Der Tenor des Senatsurteils vom 8. Daß hierzu auch das Flurstück 4 Nr. 36 gehörte, war im Tenor übersehen worden, der sich am Klageantrag erster Instanz orientiert hatte.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier beschlossen: Der Tenor des Senatsurteils vom 8. Februar 2002 wird im zweiten Absatz dahin berichtigt, daß die zu übertragenden Grundstücke wie folgt bezeichnet werden: "Flur 5 Nr. 61, Flur 5 Nr. 60 und Flur 4 Nr. 36". Gründe: Der Tenor war auf Antrag der Klägerin nach § 319 ZPO entsprechend zu berichtigen. Der Senat hat die Beklagte - wie die Urteilsausführungen ergeben - zur Rückübertragung aller mit notariellem Vertrag vom 6. Februar 1996 erworbenen Grundstücke verurteilt. Daß hierzu auch das Flurstück 4 Nr. 36 gehörte, war im Tenor übersehen worden, der sich am Klageantrag erster Instanz orientiert hatte. Dieses Flurstück sollte aber weder von der Rückübertragung ausgenommen werden, noch sollte die Entscheidung darüber zurückgestellt werden. Wenzel Lemke Tropf Gaier Krüger