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BGH

Gericht: BGH

. hat ' dej* 'Vo Zivilsenat des/Bundesgerichtshofs auf die nünd-liehe Verhandlung vom'20p Juni 1952 unter ITitWirkung des ' Senatsprüsidenten ProföDru Pritsch und der BuiidesricJiter DroVoIIormann, ;Drp Heck; Schuster und Df » Oechßler für Recht erkannts Auf die Revision des Beklagten’wird das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandeogerichts in pranl:-furtAlain vom 22.. den auch die Entscheidung über die losten der Revisionsinstanz Übertragen wird«, T)ie Firma liflBHHi Cc Co in mietete durcli privatschriftlicheh Vertrag vom 8af\%llärz 1946 •von der Deutschen Dimdesbahn zwei Lagerplätze auf dem '• EaUptgllterbalünhöie in .'iAuf1: diesen Läger-i plützeh;errichtete sie massive Baulichkeiten« Am 26» / -Juli 1949 schloss die Firma lltflHHI & Comit der Rlügerin,-welche ihr einen Iredit eröffnet hatte, einen privat^ schriftlichen Vertrag, ;dessen § 3,:^ sov/eit er für den vorliegenden Rechtsstreit:von Bedeutung ist«, lautett richtet « den Verkehrswert dieser Baulichkeiten gibt die Firma I/MHMI <1 Co ICC mit 20 0C0 DU aiu Die Zustiimnung der Deutschen- Reichsbahn zu der Rr- erteilt • wordeho in d-eh den Vertragen beigefügten Allgemeinen/ Bedingungen über das Vermieten von Lagerplätzen ' durch die Deutsche Reichsbahn heiß in § 4 Abs 3s . richteten Bauten'und anderen Anlagen sind die Ee-stimungen des BGB massgebend»" Die Pirna. dass sie nicht- beabsichtigt hat , die fraglichen Baulichkeiten/ständig mit dem Grund und Boden zu verbinden, sondern nur so lange, als sie selbst llietar b'ezv;» - Pächter des Platzes ist» Die Deutschen Reichsbahn \veg<=* der von der Firma IIlflMl' u Co ICC errichteten Baulichkeiten aus irgend einem Rechts^urid zusteheni» . (3) Hlir die Eigentimsverhültnisse anden vom üieter errichteten Bauten und anderen Anlagen sind did BestiE&tiungen des Bürgerlichen Hechts massgebend« Bundeshahn vermietete die beiden Lagerplätze an e ine andere Birma k.Der Klüger} Hat ^egen deh/Bel-tlagten als Zonicur sverv/alt er: der : Pirma 'IJflMÜ ob Co Ida ge e rhohen • mit dem Antrag, ihn zur Zahlung von 4 465 DU nebst 5 1/2' Zinsen seit Wlem 4i; April 1950 zuweruri eilenv :; •' sur Herausgabe dessen, v/es sie durch diese Verftlgung err langt habe, .in Höhe des im Klageantrag bezeichneten Be- ■ träges .verpflichtet, -welcher die durch.den vorerwähnten Ver ■ trag', gesicherte Forderung der Idagerin gegert'die Gemein-Schuldnerin-nach’ dem Stande .vom 4’° April 1950 f( zuzüglich* vereinbarter Zinsen;in Höhe von 5 1^2 jährlich)ldan-i. ; 5r- hat sich vor allem daraüf'l)erdf eh, dass die;Klägerin: durch den Vertrag vom 26? Juli -1949 deshalb nicht habe Eigentümerin dfer Baulichkeiten.werden können, weil diese Baulichkeiten nit den Grund und Boden nicht nur au einen voi’übergeh enden Zweck verbunden worden, sondern wesentliche Bestandteile der la^ei'pl'dtze geworden seien. Ber Gemein-Schuldnerin habe hinsichtlich der '.Baulichkeiten der Deutschen Bundesbahn nur ein wirtschaftlich wertloses Yiegnahmerecht zugestanden, und nur dieses De gna Inner echt hahe die Gemeinschuldnerin an die Klägerin durch den Vertrag vom 26,, -Juli 1949 äbtreten können\' um der wirtschaftlichen Dertlosigkeit dieses Degnahnerechts willen könne indessen die Klage seihst, auf seine Verletzung ' oder Vereitelung nicht gestützt werden,, stattgege'ben0 Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos,, Lliir der Revision strebt .der Beklagte erneut die Abv/eisung der Klage anö Die Klägerin und ihre Streitgehilfin haben beantragt, die Revision zurückzuweisen, die Streitgehilfin,nit der Kassgahe. Allerdings, beruft sich die Revision zu Unrecht, darauf, dass der -Vertrag'von ’260 .Juii 1949 der Klägerin' schon deshalb kein-Bigenturn an den streitigen Baulichkeiten habe verschaffen können, weil sie mitdem Grund und Boden nicht nur zu einen vorübergehendeh Zweck verbunden .worden seien,. Die Geneinschuldnerin hat: die Baulichkeiten auf von ihr genieteten Grundstücken errichtet« nach dem Llietv ertrag war sie mangels ander-weiter Vereinbarung - und dass eine solche Vereinbarung getroffen sei, ' iat nicht behauptet worden - verpflichtet, nach Beendigung des Ilietverhultnisses die von ihr errichteten Bau-ten auf Verlangen der Bundesbahn ohne Entschädigung auf . welche .der Hieter eines^Bagerpiatzes auf ihm errichtet hat, sondern dass ie.s ihr lediglich darauf ankoramt, einehi Lagerplatz- nach Beendigung eines 'HiCt^an einen ihr ge nehmen-neuen Liieter veiiiieten zu können, der unter Uns fänden die von Vernieter errichteten .Baulichkeiteil; gar nicht . an der 'übernähme der von liieter oder Pächter er-, richteten Bauten eiiiueigenes/ Interesse ;ihabe-,/: regel-müßig .; • nicht angenbmffieniv/erden können, dass die -Bauteh zu 1 daran, ob und welche Bauten der liieter auf deii-Lager-' platz errichtet, noch daran» diese' Bauten .hhch Beendigung des IJieisverli^ltnisseQ au ül3erneliraen?'dies kom;it Im; j § 16 Abs 1 der »Allgeneiiien Bedingungen .'für das Vermieten von Lagerplätzen usy/„», wonach der Lage’rpla t zmi e ter mangels ön,derv.eiter Vereinbarungen verpflichtet ist, nach.'.1 Lagerplatz erriclitet •weiden,' nicht liber das Viietverliültnis binaüsreicht ,• ddio dass solche Bauten nur für einen ‘»vorübergehenden Zweck» errichtet werden 'und nicht zu wesentlichen Bestandteilen .des ,’Lagerpiatzeswerdenf darauf, ob, die Lauten in massiver oder in anderer Bauweise ausgeführt worden sind., kommt es nicht an« .Auch der 'Unstand^kann’ zu keiner anderen Beurteilung-führen, dass der neue Ilieter eines Lagerplatzes die von" dem früheren Ilieter errichteten Gebäude übernimmt und dass- die Beseitigung der -Gebäude nicht von dem iabzi eilenden Uieter verlangt, sondern...

Zitierte Normen: § 816 BGB
CovertragenFirmaBaulichkeitenBundesbahnerrichtenbauen<Revision

Volltext der Entscheidung

V'.ZR 1ÖT/51

Verlcündet am 20 p Juni X952 Hoffmeister . Justizangestellter als Urkmidsbeamter der Geschäftsstelle.,
I m U a i e n des Volke s In dem Rechtsstreit
 des Tiechtsanwalta Dro	in	PtfHflRRHVHBPals
 Konkursverv;aIter im IConkursv erfahren über das Vermögen der Firma litflVM & Co0? SpeziaD.-Ba uunternehmen in TM	~
-Proze
 Beklagten und Revi.sionsklägers„
eh ev o llmüclitigt e r s
Rechtsa'riwalt Dr0
g. e g e n
die	FflHIHHHpMHMMi	eGiabllp	.	in	F
vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Valentin B Philipp ?lgfe Friedrich Ad]|H) und Wilhelm V/i^M^V
lllügerin und Revisionsbeklagte.. AProzessbevollmüchtigters Rechtsanwalt Di% UMHHl in
 und die Deutsche Bundesbahn,, vertreten durch die Eisen, hahndirektion in Fl
 Streithelferin der IDligerinj -prozessbevollmchtigters Rechtsanwalt ScliMIBb - in
. hat ' dej* 'Vo Zivilsenat des/Bundesgerichtshofs auf die nünd-liehe Verhandlung vom'20p Juni 1952 unter ITitWirkung des ' Senatsprüsidenten ProföDru Pritsch und der BuiidesricJiter DroVoIIormann, ;Drp Heck; Schuster und Df » Oechßler
 für Recht erkannts
 Auf die Revision des Beklagten’wird das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandeogerichts in pranl:-furtAlain vom 22.. Hai 1951 aufgehoben» der Rechtsstreit wird zu erneuter Verhandlung und l'ntccheidung an das Berufungsgericht zuiHlcliv erwiesen? den auch die Entscheidung über die losten der Revisionsinstanz Übertragen wird«,
.Von Rechts wegen
 Tatbestands
T)ie Firma liflBHHi Cc Co in	mietete
 durcli privatschriftlicheh Vertrag vom 8af\%llärz 1946 •von der Deutschen Dimdesbahn zwei Lagerplätze auf dem '• EaUptgllterbalünhöie in	.'iAuf1:	diesen	Läger-i
plützeh;errichtete sie massive Baulichkeiten« Am 26» / -Juli 1949 schloss die Firma lltflHHI & Comit der Rlügerin,-welche ihr einen Iredit eröffnet hatte, einen privat^ schriftlichen Vertrag, ;dessen § 3,:^ sov/eit er für den vorliegenden Rechtsstreit:von Bedeutung ist«, lautett
’’iils weitere Sicherheit wird Folgendes vereinbart: 1) Die Firma UWtttt & Co ITC ist Pächter in (richtig; Mieterin) der-Deutschen - CteiöCiebe3in. bezüglich zweier
 Lagerpl
tze auf
 den IlauptgüterbaJhiliof
 Wtk gemäß Vertrügen vom O0/l5o3»1946» „ n „.«« Auf . diesen Lagerplätzen hat die Firma. LiBBBfr' ob’ Co ICD Baulichkeiten unter Aufwendung von 29 718,36 Bll er-
richtet « den Verkehrswert dieser Baulichkeiten gibt die Firma I/MHMI <1 Co ICC mit 20 0C0 DU aiu Die Zustiimnung der Deutschen- Reichsbahn zu der Rr-
.richtung(dieser Baulichkeiten istotv.„* erteilt • wordeho in d-eh den Vertragen beigefügten Allgemeinen/ Bedingungen über das Vermieten von Lagerplätzen ' durch die Deutsche Reichsbahn heiß in § 4 Abs 3s
./»OPür ■ ./^gentuhmy	den	von	ilieter	er-	-
. richteten Bauten'und anderen Anlagen sind die Ee-stimungen des BGB massgebend»" Die Pirna. <□■■■* A Co ICC erklärt. dass sie nicht- beabsichtigt hat , die
 fraglichen Baulichkeiten/ständig mit dem Grund und
 Boden zu verbinden, sondern nur so lange, als sie selbst llietar b'ezv;» - Pächter des Platzes ist» Die
 
Firma 11WHKB & Co stellt daher auf dem S tandpunkt. dass sie. Sigenttlmerin. der Baulichkeiten geblieben
2) Von dieser Rechtslage ausgehend fibereignet die Firma	& Co SG- die oh^n erwähnten Baulich-
keiteho „ an die
eG-imbHv und zv/ar • mit. der: löaosgabe,. daäs'.siei seibst; als ^Verwahrer. fürdie\F4|tfi|MMfe :F^ eGnbll im Besitz dieser BaUlichkeIten.bleib10. Das Eigentum -wird ß ©doch hiermit an die -!
eßmbll übertragen^
3;) i^ird der Fxedit' auf Grund der allgemeinen Ge-sdhäftsbedingöngeh der
eGoibii gekündigtj so ist j $!£	& Co'	IUI
auf. Verlangen der VtfHHMfe FiigMMHpil^^ verpflichtet? ein Unten,liet- oder rächfVerhältnis an dem Lagerplatz mit.'einem neuen flicht er,., der die ; Zustimmung der VtiHMMBleGnbll, und - der Beutsehen Beiichsbahn finden muss? abzusciil 1 e und. zwar zu demselben Uietzins, d en sie als Ilaupt-mieteyin .an dief-Beutsc^	zahlte	Ben
 Besitz des ermieteten bez\v0 c-rpacliteten Platzes/' iun& der darauf .sich befindlichen •Bäulichkeiten-hat die Firina	BÜchtef' -
s of or t; e ihsm’äujBiend';
4) Bis 'Firma liflMfW-:& Cp, SU - tritt' <än ■ die T#H||^
:FiilMHrilPMM	- SCHbE'diej eiligen •. AnapiC ehe
“ab, die ihr gegenüber der'. Deutschen Reichsbahn \veg<=* der von der Firma IIlflMl' u Co ICC errichteten Baulichkeiten aus irgend einem Rechts^urid zusteheni» . Dies gilt’ insbesondere für deh Anspruch- aus § 5471
4 -
A1>s 2 Satz 1 und 2 (BGB) , also auch für den An-
spruch auf Wegnahme der "Einrichtung", dah* der 'errichteten Baulichkeitenj weiterhin‘werden auch die eventuellen Ansprüche der Pirna IIüflBMb & Co AS gegen die Deutsche neichshahn aus ungerechtfertig-
ter Bereicherung
 an die V
eGiabH ' abge treten 0 "
DieVOlgeiieinen-Bedihgungen für das Vernieten van Lagerplätzen;us>^^	unstreitig	Bestandteil	des
 liietvertrages. von G,/l>0 ,IIürz 1946 waren, enthalten folgende für' d£*i -Vorliegenden Hechtsstreit erhebliche Be-t Stimmungen^;
"§ 4t- Bauten und, .andere AhlUghnl
/ • (f) Der liieter darf nur nach schriftlicher
 ZustirArnuig der Beic’.isbahn auf dein Lagerplatz;
a) Bauten oder andere .-Anlagen heratel-len, ZnB.c.’BajeiiCuser, Tanks, Verv;altungsgebüiide,
s chuppen.*»»-»»•«»..
(3) Hlir die Eigentimsverhültnisse anden vom
 üieter errichteten Bauten und anderen Anlagen sind did BestiE&tiungen des Bürgerlichen Hechts massgebend«
4> 0 <f 9- 9 » !• 'V .O 9\4. 9 Ö rö 'o ''
§ 16t»; liiieligabei ■ des Lagerplatzes tr
(1)17enn keine; andex'e ‘Vereinbarmig getroffen ist,, hat äer.:^i'etei,r^'eh Lagerplatz so- surttöhzugeben, wie er ihn übernoiaiaen hat und bis dahin die von
 ihm errichteten Bauten und. anderen Anlagen öc o<,a auf ' Verlahgen der Reichsbahn ohne Entschädigung auf eigene Rosten zu beseitigen«.	'
■ Im April 19.50 wurde über das Vermögen der Pirma
& Co das Konkursverfahren eröffnet& Auls diesem Anlass wurde das zwischen der Birma-1JBHBI <1 Co und der-Deutschen Bundeshahn gestehende'Zlietverhnltnis gelijstr . die Deutsche. Bundeshahn vermietete die beiden Lagerplätze an e ine andere Birma k. Der Klüger} Hat ^egen deh/Bel-tlagten als Zonicur sverv/alt er: der : Pirma 'IJflMÜ ob Co Ida ge e rhohen • mit dem Antrag, ihn zur Zahlung von 4 465 DU nebst 5 1/2' Zinsen seit Wlem 4i; April 1950 zuweruri eilenv :;
v Sie hait -zur';BeKlage../yprgetragen-,:’'-'4eJ‘: Beklagte habe die Baulichkeiten, vrelche- sie sich, zur ^S icherung ihrer Ansprüche durch;den Vertrag vom .26/ Juli 1949 habe übereignen, lassen; ei-Aem ’gutgläubigen Britten, nämlich der ilietnachfolgerin der Pirina llflHfiBP ob' Co, gegen ein Entgeltvon mindestens ■ 10 000 .Bli veräussert ^ die Son-' -kursmasse'sei nach'§ 816 BGB "'in i'yerbindungVmilt' 59 ISO. •' sur Herausgabe dessen, v/es sie durch diese Verftlgung err langt habe, .in Höhe des im Klageantrag bezeichneten Be- ■ träges .verpflichtet, -welcher die durch.den vorerwähnten Ver ■ trag', gesicherte Forderung der Idagerin gegert'die Gemein-Schuldnerin-nach’ dem Stande .vom 4’° April 1950 f( zuzüglich* vereinbarter Zinsen;in Höhe von 5 1^2 jährlich)ldan-i. stelle;, Die 3Deutpche BuWdesbahn vist’ def-ldägerin als Streit helferin beigetreteh und-hat sich .dem Klageantrag, angc- ' bchio'ssen^.
. ' Der Beklagte liat.beantragt/ die Klage abzuweisen<>
; 5r- hat sich vor allem daraüf'l)erdf eh, dass die;Klägerin: durch den Vertrag vom 26? Juli -1949 deshalb nicht habe Eigentümerin dfer Baulichkeiten.werden können, weil diese
 Baulichkeiten nit den Grund und Boden nicht nur au einen voi’übergeh enden Zweck verbunden worden, sondern wesentliche Bestandteile der la^ei'pl'dtze geworden seien. Ber Gemein-Schuldnerin habe hinsichtlich der '.Baulichkeiten der Deutschen Bundesbahn nur ein wirtschaftlich wertloses Yiegnahmerecht zugestanden, und nur dieses De gna Inner echt hahe die Gemeinschuldnerin an die Klägerin durch den Vertrag vom 26,, -Juli 1949 äbtreten können\' um der wirtschaftlichen Dertlosigkeit dieses Degnahnerechts willen könne indessen die Klage seihst, auf seine Verletzung ' oder Vereitelung nicht gestützt werden,,
■ Das Landgericht hat deriD.age" stattgege'ben0 Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos,, Lliir der Revision strebt .der Beklagte erneut die Abv/eisung der Klage anö Die Klägerin und ihre Streitgehilfin haben beantragt, die Revision zurückzuweisen, die Streitgehilfin,nit der Kassgahe. dass der Beklagte auch'ihre Kosten zu tragen habet,
 Dntsd^
Der Revision musste stattgegeben.werden,.
Allerdings, beruft sich die Revision zu Unrecht, darauf, dass der -Vertrag'von ’260 .Juii 1949 der Klägerin' schon deshalb kein-Bigenturn an den streitigen Baulichkeiten habe verschaffen können, weil sie mitdem Grund und Boden nicht nur zu einen vorübergehendeh Zweck verbunden .worden seien,. Die Geneinschuldnerin hat: die Baulichkeiten auf von ihr genieteten Grundstücken errichtet« nach dem Llietv ertrag war sie mangels ander-weiter Vereinbarung - und dass eine solche Vereinbarung getroffen sei,
7 -
' iat nicht behauptet worden - verpflichtet, nach Beendigung des Ilietverhultnisses die von ihr errichteten Bau-ten auf Verlangen der Bundesbahn ohne Entschädigung auf . eigene .Rosten zu beseitigenViDie Bwidesbahn hat mit1 Recht darauf hingev/ieben,-: dass sie keinerlei Interesse . ^d cf ah hat, Baulichkeiten':zu übernehmen.- welche .der Hieter eines^Bagerpiatzes auf ihm errichtet hat, sondern dass ie.s ihr lediglich darauf ankoramt, einehi Lagerplatz- nach Beendigung eines 'HiCt^an einen ihr ge nehmen-neuen Liieter veiiiieten zu können, der unter Uns fänden die von Vernieter errichteten .Baulichkeiteil; gar nicht . verwenden y/ilit Deshalb ;fst die Errichtung.;selbst Von •
.massiven Ba'htsn. dutch, die Gejneinschnldiierin auf den
 von ihr genieteten Lagerplätzen anders zu-.beurteilen als die Errichtung von Bauten durch den Pächter eines Landgutes oder eines Industriebetriebes oder .als die
 Errichtung eines massiven Geschäftshauses auf e inem -zu diesem Zweck vernieteten Bauplatz (Rd. in'JA7 1957. , S 22 65)« In den letztere» Bällen v;ird Insbesondere-,
dann, wenn der Vernieter oder Verpächter der Einrichtung
 der Bauten zuges timät• und 'zu erkennen gegeben hat, dass
 er. an der 'übernähme der von liieter oder Pächter er-, richteten Bauten eiiiueigenes/ Interesse ;ihabe-,/: regel-müßig .; • nicht angenbmffieniv/erden können, dass die -Bauteh zu 1
einem Vorübergehenden» / doh* den Ablauf des Iliet- oder Raciitverhältnisses niciit^iüberdauerndönvZv/ecklhriichtet '
worden sind«, V.enn dagegen die Bundesbahn Lagerplätze auf einem Bahnhof- vermietet? s o hat sie weder ein int eres s-
daran, ob und welche Bauten der liieter auf deii-Lager-' platz errichtet, noch daran» diese' Bauten .hhch Beendigung
 des IJieisverli^ltnisseQ au ül3erneliraen?'dies kom;it Im; j § 16 Abs 1 der »Allgeneiiien Bedingungen .'für das Vermieten von Lagerplätzen usy/„», wonach der Lage’rpla t zmi e ter mangels ön,derv.eiter Vereinbarungen verpflichtet ist, nach.'.1 Beendigung des liietverliültnisseo die von ihn. errichteten Lauten alii Verlangen, der Euiidesbahn; Z^ entfernen^. -zu dem deutlichen . Bttsdrucko^Baraü$ Vfolgtdass- die; Zv;eckbe,. tirAi-iung von- Lauten? . -welche vom i'ieter auf einem solchen. Lagerplatz erriclitet •weiden,' nicht liber das Viietverliültnis binaüsreicht ,• ddio dass solche Bauten nur für einen ‘»vorübergehenden Zweck» errichtet werden 'und nicht zu wesentlichen Bestandteilen .des ,’Lagerpiatzeswerdenf darauf, ob, die Lauten in massiver oder in anderer Bauweise ausgeführt worden sind., kommt es nicht an« .Auch der 'Unstand^kann’ zu keiner anderen Beurteilung-führen, dass der neue Ilieter eines Lagerplatzes die von" dem früheren Ilieter errichteten Gebäude übernimmt und dass-
die Bundesbahn in einem solciien Palle. die Beseitigung der -Gebäude nicht von dem iabzi eilenden Uieter verlangt, sondern... sie dem neuen viieter als vertragliche Verpflichtung auf-erlegt? es ist' deutlich, dass hierbeidieVnur .»voriiberge-thende» (befristete),: Zweckbe3iiimmmg der Gebäude-'lediglich'.
' verlängert, nichtaber!in .eine endgültige unbefristete) • ZweckbestiELMuhg- um&ewandelt wird-1
mit der>l?eststeli^gv^dtess § 94 BGB der Abtretung
■ Aiispruchs noch' nichtVdarget-in0- Zur Verurteilung des Le-vkiagtsn: hach 11as’oga be■ desl./ICiageahtrags' bedurfte es j der , iFeststellung,^dascp undr, iir welcher -Höhe die Konkursmasse durch eine unter § .'816/ Abs ] Satz. 1 LGB'fallende Verfügung • des Konkursverwalters |uf iZosten der. Klägerin be-■
reichert vorhin, de30 in unzureichend Oktober 1951 To thestend c JjG-B erhe'blic Henkel den L und den liech Entschei C. uns v;ohei den 73e kosten der 17.
■den isfct- .Die Revision veist nit Recht dai-aux novcit die reststeHunden des Beruiungsurteil und durch den Lerichtigungsheschlusy 7 0i.i 12, sogar widensnruc'ns voll geworden sinclj der n.dlint die in Bezug ruf § Gl6 Hs 1 Sorts 1 hen Tatsachen seit keinen kort„ Schon dieser eruiungsurtcils zwingt dazu» es auxzuheben tsstreit zur anclerveitcn Verhandlung und an das Berufungsgericht zurückcuverweisen? ruiungsgericlit auch die Entscheidung über die evisionsinstanz zu übertragen vrar,.
Br c v o .bornannn
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 Schuster
Dr<, Oechßler