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BGH · zu je 1/2

Gericht: BGH · Aktenzeichen: zu je 1/2

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19* Mai 1967 unter Mitwirkung- des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundesrichter Br. Biepenbroek, Br. Freitag, Br. Mattem und Offterdinger Bie Revision gegen das Urteil des 8. Von Rechts wegen Tatbestandi Ber Kläger und sein Vater sind Miteigentümer zu je 1/2 des Grundstücks BflHl Straße 0 in D0|^0~ dorf* Bas an die RBBistraße angrenzende Nachbargrund-stück BfllHi Straße 0 gehört dem Beklagten, der dort die Gaststätte "Zum üHB11 und auf dem Innenhof eine Brauerei betreibt. Auf Grund des heute geschlossenen Kaufvertrags, verpflichten sich Herr ABM® und seine Rechtsnachfolger, die Grunddienstbarkeit auf dem Grundstück Straße 0 löschen zu lassen, sobald Herr A j^^Fauroh Erwerb der anliegenden Grund-stücke^SHBstraße seine bestehende Brauerei umgebaut und damit einen neuen Ausgang zur Rheinstraße geschaffen hat.” Der Vater des Klägers habe bei den Verhandlungen mit dem Beklagten mehrfach gesagt, dieser kühne die Grundstücke nur erwerben, wenn der begonnene Ausgang an dieser Stelle geschaffen und das Tor bBHB Straße £ geschlossen werde. Der Kläger hätte dem Beklagten die beiden Grundstücke nicht verkauft, wenn dieser nicht auf die Grunddienstbarkeit verzich- tariellen Vertrags zwar herausgenommen worden, jedoch nur deswegen, weil der Beklagte bei der Beurkundung den Verzicht nicht schon gleichzeitig mit dem Erwerb der Grundstücke, sondern erst für den Zeitpunkt habe November 1950 nur für den Fall zu dem Verzicht auf die Grunddienstbarkeit verpflichtet habe, daß er die Grundstücke BHfestraße 9 und $ erwerbe; so sei der Absatz 3 des Vertrags nach läge der beteiligten Grundstücke und dem extZusammenhang zu verstehen. Bas Oberlahdesgericht hat nach weiterer Beweisaufnahme entsprechend dem Hauptantrag des Klägers festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Löschung der Grunddienstbarkeit zu bewilligen, sobald der derzeitige Umbau seiner Brauerei mit der Gebrauchsabnahme beendet ist. 1. Bio Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe an der alsbaldigen Feststellung der von dem Beklagten bestrittenen Verpflichtung zur Erteilung der LÖsehungsbewilligung für die auf dem Grundstück pflHH Straße 0 eingeträgene 'Grunddienst-barkeit ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 ZPO, ist frei von Rechts irr tum. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß die Feststellungsklage nicht durch die für den Kläger bestehende Möglichkeit ausgeschlossen ist, nach § 259 ZPO auf Erteilung der Löschungsbewilligung nach Beendigung der Arbeiten zu dem Umbau der Brauerei zu klagen (RGZ 111, 410, 411). Eine Beurkundung nach § 313 Satz 1 BGB hält das Berufungsgericht nicht für erforderlich, weil es sich bei der in Frage stehenden Vereinbarung um ein Nebengeschäft handle, das zwar durch den Verkauf der Grundstücke R|HBstraße 0 und § veranlaßt Pie Formbedürftigkeit nach § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB wird von dem Berufungsgericht mit der Begründung verneint, die Verpflichtung des Beklagten, die Grunddienstbarkeit unter den aufgeführten Voraussetzungen löschen zu lassen, stelle nicht das Versprechen einer Schenkung im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB dar. November 1950, insbesondere der in ihrem Absatz 3 auf go führten Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Abgabe der Löschungsbewilligung geht das Berufungsgericht zu treffend davon aus, daß für eine Auslegung ins o -weit kein Baum sei, als sich ein Übereinstimmender Wille der Parteien ermitteln lasse (IM § 157 - Gf -BGB Nr. 2). Als einen solchen Willen stellt das Berufungsgericht fest, daß die Parteien mit dem Ausdruck "Erwerb der anliegenden Grundstücke BfHfcstraße” entgegen dem schriftlichen Vortrag des Klägers nicht die gerad e gekauften Grund stücke HBIBs traße 0 und £ gemeint hätten. Es geht dabei zunächst davon aus, daß der Beklagte unter dem aufgeführten Ausdruck den Erwerb der Grundstücke iflBöträße t und 0 verstanden habe und daß er über das letztere Grundstück einen Ausgang zur nflfBstraßo habe schaffen wollen. Biesen Willen habe aber der Beklagte, so führt das Berufungsgericht aus, dem Kläger nicht klar zu dem Ausdruck gebracht; es sei ihm sogar darauf angekommen, zu verhindern, daß seine konkreten Kaufund Bauplino bekannt würden, weil er sonst mit einem unerwünschten Preistreiben gerechnet habe. § 157 An. 2), hat das Berufungsgericht den objektiven Erklärungswert des Nebensatzes in Absatz 3 der Vereinbarung dahin festgestellt, daß der Beklagte sich verpflichtet habe, die Löschungsbewilligung zu erteilen, sobald er nach vorgesehenem weiteren Grunderwerb an der BÜBstraße den Umbau der Brauerei beendet und im Zusammenhang damit den Ausgang zur Bheinstraße hergestellt haben werde. Bas Berufungsgericht hat dabei nicht übersehen, daß in Abs.3 der Vereinbarung von dem Erwerb der anliegenden Grundstücke die Bede ist; Es ist jedoch der Auffassung, daß die Abrede unter Laien es schon verbiete, das Wort "Grundstücke” nur in liegenschaftiichem Sinne zu verstehen. Die Voraussetzungen des Grunderwerbs an der Bheinstraße mit der Möglichkeit, die Brauerei umzubauen und damit einen Ausgang zur iffffffstraße zu schaffen, hält das Berufungsgericht bereits durch den Erwerb des Grundstücks BffIBstraße ff für erfüllt. Darauf, daß der Ausgang zur i^ffptraße noch nicht besteht , kann sich der Beklagte nach der Auffassung des Berufungsgerichts gemäß § 162 Abs. 1 BGB nicht berufen, weil er die Schaffung des Ausgangs wider Treu und Glauben unterlassen habe. Das Berufungsgericht ist dabei zutreffend von der Rechtsprechung ausgegangen, daß, wenn äußerlich voneinander getrennte Verträge abgeschlossen sind, zunächst eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, daß sie auch nach der Absicht der Parteien nicht als einheitlicher Vertrag, sondern als verschiedene Geschäfte gewollt sind und dies gerade durch die Trennung zu dem Ausdruck gebracht werden sollte, und daß zur Widerlegung dieser Vermutung nicht der Nachweis eines wirtschaftlichen Zusammenhangs und der gleichzeitige Abschluß der Geschäfte genügt (BGH NdW 1961, 1764 unter Bezugnahme auf RGZ 103, der Zuwendung im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB werde nicht schon dadurch ausgeschlossen} daß, wie das Berufungsgericht annehme, zwischen der versprochenen Leistung und einer dem Versprechenden bereits erbrachten Leistung zwar keine rechtliche, aber doch eine kausale Verknüpfung bestehe; ein die Annahme einer Schenkung ausschließender entgeltlicher Erwerb liege vielmehr nur dann vor, wenn er kraft Gesetzes oder kraft rechtsgeschäftlicher Bestimmung rechtlich abhängig von einer als Ausgleich aufgefaßten eigenen Zuwendung in dem Sinne, daß er nur zusammen mit dieser endgültig sein solle* Ob dies zutrifft oder ob <eine Schenkung im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB auch dann ausgeschlossen sein kann, wenn auf die Leistung des Versprechensempfängers kein Hechtsanspruch bestand (vgl. Nach dieser Vorschrift wird nämlich nicht nur objektiv die Unentgeltlichkeit der Zuwendung, sondern auch die Einigung beider Teile hierüber vorausgesetzt * Bas ist aber nicht der fall, wenn die Parteien die Zuwendung auch nur subjektiv als Abgeltung für eine von dem Ver-sprechensempfänger zu gewährende oder gewährte Leistung, sei es vermügensrechtlieher oder irgendwelcher sonstigen Art, ansehen (EG WarnBspr 1918 Nr. 2- JW 1917, 103; vgl. § 516 An. 5)\ Baß die Parteien hier von dem Verzicht auf die Grunddienstbarkeit, den der Beklagte in aer Vereinbarung vom 16. in dem auf geführten Sinne gehabt haben, hat das Berufungsgericht festgestellt und damit ohne Rechts-irrtum ein nach § 318 Abs. 1 Satz 1 BGB formbedürf-tiges Schenkungsversprechen verneint. November 1950 sei deshalb kein rechtsungültiger Vertrag zu Lasten Dritter, weil die Parteien in der letzten mündlichen Verhandlung auf Befragen übereinstimmend erklärt hätten, unter «Rechtsnachfolger« des Beklagten nur dessen Irben gemeint zu haben. Dem wird von der Revisionserwiderung mit Recht entgegengehalten, daß es sich bei der in Frage stehenden Feststellung des Berufungsgerichts, obwohl sie sich in den Intscheidungsgründen seines Urteils befinde, um eine solche tatbestandlicher Art handle, deren Unrichtigkeit nur im Wege der fatbestandsberiehtigung nach § 320 ZPO hätte geltend gemacht werden können (vgl. Bas Berufungsgericht habe auch nicht festgestellt, daß es möglich gewesen sei, unter Einbeziehung nur des Grundstücks RBMstraße Hr. f eine Ausfahrt zur Elbstraße herzustellen, oder daß der Beklagte eine solche Möglichkeit wider freu und Glauben nicht genutzt habe. Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben Bas .Berufungsgericht hat den objektiven Erklärungswert das Hebensatzes Abs.3 der privatschriftlichen Vereinbarung vom 16. November 1950 dahin festgestellt, daß der Beklagte sich verpflichtet habe, die Löschungsbewilligung zu erteilen, sobald er nach vorgesehenem weiterem Grunderwerb in der nflBstraße den Umbau der Brauerei und im Zusammenhang damit den Ausgang zur BJHBstraße hergestellt haben werde (BU S . Es hat weiter festgestellt, daß die Möglichkeit, auf dem erworbenen Grundbesitz einen Ausgang für die Brauerei zur KBBs traße zu schaffen, gegeben gewesen sei (BU S. Bas ist erklärlich, da es für den Kläger nur darauf ankommt, daß der Beklagte die Ausfahrt über sein Grundstück Straße 0 nicht mehr benutzt, es ihm aber gleichgültig sein kann, auf welche Weise der Beklagte die Verbindung seiner Brauerei zur H^Vstraße herstellt.

Zitierte Normen: § 256 ZPO § 313 BGB § 320 ZPO § 133 BGB § 97 ZPO
GrundstückBGBAusgangStraßeBerufungsgerichtVereinbarungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
2.JÜB-.1S2/M	URTEIL	Verkündet am
19. Mai 196? Hirt h , Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Brauereibesitzers Rudolf A in RflBHBI»	Straße	ft,
 und
- Pro2eßbevollmächtigter: Rechtsanwalt l)r.
den Kaufmann Carl in
 jun
und Revisionsbeklagten
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 yii
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19* Mai 1967 unter Mitwirkung- des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundesrichter Br. Biepenbroek, Br. Freitag,
 Br. Mattem und Offterdinger
 Bie Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts BUssel-dorf vom 18. Juni 1964 wird auf Kosten des Be-
sen.
Von Rechts wegen
 Tatbestandi
Ber Kläger und sein Vater sind Miteigentümer zu je 1/2 des Grundstücks BflHl Straße 0 in D0|^0~ dorf* Bas an die RBBistraße angrenzende Nachbargrund-stück BfllHi Straße 0 gehört dem Beklagten, der dort die Gaststätte "Zum üHB11 und auf dem Innenhof eine Brauerei betreibt.
Auf Grund eines am 20. November 1903 auf dem Grundstück BflHB Straße 0 eingetragenen Wegerechts ist der jeweilige Eigentümer des Grundstücks iflHB Straße 0 berechtigt, den unter dem Haue ßflHHi Straße 0 durchführenden Torweg und den dahinter liegenden Hofraum zu benutzen, um zu dem hinter dem Haus Bfl00|
 
Straße 1 befindlichen Hof hin- und von dort nach der Straße zurüekzufahren, und diese Fahrgerechtigkeit auch zu Zwecken seines Brauereibetriebs, namentlich zu dem Fahren von Brauereierzeugnissen und Brauereibedürfnissen auszuüben.
Bas an das Grundstück bBHB Straße 0 angrenzende Grundstück BiBBstraße H und das neben diesem liegende Grundstück iflHNiraßeB^ die im Krieg ganz zerstört wurden, gehörten früher der Großmutter des Klägers«
Im Jahre 1947 erhielt sie der Kläger geschenkt. Sie waren dem Hechts Vorgänger des Beklagten schon öfter gegen Böschung der Fahrgerechtigkeit angeboten worden.
In notarieller Urkunde vom 16. November 1950 verkaufte der Kläger beide Grundstücke für 22 500 DM an den Beklagten. Dieser wurde als Eigentümer eingetragen und errichtete auf den Grundstücken neben seiner Gaststätte •»Zum UBIV1 ^ie damit verbundene Gaststätte
 An die Grundstücke nflBbtraße B und 0 schließen sich zu dem Rhein hin die Grundstücke RBHN^raße 0 und 0 an. Daa Grundstück R®|straße § erwarb der Beklagte mit Kaufvertrag vom 14. Dezember 1950» Ir errichtete auf ihm im Zusammenhang mit dem Umbau der Brauerei eine weitere Gaststätte. Die Arbeiten sind noch nicht beendet Das Grundstück	0»	das	im	Jahre	1950 im Eigen
 tum der Stadt D0H00HI et and, wurde von dieser, obwohl der Beklagte sieh um den Erwerb bemüht hatte, an einen Dritten veräußert.
 
Der von dem Kläger gefertigte Entwurf des notariellen Kaufvertrags vom 16. November 1950 sah zusätzlich vor, daß der Beklagte auf seine Pahrge-reehtigkeit zu Lasten des Grundstücks	Straße	0
verzichte. Der Beklagte lehnte in der Notariatskanzlei die Unterzeichnung des Vertrages wegen dieses Punktes ab. Daraufhin wurde die Verzichtsabrede aus dem 'Vertragstext herausgenommen und die Urkunde in ihrer endgültigen Passung von beiden Parteien unterzeichnet.
Abschließend trafen die Parteien folgende, im Büro des Notars gefertigte und als Vertrag bezeichnet© privatschriftliehe Vereinbarung;
’»Herr Karl MflHB jun. (Kläger) hat gemäß Urkunde vom heutigen ffage - UN Nr. 2236/50 des Notars RöflB in	“	die	ihm
 gehörigen, im Grundbuch des Amtsgerichts Düsseldorf von Stadt Blatt 2395 A verzeieh-neten Grund stücke	und	Herrn
4HB (Beklagten) verkauft.
Zu Gunsten des HerrnAflBB, als Eigentümer des Grundstücks	Straße	f	steht	auf	den
 Nachbargrund stücken \ (gemeint ist das Grundstück	Straße	ff} eingetragen im Grund-
buch des Amtsgerichts Düsseldorf von Stadt Blatt 2208 A eine Grunddienstbarkeit des Inhalts eingetragen, daß der jeweilige Eigentümer der Parzelle 2112/597 berechtigt ist, die Einfahrt auf dem Grundstück	Straße	ff
 zu benutzen.
Auf Grund des heute geschlossenen Kaufvertrags, verpflichten sich Herr ABM® und seine Rechtsnachfolger, die Grunddienstbarkeit auf dem Grundstück	Straße	0 löschen zu lassen, sobald
 Herr A j^^Fauroh Erwerb der anliegenden Grund-stücke^SHBstraße seine bestehende Brauerei umgebaut und damit einen neuen Ausgang zur Rheinstraße geschaffen hat.”
 
Den letzten Absatz formulierte der Beklagte.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Vereinbarung und ihren verbindlichen Inhalt.
Der Kläger hat vorgetragen: Der Beklagte habe sich zur Böschung der Fahrgerechtigkeit verpflichtet, sobald er nach dem Erwerb der Grundstücke BBHBstraße
11 und 9 seine bestehende Brauerei umgebäut und im Zug dieses Bauvorhabens einen Ausgang zur R£HBstraße geschaffen habe. Schon die Großeltern des Kläger© hätten die beiden Grundstücke mit dem Ziel erworben, sie dem Eigentümer des Grundstücks BUH Straße £ gegen Verzicht auf die pahrgerechtigkeit anzubieten. Mit dieser Auf läge habe der Kläger die Grundstücke Übernommen. Mit Rücksicht auf die Auflage habe der Kläger beim Wiederaufbau der Grundstücke auf dem Grundstück Rheinstraße 9
bereits zwei Pfeiler für die Toreinfahrt gesetzt und sie mit einem Unterzug verbunden. Der Vater des Klägers habe bei den Verhandlungen mit dem Beklagten mehrfach gesagt, dieser kühne die Grundstücke nur erwerben, wenn der begonnene Ausgang an dieser Stelle geschaffen und das Tor bBHB Straße £ geschlossen werde. Damit sei der Beklagte einverstanden gewesen. Der Kläger hätte dem Beklagten die beiden Grundstücke nicht verkauft,
 wenn dieser nicht auf die Grunddienstbarkeit verzich-
tet hätte.
Der Verzieht sei aus d em Entwurf d es no -
tariellen Vertrags zwar herausgenommen worden, jedoch nur deswegen, weil der Beklagte bei der Beurkundung den Verzicht nicht schon gleichzeitig mit dem Erwerb der Grundstücke, sondern erst für den Zeitpunkt habe
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aussprechen wollen, zu dem er die Brauerei umgebaut und im 2uge dieser Arbeiten die Toiletten der Gaststätte, die im Wege gewesen seien, verlegt haben werde.
Der Kläger hat Feststellung dahin beantragt, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Böschung der Grunddienstbarkeit zu bewilligen, sobald die zur Zeit in Durchführung begriffenen Bauarbeiten an der Brauerei des Beklagten beendet bind.
Uer Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Er ist der Ansicht, daß er sieh in dem privatschriftlichen Vertrag vom 16. November 1950 nur für den Fall zu dem Verzicht auf die Grunddienstbarkeit verpflichtet habe, daß er die Grundstücke BHfestraße 9 und $ erwerbe; so sei der Absatz 3 des Vertrags nach läge der beteiligten Grundstücke und dem extZusammenhang zu verstehen.
Bas Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen.
In der Berufungsinstanz hat der Kläger in erster Linie seinen erstinstanzlichen Antrag wiederholt. Hilfsweise hat er zwei weitere Anträge gestellt.
Bas Oberlahdesgericht hat nach weiterer Beweisaufnahme entsprechend dem Hauptantrag des Klägers festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Löschung der Grunddienstbarkeit zu bewilligen, sobald der derzeitige Umbau seiner Brauerei mit der Gebrauchsabnahme beendet ist.
 
Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Ber Kläger beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
1. Bio Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe an der alsbaldigen Feststellung der von dem Beklagten bestrittenen Verpflichtung zur Erteilung der LÖsehungsbewilligung für die auf dem Grundstück pflHH Straße 0 eingeträgene 'Grunddienst-barkeit ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 ZPO, ist frei von Rechts irr tum. Dem Berufungsgericht
 ist auch darin beizutreten, daß die Feststellungsklage nicht durch die für den Kläger bestehende Möglichkeit ausgeschlossen ist, nach § 259 ZPO auf Erteilung der Löschungsbewilligung nach Beendigung der Arbeiten zu dem Umbau der Brauerei zu klagen (RGZ 111, 410, 411).
In der Sache selbst befaßt sich das Berufungsgericht zunächst mit der Frage, ob die privatschriftliche Vereinbarung vom 16* November 1950 zu ihrer Wirksamkeit der gerichtlichen öder notariellen Beurkundung bedurfte. Es verneint sowohl die Voraussetzungen des §313 Satz 1 BGB als auch die des § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine Beurkundung nach § 313 Satz 1 BGB hält das Berufungsgericht nicht für erforderlich, weil es sich bei der in Frage stehenden Vereinbarung um ein Nebengeschäft handle, das zwar durch den Verkauf der Grundstücke R|HBstraße 0 und § veranlaßt
 
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und im Hinblick hierauf vereinbart worden sei, nach dem Willen der Parteien aber nicht von dem Verkauf der Grundstücke habe abhängig sein sollen. Pie Formbedürftigkeit nach § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB wird von dem Berufungsgericht mit der Begründung verneint, die Verpflichtung des Beklagten, die Grunddienstbarkeit unter den aufgeführten Voraussetzungen löschen zu lassen, stelle nicht das Versprechen einer Schenkung im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB dar. Pas Merkmal der Unentgeltliehkeit könne, so führt das Berufungsgericht aus, dann fehlen, wenn in einem Vertrag zwar der versprochenen Leistung objektiv keine Gegenleistung gegenüberstehe, das Versprechen aber im Hinblick auf eine andere, anderweitig erbrachte Leistung oder vorgenommene Handlung, die dem versprechenden Vertragspartner zugute gekommen sei, gegeben werde; das gelte, wenn zu diesem Vorgang eine kausale Verknüpfung bestehe und deswegen von dem zuwendenden Partner in Übereinstimmung mit dem Empfänger des Versprechens die versprochene Leistung nicht als unentgeltlich angesehen werde; diese kausale Verknüpfung bestehe zwischen dem privatschriftlichen Vertrag über den Verzicht und dem Verkauf der Grundstücke Bheinstraße 11 und 9 vom 16. November 1950.
Pas Berufungsgericht hält die privatschrift-liche Vereinbarung vom 16. November 1950 auch nicht deshalb für unwirksam, weil der Beklagte nicht nur sich, sondern auch seine Hechtsnachfolger zur Löschung der Grunddienstbarkeit verpflichtet habe. Es verneint einen rechtsungültigen Vertrag zu Lasten Pritter, weil die Parteien nach ihrer übereinstimmenden Erklärung
 
in der letzten mündlichen Verhandlung unter Hechtsnachfolger nur die Erben des Beklagten verstanden hätten, diese aber nach § 1967 BGB kraft Gesetzes mit der von dem Beklagten eingegangenen Verpflichtung belastet seien.
Bei der Feststellung des Inhalts der privatschriftlichen Vereinbarung vom 16. November 1950, insbesondere der in ihrem Absatz 3 auf go führten Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Abgabe der Löschungsbewilligung geht das Berufungsgericht zu treffend davon aus, daß für eine Auslegung ins o -weit kein Baum sei, als sich ein Übereinstimmender Wille der Parteien ermitteln lasse (IM § 157 - Gf -BGB Nr. 2). Als einen solchen Willen stellt das Berufungsgericht fest, daß die Parteien mit dem Ausdruck "Erwerb der anliegenden Grundstücke BfHfcstraße” entgegen dem schriftlichen Vortrag des Klägers nicht die gerad e gekauften Grund stücke HBIBs traße 0 und £ gemeint hätten. Im übrigen hält das Berufungsgericht wegen fehlender Eindeutigkeit der Vereinbarung eine Auslegung für geboten. Es geht dabei zunächst davon aus, daß der Beklagte unter dem aufgeführten Ausdruck den Erwerb der Grundstücke iflBöträße t und 0 verstanden habe und daß er über das letztere Grundstück einen Ausgang zur nflfBstraßo habe schaffen wollen. Biesen Willen habe aber der Beklagte, so führt das Berufungsgericht aus, dem Kläger nicht klar zu dem Ausdruck gebracht; es sei ihm sogar darauf angekommen, zu verhindern, daß seine konkreten Kaufund Bauplino bekannt würden, weil er sonst mit einem unerwünschten Preistreiben gerechnet habe. Unter Bezugnahme auf den
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Grundsatz, daß jeder seine Erklärungen so gegen sich gelten lassen müsse, wie sie von einem vernünftigen unbefangenen Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte verstanden werden müssen (Soergel/ Siebert, BGB 9- Auf1. § 157 Anm. 2), hat das Berufungsgericht den objektiven Erklärungswert des Nebensatzes in Absatz 3 der Vereinbarung dahin festgestellt, daß der Beklagte sich verpflichtet habe, die Löschungsbewilligung zu erteilen, sobald er nach vorgesehenem weiteren Grunderwerb an der BÜBstraße den Umbau der Brauerei beendet und im Zusammenhang damit den Ausgang zur Bheinstraße hergestellt haben werde. Bas Berufungsgericht hat dabei nicht übersehen, daß in Abs. 3 der Vereinbarung von dem Erwerb der anliegenden Grundstücke die Bede ist; Es ist jedoch der Auffassung, daß die Abrede unter Laien es schon verbiete, das Wort "Grundstücke” nur in liegenschaftiichem Sinne zu verstehen. Zudem heiße es, sd führt das Berufungsgericht aus, in Abs. 2 der Vereinbarung "auf den Nachbargrundstücken 3", obwohl ersichtlich nur das Grundstück iflHB Straße ff : gemeint gewesen sei.
Die Voraussetzungen des Grunderwerbs an der Bheinstraße mit der Möglichkeit, die Brauerei umzubauen und damit einen Ausgang zur iffffffstraße zu schaffen, hält das Berufungsgericht bereits durch den Erwerb des Grundstücks BffIBstraße ff für erfüllt. Darauf, daß der Ausgang zur i^ffptraße noch nicht besteht , kann sich der Beklagte nach der Auffassung des Berufungsgerichts gemäß § 162 Abs. 1 BGB nicht berufen, weil er die Schaffung des Ausgangs wider Treu und Glauben unterlassen habe.
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2. Die Ausführungen äes Berufungsgerichts halten sowohl der von Amts wegen gebotenen als auch der von der Revision erbetenen Nachprüfung stand.
a)	Die Auffassung des Berufungsgerichts, die privatschriftliche Vereinbarung vom 16. November habe nicht nach § 313 Satz 1 BGB der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedurft, ist frei von Rechts-irrtum. Das Berufungsgericht ist dabei zutreffend von der Rechtsprechung ausgegangen, daß, wenn äußerlich voneinander getrennte Verträge abgeschlossen sind, zunächst eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, daß sie auch nach der Absicht der Parteien nicht als einheitlicher Vertrag, sondern als verschiedene Geschäfte gewollt sind und dies gerade durch die Trennung zu dem Ausdruck gebracht werden sollte, und daß zur Widerlegung dieser Vermutung nicht der Nachweis eines wirtschaftlichen Zusammenhangs
 und der gleichzeitige Abschluß der Geschäfte genügt (BGH NdW 1961, 1764 unter Bezugnahme auf RGZ 103,
295, 297/298; 145, 246, 248; vgl. auch Urteil des Senats vom 20. Mai 1966, V ZR 214/64, WM 1966, 899). Die Revision erhebt hiergegen auch keine Einwendungen*
b)	Sie wendet sich jedoch gegen die weitere Auffassung des Berufungsgerichts, die privatschriftliche Vereinbarung vom 16. November 1950 habe auch nicht nach § 518 Abs. 1 Satz 1»BGB der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedurft. Sie meint unter Bezugnahme auf Recht sprechung und Schrift turn (EGZ 1639 348, 356; Palandt, BGB 26. Aufl. § 516 Anm. 4 a; BGB EGBJC 11. Aufl. § 516 Anm. 6), die Unentgeltlichkeit
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der Zuwendung im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB werde nicht schon dadurch ausgeschlossen} daß, wie das Berufungsgericht annehme, zwischen der versprochenen Leistung und einer dem Versprechenden bereits erbrachten Leistung zwar keine rechtliche, aber doch eine kausale Verknüpfung bestehe; ein die Annahme einer Schenkung ausschließender entgeltlicher Erwerb liege vielmehr nur dann vor, wenn er kraft Gesetzes oder kraft rechtsgeschäftlicher Bestimmung rechtlich abhängig von einer als Ausgleich aufgefaßten eigenen Zuwendung in dem Sinne, daß er nur zusammen mit dieser endgültig sein solle* Ob dies zutrifft oder ob <eine Schenkung im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB auch dann ausgeschlossen sein kann, wenn auf die Leistung des Versprechensempfängers kein Hechtsanspruch bestand (vgl. KG Hecht 1917 Nr. 1810; BGH WM 1962, 788;
IM § 516 BGB Br. 7), kann indessen dahingestellt bleiben, da es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an einer anderen Voraussetzung für die Annahme einer Schenkung im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB fehlt.
Nach dieser Vorschrift wird nämlich nicht nur objektiv die Unentgeltlichkeit der Zuwendung, sondern auch die Einigung beider Teile hierüber vorausgesetzt * Bas ist aber nicht der fall, wenn die Parteien die Zuwendung auch nur subjektiv als Abgeltung für eine von dem Ver-sprechensempfänger zu gewährende oder gewährte Leistung, sei es vermügensrechtlieher oder irgendwelcher sonstigen Art, ansehen (EG WarnBspr 1918 Nr. 2- JW 1917, 103; vgl. auch Oertmann, BGB 5• Auf 1. § 516 Anm. 5)\ Baß die Parteien hier von dem Verzicht auf die Grunddienstbarkeit, den der Beklagte in aer Vereinbarung vom 16. November 1950 zugesagt hat, eine Vorstellung
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in dem auf geführten Sinne gehabt haben, hat das Berufungsgericht festgestellt und damit ohne Rechts-irrtum ein nach § 318 Abs. 1 Satz 1 BGB formbedürf-tiges Schenkungsversprechen verneint.
e) Die Revision wendet sich sodann gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die privatschriftliche Vereinbarung vom 16. November 1950 sei deshalb kein rechtsungültiger Vertrag zu Lasten Dritter, weil die Parteien in der letzten mündlichen Verhandlung auf Befragen übereinstimmend erklärt hätten, unter «Rechtsnachfolger« des Beklagten nur dessen Irben gemeint zu haben. Sie rügt insoweit Verletzung des § 313 Abs. 1 Ir. 4 ZPOv weil weder die frage des Gerichts noch die Antwort der Parteien protokolliert worden sei. Dem wird von der Revisionserwiderung mit Recht entgegengehalten, daß es sich bei der in Frage stehenden Feststellung des Berufungsgerichts, obwohl sie sich in den Intscheidungsgründen seines Urteils befinde, um eine solche tatbestandlicher Art handle, deren Unrichtigkeit nur im Wege der fatbestandsberiehtigung nach § 320 ZPO hätte geltend gemacht werden können (vgl. Wieczorek, % PO § 313 Anm. B III a 1).
d) Mit weiteren Rügen greift die Revision die Auslegung der privatschriftlichen Vereinbarung vom 16. November 1950 an, die sie in mehrfacher Hinsicht für rechtsirrtumlieh hält.
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aa) Sie macht dem Berufungsgericht zunächst zu dem Vorwurf, es habe unter Verletzung der §§ 133,
157, 242 BGB die außerhalb der Urkunde liegenden Gesamtumstände, nämlich den dem Kläger erkennbaren Zweck des beabsichtigten Grunderwerbs sowie die örtlichen Verhältnisse außer Betracht gelassen; Zweck des beabsichtigten Grunderwerbs sei der Umbau der Brauerei und die Herstellung eines Ausgangs zur BH^^straße gewesen; zur Verwirklichung dieses Zweckes sei nicht nur das Anliegen an die RH®straße, sondern auch der unmittelbare Zusammenhang der neu zu erwerbenden Grundstücke mit dem alten Braue re igrund-stück erforderlich gewesen; ein solcher Zusammenhang sei nur bei den Grundstücken l^BBstraße f und f gegeben; das Berufungsgericht hätte deshalb zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß diese Grundstücke die ,fanliegenden Grundstücke bBHPbtrade11 im Sinne der Vereinbarung vom 16. November 1950 seien.
Damit kann die Revision keinen Brfolg haben.
Die örtliche Lage der in Frage stehenden Grundstücke ist aus dem von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 4. Januar 1943 vorgelegten Lageplan und aus dem mit weiterem Schriftsatz des Beklagten vom 31. März 1964 vorgelegten Katasterauszug ersichtlich. Außerdem hat das Berufungsgericht die Gruhdstücke besichtigt. Bei dieser Sachlage stellt die Rüge nichts anderes als einen' unzulässigen Angriff gegen die durch die örtliche Lage der beteiligten Grundstücke nicht ausgeschlossene tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts dar.
 
bb) Die Revision rügt weiter, die Auslegung des dritten Absatzes der privatschriftlichen Vereinbarung vom 16. November 1950 dahin, daß unter dem Erwerb der «anliegenden Grundstücke RBBBstraße« auch nur der Erwerb eines einzigen Grundstücks zu verstehen sei, sprenge den Wortlaut. Per Revision ist zuzugeben, daß diese Auslegung, wenn man nur auf den aufgeführten Ausdruck abstellt, dem Wortlaut widerspricht. Pas Berufungsgericht hat aber entsprechend der Vorschrift des § 133 BGB, nach der bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäbliehen Sinn des Ausdrucks zu haften ist, den Gesamtinhalt der Vereinbarung und das Verhalten des Beklagten sowie dessen Absichten bei dem Abschluß der Vereinbarung mitberücksichtigt (BIT'S« 21/22). Es hat dabei insbesondere in Betracht gezogen, daß die Vereinbarung trotz mehrfacher Verbesserungen nicht sehr sorgfältig redigiert sei, was sich insbesondere daraus ergebe, daß mit dem im zweiten Absatz der Vereinbarung verwendeten Ausdruck «auf den Nachbargrund s tucken 3« auch nur ein Grundstück, nämlich das Grundstück BUB Straße 0, gemeint gewesen sei. Unter Berücksichtigung dieser Umstände muß aber die Auslegung der Vereinbarung durch das Berufungsgericht als möglich angesehen werden, so daß sie für das Revisionsgericht bindend ist. Bafür, daß das Berufungsgericht bei der Auslegung nicht ausreichend die Interessen des Beklagten berücksichtigt habe, sind entgegen der Meinung der Revision keine Anhaltspunkte gegeben. Unbegründet ist schließlich der Vorwurf der Revision, es sei denkgesetzlich nicht möglich, wenn das Berufungsgericht bei der Auslegung mit-
 
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berücksichtigt habe, daß der Beklagte sich am 16. November 1950 noch nicht zu einem Verzicht auf die Grunddienstbarkeit habe binden wollen.
e) Mit ihrer letzten Büge wendet sich die Revision gegen folgende Ausführungen des Berufungsgerichts: Nicht gegeben sei bislang die Herstellung eines Brsatzausgangs zur BHHfsiraße überhaupt. Per Beklagte habe zwar inzwischen für das Flaschenbier, für Mülltonnen und Malzzufuhr durch neue technische Einrichtungen (Aufzüge) einen Ausgang geschaffen* Biese Wege böten im gegenwärtigen Baüzustahd nicht die Möglichkeit, den Treber mit einem Treber-Karren (Inhalt 1,6 cbm) abzutransportieren. Irgendeine bestimmte Verpflichtung über Ort und Art des Ausgangs habe der Beklagte dem Kläger gegenüber nicht übernommen. Er könne sich darauf beschränken, anstelle einer Ausfahrt ganz oder teilweise andere Förderanlagen zu schaffen.
Die Bevision meint demgegenüber: Es sei rechts-unerheblich, ob der Beklagte sich auf eine Förderanlage habe beschränken können. Vielmehr sei entscheidend gewesen, ob sich der Beklagte anstelle einer Ausfahrt mit einer Förderanlage habe begnügen müssen. Infolgedessen hätte das Berufungsgericht den privatschriftlichen Vertrag vom 16. November 1950 auch in Bezug auf diese Frage auslegen, insbesondere die Bedeutung des Ausdrucks «neuen Ausgang zur I^BPstraße" feststellen müssen. Hätte das Berufungsgericht diese Frage geprüft, so hätte es schon nach dem aufgeführten
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Wortlaut uncl der Interessenlage zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß anstelle der vorhandenen, über das Grundstück des Klägers führenden Zufahrt ein gleichwertiger Ersatz, also ebenfalls eine Zufahrt nach dem Vertrag vorausgesetzt gewesen sei. Bas Berufungsgericht habe auch nicht festgestellt, daß es möglich gewesen sei, unter Einbeziehung nur des Grundstücks RBMstraße Hr. f eine Ausfahrt zur Elbstraße herzustellen, oder daß der Beklagte eine solche Möglichkeit wider freu und Glauben nicht genutzt habe.
Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben Bas .Berufungsgericht hat den objektiven Erklärungswert das Hebensatzes Abs. 3 der privatschriftlichen Vereinbarung vom 16. November 1950 dahin festgestellt, daß der Beklagte sich verpflichtet habe, die Löschungsbewilligung zu erteilen, sobald er nach vorgesehenem weiterem Grunderwerb in der nflBstraße den Umbau der Brauerei und im Zusammenhang damit den Ausgang zur BJHBstraße hergestellt haben werde (BU S . 23 oben).
Es hat weiter festgestellt, daß die Möglichkeit, auf dem erworbenen Grundbesitz einen Ausgang für die Brauerei zur KBBs traße zu schaffen, gegeben gewesen sei (BU S. 23 unten) und daß aus den von dem Berufungsgericht im einzelnen aufgeführten Gründen der Beklagte den Eintritt dieses Ereignisses im Widerspruch zu freu und Glaubeu verhindert habe (BU S. 27). Soweit die Revision darauf abstellt, es sei entscheidend gewesen* ob sich der Beklagte anstelle einer Ausfahrt mit einer Förderanlage habe begnügen müss en,
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ist ihr entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht mit seinen insoweit angegriffenen Ausführungen dem Beklagten lediglich die Möglichkeit einräumte, die Schaffung einer Ausfahrt zur BÜptraße für die nur noch in Betracht kommende Abfuhr des Trebers durch eine weniger kostspielige Anlage zu ersetzen. Bas ist erklärlich, da es für den Kläger nur darauf ankommt, daß der Beklagte die Ausfahrt über sein Grundstück	Straße	0	nicht	mehr benutzt, es
 ihm aber gleichgültig sein kann, auf welche Weise der Beklagte die Verbindung seiner Brauerei zur H^Vstraße herstellt.
Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte beabsichtigt hatte, eine Ausfahrt über das Grundstück BflBstraße 0 zu schaffen, und ob er, wie das Berufungsgericht beiläufig bemerkt (BU S. 25 oben), den dahingehenden Plan dem Kläger geheimgehalten hat. Die in dieser Hinsicht erhobenen Bügen der Verletzung des § 286 2P0 sind daher gegenstandslos.
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3. Pa die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechts irr tum zu dem Nachteil des Beklagten enthalten, war dessen Revision mit qer Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Br. Augustin
 Pr. Piepenbrock Pr. Freitag
 Blattern	v	Offterdinger

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