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BGH

Gericht: BGH

a) Hat der Schuldner bei einer im Zwangsversteigerungsver-fabren bestehen bleibenden Grundscbuld seine durch diese gesicherte persönliche Schuld nicht angemeldet, so hat er, wen er aus dieser Schuld von dem Grundschuldgläubiger in Anspruch genommen wird, gegen den Ersteber einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. b) Hat der Ersteher die Grundschuld und die durch sie gesicherte Forderung durch Abtretung erworben, so steht dem Schuldner, wenn die persönliche Forderung gegen ihn geltend gemacht wird, wegen des Bereicherungsanspruchs der Einwand der Arglist zu, der die Geltendmachung der persönlichen Forderung auf die Dauer ausschließt. c) War die persönliche Forderung zugunsten des Grundscbuld-gläubigers durch eine weitere, ebenfalls an den Ersteher abgetretene Grundschuld an dem Grundstück eines anderen gesichert, so steht diesem der Anspruch auf Löschung der auf seinem Grundstück lastenden Grundschuld jedenfalls dann zu, wenn er von dem Schuldner von allen mit der Grundschuld zusammenhängenden Verpflichtungen freizustellen war. Dezember 1962 erhielt der Kläger die im Grundbuch von Exten Band 6 Blatt 190 eingetragenen Grundstücke und das im Grundbuch von Efl® Band® Blatt 02 unter Nr. 3 des Bestandsverzeichnisses eingetragene (von der Volksbank aus der Pfandhaft entlassene) Grundstück. Diese Übernahm die nauf dem Grundbesitz ruhenden Schulden” und verpflichtete sich, die im Grundbuch von Exten Band 6 Blatt 190 eingetragene Grundschuld über 8 000 DM zu tilgen und den Kläger von allen mit dieser Grundschuld zusammenhängenden Verpflichtungen freizustellen. Auf Antrag der Beklagten wurde die Zwangsversteigerung der restlichen Grundstücke der Frau (Nr. 9 und 11 des Bestandsverzeichnisses) angeordnet. Später trat die Volksbank auch die auf den Grundstücken des Klägers lastende Grundschuld über 8 000 DM an die Beklagte ab. Die Beklagte veräußerte das Grundstück Hr. 9 sowie Teile des Grundstücks Nr. 11 des Bestandsverzeichnisses lastenfrei und ließ die in Abt. III Nr. 11 eingetragene Grundschuld über 10 000 DM löschen. 7 und 8 im Gesamtbetrag von 55 000 DM, die von der Volksbank an die Beklagte abgetreten worden waren, blieben bestehen und sichern zusammen mit einer neu eingetragenen Grundschuld über 75 000 DM (Abt. III Nr. 13) die in ein Darlehen umgewandelte Kaufpreisforderung der Beklagten. Das Landgericht hat den Hauptantrag des Klägers abgewiesen und auf dessen Hilfsantrag die Beklagte verurteilt, die Löschung der Grundschuld Zug um Zug gegen Zahlung von 1 302,96 DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 30. Mit seiner von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. für eine auch nur sinngemäße Anwendung des § 415 Abs.3 BGB und damit für eine Erfüllungsübernahme durch die Beklagte als Ersteherin kein Raum ist. Dadurch, daß die fünf Grundscbulden der Volksbank bei der Zwangsversteigerung der Grundstücke der Frau nach § 52 ZVG besteben blieben, ist die Beklagte als Er-steberin in Höbe des Nennbetrags der Grundscbulden von einer Zahlung befreit worden, so daß die Übernahme dieser dinglichen Rechte einen Teil des Versteigerungserlöses bildete (KG HRR 1929 Nr. 958). Hat der persönliche Schuldner, wie hier Frau WflBP-die Anmeldung der gegen ihn gerichteten Forderung des Grundschuldgläubigers unterlassen, so hat das nicht den Verlust seiner Rechte zur Folge. Soweit die Ansicht vertreten wird, daß der Ersteber wegen des gegen ihn gerichteten Bereicherungsanspruchs nur wmit dem Grundstück" haftet (so Jaeckel/ Güthe aaO), vermag ihr der Senat nicht zu folgen. Aus dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Pall, daß die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Ersteherin, wenn sie die persönliche Forderung, die durch die Grundschulden gesichert war, gegen Frau Watermann geltend macht, dieser den Betrag der persönlichen Forderung sofort wieder zurückzuzahlen hat. Bas begründet nach der eigenen Auffassung des Berufungsgerichts den Arglisteinwand aus § 242 BGB, der die Geltendmachung der persönlichen Forderung, soweit sie durch die Grundschulden gesichert war, und damit in Höhe von 65 000 BM auf die Bauer ausscbließt. Bas hat seinerseits zur Folge, daß der Beklagten die Grundschuld über 8 000 BM nur noch zur Sicherung des den Betrag von 65 000 BM übersteigenden Teils der persönlichen Forderung und damit nur noch zur Sicherung einer Forderung in Höhe von (66 302,96 BM -65 000 BM =) 1 302,96 BM gebührt, im übrigen aber ohne Rechtsgrund zusteht. Dezember 1962 gegenüber dem Kläger verpflichtet hatte, die Grundschuld zu tilgen und den Kläger von allen mit dieser Grundscbuld zusammenhängenden Verpflichtungen freizustellen. Daraus folgt, daß der Kläger von der Beklagten die Bewilligung der Löschung der Grundschuld verlangen kann, und zwar, wie das Landgericht zutreffend entschie den hat, Zug um Zug gegen Tilgung der durch die Grundschuld noch gesicherten Restforderung von 1 502,96 DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 30. 3. Auf die Revision des Klägers war daher das angefochtene Urteil aufzubeben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 53 ZVG § 415 BGB § 53 ZVG § 812 BGB § 91 ZPO
GrundstückGrundschuldForderungVolksbankKlägerpersönlich

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	ja
ZVG § 53 Abs. 2; BGB §§ 812, 242 Cd, 1169,
1192 Abs. 1
a)	Hat der Schuldner bei einer im Zwangsversteigerungsver-fabren bestehen bleibenden Grundscbuld seine durch diese gesicherte persönliche Schuld nicht angemeldet, so hat er, wen er aus dieser Schuld von dem Grundschuldgläubiger in Anspruch genommen wird, gegen den Ersteber einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.
b)	Hat der Ersteher die Grundschuld und die durch sie gesicherte Forderung durch Abtretung erworben, so steht dem Schuldner, wenn die persönliche Forderung gegen ihn geltend gemacht wird, wegen des Bereicherungsanspruchs der Einwand der Arglist zu, der die Geltendmachung der persönlichen Forderung auf die Dauer ausschließt.
c)	War die persönliche Forderung zugunsten des Grundscbuld-gläubigers durch eine weitere, ebenfalls an den Ersteher abgetretene Grundschuld an dem Grundstück eines anderen gesichert, so steht diesem der Anspruch auf Löschung der auf seinem Grundstück lastenden Grundschuld jedenfalls dann zu, wenn er von dem Schuldner von allen mit der Grundschuld zusammenhängenden Verpflichtungen freizustellen war.
BGH, Urt. v. 19. März 1971 - V ZR 166/68 - OLG Celle
LG Bückeburg
BUNDESGERICHTSHOF
jf
IM NAMEN DES VOLKES
VZR 166/68
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
19. März 1971
»
Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Lagermeisters Georg
 in
Nr.
- Prozeßbevollmäcbtigter:
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 das Bankbaus H4IP & Co. in	fgf	-
vertreten durcb die persönlich haftenden Gesellschafter Bankkaufmann Rudolf HflM und Bankkaufmann Erich MI ebenda,
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmäcbtigter: Rechtsanwalt
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattem und Dr. Grell
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Juli 1968 aufgehoben«
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Btickeburg vom 30. November 1967 wird zurtick-gewiesen.
Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens bat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der am 19« Januar 1962 verstorbene Vater des Klägers, der Korbwarenfabrikant Hermann Miflp, war Eigentümer der im Grundbuch von SHI Band 0Blatt •2 unter Nr. 4# 9» 9 und 11 des Bestandsverzeichnisses und der im Grundbuch von Efl^feBand 6 Blatt ^0 unter Nr. 19» 16 und 17 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstücke. Im Zeitpunkt seines Todes hatte er gegenüber der Volksbank Rinteln (im
 
 folgenden Volksbank genannt) Kreditverbindlicbkeiten in Höbe von rund 43 000 DM, zu deren Sicherung die im Grundbuch von Exten Band 3 Blatt 62 Abt. III Nr. 4 und 5 eingetragenen Grundscbulden über 10 000 DM und 20 000 DM und die im Grundbuch von E®® Band ® Blatt ®0 Abt. III Nr. 6 eingetragene Grundschuld über 8 000 DM dienten. In der Eintragungsbewilligung für die letztere Grundscbuld vom 9. Februar 1931 batte der Erblasser u.a. erklärt: "Die Grundscbuld ... soll zur Sicherung aller gegenwärtigen Forderungen dienen, die der Gläubigerin gegen mich und meinen Rechtsnachfolger zustehen oder noch erwachsen werden.n
Auf Grund des Erbauseinandersetzungsvertrags vom 21. Dezember 1962 erhielt der Kläger die im Grundbuch von Exten Band 6 Blatt 190 eingetragenen Grundstücke und das im Grundbuch von Efl® Band® Blatt 02 unter Nr. 3 des Bestandsverzeichnisses eingetragene (von der Volksbank aus der Pfandhaft entlassene) Grundstück. Die restlichen im Grundbuch von E^^0 Band® Blatt#2 eingetragenen Grundstücke wurden der Schwester des Klägers Gisela W0®BBfegeb. M®® zugeteilt. Diese Übernahm die nauf dem Grundbesitz ruhenden Schulden” und verpflichtete sich, die im Grundbuch von Exten Band 6 Blatt 190 eingetragene Grundschuld über 8 000 DM zu tilgen und den Kläger von allen mit dieser Grundschuld zusammenhängenden Verpflichtungen freizustellen. Diese Verpflichtung erfüllte Frau Watermann bisher nicht.
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Nach ihrer Eintragung als Eigentümerin belastete Frau Watermann ihren Grundbesitz in der Zeit von Ende August 1963 bis Juli 1964 u.a. mit drei Grundschulden über
15 000 DM, 10 000 DM und 10 000 DM für die Volksbank (Abt. Ill Nr. 7, 8 und 11) und einer Grundschuld über 120 000 DM für die Beklagte (Abt. III Nr. 9 a). Diese erwirkte außerdem am 27. August 1964 die Eintragung einer Zwangsbypotbek über 25 000 DM (Abt. III Nr 12).
Das Grundstück Nr. 4 des Bestandsverzeichnisses wurde von Frau Watermann lastenfrei veräußert.
Frau	geriet in Vermögensverfall. Sie schul-
dete u.a. der Volksbank per 30. Mai 1965 den Betrag von 82 376,58 DM. Auch die Beklagte hatte gegen sie bedeutende Forderungen.
Auf Antrag der Beklagten wurde die Zwangsversteigerung der restlichen Grundstücke der Frau (Nr. 9 und 11 des Bestandsverzeichnisses) angeordnet.
Die Grundstücke wurden am 31. März 1965 der Beklagten zugescblagen.
Nach den Versteigerungsbedingungen blieben u.a. die fünf Grundschulden der Volksbank im Gesamtbetrag von
65	000 DM bestehen. Die durch diese Grundscbulden gesicherte Forderung hatte Frau	weder vor noch in dem
 Versteigerungstermin gemäß § 53 Abs. 2 ZVG angemeldet.
Aus der Teilungsmasse wurden der Volksbank 16 073,62 DM zugeteilt. Dadurch verringerte sich deren Forderung gegen Frau VflHPanf (62 376,56 DM - 16 073,62 DM *)
66	302,96 DM.
 
Im Mai 1965 stellte die Beklagte der Volksbank einen Betrag in dieser Höbe zur Verfügung, worauf die Volksbank ihre Restforderung gegen Frau VMHP und die Grund-schulden im Gesamtbetrag von 65 000 DM an die Beklagte abtrat. Später trat die Volksbank auch die auf den Grundstücken des Klägers lastende Grundschuld über 8 000 DM an die Beklagte ab.
Frau Watermann hat bisher an die Beklagte keine Zahlungen geleistet.
Die Beklagte veräußerte das Grundstück Hr. 9 sowie Teile des Grundstücks Nr. 11 des Bestandsverzeichnisses lastenfrei und ließ die in Abt. III Nr. 11 eingetragene Grundschuld über 10 000 DM löschen. Den restlichen Teil des Grundstücks Nr. 11, zuletzt als Nr. 12 des Bestandsverzeichnisses eingetragen, erwarb der Kaufmann We^9 für 130 000 DM. Er wurde am 25. August 1966 als Eigentümer eingetragen. Die Grundschulden Abt. III Nr. 4, 5,
7 und 8 im Gesamtbetrag von 55 000 DM, die von der Volksbank an die Beklagte abgetreten worden waren, blieben bestehen und sichern zusammen mit einer neu eingetragenen Grundschuld über 75 000 DM (Abt. III Nr. 13) die in ein Darlehen umgewandelte Kaufpreisforderung der Beklagten.
Der Kläger hat Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung der Löschung der Grundschuld über 8 000 DM beantragt. Hilfsweise hat er beantragt, diese Löschung Zug um Zug gegen Zahlung von 1 302,96 DM nebst Zinsen zu bewilligen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt
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Das Landgericht hat den Hauptantrag des Klägers abgewiesen und auf dessen Hilfsantrag die Beklagte verurteilt, die Löschung der Grundschuld Zug um Zug gegen Zahlung von 1 302,96 DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 30. Mai 1965 zu bewilligen.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Mit seiner von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Die Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
1. Dem Berufungsgericht ist allerdings darin beizutreten, daß hinsichtlich der durch die Grundschulden der Volksbank gesicherten persönlichen Schuld der Frau WflB-
für eine auch nur sinngemäße Anwendung des § 415 Abs. 3 BGB und damit für eine Erfüllungsübernahme durch die Beklagte als Ersteherin kein Raum ist. Eine solche Erfüllungs-Übernahme hätte nur dann Vorgelegen, wenn Frau WMHMB die Forderung der Volksbank nach § 53 Abs. 2 ZVG angemeldet hätte; denn nur dann wäre die Beklagte gegenüber Prau
 verpflichtet gewesen, diese von ihrer Verbindlichkeit gegenüber der Volksbank zu befreien (RGZ 84, 378, 381; Jaeckel/Gtitbe ZVG 7. Aufl. § 53 Anm. 6).
2. Im übrigen vermag der Senat dem Berufungsgericht jedoch nicht zu folgen.
 
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Dadurch, daß die fünf Grundscbulden der Volksbank bei der Zwangsversteigerung der Grundstücke der Frau nach § 52 ZVG besteben blieben, ist die Beklagte als Er-steberin in Höbe des Nennbetrags der Grundscbulden von einer Zahlung befreit worden, so daß die Übernahme dieser dinglichen Rechte einen Teil des Versteigerungserlöses bildete (KG HRR 1929 Nr. 958). Hierauf beruht offensichtlich die Vorschrift des § 53 ZVG, nach dessen Abs. 1 der Ersteher bei einer Hypothek die persönliche Schuld in Höhe der Hypothek übernimmt und nach dessen Abs. 2 das gleiche gilt, wenn bei einer Grundschuld der Schuldner zugleich persönlich haftet. Im letzteren Fall wurde allerdings mit Rücksicht da rauf, daß der Ersteher, der bei einer Grundschuld von dem Nicbtbestehen einer persönlichen Verbindlichkeit ausgehen darf, nicht hinterher von dem Vorhandensein einer solchen überrascht wird, die Übernahme der persönlichen Verbindlichkeit von deren Anmeldung und Glaubhaftmachung durch den Schuldner abhängig gemacht (Jaeckel/Güthe aaO § 53 Anm. 3)*
Hat der persönliche Schuldner, wie hier Frau WflBP-die Anmeldung der gegen ihn gerichteten Forderung des Grundschuldgläubigers unterlassen, so hat das nicht den Verlust seiner Rechte zur Folge. Er kann zwar jetzt nicht mehr von dem Ersteher die Befreiung von seiner Verbindlichkeit verlangen. Wie allgemein anerkannt ist, steht ihm aber, wenn er aus seiner persönlichen Schuld in Anspruch genommen wird, gegen den Ersteber ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) zu, weil dieser durch die Bezahlung der persönlichen Schuld (im Ergebnis: vgl.
 §§ 1169» 1192 Abs. 2 BGB) von seiner dinglichen Schuld ohne Gegenleistung befreit wurde und damit auf Kosten des
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A vl
 
Schuldners bereichert ist (KG HRR 1929 Nr. 958; Wolff ZVG 3. Auf1. § 53 Anm. 7; Steiner/Riedel ZYG 7. Aufl.
§ 53 Anm. 2; Jaeckel/Gütbe aaO § 53 Anm. 3; Zeller ZYG 7. Aufl. § 53 Anm. 3; Driachler Rpfl JB 1961, 292 B II d S. 303). Soweit die Ansicht vertreten wird, daß der Ersteber wegen des gegen ihn gerichteten Bereicherungsanspruchs nur wmit dem Grundstück" haftet (so Jaeckel/
 Güthe aaO), vermag ihr der Senat nicht zu folgen.
Aus dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Pall, daß die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Ersteherin, wenn sie die persönliche Forderung, die durch die Grundschulden gesichert war, gegen Frau Watermann geltend macht, dieser den Betrag der persönlichen Forderung sofort wieder zurückzuzahlen hat. Bas begründet nach der eigenen Auffassung des Berufungsgerichts den Arglisteinwand aus § 242 BGB, der die Geltendmachung der persönlichen Forderung, soweit sie durch die Grundschulden gesichert war, und damit in Höhe von 65 000 BM auf die Bauer ausscbließt. Bas hat seinerseits zur Folge, daß der Beklagten die Grundschuld über 8 000 BM nur noch zur Sicherung des den Betrag von 65 000 BM übersteigenden Teils der persönlichen Forderung und damit nur noch zur Sicherung einer Forderung in Höhe von (66 302,96 BM -65 000 BM =) 1 302,96 BM gebührt, im übrigen aber ohne Rechtsgrund zusteht.
Biese aus der Recbtsposition der Frau UflBp erwachsene Rechtslage kann aber auch der Kläger als Eigentümer der mit der Grundschuld über 8 000 BM belasteten
 
Grundstücke gemäß §§ 1169, 1192 Abs. 1 BGB jedenfalls deshalb geltend machen, weil Frau	sich nach
 dem insoweit in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Inhalt des Erbauseinandersetzungs Vertrags vom 21. Dezember 1962 gegenüber dem Kläger verpflichtet hatte, die Grundschuld zu tilgen und den Kläger von allen mit dieser Grundscbuld zusammenhängenden Verpflichtungen freizustellen.
Daraus folgt, daß der Kläger von der Beklagten die Bewilligung der Löschung der Grundschuld verlangen kann, und zwar, wie das Landgericht zutreffend entschie den hat, Zug um Zug gegen Tilgung der durch die Grundschuld noch gesicherten Restforderung von 1 502,96 DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 30. Mai 1965« Bedenken, die gegen die Fälligkeit dieser Restforderung sowie gegen den von dem Landgericht festgesetzten Zinssatz und den weiter festgesetzten Beginn der Zinspflicht spreohen könnten, sind weder ersichtlich noch von den Parteien dargetan worden.
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3. Auf die Revision des Klägers war daher das angefochtene Urteil aufzubeben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO. Br. Augustin	Rothe	Dr.	Preitag
 Mattem
Br
 Grell