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BGH

Gericht: BGH

hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom T9« Hovember 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« 'Pascho und der Bundesrichter Br« Augustin, Br« Freitag, Br« Mattem und Offterdinger für Recht erkannts Bie Revision gegen das"Seilurteil des 1« Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22« Juni 1961 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen« Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger, der schon seit 195o mit der beklagten Stadtgemeinde Grundstücksgeschäfte tätigte, um diese Grundstücke zu bebauen, hatte am 1?o März ”957 von den Miteigentümern ' BflHHi die ihnen gehörigen Grundstücksparzellen in der nHaartkoppel", Flur 7 in der Größe von 6, ”934 ha zu dem Preis von 6,60 DM je qm gekaufte Die Beklagte plante schon längst«, die Haartkoppel, ein rund 28 ha großes Gelände in unmittelbarer Nähe des Stadtzentrums von Heumünster zwischen Haart, Plönstraße und Südfriedhof für die Bebauung aufzuschließen; sobald sie das Eigentum an dem Gelände BfPHB erworben hat, dem Kaufmann Werner KM Baugelände in Größe von etwa 394 ha zu dem Zwecke des Wohnungsbaus käuflich zu überlassene Dagegen ist Herr KOB bereit«, Verpflichtungen einzugehen* die für die Stadt zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber der Allgemeinheit auf dem Gebiete der Wohnungsbeschaffung und des Städtebaus unabdingbar sind* Dieser Vertrag wird wirksam, sobald die Stadt Ei Eigentümerin des von der Familiengemeinschaft zu erwerbenden Geländes geworden ist. Im Schreiben von 26» Juni 1959 wies die Beklagte den Kläger darauf hin* daß.'gsie am 25« Mai 1959 als Eigentumerin eingentragen worden sei«, sie brachte ihre Meinung zu dem Ausdruck, der Vertrag sei damit rechtswirksam geworden im Sinn des § 2 des Vertrags und bats "den vorläufigen Kaufpreis von 595 0C0 DM alsbald auf das Konto der Stadtkasse zu Überweisen.” Weiter ist in dem Schreiben ausgeführt* die endgültige Errechnung des Kaufpreises erfolge sofort nach der Vermessung des Kaufgegenständes» Der Kläger wies dagegen in seiner Antwort vom 1» Juli 1959 auf § to des Vertrags hin* bat um Mitteilung* ob zwischenzeitlich alle Genehmigungen* insbesondere die Wohnsiedlungsgenehmigung* erteilt worden sei und erbat weiter, die Auflassung vorzubereiten» Gleichzeitig ba# er um die Genehmigung für die Eintragung eines Grundpfandrechts zugunsten seiner Bank in Höhe von 595 000 DM« In einer Besprechung am 5» Juli 1959 teilte der Zeuge OflHP dem Kläger mit* daß zur Teilungsgenehmigung noch die Zustimmung des Ministers für Arbeit in Kiel erforderlich sei* auch müsse der Bebauungsplan noch, geändert werden» Am 13« Juli 1959 beantragte die Beklagte beim Oberbürgermeister als Wohnsiedlungsbehördc* die Genehmigung nach dem Wohnsiedlungsgesetz zu erteilen; auf Antrag der Wohnsiedlungsbehhrde (Ioi August 19595 gab der zuetändig© Minister am 15« Oktober 1959 die erforderliche Zustimmung« Zwischenzeitlich mahnte die Beklagte den ange«-» forderten Kaufpreis am 13« Juli 1959 erneut an und erklärte sich mit der grundbuchliehen Sicherung eines Kredits in der erbetenen Höhe einverstanden« Der Kläger stellte die Zahlung Zug um Zug gegen die Auflassung des Grundstücks in Aussicht« Am 25« Juli 1959 mahnte die Beklagte letztmals und setzte unter Androhung des Rücktritts eine Frist zur Zahlung bis 15« August 1959« Mit Schreiben vom 17« August 1959 trat sie vom Vertrag zurück» daß der von der Beklagten mit Schreiben vom 17* August 1959 erklärte Rücktritt von dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Grundstückskauf-vertrag unberechtigt sei* den Kaufvertrag gemäß § 78 Schleswig-Holsteinischer Gemeinde Ordnung zu genehmigen Hach Abweisung dieses Antrags durch den Innenminister klagte die Beklagte vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht auf Erteilung der beantragten Genehmigung« Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen? daß der Vertrag einer Genehmigung nicht bedürfe« Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt« begehrten Feststellung, weil die erhobene Leistungsklage nicht alle Ansprüche, die sich aus dem Vertrag ergeben können, erschöpft* Auch wäre gerade dann, wenn die Leistungsklage zur Zeit unbegründet sein sollte, wie die Revision geltend macht, das Feststellungsinteresse gegeben* Bo Io Wäre der Begriff ^,Recht9wirksölnv/erden,, in § 2 Abs0 1 und § Io des Vertrages im gleichen, und zwar allgemein üblichen Sinn auszulegen, hätte die Zahlung des Kaufpreises binnen vier Wochen naoh Erteilung aller erforderlichen Genehmigungen, sicher aber nur Zug um Zug gegen Erklärung der Auflassung zu erfolgen* Der Vertrag gäbe dann keinerlei Anhaltspunkte dafür5 daß die Parteien von der gesetzlichen Regelung bei gegenseitigen Verträgen (§ 32o Abs* 1 BGB) hätten abweichen wollen* Diese Auslegungsfrage hat das Berufungsgericht jedoch nach Erörterung verschiedener Gesichtspunkte dahingestellt gelassen* In der Revisionsinstanz mag daher von der Auslegung der Beklagten aus« gegangen werden, wonach der Vertrag in dem Zeitpunktrechts-wirksam im Sinn des § 2 Abs* i geworden ist, in dem die Be * klagte Eigentümerin des ^Braasch’sbheit^} Grundstücks geworden ist (§ 14 des Vertrags)* Da dieser Zeitpunkt am 25*Mai 1959 eingetreten ist, wäre der Kaufpreis nach dieser Vertragsbestimmung bis zu dem 22* Juni 1959 zu zahlen gewesen* Da der Käufer den Kaufpreis jedoch nach dem Gesetz andererseits nur Zug um Zug gegen Übereignung des Kaufgegenstands zu zahlen hat (§§ 32o, 434 BGB).S ltängu die Wirksamkeit des Bücktritts der Beklagten allein von der Frage ab9 ob sich der Kläger für den Fall, daß die Auflassung aus irgendwelchen Gründen nicht Ent sc he id ungsgründ e s vor Ablauf von vier Wochen nach der Übertragung des Grundstückseigentums auf die Beklagte erklärt werden konnte (wie er tatsächlich eingetreten ist}«, entgegen der gesetzlichen Regelung zur Vorleistung verpflichtet hat«» Ausdrücklich ist über eine Vorleistungspflicht des Klägers in dem Vertrag nichts erwähnt* § Io des Vertrags? Das Berufungsgericht hat diese maßgebende Auslegungsfrage gestellt«, den Vertrag jedoch nicht im Sinne der Beklagten aus^ gelegt« Es kommt zu dem Ergebnis; Aus dem Zusammenhang der Vertragsbestimmungen, insbesondere den §§ 2, 6 und Io des Vertragsf.ergebe sich«, daß der Kläger nicht vorleistungspflichtig sein sollte (So 17 BU}, vielmehr die Auflassung (spätestens) Zug um Zug mit der Zahlung des Kaufpreises erfolgen müsse (S« 15 Bü) Die Fälligkeit des Kaufpreises habe daher nicht vor der Bewirkung der Gegenleistung eintreten können,, solange der Kläger die Einrede des nicht erfüllten Vertrags erhoben habe« Das Berufungsgericht vermißt darüber hih§us wirksame Mahnung« Angenahnt worden sei nämlich im einzigen Schreiben«, in dem der Kaufpreis genannt worden sei, in dem Schreiben vom 26« Juni 1959 - wie vor der Vermessung auch nicht anders möglich - ein "vorläufiger” Kaufpreis von 595 000 DM, der genau 5,4 ha Land entspreche«, Ein Kaufpreis in dieser Höhe stehe aber nicht fest, sei daher auch nicht geschuldet; insbesondere sei der Schuldner zu Teilleistungen nicht nur nicht berechtigt, sondern auch nicht verpflichtet« Es sei zwar anzunehmen«, daß bei ordnungsgemäßem Verlauf der Kläger bereit gewesen wäre, auch vor Vermessung und genauer Berechnung des Kaufpreises einen dem zu erwartenden Kaufpreis etwa entsprechenden Pauschalpreis vorwog zu leisten; verpflichtet habe er sich dazu Jedoch nicht0 Im Hinblick auf die Folgen eines Hucktritts sei eine strenge Auslegung nötig, 1 Die Vorwegleistungspflicht müsse zwingend aus der vertraglichen Vereinbarung folgen, Hilfsweise führt das Berufungsgericht als Begründung für die Unwirksamkeit des Rücktritts aus, die Beklagte habe ihrerseits - teils unter Verstoß gegen veinträgliche Pflichten (§ 1 Abs, 2) - die Durchführung des Vertrags verzögert (Änderung des Bebauungsplans 5o hinsichtlich Straßenführung und £roße der zu übereignenden Grundstücke, Unterlassung des Antrags auf Erteilung der Wohnsiedlungsgenehmigung), unter welchen Umständen Jedenfalls dem Kläger die Vorauszahlung des Kaufpreises) nicht mehr zu demutbar gewesen wäre« Die Auslegung eines Vertrags unterliegt der tatricht erblichen Würdigung und ist der Überprüfung durch das Revisionsgericht nur insoweit zugänglich«, als bei der Feststellung der der Auslegung zugrunde liegenden Tatsachen etwa Verfahrensvor-Schriften verletzt und diese Verletzungen gerügt worden sind, oder insoweit, als der Tatrichter bei seiner Würdigung gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine ErfahrungsSätze verstoßen hat« Mängel der aufgeführten Art haften der tat-* richterlichen Würdigung des Berufungsgerichts nicht an, ihrem Vortrag zugunsten der Auslegung der Beklagten ziehen will« Entgegen der Annahme der Revision hat das Berufungsgericht unterstellt, daß die Beklagte ein Interesse daran hatte., möglichst bald den Kaufpreis 2u erlangen« Dies schließt die Feststellungen des Berufungsgerichts? 2* Die Revision rügt sodann Verletzung des § 286 ZPO und verweist dazu auf den Vortrag der Beklagten in den Schriftsätzen vom 2oo November 1959 (Bl* 44~5o GA)? wie diese Erklärungen nach Ansicht der Beklagten von ihren Beamten nur hätten verstanden werden können und tatsächlich verstanden worden seien? und auch der einzelnen Äußerungen der Parteien bei den Vertragsverhandlungen zu dem Zwecke der Auslegung des Vertrags dem Gericht obliegto Irgendeine beweiserhebliche* unter Beweis gestellte Tatsache hat das Berufungsgericht bei seiner Würdigung! t o Die erste Eüge bezieht sich hier auf die Erörterungen zur Auslegung der Begriffe "Rechtswirksamkeit"* "Rechtswirk-samwerden"« "Rechtswirksam" und "Wirksamwerden"* auf denen das Urteil* wie dargelegt* nicht beruhte Dieae Rüge berührt daher die Auslegung des Berufungsgerichts dahin* daß der Kläger nach dem Vertrag nicht vorleisten sollte* nicht* Abgesehen davon geht das Berufungsgericht entgegen dem Vortrag der Revision bei diesen Erörterungen (Bl* 14^15 BU) nicht davon aus* die Parteien hätten an die erforderlichen Genehmigungen nicht ge*-*-dacht; es zieht vielmehr diesen Pall neben anderen in Betracht und kommt zu dem Ergebnis* es bleibe unklar* was die Parteien sich in diesem Punkt vorgestellt hätten. Bas Berufungsgericht entnimmt aus § 6 des Vertrags* daß dem Kläger gestattet war* das Grundstück zur Erlangung eines Kredits für die Bezahlung des Kaufpreises zu belasten« Es daß der Kläger als Eigentümer eingetragen seio Zwar hätte die Beklagte schon vor Übertragung des Eigentums die Eintragung eines GrundPfandrechts bewilligen können; in diesem F*ll hätten aber die zu erwerbenden Parzellen mindestens vermessen und auf einem besonderen Grundbuchblatt eingetragen sein müssen.» und zwar um so weniger, als die Parteien schon lange in Geschäftsverbindung standen und nach den Peststellungen des Berufungsgerichte an anderer Stelle mit einer schnellen Abwicklung des Vertrags (Erfüllung aller formellen Voraussetzungen in vier Wochen) rechneten«, Aus dem Kaufvertrag ergebe sich, wie das Berufungsgericht weiter, ausfuhrto nichts dafür, daß der Käufer etwa zur Zahlung eines "vorläufigen" Kaufpreises oder eines Teils des Kaufpreises verpflichtet gewesen sei«, Aus diesem Sachverhalt schließt das Berufungsgericht, daß mangels Mahnung des geschuldeten Kaufpreises gar keine wirksame Mahnung vorliege0 Demgegenüber wendet die Revision ein«, daß in solchen Fällen oft der ungefähre Kaufpreis bezahlt und später - nach Vermessung - ausgeglichen werde* der Kläger habe sich gegen diese vorläufige Bemessung des Kaufpreises auch gar nicht gewendet« Diese Darstellung der Revision ist ebenfalls an sich richtig; die vom Berufungsgericht in diesem Zusammen«, hang aus § 2 gezogenen Schlüsse sind ebenfalls nicht .zwingend; sie können aber doch als weitere Erwägungen neljen anderen Umständen für die vom Berufungsgericht getroffene Auslegung herangezogen werden und sind insoweit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, und zwar um so weniger, als der Tatrichter die von der Revision dargelegte anderweitige Möglichkeit einer Abwicklung nicht übersehen hatb Neben diesen Umständen legt das Berufungsgericht dem § Io entscheidende Bedeutung bei*

Zitierte Normen: § 286 ZPO
vertragenBerufungsgerichtKaufpreisKaufpreisesVertragKlägerAuslegungRevision

Volltext der Entscheidung

V erkundet
 am 19*» November ‘*963
Justizhaupt sekretÖr als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2224 099
Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Stadt	vertreten	durch	den	Magistrat,	dieser
 vertreten durch den Oberbürgermeister«
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«
gegen
 Bankkaufmann Werner K
teroß
 Kläger. Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 und
- Prozeßbevollmächtigt er: Rechtsanwälte Prof« Br
 Br« ■■■ -
hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
 auf die mündliche Verhandlung vom T9« Hovember 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« 'Pascho und der Bundesrichter Br« Augustin, Br« Freitag, Br« Mattem und Offterdinger
 für Recht erkannts
 Bie Revision gegen das"Seilurteil des 1« Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22« Juni 1961 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger, der schon seit 195o mit der beklagten Stadtgemeinde Grundstücksgeschäfte tätigte, um diese Grundstücke zu bebauen, hatte am 1?o März ”957 von den Miteigentümern ' BflHHi die ihnen gehörigen Grundstücksparzellen in der nHaartkoppel", Flur 7 in der Größe von 6, ”934 ha zu dem Preis von 6,60 DM je qm gekaufte Die Beklagte plante schon längst«, die Haartkoppel, ein rund 28 ha großes Gelände in unmittelbarer Nähe des Stadtzentrums von Heumünster zwischen Haart, Plönstraße und Südfriedhof für die Bebauung aufzuschließen;
3ie hat im Laufe dei' Jahre etwa 8 ha erworben und der Ankauf des zentral gelegenen Grundstücks £HHBwar nur an der Preisforderung der Eigentümer gescheitert«, Die Beklagte übte daher nach dem Ankauf des Klägers das Vorkaufsrecht nach § 60 SohlesvJigHBolsteinisehes Aufbaugesetz aus* Der Kläger bestritt die Y/irksamkeit des in Anspruch genommenen Vorkaufsrechts«, Schließlich verständigten sich die Parteien über diesen Streit Nach der Besprechung vom 26«, März 1959* über die der Zeuge Stadtamtmann CflB einen schriftlichen Vermerk niederlegte, machte der Kläger das Vertragsangebot vom 3.1 • März 1959* das später am 25» Mai 1959 von der Beklagten formgerecht angenommen wurdeo Das Angebot des Klägers wurde von dem Zeugen C^HHl als Urkundsbeamten der Stadt NÜHHB beurkundet«, Die Parteien einigten sich dahin, daß der Kläger das Vorkaufsrecht der Beklagten anerkennt, die Beklagte dagegen dem Kläger unter Zugrundelegung der Umlegungs*? und Bebauungspläne die dem Rohbauland entsprechenden Bauplätze (Nettobauland} Überließ, der gleichzeitig die-Verpflichtung übernahm, die Bebauung in einer bestimmten Frist nach Maßgabe des Bebauungsplans aus« zuführenc Der Kaufpreis wurde, ausgehend von den RohbauOLönd-“ * kosten (Kaufpreis Kosten, Aufwendungen, Entschädigungen der Kleingärtner: 6,80 + 1,20 - 8 DM) und unter Zugrundelegung von 1/3 Umlegungsverlust auf 12 DM je qm Nettobauland zusätzlich der Anliegerbeiträge (7?50 DM) auf 17*50 je qm
 festgesetzt« die wesentlichen Vertragsbestimmungen lauten;
1»T
Om O
Die Stadt NOHHm ist bereit., sobald sie das Eigentum an dem Gelände BfPHB erworben hat, dem Kaufmann Werner KM Baugelände in Größe von etwa 394 ha zu dem Zwecke des Wohnungsbaus käuflich zu überlassene Dagegen ist Herr KOB bereit«, Verpflichtungen einzugehen* die für die Stadt zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber der Allgemeinheit auf dem Gebiete der Wohnungsbeschaffung und des Städtebaus unabdingbar sind*
Dies vorausgeschickt D macht der Kaufmann Werner K4B e*• *oooder Stadt NflHHHIzur Regelung im Bereich des Vorkaufsrechterfolgendes Vertragsangebots
§ 1
Die Stadt NflBBfMB(Verkäuferin) verkauft an den Kaufmann Werner KÜ0(Käufer) aus dem östlich der künftigen Verbindungsstraße zwischen der Feldstraße und dem Sachseni’ing gelegenen Baugelände
a) Grundbuch von H Flurstücke 608/
Blatt OR,
c)	Grundbuch von	Band	O^Blatt
 Flurstück 478/27 und
d)	Grundbuch von nflHB Band .OP Blatt Mp* Flurstück 24/1s
sämtliche Flurstücke aus der Flur 7 der Gemarkung in *iner Gesamtgröße von etwa 5?4 ha«
Die genaue Größe, die genaue Eage und die genauen Grenzen ergeben sich aus der katasteramtlichen Ver~ messuage Grundlage der Vermessung bildej^dej^Entwurf des PurchfUhrungsplanes 5o der Stadt	vom
l'o. März 1958 Blatt Kr« 532e
b> Grundbuch von Flurstücke 71/2
Band M^Blatt 500/29 und 23/2*
§ 2
Der Kaufpreis beträgt 17»5o DM ;je qm* Er ist binnen 4 Wochen nach Rechtswirksamwerden dieses Vertrags (§ 14) an die Stadtkasse	zu	zahlen«
 
Wird nicht gezahltP auch nicht nach Mahnung mit Frist von zwei Wochen, ist die Verkäuferin berechtigt*, vom Kaufvertrag zurückzutraten«,
§ ?
§ 4
Der Käufer verpflichtet sich* das Kaufgrundstück alsbald nach den Hichtlinien und Plänen des Stadt-bauamtes vollständig mit Y.'oimurgcn zu bebaueno Mit dem Bau von etwa 7oo bis 12o.lphn!irigonist innerhalb zwölf Monaten nach VertragsSchluß zu beginnen«
Die vollständige Bebauung von 85$ des Geländes muß binnen drei Jahren nach Vertragsschluß durchgeführt sein«
§ 5
§6
Der Käufer verpflichtet sich.» Über das Kauf grund stück oder leilo davon nicht zu "verfügen"« Insbesondere ist er verpflichtet, das Kaufgrundstück nicht zu veräußern, nicht vor Baubeginn mit einem Erbbaurecht zu belasten, nicht in sonstiger Weise zu belasten ««,*« Uo8o mehr« Bei Baubeginn hat die Stadt Keumünster Belastungen in Abt« Hildes Grundbuchs zuzulaseen, ebenso für Grundstücksankaufskredite.*
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§;io
 Die Auflassung ist zu erklären, sobald der Vertrag rechtswirksam geworden ist« ............
§ H
Dieser Vertrag wird wirksam, sobald die Stadt Ei Eigentümerin des von der Familiengemeinschaft zu erwerbenden Geländes geworden ist.
Die Beklagte wurde auf Grund des Vorkaufs am 25« Mai ?959 als Eigentümerin des Braasch*sehen Grundstücks eingetragen.
* Die unterstrichenen Worte sind dem in Maschinenschrift ango~ fertigten Angebotsentwurf bei der Beurkundung des Angebots handschriftlich zugesetzt oder abgeändert worden.
Mit Schreiben vom 2* Juni 1959 übersandte die Beklagte ihre beurkundete Annahmeerklärung und teilte weiter mit:
"Die Auflassungsochriften werden von hier beschaffte Der Termin der Auflassung wird Ihnen alsbald mitgeteilt werden»"
Im Schreiben von 26» Juni 1959 wies die Beklagte den Kläger darauf hin* daß.'gsie am 25« Mai 1959 als Eigentumerin eingentragen worden sei«, sie brachte ihre Meinung zu dem Ausdruck, der Vertrag sei damit rechtswirksam geworden im Sinn des § 2 des Vertrags und bats "den vorläufigen Kaufpreis von 595 0C0 DM alsbald auf das Konto der Stadtkasse zu Überweisen.” Weiter ist in dem Schreiben ausgeführt* die endgültige Errechnung des Kaufpreises erfolge sofort nach der Vermessung des Kaufgegenständes» Der Kläger wies dagegen in seiner Antwort vom 1» Juli 1959 auf § to des Vertrags hin* bat um Mitteilung* ob zwischenzeitlich alle Genehmigungen* insbesondere die Wohnsiedlungsgenehmigung* erteilt worden sei und erbat weiter, die Auflassung vorzubereiten» Gleichzeitig ba# er um die Genehmigung für die Eintragung eines Grundpfandrechts zugunsten seiner Bank in Höhe von 595 000 DM« In einer Besprechung am 5» Juli 1959 teilte der Zeuge OflHP dem Kläger mit* daß zur Teilungsgenehmigung noch die Zustimmung des Ministers für Arbeit in Kiel erforderlich sei* auch müsse der Bebauungsplan noch, geändert werden» Am 13« Juli 1959 beantragte die Beklagte beim Oberbürgermeister als Wohnsiedlungsbehördc* die Genehmigung nach dem Wohnsiedlungsgesetz zu erteilen; auf Antrag der Wohnsiedlungsbehhrde (Ioi August 19595 gab der zuetändig© Minister am 15« Oktober 1959 die erforderliche Zustimmung« Zwischenzeitlich mahnte die Beklagte den ange«-» forderten Kaufpreis am 13« Juli 1959 erneut an und erklärte sich mit der grundbuchliehen Sicherung eines Kredits in der erbetenen Höhe einverstanden« Der Kläger stellte die Zahlung Zug um Zug gegen die Auflassung des Grundstücks in Aussicht«
Am 25« Juli 1959 mahnte die Beklagte letztmals und setzte unter Androhung des Rücktritts eine Frist zur Zahlung bis 15« August 1959« Mit Schreiben vom 17« August 1959 trat sie vom Vertrag zurück»
-6 -
a
Der Kläger hat im September 1959 Leistungsklage und später zusätzlich eine Zwischenfeststellungsklage erhoben« und darin unter anderem beantragt? festzusteilen? daß der von der Beklagten mit Schreiben vom 17* August 1959 erklärte Rücktritt von dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Grundstückskauf-vertrag unberechtigt sei*
Die Beklagte hat beantragt? die Klage abzuweisen«
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben«
Im Mai 196o stellte die Beklagte beim Innenminister des Landes Schleswig-Holstein als Kommunalaufsichtsbehörde den Antrag? den Kaufvertrag gemäß § 78 Schleswig-Holsteinischer Gemeinde Ordnung zu genehmigen Hach Abweisung dieses Antrags durch den Innenminister klagte die Beklagte vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht auf Erteilung der beantragten Genehmigung« Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen? daß der Vertrag einer Genehmigung nicht bedürfe« Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt«
Gegen dös Urteil des Landgerichts hat die Beklagte Berufung eingelegt mit dem Antrag? die Klage abzuweisen« Der Kläger hat für den Pall? daß seinem Antrag auf Zurückweisung der Berufung nicht stattgegeben werde? Anschlußberufung mit dem Antrag eingelegt? die. Pflicht der Beklagten zur Leistung von Ersatz des Schadens festzustellen« der ihm durch die Nichterfüllung dos Kaufvertrags entstanden sei und noch entstehe«
Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Berufung der Beklagten insoweit zurückgewiesen? als dem erwähnten PestStellungsantrag stattgegeben worden ist«
Mit der Revision beantragt die Beklagte? unter Aufhebung des angefochtenen Teilurteils insoweit das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen« als das Berufungs..
gericht über die Berufung entschieden hat* Der Kläger beantragt/1 die Revision zurückzuweisen*
begehrten Feststellung, weil die erhobene Leistungsklage nicht alle Ansprüche, die sich aus dem Vertrag ergeben können, erschöpft* Auch wäre gerade dann, wenn die Leistungsklage zur Zeit unbegründet sein sollte, wie die Revision geltend macht, das Feststellungsinteresse gegeben*
Bo Io Wäre der Begriff ^,Recht9wirksölnv/erden,, in § 2 Abs0 1 und § Io des Vertrages im gleichen, und zwar allgemein üblichen Sinn auszulegen, hätte die Zahlung des Kaufpreises binnen vier Wochen naoh Erteilung aller erforderlichen Genehmigungen, sicher aber nur Zug um Zug gegen Erklärung der Auflassung zu erfolgen* Der Vertrag gäbe dann keinerlei Anhaltspunkte dafür5 daß die Parteien von der gesetzlichen Regelung bei gegenseitigen Verträgen (§ 32o Abs* 1 BGB) hätten abweichen wollen* Diese Auslegungsfrage hat das Berufungsgericht jedoch nach Erörterung verschiedener Gesichtspunkte dahingestellt gelassen* In der Revisionsinstanz mag daher von der Auslegung der Beklagten aus« gegangen werden, wonach der Vertrag in dem Zeitpunktrechts-wirksam im Sinn des § 2 Abs* i geworden ist, in dem die Be * klagte Eigentümerin des ^Braasch’sbheit^} Grundstücks geworden ist (§ 14 des Vertrags)* Da dieser Zeitpunkt am 25*Mai 1959 eingetreten ist, wäre der Kaufpreis nach dieser Vertragsbestimmung bis zu dem 22* Juni 1959 zu zahlen gewesen* Da der Käufer den Kaufpreis jedoch nach dem Gesetz andererseits nur Zug um Zug gegen Übereignung des Kaufgegenstands zu zahlen hat (§§ 32o, 434 BGB).S ltängu die Wirksamkeit des Bücktritts der Beklagten allein von der Frage ab9 ob sich der Kläger für den Fall, daß die Auflassung aus irgendwelchen Gründen nicht
 Ent sc he id ungsgründ e s
A* Der Kläger hat ungeachtet der Entscheidung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits ein Interesse an der
 
vor Ablauf von vier Wochen nach der Übertragung des Grundstückseigentums auf die Beklagte erklärt werden konnte (wie er tatsächlich eingetreten ist}«, entgegen der gesetzlichen Regelung zur Vorleistung verpflichtet hat«» Ausdrücklich ist über eine Vorleistungspflicht des Klägers in dem Vertrag nichts erwähnt* § Io des Vertrags? auf den sich der Kläger stützt? spricht seinem Wortlaut nach gegen die Übernahme einer Vorleistungspflicht« Die Beklagte glaubt? eine solche Verpflichtung des Klägers aus § 2 des Vertrags in Verbindung mit den vorausgegangenen Verhandlungenp also im Wege der Auslegung entnehmen zu können«
Das Berufungsgericht hat diese maßgebende Auslegungsfrage gestellt«, den Vertrag jedoch nicht im Sinne der Beklagten aus^ gelegt« Es kommt zu dem Ergebnis; Aus dem Zusammenhang der Vertragsbestimmungen, insbesondere den §§ 2, 6 und Io des Vertragsf. ergebe sich«, daß der Kläger nicht vorleistungspflichtig sein sollte (So 17 BU}, vielmehr die Auflassung (spätestens) Zug um Zug mit der Zahlung des Kaufpreises erfolgen müsse (S« 15 Bü) Die Fälligkeit des Kaufpreises habe daher nicht vor der Bewirkung der Gegenleistung eintreten können,, solange der Kläger die Einrede des nicht erfüllten Vertrags erhoben habe« Das Berufungsgericht vermißt darüber hih§us	wirksame	Mahnung«
Angenahnt worden sei nämlich im einzigen Schreiben«, in dem der Kaufpreis genannt worden sei, in dem Schreiben vom 26« Juni 1959 - wie vor der Vermessung auch nicht anders möglich - ein "vorläufiger” Kaufpreis von 595 000 DM, der genau 5,4 ha Land entspreche«, Ein Kaufpreis in dieser Höhe stehe aber nicht fest, sei daher auch nicht geschuldet; insbesondere sei der Schuldner zu Teilleistungen nicht nur nicht berechtigt, sondern auch nicht verpflichtet« Es sei zwar anzunehmen«, daß bei ordnungsgemäßem Verlauf der Kläger bereit gewesen wäre, auch vor Vermessung und genauer Berechnung des Kaufpreises einen dem zu erwartenden Kaufpreis etwa entsprechenden Pauschalpreis vorwog zu leisten; verpflichtet habe er sich dazu Jedoch nicht0 Im Hinblick auf
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die Folgen eines Hucktritts sei eine strenge Auslegung nötig, 1 Die Vorwegleistungspflicht müsse zwingend aus der vertraglichen Vereinbarung folgen, Hilfsweise führt das Berufungsgericht als Begründung für die Unwirksamkeit des Rücktritts aus, die Beklagte habe ihrerseits - teils unter Verstoß gegen veinträgliche Pflichten (§ 1 Abs, 2) - die Durchführung des Vertrags verzögert (Änderung des Bebauungsplans 5o hinsichtlich Straßenführung und £roße der zu übereignenden Grundstücke, Unterlassung des Antrags auf Erteilung der Wohnsiedlungsgenehmigung), unter welchen Umständen Jedenfalls dem Kläger die Vorauszahlung des Kaufpreises) nicht mehr zu demutbar gewesen wäre«
IIo Die Revision bringt vor«, die Auslegung des Vertrags sei verfehlt, insbesondere habe das Berufungsgericht gegen §§ 139«) 286 ZPO und materiell-rechtlich gegen §§ 133«, 157 BGB verstoßen« Die Hilfserwägungen verletzten § 242 BGB«
Die Auslegung eines Vertrags unterliegt der tatricht erblichen Würdigung und ist der Überprüfung durch das Revisionsgericht nur insoweit zugänglich«, als bei der Feststellung der der Auslegung zugrunde liegenden Tatsachen etwa Verfahrensvor-Schriften verletzt und diese Verletzungen gerügt worden sind, oder insoweit, als der Tatrichter bei seiner Würdigung gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine ErfahrungsSätze verstoßen hat« Mängel der aufgeführten Art haften der tat-* richterlichen Würdigung des Berufungsgerichts nicht an,
a) Die Revision rügt zuerst ohne Grund die Übergehung rechte* erheblichen, unter Beweis gestellten Tatsachenvortrags«
1« Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Tat-riehter die unter I des Vertrags niedergelegten unbestrittenen Ausführungen über die Vorgeschichte des Vertrags und die nach dem Vertragsschluß geführte Korrespondenz übersehen hätte. Die Revision hat dazu auch nicht dargelegt«, welche Schlüsse sic aus
*
ihrem Vortrag zugunsten der Auslegung der Beklagten ziehen will« Entgegen der Annahme der Revision hat das Berufungsgericht unterstellt, daß die Beklagte ein Interesse daran hatte., möglichst bald den Kaufpreis 2u erlangen« Dies schließt die Feststellungen des Berufungsgerichts? in dem Vertrag sei keine Vorleistungspflicht des Klägers vereinbart worden? jedoch-nicht aus; es stellt nämlich fest? daß im Hinblick auf die lange Vorbereitungszeit vor dem Vertragsabschluß angenommen werden könne? daß beide Parteien? wie es auch bei sonstigen Unternehmungen des Klägers mit der Beklagten der Fall gewesen sei? damit gerechnet hätten? daß in den in § 2 des Vertrags vorgesehenen vier Wochen alle formellen Voraussetzungen erfüllt sein würden*
2* Die Revision rügt sodann Verletzung des § 286 ZPO und verweist dazu auf den Vortrag der Beklagten in den Schriftsätzen vom 2oo November 1959 (Bl* 44~5o GA)? vom 11«, Harz i960? insbesondere S« 2-3 (Bl« 116-117 GA) und in der Berufungsbegründung So 2o a (Bio 185 GA)o £3 kann offenbleiben? ob diese Rügen nicht schon insofern unbegründet sind? als der Sachvortrag in erster Instanz samt Beweisantritt nicht in der Berufungsbegründung wiederholt worden ist (vgl* BGHZ 35? 1o3)« Biese Schriftsätze enthalten nämlich Ausführungen (einschließlich Angebote von Zeugenbeweis} Uber den Sinn einzelner Vertragsbestimmungen, Uber die rechtliche Bedeutung der handschriftlichen Änderungen einzelner Bestimmungen des Vertrags? Uber den unbestrittenen tatsächlichen Hergang bei dieser Änderung? über einzelne Erklärungen des Klägers bei den Verhandlungen über den Vertrag? sowie Beweisangebot darüber? wie diese Erklärungen nach Ansicht der Beklagten von ihren Beamten nur hätten verstanden werden können und tatsächlich verstanden worden seien? sie enthalten weiter Ausführungen über einen Vermerk des Grundstücksamts über die Besprechung am 31« Harz 1959« Bei diesen Rügen beachtet die Revision unter anderem nicht? daß nur
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bestrittene Tatsachen unter Beweis gestellt werden können,, * während die rechtliche Würdigung des beurkundeten Vertrags ■! und auch der einzelnen Äußerungen der Parteien bei den Vertragsverhandlungen zu dem Zwecke der Auslegung des Vertrags dem Gericht obliegto Irgendeine beweiserhebliche* unter Beweis gestellte Tatsache hat das Berufungsgericht bei seiner Würdigung! nicht außer acht gelassene
b} Zusammenfassend meint die Revision am Ende dieses Abschnitts (IV, a), es könne nicht fraglich sein, daß der Kaufvertrag so zu verstehen sei, wie die Beklagte ihn auslege„ Unter .b) trägt, sie im unmittelbaren Anschluß daran vor* es sei " unrichtig".* was das Berufungsgericht "sonst zu diesem Punkt sage"*
t o Die erste Eüge bezieht sich hier auf die Erörterungen zur Auslegung der Begriffe "Rechtswirksamkeit"* "Rechtswirk-samwerden"« "Rechtswirksam" und "Wirksamwerden"* auf denen das Urteil* wie dargelegt* nicht beruhte Dieae Rüge berührt daher die Auslegung des Berufungsgerichts dahin* daß der Kläger nach dem Vertrag nicht vorleisten sollte* nicht* Abgesehen davon geht das Berufungsgericht entgegen dem Vortrag der Revision bei diesen Erörterungen (Bl* 14^15 BU) nicht davon aus* die Parteien hätten an die erforderlichen Genehmigungen nicht ge*-*-dacht; es zieht vielmehr diesen Pall neben anderen in Betracht und kommt zu dem Ergebnis* es bleibe unklar* was die Parteien sich in diesem Punkt vorgestellt hätten. Es unterstellt daher die der Beklagten günstigere Auslegung«
2e Im weiteren greift die Revision in diesem Zusammenhang (Nr* 2-7) die Richtigkeit bestimmter Vorstellungen des Berufungsgerichts bei der Würdigung einzelner Vertragsbestimmungen an.
Bas Berufungsgericht entnimmt aus § 6 des Vertrags* daß dem Kläger gestattet war* das Grundstück zur Erlangung eines Kredits für die Bezahlung des Kaufpreises zu belasten« Es
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fährt fort2 diese Bestimmungen hätten wirtschaftlich nur Sinn gehabt? wenn die Belastung spätestens in dem Zeitpunkt erfolgt wäre? in dem der Kaufpreis zu bezahlen gewesen sei« weil nach der Tilgung des Kaufpreises kein Kredit mehr zur Beschaffung des Kaufgeldes erforderlich sei* Bine Belastung des erworbenen Grundstücks durch den Kläger setze aber gründe eätzlich voraus? daß der Kläger als Eigentümer eingetragen seio Zwar hätte die Beklagte schon vor Übertragung des Eigentums die Eintragung eines GrundPfandrechts bewilligen können; in diesem F*ll hätten aber die zu erwerbenden Parzellen mindestens vermessen und auf einem besonderen Grundbuchblatt eingetragen sein müssen.» Das Berufungsgericht entnimmt daher dem § 6, daß die Vermessung? Anlegung eines Grundbuchblatts? die Auflassung und Eintragung zugunsten des Klägers vor der Beschaffung dos Kaufpreises vorgesehen gewesen sei« Die Revision bringt mit Recht vor? daß diese Schlußfolgerung keineswegs zwingend ist? weil der Kredit für das'Kaufgeld auch vor der Vermessung der zu übertragenden Parzellen und vor deren Eigentumsübertrogung? nämlich durch Belastung des gesamten Grundstücks unter entsprechender Abschreibung bei der späteren Parzellierung hätte erfolgen können® Die Revision Übersieht aber? daß der Tatrichter die genannte Änderung des § 6 nur als Indiz neben anderen Umständen verwertet® Die Verv^endung dieser Hilfstatsache ist aber unter Würdigung der gesamten Verhältnisse nicht ausgeschlossen? und zwar um so weniger, als die Parteien schon lange in Geschäftsverbindung standen und nach den Peststellungen des Berufungsgerichte an anderer Stelle mit einer schnellen Abwicklung des Vertrags (Erfüllung aller formellen Voraussetzungen in vier Wochen) rechneten«,
Daß die Vermessung vor der Fälligkeit des Kaufpreises habe erfolgen sollen? entnimmt das Berufungsgericht auch aus § 2 des Vertrags? weil der Kaufpreis nur als Preis für den Quadx'atmeter bestimmt gewesen sei?, der Kaufpreis ingesamt also überhaupt erst nach der genauen Peststellung der Größe
 des Kaufgrundstücks habe errechnet werden können«. Aus dem Kaufvertrag ergebe sich, wie das Berufungsgericht weiter, ausfuhrto nichts dafür, daß der Käufer etwa zur Zahlung eines "vorläufigen" Kaufpreises oder eines Teils des Kaufpreises verpflichtet gewesen sei«, Aus diesem Sachverhalt schließt das Berufungsgericht, daß mangels Mahnung des geschuldeten Kaufpreises gar keine wirksame Mahnung vorliege0 Demgegenüber wendet die Revision ein«, daß in solchen Fällen oft der ungefähre Kaufpreis bezahlt und später - nach Vermessung - ausgeglichen werde* der Kläger habe sich gegen diese vorläufige Bemessung des Kaufpreises auch gar nicht gewendet« Diese Darstellung der Revision ist ebenfalls an sich richtig; die vom Berufungsgericht in diesem Zusammen«, hang aus § 2 gezogenen Schlüsse sind ebenfalls nicht .zwingend; sie können aber doch als weitere Erwägungen neljen anderen Umständen für die vom Berufungsgericht getroffene Auslegung herangezogen werden und sind insoweit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, und zwar um so weniger, als der Tatrichter die von der Revision dargelegte anderweitige Möglichkeit einer Abwicklung nicht übersehen hatb Neben diesen Umständen legt das Berufungsgericht dem § Io entscheidende Bedeutung bei*
Auch dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenkeno
 Möglich ist weiterhin die der Begründung des Berufungen gerichts zugrunde gelegte Auslegung des § 4 über den Anfangs» termin der Jahresfrist, innerhalb welcher die Bebauung zu beginnen waro Die tatsächlichen Feststellungen über die Vorstellungen der Parteion hinsichtlich der Erfüllung aller formellen Voraussetzungen der Grundstucksübereignung sind vom Berufungsgericht ohne prozeßverstoß getroffen worden; nicht entscheidend ist, daß darüber während der Vorverhandlung nicht gesprochen worden ist» Das Berufungsgericht durfte boi der Prüfung der Frage, welche Vorstellungen sich die Parteien über die Frist machten, binnen welcher der Vertrag rechts-wirksam wird, neben allen andoren Uj^fänden auch die Lebens-
ei'fahrung heranziehen«, Dabei hat das Berufungsgericht nicht übersehen* daß sich der Kläger zur Zahlung verpflichtet hat; der Revision ist aber entgegenzuhalten* daß nicht die Zahlungsverpflichtung an sich durch Auslegung zu ermitteln war* vielmehr die Trage zu kläi'en war, ob sich der Kläger ungeachtet des Zeitpunkts, in dem die Gegenleistung bewirkt werden würde* sich zur Vorleistung verpflichtet hat0 Da die Beklagte dem Vertrag eine Auslegung gibt* die nicht nur der gesetzlichen Regelung, sondern auch der gewöhnlichen Handhabung widerspricht ist es nicht zu beanstanden« wenn das Berufungsgericht einen strengen Maßstab angelegt hat* um sich der Zweifel an dieser, von der Beklagten vertretenen Auslegung zu entledigen«
Da die Hauptbegründung des Urteils den Revisionsangriffen standhält * bedürfen die von der Revision gegen die Hilfe-begründung erhobenen Rügen keiner Prüfung«
Co Ob das Berufungsgericht, wie die Revision meint, die Ent-scheidungereife der Klagansprüche, Uber die es nicht in dem Teilurteil entschieden hat, verkannt hat, kann vom Revisionsgericht nicht nachgeprUft werden, &§il diese Klagansprüehe noch in der Vorinstanz anhängig sind* Sollte die Rüge der Revision zutreffend sein, so ändert dies jedenfalls nichts an der Zulässigkeit, Uber die zwischenfeststellungsklage durch Seilurteil zu entscheiden«
Do Da die Revision erfolglos geblieben ist? waren der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auf zuerlegen (§ 97 ZPO)«
Dr. Tasche	Dr0	Augustin	Dr,	Freitag
 Mattem	Offterdinger
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