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BGH

Gericht: BGH

2. zu bewilligen, daß der Eigentumsübergang bezüglich des genannten Grundstücks auf die Klägerin Ilaria Josef ine BHHH im Grundbuch eingetragen werde, Anfangs Juli 1948 ließen die Klägerinnen den Beklagten durch ihren Rechtsanwalt mitteilen, daß diese ihre Verpflichtungen aus den Vertrag nicht eingehalten hätten, und Hes- auf hingewiesen, daß auf Grund einer nicht im Vertrag enthaltenen Eebenabrede die tint erhalt sverpflichtung erst dann vollzogen werden könne, wenn der von den Klägerinnen zunächst bewilligte, dann aber wieder verbotene Anbau am Haus fertiggestellt sei0 September 1948 haben die Klägerinnen Klage erhoben mit den Antrag, die Beklagten zu verurteilen, das Eigentum an den Grrndstllck an die Klägerinnen zurilckzu-übertrsgen und die unschreibung des Grundstücks auf die Klägerinnen zu bev;illigen. fUr das Inkrafttreten der Unterhaltsvez*?fLichtung gewesen sei, und durch Verbot des Betretens des Grundstüc3:s die Beklagten an der Erfüllung gehindert hätten, um ihren Rücktritt von Vertrag 3:onstruieren zu können. 2. zu bewilligen, daß der Eigentumsübergang des genannten Grundstücks auf die Klägerinnen im Grundbuch eingetragen werde. Im Berufungsverfahren haben die Klägerinnen geltend gemacht, die Beklagten seien nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gar nicht in der Lage, den Vertrag zu erfüllen und ins- Hie Beklagten haben das bestritten und Erklärungen von zv/ei Verwandten vorgelegt, daß diese sich bereit erklärt hätten, den Belclagten die für die Erweiterung des Hauses notwendigen Uittel zinslos zur Verfügung zu stellen. Hie Klägerinnen beantragen Zurückweisung der Revision .mit der Maßgabe, daß die Beklagten als Ger samtSchuldner zur Auflassung an die Klägerin.Ziff 1 und zur Bewilligung der Eintragung des Grundstücks auf Sie verurteilt werden sollen. 5P0 ELI oder nach der Bescheinigung des Finanzamts ein Jahreseinkorrjnen von 2.361 III zur Verfügung gestanden sei und die Beklagten selbst erklärt hätten, e3 sei zunächst der Umbau des Hause3 erforderlich, damit sie in riausgej.'ieinschaft mit den iClügerinnen ihre Unterhalt iroflicht erfüllen könnten. Eine andere Beurteilung könnte unter Umständen Platz greifen, wenn, wie die BelfLogten behaupten, die Beistungs-pfliclvfc der Beklagten erst nach den Einzug der Be3:lagten in das ungebaute Haus beginnen sollte. Die Revision sucht aus der Entstehungsgeschichte des Art 6 BadAGBGB abzuleiten, daß ganz besondere, über die in Bürgerlichen Gesetzbuch getroffene Regelung weit hinausgehende, schwerwiegende Gründe vorliegen müßten, um den Ffriindnehner zu einem Rücktritt von Vertrag zu berechtigen, Solche Gründe seien nicht festge'stellt. Sie hat daher abweichend von den bayrischen und preußischen Entwurf, aber in Anlehnung an Art 54 des hessischen Entwurfs die Fassung vorgeschlagen, die in Baden Gesetz geworden ist (zweiter Bericht der Justizkommission der Zweiten Raisner, Drucksache Hr 59 b - S 303)- Bemerkenswert ist dabei, daß gegenüber der endgültigen Passung des hessischen Ausführungsgesetzes ein Unterschied besteht, führend nämlich nach Art 53 Abs 1 KessAOBGB der Berechtigte von dem Vertrag nur zurticktreten kann, wenn der Verpflichtete mit einer verhältnismäßig erheblichen Leistung in Verzug ist oder zu ihr rechtskräftig verur- teilt ist and auch für die Zukunft keine Gewähr für die gehörige Erfüllung der Leistungen besteht, sieht Art 6 (früher Art 9) Ziff 1 BadAGBGB, wie sich aus dem Gebrauch des 7. Bas Berufungcgericlit hat nun in tatsächlicher Beziehung fectgestellt, daß die Voraussetzungen für den Rücktritt jedenfalls zur Zeit seiner Erklärung gegeben waren und daß ein Beweis dafür, daß eine ITebenabrede getroffen worden sei, wonach die Pflicht zur Gewährung von Kost und Pflege erst nach Burchfülirung des Hausumbaus beginnen sollte, nicht erbracht ist. Sie vermißt aber die Prüfung, ob nicht die künftige Vornahme des I^usunbaus mit eine Vertrcgsgrundlage gewesen sei und deshalb bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beklagten bei einen auf lange Bauer ge- Gerade wenn die Vornehme des Ilausunbaus eine Vertragsgrundlage wäre, so würde die Unmöglichkeit, das ETaus umzubauen, von der das Berufungsgericht ausgeht, gerade dafür sprechen, deß keine Gewähr für die gehörige Erfüllung der Leistungs-pflicht besteht* Die Revision will aber auch sagen, da uan auf lange Sicht mit einer Verpflegung der Klägerinnen in der I-’orm der Hausgemeinschaft gerechnet habe und dazu erst die entsprechenden Vorbereitungen getroffen werden müßten, sei darüber hinwegzusehen, daß die Verpflegung zunächst nicht ordnungsmäßig habe gereicht werden können. Die Revision hebt weiter hervor, die Klägerinnen seien es gewesen, die durch die Ablehnung der Vornahme des Hausumbaus die Beklagten verhindert hätten, ihren Verpflichtungen nachzukommen* Bs ist richtig; daß da3 Berufungsgericht die Bedeutung des IXausunbaus nicht näher erörtert hat* Dieser berührte aber die Verpflichtung der Beklagten, die Verpflegung* der Klägerinnen sofort durchzuführen, nicht unmittelbar. für die Klägerinnen kan es naturgemäiß darauf an, sofort nach der Übereignung des h'auses ihren Unterhalt von den BeJ.lagten zu bekommen. Daß dies nicht geschehen ist, bringt das Berufungsgericht durch die Feststellung zun Ausdruck, daß die Beklagten, wie schon vorher, gelegentlich und unregelmäßig den Klägerinnen Lebensmittel zukör/jiien ließen, daß aber auch die Klägerinnen den Beklagten Sachwerte zuko:.r;en ließen. Das Berufungsgericht geht von den Verhältnissen der Beklagten In Zeitpunkt des Rücktritts der Klägerinnen vom Vertrag aus. Das Gericht sieht aber auch jetzt das nachgewiesene persönliche Einkommen des Erstbeklagten für so gering an, daß es eine Gewähr tflir die Erfüllung seiner Verpflichtung nicht für gegeben hält, mit ihrer gegenteiligen Ansicht kann die Revision nicht gehört werden. Lie Kost und Pflege, die die Gegenleistung für die Überlassung eines Hauses darstellen sollen, kann aber nicht nach dem Haßstab eines notdürftigen Unterhalts bemessen werden, sondern muß den Bedürfnissen der Pfründnehnerinnen angemessen sein. Bas Berufungsgericht sagt weiter, den Klägerinnen könne nicht zugemutet werden, die in Kost, Uolinnng und Pflege bestehenden Leistungen von Angehörigen der Beklagten, die ihnen weiter nicht nahe stehen, anzunehnen, da dies erfahrungsgemäß weitere Schwierigkeiten in der Burchftüirung nit sich bringe. Bas Eevisioncgericht erörtert allerdings die Erklärung nicht, daß die Verwandten der Beklagten bereit seien, diesen die für die Erweiterung des Hauses notwendigen Kittel zur Verfügung cu svfj',3n. Biese Erklärung ist aber so unbestimmt und es ist in keiner Ueise dargetan, ob und wann diese Verwandten zu einer solchen Hilfe* in der Lage sind, daß den Berufungsgericht kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn es diese Erklärung nicht weiter erörtert. Dieser Rücktritt könne nun nicht in die Ausübung eines Ge3taltungorechts nach Art 6 des BadAGBGB ungedeutet werden, an das die Klägerinnen und ihre Vertreter gar nicht gedacht hätten. Cie will daiJLt geltend machen, ec sei dadurch der Beweis nicht erbracht worden, daß die Klägerinnen in diesen Schreiben sich nicht über die kichtleistung der Verpflegung beschwert hätten, und sie will aus diesen Umstand den Schluß ziehen, die Beilegten hätten ihre Verpflichtungen aus der: Vertrag erfüllt,, bis ihnen dies durch das Schreiben des Vertreters der Klägerinnen von 8. Dieser Einv/and ist unbegründet« Zunächst handelt es sich um'eine Urkunde, die oich in den Händen der Beklagten befand, so daß nicht einzusehen ist, weshalb die Klägerinnen zur Vorlage verpflichtet sein sollten, Außerdem v.urde iu Cchriftsatz von 29. Es koimit aber nach Art 6 BadAGBGB gar nicht darauf an, ob die irickterfüllung gerügt oder die Erfüllung angemahnt wurde, und daß die "gelegentliche und unregelmäßige" Hingabe von Lebensmitteln keine Erfüllung der Verpflichtung aus dem Vertrag i3t, hat das Berufungsgericht deutlich zu dem Ausdruck gebracht. . Ebenso ist die Büge unbegründet, Ober justizrat SchflP, der den Verpfrlindungsvertrag beurkundet hat, sei nicht .vernommen worden, Bas Berufungsgericht hat mit Hecht die Behauptung, daß nach Vsrtrrgsschluß allseitige Zufriedenheit geherrscht hebe, für unerheblich gehalten. end ten, hilfsbedürftigen Klägerinnen zunächst der Meinung waren, sie seien nun für ihr fiter gesichert, und es nicht übersahen, ob sie nach den vorliegenden Umstünden mit der gehörigen Erfüllung ihrer- Ansprüche rechnen l:onnten, und daß sie erst vcn anderer Seite über die Verhältnisse aufgeklärt wurden.

Zitierte Normen: § 549 ZPO
GrundstückKlägerinnenvertragenRücktrittBerufungsgerichtGrundbuchErfüllungRevision

Volltext der Entscheidung

V_ZR 168/$±
Verkündei*
am 23. ilai 1952 Symalla, Justizobersekretar als Urkundsbeamter der Ge-schäftsstelD e
2360 0
Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1.	des Uhrmachermeisters Leo HHtt,
2.	dessen Ehefrau Susanne IlariaR^J^^ geborenen K
beide in	Hi^^siraße
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionskiäger, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
1. Ilaria Josef ine B 2p Ernestine
 beide in Him, SflHHfe Straße g,
Klägerinnen, Berufungsbeklagte.. und Revisions-
beklagte^.v
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Hg ~ .
nat der V. Zivilsenat -des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 9. Hai *1952 unter Mitwirkung des Senat eprüsidenten Prof. Ir. Pritsch und der lundecrichter Br. Zllckinghaus, Br, Heck, Schuster und Br. Oechßler
 für Recht erkannt %
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart -Hebens!tz Karlsruhe- von 6. Bezenber 1950 wird nit der Haßgäbe zurüc3:gewiesen, daß die Beklagten verurteilt werden,
1.	je das Miteigentum zur Hälfte an dem im Grundbuch von IlflBHHH Band 70 Heft 16 Lagebuch Hr H^58/1 eingetragenen Grundstück an die Klägerin Ilaria Josef ine BfHHHH auf zulas sen.
2.	zu bewilligen, daß der Eigentumsübergang bezüglich des genannten Grundstücks auf die Klägerin Ilaria Josef ine BHHH im Grundbuch eingetragen werde,
3.	die Kosten auch des’ landgerichtlichen Verfahrens nach Köpfteilen zu Tragen.
Bie Beklagten haben die Kosten de3 Revisionsverfahrens- nach /Köpft eilenjiU. tragen.
Von Rechts v/egen
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•. 2 -
lalibestand s
ist am
 Die iClägerin LSaria Josefine B|
1874? ihre Schwester Ernestine an 1378 geboren. Am 6« April 1948 schlossen sie mit den Beklagten einen notariellen Verpfandung overt rag ab, Danach verpflichteten sich die Beklagten als GesamtSchuldner, den Klägerinnen, solange sie leben, unterhalt, nämlich volle Kost, Pflege und üohnuug zu gewähren. Als Gegenleistung sollte den Beklagten als Hiteigentümern Je . zur Hälfte da3 in Grundbuch von	eingetragene
 Ilaus	Straße	in	den	die	Klägerinnen	schon
 bisher wohnten, überlassen werden. In denselben Vertrag wurde die Auflassung vorgenoimen. Die Eintragung im Grundbuch ist an 17* Juli 1948 vollzogen worden. Anfangs Juli 1948 ließen die Klägerinnen den Beklagten durch ihren Rechtsanwalt mitteilen, daß diese ihre Verpflichtungen aus den Vertrag nicht eingehalten hätten, und Hes-
sen sie auffordern, den Verpflichtungen nachzukormen, .
An Schluß dieses Schreibens wurden die Beklagten gebeten, sich in allen die Klägerinnen betreffenden Angelegenheiten nickt nlt diesen, sondern allein mit den Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen. Hit Schreiben von 20. August 1943 haben die Klägerinnen eine Srfüllungsfrict bis 5. September 1948 gesetzt mit Androhung des Rück- • tritts. Hit Schreiben vom 30. August 1948 hat Rechtsanwalt Er.	für	die	Beklagten	gesntwortet	und dar-
auf hingewiesen, daß auf Grund einer nicht im Vertrag enthaltenen Eebenabrede die tint erhalt sverpflichtung erst dann vollzogen werden könne, wenn der von den Klägerinnen zunächst bewilligte, dann aber wieder verbotene Anbau am Haus fertiggestellt sei0
~ 3 -
Is*. September 1948 haben die Klägerinnen Klage erhoben mit den Antrag, die Beklagten zu verurteilen, das Eigentum an den Grrndstllck an die Klägerinnen zurilckzu-übertrsgen und die unschreibung des Grundstücks auf die Klägerinnen zu bev;illigen.
Die Beklagten haben Klagabv/eisung beantragt. Sie nachten geltend, sie hätten die Klägerinnen mi‘t Lebensmitteln unterstützt. Cie seien immer erfUllungsbereit .gewesen und seien e3 auch weiterhin. Die Klägerinnen hätten die Erfüllung der Vertragspflichten jedoch dadurch unmöglich genacht, daß sie durch Verweigerung der Erlaubnis zu dem Ausbau des Hauses, der eine Voraussetzung
fUr das Inkrafttreten der Unterhaltsvez*?fLichtung gewesen sei, und durch Verbot des Betretens des Grundstüc3:s die Beklagten an der Erfüllung gehindert hätten, um ihren Rücktritt von Vertrag 3:onstruieren zu können. Vor der V.ührungoreforn sei den Beklagten der ilausumbau nög-

gewesen, ei öüJ.on auch schon Baumaterialien vor-
aanden und teilweise schon angefahren gewesen.
Bas .Landgericht hat die Bel-lagten verurteilt,
1. das Eigentum an den in Grundbuch von H|
Bd 70 Heft 16 Lgb I7r ®^53/l eingetragenen Grundstück an die Klägerinnen zurüclzzutlbertragen,
2. zu bewilligen, daß der Eigentumsübergang des genannten Grundstücks auf die Klägerinnen im Grundbuch eingetragen werde.
Lie Beklagten haben Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren haben die Klägerinnen geltend gemacht, die Beklagten seien nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gar nicht in der Lage, den Vertrag zu erfüllen und ins-
 
besondere den geplanten Hausumbau zu finanzieren. Hie Beklagten haben das bestritten und Erklärungen von zv/ei Verwandten vorgelegt, daß diese sich bereit erklärt hätten, den Belclagten die für die Erweiterung des Hauses notwendigen Uittel zinslos zur Verfügung zu stellen.
Has Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
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Uit der Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der K!l8ge. Hie Klägerinnen beantragen Zurückweisung der Revision .mit der Maßgabe, daß die Beklagten als Ger samtSchuldner zur Auflassung an die Klägerin.Ziff 1 und zur Bewilligung der Eintragung des Grundstücks auf Sie verurteilt werden sollen.
Ent soheidungsgründe g
Her zwischen den Parteien geschlossene Vertrag vom 6. April 1948 regelt die Überlassung eines Grundstücks in Verbindung mit einen H Verpfandung sver trag". Er unterliegt, da er in Baden abgeschlossen wurde und sich auf ein in Baden gelegenes Grundstück bezieht, den Be-. otirr.ur.gen des Art 6 des Badischen Ausftilmmgsgesetzes zuia Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung der.Bekanntmachung vom 13. Oktober 1225 (BadGVBl 281). Hie Revision ist u.a. auf die Verletzung dieser Bestimmung gestützt. Hies ist nach § 549 ZPO zulässig, da die strittige Bestimmung außer im Bezirk des Berufungsgerichts auch im pberlandesgerichtsbezirk Freiburg gilt.
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Has Berufungsgericht geht davon aus, daß nach Ziff 1 des Art 6 BadAGBGB die aus einem solchen Vertrag Be-r
 
rechtigten, die Klägerinnen, abgesehen’ von den hier nicht in Betracht 3:or;nenäen Fall des Vorzugs nach reell te-3:räf tiger Verurteilung, nur dann von den Vertrag zurücktreten können, wenn nach der. vorliegenden Umstünden keine Gewähr für die gehörige Erfüllung der Beiötungcpflicht besteht, Bö führt weiter auo, für die Beurteilung könnten nur die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit der Er-lilürung des klcktritts, also zur Zeit der Klagerhebung Ende September 1943, maßgebend sein, Das Berufungsgericht hält es für erwiesen, daß damals eine Gewähr für gehörige Erfüllung der den Beklagten obliegenden Beistungcpflicht nicht gegeben gewesen sei, da für die vierköpfige Familie der Beklagten nach eigener Angabe nur ein Könnt seinkor men von ca. 5P0 ELI oder nach der Bescheinigung des Finanzamts ein Jahreseinkorrjnen von 2.361 III zur Verfügung gestanden sei und die Beklagten selbst erklärt hätten, e3 sei zunächst der Umbau des Hause3 erforderlich, damit sie in riausgej.'ieinschaft mit den iClügerinnen ihre Unterhalt iroflicht erfüllen könnten. Für len Hmisunbau seien
 die Beklagten aber auf fremde Gelder angewiesen gewesen. Eine andere Beurteilung könnte unter Umständen Platz greifen, wenn, wie die BelfLogten behaupten, die Beistungs-pfliclvfc der Beklagten erst nach den Einzug der Be3:lagten in das ungebaute Haus beginnen sollte. In diesen Fall wäre auf das Vorhandensein der Beistungsgewühr in diesen Zeitpunkt abzustellen. Eas Berufungsgericht stellt aber fest, daß die Beklagten für eine solche Uebenabre-de keinen Beweis erbracht haben. Selbst wenn jedoch ein späterer Zeitpunkt in Betracht käme und dem nachträglichen Vorbringen der Beklagten, daß Angehörige von ihnen alle Verpfliclvfcungen übernehmen würden, Beachtung zukä-me, so könnten die Klägerinnen nicht darauf verwiesen
 werden, die Leistungen von ihnen nicht weiter nahestehenden Angehörigen der Beklagten entgegen**unehmen und das nachgewiesene persönliche Zinkonnen des Brstbeklag-ten bestehe auch jetzt lediglich in einen Gehalt aus einen Lngestelltenverhr.ltnis, dessen Datier an sich ungewiß sei, wobei es auch nicht ausgeschlossen sei, daß der
 Brotbeklagte einen Befehl seiner tschechischen Heimatbe-
%
hörde zur Rückkehr Folge leisten näßte.
Die Revision sucht aus der Entstehungsgeschichte des Art 6 BadAGBGB abzuleiten, daß ganz besondere, über die in Bürgerlichen Gesetzbuch getroffene Regelung weit hinausgehende, schwerwiegende Gründe vorliegen müßten, um den Ffriindnehner zu einem Rücktritt von Vertrag zu berechtigen, Solche Gründe seien nicht festge'stellt.
Es ist richtig, daß der badische Gesetzgeber, ebenso wie dies in Preußen, Bayern und Hessen geschah, bei der Schsffung des Aw.sf^hrurgsgesetzes zun Bürgerlichen Gesetzbuch bestrebt war, den Rücktritt von einem Verpfrün-dungsvertrag zu erschweren, da Leibgedingsverträge in der Regel nicht bloß die Festsetzung von Leistungen des Übernehmers als Bntgelt für bestimmte Leistungen des Übergebers zun Gegenstand haben, sondern zugleich die Begründung der wirtschaftlichen Selbständigkeit des Übernehmers bezwecken. Immerhin glaubte aber die Justizkom-mission der Zweiten Kai.ner, das Rücktrittsrecht von einen Verpfründungsvertrag nicht schlechthin ausscliließen zu sollen. Sie hat daher abweichend von den bayrischen und preußischen Entwurf, aber in Anlehnung an Art 54 des hessischen Entwurfs die Fassung vorgeschlagen, die in Baden Gesetz geworden ist (zweiter Bericht der Justizkommission der Zweiten Raisner, Drucksache Hr 59 b -
Beilegen za den Protokollen Bd ITC! S 303)- Bemerkenswert ist dabei, daß gegenüber der endgültigen Passung des hessischen Ausführungsgesetzes ein Unterschied besteht, führend nämlich nach Art 53 Abs 1 KessAOBGB der Berechtigte von dem Vertrag nur zurticktreten kann, wenn der Verpflichtete mit einer verhältnismäßig erheblichen Leistung in Verzug ist oder zu ihr rechtskräftig verur-
teilt ist and auch für die Zukunft keine Gewähr für die gehörige Erfüllung der Leistungen besteht, sieht Art 6 (früher Art 9) Ziff 1 BadAGBGB, wie sich aus dem Gebrauch des 7. ortes "oder" ergibt, nebeneinander zwei lulle der Zulässigkeit des Rücktritts vor, deren jeder an besondere Voraussetzungen gebunden ist (Börner, Badisches Aueföhrungsgesetz, Art 9 Anm 6 c). Ueßgebend ist also der Wortlaut der Bestimmung, und es besteht kein Anlaß, über diesen Wortlaut hinausgehende Anforderungen an die Gründe zu stellen, aus denen der Rücktritt zuzulassen ist, zu demal gerade hier der Pall nicht gegeben ist, der das Ilotiv für die ganze Regelung abgab, daß nämlich der Vertrag die Begründung der wirtschaftlichen Selbständigkeit des Übernehmers bezweckt. Bas Berufungcgericlit hat nun in tatsächlicher Beziehung fectgestellt, daß die Voraussetzungen für den Rücktritt jedenfalls zur Zeit seiner Erklärung gegeben waren und daß ein Beweis dafür, daß eine ITebenabrede getroffen worden sei, wonach die Pflicht zur Gewährung von Kost und Pflege erst nach Burchfülirung des Hausumbaus beginnen sollte, nicht erbracht ist. Liese letzte Feststellung des Berufungsgerichts greift die Revision nicht an. Sie vermißt aber die Prüfung, ob nicht die künftige Vornahme des I^usunbaus mit eine Vertrcgsgrundlage gewesen sei und deshalb bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beklagten bei einen auf lange Bauer ge-
 
richteten Vertragenit in Rechnung gezogen werden mußte*
Diese Ausführungen sind nicht klar. Gerade wenn die Vornehme des Ilausunbaus eine Vertragsgrundlage wäre, so würde die Unmöglichkeit, das ETaus umzubauen, von der das Berufungsgericht ausgeht, gerade dafür sprechen, deß keine Gewähr für die gehörige Erfüllung der Leistungs-pflicht besteht* Die Revision will aber auch sagen, da uan auf lange Sicht mit einer Verpflegung der Klägerinnen in der I-’orm der Hausgemeinschaft gerechnet habe und dazu erst die entsprechenden Vorbereitungen getroffen werden müßten, sei darüber hinwegzusehen, daß die Verpflegung zunächst nicht ordnungsmäßig habe gereicht werden können. Die Revision hebt weiter hervor, die Klägerinnen seien es gewesen, die durch die Ablehnung der Vornahme des Hausumbaus die Beklagten verhindert hätten, ihren Verpflichtungen nachzukommen*
Bs ist richtig; daß da3 Berufungsgericht die Bedeutung des IXausunbaus nicht näher erörtert hat* Dieser berührte aber die Verpflichtung der Beklagten, die Verpflegung* der Klägerinnen sofort durchzuführen, nicht unmittelbar. für die Klägerinnen kan es naturgemäiß darauf an, sofort nach der Übereignung des h'auses ihren Unterhalt von den BeJ.lagten zu bekommen. Daß dies nicht geschehen ist, bringt das Berufungsgericht durch die Feststellung zun Ausdruck, daß die Beklagten, wie schon vorher, gelegentlich und unregelmäßig den Klägerinnen Lebensmittel zukör/jiien ließen, daß aber auch die Klägerinnen den Beklagten Sachwerte zuko:.r;en ließen. Uenn und solange das Haus nicht ungebaut war, mußten die Beklagten eben nach . Tiegen suchen, uni auf andere T.eise die Verpflegung sicher-zuatellen. wie sie das nachten, war ihre Sache* Aus den

.  
Ausführungen des Berufungsgerichto geht hervor, daß es schon bei den Einkoirmensverhältnissen der Beklagten kei-ne Gewähr sah, daß diese den Unterhaltspflichten nach-kommen könnten und daß es darUber hinaus den Umbau des Hauses mit tlitteln der Beklagten für unmöglich hielt.
Im übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Klage- \
. rinnen “den Umbau verhindert haben collten. Die Beklagten waren Eigentümer und Eigenbesitzer des üausgrund-stück3, sie hatten, v;ie sie vortragen, 3eit 1. Juni 1948 die Baugenehmigung, sie hatten ohne TTiderspruch der Klägerinnen einen Teil der Baumaterialien bereits angefahren, sie hätten also, wenn .sie Geld dazu gehabt-hätten, damals -mit dem Umbau beginnen können und brauchten sich durch einen etwaigen T.’ideropruch der Klägerinnen nicht abhalten zu lassen, zu demal die Klägerinnen bis zur Fertigstellung des Anbaus in ihrem 7,'ohnrecht, sogar in seinem seitherigen Unfang, auf das sie aber keinen Anspruch hatten, nicht wesentlich beeinträchtigt wurden.
Das Berufungsgericht geht von den Verhältnissen der Beklagten In Zeitpunkt des Rücktritts der Klägerinnen vom Vertrag aus. 3s kann dahingestellt bleiben, ob nicht auch die jetzigen Verhältnisse berücksichtigt werden müssen, da schon damals damit gerechnet werden mußte, daß eine gewisse -Änderung eintreten könnte; daß etwa der Erstbeklagte sein Echlechtgehendes Geschäft aufgeben und ein liohnarbeitsverhältnis eingehen könnte, das ihn ein etwas höheres Einkommen einbringen könnte. Das
 Gericht sieht aber auch jetzt das nachgewiesene persönliche Einkommen des Erstbeklagten für so gering an, daß es eine Gewähr tflir die Erfüllung seiner Verpflichtung nicht für gegeben hält, mit ihrer gegenteiligen Ansicht kann die Revision nicht gehört werden. Die Beklagten
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tragen übrigens selbst vor, daß sie den Klägerinnen 3£ DU monatlich zur Verfügung stellen könnten. Lie Kost und Pflege, die die Gegenleistung für die Überlassung eines Hauses darstellen sollen, kann aber nicht nach dem Haßstab eines notdürftigen Unterhalts bemessen werden, sondern muß den Bedürfnissen der Pfründnehnerinnen angemessen sein. Bas Berufungsgericht sagt weiter, den Klägerinnen könne nicht zugemutet werden, die in Kost, Uolinnng und Pflege bestehenden Leistungen von Angehörigen der Beklagten, die ihnen weiter nicht nahe stehen, anzunehnen, da dies erfahrungsgemäß weitere Schwierigkeiten in der Burchftüirung nit sich bringe. 2s würde also in einen solchen Angebot keine gehörige Erfüllung der Leistungspflicht sehen. An diese Feststellung ist das Bevisioncgericnt gebunden. Bas Eevisioncgericht erörtert allerdings die Erklärung nicht, daß die Verwandten der Beklagten bereit seien, diesen die für die Erweiterung des Hauses notwendigen Kittel zur Verfügung cu svfj',3n. j:o drß er: f.r.r. Be3:l8gten leichter sein würde, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Biese Erklärung ist aber so unbestimmt und es ist in keiner Ueise dargetan, ob und wann diese Verwandten zu einer solchen Hilfe* in der Lage sind, daß den Berufungsgericht kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn es diese Erklärung nicht weiter erörtert. Bie Revision ist darauf auch nicht zurück-gekommen.
Kenn die Bsvision weiter geltend macht, daß solche Umstände nicht zun Kücktritt vor. Vertrag berechtigten, die schon zur Zeit des Abschlusses Vorgelegen hätten, eö ‘kenn dem nicht beigestimt werden. Aus dem Uortlaut oder Zweck des Gesetzes kann eine solche Beschränkung nicht entnommen werden.
 
Iw übrigen könnte ein Recht zu dem Rücktritt höchstens denn verscgt werden, wenn die Klägerinnen die Vernögeno-v^rhältnisse der Beklagten gekannt hatten. Darüber ist aber nichts festgestellt.
Die Revision hat weiter geltend gemacht, das Rücktrittsrecht sei ein Cestaltungerecht, das durch den Grund, aus .de::, es aucgeübt werde, von anderen Gestaltungsrechten unterschieden werde. Die lllägerinnen hätten es auf Grund des § 326 3GB au3geübt, ohne daß die Voraussetzungen dazu gegeben gewesen seien. Dieser Rücktritt könne nun nicht in die Ausübung eines Ge3taltungorechts nach Art 6 des BadAGBGB ungedeutet werden, an das die Klägerinnen und ihre Vertreter gar nicht gedacht hätten.
Dieser Auffassung kann nicht zugestinmt werden. 3s genügt, wenn die Klägerinnen zu dem Ausdruck brachten, daß sie von den Vertrag surücktreten wollten. Ob sie dazu berechtigt ;.aien, wird erst nachträglich i.:. gerichtlichen Verfeliren geprüft, und die Berechtigung dazu kann auf alle gesetzlichen Gründe gestützt werden.
Die Revision bemängelt, daß das Berufungsgericht
 die ausdrückliche Erklärung des Erstbeklagten (Bl 97)
* ♦
benutzt hat, er habe nicht die Absicht, das deutsche
p
Gebiet zu verlassen, es könne aber sein, daß er von seiner Ileinatbehürde aufgefordert werde, in die Tscheche! zurüchzukehren, und diesen Befehl müßte er sofort befolgen. Ds ist nicht ersichtlich, inwiefern dies gegen §139 Z20 verstoßen soll. Im übrigen beruht die Entscheidung auf dieser Erwägung nicht.
 
In verfchrensreclitlicher Beziehung rügt, die Kevisiön, dao Berufungsgericht habe die Vorlegung der lurchsckrift des Schreibens vor.'. Ö. Juli 1948 nicht angeordnet. Cie will daiJLt geltend machen, ec sei dadurch der Beweis nicht erbracht worden, daß die Klägerinnen in diesen Schreiben sich nicht über die kichtleistung der Verpflegung beschwert hätten, und sie will aus diesen Umstand den Schluß ziehen, die Beilegten hätten ihre Verpflichtungen aus der: Vertrag erfüllt,, bis ihnen dies durch das Schreiben des Vertreters der Klägerinnen von 8. Juli 1S48 unmöglich gemacht worden sei.
Dieser Einv/and ist unbegründet« Zunächst handelt es sich um'eine Urkunde, die oich in den Händen der Beklagten befand, so daß nicht einzusehen ist, weshalb die Klägerinnen zur Vorlage verpflichtet sein sollten, Außerdem v.urde iu Cchriftsatz von 29. September 1948 (S 18
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 IiCfA) auf die urkunde nur zun Beweis dafür Bezug genommen, die Beklagten sollten sich nicht nehr r.it den Klägerinnen, sondern "it ihrem Anwalt ins Benehmen setzen. Es koimit aber nach Art 6 BadAGBGB gar nicht darauf an, ob die irickterfüllung gerügt oder die Erfüllung angemahnt wurde, und daß die "gelegentliche und unregelmäßige" Hingabe von Lebensmitteln keine Erfüllung der Verpflichtung aus dem Vertrag i3t, hat das Berufungsgericht deutlich zu dem Ausdruck gebracht.
. Ebenso ist die Büge unbegründet, Ober justizrat SchflP, der den Verpfrlindungsvertrag beurkundet hat, sei nicht .vernommen worden, Bas Berufungsgericht hat mit Hecht die Behauptung, daß nach Vsrtrrgsschluß allseitige Zufriedenheit geherrscht hebe, für unerheblich gehalten. Basselbe gilt für die Behauptung, dieses gute Verhältnis sei erst
 
durch das Bazv.isclientreton der Verwandten der Klägerinnen gestört worden. Es ist sehr wohl möglich, daß die geschäht sungev. end ten, hilfsbedürftigen Klägerinnen zunächst der Meinung waren, sie seien nun für ihr fiter gesichert, und es nicht übersahen, ob sie nach den vorliegenden Umstünden mit der gehörigen Erfüllung ihrer- Ansprüche rechnen l:onnten, und daß sie erst vcn anderer Seite über die Verhältnisse aufgeklärt wurden. Das ist aber für die Entscheidung des Rechtsstreits belanglos.
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Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die Berufung zurückgewiesen. Bas Urteil des Bandgerichto gibt aber in seiner Porm zu Beanstandungen Anlaß. Bie. Beklagten werden verurteilt,
1 • das Eigentum an den Crundstiick an die Klägerinnen zurückzuübertragen,
2. die Eintragung des erneuten Eigenturasübergangs im Grund buch zu bewilligen.
ITach dieser Passung ist d&3 zweite Begehren unnötig, * da. es aber ausdrücklich gestellt ist, kann mit dem ersten Begehren nur die Auflassung gemeint sein. Bie Beklagten sind jetzt Miteigentümer je zur Hälfte an den Grundstück. Es können also beide Eheleute nur ihren Miteigentumsenteil zurückübertragen und zwar-sind sie dazu nicht als Gesamtschuldner verpflichtet. Bas * Grundstück gehörte ferner vor der Übereignung an die Beklagten der Klägerin Maria Josef ine	allein, nicht ihrer Schwester Ernesti-
ne. Es bestand daher kein Anspruch darauf, da3 Grundstück auch an die Klägerin Ernestine zu übereignen.
Bie Revision war daher mit der Maßgabe zuriickzuwei-*
sen, daß die Beklagten verurteilt werden,
• •
1.	je dao iriteigentun zur Hälfte an den in Grundbuch von Heidelberg Band 70 Heft 16 Bagebuch I7r ÄP58/1 eingetragenen Grundstück en die Klägerin Iloria Josef ine
B(HBHto aufzulassen,
♦ ' c
2.	zu berilligen, daß der Eigentumsübergrng bezüglich-des genannten Grundstücks auf die Klägerin ITaria Josef ine
 in Grundbuch eingetragen v/erde.
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Auf die Tragung der Kosten hat diese geringfügige Änderung aber Leinen Einfluß. Eie Beklagten haben die ge-	•
sexrben Kosten des Kechtcctreits zu tragen, und zwar gemäß § 100 ZPO nicht als Gesamtschuldner, sondern nach
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