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BGH · V ZR 167/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 167/57

Mai 19**9» es seien nunmehr die ln § 5 Abs.3 des Kalisalzvertrages "vorgesehenen Folgen eingetreten", und beantwortete weitere Zahlungsaufforderungen mit der Erklärung, daß sie zur Entrichtung von Wartegeld nicht mehr verpflichtet sei, da der Vertrag bei Nichtzahlung "ohne weitere Verpflichtungen für die Kontrahenten" verfalle? Durch die genannte Vertragsbestimmung ist der Beklagten nach Absicht des Berufungsgerichts ein KUndigungsrecht eingeräumt worden; sie habe die Möglichkeit gehabt, durch absichtliche Nichtzahlung des Wartegeldes den Vertrag zu dem Krlöschen zu bringen. Allerdings lasse § 5 Abs.3 den Vertrag nicht bereits mit dem ünterbleiben der Zahlung außer Kraft treten, sondern das geschehe erst, wenn auch innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Mahnung nicht gezahlt werde. licher werden zu lassen; aber sie sei keine materielle Voraussetzung für die Beendigung in dem Sinne, daß diese ohne eine solche Mahnung nicht eintreten könnte. 3. Zur Begründung ihrer Ansicht, daß die angegriffene Auslegung weder den hierfür geltenden Regeln noch dem Sinn des Kalisalzvertrages gerecht werde, beruft sich die Revision zunächst auf eine Bemerkung im Berufungsurteil, aus der hervorgehe, daß das Gericht selbst Zweifel an der Richtigkeit seiner Entscheidung hege. Auf jeden Fall würde, selbst wenn wirklich nach dieser Richtung Bedenken berechtigt wären, die Tatsache bestehen bleiben, daß der Vertrag der Parteien nun einmal eine solche Klausel enthält; ihre Auslegung seitens des Berufungsgerichts würde dadurch nicht unrichtig. Weitere Rügen der Revision beziehen sich darauf, daß das Berufungsgericht, als es den § 5 Abs.3 des Vertrages vom 13. Bei dieser Sachlage aber - so meint die Revision - gehe es nicht an, zwecks Ermittlung des Sinnes und der Tragweite einzelner Vertragsbestimmungen auf andere, zwischen jeweils verschiedenen Personen geschlossene Einzelverträge zurückzugreifen; die Verträge könnten nicht gegenseitig zur Auslegung herangezogen werden. Es ist sich ferner, wie seine Ausführungen ergeben, darüber im klaren gewesen, daß die,Regelung in den acht Verträgen nicht durchweg mit § 5 Abs.3 des Kalisalzvertrages vom 13. September 190*f übereinstimmt, sondern inhaltlich insofern davon abweicht, als dort das Erlöschen des Vertragsverhältnisses bereits eintritt, wenn die Zahlung des Wartegeldes seitens der Unternehmerin "absichtlich" unterbleibt, während hier noch zusätzlich eine Mahnung der Grundeigentümer erforderlich ist. Wenn es dieser Abweichung aber keine maßgebliche Bedeutung beigemessen hat, weil sie die Rechtsstellung der Beklagten nicht berühre, und zu dem Ergebnis gelangt ist, daß auch nach § 5 Abs.3 die Unternehmerin ihrerseits den Vertrag zur Aufhebung bringen könne, so ist diese im wesentlichen auf tatrichterlicher Würdigung beruhende Schlußfolgerung möglich und läßt einen Rechtsverstoß nicht erkennen. Daß sämtliche Verträge - gleichgültig-von welcher Partei sie vorgelegt waren - bei der Entscheidung berücksichtigt worden sind, geht nicht nur aus dem Tatbestand des Urteils hervor, wo auf die "überreichten Anlagen1' verwiesen wird, sondern vor allem auch aus dem ersten Absatz der Khtscheidungsgründe; dort führt das Berufungsgericht aus, es sei in seiner Meinung "auch durch den Inhalt der von den Parteien überreichten Kaliabbauverträge bestärkt worden". Es hat ferner nicht, wie die Revision anzunehmen scheint, außer acht gelassen, daß in einem Teil der ihm vorliegenden Verträge - und zwar gerade in den von den Klägern überreichten - keine mit der Klausel im § 5 Abs.3 übereinstimmende oder ihr ähnliche Vereinbarungen enthalten sind, hat sich aber dadurch mit Recht nicht gehindert gesehen, diejenigen Verträge, in denen es eine entsprechende Klausel fand, zur Auslegung heranzuziehen. 1*+), so mißversteht sie das Urteil; die angeführte Wendung bezieht sich, wie der Zusammenhang und insbesondere der unmittelbar vorhergehende Satz ("diese 8 Verträge stimmen im wesentlichen mit dem hier fraglichen Vertrag vom 13.9» 190*+ inhaltlich überein") erkennen läßt, nur auf die Gesamtheit derjenigen Verträge, die eine entsprechende Bestimmung in der Tat enthalten ; 5. Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht in anderen Bestimmungen des Vertrages vom 13« September 190^, nämlich in den §§ 7 und 10, eine Bestätigung für seine Auslegung des § ? In § 7 Abs. 2 war bestimmt, daß bei nicht pünktlicher Zahlung des Förderzinses die Unternehmerin durch eingeschriebenen Brief zu mahnen sei und daß, wenn die Zahlung dann nicht binnen l1* Tagen erfolge, der Vertrag "verfallen" solle, und eine ähnliche Regelung fand sich im Schlußabsatz des § 10 für den Fall der Nichtzahlung einer im Vertrag vorgesehenen Kaution. Die hierauf bezüglichen Revisionsangriffe vermögen indessen das Berufungsurteil schon aus dem Grunde nicht zu erschüttern, weil es auf den Inhalt der §§ 7 und 10 nicht entscheidend ankommt; das Berufungsgericht hat die beiden Vertragsbestimmungen nur unterstützend herangezogen, und seine Auslegung des hier allein bedeutungsvollen § 5 Abs.3 beruht nicht auf dieser mehr beiläufigen Erwägung. Im übrigen aber erweist sich das, was die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts über Inhalt und Tragweite der §§ 7 und 10 ausgeführt hat, auch nicht als stichhaltig. Auch die Auslegung des § 7 Abs. 2 in dem Sinne« daß dadurch eine Kündigungsmöglichkeit habe geschaffen werden sollen« führt nicht, wie die Hevision meint, zu einem widersinnigen Ergebnis* Es mag sein, daß die Unternehmerin, da der monatliche Förderzins nach dem Vertrag jeweils am fünfzehnten des folgenden Monats zu zahlen war, in der Lage gewesen wäre, zwar die Zahlung zu unterlassen, aber trotzdem, solange eine Mahnung seitens der Grundeigentümer noch nicht erfolgt war, weiter zu fördern; indessen wäre es den Grundeigentümern, wenn sich die Unternehmerin wirklich so verhalten hätte, unbenommen geblieben, diesem Zustand des "gleichzeitigen Festhaltens am Vertrag durch Fördern und Nichtfesthaltens durch Nichtzahlen" alsbald dadurch ein Ende zu bereiten, daß sie zu dem nächstzulässigen Zeitpunkt- mahnte und damit das Vertragsverhältnis zu dem Erlöschen brachte. Der Standpunkt des Berufungsgerichts wird ferner nicht dadurch widerlegt, daß die Unternehmerin, wenn sie gemäß § 7 kündigen wollte, zuvor mindestens einen Monat lang hätte fördern müssen,und ebensowenig ergibt sich seine Unrichtigkeit aus der Bestimmung in § 22 des Kalisalzvertrages, wonach für solche Jahre, in denen kein Förderzins entrichtet wurde, wieder das Vartegeld zu zahlen gewesen wäre; denn eine wirksame Kündigung aus § 7 hätte das gesamte Vertragsverhältnis und damit auch den § 22 beseitigt. 6. Soweit die Revision die Auslegung des § 5 Abs.3 selbst angreift, wendet sie sich zunächst gegen den Standpunkt des angefochtenen Urteils, dafi die in dieser Vertragsbestimmung vorgesehene Mahnung für das Kündigungsrecht der Beklagten nur formelle Bedeutung habe und kein materielles Erfordernis für die Beendigung des Vertragsverhältnisses * sei. Die Revision meint, das Berufungsgericht setze sich damit in Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen, wonach die absichtliche Nichtzahlung des Wartegeldes seitens der Unternehmerin den Vertrag zu dem Erlöschen bringen und die Mahnung diese Absicht deutlich machen solle. Das Oberlandesgericht hat im einzelnen dargelegt, dafi die Mahnung lediglich dazu diene, klare Verhältnisse zu schaffen, und dafi es ihrer nicht bedürfe, wenn die Absicht der Unternehmerin, das Wartegeld nicht zu zahlen, entweder ausdrücklich erklärt werde oder mit Sicherheit aus den Umständen des Falles gefolgert werden könne; in solchen Fällen wäre eine Mahnung - so heifit es im Urteil -“eine nutzlose Förmlichkeit“. Vielmehr würde - was die Revision übersieht - auch das Uhterlassen einer Mahnung die Grundeigentümer nicht vor diesem Ergebnis bewahren, sofern nur die Absicht der Unternehmerin, hinfort kein Wartegeld mehr zu zahlen, eindeutig genug zu dem Ausdruck gebracht wird. Venn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang noch ausgeführt hat, die Mahnung erübrige sich hier in gleicher Weise wie eine Fristsetzung im Falle des § 326 BGB nach ausdrücklicher Erfüllungsverweigerung, so ist auch das nicht zu beanstanden. Mit diesem Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach der Rücktritt von einem gegenseitigen Vertrag oder die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung keine Fristsetzung voraussetzt, wenn der Vertragsgegner die Erfüllung ernstlich und endgültig verweigert hat (RGZ 129) 1^3, 1M5), wollte das Gericht ersichtlich allein zu dem Ausdruck bringen, daß man im Rechtsverkehr nicht auf der Einhaltung "nutzloser Förmlichkeiten" bestehen dürfe (BU S. Die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts wird auch nicht dadurch erschüttert, daß sie möglicherweise zu einer Verschiedenartigkeit in der Rechtslage der Parteien insofern führt, als nach ihr die Beklagte ein jederzeitiges Kündigungs-recht ohne Fristen hatte, während die Grundeigentümer nur bei Verzug der Unternehmerin kündigen konnten. Ob von diesem Standpunkt aus die Mahnung gemäß § $ Abs. 3, wie die Revision meint, eine "Doppelfunktion" haben würde, weil ihr einerseits nur formelle Bedeutung zukäme, sie andererseits aber materielle Voraussetzung für den Verzug wäre, kann dahin- 17), konnten fUr die Unternehmerin angesichts ihres erheblichen Betriebsrisikos triftige Gründe vorliegen, von ihrem Abbaurecht keinen Gebrauch zu-üaachen und es endgültig aufzugeben; die Kali-Interessenten dagegen, die einstweilen lediglich ihre Grundstücke für den Abbau bereitzustellen hatten, waren gegen eine unberechtigte K'in-digung bereits hinreichend durch die wirtschaftliche Marktlage geschützt, da die Unternehmerin schon mit Rücksicht auf den Wettbewerb anderer Unternehmer nicht ohne besonderen Anlaß kündigen würde. Ihr Hinweis auf die Konzentrationsbewegung in der Kali-Industrie und das dadurch bedingte Aufhören Jeglicher Konkurrenz geht auch aus dem Grunde fehl, weil es sich hierbei um Vorgänge handelt, die zeitlich lange nach dem Abschluß des Vortrages liegen und daher nicht zu seiner Auslegung herangezogen werden können. Soweit sie sich schließlich auf den Grundsatz "pacta sunt servanda" beruft, wird von ihr übersehen, daß das der Unternehmerin in § 5 Abs.3 eingeräumte Kündigungsrecht hier gerade einen Bestandteil des Vertrages bildet. Wenn somit die Beklagte oder ihre Hechtsvorgängerin von der in § 6 vorgesehenen Möglichkeit, den Vertrag aufzulösen, keinen Gebrauch gemacht hat, so schließt das - entgegen der Ansicht der Revision - nicht aus, daß es für sie daneben noch weitere Auflösungsmöglichkeiten gab. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß insbesondere § 5 Abs.3 ihr eine solche gewährt habe, wird also durch den Inhalt des § 6 nicht widerlegt. 7* Das Berufungsgericht hat aus § 5 Abs. 2 des Kalisalzvertrages - danach konnte das gezahlte Wartegeld, falls der Vertrag aus irgendeinem Grunde erlischt, nicht zurückgefordert werden - den Schluß gezogen, daß die in Abs.3 aaO vorgesehene Auflösungsmöglichkeit nicht die Natur eines RUcktrittsrechts habe, sondern daß die Unternehmerin danach lediglich zur Kündigung berechtigt sei; denn im Falle eines Rücktritts - so führt das Urteil aus - wären die Beteiligten nach § 3^6 BGB einander zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen verpflichtet. Miner Stellungnahme hierzu bedarf es indessen aus dem Grunde nicht, weil die Kali-Interessenten dadurch, daß das Berufungsgericht Kündigung und keinen Rücktritt angenommen hat, nicht beschwert sind* sie behalten auf jeden Fall das, was ihnen während der Dauer des VertragsVerhältnisses an Wartegeld zugeflossen ist; für die allein entscheidungserhebliche Frage, ob die Beklagte sich nach § 5 Abs.3 vom Vertrage lösen konnte, ist die rechtliche Ausgestaltung dieser Lösungsmöglichkeit im einzelnen - Rück-, tritt oder Kündigung - ohne Belang. Nach ihrer Ansicht müßte nämlich, wenn durch § 5 Abs.3 kein Kündigungs-, sondern ein Rüektrittsrecht eingeräumt wird, auch die Bestimmung des § 360 BGB zu dem Zuge kommen, und sie meint, das würde dann zur Folge haben, daß nur die Kali-Interessenten in ihrer Eigenschaft als Gläubiger sich von dem Vertrage hätten lossagen können, während für die Beklagte eine solche Befugnis nicht bestanden habe. Der § 360 BGB hat in den schriftsätzlichen Erörterungen der Parteien nicht nur im gegenwärtigen Rechtsstreit, sondern bereits in dem Vorprozeß 3 0 20/51 eine erhebliche Rolle gespielt, und es ist darüber gestritten worden, ob § 5 Abs.3 des Kalisalzvertrages etwa eine Verfallklausel im Sinne dieser Vorschrift darstelle. Dasselbe gilt von ihren Behauptungen, daß § 5 Abs* 2 ein MStrafgedinge" darstelle, daß diese Auslegung "allein dem Sinn des Vertrages gerecht" werde, daß ein allgemeines K^ndi-gungsrecht, wenn es gewollt gewesen wäre, im Vertrag "seinen klaren Niederschlag gefunden" hätte und "nicht so kasuistisch" gefaßt worden wäre, sowie daß vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus "das vermeintliche kündigungsrecht des § 10 völlig überflüssig wäre?'. für die Kontrahenten" in § 5 Abs.3 des Vertrages einer Anwendung des § 360 BGB nicht entgegenständen, kann auf sich beruhen, da nicht ersichtlich ist, daß das Berufungsgericht etwas Gegenteiliges angenommen hat. Die im Berufung surteil angeführte Stelle aus dem Erläuterungsbuch von Palandt (§ 360 An. 1 a) besagt in der Tat das, was das Ober-9 landesgericht damit hat belegen wollen, nämlich'daß die gesetzliche Regelung auch im Interesse des Gläubigers liege; nicht verständlich ist die Ansicht der Revision, daraus ergebe sich "vielmehr, daß § 360 BGB auf den vorliegenden Fall zugeschnitten ist". verhältnis der Beklagten mit den Grundeigentümern der genannten vier Gemeinden sei ein einheitliches, das nur einheitlich aufgehoben werden könne; dafür spreche auch die Regelung in § 23 des Vertrages, wonach das Wartegeld von ursprünglich 2 500 Mark jährlich sich von dem Zeitpunkt ab auf 3 000 Mark erhöhen sollte, "in welchem an eine zu diesem Unternehmen gehörende Gemeinde, nämlich I0P oder WaflB) oder Förderzins bezahlt wird". Es hat ausgefUhrt, der hier streitige Vertrag bestehe lediglich zwischen den Kali-Interessenten von BflHl und der Beklagten, er habe mit den Hechtsbeziehungen zu den Kali-Interessenten der anderen Gemeinden nur den einzigen Berührungspunkt, daß er habe erlöschen sollen, wenn bis zu dem Jahre 1909 weder in der Gemarkung BflPnoch in einer der drei anderen Gemeinden mit dem Schachtbau begonnen wurde; aber damit seien die Hechtsbeziehungen der Beklagten zu den genannten übrigen Gemeinden weder Inhalt des hier vorliegenden Vertrages vom 13. Die Erwägungen, mit denen das angefochtene Urteil einen Uber gewisse nebensächliche Einzelpunkte hinausgehenden Zusammenhang der Verträge zwischen der-Beklagten und den Kali-Interessenten der vier Gemeinden oder gar das Vorliegen eines sie alle umfassenden einheitlichen Vertragsverhältnisses verneint hat, sind aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden; ob auch eine andere Auslegung möglich gewesen wäre, spielt für die Revisionsinstanz keine Holle. Ob die in den verschiedenen Gemarkungen liegenden Grundstücke, wie die Kläger behaupten, ein einheitliches Grubenfeld bilden, ist für die Entscheidung ohne Belang, da auch in diesem Falle der Bergbauunternehmer nicht gehindert wäre, jeweils gesondert mit den Grundeigentümern der einzelnen Ge-fj meinden rechtlich selbständige Abbauverträge abzuschließen« Auf den § 8 des preußischen Gesetzes über die Bestellung von Salzabbaugerechtigkeiten in der Provinz Hannover vom 4. Wenn das Oberlandesgericht u.a. ausgeführt hat, die selbstverständliche Folge eines solchen "Gemelnschaftsver-trages” wäre die, dafi mit dem Fördern von Kali in einer der drei übrigen Gemeinden auch an die Kali-Interessenten von Förderzins gezahlt werden müßte, § 23 bestimme aber im Gegenteil, dafi sich für sie in diesem Falle lediglich das Wartegeld um 500 Mark erhöhen sollte, so handelt es sich hierbei nur um eine von mehreren Erwägungen, weshalb es auf das, was die Revision dagegen ins Feld führt, nicht entscheidend ankommt.

Zitierte Normen: § 139 ZPO § 157 BGB § 133 ZPO § 326 BGB § 139 ZPO
BGBvertragenUnternehmerinBerufungsgerichtKlägerKali-InteressentenRevision

Volltext der Entscheidung

V ZR 167/57
Verkündet am 27. Mai 1959 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Ge schäftsstelle
2388 032
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1.	des Gemeindedirektors und Bürgermeisters Rudolf
2.	des Landwirts Heinrich KMflfe
 beide in BflPüber	als	Kali-Interessenten
 der Gemeinde Bflp,
 Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.	-
gegen
 die	Aktiengesellschaft	in
 ihre Vorstandsmitglieder Herbert V/. FM, Or. Heinrich	und	Or.	Herbert
 in
vertreten durch Hans JMHBP, sämtlich
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Or.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Or. Tasche und der Bundesrichter Schuster, Or. Rothe, Or. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt:
Oie Revision gegen das Urteil des 7* Zivil Senats des Oberlandesgerichts in Celle vom 11. Juli 1957 wird auf Kosten der Kläger zurttckge-wiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand?
Die Kläger oder ihre Rechtsvorgänger und eine Anzahl weiterer Eigentümer von Grundstücken in der Gemarkung Bfll schlossen am 13. September 190k mit der Gewerkschaft in oflBPeinen sogenanten "Kalisalz-Vertrag". Darin räumten sie der Gewerkschaft - der "Unternehmerin1', wie sie im Vertrage bezeichnet wurde - das ausschließliche Recht ein, auf ihren Grundstücken zu schürfen, zu bohren und die hierdurch etwa aufgeschlossenen Lager von Kali-, Stein- und beibrechenden Salzen auszubeuten. Als Gegenleistung sollte ihnen die Unternehmerin einen monatlichen Förderzins bezahlen, dessen jeweilige Höhe sich nach dem Gewicht der geförderten und versandten Salzmengen bemessen sollte. Bis zu dem Beginn der Förderung hatte die Unternehmerin jährlich 3 000 Mark im voraus als Vartegeld zu entrichten; hierüber wurde in § 5 Abs. 3 des Vertrages vereinbart?
"Erfolgt die Zahlung des Wartegeldes nicht pünktlich, so ist die Unternehmerin durch eingeschriebenen Brief zu mahnen; erfolgt die Zahlung dann nicht binnen lk Tagen, so verfällt der Vertrag ohne weitere Verpflichtung für die Kontrahenten."
Zur Aufnahme eines bergbaulichen Betriebes in der Gemarkung kam es nicht; es wurden auch keine Bohrungen ausge-führt. Die Beklagte, auf die in der Folgezeit die vertraglichen Rechte und Pflichten der Gewerkschaft HflUÜbergegangen waren, bezahlte an die “Kali-Interessenten" von B0| regelmäßig ln jedem Jahr das vereinbarte Wartegeld, und zwar bis einschließlich 19^5• Vom Jahre 19k6 an fanden keine derartigen Zahlungen mehr statt.
Kit eingeschriebenem Brief vom 21. März 19^9 forderte der Kläger zu 1 , Bürgermeister BaflBB, die Beklagte zur Weiterzahlung des Uartcgeldea an die Kali-Interessenten teuf .Die Beklagte
 
leistete der Aufforderung keine Folge. Sie erwiderte unter dem 19. Mai 19**9» es seien nunmehr die ln § 5 Abs. 3 des Kalisalzvertrages "vorgesehenen Folgen eingetreten", und beantwortete weitere Zahlungsaufforderungen mit der Erklärung, daß sie zur Entrichtung von Wartegeld nicht mehr verpflichtet sei, da der Vertrag bei Nichtzahlung "ohne weitere Verpflichtungen für die Kontrahenten" verfalle? nachdem physikalische Messungen der Beichsanstalt für Bodenforschung ergeben hätten, daß in der Gemarkung B(P ein abbauwürdiges Salzlager nicht vorhanden sei&önne es ihr nicht verwehrt werden, von der bestehenden Möglichkeit einer Vertragsauflösung Gebrauch zu machen.
*
Ein Vorprozeß, in welchem die Kali-Interessenten das Wartegeld für die Jahre 19^6 bis einschließlich 1950 einklagten (3 0 20/51 LG Hildesheim}, endete in der Berufungsinstanz mit einer Verurteilung der Beklagten hinsichtlich des Zeitraums bis zu dem 31* Dezember 19**9; soweit mit der Klage weitere 3 000 DK für das Jahr 1950 verlangt wurden, verfiel sie der Abweisung. Zur Begründung führte das Ober-. landesgericht aus, daß das VertragsVerhältnis von der Beklagten im Jahre 19*4-9 wirksam gekündigt worden und infolgedessen mit Ablauf dieses Jahres erloschen sei. Das Urteil ist rechtskräftig geworden.
Im gegenwärtigen Rechtsstreit bekämpfen die Kläger die Auffassung des Oberlandesgerichts in jenem Urteil als rechtsirrig. Sie vertreten den Standpunkt, daß der Kalisalzvertrag von 190** nach wie vor bestehe und daß deshalb die Beklagte weiterhin Wartegeld zahlen müsse. Mit der Klage wird das Wartegeld für die Jahre 1951» 1952 und 1953 verlangt. Der Klageantrag lautete zuletzt auf Verurteilung der Beklagten
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zur Zahlung von 9 000 DM nebst näher bezeichneten Zinsen an den Kläger zu 2 als Bevollmächtigten der Kali-Interessentenschaft BflP* Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung der Kläger zurttckgeviesen. Mit der Revision verfolgen diese ihren Zahlungsantrag weiter.
Die Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
TtatscheidungfigrHnde:
1.	Die Sachbefugnis der Kläger hat das Berufungsgericht mit der Begründung bejaht, daß es sich bei dem Wartegeldanspruch der Kali-Interessenten um eine gesamthänderisch gebundene und daher als unteilbar anzusehende Forderung handele) die gemäß § *+32 BGB mittels Klage auf Leistung an alle Gläubiger geltend zu machen sei; falls die Kali-Interessenten untereinander in einem gesellschaftlichen Verhältnis stehen sollten, ergebe sich die Zulässigkeit der Klage aus dem entsprechend anzuwendenden § 2039 3GB. Gegen diese Auffassung,
 zu deren Rechtfertigung das Berufungsgericht auf das Urteil des Reichsgerichts vom 8. April 19^3 in der Sache Kali-Chemie gegen R^MMfru.a., III 120A2, Bezug genommen hat und die im Übrigen von den Parteien nicht beanstandet worden ist, bestehen jedenfalls im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken.
2.	In der Sache selbst hat das Berufungsgericht an seiner bereits in dem Vorprozeß 3 0 20/51 vertretenen Auffassung festgehalten, daß der Kalisalzvertrag vom 13. September 190*f mit Ablauf des Jahres 19^9 erloschen sei und infolgedessen den Kali-Interessenten ein Anspruch auf Wartegeld seither nicht mehr zustehe. Es entnimmt das aus § 5 Abs. 3 des Vertrages, wonach bei nicht pünktlicher Zahlung des Warte-
 
geldes und vergeblicher Mahnung der Unternehmerin seitens der Interessenten das Vertragsverhältnis ohne weitere Verpflichtungen für beide Teile "verfällt". Dies sei mit Ablauf des Jahres 19^9 geschehen.
Durch die genannte Vertragsbestimmung ist der Beklagten nach Absicht des Berufungsgerichts ein KUndigungsrecht eingeräumt worden; sie habe die Möglichkeit gehabt, durch absichtliche Nichtzahlung des Wartegeldes den Vertrag zu dem Krlöschen zu bringen. Diese Vertragsauslegung entspreche den wirtschaftlichen Gegebenheiten; für die Unternehmerin könnten sich triftige wirtschaftliche Gründe ergeben, von ihrem vertraglichen Äbbaurecht keinen Gebrauch zu machen, sondern es endgültig aufzugeben; deshalb müsse ihr die Möglichkeit offen stehen, von dem Vertrage loszukommen. Allerdings lasse § 5 Abs. 3 den Vertrag nicht bereits mit dem ünterbleiben der Zahlung außer Kraft treten, sondern das geschehe erst, wenn auch innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Mahnung nicht gezahlt werde. Danach könne die unterlassene Zahlung zur Auflösung des Vertrages führen, was dann der Fall sein werde, wenn die Unternehmerin damit die Absicht verfolge,-sich vom Vertrage zu lösen. Andererseits müsse die Unterlassung nicht unbedingt der Ausdruck dieser Absicht sein, sie könne vielmehr auch auf einem Versehen oder auf sonstigen Gründen beruhen. Die Vertragsschließenden hätten deshalb die Aufhebung des Vertrages an eine Mahnung und an die trotzdem nicht erfolgte Zahlung geknüpft, damit eindeutig klargestellt werde, daß sich die Unternehmerin vom Vertrage lösen wolle und daß die Zahlungseinstellung keine anderen Gründe habe. Der Mahnung komme somit in diesem Zusammenhang nur formelle Bedeutung zu: sie diene dazu, die Absicht der Unternehmerin, das Vertragsverhältnis zu beenden,, deut-
 
licher werden zu lassen; aber sie sei keine materielle Voraussetzung für die Beendigung in dem Sinne, daß diese ohne eine solche Mahnung nicht eintreten könnte. Ob im vorliegenden Falle die bloße Nichtzahlung des Martegeldes durch die Beklagte zur Beendigung des Vertragsverhältnisses genügt haben würde oder ob darüber hinaus der Beendigungswille in irgendeiner Form den Kali-Interessenten gegenüber hätte erklärt werden müssen, könne dahingestellt bleiben, da die Beklagte durch ihr Schreiben vom 19. Mai 19^9 mit aller Deutlichkeit zu dem Ausdruck gebracht habe, daß sie den Vertrag als beendet angesehen .wissen wollte.
Die Revision bekämpft die Vertragsauslegung des Oberlandesgerichts als rechtsirrig. Gerügt wird Verletzung des sachlichen Rechts sowie der verfahrensrechtlichen Vorschriften der §§ 139, 272 b und 286 ZPO.
3.	Zur Begründung ihrer Ansicht, daß die angegriffene Auslegung weder den hierfür geltenden Regeln noch dem Sinn des Kalisalzvertrages gerecht werde, beruft sich die Revision zunächst auf eine Bemerkung im Berufungsurteil, aus der hervorgehe, daß das Gericht selbst Zweifel an der Richtigkeit seiner Entscheidung hege. Sie kann jedoch mit dieser Rüge keinen Erfolg haben.
Zwar räumt das angefochtene Urteil in der Tat gegen Ende seiner Entscheidungsgrunde (S. 19) die Möglichkeit ein, daß eine Vertragsregelung, wonach ein Schuldner durch bloße Nichtzahlung das Vertragsverhältnis zur Auflösung bringen könne, "nicht mehr unserer Rechtsauffassung entspricht". Aber es fährt denn sogleich fort: das ändere nichts daran, daß ein solcher Erlösofasnsgrund auch heute noch durch Vertragsverein-
 
barung zugunsten des Unternehmers begründet werden könne.
Dem ist beizupflichten. Es mag dahinstehen, ob für das Berufungsgericht - das zur ßechtfertigung seiner Vertragsauslegung an anderer Stelle (BU S. 17) in einleuchtender Weise auf die "wirtschaftlichen Gegebenheiten" hingewiesen und das berechtigte Interesse des Unternehmers, aus betriebs-oder volkswirtschaftlichen Gründen ein nicht rentables Abbaurecht endgültig aufzugeben, hervorgehoben hatte - über-haupt Veranlassung bestand, sich in der angegebenen Weise über die Vereinbarkeit der streitigen Vertragsklausel mit den heutigen Rechtsanschauungen zu äußern. Auf jeden Fall würde, selbst wenn wirklich nach dieser Richtung Bedenken berechtigt wären, die Tatsache bestehen bleiben, daß der Vertrag der Parteien nun einmal eine solche Klausel enthält; ihre Auslegung seitens des Berufungsgerichts würde dadurch nicht unrichtig. Der Grundsatz, daß Verträge nach Treu und Glauben auszulegen sind (§ 157 BGB), gibt dem Richter nicht die Befugnis, eine Willenserklärung, deren Inhalt ihm nicht im vollen Umfange zusagt, umzudeuten und ihr einen anderen Sinn beizulegen (RGZ 82, 308, 316). Für die Annahme einer Nichtigkeit der Klausel wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) besteht nach dem unstreitigen Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Ebensowenig liegen, wie das an-gefochtene Urteil noch abschließend feststellt, Umstände vor, die für eine arglistige Aufnahme der Klausel in den Vertrag durch den Rechtsvorgänger der Beklagten sprechen könnten'.
k. Weitere Rügen der Revision beziehen sich darauf, daß das Berufungsgericht, als es den § 5 Abs. 3 des Vertrages vom 13. September 190*f auslegte, zur Ermittlung dessen, was die Beteiligten mit dieser Klausel beabsichtigt hätten, auch den Inhalt anderer Kalisalzverträge aus der ehe-
 
maligen Provinz Hannover verwertet und den Inhalt dieser Verträge mit dem hier streitigen verglichen hat. Beide Parteien hatten nämlich eine Anzahl ähnlicher Verträge zwischen anderen Vertragspartnern abschriftlich überreicht, und jede von ihnen versuchte aus den darin enthaltenen Vereinbarungen Schlußfolgerungen zur Bekräftigung des eigenen HechtsStandpunktes zu ziehen. Diese Verträge waren, wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt, Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Das Berufungsgericht erwähnt einige davon ausdrücklich in seinen Entscheidungsgründen. Das wird von der Revision in zweifacher Hinsicht beanstandet.
a) Sie macht geltend, das Berufungsgericht habe verkannt, daß es sich bei den Kaliabbauverträgen der Hannoverschen Grundeigentümer um keine Typenverträge handele, sondern daß sie inhaltlich zu dem Teil recht verschieden seien, und zwar gerade ln den wirtschaftlich wichtigsten Bestimmungen. Das habe der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen. Bei dieser Sachlage aber - so meint die Revision - gehe es nicht an, zwecks Ermittlung des Sinnes und der Tragweite einzelner Vertragsbestimmungen auf andere, zwischen jeweils verschiedenen Personen geschlossene Einzelverträge zurückzugreifen; die Verträge könnten nicht gegenseitig zur Auslegung herangezogen werden. Wenn somit das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung andere Abbauverträge verwertet habe, so sei dies fehlsam (§§ 133» 157 BGB, § 286 ZPO). Der hier streitige Kalisalzvertrag hätte vielmehr für sich allein ausgelegt werden müssen.
Die Rüge ist unbegründet. In den von der Revision in Bezug genommenen Entscheidungen des erkennenden Senats vom 16. Januar 1953, V ZR 89/51 (S. 19; in DM BGB § 595 Nr. 1
 nicht mit abgedruckt) und vom 22. Dezember 1953» V ZR 78/52 (LM BGB § 133 (A) Nr. *f) ging es um die Frage, ob die Auslegung von Kaliabbauverträgen, die der Tatrichter vorgenommen hatte, in der Revisionsinstanz frei nachgeprüft werden könne oder ob die Nachprüfung sich auf das Vorliegen von Rechtsverletzungen und Verstößen gegen allgemeingültige Auslegungsgrundsätze zu beschränken habe. Der Senat hat sich in ständiger Rechtsprechung (vgl. auch Urteil vom 27. November 1957, V ZR 2V56, s. 7} in BGHZ 26, 116 insoweit nicht abgedruckt) auf den letzteren Standpunkt gestellt und Abma- . chungen der hier in Frage stehenden Art als Individualverträg/ ** angesehen, weil sie inhaltlich zu dem Teil nicht unerheblich voneinander abwichen; sie seien im Einzelfall zwischen Unternehmern und Grundeigentümern ausgehandelt worden, wobei die wirtschaftlichen Ergebnisse sehr verschieden gewesen seien*
Nur die revisionsrechtliche Frage der freien oder beschränkten Nachprüfbarkeit des Auslegungsergebnisses war demnach Gegenstand der Erörterungen. Dagegen ist in den erwähnten Urteilen nirgends ausgesprochen worden, daß es dem Tatrichter, wenn er einzelvertragliche Vereinbarungen auslegt, etwa verwehrt sei, zu dem Zwecke seiner Überzeugungsbildung andere Individualverträge heranzuziehen und ihren Inhalt mit dem des auszulegenden Vertrages zu vergleichen.
Ein dahingehender Grundsatz besteht auch in der Tat nicht* Vielmehr ist es unbedenklich und, wie die Erfahrung lehrt, durchaus üblich, daß bei der Auslegung zweifelhafter Vertragsbestimmungen - zu demal wenn es dazu einer Abwägung der beiderseitigen Interessen bedarf - auch andere, etwa aus. der gleichen Zeit stammende und einen ähnlichen Interessenwiderstreit regelnde Vereinbarungen in die Betrachtung einbezogen werden und der Versuch unternommen wird, aus ^hnen
 
im Wege des Vergleichen Anhaltspunkte für die Willensrichtung der Beteiligten bei Abschluß des streitigen Vertrages zu gewinnen. Gerade die Kläger selbst sind ersichtlich derselben Ansicht gewesen, da sie andernfalls schwerlich, wie sie das mit Schriftsatz vom 13. März 1957 getan haben, ihrerseits dem Gericht zehn zwischen anderen Beteiligten abgeschlossene Kaliabbauverträge zur Beurteilung vorgelegt haben würden.
Das Berufungsgericht ist, als es bei seiner Auslegung des § 5 Abs. 3 auf andere Verträge zurückgriff, auch nicht kritiklos vorgegangen, indem es etwa das dort Vereinbarte unbesehen auf den Streitfall übertragen hätte. Vielmehr hat es aus der Zahl der ihm vorgelegten Kaliabbauverträge insgesamt acht ermittelt, die nach seiner Feststellung eine zwar der Form nach verschiedene, aber dem Inhalt nach ähnliche Regelung enthalten wie die hier zur Entscheidung stehende Klausel. Es ist sich ferner, wie seine Ausführungen ergeben, darüber im klaren gewesen, daß die,Regelung in den acht Verträgen nicht durchweg mit § 5 Abs. 3 des Kalisalzvertrages vom 13. September 190*f übereinstimmt, sondern inhaltlich insofern davon abweicht, als dort das Erlöschen des Vertragsverhältnisses bereits eintritt, wenn die Zahlung des Wartegeldes seitens der Unternehmerin "absichtlich" unterbleibt, während hier noch zusätzlich eine Mahnung der Grundeigentümer erforderlich ist. Wenn es dieser Abweichung aber keine maßgebliche Bedeutung beigemessen hat, weil sie die Rechtsstellung der Beklagten nicht berühre, und zu dem Ergebnis gelangt ist, daß auch nach § 5 Abs. 3 die Unternehmerin ihrerseits den Vertrag zur Aufhebung bringen könne, so ist diese im wesentlichen auf tatrichterlicher Würdigung beruhende Schlußfolgerung möglich und läßt einen Rechtsverstoß nicht erkennen.
 
Das gleiche gilt von dem Hinweis des Berufungsurteils auf noch zwei weitere Kaliabbauverträge, in denen ähnliche Bestimmungen enthalten seien (Kali-Interessenten Wa^p vom 8. September 19GMund Kali-Interessenten Ol^pvom 17* April 1905)• Die Revision meint zwar, auch gegen die Interpretation dieser beiden Verträge könnten Bedenken geltend gemacht werden. Worin diese Bedenken aber im einzelnen bestehen sollen, wird von ihr weder angegeben, noch ist es sonst ersichtlich.
b) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei Heranziehung anderer Kaliabbauverträge einseitig nur die seiner Auslogung günstigen Verträge gewertet und die von den Klägern überreichten unbeachtet gelassen. Auch diese Rüge greift nicht durch. Daß sämtliche Verträge - gleichgültig-von welcher Partei sie vorgelegt waren - bei der Entscheidung berücksichtigt worden sind, geht nicht nur aus dem Tatbestand des Urteils hervor, wo auf die "überreichten Anlagen1' verwiesen wird, sondern vor allem auch aus dem ersten Absatz der Khtscheidungsgründe; dort führt das Berufungsgericht aus, es sei in seiner Meinung "auch durch den Inhalt der von den Parteien überreichten Kaliabbauverträge bestärkt worden". Es hat ferner nicht, wie die Revision anzunehmen scheint, außer acht gelassen, daß in einem Teil der ihm vorliegenden Verträge - und zwar gerade in den von den Klägern überreichten - keine mit der Klausel im § 5 Abs. 3 übereinstimmende oder ihr ähnliche Vereinbarungen enthalten sind, hat sich aber dadurch mit Recht nicht gehindert gesehen, diejenigen Verträge, in denen es eine entsprechende Klausel fand, zur Auslegung heranzuziehen. Daß es irrigerweise geglaubt hätte, jeder Kaliabbauvertrag enthalte eine derartige Regelung, ist nicht ersichtlich.#Wenn die Revision meint, das ergebe sich aus den Worten: "......
 
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da die Unternehmerin in allen Kalisalzverträgen dieselbe Rechtsstellung einnehmen will" (BU S. 1*+), so mißversteht sie das Urteil; die angeführte Wendung bezieht sich, wie der Zusammenhang und insbesondere der unmittelbar vorhergehende Satz ("diese 8 Verträge stimmen im wesentlichen mit dem hier fraglichen Vertrag vom 13.9» 190*+ inhaltlich überein") erkennen läßt, nur auf die Gesamtheit derjenigen Verträge, die eine entsprechende Bestimmung in der Tat enthalten ;
5. Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht in anderen Bestimmungen des Vertrages vom 13« September 190^, nämlich in den §§ 7 und 10, eine Bestätigung für seine Auslegung des § ? Abs. 3 gefunden zu haben glaubt.
In § 7 Abs. 2 war bestimmt, daß bei nicht pünktlicher Zahlung des Förderzinses die Unternehmerin durch eingeschriebenen Brief zu mahnen sei und daß, wenn die Zahlung dann nicht binnen l1* Tagen erfolge, der Vertrag "verfallen" solle, und eine ähnliche Regelung fand sich im Schlußabsatz des § 10 für den Fall der Nichtzahlung einer im Vertrag vorgesehenen Kaution.
Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt (BU S. 9), die Vertragsschließenden hätten also insgesamt drei Fälle imabhängig voneinander vorgesehen, bei deren Eintritt der Vertrag als Folge eines Verhaltens der Unternehmerin habe erlöschen sollen; damit habe man sich die Möglichkeit eröffnet, den Vertrag bei Verwirklichung eines dieser drei Tatbestände zu dem Erlöschen zu bringen. An späterer Stelle des Urteils, wo nochmals die drei Bestimmungen der §§	7	und	10	erwähnt wer-
den (S. 17), ist davon die Rede, daß damit für beide Parteien eine Kündigungsmöglichkelt geschaffen worden sei. Nach Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht jene beiden anderen Vertragsbestimmungen falsch ausgelegt: weder der § 7 noch der § 10 - so macht sie geltend - gewähre der Unternehmerin ein Kündigungsrecht.
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Die hierauf bezüglichen Revisionsangriffe vermögen indessen das Berufungsurteil schon aus dem Grunde nicht zu erschüttern, weil es auf den Inhalt der §§ 7 und 10 nicht entscheidend ankommt; das Berufungsgericht hat die beiden Vertragsbestimmungen nur unterstützend herangezogen, und seine Auslegung des hier allein bedeutungsvollen § 5 Abs. 3 beruht nicht auf dieser mehr beiläufigen Erwägung. Im übrigen aber erweist sich das, was die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts über Inhalt und Tragweite der §§ 7 und 10 ausgeführt hat, auch nicht als stichhaltig. Es handelt sich um Bestimmungen eines Individualvertragss, deren Wir- ^ digung durch den Tatrichter in der Revisionsinstanz nur be- I schränkt nachprüfbar ist. Rechtsoder Auslegungsfehler	I
sind nicht zu erkennen.
Was insbesondere den § 10 anbetrifft, so bleibt unerfindlich, wieso der Umstand, dafi die Kaution für die Förderschachtanlage möglicherweise erst nach Abschluß vorausgegangener Tiefbohrungen zu stellen war, der Annahme eines Kündigungsrechts entgegenstehen sollte. Wenn die Revision es als "widersinnig und mit den Lebensvosgängen unvereinbar" bezeichnet, daß die Unternehmerin, um zu einer Kündigungsmöglichkeit- zu gelangen, zunächst Vorbereitungen für eine Tief- J bohrung treffen oder gar mit dem Bau der Förderschachtanlage beginnen müßte, so Übersieht sie, daß sich sehr wohl erst in diesem Stadium der Arbeiten heraussteilen konnte, die Ausübung lohne sich nicht,, und daß dann für die Unternehmerin möglicherweise ein Anlaß zur Auflösung des Vertragsverhältnisses bestand. Kit ihrem Einwand, ein jederzeitiges Kündigungsrecht hätte einen anderen, "nicht so gekünstelten" Ausdruck gefunden, greift die Revision in unzulässiger Weise auf das Gebiet der tatrichterlichen Würdigung übler.	.

Auch die Auslegung des § 7 Abs. 2 in dem Sinne« daß dadurch eine Kündigungsmöglichkeit habe geschaffen werden sollen« führt nicht, wie die Hevision meint, zu einem widersinnigen Ergebnis* Es mag sein, daß die Unternehmerin, da der monatliche Förderzins nach dem Vertrag jeweils am fünfzehnten des folgenden Monats zu zahlen war, in der Lage gewesen wäre, zwar die Zahlung zu unterlassen, aber trotzdem, solange eine Mahnung seitens der Grundeigentümer noch nicht erfolgt war, weiter zu fördern; indessen wäre es den Grundeigentümern, wenn sich die Unternehmerin wirklich so verhalten hätte, unbenommen geblieben, diesem Zustand des "gleichzeitigen Festhaltens am Vertrag durch Fördern und Nichtfesthaltens durch Nichtzahlen" alsbald dadurch ein Ende zu bereiten, daß sie zu dem nächstzulässigen Zeitpunkt- mahnte und damit das Vertragsverhältnis zu dem Erlöschen brachte. Der Standpunkt des Berufungsgerichts wird ferner nicht dadurch widerlegt, daß die Unternehmerin, wenn sie gemäß § 7 kündigen wollte, zuvor mindestens einen Monat lang hätte fördern müssen,und ebensowenig ergibt sich seine Unrichtigkeit aus der Bestimmung in § 22 des Kalisalzvertrages, wonach für solche Jahre, in denen kein Förderzins entrichtet wurde, wieder das Vartegeld zu zahlen gewesen wäre; denn eine wirksame Kündigung aus § 7 hätte das gesamte Vertragsverhältnis und damit auch den § 22 beseitigt.
Hält sonach die Würdigung der §§ 7 und 10 den Angriffen der Hevision stand, dann erledigt sich damit ihr Einwand, daß auch § 5, da er genau so formuliert sei, kein Kündigungsrecht zu dem Gegenstand haben könne. Im Übrigen käme*; es auf die Gleichheit der sprachlichen Fassung nicht entscheidend an, da scheinbar übereinstimmende Erklärungen nicht selten etwas ganz Verschiedenes besagen; selbst wenn also das Berufungsge-
 
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rieht die §§ 7 und 10 unrichtig ausgelegt hätte, würde daraus nichts für den hier allein in Betracht kommenden § 5 Abs. 3 folgen.
6. Soweit die Revision die Auslegung des § 5 Abs. 3 selbst angreift, wendet sie sich zunächst gegen den Standpunkt des angefochtenen Urteils, dafi die in dieser Vertragsbestimmung vorgesehene Mahnung für das Kündigungsrecht der Beklagten nur formelle Bedeutung habe und kein materielles Erfordernis für die Beendigung des Vertragsverhältnisses * sei. Die Revision meint, das Berufungsgericht setze sich damit in Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen, wonach die absichtliche Nichtzahlung des Wartegeldes seitens der Unternehmerin den Vertrag zu dem Erlöschen bringen und die Mahnung diese Absicht deutlich machen solle. Ein Widerspruch liegt indessen nicht vor. Das Oberlandesgericht hat im einzelnen dargelegt, dafi die Mahnung lediglich dazu diene, klare Verhältnisse zu schaffen, und dafi es ihrer nicht bedürfe, wenn die Absicht der Unternehmerin, das Wartegeld nicht zu zahlen, entweder ausdrücklich erklärt werde oder mit Sicherheit aus den Umständen des Falles gefolgert werden könne; in solchen Fällen wäre eine Mahnung - so heifit es im Urteil -“eine nutzlose Förmlichkeit“. Diese Darlegungen sind frei ) von Rechtsirrtum. Geht man von ihnen aus, dann ist es aber gerade nicht richtie. dafi die Grundeigentümer,' wenn sie ihrerseits am Vertrag festhalten wollten, eigenartigerweise gar nicht mahnen dürften, weil sie sich dadurch gegen ihren Willen selbst um ihre Vertragsrechte bringen würden. Vielmehr würde - was die Revision übersieht - auch das Uhterlassen einer Mahnung die Grundeigentümer nicht vor diesem Ergebnis bewahren, sofern nur die Absicht der Unternehmerin, hinfort kein Wartegeld mehr zu zahlen, eindeutig genug zu dem Ausdruck gebracht wird.

Venn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang noch ausgeführt hat, die Mahnung erübrige sich hier in gleicher Weise wie eine Fristsetzung im Falle des § 326 BGB nach ausdrücklicher Erfüllungsverweigerung, so ist auch das nicht zu beanstanden. Mit diesem Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach der Rücktritt von einem gegenseitigen Vertrag oder die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung keine Fristsetzung voraussetzt, wenn der Vertragsgegner die Erfüllung ernstlich und endgültig verweigert hat (RGZ 129) 1^3, 1M5), wollte das Gericht ersichtlich allein zu dem Ausdruck bringen, daß man im Rechtsverkehr nicht auf der Einhaltung "nutzloser Förmlichkeiten" bestehen dürfe (BU S. l6 oben). Nur in diesem Punkt stimmen die miteinander verglichenen Tatbestände überein. Die Revision verkamt das Wesen der Analogie, wenn sie Übereinstimmung ln allen Punkten verlangt, indem sie darzutun versucht, dafl § 326 BGB anders gelagerte Fälle betreffe als den hier vorliegenden.
Im übrigen kommt es auf den von ihr beanstandeten Analogieschluß auch deshalb nicht entscheidend an, well hier eine Mahnung unstreitig erfolgt ist (eingeschriebener Brief vom 21. März 19^9).
Die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts wird auch nicht dadurch erschüttert, daß sie möglicherweise zu einer Verschiedenartigkeit in der Rechtslage der Parteien insofern führt, als nach ihr die Beklagte ein jederzeitiges Kündigungs-recht ohne Fristen hatte, während die Grundeigentümer nur bei Verzug der Unternehmerin kündigen konnten. Ob von diesem Standpunkt aus die Mahnung gemäß § $ Abs. 3, wie die Revision meint, eine "Doppelfunktion" haben würde, weil ihr einerseits nur formelle Bedeutung zukäme, sie andererseits aber materielle Voraussetzung für den Verzug wäre, kann dahin-
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gestellt bleiben. Auf Jeden Fall wurde ein etwaiger Unterschied in der beiderseitigen Rechtsstellung dadurch gerechtfertigt, daß die Interessenlage der Vertragsschließenden eine verschiedenartige war. Wie das Berufungsgericht ohne Rechts-irrtum ausgeführt hat CS. 17), konnten fUr die Unternehmerin angesichts ihres erheblichen Betriebsrisikos triftige Gründe vorliegen, von ihrem Abbaurecht keinen Gebrauch zu-üaachen und es endgültig aufzugeben; die Kali-Interessenten dagegen, die einstweilen lediglich ihre Grundstücke für den Abbau bereitzustellen hatten, waren gegen eine unberechtigte K'in-digung bereits hinreichend durch die wirtschaftliche Marktlage geschützt, da die Unternehmerin schon mit Rücksicht auf den Wettbewerb anderer Unternehmer nicht ohne besonderen Anlaß kündigen würde. Was die Revision gegen diese Interessenabwägung, die sie als "einseitig11 bezeichnet, ins Feld führt, liegt auf tatsächlichem Gebiet und läuft auf den verfahrensrechtlich unzulässigen Versuch hinaus, die Würdigung des Tatrichters durch ihre eigene zu ersetzen. Ihr Hinweis auf die Konzentrationsbewegung in der Kali-Industrie und das dadurch bedingte Aufhören Jeglicher Konkurrenz geht auch aus dem Grunde fehl, weil es sich hierbei um Vorgänge handelt, die zeitlich lange nach dem Abschluß des Vortrages liegen und daher nicht zu seiner Auslegung herangezogen werden können. Soweit sie sich schließlich auf den Grundsatz "pacta sunt servanda" beruft, wird von ihr übersehen, daß das der Unternehmerin in § 5 Abs. 3 eingeräumte Kündigungsrecht hier gerade einen Bestandteil des Vertrages bildet.
Etwas Gegenteiliges ergibt sich ferner nicht aus § 6 des Kalisalzvertrages vom 13. September 190*f, wonach, falls nicht bis zu dem Jahre 1909 mit dem Schachtbau in der Gemarkung BflP, V/aflpi, 'L4BIP oder Iflübegonnen werde, das Vertrags-
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Verhältnis erlöschen sollte» Diese Bestimmung ist nicht zu dem Zuge gekommen, weil unstreitig in einer der zuletzt genannten drei Gemeinden rechtzeitig ein Schacht errichtet wurde. Wenn somit die Beklagte oder ihre Hechtsvorgängerin von der in § 6 vorgesehenen Möglichkeit, den Vertrag aufzulösen, keinen Gebrauch gemacht hat, so schließt das - entgegen der Ansicht der Revision - nicht aus, daß es für sie daneben noch weitere Auflösungsmöglichkeiten gab.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß insbesondere § 5 Abs. 3 ihr eine solche gewährt habe, wird also durch den Inhalt des § 6 nicht widerlegt.
7* Das Berufungsgericht hat aus § 5 Abs. 2 des Kalisalzvertrages - danach konnte das gezahlte Wartegeld, falls der Vertrag aus irgendeinem Grunde erlischt, nicht zurückgefordert werden - den Schluß gezogen, daß die in Abs. 3 aaO vorgesehene Auflösungsmöglichkeit nicht die Natur eines RUcktrittsrechts habe, sondern daß die Unternehmerin danach lediglich zur Kündigung berechtigt sei; denn im Falle eines Rücktritts - so führt das Urteil aus - wären die Beteiligten nach § 3^6 BGB einander zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen verpflichtet. Die Revision beanstandet diese Schlußfolgerung mit dem Hinweis darauf, daß die §§ 3^6 ff BGB abdingbar seien; insbesondere das RUckforderungsrecht könne vertraglich ausgeschlossen werden. Miner Stellungnahme hierzu bedarf es indessen aus dem Grunde nicht, weil die Kali-Interessenten dadurch, daß das Berufungsgericht Kündigung und keinen Rücktritt angenommen hat, nicht beschwert sind* sie behalten auf jeden Fall das, was ihnen während der Dauer des VertragsVerhältnisses an Wartegeld zugeflossen ist; für die allein entscheidungserhebliche Frage, ob die Beklagte sich nach § 5 Abs. 3 vom Vertrage lösen konnte, ist die rechtliche Ausgestaltung dieser Lösungsmöglichkeit im einzelnen - Rück-, tritt oder Kündigung - ohne Belang.
Die Revision legt allerdings noch aus einem weiteren Grunde auf die Anwendung gerade der gesetzlichen Vorschriften über den Rücktritt vom Vertrage (§§ 3W ff BGB) besonderen Wert. Nach ihrer Ansicht müßte nämlich, wenn durch § 5 Abs. 3 kein Kündigungs-, sondern ein Rüektrittsrecht eingeräumt wird, auch die Bestimmung des § 360 BGB zu dem Zuge kommen, und sie meint, das würde dann zur Folge haben, daß nur die Kali-Interessenten in ihrer Eigenschaft als Gläubiger sich von dem Vertrage hätten lossagen können, während für die Beklagte eine solche Befugnis nicht bestanden habe.
Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden.	^
Der § 360 BGB hat in den schriftsätzlichen Erörterungen der Parteien nicht nur im gegenwärtigen Rechtsstreit, sondern bereits in dem Vorprozeß 3 0 20/51 eine erhebliche Rolle gespielt, und es ist darüber gestritten worden, ob § 5 Abs. 3 des Kalisalzvertrages etwa eine Verfallklausel im Sinne dieser Vorschrift darstelle. Das hat indessen das Oberlandesgericht sowohl in seinem früheren als auch in dem jetzt angefochtenen Berufungsurteil auf Grund eingehender Erwägungen verneint. Einen Rechtsirrtum lassen diese Erwägungen nicht erkennen. Da^ Berufungsgericht geht zutreffend davon aus,
§ 360 BGB - der einen Vertragsabschluß mit dem Vorbehalt voraussetzt, daß der Schuldner bei Nichterfüllung seiner Verbindlichkeiten seine vertraglichen Rechte verlieren soll -lasse in dem angegebenen Falle das Vertragsverhältnis nicht automatisch erlöschen, er bestimme vielmehr, daß das Erlöschen erst denn eintrete, wenn der Gläubiger den Rücktritt erklärt} diese Regelung volle zwar in erster Linie den Schuldner schützen, damit er nicht ohne weiteres seiner gesamten Vertragsrechte beraubt werde, sie diene aber zugleich dem Interesse des Gläubigers.da andernfalls der Schuldner in der Lage wäre, einseitig durch Nichterfüllung das Vertragsverhältnis* zu beseitigen. Nach seinem Sinn und Zweck beziehe sich dagegen § 3^0 BGB - so hat das Berufungsgericht weiter erwogen -
nicht auf solche Fälle, in denen einem Bergbauuntemehmer das Recht eingeräumt worden sei, durch absichtliche Nichtzahlung des 1/artegeldes den Vertrag aufzulösen. Denn denn fehle es an der Vereinbarung eines automatischen Erlöschens usr vertraglichen Beziehungen. Voraussetzung für die Ver-tragsbcenCigung- sei vielmehr ein V.lllensakt des Unternehmers.
Go verhalte es sich aber im vorliegenden Falle, wo die 3e-1 lagte nach den getroffenen Abmachungen befugt gewesen sei, das VcrtragsverhUltnis dadurch, da_ sie absichtlich das fällige Aartcgeld nicht zahlte, zu länc’igen.
'..as uie Revision gegen niesen kc chtsstanüpunlt ins Feld führt, gibt zu einer ab'-elchenurn Beurteilung leinen ,‘jalai.
As trifft nicht zu, uei. das Berufungsgericht hier das, was <-rst bewiesen --'erden sollte - nämlich ob der Beklagten ein i. nidgungsrecht eingeräumt worden sei als Beweis verwendet habe; oenn zur Bejahung des Kündigungsrechts war das Gericht, bevor es sich mit der Anwendbarkeit des § 360 BGB befa_te, bereits auf Grund'anderer Überlegungen (insbesondere Abwägung der beiderseitigen Intcressenlage) gelangt. Mit ihrem Ainwsnd, die Regelung in £ Abs. 2 des ^slicalzvcrtrages spreche dafür, daA der folgende Absatz dieses Paragraphen l.ein h”n-c'.igungsrocht für die Unternehmerin, sondern eine Verwirkungsklausel im Sinne des § 36O 3GB enthalte, greift die Revision in-unzulässiger Leise die tatrichterliche Vertragsauslegung an. Dasselbe gilt von ihren Behauptungen, daß § 5 Abs* 2 ein MStrafgedinge" darstelle, daß diese Auslegung "allein dem Sinn des Vertrages gerecht" werde, daß ein allgemeines K^ndi-gungsrecht, wenn es gewollt gewesen wäre, im Vertrag "seinen klaren Niederschlag gefunden" hätte und "nicht so kasuistisch" gefaßt worden wäre, sowie daß vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus "das vermeintliche kündigungsrecht des § 10 völlig überflüssig wäre?'. Soweit die Revision euch ln diesem Zusammenhang wieder auf den bereits erörterten Umstand zurückkommt,
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dafi das Berufungsgericht selbst Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 5 Abs. 3 mit der heutigen Hechtsauffassung geäußert habe (vgl. oben Nr. 3), übersieht sie, daß es für die Auslegung auf den Zeitpunkt des» Vertragsabschlusses ankommt. Ob die Worte "ohne weitere Verpflichtungen. für die Kontrahenten" in § 5 Abs. 3 des Vertrages einer Anwendung des § 360 BGB nicht entgegenständen, kann auf sich beruhen, da nicht ersichtlich ist, daß das Berufungsgericht etwas Gegenteiliges angenommen hat. Die im Berufung surteil angeführte Stelle aus dem Erläuterungsbuch von Palandt (§ 360 Anm. 1 a) besagt in der Tat das, was das Ober-9 landesgericht damit hat belegen wollen, nämlich'daß die gesetzliche Regelung auch im Interesse des Gläubigers liege; nicht verständlich ist die Ansicht der Revision, daraus ergebe sich "vielmehr, daß § 360 BGB auf den vorliegenden Fall zugeschnitten ist". Ihre Ausführungen über die Bedeutung des Schuldnerverzuges für die Anwendung des § 360 BGB liegen neben der Sache.
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8. Die Kläger hatten schließlich noch geltend gemacht, aus dem oben (Nr. 6 letzter Absatz) bereits erwähnten § 6 des Kalisalzvertrages vom 13. September 190*+ ergebe sich, daß die Beklagte zur Vertragsauflösung erst dann berechtigt sei, wenn die gesamten Kalivorkommen in den Gemarkungen B£[ Wa^A	und	IflBl	erschöpft	seien;	denn	das	Vertrags-
verhältnis der Beklagten mit den Grundeigentümern der genannten vier Gemeinden sei ein einheitliches, das nur einheitlich aufgehoben werden könne; dafür spreche auch die Regelung in § 23 des Vertrages, wonach das Wartegeld von ursprünglich 2 500 Mark jährlich sich von dem Zeitpunkt ab auf 3 000 Mark erhöhen sollte, "in welchem an eine zu diesem Unternehmen gehörende Gemeinde, nämlich I0P oder WaflB) oder	Förderzins bezahlt wird". Das Berufungsgericht
 hat sich ln seinem Urteil mit diesem Vorbringen der Kläger
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auseinandergesetzt und ihre Auffassung als unrichtig bezeichnet. Es hat ausgefUhrt, der hier streitige Vertrag bestehe lediglich zwischen den Kali-Interessenten von BflHl und der Beklagten, er habe mit den Hechtsbeziehungen zu den Kali-Interessenten der anderen Gemeinden nur den einzigen Berührungspunkt, daß er habe erlöschen sollen, wenn bis zu dem Jahre 1909 weder in der Gemarkung BflPnoch in einer der drei anderen Gemeinden mit dem Schachtbau begonnen wurde; aber damit seien die Hechtsbeziehungen der Beklagten zu den genannten übrigen Gemeinden weder Inhalt des hier vorliegenden Vertrages vom 13. September 190*+ geworden, noch sei sonst eine rechtserhebliche Verbindung der einzelnen Kaliabbbau-verträge miteinander hergestellt worden; infolgedessen könne die Beklagte den mit jeder der vier Gemeinden geschlossenen selbständigen Kaliabbauvertrag in jeder beliebigen Beziehung ändern oder aufheben, ohne daß die Kali-Interessenten einer anderen Gemeinde darauf Einfluß auszuüben oder irgendwelche Folgerungen daraus herzuleiten vermöchten.
Die Hevision will diese Ansicht des Berufungsgerichts nicht gelten lassen und meint, sie werde der wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung der erwähnten Kaliabbauverträge nicht gerecht. Ihre Rügen stellen sich jedoch als verfahrensrechtlich unzulässige Angriffe auf die tatrichterliche Auslegung eines Individualvertrages dar. Die Erwägungen, mit denen das angefochtene Urteil einen Uber gewisse nebensächliche Einzelpunkte hinausgehenden Zusammenhang der Verträge zwischen der-Beklagten und den Kali-Interessenten der vier Gemeinden oder gar das Vorliegen eines sie alle umfassenden einheitlichen Vertragsverhältnisses verneint hat, sind aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden; ob auch eine andere Auslegung möglich gewesen wäre, spielt für die Revisionsinstanz keine Holle.
Soweit die Hevision rügt, das Oberlandesgericht habe die von
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den Klägern zu diesem Funkt vorgetragenen Tatsachen "mit einer überaus kurzen und nicht überzeugenden Begründung abgetan", mag bemerkt werden, daß die Erörterungen hierüber im Urteil immerhin zwei Schreibnaschinenseiten umfassen (BU S.
 9-1l)j aus ihnen ist nicht ersichtlich, daß irgendwelche maßgeblichen Gesichtspunkte unberücksichtigt geblieben wären»
Ob die in den verschiedenen Gemarkungen liegenden Grundstücke, wie die Kläger behaupten, ein einheitliches Grubenfeld bilden, ist für die Entscheidung ohne Belang, da auch in diesem Falle der Bergbauunternehmer nicht gehindert wäre, jeweils gesondert mit den Grundeigentümern der einzelnen Ge-fj meinden rechtlich selbständige Abbauverträge abzuschließen« Auf den § 8 des preußischen Gesetzes über die Bestellung von Salzabbaugerechtigkeiten in der Provinz Hannover vom 4. August 1904 (GS S. 235), dessen Außerachtlassung die Hevision bemängelt, kam es daher ebensowenig an wie auf das tatsächliche Vorbringen und die Beweisanträge der Kläger in ihren Schriftsätzen vom 6. November 1956 und 22. Februar 1957} das Berufungsgericht hatte auch keine Veranlassung, nach dieser Richtung die Parteien im Rahmen des § 139 ZPO noch zu einer Ergänzung ihres Sachvortrages •aufzufordern oder gemäß § 272 b ZPO die Grundakten beizuziehen. Unerheblich war ferner, ob das gesamte Grubenfeld einschließlich der Gemein-^ de BflUdie Grundlage für eine der Gewerkschaft der späteren Kaligesetzgebung erteilte Beteiligungsquote bildete, wie hoch diese Quote war und ob sie bis zur Aufhebung der Quotenregelung voll ausgenutzt worden ist.
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Die Vereinbarung in § 23 des Kalisalzvertrages sowie die anderen auf einen gewissen Zusammenhang mit den Nachbargemeinden hindeutenden Vertragsbestimmungen, auf welche die
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Revision verweist, sind vom angefochtenen Urteil gewürdigt worden; es ist dabei indessen 2U dem Ergebnis gelangt, ein einheitliches Vertragsverhältnis, das nur gegenüber allen vier Partnern gemeinsam gekündigt werden könne, liege nicht vor. Wenn das Oberlandesgericht u.a. ausgeführt hat, die selbstverständliche Folge eines solchen "Gemelnschaftsver-trages” wäre die, dafi mit dem Fördern von Kali in einer der drei übrigen Gemeinden auch an die Kali-Interessenten von Förderzins gezahlt werden müßte, § 23 bestimme aber im Gegenteil, dafi sich für sie in diesem Falle lediglich das Wartegeld um 500 Mark erhöhen sollte, so handelt es sich hierbei nur um eine von mehreren Erwägungen, weshalb es auf das, was die Revision dagegen ins Feld führt, nicht entscheidend ankommt. Infolgedessen mag dahingestellt bleiben, ob eine Regelung, wonach nur diejenigen Grundeigentümer Förderzins erhalten, unter deren Grund und Boden der Abbau stattfindet, etwa doch mit dem Bestehen eines einheitlichen Vertragsverhältnisses vereinbar wäre. Aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 22. Dezember 1953» V ZR 78/52, ergibt sich das Übrigens, entgegen der Meinung der Revision, keineswegs; denn in dem dort entschiedenen Fall lag ein einheitliches, sich auf die Grundeigentümer aus verschiedenen Gemeinden erstreckendes Vertragsverhältnis ebenfalls nicht vor.
9* Da sonach das angefochtene Urteil den Revisionsangriffen standhält und auch sonstige, von Amts wegen zu berücksichtigende Fehler nicht ersichtlich sind, war die Re-
 
vision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Or. Tasche	Schuster	Rothe
 Dr. Kattern	Offterdinger