Für Schadenersatzansprüche, die ein Mitglied eines Wasser-und Bodenverbandes gegen diesen wegen unerlaubter Handlung (hier: Verletzung der Pflicht zur Instandhaltung einer Stauklappe) erhebt, ist der ordentliche Rechtsweg zulässig (Abweichung von RGZ 167, 312), Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7* Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche sowie der Bundesrichter Br. Augustin, Schuster, Br. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt: Zur Durchführung dieser Aufgabe hat der Verband seine Gewässer nebst dazu gehörigen Anlagen in solchen Stand zu setzen und darin zu unterhalten, daß sie das aus ihrem Gebiet auf natürlichem oder künstlichem Wege ihnen zufließende Wasser regelmäßig aufnehmen und unnachteilig ableiten können (§ 5 Abs.l der Satzung). Der beklagte Verband hat nach dem letzten Kriege auf dieser Strecke eine Rohrleitung zur Hase hergestellt und an der Einmündung der Leitung in den Hasedeich einen Röhr-durchbruch mit einer Stauklappe errichten lassen. Br hat bestritten, daß der Zufluß von Hase-Wasser ursächlich für die Überschwemmung auf den von der beschädigten Stauklappe etwa 1 500 m entfernten Ländereien des Klägers gewesen sei. In der Berufungsinstanz hat der beklagte Verband auch die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts bestritten, da es sich um eine Streitigkeit zwischen einer Genossenschaft und ihrem Mitglied handle und hierzu unter Ausschluß der ordentlichen Gerichtsbarkeit nur die Spruchstellen für Wasser- und Bodenverbände zu entscheiden hätten. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg; das Berufungsgericht hielt den ordentlichen Rechtsweg für die Klage nicht für gegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil es, im Gegensatz zu dem Landgericht, unter Bezugnahme auf die §§ 22, 26, 27, 133 der Ersten Verordnung Uber Wasser- urd Bodenverbände (Erste Wasserverbandverordnung — WWO) vom 3- September 1937 (RGBl I 933) die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte verneint. Zutreffend würdigt das Berufungsgericht den geltend gemachten Anspruch als einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung wegen schuldhafter Verletzung einer dem Beklagten obliegenden Pflicht zur Instandhaltung der Staujclappe. Für einen solchen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung des beklagten Verbandes (§§ 823, 31, 89 BGB) ist an sich gemäß § 13 GVG der ordentliche Rechtsweg gegeben. Der Eigentümer muß für den Machteil, der durch die Benutzung seines Grundstückes für das Unternehmen hervor gerufen wird, angemessen entschädigt werden; dabei ist der aus dem Unternehmen erwachsende Vorteil anzurechnen (§ 26 WWO). Dieser Ausschluß des ordentlichen Recntsweges kann im vorliegenden Pall, entgegen der Ansicht der Revision, nicht schon mit dem Hinv/eis auf Art. 14 Abs.3 Der Bundesgerichtshof hat aber wiederholt ausgesprochen, daß die Rechtsfigur einer Enteignung durch Unterlassen nicht anerkannt werden könne (BGHZ 12, 52, 56; DM Art. 14 GG Nr. 46, 2; Urteile des III. Die Spruchstellen für Wasser- und Bodenverbände, deren Entscheidungsbefugnis im Lande Niedersachsen nunmehr auf § 141 Abs.4 des Bundesflurbereinigungsgesetzes vom 14. Damit entfällt auch die Berufung auf Art. 19 Abs.4 Satz 2 GG; die Eröffnung des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten ist dort nur subsidiär vorgesehen (BGH DÖV 1958, 629). Bei der Prüfung der Präge, ob der geltend gemachte Schadensersatzanspruch durch die Wasserverbandverordnung der Streitentscheidung der ordentlichen Gerichte entzogen ist, läßt das Berufungsgericht in Anlehnung an das Urteil des Reichsgerichts vom 30. Jedenfalls ergebe sich, so meint das Berufungsgericht, aus dieser Verordnung der Wille des Gesetzgebers, daß die Lösung von Streitfragen aus dem Verhältnis zwischen Verband und Mitglied nur den Spruchstellen und nicht dem ordentlichen Gericht überlassen werden sollte; die Zusammengehörigkeit dieser Fragen zwinge zu der Annahme, daß die Entscheidung in ihrer Gesamtheit nur von einer und derselben Stelle erfolgen könneJ Im Schrifttum (Hintze, ZAgrR 26, 193, 196; Schwede, ZAgrR 27, 1; 28, 145, 146; Wüsthoff, Handbuch des deutschen Wasserrechtes Band 1 § 133 WWO An. 3) wird dagegen die auch von der Obersten Spruchstelle für Wasser-und Bodenverbände (ZAgrR 26, 27, 30; 27, 20, 23) und dem Preußischen Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte (ZAgrR 26, 366, 369) gebilligte Auffassung vertreten, daß die Zuständigkeit der Spruchstellen nur die in der Wasserverbandverordnung genau vorgeschriebenen Fälle erfasse. Dabei sei vorweg bemerkt, daß der Senat als Revisionsgericht nicht gehindert ist, das Wasserverbandgesetz und die Wasserverbandverordnung, die auf der Grundlage dieses Gesetzes ergangen ist, selbständig auszulegen. In dem größten Teil Deutschlands, im Geltungsbereiche des Preußischen Wassergesetzes von 1913 > war bis zu dem Inkrafttreten des Wasserverbandgesetzes und der Wasserverbandverordnung ein Ausschluß der ordentlichen Gerichtsbarkeit für Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Genossen über die Beanspruchung von Grundstücken nicht geltendes Recht. Der Anspruch aus unerlaubter Handlung wegen Verletzung einer ünber-' ihaöJtungspflicht läßt sich mit diesen Streitgegenständen allein deswegen, weil der Geschädigte Verbandsmitglied ist, nicht auf gleiche Ebene setzen. Auch die weitere Begründung des Berufungsgerichts, die Zusammengehörigkeit der Streitfragen aus dem Verhältnis zwischen Verband und Mitglied zwinge zur Annahme, daß die Entscheidung in ihrer Gesamtheit nur von einer Stelle erfolgen könne, greift nicht durch. Der Gesetzgeber hat in den von der Wasserverbandverordnung aufgezählten Fällen die Zuständigkeit zur Streitentscheidung den Aufsichtsbehörden und den Spruchstellen übertragen, weil er von diesen Stellen eine besondere Sachkenntnis darüber voraussetzte, welche Beiträge das einzelne Mitglied leisten müsse, welche Vorteile das Verband sunternehmen dem Mitglied bringe, welcher Nachteil durch die Errichtung von Anlagen oder eine sonstige Be- Baß die Aufsichtsbehörden und die Spruchstellen (in Niedersachsen gebildet durch einen Beamten des höheren Dienstes der Flurbereinigungsbehörden, einen höheren unmittelbaren technischen Staatsbeamten und zwei Landwirte) vom Gesetzgeber aus anderen Gründen zur Entscheidung über bürgerlich-rechtliche Ansprüche berufen werden sollten, ist nicht ersichtlich. Der Senat ist daher der Auffassung, daß über die in den erwähnten gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmungen aufgeführten Fälle hinaus eine Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde und der Spruchstellen nicht besteht. ihtliche Ansprüche, etwa auf Beseitigung einer Anlage, auf Unterlassung einer Störung (§ 1004 BGB) oder auf Schädloshaltung wegen unrechtmäßigen, aber nicht schuldhaften Eingriffes des Verbandes in diesen Bereich fallen und deshalb eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zu verneinen wäre Für den durch die Benutzung seines Grundstücks für das Unternehmen hervorgerufenen Schaden ist dem Grundstückseigentümer (dem Verhandsmitglied) eine Entschädigung zu gewähren. Es ist nun die Meinung vertreten worden, daß als Benutzung nicht nur die unmittelbare Benutzung, sondern jede Einwirkung auf ein Grundstück anzusehen sei, durch welche das Grundstück irgendwelche nachteiligen Folgen erlitten hat; diese könnten auch durch Unterlassen ausgelöst werden, brauchten auch nicht beabsichtigt zu sein (Reichsverwaltungsgericht aaO; Jacobsen, Die Selbstverwaltung 1954, 41, 42 unter Bezugnahme auf ein unveröffentlichtes Urteil des Bandesverwaltungsgerichtes Schleswig vom 5. Schon der Kompetenzkonfliktsgerichtshof hat in der oben angeführten Entscheidung (ZAgrR 26, 366, 369) mit Recht darauf hingewiesen, daß mit dem Begriff Unternehmen nach § 17 WWO konkrete Maßnahmen des Verbandes bezeichnet werden, die als Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben getroffen werden: Herstellung von Gräben, Bau einer Talsperre, Aushub von Steinen, Erde u.dgl. Der geltend gemachte Schaden ist danach nicht durch eine Benutzung des Grundstücks im Sinne des § 26 WWO entstanden.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
076
GVG § 15; 1. WasserverbandO v. 3* September 1937, RGBl I 933, §§ 22, 26, 27, 133
Für Schadenersatzansprüche, die ein Mitglied eines Wasser-und Bodenverbandes gegen diesen wegen unerlaubter Handlung (hier: Verletzung der Pflicht zur Instandhaltung einer Stauklappe) erhebt, ist der ordentliche Rechtsweg zulässig (Abweichung von RGZ 167, 312),
BGH, Urt. v.7. Juni&1961 - V ZR 167/59 OLG Oldenburg
LG Oldenburg
LJRJL§2/32
Verkündet ajj^7^Juni 1961
HHHK Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Bauern Bernhard
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Gemeinde
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Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.|
gegen
den Wasserverband Hase-Wasseracht in vertreten durch den Verbandvorsteher,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.|
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7* Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche sowie der Bundesrichter Br. Augustin, Schuster, Br. Mattem und Offterdinger
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 22. April 1939 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der beklagte Wasserverband ist ein Wasser- und Bodenverband im Niederschlagsgebiet der Hase. Er wurde durch Gesetz des Freistaates Oldenburg vom 9. August 1922 (GBl 1207) gebildet; seine derzeit geltende Satzung ist am 15.August 1938 erlassen worden. Seine Aufgabe besteht nach der Satzung in der Ableitung von Wasser aus dem Verbandgebiet. Zur Durchführung dieser Aufgabe hat der Verband seine Gewässer nebst dazu gehörigen Anlagen in solchen Stand zu setzen und darin zu unterhalten, daß sie das aus ihrem Gebiet auf natürlichem oder künstlichem Wege ihnen zufließende Wasser regelmäßig aufnehmen und unnachteilig ableiten können (§ 5 Abs.l der Satzung). Der Kläger ist Eigentümer von Grundstücken, die in dem Verbandgebiet liegen. Er ist Mitglied dieses Verbandes,
Im Sommer des Jahres 1954 wurde die Ernte eines mit Kartoffeln bestellten, im Verbandgebiet gelegenen Grundstücks des Klägers durch Hochwasserüberschwemmung vernichtet. Der Kläger ist der Auffassung, daß der Beklagte diesen Schaden ihm ersetzen müsse.
Das Grundstück des Klägers liegt auf dem rechten TJfer der Hase, etwa in der Mitte der Ortsstraße Düenkamp-Evenkamp im Osten dieser Straße. Weiter östlich, etwa parallel zur Straße, verläuft ein alter Hasearm, der südlich in die Hase einmündet. Im Norden steht er in Verbindung mit dem Wasserzug Nr. 110, der die weiter östlich gelegenen Wiesen entwässern soll und in einem weiten Bogen in ost-südlicher Dichtung bis auf etwa 200 m an die begradigte Hase herankommt. Der beklagte Verband hat nach dem letzten Kriege auf dieser Strecke eine Rohrleitung zur Hase hergestellt und an der Einmündung der Leitung in den Hasedeich einen Röhr-durchbruch mit einer Stauklappe errichten lassen. Durch sie sollte bei Hochwasser der Hase ein Überfluten in den Wasser-
zug Nr. 110 imterbunden werden, da sich die Klappe automatisch schließt, wenn das Wasser der Hase höher steht als das Wasser im Wasserzug.
Der Kläger behauptet, die erwähnte Stauklappe sei gelegentlich der Ausbaggerung des Hasebettes im Jahre 1952 ihrer Stützpfähle verlustig gegangen; die Klappe sei dann abgesackt und unbrauchbar geworden. Trotz mehrmaliger Vorstellungen anfangs 1954 habe der Beklagte nichts getan, um einen ordnungsgemäßen Zustand wieder herzustellen. Als die Hase im Sommer 1954 infolge ungewöhnlich starker Niederschläge Hochwasser mit sich geführt habe, sei dieses durch die beschädigte Stauklappe in den Wasserzug Nr. 110 und . von da in den alten Hasearm vorgedrungen und habe zusätzlich zu dem vorhandenen Niederschlagswasser im Niederungsgebiet die weiter westlich und höher gelegenen Grundstücke, darunter die Ländereien des Klägers, überflutet. Der auf seinen Grundstücken entstandene Schaden sei noch nicht zu übersehen.
Der Kläger hat beantragt; den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3 000 DM nebst 8 # Zinsen seit dem 1. September 1954 zu zahlen und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der aus der Überschwemmung im August 1954 entstanden ist.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Br hat bestritten, daß der Zufluß von Hase-Wasser ursächlich für die Überschwemmung auf den von der beschädigten Stauklappe etwa 1 500 m entfernten Ländereien des Klägers gewesen sei. Vielmehr sei der Schaden allein durch das Niederschlagswasser einer mehrwöchigen Regenperiode entstanden. Der Beklagte hat ferner mitwirkendes Verschulden des Klägers eingewendet und mit Gegenforderungen aufgerechnet.
Das Landgericht hat nach durchgeführter Beweisaufnahme im Anschluß an das Gutachten eines Sachverständigen die Klage abgewiesen, weil der ursächliche Zusammenhang nicht dargetan sei.
In der Berufungsinstanz hat der beklagte Verband auch die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts bestritten, da es sich um eine Streitigkeit zwischen einer Genossenschaft und ihrem Mitglied handle und hierzu unter Ausschluß der ordentlichen Gerichtsbarkeit nur die Spruchstellen für Wasser- und Bodenverbände zu entscheiden hätten.
Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg; das Berufungsgericht hielt den ordentlichen Rechtsweg für die Klage nicht für gegeben.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine bisherigen Klageanträge weiter, hilfsweise bittet er um Verweisung des Rechtsstreites an das zuständige Verwaltungsgericht; der Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten.
Ent sehe idungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil es, im Gegensatz zu dem Landgericht, unter Bezugnahme auf die §§ 22, 26, 27, 133 der Ersten Verordnung Uber Wasser- urd Bodenverbände (Erste Wasserverbandverordnung — WWO) vom 3- September 1937 (RGBl I 933) die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte verneint.
Die Revision hält diese Rechtsansicht für fehlerhaft. Jedenfalls sei für Entschädigungsansprüche, um die es sich bei den angeführten Bestimmungen handle, der ordentliche Rechtsweg kraft Verfassungsrechts nunmehr gegeben.
Der Revision kann der Erfolg nicht versagt werden.
Zutreffend würdigt das Berufungsgericht den geltend gemachten Anspruch als einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung wegen schuldhafter Verletzung einer dem Beklagten obliegenden Pflicht zur Instandhaltung der Staujclappe. Der Anspruch wird nämlich auf die Verletzung der Pflicht gestützt, nach Schaffung einer Gefahrenquelle alle Maßnahmen zur Abwehr der Schädigung Dritter zu ergreifen, im vorliegenden Palle, die Stauklappe funktionsfähig zu halten. Für einen solchen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung des beklagten Verbandes (§§ 823,
31, 89 BGB) ist an sich gemäß § 13 GVG der ordentliche Rechtsweg gegeben. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
1. Den Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs entnimmt das Berufungsgericht den erwähnten Bestimmungen der Wasserverbandverordnung. Hach § 22 WYVO ist der Wasser- und Bodenverband berechtigt, auf den Verbandgrundstücken sein Unternehmen durchzuführen, ohne daß der Eigentümer widersprechen kann. Er darf für das Unternehmen die nötigen Stoffe (Erde, Rasen, Steine etc) von den landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken nehmen. Der Eigentümer muß für den Machteil, der durch die Benutzung seines Grundstückes für das Unternehmen hervor gerufen wird, angemessen entschädigt werden; dabei ist der aus dem Unternehmen erwachsende Vorteil anzurechnen (§ 26 WWO). Die Entschädigung setzt der Verbandvorstand fest; sein Bescheid ist mit Beschwerde an die Aufsichtsbehörde anfechtbar. Deren Entscheidung kann mit Beschwerde an die Spruchstelle für Wasser- und Bodenverbände angefochten werden (§27 WWO). Die ordentlichen Gerichte und die Verwaltungsgerichte können nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift (§ 133 Abs.2 WWO) nicht angerufen werden.
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Dieser Ausschluß des ordentlichen Recntsweges kann im vorliegenden Pall, entgegen der Ansicht der Revision, nicht schon mit dem Hinv/eis auf Art. 14 Abs.3 Satz 4 GG zu Pall gebracht werden, der bestimmt, daß über die Enteignungsent-Schädigung letztlich die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben. Den hoheitlichen "Eingriff" stellt hier nach dem Sachvortrag des Klägers ein schuldhaftes Unterlassen der Instandhaltung der Stauklappe dar. Der Bundesgerichtshof hat aber wiederholt ausgesprochen, daß die Rechtsfigur einer Enteignung durch Unterlassen nicht anerkannt werden könne (BGHZ 12, 52, 56; DM Art. 14 GG Nr. 46, 2; Urteile des III. Zivilsenates vom 21. November 1955, III ZR 78/55 S. 7 und 28. April 1958 III ZR 41/57 S. 11; Kroner, Der Betrieb, 1961, Beilage 8/61, II 1 a). Dem Ausschluß der ordentlichen Gerichtsbarkeit (§ 133 Abs.2 WVVO) steht auch nicht Art. 92 GG entgegen. Die Spruchstellen für Wasser- und Bodenverbände, deren Entscheidungsbefugnis im Lande Niedersachsen nunmehr auf § 141 Abs.4 des Bundesflurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl I 591) und § 5 des Niedersächsischen Landesgesetzes vom 20. Dezember 1954 (GVB1 179) beruht, mögen zwar keine Gerichte im Sinne des Art. 92 Satz 1 GG sein. Ihre Entscheidungen sind aber als Entscheidungen von Verwaltungsbehörden mit der Klage zu den Verwaltungsgerichten anfechtbar (§42 VerwGO), und damit ist Art. 92 GG Genüge getan. Damit entfällt auch die Berufung auf Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG; die Eröffnung des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten ist dort nur subsidiär vorgesehen (BGH DÖV 1958, 629).
2. Bei der Prüfung der Präge, ob der geltend gemachte Schadensersatzanspruch durch die Wasserverbandverordnung der Streitentscheidung der ordentlichen Gerichte entzogen ist, läßt das Berufungsgericht in Anlehnung an das Urteil des Reichsgerichts vom 30. Oktober 1941 (RGZ 167, 312) da-
hingestellt, ob eine ungewollte Einwirkung auf ein Grundstück durch Nichtinstandsetzung der Stauklappe noch als Benutzung des Grundstücks im Sinne des § 22 WVVO angesehen werden könne. Jedenfalls ergebe sich, so meint das Berufungsgericht, aus dieser Verordnung der Wille des Gesetzgebers, daß die Lösung von Streitfragen aus dem Verhältnis zwischen Verband und Mitglied nur den Spruchstellen und nicht dem ordentlichen Gericht überlassen werden sollte; die Zusammengehörigkeit dieser Fragen zwinge zu der Annahme, daß die Entscheidung in ihrer Gesamtheit nur von einer und derselben Stelle erfolgen könneJ
Bern Urteil des Reichsgerichts haben sich das Reichsverwaltungsgericht (Zeitschrift für'Agrar- und Wasserrecht ß ZAgrR7 28, 248, 250) und ^.önnesmahn (2AkDR 1942, 219) angeschlossen. Im Schrifttum (Hintze, ZAgrR 26, 193, 196; Schwede, ZAgrR 27, 1; 28, 145, 146; Wüsthoff, Handbuch des deutschen Wasserrechtes Band 1 § 133 WWO Anm. 3) wird dagegen die auch von der Obersten Spruchstelle für Wasser-und Bodenverbände (ZAgrR 26, 27, 30; 27, 20, 23) und dem Preußischen Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte (ZAgrR 26, 366, 369) gebilligte Auffassung vertreten, daß die Zuständigkeit der Spruchstellen nur die in der Wasserverbandverordnung genau vorgeschriebenen Fälle erfasse.
Der Senat vermag der Rechtsansicht des Reichsgerichts nicht zu folgen. Dabei sei vorweg bemerkt, daß der Senat als Revisionsgericht nicht gehindert ist, das Wasserverbandgesetz und die Wasserverbandverordnung, die auf der Grundlage dieses Gesetzes ergangen ist, selbständig auszulegen.
Ob es sich dabei um Bundesrecht handelt, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung annimmt (BVerwG 3, 1; 7, 17; 10, 238; vergl. hierzu BVerfG 10,
89, 100) kann dahinstehen; denn die Bestimmungen gelten auch in den beiden anderen Oberlandesgerichtsbezirken des
Landes Niedersachsen, und schon damit sind die Voraussetzungen des § 549 ZPO gegeben. Der erkennende Senat ist auch in seinem Urteil vom 25- November 1959 (MDR I960, 127) von der Revisibilität der Vorschriften der Wasserverbandverordnung (dort § 122 WWO) ausgegangen.
Der Senat hat sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:
In dem größten Teil Deutschlands, im Geltungsbereiche des Preußischen Wassergesetzes von 1913 > war bis zu dem Inkrafttreten des Wasserverbandgesetzes und der Wasserverbandverordnung ein Ausschluß der ordentlichen Gerichtsbarkeit für Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Genossen über die Beanspruchung von Grundstücken nicht geltendes Recht. Nach allgemeiner Ansicht waren hier die ordentlichen Gerichte zur StreitentScheidung berufen (RG ZAgrR 10,254,257; Holtz/Kreutz/Schlegelberger, Das Preußische Wassergesetz
4. Aufl. § 222 Anm. 8). Schon mit Rücksicht hierauf bedurfte es einer klaren und unmißverständlichen Festlegung auch des Umfangs einer Abweichung vom bisherigen Rechtszustand, wenn dieser 1937 geändert werden sollte. Der damalige Gesetzgeber hätte sich auch nicht, am wenigsten durch rechtsstaatliche Erwägungen, abhalten lassen, den völligen Ausschluß der ordentlichen Gerichtsbarkeit auszusprechen, wenn er diese Regelung tatsächlich beabsichtigte. Aber weder das Wasserverbandgesetz noch die Begründung zu diesem Gesetz (abgedruckt bei Tj;önnesmann, Wasserverbandverordnung 2.Aufl.
5. 5) noch die Wasserverbandverordnung selbst deuten eine solche Absicht an. Die vom Reichsgericht angezogene Anmerkung von Tönnesmann in dem Erläuterungswerk von Pfundtner/ Neubert, Das Neue Deutsche Reichsrecht Band ill b Nr. 59
§ 1 WVG Note 2 Abs.3 ("Zura Recht der Wasserverbände gehören die Vorschriften über die Wirkungen des Verbandsunternehmens auf Grundstücke11) bezieht sich nicht auf die Zustän-
digkeitsregelung, sondern auf das materielle Recht und bildet daher keine Stütze für die Auffassung des Reichsgerichts.
Die Streitgegenstände, die nach der Wasserverbandverordnung in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden und der Spruchstellen fallen, Sind die Mitgliedschaft, die Benutzungsentschädigung und der Beitrag des einzelnen Mitgliedes.
In allen diesen Bällen geht es vorwiegend um Fragen mit öffentlich-rechtlichem Charakter; denn die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern sind öffentlich-rechtlicher Natur (Wüsthoff, äaO § 22 WVO Anm. 2). Der Anspruch aus unerlaubter Handlung wegen Verletzung einer ünber-' ihaöJtungspflicht läßt sich mit diesen Streitgegenständen allein deswegen, weil der Geschädigte Verbandsmitglied ist, nicht auf gleiche Ebene setzen.
Auch die weitere Begründung des Berufungsgerichts, die Zusammengehörigkeit der Streitfragen aus dem Verhältnis zwischen Verband und Mitglied zwinge zur Annahme, daß die Entscheidung in ihrer Gesamtheit nur von einer Stelle erfolgen könne, greift nicht durch.
Streitigkeiten über die Mitgliedschaft, den Beitrag und die Benutzungsentschädigung, für welche die Entscheidungszuständigkeit der Aufsichtsbehörden: und Spruchstellen in der Wasserverbandverordnung ausdrücklich vorgesehen ist, entstehen nur zwischen Verband und Mitglied. Es mag dem Gesetzgeber angebracht erschienen sein, wegen ihres Ursprungs aus dem Verhältnis zwischen Verband und Mitglied die bezeichneten Streitigkeiten von den genannten Stellen entscheiden zu lassen und in diesem Umfange die ordentliche Gerichtsbarkeit auszuschließen. Es geht aber beim Fehlen eindeutiger Gesetzesbestimmungen bei dieser Sachlage nicht an, den Ausschluß der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf
Streitfragen auszudehnen, die sich nicht unmittelbar aus dem Verhältnis zwischen Verband und Mitglied ergeben, vielmehr, wie zwischen Verband und Mitglied, so auch zwischen Verband und einem Dritten entstehen können. Der Gesichtspunkt der einheitlichen StreitentScheidung allein rechtfertigt den einschneidenden Schluß des Berufungsgerichts nicht. Überdies fördert die Hechtsauffassung des Berufungsgerichts die Einheitlichkeit der Rechtsprechung keineswegs. Wenn beispielsweise von der hier in Rede stehenden Überschwemmung auch Grundstücke von Nichtmitgliedern betroffen wären (nach § 2 der Satzung des Beklagten werden von der Mitgliedschaft nicht erfaßt die Eigentümer der im Verbandsgebiet gelegenen öffentlichen Wege, Gewässer, dem Gottesdienst gewidmeten Gebäude und Grabdenkmäler) oder Mieter und Pächter von Verbandsgrundstücken, die grundsätzlich nicht Verbandsmitglieder werden können (Tönnesmann, Wasserverbandverordnung § 3 Anm. 3) durch die Überschwemmung Schaden erlitten hätten, wären für ihre Klagen, gestützt auf unerlaubte Handlung des Beklagten, die ordentlichen Gerichte zuständig, während nach Ansicht des Berufungsgerichts dies für die Klage nicht der Pall ist, obwohl der Kläger aus dem nämlichen Sachverhalt die gleiche Rechtsfolge ableitet.
Von Bedeutung ist schließlich noch folgende Überlegung :
Der Gesetzgeber hat in den von der Wasserverbandverordnung aufgezählten Fällen die Zuständigkeit zur Streitentscheidung den Aufsichtsbehörden und den Spruchstellen übertragen, weil er von diesen Stellen eine besondere Sachkenntnis darüber voraussetzte, welche Beiträge das einzelne Mitglied leisten müsse, welche Vorteile das Verband sunternehmen dem Mitglied bringe, welcher Nachteil durch die Errichtung von Anlagen oder eine sonstige Be-
nutating eines Grundstücks geschaffen und schließlich, oh das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds gerechtfertigt sei. Ben genannten Stellen traute man auf Grund ihrer Erfahrung auf diesem Sachgebiete eine rasche sachgemäße Streitentscheidung zu (vgl. Tönnesmann in Pfundtner/Neubert aaO § 1 WVG Anm. 7). Zur Entscheidung anderer Streitigkeiten, im besonderen solcher der vorliegenden Art, bedarf es jener Spezialkenntnisse nicht. Zu einer Ausschließung der ordentlichen Gerichtsbarkeit, vor die solche Klagen an sich gehören, fehlt es daher hier an dem bezeichneten inneren Grunde. Baß die Aufsichtsbehörden und die Spruchstellen (in Niedersachsen gebildet durch einen Beamten des höheren Dienstes der Flurbereinigungsbehörden, einen höheren unmittelbaren technischen Staatsbeamten und zwei Landwirte) vom Gesetzgeber aus anderen Gründen zur Entscheidung über bürgerlich-rechtliche Ansprüche berufen werden sollten, ist nicht ersichtlich.
Der Senat ist daher der Auffassung, daß über die in den erwähnten gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmungen aufgeführten Fälle hinaus eine Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde und der Spruchstellen nicht besteht.
Es ist daher im einzelnen Falle zu prüfen, ob der jeweils geltend gemachte bürgerlich-rechtliche Anspruch etwa von einer dieser Ausnahmebestimmungen erfaßt wird, welchen Umfang also die einzelnen Bestimmungen haben.
3. Der Klageanspruch fällt nicht in den Bereich der §§ 22, 26. WWO. Ob andere bürgerlich-re. ihtliche Ansprüche, etwa auf Beseitigung einer Anlage, auf Unterlassung einer Störung (§ 1004 BGB) oder auf Schädloshaltung wegen unrechtmäßigen, aber nicht schuldhaften Eingriffes des Verbandes in diesen Bereich fallen und deshalb eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zu verneinen wäre
(vgl• dazu Wüsthoff aaO § 22 WWO Anm. 2, § 27 Anm. 1), kann dahinstehen. Ein derartiger Anspruch ist im vorliegenden Falle nicht geltend gemacht.
Für den durch die Benutzung seines Grundstücks für das Unternehmen hervorgerufenen Schaden ist dem Grundstückseigentümer (dem Verhandsmitglied) eine Entschädigung zu gewähren. Deren Festsetzung ist den ordentlichen Gerichten entzogen. Es ist nun die Meinung vertreten worden, daß als Benutzung nicht nur die unmittelbare Benutzung, sondern jede Einwirkung auf ein Grundstück anzusehen sei, durch welche das Grundstück irgendwelche nachteiligen Folgen erlitten hat; diese könnten auch durch Unterlassen ausgelöst werden, brauchten auch nicht beabsichtigt zu sein (Reichsverwaltungsgericht aaO; Jacobsen, Die Selbstverwaltung 1954, 41, 42 unter Bezugnahme auf ein unveröffentlichtes Urteil des Bandesverwaltungsgerichtes Schleswig vom 5. Juni 1952). Diese Auffassung teilt der erkennende Senat nicht. Schon der Kompetenzkonfliktsgerichtshof hat in der oben angeführten Entscheidung (ZAgrR 26, 366, 369) mit Recht darauf hingewiesen, daß mit dem Begriff Unternehmen nach § 17 WWO konkrete Maßnahmen des Verbandes bezeichnet werden, die als Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben getroffen werden: Herstellung von Gräben, Bau einer Talsperre, Aushub von Steinen, Erde u.dgl. § 26 WWÖ setze daher für seine Anwendbarkeit ein aktives Handeln des Verbandes voraus. Demnach muß der Verband durch Maßnahmen im Sinne des § 17 WWO zur Erreichung des Endzieles seiner Aufgaben ein Verbandsgrundstück gewollt angegriffen haben, wenn man von einer Benutzung des Grundstückes im Sinne des .§ 26 WWO sprechen will (vgl. auch Bochalli/Linckelmann aaO WWO § 22 Anm. 4). Benutzung im Sinne dieser Bestimmung ist also eine Maßnahme im Sinne der §§ 17, 22, 23 WWO (Tönnesmann, Wasserverbandordnung § 26 Anm. 3)* Im vorliegenden Falle sind aber nach der Klagedarstellung die
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Schäden gerade nicht durch solche Maßnahmen, gerichtet gegen ein Grundstück des Klägers, eingetreten; vielmehr wird der Schaden auf ein Nichttätigwerden zurückgeführt. Der geltend gemachte Schaden ist danach nicht durch eine Benutzung des Grundstücks im Sinne des § 26 WWO entstanden. Damit entfällt die Anwendung der §§ 27, 133 WWO (ebenso für einen ähnlich gelagerten Fall OLG Düsseldorf Wasser und Boden 1958» 71, 72). Es verbleibt demnach bei der in § 13 GVG ausgesprochenen Hegel, daß ein bürgerlichrechtlicher Anspruch von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden ist.
Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück verwiesen werden. Es bedarf nunmehr der Prüfung, ob dem Kläger ein Anspruch aus unerlaubter Handlung zusteht# Dem
Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.
Br. Tasche Br.Augustin Schuster Mattern Offterdinger
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