Von Rechts wegen Tatbestand Zur Auseinandersetzung über das bis dahin zu ihrem ehelichen Gesamtgut gehörende Hausgrundstück Straße in HHHÜ schlossen die Eltern der Klägerin unter deren Beteiligung den notariell beurkundeten Vertrag vom 17. Nach Darlegung der in Abt. III eingetragenen Pfandrechte und der hierdurch gesicherten, gegen die Eheleute als Gesamtschuldner gerich teten Forderungen, u.a. einer Forderung der Beklagten in Höhe von 30 000 DM, wird in diesem Vertrag eine ideelle Hälfte der Ehefrau zugewiesen, die andere, dem 1. Juli 1965 die vorstehenden auf dem Grundbesitz eingetragenen Belastungen und Forderungen nebst Zinsen und Nebenleistungen als Selbst- und Gesamtschuldner, und zwar derart, daß die jeweiligen Gläubiger der übernommenen Belastungen einen unmittelbaren Anspruch gegen Frau Elisabeth FflHB und ihre Tochter Ingeburg F^Hl erlangen, gleichviel, ob die Gläubiger den bisherigen Schuldner Mathias F^HI aus der Schuldschaft freigeben oder nicht. Es führt aus, der Wortlaut des zwischen dem Schuldner und der Klägerin abgeschlossenen Vertrags könne nur dahin verstanden werden, daß die Klägerin auch für den Fall, daß die Gläubigerin ihren Vater als Schuldner aus der Schuldhaft nicht freigebe, persönlich mithaften wolle und solle. Die Beklagte habe das aus dem Vertrag erworbene Recht gemäß § 333 BGB zurückweisen können; dies habe sie jedoch nicht getan, insbesondere nicht durch das Schreiben vom 11. Die Revision wendet sich zuvörderst gegen die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, nach denen ein eigenes wirtschaftliches Interesse der Klägerin an der Schuldübernahme Vorgelegen habe. Diese Feststellungen trifft das Berufungsgericht, weil es der Ansicht ist, ein Schuldbeitritt sei nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände den Willen zur Begründung einer von der Hauptschuld unabhängigen Verbindlichkeit deutlich ergäben. Wird die Schuldübernahme durch Vertrag zwischen dem Übernehmer und dem Gläubiger abgeschlossen, so kann mangels klarer Formulierungen auch unter Berücksichtigung der gesamten Umstände oft zweifelhaft sein, ob ein Schuldbeitritt mit der Schaffung einer eigenen selbständigen Schuld oder eine Bürgschaft vorliegt. ohnft für ,'u'iu'n ;vl ox dings, wie das Berufungsgericht richtig ausfülu't f verlangt, daß besondere Umstände den Willen zur Begründung einer von der Hauptschuld unabhängigen Verbindlichkeit deutlich ergeben, so etwa, wenn die Vorteile aus dem fremden Vertrags Verhältnis dem Eintretenden wirtschaftlich ganz oder teilweise zugute kommen oder er Jedenfalls an den Leistungen der einen oder andern Seite ein eigenes wirtschaftliches Interesse hat (BGB RGRK 11. Einer solchen Abgrenzung bedurfte es im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil die Schuld durch Vertrag zwischen der Ubemehmerin und dem Altschuldner übernommen sein soll; überdies ist der Vertragswortlaut nach den irrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts dahin zu verstehen, daß die Klägerin als Selbst- und Ge samt Schuldnerin, und zwar in jedem Fall persönlich, mithaften wollte und sollte. Oktober 1965 dahin, daß darin die aus dem Vertrag zwischen der Klägerin und ihrem Vater erworbenen Rechte nicht gemäß.§ 333 BGB zurückgewiesen worden seien. Absatzes in Betracht gezogen hat, wie diese Erklärung von der Klägerin als Empfängerin nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu verstehen war. Absatz entnommene Interesse der Beklagten an der Haftung der Klägerin neben der Weiterhaftung ihres Vaters entscheidend ins Gewicht fallen kann, obwohl die Beklagte sich im vorangegangenen Absatz als mit dem Inhalt des Vertrags "nicht einverstanden” erklärt und im folgendem Absatz "Maßnahmen gegen diesen Vertrag” Die Revision verweist weiter auf den mit dem Zeugnis der Eltern der Klägerin unter Beweis gestellten Klagvortrag, daß der Vertrag nichts anderes als eine vorweggenommene Erbfolge bedeute und der Vater der Klägerin daher gar keine Gegenleistungen von der Klägerin gefordert habe. Auch habe nach dem wahren Willen der Vertragsparteien die Klägerin keine persönliche Haftung mit ihrem gesamten Vermögen eingehen, sich vielmehr nur auf die dingliche Haftung beschränken wollen. Damit stellt die Revision auf das dem Schuldbeitritt zugrunde liegende Rechtsverhältnis und weiter darauf ab, daß beide Vertragschließenden sich über den Inhalt ihrer Willenserklärungen in gleicher Weise geirrt hätten. Schuldübornohmo dor Kläger in aus, Dir Revision macht geltend, die Beklagte habe den Vertrag ohne Rücksicht auf die objektive Auslegung der Willenserklärungen und ohne etwaigen guten Glauben so hinzunehmen, wie er nach dem übereinstimmenden Parteiwillen zustande gekommen sei. Der Tatrichter unterstellt, daß der Wille der Klägerin übereinstimmend mit dem Willen ihres Vaters entgegen den notariell beurkundeten Erklärungen dahin gegangen sei, dessen Schuld gegenüber der Beklagten nicht persönlich zu übernehmen, daß also ein Fall der "falsa demonstratio” Vorgelegen habe. Auch für das besondere Gebiet der Schuldübemahme, ist dort ausgeführt, habe das Gesetz den Schutz des Gläubigers auf die Vorschrift des § 417 Abs. 2 BGB beschränkt; desgleichen liege kein Fall des rechtsmißbräuchlichen widersprechenden Verhaltens vor. Soweit entgegen dem genannten Urteil für den Fall der befreienden Schuldübernahme durch Vertrag zwischen Übernehmer und Schuldner (§ 415 BGB) die Interessen des Gläubigers gegenüber denen des Übernehmers als vorrangig schutzwürdig angesehen werden (Brox JZ I960, 369 ff mit Nachweisen, vgl. Dies schließt allerdings nicht aus, daß nach der besonderen Gestaltung im Einzelfall Umstände vorliegen können, die die Berufung des Mitübernehmers darauf, daß der Vertrag zwischen ihm und dem Schuldner entgegen seinem Wortlaut nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien keine Schuldübernahme zu dem Gegenstand habe, verbieten (vgl. Die Sache ist zur Prüfung der Frage, ob die Beklagte nach dem Willen der Vertragsparteien entgegen dem Wortlaut der notariell beurkundeten Erklärungen im Vertrag vom 17* September 1965 in Wirklichkeit die Schuld ihres Vaters nicht persönlich mitübemehmen sollte, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
buni)ks<;k,kicht$hof V ZR 1 IM NAMEN DES VOLKES 67/71 URTEIL Verkündet am 8. Juni 1973 H i r t h , in dem Rechtsstreit JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Ingeborg F m Str. Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Prof, und Prof. Dr. gegen die Firma Dr. Apparate KG, V/flHI in vertreten durch ihren person lieh haftenden Gesellschafter Dr. D|i, ebenda, Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. At* / o Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshox's hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1973 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Rothe, Dr. Mattem, Offterdinger und Dr. Grell für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 28. Juli 1971 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Zur Auseinandersetzung über das bis dahin zu ihrem ehelichen Gesamtgut gehörende Hausgrundstück Straße in HHHÜ schlossen die Eltern der Klägerin unter deren Beteiligung den notariell beurkundeten Vertrag vom 17. September 1965. Nach Darlegung der in Abt. III eingetragenen Pfandrechte und der hierdurch gesicherten, gegen die Eheleute als Gesamtschuldner gerich teten Forderungen, u.a. einer Forderung der Beklagten in Höhe von 30 000 DM, wird in diesem Vertrag eine ideelle Hälfte der Ehefrau zugewiesen, die andere, dem Ehemann zustehende ideelle Hälfte an die Klägerin verkauft und übertragen. Nach Regelung der Schuldnerschaft im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten ist weiter bestimmt: "Die Tochter Ingeburg F0|| übernimmt zur Entlastung ihres Vaters die andere Hälfte der Verpflichtungen, die aus den eingetragenen Belastungen resultieren und erbringt mit der Schuldübernahme die Gegenleistung an ihren Vater für die ihr übertragene ideelle Hälfte am Grundbesitz. Der Vater erklärt sich mit der Schuldübernahme durch die Tochter Ingeburg für die Übertragung seiner ideellen Hälfte für abgefunden. Im Außenverhältnis übernehmen Frau Elisabeth FflBI geb. BflB und ihre Tochter Ingeburg FSB mit Wirkung ab dem 1. Juli 1965 die vorstehenden auf dem Grundbesitz eingetragenen Belastungen und Forderungen nebst Zinsen und Nebenleistungen als Selbst- und Gesamtschuldner, und zwar derart, daß die jeweiligen Gläubiger der übernommenen Belastungen einen unmittelbaren Anspruch gegen Frau Elisabeth FflHB und ihre Tochter Ingeburg F^Hl erlangen, gleichviel, ob die Gläubiger den bisherigen Schuldner Mathias F^HI aus der Schuldschaft freigeben oder nicht. Die Erwerber unterwerfen sich den jeweiligen Gläubigem der übernommenen Belastungen und Forderungen gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde." Der Notar übersandte den Vertrag an die Beklagte, der nach ihrem Vortrag gegen die Eheleute FfH^^ nicht nur 30 000 DM, sondern 62 448,87 DM zustanden. Unbe- strittenermaßcn teilte die Beklagte der Firma im Schreiben vom 11. Oktober 19b5 mit: "Herr Notar ... übermittelte uns ... Ihren Vertrag, mit dessen Inhalt wir uns zu unserm Bedauern nicht einverstanden erklären können, da er unsere Firma in einen Nachteil setzen soll. Wir werden keine Maßnahmen gegen diesen Vertrag ergreifen, sofern uns innerhalb von 14 Tagen eine notarielle Schuldaner-kennung seitens Ihres Herrn Mathias F seiner Ehefrau und Fräulein Ingeborg F(|H| zugestellt würde. Wir bitten Sie nunmehr um Ihre sofortige Stellungnahme und neue Vorschläge, wie Sie sich die Tilgung Ihrer Verbindlichkeiten vorstellen. Einen klaren Bescheid zu dieser Frage erwarten wir bis Ende dieser Woche.” Nach ergebnislosen Vollstreckungshandlungen gegen den Vater der Klägerin bat die Klägerin den Notar im Schreiben vom 24. Juni 196b um Änderung des Vertrags dahin, daß sie für die bestehende Verbindlichkeit nur mit dem ihr übertragenen Hälfteanteil am Grundstück hafte. Im Schreiben vom 25. Oktober 1967 fochten alle drei Vertragsbeteiligten ihre Erklärungen vor dem Notar an. Nach Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Klägerin auf Grund der Vollstreckbaren Urkunde vom 17. September 1965 hat diese die vorliegende Vollstreckungsgegenklage mit dem Antrag erhoben, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 17. September 1965 inso- weit für unzulässig zu erklären, als die Beklagte über die Vollstreckung in das Grundvermögen der Klägerin hinaus die Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin persönlich betreibe. Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klag-antrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuwe i sen. Ent sehe idungsgründe I. Das Berufungsgericht stellt im Hinblick auf das Schreiben der Beklagten vom 11. Oktober 1965 fest, die Beklagte habe die für eine befreiende Schuldübernahme nach § 415 BGB erforderliche Genehmigung als Gläubigerin versagt, so daß es nicht zu einer befreienden Schuldübernahme gekommen sei (§ 415 Abs. 2 Satz 1 BGB). Es führt aus, der Wortlaut des zwischen dem Schuldner und der Klägerin abgeschlossenen Vertrags könne nur dahin verstanden werden, daß die Klägerin auch für den Fall, daß die Gläubigerin ihren Vater als Schuldner aus der Schuldhaft nicht freigebe, persönlich mithaften wolle und solle. Dieser Vertrag zugunsten der Beklagten als Dritter (§§ 305, 328 BGB) - o - habe nicht deren Mitwirkung erfordert. Die Beklagte habe das aus dem Vertrag erworbene Recht gemäß § 333 BGB zurückweisen können; dies habe sie jedoch nicht getan, insbesondere nicht durch das Schreiben vom 11. Oktober 1965. II. 1. Die Revision wendet sich zuvörderst gegen die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, nach denen ein eigenes wirtschaftliches Interesse der Klägerin an der Schuldübernahme Vorgelegen habe. Diese Feststellungen trifft das Berufungsgericht, weil es der Ansicht ist, ein Schuldbeitritt sei nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände den Willen zur Begründung einer von der Hauptschuld unabhängigen Verbindlichkeit deutlich ergäben. Diese Rüge hat schon deshalb keinen Erfolg, weil zur bestärkenden (vervielfältigenden) Schuldübernahme durch Verpflichtungsvertrag zwischen dem Alt Schuldner und dem Übernehmenden genügt, daß dieser sich zur Erfüllung einer bestimmten Schuld neben dem Altschuldner als Gesamtschuldner verpflichtet. Wird die Schuldübernahme durch Vertrag zwischen dem Übernehmer und dem Gläubiger abgeschlossen, so kann mangels klarer Formulierungen auch unter Berücksichtigung der gesamten Umstände oft zweifelhaft sein, ob ein Schuldbeitritt mit der Schaffung einer eigenen selbständigen Schuld oder eine Bürgschaft vorliegt. In diesem Fall wird zur Abgrenzung des Schuldbeitritt gogoniibor dor HiiiY ohnft für ,'u'iu'n ;vl ox dings, wie das Berufungsgericht richtig ausfülu't f verlangt, daß besondere Umstände den Willen zur Begründung einer von der Hauptschuld unabhängigen Verbindlichkeit deutlich ergeben, so etwa, wenn die Vorteile aus dem fremden Vertrags Verhältnis dem Eintretenden wirtschaftlich ganz oder teilweise zugute kommen oder er Jedenfalls an den Leistungen der einen oder andern Seite ein eigenes wirtschaftliches Interesse hat (BGB RGRK 11. Aufl. vor § 414, Anm. 18; BGH LM § 133 B Nr. 7). Einer solchen Abgrenzung bedurfte es im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil die Schuld durch Vertrag zwischen der Ubemehmerin und dem Altschuldner übernommen sein soll; überdies ist der Vertragswortlaut nach den irrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts dahin zu verstehen, daß die Klägerin als Selbst- und Ge samt Schuldnerin, und zwar in jedem Fall persönlich, mithaften wollte und sollte. Wohl müßten auch in einem solchen Fall bei der Auslegung des Vertrags etwaige Umstände herangezogen werden, die gegen einen eindeutigen Vertragswortlaut sprächen. Ein solcher Umstand kann aber nicht schon darin gesehen werden, daß der Vertrag in erster Linie, wie es der Regel entspricht, auf eine befreiende Schuldübernahme gerichtet war. Der vom Tatrichter hervorgehobene Zusatz: ”... gleichviel, ob die Gläubiger den bisherigen Schuldner Mathias FdHk aus <*er Schuldhaft freigeben oder nicht” legt dar, daß die Vertragsparteien nach dem Wortlaut auch ohne Befreiung des Alt Schuldners die Schuldübernahme der Klägerin vereinbaren wollten. Dementsprechend hat sich die Klägerin als Erwerberin - i* bedingungslos den jeweiligen Gläubigern gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde unterworfen. Liegen demnach keine Umstände vor, die den zu dem Ausdruck gebrachten Vertragswillen in Frage stellen, so bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob und gegebenenfalls welche eigenen wirtschaftlichen Interessen die Klägerin an der Tilgung der Schulden ihres Vaters hatte. 2. Weiter bemängelt die Revision die Auslegung des Schreibens der Beklagten vom 11. Oktober 1965 dahin, daß darin die aus dem Vertrag zwischen der Klägerin und ihrem Vater erworbenen Rechte nicht gemäß.§ 333 BGB zurückgewiesen worden seien. Sollte dieses Schreiben, das an die Firma M. Filzen gerichtet ist, Erklärungen gegenüber der Klägerin als der Versprechenden enthalten, so könnte allerdings zweifelhaft sein, ob das Berufungsgericht bei der Würdigung des 2. Absatzes in Betracht gezogen hat, wie diese Erklärung von der Klägerin als Empfängerin nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu verstehen war. Insbesondere wäre unter diesem Gesichtspunkt erneut zu prüfen, ob etwa das vom Berufungsgericht aus dem 2. Absatz entnommene Interesse der Beklagten an der Haftung der Klägerin neben der Weiterhaftung ihres Vaters entscheidend ins Gewicht fallen kann, obwohl die Beklagte sich im vorangegangenen Absatz als mit dem Inhalt des Vertrags "nicht einverstanden” erklärt und im folgendem Absatz "Maßnahmen gegen diesen Vertrag” Tür dm Kn I I ;mkiii i«l i/■;! , dnH * 1 i t' rnrUuM* des Vertrags nicht binnen '\h Tagen weitere Erklärungen bestimmten Inhalts abgaben. Ob diese Bedenken schon zur Aufhebung des Urteils nötigten, kann jedoch dahin stehen, denn jedenfalls führt die unter Nr, 3b unten erörterte Rüge zur Aufhebung. 3. Die Revision verweist weiter auf den mit dem Zeugnis der Eltern der Klägerin unter Beweis gestellten Klagvortrag, daß der Vertrag nichts anderes als eine vorweggenommene Erbfolge bedeute und der Vater der Klägerin daher gar keine Gegenleistungen von der Klägerin gefordert habe. Auch habe nach dem wahren Willen der Vertragsparteien die Klägerin keine persönliche Haftung mit ihrem gesamten Vermögen eingehen, sich vielmehr nur auf die dingliche Haftung beschränken wollen. Beide Parteien hätten sich in einem entsprechenden Irrtum befunden. Damit stellt die Revision auf das dem Schuldbeitritt zugrunde liegende Rechtsverhältnis und weiter darauf ab, daß beide Vertragschließenden sich über den Inhalt ihrer Willenserklärungen in gleicher Weise geirrt hätten. a) Was das dem Schuldbeitritt zugrundeliegende Rechtsverhältnis anbelangt, so ist auch dieses in dem notariell beurkundeten Vertrag dargelegt, nämlich als Verkauf der dem Vater, zustehenden Hälfte an die Klägerin; ihr Vater erklärte sich dementsprechend in dem Vertrag ausdrücklich mit der Schuldübernahme durch die Klägerin für die Übertragung seiner Hälfte für 10 4 nbgorunden. her in dem Ubernahmevert rag r.ii t bi'i:rKu:i-dol;r iU'dilagrund drr :W'hu Idübrrnahmr im Verba 1 t n i a zwischen der Klägerin und ihrem Vater war sonach die Tilgung der Kaufpreisforderung. Selbst wenn aber das dem Beitritt zugrunde liegende Rechtsverhältnis kein Kauf gewesen wäre, sondern die Grundstückshälfte als vorweggenommenes Erbe an die Klägerin hätte hingegeben werden sollen - das Berufungsgericht trifft dazu keine ausdrücklichen Feststellungen -, so würde dies der auf den Vertragswortlaut gestützten tatrichterlichen Auslegung aus Rechtsgründen nicht entgegenstehen. b) Den unter Beweis gestellten gemeinsamen Irrtum der Vertragschließenden über den Inhalt ihrer Erklärung zieht das Berufungsgericht als "falsa demonstratio" in Betracht. Sollte der Notar, führt es dazu aus, die wirklichen Erklärungen der Vertragschließenden "falsch" protokolliert und beurkundet haben, so könnte dieser Einwand, ebenso wie eine "formgerechte Abänderung" des Vertrags, der Beklagten als Gläubigerin gegenüber nach der Bekanntgabe des Vertrags nicht mehr geltend gemacht werden; diese sei nämlich in gleichem Maß als schutz-würdig anzusehen, als ob der Vertrag mit ihr geschlossen worden wäre. Die Revision hebt demgegenüber hervor, allein maßgebend unter Vorrang vor den objektiven Erklärungen sei der wirkliche und übereinstimmende Wille der Vertragsparteien; dieser Wille schließe den Erwerb einer persönlichen Forderung durch die Beklagte im Wege einer 11 Schuldübornohmo dor Kläger in aus, Dir Revision macht geltend, die Beklagte habe den Vertrag ohne Rücksicht auf die objektive Auslegung der Willenserklärungen und ohne etwaigen guten Glauben so hinzunehmen, wie er nach dem übereinstimmenden Parteiwillen zustande gekommen sei. Diese Rüge ist begründet. Der Tatrichter unterstellt, daß der Wille der Klägerin übereinstimmend mit dem Willen ihres Vaters entgegen den notariell beurkundeten Erklärungen dahin gegangen sei, dessen Schuld gegenüber der Beklagten nicht persönlich zu übernehmen, daß also ein Fall der "falsa demonstratio” Vorgelegen habe. Da in einem solchen Fall der von den Vertragsparteien in Wirklichkeit gewollte Inhalt als vereinbart gilt, läge, wenn sich der Klagvortrag als zutreffend erwiese, keine Schuldmitüber-nahme vor. Bei Verträgen zugunsten eines Dritten kann der Versprechende dies grundsätzlich auch dem Dritten entgegenhalten (§ 334 BGB). Eine Haftung der Beklagten käme nur auf Grund des durch die Mitteilung an die Beklagte hervorgerufenen Rechtsscheins in Betracht. Die Frage einer solchen Haftung hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 8. Dezember 1959 (BGHZ 31, 321) in einem Fall erörtert, in dem der befreiende Übernehmer (§ 415 BGB) den Übernahmevertrag wegen arglistiger Täuschung mit Erfolg gegenüber dem Schuldner angefochten hat. In dem - 12 / Urteil wird eine Haltung des Übernehmers ani Grund Rechtsscheins abgelehnt (aaO S. 32t' f). Auch für das besondere Gebiet der Schuldübemahme, ist dort ausgeführt, habe das Gesetz den Schutz des Gläubigers auf die Vorschrift des § 417 Abs. 2 BGB beschränkt; desgleichen liege kein Fall des rechtsmißbräuchlichen widersprechenden Verhaltens vor. Entsprechendes gilt auch für den hier zu beurteilenden Fall der Schuldmitübernahme. Der Versprechende ist sonach nicht gehindert, dem Gläubiger als Drittem gegenüber geltend zu machen, daß in Wirklichkeit eine Schuldmitübernahme mit dem Schuldner nicht vereinbart worden sei. Soweit entgegen dem genannten Urteil für den Fall der befreienden Schuldübernahme durch Vertrag zwischen Übernehmer und Schuldner (§ 415 BGB) die Interessen des Gläubigers gegenüber denen des Übernehmers als vorrangig schutzwürdig angesehen werden (Brox JZ I960, 369 ff mit Nachweisen, vgl. auch Rimmelspacher JR 1969, 201, 207), kann dieser Meinung jedenfalls für den Fall der Schuldmitübernahme nicht gefolgt werden. Dies schließt allerdings nicht aus, daß nach der besonderen Gestaltung im Einzelfall Umstände vorliegen können, die die Berufung des Mitübernehmers darauf, daß der Vertrag zwischen ihm und dem Schuldner entgegen seinem Wortlaut nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien keine Schuldübernahme zu dem Gegenstand habe, verbieten (vgl. dazu BGHZ aaO S. 329). Dafür ist von der Klägerin jedoch nichts vorgetragen. 4. Das Urteil kann sonach mit der bisherigen Begründung nicht aufrechterhalten werden. Die Sache ist zur Prüfung der Frage, ob die Beklagte nach dem Willen der Vertragsparteien entgegen dem Wortlaut der notariell beurkundeten Erklärungen im Vertrag vom 17* September 1965 in Wirklichkeit die Schuld ihres Vaters nicht persönlich mitübemehmen sollte, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ihm ist auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen, da diese Entscheidung vom Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache abhängt. Hill Rothe Mattem Offterdinger Dr. Grell Ä