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BGH · V ZR 168/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 168/56

1. Bas 'Berufungsgericht erachtet den auf §§ 530, 531 BGB gestützten Hauptanspruch*des Klägers für unbegründet, weil dieser nicht dargetan habe, daß es sich bei der Übertragung des Miteigentums auf seine Ehefrau um eine Schenkung gehandelt habe. In den ersten Ehejahren habe sie das Lebensmittelgeschäft in v4HBIVgeführt und dadurch mindestens mittelbar einen Beitrag zu den wertsteigemden Umbauten an dem dortigen Grundstück geleistet* In der Eolgezeit sei von ihr durch Betreuung von Kostgängern zu dem gemeinsamen Lebensunterhalt beigetragen worden* für den Erwerb oder den Ausbau der Grundstücke die Ehefrau Wenn der Kläger im Jahre 1926 bei Bestellung der Restkaufpreishypothek für seine EhcfrA^liur die Hälfte dieser Hypothek schenkte, habe er damit für die andere Hälfte selbst einen Anspruch der Ehefrau aus eigenem Hecht auf Grund ihrer ständigen Mitarbeit anerkannt* Außerdem zeige dieser Schenkungsakt - der einzige unter den zahlreichen Grundstücksgeschäften der Eheleute daß der Kläger sehr wohl zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Zuwendungen zu unterscheiden gewußt habe« Da die Eheleute sämtliche Verträge - ob es nun um Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundbesitz gegangen sei - stets gemeinsam abgeschlossen hätten, da ausweislich der Grundakten die Ehefrau auch ihre eigenen Miteigentumsanteile zur Sicherung von Darlehen, deren Schuld- gatten als Verkäufer aufgetreten seien, ohne daß men dabei von Schenkung gesprochen habe, bestehe kein Zweifel, daß Rechtsgrund für den Erwerb des Miteigentums durch die Ehefrau ihr schuldrechtlicher Gewinnbeteiligungsanspruch aus dem zwischen ihr und dem Kläger seit Beginn seiner geschäftlichen Tätigkeit bestehenden gesellschaftsähnlichen Beteiligungsverhältnis gewesen sei und nicht eine Schenkung. Es hat sich in ihrem Palle nicht um eine Einheirat in einen bereits vorhandenen Geschäftsbetrieb gehandelt; das Unternehmen des Klägers v/urde vielmehr während der Ehe erst von den Eheleuten PMHBPin gemeinsamer. a) Die - Revision meint» für das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen Beteiligungsvei'hältnisses komme es ausschließlich auf die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs, nicht aber auf spätere Vorgänge alio Deshalb müsse die Mitarbeit der Ehefrau in dem Garagen- und Tanksteilenbetrieb, den der Kläger erst einige Zeit nach dem Erwerb des Grundstücks eingerichtet habe» außer Betracht bleiben*. Das Berufungsgericht habe sich auch zu Unrecht -und unter Verletzung des § 286 ZPO mit der Feststellung b.egnügt, die ererbten 3 054 RM und die Hypothek von 12 000 GM seien 5:für den Erwerb oder den Ausbau" der Grundstücke in verwendet worden* während richtigerweise nur eine Verwendung für_ d en_ Erwerb Schlußfolgerungen dahin zugelassen hätte, daß die Eintragung der Ehefrau FflNB^als Miteigentümerin Abgesehen davon, daß sich der Erwerb des Grundbesitzes, der in Grundbuch unter 7 verschiedenen Parzellenmunmern eingetragen steht, auf einen Zeitraum von nicht weniger als .12 Jahren erstreckt hat, erscheint auch die Betrachtungsweise der Revision, wonach allein auf.die Zeit dieses Erwerbs abzustellen sei, grundsätzlich verfehlt* Es wird dabei übersehen, daß nach den tatrichterlichen Feststellungen die Bereitwilligkeit des Klägers, seine Ehefrau an den Ergebnissen der gemeinsamen Tätigkeit zu beteiligen, nicht erst im September 1928, als'mit den Gmmdstückskäufen in begonnen wurde, Vorgelegen hat, sondern daß die Eheleute "von Anfang ann*dch« schon alsbald nach ihrer Eheschließung vom Jahre 1921, gewillt waren, ihre gc samte Arbeitskraft und ihre finanziellen Mittel der Erreichung eines einheitlichen Zieles, nämlich dem gcmeinschaft liehen Aufbau einer Existenz zu widmen. ihrer Behauptung* der ererbte Betrag von 3 054 RM sei der Ehefrau des Klägers nur zu einen geringen Teil bar ausgezahlt worden,*man habe vielmehr davon 2 500 RH anderweitig, nämlich zur Deckung einer Darlehens schuld ”einbe-halten oder verwendet”, läßt die Revision außer acht, daß nach dom Vortrag des.Klägers (Schriftsätze.vom Juli 1954? Im übrigen H hat der Kläger selbst immer die Auffassung vertreten, seine Ehefrau habe ihren Anteil von 3 054 RH zu den Kosten des Grundbesitzes beigesteuert, und er hat dem auch in seinem Klageantrag Rechnung getragen, indem er um Verurteilung der Beklagten zur Auflassung “Zug um Zug gegen Zahlung von 3 054 DM” gebeten hat. Ebensowenig kommt es, entgegen der Ansicht der Revision, auf das an, was der Kläger im ersten und zweiten Rechtszug -- übrigens, wie das angefochtene Urteil zutreffend feststellt, unter mehrfachem Wechsel in den Einzelheiten der Bachdarstellung - über die Aufbringung des Geldes zu dem Erwerb der Grundstücke vorgetragen hat 5 Wenn es in dem Urteil heißt, nach der Parteiaussage der inzwischen verstorbenen Ehefrau FflBBim ersten Rechtszuge sei zwischen ihr und dem Kläger niemals "eine Vereinbarung darüber getroffen" worden, daß die Übertragung des Miteigentums auf Bie unentgeltlich habe erfolgen sollen, so stützt sich diese Feststellung nicht lediglich auf die Eingangsworte der Farteivemehmung vom 30. Dezember 1926 ein Teilbetrag der Hypothek ausdrücklich als Schenkung des Klägers an seine Ehefrau bezeichnet worden sei, hätte das Berufungsgericht angesichts des Klagevorbringens über den verlustreichen Abschluß des VfHHHHI Lebensmittelgeschäfts und über die Aufbringung der Erwerbskosten für die Grundstücke in allein aus eigenen Mitteln des Klägers den Schluß ziehen müssen, daß % auch die Übertragung des hälftigen Miteigentums an diesen Grundstücken auf die .Ehefrau dem gleichen Ziel gedient habe wie die Eintragung der Restkaufpreishypothek, so kann dem nicht gefolgt werden. Die Revision begibt sich damit auf das ihr verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung, und die Polgerung, die sie ziehen möchte, ist keineswegs zwingend, zu demal da, wie sie selbst zugibt, nichts darüber festgestollt ist, daß eine Verwertung der Hypothek für den späteren Ausbau des Grundbesitzes in etwa sclio2i von vornherein in Aussicht genommen war. Letzteres hat auch der Kläger, soweit ersichtlich, in den Vorinstan-zen nicht behauptet« von ihm ist lediglich vorgetragen wordeii, die Hypothek sei der Ehefrau Seinerzeit nur aus Sicherungsgründen geschenkt” worden (Schriftsatz vom 24. Auf jeden Pall hat das Berufungsgericht die Vorgänge, ohne daß insoweit ein Rechtsverstoß erkennbar ist, anders gev/ürdigt und hat die schenkweise Überlassung der halben Restkaufpreishypothek vom Jahre 1926 gerade in Gegensatz gestellt zu den zahlreichen sonstigen Grundstücksgeschäften der Eheleute PflMl, .bei denen von einer Schenkung niemals die Rede gewesen ist (Berufungsurteil S, 22, 26 f). Mit ihrem Einwand , gegen das Bestehen eines gesell-schaftsähnlichen Beteiligungsverhältnisses in den ersten Ehejahren spreche, daß das Lehensmittelgeschäft in Viersen "von der Ehefrau allein betrieben worden” sei, setzt sich die Revision in Widerspruch zu der tatsächlichen Peststellung des Berufungsgerichts im unstreitigen Teil des 23), so ist das etwas anderes, als was die Revision behauptet: die Tatsache der alleinigen Rührung des Geschäfts durch die Ehefrau schließt nicht aus, daß es von beiden Ehegatten hetriehen wurde, d.h. daß sie die Kosten dafür zusammen aufbrachten und die Erträgnisse dem von ihnen gemeinsam verfolgten Zweck, sich eino’;Exiotenz aufzubauen, dienstbar machen wollten: nicht anders hat übrigens der Kläger selbst früher den Hergang geschildert, indem-er vortrug, er habe "laufend das Lebensmittelgeschäft der Parteien mit finanziert" und "sein verdientes Geld auch mit ins Geschäft gesteckt" (. Auf jeden Pall nicht stichhaltig ist ihre weitere Erwägung, daß es mit einem solchen Sicherungsbestreben unvereinbar gewesen wäre, wenn der Kläger seine Ehefrau zur Mitbeteiligten an dem Unternehmen gemacht hätte. Zusammenhang unter Hinweis auf § 286 ZPO beruft, hat die in sein Wissen gestellte Behauptung des Klägers - näm-, lieh daß die Eheleute MBI nach dem Verkauf des V( Grundstücks Risiko-Trennung und *ganz und gar kein gesell-* schaf tsähnliches Beteiligungsverhültnis” vereinbart hätten (»Schriftsatz vom 11. c) Die Revision rügt, das»Berufungsgericht habe.das Beweisprotokoll des Amtsgerichts Mönchen-Gladbach vom 14* Dezember 1955 (Bl# 555 ff GA.) falsch gelesen und nicht richtig verstanden* Die darin enthaltenen Aussagen der Zeugen Wilhelm Eau0gg0, Peter BaflMfc, Hildegard Hqpl Gustav KrflHi und Julie Katffc bezögen sich in Wirklichkeit nicht auf die Ehefrau des Klägers, sondern auf die jetzige Beklagte Gerta HeUHHR Der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils fehle infolgedessen zu einem erheblichen Teil die verfahrensrechtliche Grundlage (§ 286 ZPO)« verstorben und deren Tochter, die jetzige Beklagte, an ihrer Stelie in den Prozeß eingetreten war - immer noch von "der Beklagten" (anstatt von "der Mutter der Beklagten" oder "der Ehefrau des Klägers") die Rede ist, und die Unklarheit wird dadurch noch vergrößert, daß der vernehmende Richter hei Anhörung des Zeugen die Präge eines der prozeßhevollmächtigten, ob'.’’in der Zeit, in welcher die Beklagte im Geschäftsbetrieb war, auch deren Mutter sich im Geschäft betätigt" habe, mit der Begründung nicht zugelassen hat, die Präge gehöre "nicht zu dem Beweisthema (Bio 356 GA). Juni 1955$ damals war der Wechsel in der Partcirolle noch nicht eingetreten, so daß'es sich von selbst verstand, wenn darin noch die Ehefrau des Klägers .als ,rdio Beklagte" bezeichnet wurde .. Barne der jetzigen Beklagten, Ehefrau Gerta He^HHMgeh» P0MK angegeben war, seine Vemehmungsniederschrift mit den - aus dem Beweisbeschluß entlehnten - Worten einleitetes "In dem Rechtsstreit PflMIH £?£?£» * Der 23-äger kann sich auf die • ^mißverständliche Passung der Hiederschrift - die im übrigen vermieden.worden wäre, wenn das Berufungsgericht die Zeugen selbst vernommen' hätte, anstatt ihre Vernehmung einem ersuchten Richter zu übertragen - auch aus dem Grunde nicht berufen, weil er dem Hinweis der Be- klagten im Schriftsatz vom 7..Februar 1956- die Protokollierung der Zeugenaussagen sei ungenau und notfalls müßten die Zeugen erneut darüber gehört werden, daß sich ihre Aussagen nicht auf die jetzige, sondern die frühere Beklagte bezögen, nicht nur nicht widersprochen, sondern in seinen späteren Schriftsätzen, in denen er eingehend zu dem Beweisergebnis Stellung nahm, immer nur von der "Mutter der Beklagten” oder der "Ehefrau gesprochen und damit zu erkennen gege- d) Mit ihrer in der mündlichen Verhandlung erhobenen Rüge, das Berufungsgericht sei ohne ersichtlichen Grund von einer gleich großen Beteiligung der Eheleute FdHfc am Ertrag der gemeinschaftlichen Tätigkeit ausgegangen, während es bei richtiger Beurteilung den Anteil der Ehefrau wesentlich geringer als denjenigen des Klägers hätte veranschlagen müssen, vermag die Revision ebenfalls nicht durchzudringen, Bas angefochtene Urteil hat ausgeführt, es bedürfe keiner weiteren Beweisaufnahme mehr über den Umfang der Beteiligung öer Ehefrau am Geschäft ihres Ehemannes % denn nach dem bisherigen Beweisergebnis und angesichts des hälftigen Miteigentums der Ehegatten an den Grund- ohne rechtlichen Grund erfolgt sei* sondern ihre Rechtfertigung in dem Anspruch der Ehefrau RflHfe auf Beteiligung an Ertrag des gemeinsamen Unternehmens (nämlich des Garagen- und Tankstellenbetriehes) finde, Biese Auffassung ist frei von Rochtsirrtum. Sie wird nicht durch den Einwand der Revision erschüttert, daß der Kläger nach seiner Sachdarstellung die Bauten im wesentlichen mit eigenen Kitteln erstellt habe5 denn nicht auf die einzelnen Aufwendungen kommt cs an; maßgebend ist vielmehr für die Begründung des Beteiligungsverhältnisses die festgestellte Tatsache des jahrzehntelangen Zusammenarbeitens beider Eheleute mit dem Ziel, sich sine gemeinsame Existenz zu schaffen. Ob der Kläger, wie die Revision geltend macht, außer den Garagen- und Tankstellenbetrieb in MHHBP-GflHBHl dann später noch andere Unternehmen erworben hat, an denen seine Ehefrau nicht beteiligt gewesen sein mag und aus denen ihm zu demal während des Krieges erhebliche Einnahmen sugeflos-sen sein mögen* ist für die Rechtsverhältnisse an den hier streitigen Grundstücken^ auf die es im gegenwärtigen Prozeß allein ankommt und deren Erwerb und Ausbau unbedenklich in den Rahmen des bestehenden Beteiligungsverhältnisses fiel, ohne Belang«

Zitierte Normen: § 705 BGB § 286 ZPO
GrundstückBGBEhefrauBerufungsgerichtHypothekErwerbgemeinsamKlägerEheleuteRevision

Volltext der Entscheidung

021
V ZR 168/56
Verkündet am 11. Dezember 1957 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2364
Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 in
des Kaufmanns Viktor P Straß e
Klägers, Berufungsklägers und Revisionskläger s,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
gegen
 die Bhefrau Gerta H e
geh.
in
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Rcvisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1957 unter Hit-wirlcung der Bundesrichter Dr. Augustin, Schuster,
 Br. Piepenbrock, Dr. Rothe und Dr. 'Freitag
 für Recht erkannt?
Die Revision gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 30. Mai 1956 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand*
Die Beklagte ist die Tochter des Klägers und Alleinerbin seiner Ehefrau Auguste IMHKtKk geb. KiflBp gegen die sich die Klage ursprünglich richtete und die während des Prozesses verstorben ist
 Die Eheleute	hatten 1921 geheiratet. Der Kläger,
 früherer Berufssoldat, war zunächst Stadtkassenassistent in VflHHfe? später ließ er sich unter Verzicht auf Huhegehalts-.anoprüche abfinden und wurde Kaufmann.
Im Frühjahr 1924- kauften der Kläger und seine Ehefrau für 25 000 HM das Hausgrundstück GlMHkstraße flPin V^HHl Die Eheleute wurden je zur Hälfte als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Sie bauten das Haus um und eröffneten darin ein Lebensmittelgeschäft. An 16. Dezember 1926 verkauften sie das Haus mit Geschäft und Warenvorräten an ein Eixepaar Wefl^HMPfür 34 000 HM$ davon wurden 14 000 HM durch Übernahme von Hypotheken getilgt, weitere 8 000 HM zahlten die Erwerber in bar an verschiedene Gläubiger des Klägers und wegen des Kaufpreisrestes bestellten sie an dem Grundstück eine Hypothek von 12 000 GH, und zwar zu Gunsten der Ehefrau des Klägers, "indem” - wie es in der notariellen Kaufurkunde hieß - "Herr EiMHl die Hälfte des Betrages von 12 000 Peingoldmark im Wege der Schenkung an seine Ehefrau, welche dies annimmt, hiermit abtritt."
Der Kläger und seine Ehefrau erwarben dann in der Eolge-zeit auf Grund dreier Kaufverträge voia 6. September. 1928,
10« März 1936 und 21. Dezember 1940 im Stadtgebiet von Hflm mehrere GXTuidf lachen, als deren Eigentümer je zur
 ideellen Hälfte sie im Grundbuch eingetragen wurden. Es handelt.sich um die heutigen Grundstücke eNMH} Straße (Bund BB ( Grundbuch von iBHHfc-ßBHHBl Band 160 Blatt flBB« Der erworbene Grundbesitz wurde ausund umgebaut. Heben Wohngebäuden befindet sich darauf eine vom Kläger betriebene Groß garage mit mehreren Tankstellen.
Nachdem es zv/inchen den Eheleuten E4NB zu Meinungsverschiedenheiten und im Sommer 1953 zur Trennung gekommen war, übertrug die Ehefrau ihren Hälfteanteil an den MflHBB-GBSHMB Grundstücken auf ihre TochterT die jetzige Be- ) klagte. Biese wurde im April 1954 als Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Bereits vorher hat’der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er von seiner Ehefrau die Übereignung ihres Hälfteanteils$ hilfsweise Zahlung von 15 000 HM verlangte. Er hat behauptet, die Grundstücke in Mönchen-Gladbach seien mit seinen Mitteln erworben und aiisgebaut worden. Die Ehefrau habe dazu lediglich 3 054 BH beige steuert, die sie von ihrem Vater geerbt hatte; dieser Betrag sei aber im Vergleich zu seinen eigenen Aufwendungen so gering, daß er kaum ins Gewicht falle. Wenn gleichwohl die Ehefrau ^ zur Hälfte Miteigentümerin der Grundstücke geworden sei, so habe es sich dabei um eine Schenkung von seiner Seite gehandelt. Diese Schenkung habe er später wegen groben Undanks widerrufen, weil seine Ehefrau sich ihm gegenüber schwerer Verfehlungen* schuldig gemacht habe. Hilfsweise fordere er Ersatz für die Werterhöhung, welche die streitige Bigentumshalfte dadurch erfahren habe, daß er auf den Grundstücken kostspielige Bauten errichtet und die darauf lasten-
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den Hypotheken zurückgezahlt habe* Da die Aufwendungen hierfür sich auf insgesamt 123 000 Mark belaufen hätten, sei seine Ehefrau um.61 500 DM bereichert worden? davon werde zunächst oin Teilbetrag geltend gemacht.
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Die Ehefrau E^flHfehat behauptet, die Mittel zu dem Ankauf und Ausbau der Grundstücke seien von beiden Ehegatten durch gemeinsame Arbeit erworben worden. Das gleiche gelte bereits von dem Kauf des Hauses in Viersen, wofür außerdem ein von ihrem Vater gewährtes Darlehen verwendet worden sei. Der Umbau dieses Hauses sei zu dem größten Teil durch Warenlieferungen aus dem Lebensmittelgeschäft bezahlt wordene Sie habe das Geschäft neben ihrer Tätigkeit im Haushalt allein geführt und noch Geld durch Betreuung von Kostgängern und Untermietern hinzuverdient« Bei dem Erwerb der Grundstücke in	sei von einer Schenkungsab-
sicht des Klägers und von einem entsprechenden Annahme willen ihrerseits keine Rede gewesen. Wenn man den Grundbesitz zur Hälfte auf ihren Namen habe. ein tragen lassen, so sei das dem seit Beginn der Ehe bestehenden und Jahrzehnte hindurch betätigten .Willen beider Ehegatten entsprungen, sich durch beiderseitige Arbeit eine gemeinsame Existenz zu schaffen. Sie habe zu dem Kaufpreis nicht nur das von ihrem Vater ererbte Geld beigetragens sondern auch die Hypothek in Höhe von 12 000 GM. Nach Eröffnung der Tankstelle in
 habe sie dort jahrelang mitgearbeitet, insbesondere Tagund Nachtdienst gemachtr Benzin verkauft, Kraftwagen gewaschen und "abgeledert” sowie die gesamten Büroarbeiten mit Ausnahme der Steuersachen erledigt. Die Ehefrau EfllHl hat ferner die Tatsachenbehauptungen des Klägers bestritten, aus denen er ein Recht zu dem Schenkungs-
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widerruf wegen groben Undanks herleitet. Sie hat hilfsweist gegenüber den Hauptantrag der Klage ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wegen ihres Erbteiles von 3 054 BEI, wegen der Hypothekenforderung von 12 000 GM und wegen der Hälfte des durch den Verkauf des VflMHRl Hauses erzielten Barerlöses in Höhe von 4 000 HEU Mit diesen Beträgen hat sie gegenüber dem Hilfsäntrag dos Klägers aufgerechnet,
 Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nachdem der Kläger-Berufung eingelegt hatte, ist seine Ehefrau verstor-' ben (17. Juli 1955)'. An ihrer Stelle ist die jetzige Be- \ klagte in den Rechtsstreit eingetreten. Bas Öberlandesge-richt hat die Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine bisherigen Ansprüche weiter. Er beantragt, das Berufungsurteil aufzu-hebon und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisent lie Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision*
*
Entscheidungsgründes
1. Bas 'Berufungsgericht erachtet den auf §§ 530, 531 BGB gestützten Hauptanspruch*des Klägers für unbegründet, weil dieser nicht dargetan habe, daß es sich bei der Übertragung des Miteigentums auf seine Ehefrau um eine Schenkung gehandelt habe. Hach dem von den Eheleuten E4HHI Jahrzehnte hindurch an den Tag gelegten Verhalten müsse zwischen ihnen ein gesellschaftsähnliches Beteiligungsverhältnis bestanden haben, kraft dessen sie sich zu gemeinsamer Tätigkeit im Geschäft und zu dem Erwerb ihres I»e-
bensunterhalts verbanden hätten* Die beiderseitige Tätigkeit sei unter Berücksichtigung aller Umstände und nach Treu m%d Glauben als gemeinschaftliches Arbeiten für ein einheitliches Ziel aufzufassen. Die Ehefrau des Klägers habe von Anfang an ihre gesamte Arbeitskraft dem Aufbau einer Existenz für beide Eheleute gewidmet*
In den ersten Ehejahren habe sie das Lebensmittelgeschäft in v4HBIVgeführt und dadurch mindestens mittelbar einen Beitrag zu den wertsteigemden Umbauten an dem dortigen Grundstück geleistet* In der Eolgezeit sei von ihr durch Betreuung von Kostgängern zu dem gemeinsamen Lebensunterhalt beigetragen worden* für den Erwerb oder den Ausbau der Grundstücke	die Ehefrau
E4HBfcuicht nur die ererbten 3 034 EM, sondern auch ihre Hestkaufpreishypothek von 12 0C0 GM zur Verfügung gestellt* Später habe sie, und zwar unter gleichzeitiger Versorgung des ehelichen Haushalts, in dem Garagen- und Tankstellenbetrieb ihres Ehemannes mitgearbeitet. Wenn der Kläger im Jahre 1926 bei Bestellung der Restkaufpreishypothek für seine EhcfrA^liur die Hälfte dieser Hypothek schenkte, habe er damit für die andere Hälfte selbst einen Anspruch der Ehefrau aus eigenem Hecht auf Grund ihrer ständigen Mitarbeit anerkannt* Außerdem zeige dieser Schenkungsakt - der einzige unter den zahlreichen Grundstücksgeschäften der Eheleute daß der Kläger sehr wohl zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Zuwendungen zu unterscheiden gewußt habe« Da die Eheleute	sämtliche Verträge - ob
 es nun um Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundbesitz gegangen sei - stets gemeinsam abgeschlossen hätten, da ausweislich der Grundakten die Ehefrau auch ihre eigenen Miteigentumsanteile zur Sicherung von Darlehen, deren Schuld-
 
ner der Kläger allein gewesen sei, belastet habe und da bei den Grundstückskäufen in	beide Ehe-
gatten als Verkäufer aufgetreten seien, ohne daß men dabei von Schenkung gesprochen habe, bestehe kein Zweifel, daß Rechtsgrund für den Erwerb des Miteigentums durch die Ehefrau ihr schuldrechtlicher Gewinnbeteiligungsanspruch aus dem zwischen ihr und dem Kläger seit Beginn seiner geschäftlichen Tätigkeit bestehenden gesellschaftsähnlichen Beteiligungsverhältnis gewesen sei und nicht eine Schenkung.
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Bas Berufungsgericht versagt auch dem Hilfsanspruch ,des Klägers den Erfolg. Zwar sei die Ehefrau EtfHBf&ls Miteigentümerin um den VTert der Bauten, soweit er auf ihre Anteile entfalle, und um die Hälfte der getilgten* Hypothckenfordorungen bereichert worden. Aber sie habe diese Bereicherung nicht ohne rechtlichen Grund erlangt, sondern wegen ihres Anspruchs auf Beteiligung an dem Ertrag
 des gemeinsam auf gebauten und betriebenen Untern ehmens,
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2. Bie Revision bezeichnet den Standpuntk des angefochtenen Urteils als unrichtig und macht geltend, er beruhe auf Verfahrensverstößen und unvollständiger Tatsachen-^ feststellung«
Bern kann jedoch nicht beigetreten werden«
Zunächst ist grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, daß das Berufungsgericht die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erachtete Betrachtungsweise gemeinschaftlicher Erwerbstätigkeit von Ehegatten unter gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten (BGHZ 8, 249* IM § 705 BGB Hr. 5 = MBH 1954,
537) auf den vorliegenden Pall angewandt hat. Die von ihm festgestellten besonderen Umstände, unter denen der Kläger und seine She fr au von Anbeginn der She Jahrzehnte hindurch zusacmengearbeitet und dem Ziel, sich eine bessere Lebensgrundlage zu schaffen, nachgestrebt haben, legen eine solche Betrachtungsweise in der Tat nahe. Den Eheleuten PflHRi ist es durch gemeinsame Anstrengung gelungen, sich derartig emporzuarbeiten, daß der Kläger, der zunächst nur Kassenbeamter einer mittelgroßen Stadtgemein-de war, schließlich ein Einkommen hatte, von dem er selbst behauptet, daß es demjenigen eines Ministerialdirektors gleichgekomnen sei (Schriftsatz vom 22. Februar 1954). Da hierbei die Mitarbeit der Ehefrau,, wie das angefochteno Urteil auf Grund des Beweisergehnisses zutreffend ausführt, den Eahmen des § 1356 Abs. 2 BGB erheblich überschritten und sie außerdem auch noch eigene Mittel beigesteuert hat, entsprach es der Billigkeit und dem Uesen der Ehe als einer Schicks al s gerne ins chaf t, sie auch an den Ergebnissen der beiderseitigen Tätigkeit teilnehmen zu lassen und ihr eine Beteiligung an den erworbenen Vermögenswerten einzurüu-men. Es hat sich in ihrem Palle nicht um eine Einheirat in einen bereits vorhandenen Geschäftsbetrieb gehandelt; das Unternehmen des Klägers v/urde vielmehr während der Ehe erst von den Eheleuten PMHBPin gemeinsamer. Arbeit auf gebaut (vgl., dazu Fischer in IM § 705 BGB Er. 4). Für die Bejahung eines gesellschaftsähnlichen BeteiligungsVerhältnisses in Fällen der hier vprliegenden Art ist nicht entscheidend, ob die Ehegatten ihren darauf gerichteten YTillen ausdrücklich erklärt haben oder sich auch nur dessen beY/ußt gewesen sind, daß ihre Beziehungen rechtlich in der angegebenen Weise beurteilt werden konnten i,BGH
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III § 705 BGB Br* 5) • Maßgebend ist vielmehr die von den Beteiligten gewählte tatsächliche Gestaltung % der Inhalt dessen» was ihnen dabei Eiehr oder weniger klar als Ziel vorgeschwebt hat, muß sowohl unter Heranziehung objektiver -Maßstäbe., insbesondere des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB)» als auch unter Würdigung ihrer besonderen persönlichen Verhältnisse nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ermittelt werden (Fischer aaO)• Wenn das Berufungsgericht hier ein stillschweigend vereinbartes Beteili- . gungsverhältnis bejaht und angenommen hat, das Miteigentum
 schuldrechtlichen Gewinnbeteiligungsanspruch, d„h* als Entgelt für ihre Mitarbeit übertragen worden, so läßt diese Beurteilung einen Rechtsverstoß nicht erkennen*
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a)	Die - Revision meint» für das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen Beteiligungsvei'hältnisses komme es ausschließlich auf die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs, nicht aber auf spätere Vorgänge alio Deshalb müsse die Mitarbeit der Ehefrau in dem Garagen- und Tanksteilenbetrieb, den der Kläger erst einige Zeit nach dem Erwerb des Grundstücks eingerichtet habe» außer Betracht bleiben*. Das Berufungsgericht habe sich auch zu Unrecht -und unter Verletzung des § 286 ZPO mit der Feststellung b.egnügt, die ererbten 3 054 RM und die Hypothek von 12 000 GM seien 5:für den Erwerb oder den Ausbau" der Grundstücke in	verwendet
 worden* während richtigerweise nur eine Verwendung für_ d en_ Erwerb Schlußfolgerungen dahin zugelassen hätte,
 daß die Eintragung der Ehefrau FflNB^als Miteigentümerin
J
ait Rücksicht auf ihre Beteiligung erfolgt sei«
Bas trifft indessen nicht zu. Abgesehen davon, daß sich der Erwerb des	Grundbesitzes,	der
 in Grundbuch unter 7 verschiedenen Parzellenmunmern eingetragen steht, auf einen Zeitraum von nicht weniger als .12 Jahren erstreckt hat, erscheint auch die Betrachtungsweise der Revision, wonach allein auf.die Zeit dieses Erwerbs abzustellen sei, grundsätzlich verfehlt* Es wird dabei übersehen, daß nach den tatrichterlichen Feststellungen die Bereitwilligkeit des Klägers, seine Ehefrau an den Ergebnissen der gemeinsamen Tätigkeit zu beteiligen, nicht erst im September 1928, als'mit den Gmmdstückskäufen in
 begonnen wurde, Vorgelegen hat, sondern daß die Eheleute "von Anfang ann*dch« schon alsbald nach ihrer Eheschließung vom Jahre 1921, gewillt waren, ihre gc samte Arbeitskraft und ihre finanziellen Mittel der Erreichung eines einheitlichen Zieles, nämlich dem gcmeinschaft liehen Aufbau einer Existenz zu widmen. las Berufungsgericht hat dies auch keineswegs nur aus der Mitarbeit der Ehefrau im Garagen- und Tankstellenbetrieb sowie aus der Hergabe der Hypothek und der 3 054 HM gefolgert. Seine Feststellung gründet sieh vielmehr auf das Gesamtverhalten der Eheleute im Verlauf von mehreren Jahrzehnten, und es hat hierbei Vorgänge mit herangezogen, die wesentlich früher lagen als der Erwerb des streitigen Grundbesitzes (z.B. Führung des Lebensmittelgeschäfts in vflHHPund
 Betreuung von Kostgängern und Untermietern).
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Erweist sich somit bereits der Ausgangspunkt der Revisionsrüge als verfehlt, so ist.aber auch das, was hierzu im einzelnen vorgebracht wird, nicht stichhaltig, Mit
 
ihrer Behauptung* der ererbte Betrag von 3 054 RM sei der Ehefrau des Klägers nur zu einen geringen Teil bar ausgezahlt worden,*man habe vielmehr davon 2 500 RH anderweitig, nämlich zur Deckung einer Darlehens schuld ”einbe-halten oder verwendet”, läßt die Revision außer acht, daß nach dom Vortrag des.Klägers (Schriftsätze.vom 24. Juli 1954? S. 4? und vom 15» Dezember 1954? S. 1) das betreffende Darlehen, das von einer Frau	stammte, zu dem
 Ausbau des GrundStücks in Viersen Verwendung gefunden und damit ebenfalls dem gemeinschaftlichen Ziel der Eheleute, sich eine Existenz aufzubauen, gedient hatte. Im übrigen H hat der Kläger selbst immer die Auffassung vertreten, seine Ehefrau habe ihren Anteil von 3 054 RH zu den Kosten des
 Grundbesitzes beigesteuert, und er hat dem auch in seinem Klageantrag Rechnung getragen, indem er um Verurteilung der Beklagten zur Auflassung “Zug um Zug gegen Zahlung von 3 054 DM” gebeten hat. Daß die Auszahlung des 2 500 EM übersteigenden Teils der ererbten Summe und die Verwertung der Restkaufpreishypothek zur Abfindung des Geldgebers Sonflmfczeitlich nach dem Erwerb des - ersten -Grundstücks in
 stattgefunden haben, spielt für die Frage des “gesellschaftsähnlichen Beteiligungsver-hältnisses”, wie bereits ausgeführt wurde; keine Ro3.1e„ Ebensowenig kommt es, entgegen der Ansicht der Revision, auf das an, was der Kläger im ersten und zweiten Rechtszug -- übrigens, wie das angefochtene Urteil zutreffend feststellt, unter mehrfachem Wechsel in den Einzelheiten der Bachdarstellung - über die Aufbringung des Geldes zu dem Erwerb der	Grundstücke	vorgetragen	hat	5
denn ausschlaggebend ist.nicht die Finanzierung des Grundstückserwerbs .als solche, sondern die Tatsache, daß die Ehefrau FMBfc “von Anfang an” und viele Jahre hindurch ihre

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 Arbeitskraft sov/ie auch ihre Geldmittel in den Dienst des von den Eheleuten gemeinschaftlich verfolgten Zweckes gestellt hat*
b)	Die Einwendungen der Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Kläger hinsichtlich der behaupteten Schenkung beweisfüllig geblieben sei, greifen nicht durch«. Wenn es in dem Urteil heißt, nach der Parteiaussage der inzwischen verstorbenen Ehefrau FflBBim ersten Rechtszuge sei zwischen ihr und dem Kläger niemals "eine Vereinbarung darüber getroffen" worden, daß die Übertragung des Miteigentums auf Bie unentgeltlich habe erfolgen sollen, so stützt sich diese Feststellung nicht lediglich auf die Eingangsworte der Farteivemehmung vom 30. Juni 1954? wonach weder vor noch nach den Erwerb der Grundstücke "die Rede davon" gewesen sein soll, daß der Kläger ihr den Miteigen-tunsanteil schenkweise zukommen lassen wollte. Das Berufungsgericht hat vielmehr ersichtlich die Aussage in ihrem Zusammenhang tatrichterlich gewürdigt und daraus unter Berücksichtigung aller Einzelumstände die erwähnte Schlußfolgerung gezogen. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß eine Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung auch stillschweigend. Zustandekommen konnte, und es habe daher gegen § 157 BGB und § 286 ZPO verstoßen, entbehrt somit der Grundlage*
Die Feststellung de» angefochtenen Urteils über die Nichterweislichkeit einer solchen Vereinbarung wird ferner, entgegen der Ansicht der Revision, nicht durch die Angabe der Ehefrau	erschüttert,	.daß	nach	ihrer	Mei-
nung die Restkaufpreishypothek von 12 000 GM deshalb in * voller Höhe auf ihren Namen eingetragen worden sei, um die
 Hypothek in Palle eines wirtschaftlichen Zusammenbruchs des Klägers ‘’noch für uns11, d.h.. für die Pamilie zur Verfügung zu haben. Venn die Revision geltend macht, hieraus sowie aus der Tatsache, daß in dem Kaufvertrag vom 16. Dezember 1926 ein Teilbetrag der Hypothek ausdrücklich als Schenkung des Klägers an seine Ehefrau bezeichnet worden sei, hätte das Berufungsgericht angesichts des Klagevorbringens über den verlustreichen Abschluß des VfHHHHI Lebensmittelgeschäfts und über die Aufbringung der Erwerbskosten für die Grundstücke in	allein aus
 eigenen Mitteln des Klägers den Schluß ziehen müssen, daß % auch die Übertragung des hälftigen Miteigentums an diesen Grundstücken auf die .Ehefrau dem gleichen Ziel gedient habe wie die Eintragung der Restkaufpreishypothek, so kann dem nicht gefolgt werden. Die Revision begibt sich damit auf das ihr verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung,
 und die Polgerung, die sie ziehen möchte, ist keineswegs zwingend, zu demal da, wie sie selbst zugibt, nichts darüber festgestollt ist, daß eine Verwertung der Hypothek für den späteren Ausbau des Grundbesitzes in	etwa
 sclio2i von vornherein in Aussicht genommen war. Letzteres hat auch der Kläger, soweit ersichtlich, in den Vorinstan-zen nicht behauptet« von ihm ist lediglich vorgetragen wordeii, die Hypothek sei der Ehefrau Seinerzeit nur aus Sicherungsgründen geschenkt” worden (Schriftsatz vom 24. Juli 1954, S. 2). Auf jeden Pall hat das Berufungsgericht die Vorgänge, ohne daß insoweit ein Rechtsverstoß erkennbar ist, anders gev/ürdigt und hat die schenkweise Überlassung der halben Restkaufpreishypothek vom Jahre 1926 gerade in Gegensatz gestellt zu den zahlreichen sonstigen Grundstücksgeschäften der Eheleute PflMl, .bei denen von einer Schenkung niemals die Rede gewesen ist (Berufungsurteil S, 22, 26 f).
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Mit ihrem Einwand , gegen das Bestehen eines gesell-schaftsähnlichen Beteiligungsverhältnisses in den ersten Ehejahren spreche, daß das Lehensmittelgeschäft in Viersen "von der Ehefrau allein betrieben worden” sei, setzt sich die Revision in Widerspruch zu der tatsächlichen Peststellung des Berufungsgerichts im unstreitigen Teil des
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Urteilstatbestandes, "beide Eheleute” hätten das Geschäft "betrieben!* (BU S» 2). Wenn es in dem Urteil an späterer Stelle heißt, die Ehefrau des Klägers habe das Lebensmittelgeschäft "allein geführt, während der Kläger anderweitig tätig war” ,(*BU S. 23), so ist das etwas anderes, als was die Revision behauptet: die Tatsache der alleinigen Rührung des Geschäfts durch die Ehefrau schließt nicht aus, daß es von beiden Ehegatten hetriehen wurde, d.h. daß sie die Kosten dafür zusammen aufbrachten und die Erträgnisse dem von ihnen gemeinsam verfolgten Zweck, sich eino’;Exiotenz aufzubauen, dienstbar machen wollten: nicht anders hat übrigens der Kläger selbst früher den Hergang geschildert, indem-er vortrug, er habe "laufend das Lebensmittelgeschäft der Parteien mit finanziert" und "sein verdientes Geld auch mit ins Geschäft gesteckt" (. Schriftsätze vom 22. Februar 1954?
S. 39 und vom 7- April 1954, *S. 4)* Ob dieses Unternehmen, wie die Revision behauptet, verlustreich ausgegangen ist und der Kläger dadurch veranlaßt wurde, sein Vermögen mittels Zuwendung der halben Restkaufpreishypothek an seine Ehe-'* frau wenigstens teilweise vor Zugriffen von Geschäftsgläubigem zu sichern, mag auf sich beruhen. Auf jeden Pall nicht stichhaltig ist ihre weitere Erwägung, daß es mit einem solchen Sicherungsbestreben unvereinbar gewesen wäre, wenn der Kläger seine Ehefrau zur Mitbeteiligten an dem
 Unternehmen gemacht hätte. Der Zeuge IstfHHV, auf dessen Aussage die Revision sich in diesem
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Zusammenhang unter Hinweis auf § 286 ZPO beruft, hat die in sein Wissen gestellte Behauptung des Klägers - näm-, lieh daß die Eheleute MBI nach dem Verkauf des V( Grundstücks Risiko-Trennung und *ganz und gar kein gesell-* schaf tsähnliches Beteiligungsverhültnis” vereinbart hätten (»Schriftsatz vom 11. Oktober 1955* S. 2 und 3% Bev/eiobe-schluß vom 2. November 1955) - nicht bestätigt, und das Berufungsgericht mißt den Bekundungen dieses Zeugen bei seiner Würdigung des Gesamtergebnisses der Bev/ei sauf nähme auch sonst keine Bedeutung bei (BU S« 26). Im übrigen hätte ein etwaiges Bestreben des Klägers, seine Ehefrau vor seine* Gläubigem sicherzustellen, das Bestehen eines. Beteiligungsverhältnisses nicht ausgeschlossen; gerade wenn Frau im Geschäft ihres Ehemannes aitarbeitete, lag es nahe, sie durch Übertragung des Miteigentums am Grundbesitz gegen Zugriffe von Mannesgläubigem in Schutz zu nehmen#
c)	Die Revision rügt, das»Berufungsgericht habe.das Beweisprotokoll des Amtsgerichts Mönchen-Gladbach vom 14* Dezember 1955 (Bl# 555 ff GA.) falsch gelesen und nicht richtig verstanden* Die darin enthaltenen Aussagen der Zeugen Wilhelm Eau0gg0, Peter BaflMfc, Hildegard Hqpl Gustav KrflHi und Julie Katffc bezögen sich in Wirklichkeit nicht auf die Ehefrau des Klägers, sondern auf die jetzige Beklagte Gerta HeUHHR Der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils fehle infolgedessen zu einem erheblichen Teil die verfahrensrechtliche Grundlage (§ 286 ZPO)«
Die Rüge greift nicht durch* Zwar ist in der Tat die schriftliche Niederlegung der genannten Zeugenaussagen insofern unklar, als darin - obgleich die ursprünglich verklagte Ehefrau Auguste FHfe damals bereits seit nahezu 5 Monaten
 
verstorben und deren Tochter, die jetzige Beklagte, an ihrer Stelie in den Prozeß eingetreten war - immer noch von "der Beklagten" (anstatt von "der Mutter der Beklagten" oder "der Ehefrau des Klägers") die Rede ist, und die Unklarheit wird dadurch noch vergrößert, daß der vernehmende Richter hei Anhörung des Zeugen	die Präge eines
 der prozeßhevollmächtigten, ob'.’’in der Zeit, in welcher die Beklagte im Geschäftsbetrieb war, auch deren Mutter sich im Geschäft betätigt" habe, mit der Begründung nicht zugelassen hat, die Präge gehöre "nicht zu dem Beweisthema (Bio 356 GA). Indessen handelt es sich hier, wie aus dem Zusammenhang der Vernehmungsniederschrift und dem sonstigen Akteninhalt hervorgeht, lediglich um ein Mißverständnis. Der Beweisbeschluß, auf Grund dessen die Zeugen vernommen wurden, stammte bereits vom 22. Juni 1955$ damals war der Wechsel in der Partcirolle noch nicht eingetreten, so daß'es sich von selbst verstand, wenn darin noch die Ehefrau des Klägers .als ,rdio Beklagte" bezeichnet wurde .. Dem Richter, der am 14c Dezember 1955 die Zeugenvernehmung durchführte, war der inzwischen erfolgte Parteiwechsel nicht gegenwärtig, was sich daraus ergibt, daß er, obgleich in dem Beweisersu-chen des Oberlan&esgcriclits vom 2. Hovember 1955 richtig der. Barne der jetzigen Beklagten, Ehefrau Gerta He^HHMgeh» P0MK angegeben war, seine Vemehmungsniederschrift mit den - aus dem Beweisbeschluß entlehnten - Worten einleitetes "In dem Rechtsstreit PflMIH £?£?£»	*	Der 23-äger kann
 sich auf die • ^mißverständliche Passung der Hiederschrift - die im übrigen vermieden.worden wäre, wenn das Berufungsgericht die Zeugen selbst vernommen' hätte, anstatt ihre Vernehmung einem ersuchten Richter zu übertragen - auch aus dem Grunde nicht berufen, weil er dem Hinweis der Be-
 
klagten im Schriftsatz vom 7..Februar 1956- die Protokollierung der Zeugenaussagen sei ungenau und notfalls müßten die Zeugen erneut darüber gehört werden, daß sich ihre Aussagen nicht auf die jetzige, sondern die frühere Beklagte bezögen, nicht nur nicht widersprochen, sondern in seinen späteren Schriftsätzen, in denen er eingehend zu dem Beweisergebnis Stellung nahm, immer nur von der "Mutter der Beklagten” oder der "Ehefrau	gesprochen	und	damit	zu	erkennen gege-
ben hat, daß er die Aussagen richtig verstand,
d)	Mit ihrer in der mündlichen Verhandlung erhobenen
 Rüge, das Berufungsgericht sei ohne ersichtlichen Grund von einer gleich großen Beteiligung der Eheleute FdHfc am Ertrag der gemeinschaftlichen Tätigkeit ausgegangen, während es bei richtiger Beurteilung den Anteil der Ehefrau wesentlich geringer als denjenigen des Klägers hätte veranschlagen müssen, vermag die Revision ebenfalls nicht durchzudringen, Bas angefochtene Urteil hat ausgeführt, es bedürfe keiner weiteren Beweisaufnahme mehr über den Umfang der Beteiligung öer Ehefrau am Geschäft ihres Ehemannes % denn nach dem bisherigen Beweisergebnis und angesichts des hälftigen Miteigentums der Ehegatten an den	Grund-
stücken sei in entsprechender Anwendung des § 722 BGB davon £ aus zugehen > daß beide Teile in gleicher Höhe an den Erträgen des Unternehmens beteiligt gewesen seien» Biese Ausführungen gehören zur tatrichterlichen Würdigung und lassen keinen Rechtsverstoß erkennen«
e)	Ben Hilfsanspruch des Klägers aus §§ 951, 812 BGB hat das Berufungsgericht abgewiesen, weil die Wertsteigerung des Miteigentumsanteils durch Errichtung von Gebäuden auf den Grundstücken und durch Tilgung von Hypotheken nicht
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ohne rechtlichen Grund erfolgt sei* sondern ihre Rechtfertigung in dem Anspruch der Ehefrau RflHfe auf Beteiligung an Ertrag des gemeinsamen Unternehmens (nämlich des Garagen- und Tankstellenbetriehes) finde, Biese Auffassung ist frei von Rochtsirrtum. Sie wird nicht durch den Einwand der Revision erschüttert, daß der Kläger nach seiner Sachdarstellung die Bauten im wesentlichen mit eigenen Kitteln erstellt habe5 denn nicht auf die einzelnen Aufwendungen kommt cs an; maßgebend ist vielmehr für die Begründung des Beteiligungsverhältnisses die festgestellte Tatsache des jahrzehntelangen Zusammenarbeitens beider Eheleute mit dem Ziel, sich sine gemeinsame Existenz zu schaffen. Ob der Kläger, wie die Revision geltend macht, außer den Garagen- und Tankstellenbetrieb in MHHBP-GflHBHl dann später noch andere Unternehmen erworben hat, an denen seine Ehefrau nicht beteiligt gewesen sein mag und aus denen ihm zu demal während des Krieges erhebliche Einnahmen sugeflos-sen sein mögen* ist für die Rechtsverhältnisse an den hier streitigen Grundstücken^ auf die es im gegenwärtigen Prozeß allein ankommt und deren Erwerb und Ausbau unbedenklich in den Rahmen des bestehenden Beteiligungsverhältnisses fiel, ohne Belang«
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3. Die Revisionsrügen erweisen sich somit als unbegründet, Da das angefochtene Urteil auch sonst zu Beanstandungen keinen Anlaß gibt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Schuster	Dr.	Piepenbrock
 Dr. Preitag
 Dr. Augustin
 Rothe
Schuster