, der der Beklagten unter Abzug der von ihr zu leistenden Vermächtnisse verbleibt» Auf Grund dieser Feststellungen wird das Berufungsgericht zu entscheiden haben, ob der Erblasser bei Kenntnis dieser Sachlage im Zeitpunkt seines Todes die Vermächtnisse für die
 Kläger dergestalt ausgesetzt hätteP wie sie das Berufungsgericht in diesem Verfahren festgestellt hat*
III,
Da die Bntscheidung über die Kosten des Rechtsstreits von der Sachentscheidung abhängtP war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht zu übertragen o
Dr* Augustin	Schuster	Rothe
 Drs. Freitag
 Gffterdinger