Forderungen des ehemaligen Landes Preußen gegen die Deutsche Siedlungsbank stehen dem Land Berlin zu. Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bun-dosrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattem und Dr. Grell für Recht erkannt: Über die Begleichung des Kaufpreises schlossen das Deutsche Reich und die (DSB - Ge- meinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Förderung der landwirtschaftlichen Siedlung mit dem Sitz in Berlin, gegründet durch Verordnung vom 26. Die Verwaltung der so begründeten Forderungen Preußens gegen die DSB wurde durch Erlasse des Reiehs-und Preußischen Ministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 25. Die DSB hat ihre Geschäfte nach 1945 weitergeführt; sie ist nach 5 1 (in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 41 der Anlage) des Altbankengesetzes vom 10. Dezember 1964 einen weiteren Teilbetrag von 9 000 DH bei dein Amtsgericht Charlottenburg - 81 HL 571/63 - hinterlegt, die Parteien als Empfangsberechtigte bezeichnet und auf das Recht der Rücknahme verzichtet. Er ist der Auffassung, da/3 die Forderungen gegen die DSB als Vermögen des ehemaligen Landes Preußen ihm zustehen, weil sie in Berlin belegen seien; für die Belegenheit von Forderungen sei nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung der Wohnsitz des Schuldners maßgebend. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen dos £ 7 Abs. 1 des Altbankengesetzes in der Fassung des i 22 des Zweiten Umstellungsergünzungsge-setzes vom 23* Marz 1957 (GVB1 Berlin 3. Danach kann die DSB als Berliner Altbank für vor dem 9. 1. Das Berufungsgericht hat in dem zwischen dem Deutschen Reich und der DSB einerseits und Preußen andererseits geschlossenen Vertrag vom 12. April 193b, mit welchem die DSB 80 i des von den Siedlungsuntornehmer und einzelnen Siedlern dem Land Preußen geschuldeten Kaufpreises übernommen hat, eine befreiende (privative) Schuldübernahme (5 414 BGB) erblickt. 2. Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die von der D3B nach ^ 607 Abs. 2 BGB gleichzeitig einge-gangene Barlehensverbindlichkeit von den Vertragspartnern bewußt und gewollt von dem ursprünglichen Schuld-Verhältnis losgelöst und davon völlig unabhängig begründet v/orden sei. 1. Hierzu hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht ausgeführt, daß sich der Übergang der zu dem Vermögen Preußens gehörenden Forderungen gegen die DSB nach dem auch in Berlin geltenden Art. 135 Abs. 1 GG bestimme, da die im Streit befangene Darlehenoforderung kein Verv/altungsverwögen im Sinne des Art. 135 Abs. 2 GG des ehemaligen Landes Preußen gewesen und eine abv/eichende Regelung gemäß Art. 135 Abs.4 GG nicht getroffen worden sei. 2. Art. 135 Abs. 1 GG stelle, so führt das Berufungsgericht weiter aus, auf die Belegenheit des Vermögens (der Forderung) ab. Mai 1945 wie auch bei Inkrafttreten des Grundgesetzes in Berlin gehabt habe, sei die Darlehensforderung Preußens auf den Kläger übergegangen . Sie folgert hieraus, daß die veräußerten Domänen nach Art. 135 Abs.3 GG auf den Beklagten übergegangen seien und deshalb auch die Kauf-preisforderungen diesem zuständen. Hilfsweise führt die Revision noch aus, daß das Gesetz nach Art. 135 Abs. 5 GG abgewartet werden müsse. 1. Nach der auf das Reichsgericht und den Obersten Gerichtshof für die Britische Zone zurückgehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshöfe, gegen deren Anwendung auch im vorliegenden Pall keine rechtlichen Bedenken bestehen, ist einePorderung da belegen, wo der Schuldner seinen Wohnsitz hat (Urteile vom 1. 135 Abs. 1 GG bei Kriegsende und bei Inkrafttreten des Grundgesetzes in Berlin, dem Sitz der DSB. Dieses Vermögen ist nach der genannten Bestimmung mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, und zwar automatisch auf den Kläger übergegangen (Bonner Kommentar Art. 135 II 4). 15) und den entsprechenden Bestimmungen der anderen Mächte zu demselben Ergebnis, ist zu bemerken: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJw 1957, 1273) gilt das Grundgesetz in und für Berlin, soweit nicht aus der Besatzungszeit stammende b) Mit ihrer Auffassung, entscheidend für den sitz der Forderung sei der Umstand, daß die im Land Nie-dersachsen wohnenden Siedler die Beträge aufbringen müßten, verkennt die Revision, daß nach der Schuldüber-nahmc durch die DSB die einzelnen Siedler bzw. c) Rechtsirrig ist die Meinung der Revision, es liege ein Pall des Art. 135 Abs.7 GO vor. Diese Bestimmung kann sich nach ihrem Sinn und Zweck nur auf solche Verfügungen beziehen, die nach dem Kriege, aber vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erfolgt sind. Es ist nicht ersichtlich, warum der durch das Grundgesetz (Art. 135 Abs. 1 - 3) bewirkte und durch die tatsächlichen und rechtlichen Folgen des Krieges ausgelöste Ver-nögensübergang als vor einer Verfügung des ehemaligen Landes Preußen aus dem Jahre 1936 erfolgt gelten soll. d) Die Meinung der Revision, es müsse ein Gesetz nach Art. 135 Abs. 5 GG abgewartet werden, ist ebenfalls vorfehlt. Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten enthalten, war dessen Revision deshalb mit der Kostenfolge aus
2055 079 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein GG ^rt. 135 Forderungen des ehemaligen Landes Preußen gegen die Deutsche Siedlungsbank stehen dem Land Berlin zu. BGH, Urt. v. 31. Januar 1969 - V ZR 176/65 KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF V ZrL IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 31. Januar 1969 v/üs t, J us t i zhaupt s ekr et ar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 176/65 URTEIL in dem Rechtsstreit dus Landes Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Llinister der Finanzen in Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen das Land Finanzen in Bi vertreten durch den Senator für Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bun-dosrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattem und Dr. Grell für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 31. Hai 1965 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Das land Preußen (Domänenverwaltung) veräußerte in den 3'üiger Jahren Domänenbesitz zu Siedlungszwecken und insbesondere zur Gründung von Neubauernstellen an Siedlungsunternehmen und auch an einzelne Siedler unmittelbar. Über die Begleichung des Kaufpreises schlossen das Deutsche Reich und die (DSB - Ge- meinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Förderung der landwirtschaftlichen Siedlung mit dem Sitz in Berlin, gegründet durch Verordnung vom 26. September 1950 - RGBl I 457 -) einerseits und Preußen andererseits am 12. Februar 1936 einen Vertrag (ergänzt durch das Nachtragsabkommen vom 2. April 193d), wonach der Domänen-fiskus eine Anzahlung von 20 erhielt und das verbleibende Restkaufgeld von 60 >o von der DSB "anstelle der Siedlungsunternehmen bzw. der Siedler" als Darlehens-Schuld gegenüber Preußen mit besonderen Zins- und Til- gunguraten Übernommen wurde. Der Domänenfiskus verzichtete dafür auf eine hypothekarirjche Sicherung. Die Verwaltung der so begründeten Forderungen Preußens gegen die DSB wurde durch Erlasse des Reiehs-und Preußischen Ministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 25. Februar 1936 und 23. April 193ö den Regierungspräsidenten übertragen. Die USB hat die vereinbarten Zins- und Tilgungs-raten bis zu dem 31. Dezember 1944 dem preußischen Domänenfiskus überwiesen: die Zahlungen sind von den jeweiligen Regierungsbauptkassen bei den Einnahmen des preußischen Haushalts verbucht worden. Die DSB hat ihre Geschäfte nach 1945 weitergeführt; sie ist nach 5 1 (in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 41 der Anlage) des Altbankengesetzes vom 10. Dezember 1953 (GVB1 Berlin S. 14Ö3) als Berliner Altbank anerkannt wordsn und hat die ehemals Preußen zustehenden Forderunge in ihrer Berliner Bilanz passiviert. Nachdem Preußen durch das Kontrollratsgesetz Nr. 46 vom 25. Februar 1947 aufgelöst worden und das Grundgesetz in Kraft getreten ist, streiten die Parteien (das Land Berlin als Kläger'und das Land Niedersachsen als Beklagter) nunmehr über die Gläubigerschaft der ehemals Preußer. zustehendun Forderungen gegen die DSB. Wegen der ungeklärten Rechtsnachfolge hat die DSB am 30. Dezember 1963 einen Teilbetrag der Forderungen in Höhe von 6 100 DM und am 17. Dezember 1964 einen weiteren Teilbetrag von 9 000 DH bei dein Amtsgericht Charlottenburg - 81 HL 571/63 - hinterlegt, die Parteien als Empfangsberechtigte bezeichnet und auf das Recht der Rücknahme verzichtet. Jlit seiner Klage begehrt der Kläger von dem Beklagten die Einwilligung, daß die von der DSB hinterlegten Beträge an sie ausgezahlt werden. Er ist der Auffassung, da/3 die Forderungen gegen die DSB als Vermögen des ehemaligen Landes Preußen ihm zustehen, weil sie in Berlin belegen seien; für die Belegenheit von Forderungen sei nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung der Wohnsitz des Schuldners maßgebend. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, daß die Kaufgeldrojjtfordorungen aus den Domänenverkäufen zu dem Aktivvermögen der Gebiete gehörten, aus denen die Domänen gestammt hätten und in denen der Domänenfiskus sie vorv/altet habe, naran habe die Dazwischenschaltung der DSB nichts geändert. Artikel 155 Abs. 1 GG stelle auf die Belegenheit eines Gebietes als Vermögensträger ab. Von Bedeutung sei auch, daß die Domänenrestkaufgelder in den Haushaltsvoranschlägen der preußischen Regierungs bezirke erschienen seien. Das beweise den Willen der eher .ligen preußischen Regierung, diese Aktiva durch die Doraänenverwaltungen in den Regierungsbezirken vereinnahmen zu lassen. Der zufällige Umstand, daß der Sitz der DSB in die Hauptstadt des Reiches gelegt worden sei, könne für die Belegenheit der Forderung nicht entscheidend sein. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Be rufung des Beklagten blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt er seinen Klagabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels. 5 Bntscheidimgsgründe: -L. . Zutreffend hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen dos £ 7 Abs. 1 des Altbankengesetzes in der Fassung des i 22 des Zweiten Umstellungsergünzungsge-setzes vom 23* Marz 1957 (GVB1 Berlin 3. 331) in Verbindung mit ? 5 Abs. 1 Buchst, b des Altbankengesetzes bejaht. Danach kann die DSB als Berliner Altbank für vor dem 9. Mai 1945 begründete Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden, wenn der Gläubiger am 1. Oktober 1949 seinen Sitz oder Wohnsitz in ’Westberlin oder in anderen Teilen der Bundesrepublik gehabt hat. 1. Das Berufungsgericht hat in dem zwischen dem Deutschen Reich und der DSB einerseits und Preußen andererseits geschlossenen Vertrag vom 12. Februar 1936, ergänzt durch das Nachtragsabkommen vom 2. April 193b, mit welchem die DSB 80 i des von den Siedlungsuntornehmer und einzelnen Siedlern dem Land Preußen geschuldeten Kaufpreises übernommen hat, eine befreiende (privative) Schuldübernahme (5 414 BGB) erblickt. Diese Würdigung dec Berufungsgerichts entspricht dem Wortlaut des genannten Vertrages vom 12. Februar 1936, dessen Abschnitt I Abs. 2 u.a. lautet: " Das verbleibende Restkaufgeld von 80 .$ übernimmt anstelle des Siedlungsunternehmens bzv/. des Siedlers die Deutsche Siedlungsbank ...”. Damit ist die DSB Schuldnerin der Restkaufpreisschulden anstelle der Siedlungsunternehmen bzw. der Siedler geworden. Diese würden von ihren Verbindlichkeiten gegenüber Preußen befreit und sind damit aus dem Schuldverhältnis mit Preußen ausgeschieden. 2. Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die von der D3B nach ^ 607 Abs. 2 BGB gleichzeitig einge-gangene Barlehensverbindlichkeit von den Vertragspartnern bewußt und gewollt von dem ursprünglichen Schuld-Verhältnis losgelöst und davon völlig unabhängig begründet v/orden sei. is hat sonach eine echte Schuldumwandlung (Novation) stattgefunden mit der Folge, daß die alte Kaufpreisschuld erloschen und an ihre Stelle die neugeschaffene Darlehens-verbindlichkcit getreten ist (vgl. BGHZ 28, 164, 166). Dabei spielt es keine Rolle, daß die umgewandelte Verbindlichkeit erst mit dem gleichen Vertrag begründet worden ist (Palandt BGB 28. Aufl. § 607 Anrn. 2c). II. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Frage ab, auf wen die noch bei Kriegsende (9. Mai 1945) bestehenden Barlehensforderungen Preußens gegen die DSB übergegangen sind. 1. Hierzu hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht ausgeführt, daß sich der Übergang der zu dem Vermögen Preußens gehörenden Forderungen gegen die DSB nach dem auch in Berlin geltenden Art. 135 Abs. 1 GG bestimme, da die im Streit befangene Darlehenoforderung kein Verv/altungsverwögen im Sinne des Art. 135 Abs. 2 GG des ehemaligen Landes Preußen gewesen und eine abv/eichende Regelung gemäß Art. 135 Abs. 4 GG nicht getroffen worden sei. Dies ist frei von Rechtsirrtum; auch die Revision wendet sich hiergegen im Ergebnis nicht. 2. Art. 135 Abs. 1 GG stelle, so führt das Berufungsgericht weiter aus, auf die Belegenheit des Vermögens (der Forderung) ab. Die Belegenheit einer Forderung richte sich aber nach dem Sitz oder Wohnsitz des Schuldners. Dieser auf dem Gebiet des internationalen Privatrechts entwickelte Rechtsgrundsatz habe allgemeine Geltung. Da die Schuldnerin, die DSB, ihren Sitz sowohl am B. Mai 1945 wie auch bei Inkrafttreten des Grundgesetzes in Berlin gehabt habe, sei die Darlehensforderung Preußens auf den Kläger übergegangen . Hiergegen wendet sich die Revision. Sie meint, daß Niedersachsen der sich aus der Natur des Schuldverhältnisses ergebende Leistungsort sei. Die Forderungen seien nämlich über die einzelnen Regierungspräsidenten realisiert worden. Es sei auch zu fragen, ob nicht für die Belegenheit der Forderungen entscheidend sei., daß die Siedler, welche die Beträge aufbringen müßten, in Niedersachsen wohnten. Jedenfalls könne sich die DSB nicht ohne Arglist (§ 242 BGB) darauf berufen, daß sie den Kaufpreis nicht an Niedersachser. abzuführen habe. Die Revision bejaht außerdem die Voraussetzungen des Art. 135 Abs. 7 GG. Die in dieser Bestimmung genannte Verfügung erblickt die Revision in der Veräußerung des Donänenbesitzes durch Preußen. Sie folgert hieraus, daß die veräußerten Domänen nach Art. 135 Abs. 3 GG auf den Beklagten übergegangen seien und deshalb auch die Kauf-preisforderungen diesem zuständen. Ö-- Hilfsweise führt die Revision noch aus, daß das Gesetz nach Art. 135 Abs. 5 GG abgewartet werden müsse. III. Die Ausführungen des Kammergerichts halten diesen Angriffen der Revision stand. 1. Nach der auf das Reichsgericht und den Obersten Gerichtshof für die Britische Zone zurückgehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshöfe, gegen deren Anwendung auch im vorliegenden Pall keine rechtlichen Bedenken bestehen, ist einePorderung da belegen, wo der Schuldner seinen Wohnsitz hat (Urteile vom 1. Februar 1952 -V ZR 16/51, NJW 1952, 420 und vom 1. Februar 1952 -I ZR 123/50, NJm 1952, 540, jeweils mit weiteren Nach-weisen). Danach befand sich das aus den Darlehensforderungen Preußens bestehende Vermögen im Sinne des Art. 135 Abs. 1 GG bei Kriegsende und bei Inkrafttreten des Grundgesetzes in Berlin, dem Sitz der DSB. Dieses Vermögen ist nach der genannten Bestimmung mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, und zwar automatisch auf den Kläger übergegangen (Bonner Kommentar Art. 135 II 4). Zu der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung geäußerten Meinung, es sei fraglich, ob Art. 135 GG in Berlin gelte, man komme aber auf Grund der Verordnung Nr. 202 der Britischen Militärregierung (V0B1 für Groß-Berlin 1950 S. 15) und den entsprechenden Bestimmungen der anderen Mächte zu demselben Ergebnis, ist zu bemerken: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJw 1957, 1273) gilt das Grundgesetz in und für Berlin, soweit nicht aus der Besatzungszeit stammende und noch heute aufrechterhaltene Maßnahmen der -Drei Mächte seine Anwendung beschränken. Sine solche Beschränkung ist jedoch hinsichtlich der hier zu entscheidenden Frage nicht gegeben. Die aufgeführte Verordnung Nr. 202 bestimmt in ihrem Art. 4 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 1b ausdrücklich, daß Vermögen, das am ö. Mai 1945 dem früheren Land Preußen gehörte, in das Eigentum der Stadt Berlin übergeht. Nichts anderes gilt für den amerikanischen und französischen Sektor von Berlin (Gesetz 19 der amerikanischen Militärregierung - V0B1 für Großberl'in 1949 S. 145 - Art. V Ziff. 6, XV Ziff. 20; Verordnung der französischen Militärregierung vom 31.ä.1949 - V0B1 für Großberlin 1949 S. 319 - Art. 4, ö). Der Anwendung des Art. 135 GG stehen demnach Maßnahmen der Drei Mächte nichts ent gegeii., 2. Im einzelnen ist zu den Revisionsangriffen zu bemerken: a) 3s kann dahingestellt bleiben, ob Niedersachsen schon deshalb als uder sich aus der Natur des SchuldVerhältnisses ergebende Leistungsort" anzusehen ist, weil die Darlehensforderungen Preußens nicht durch die Zentrale, sondern über die einzelnen Regierungspräsidien eingezogen wurden; denn maßgebend ist nicht der Lei-stungsort, sondern wie dargetan,der Wohnsitz des Schuldners . b) Mit ihrer Auffassung, entscheidend für den sitz der Forderung sei der Umstand, daß die im Land Nie-dersachsen wohnenden Siedler die Beträge aufbringen müßten, verkennt die Revision, daß nach der Schuldüber-nahmc durch die DSB die einzelnen Siedler bzw. Siedlungsunternehmen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Land 10 Preußen ausgeschieden sind und deshalb Schuldner Preußens nur noch die 1)SB war. Etwaige 'wirtschaftliche Zusammenhänge, die früher bestanden haben und in gewissem Umfang auch heute noch bestehen, spielen dabei entgegen der Meinung der Revision keine Rolle. c) Rechtsirrig ist die Meinung der Revision, es liege ein Pall des Art. 135 Abs. 7 GO vor. Diese Bestimmung kann sich nach ihrem Sinn und Zweck nur auf solche Verfügungen beziehen, die nach dem Kriege, aber vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erfolgt sind. Art. 135 Abs. 7 GG macht Verfügungen, die vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes Verfügungen eines Nichtberechtigten gewesen wären, fiktiv zu solchen des Berechtigten, wenn sie von "dem danach Berechtigten" (Art. 155 Abs. 1 - 3 GG) vorgenommen wurden. Die Formulierung "von dem danach Berechtigten", womit die Rechtsnachfolger in das preußische Vermögen gemeint sind, läßt eine andere Auslegung nicht zu. Es ist nicht ersichtlich, warum der durch das Grundgesetz (Art. 135 Abs. 1 - 3) bewirkte und durch die tatsächlichen und rechtlichen Folgen des Krieges ausgelöste Ver-nögensübergang als vor einer Verfügung des ehemaligen Landes Preußen aus dem Jahre 1936 erfolgt gelten soll. d) Die Meinung der Revision, es müsse ein Gesetz nach Art. 135 Abs. 5 GG abgewartet werden, ist ebenfalls vorfehlt. Art. 135 Abs. 5 GG will die Rechtsnachfolge und Auseinandersetzung "im übrigen" regeln; es stellt einen Vorbehalt lediglich für einen Resttatbestand dar und -11- kommt nur zun Zuge, wenn und soweit die Regelung der Rechts nachfolge und Auseinandersetzung in den Absätzen 1 bis 4 offen geblieben ist (BVerfGE 10, 20, 44)* Keineswegs gibt Abs. 5 eine grundgesetsliche Ermächtigung zu ergänzender Regelung für andere Fälle als Resttatbestände gegenüber Abs. 1 -3 (Freudling, NJt/ 1956, 1577, 1560). IV. Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten enthalten, war dessen Revision deshalb mit der Kostenfolge aus 97 ZPO zurückzuweisen. hr. Grell hr. Augustin Mattem Rothe nr. Freitag