Das Berufungsurteil beruht in Bezug auf die Feststellung einer öffentlichen Nutzung des Weges nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StraßenVO-DDR 1957 zwar auf dem gerügten Verfahrensfehler (keine erneute Vernehmung des Zeugen M.zu bestrittenem, von dem Landgericht als nicht erheblich angesehenen und daher nicht gewürdigten Vorbringen). Der Fehler des Berufungsgerichts ist aber deshalb nicht entscheidungserheblich, weil bereits nach dem eigenen, von den Klägern nicht bestrittenen Vorbringen der Streithelferin und des Beklagten der Weg „A. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Streithelferin des Beklagten, die diese selbst trägt (§ 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO).
VZR 168/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. September 2013 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 3. Juli 2012 wird zurückgewiesen. Das Berufungsurteil beruht in Bezug auf die Feststellung einer öffentlichen Nutzung des Weges nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StraßenVO-DDR 1957 zwar auf dem gerügten Verfahrensfehler (keine erneute Vernehmung des Zeugen M. zu bestrittenem, von dem Landgericht als nicht erheblich angesehenen und daher nicht gewürdigten Vorbringen). Der Fehler des Berufungsgerichts ist aber deshalb nicht entscheidungserheblich, weil bereits nach dem eigenen, von den Klägern nicht bestrittenen Vorbringen der Streithelferin und des Beklagten der Weg „A. F. “ aus im Urteil des Landgerichts genannten Gründen als eine öffentliche Straße nach § 56 Abs. 6 ThürStrG i.V.m. § 3 Abs. 1 StraßenVO-DDR 1974 anzusehen ist. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Streithelferin des Beklagten, die diese selbst trägt (§ 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt für die Streithelferin des Beklagten 40.000 € und für den Beklagten 51.260 €. Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Czub Kazele Vorinstanzen: LG Meiningen, Entscheidung vom 06.04.2011 -30 1120/09 (412) -OLG Jena, Entscheidung vom 03.07.2012 - 4 U 283/11 -