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BGH

Gericht: BGH

Die neue Grenze ist vom K0|HB Weg parallel zur Püssener Straße bis zu dem Grundstück des Ettraüller entlang ungefähr vom unteren Waldrand, so daß auch der gesamte Wald Herrn verbleibt, zu messen ... stimmt sei, das hieraus nicht entnommen werden könne, welcher Teil des Grundstücks Nr, 320 den Beklagten überlassen werden solle, so daß die Beklagten die von ihnen bewirtschafteten 16 Tagwerk zu Unrecht genutzt hätten. Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt und Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Klägerin zu verurteilen, in die Vermessung des Grundstücks Nr. 3211 in der Weise einzuwilligen, daß den Beklagten der untere größere Teil an der F000| Straße mit einer Fläche von rund 18 Tagwerk zu Eigentum übertragen wird. Die Klägerin hat Abweisung der Widerklage beantragt und hilfsweise vorgetragen, allenfalls könne dem Überlassungsvertrag nur entnommen werden, daß die Grenze des abzuvermessenden Grundstücks vom Knick des Kreuther Weges parallel zur Füssener Straße bis zun Grundstück Fi^Hgezogen werden müsse. Es habe dem Willen des Erblassers entsprochen, daß dio Beklagten das ganze schöne untere, meist ebene Grundstück längs der Staatsstraße erhalten sollten, während er für sich selbst den oberen Teil des Berges mit Wiese und Wald zurückbehalten habe. Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen und unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagten zur Zahlung von 90 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, die Klägerin mit dem Anträge, die Beklagten zur Zahlung weiterer 1910 DM nebst Zinsen zu verurteilen, die Beklagten mit dem Antrag, unter gänzlicher Abweisung der Klage auf die Widerklage die Klägerin zu verurteilen, die Abvermessung des Grundstücks Fl.Kr. 3211/9 mit einer Größe von 3,4784 ha nach Maßgabe der Abgrenzung des Vermessungsamts anzuerkennen und in die grundbuchliche Eintragung der Beklagten als Miteigentümer in allgemeiner Gütergemeinschaft einzuwilligen. Dabei geht es um die Frage, ob der Vertrag dahin ausgelegt werden kann, daß den Beklagten aus dem Grundstück Kr. 320 die nach dem amtlichen Vermessungsergebnis neu gebildete (Peilfläche Br. 320/9 in einer Größe von 3,4748 ha = rund 10,2 Tagwerk zusteht, oder ob der Vertrag so unklar und widerspruchsvoll ist, daß eine Abgrenzung des den Beklagten zu überlassenden Grundstücks unmöglich ist und der Vertrag deshalb als unwirksam angesehen werden muß. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß die Beteiligten in der Vertragsurkunde die Teilungsgrenze in mehrfacher Hinsicht nach den örtlichen Gegebenheiten beschrieben haben, und bemerkt dazu* Nach dem Wortlaut des Vertrages solle die Grenze auf jeden Fall parallel zur FflHB Straße und ungefähr am "unteren Waldrand verlaufen. Mit einer solchen Auslegung stehe der Übrige Wortlaut des Vertrages, soweit darin auf den Kreuther Weg und das Grundstück abge- stellt werde, nicht im Widerspruch; denn der Wortlaut des Vertrages zwinge keinesfalls zu der Auffassung, daß die Grenze beim Zusammenstoß des Kreuther Weges mit dem Grundstück also am Knick des Kreuther Für die Richtigkeit dieser Auslegung sprächen auch die von verschiedenen Zeugen bekundeten Äußerungen des Erblassers, aus denen sich ergebe, daß dieser sich selbst und damit der Klägerin nur den im oberen Teil des Grundstücks befindlichen Wald und die davor liegende Streuwiese Vorbehalten habe, während er seiner Tochter die gute, aus Weide und Ackerland bestehende und damit für die Viehwirtschaft nutzbare Fläche unterhalb des Waldes habe übergeben wollen. Abschließend verweist das Berufungsgericht noch auf die Tatsache, daß der Erblasser ursprünglich das ganze Grundstück mit einer Fläche von 10,9 ha » 32 Tagwerk den Beklagten gegen Eintausch eines Grundstücks von 1,6 ha -4,7 Tagwerk überlassen wollte, so daß den Beklagten im Ergebnis rund 27 Tagwerk zugefsllen wären. Bei der Auslegung eines Vertrages handelt es sich um eine tatrichterliche Entscheidung, die grundsätzlich für das Revisionsgericht bindend ist, es sei denn, daß die Auslegung nach der Passung des Vertrages unmöglich ist oder sonst auf einem Rechtsverstoß beruht. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Bezeichnung des Grundstücksteiles, der den Beklagten übertragen werden soll, nach dem Wortlaut der vertraglichen Regelung nicht eindeutig ist. Die streitige Vertragsklausel ist jedoch, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, nicht so unklar und widerspruchsvoll, daß eine Auslegung unmöglich wäre. Das Berufungsgericht hat sich im einzelnen mit den für die Abgrenzung des Grundstücks im Vertrag festgelegten Merkmalen befaßt und diese gewürdigt. Mit diesen Erfordernissen scheint der Wortlaut des Vertrages, soweit er eine Begrenzung des Grundstücks unter Bezugnahme auf den Kreuther Weg vorsieht, allerdings nicht ohne weiteres vereinbar zu sein; denn einerseits würde, wie das Oberlandesgericht zutreffend bemerkt, eine Grenzlinie, die vom Kreuther Weg aus parallel zur P^BHB Straße gezogen wird, nicht am unteren Waldrand, sondern in einem Abstand von etwa 60 bis 70 m verlaufen, also vom Waldrand weiter entfernt sein als von der FHH Straße, während eine Grenze, die vom Knick des Kreuther Weges aus zu dem unteren Waldrand vermessen wird, keinesfalls eine Parallele zur Püssener Straße bilden würde. Auch die Revision räumt ein, daß die beiden vorerwähnten Begrenzungen nicht dem Vertrag entsprechen würden, wenn auch die Klägerin in ihrem Hilfsvorbringen eine vom Knick des Kreuther Weges parallel zur Straße verlaufende Grenze anerkennen will. Da die Beklagten nach dem Willen des Erblassers die aus Weide und Ackerland bestehende untere Fläche seines Grundstücks, die er irrigerweise für den größeren Seil gehalten hat, bekommen sollten, muß nach Auffassung des Berufungsgerichts die Grenzlinie in einem Punkt beginnen, von dem aus sie parallel zur Richtig ist, daß die ungefähr von Südwesten nach Kordosten gezogene Grenze des neu vermessenen Grundstücks in ihrem letzten Abschnitt nicht mehr genau parallel zur Straße, sondern etwas weiter nach Norden verläuft. Daß das Oberlandesgericht, das eine Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter hat vornehmen lassen und im angefochtenen Urteil wiederholt auf die Skizze des Vermessungsamts verweist, die geringfügige Abweichung von einer auf der ganzen Strecke parallel zur PflBHB Straße verlaufenden Grenzlinie übersehen habe, ist nicht anzunehmen. Rechtliche Bedenken sind hiergegen nicht zu erheben, weil nach der vertraglichen Regelung die Grenze unterhalb des Waldrandes verlaufen soll, der Erblasser sich nur den im oberen Teil seines Grundstücks liegenden Wald mit Streu wiese Vorbehalten hat und deshalb die vermessene Grenze in dem hier in Betracht kommenden Abschnitt dem etwas nach Korden sich hinziehenden Waldrand angepaßt ist. der mündlichen Verhandlung v/ar und auf die das Berufungsgericht auch Bezug nimmt, ergibt sich, daß der Abstand zwischen der vom Vermessungsamt gezogenen Grenze und den untersten Baumstämmen des Waldes etwa 6 Schritte beträgt. Der Auffassung der Revsision, daß bei der vom Berufungsgericht gebilligten Vermessung des Grundstücks die von den Beklagten übernommene Verpflichtung, dem jeweiligen Eigentümer der Restfläche des Grundstücks Nr. 32H ein Gehund Fahrtrecht "entlang der Grenze zu dem Grundstück FiflflB” einzuräumen, überhaupt keinen Sinn habe, kann nicht gefolgt werden. Das Oberlandesgericht hat die Präge, ob bei der vom Vermessungsamt vorgenommenen Grenzziehung das im Vertrag vorgesehene Wegerecht für die Bewirtschaftung des Waldes ausreicht, offen gelassen, weil sie nicht Gegenstand des Rechtsstreits sei. Dieser Zugang wird nicht gefährdet, wenn der Weg, der über das den Beklagten zugesprochene Grundstück 11 entlang der Grenze zu dem Grundstück Fischer11 verlaufen soll, an der nordwestlichen Ecke des Es trifft deshalb nicht zu, daß bei Auslegung des Vertrages durch das Oberlandesgericht das Grundstück der Klägerin ohne jeden Zugang wäre.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
GrundstückvertragengrenzenTagwerkStraßeBerufungsgerichtVertragesKlägerinAuslegung

Volltext der Entscheidung

2067 700
BUNDESGERICHTSHOF
L
IM NAMEN DES VOLKES
V 2R 166/65
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Franziska in PfllHh S
geb.
Straße
 Verkündet am
15* Dezember 1967 Hirth, Justizange* stellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 verv/itwete
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.	den Gast- und Landwirt Georg
2.	dessen Ehefrau Therese S beide v/ohnhaft in
 geb. Straße,
 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin sov/ie der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe, Dr. Freitag und Dr. Mattern für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 14* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 20. Mai 1965 wird auf Kosten der Klägerin z ur üc kge v/i e s en •
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Klägerin war die zweite Ehefrau des am 22. März 1959 verstorbenen Gastwirts und Landwirts Mathias B0HIB« mit dem sie nach dem Tode seiner ersten Ehefrau am 11. Juli 1958 die Ehe geschlossen hatte. Seit dem 24. September 1965 ist sic mit Hubert Karl HflB verheiratet. Die Beklagte zu 2 ist eine Tochter des Mathias Büchele aus dessen erster Ehe, der Beklagte zu 1 ihr Ehemann.
Die Klägerin ist auf Grund des notariellen Testaments vom 14. Mai 1957 alleinige Erbin ihres früheren Ehemannes Mathias BflHH geworden. Zu dem Nachlaß gehört auch das Grundstück Fl.Hr. 3211 der Gemarkung Peiting, das 10,9045 ha » rund 32 Tagwerk groß ist. Die Parteien streiten darüber, ob den Beklagten ein Anspruch auf Übertragung eines Teiles dieses Grundstücks zusteht.
Der Erblasser hatte zunächst im Testament vom 14. Mai 1957 bestimmt, daß die Beklagte zu 2, der er schon früher seine GaßtwirtSchaftsbesitzung übertragen hatte, das vorbezeichnete Grundstück als Vermächtnis erhalten sollte. Am 24* Juli 1958 schloß er mit den Beklagten einen notariellen Überlassungsvertrag, der u.a. folgende Bestimmungen enthält:
II
Mathias Büchele überläßt hiermit das vorbezeichnete Grundstück Fl.Nr.3flV an Georg und Therese	seine Toch-
ter, als Miteigentümer in allgemeiner Gütergemeinschaft. Die Ehegatten Sl überlassen aus dem Grundstück Fl.Nr. die hieraus erst zu messende Fläche, die früher als Fl.Nr. 4fl) 1/2 Waldwiese zu 1 606 ha bezeichnet war, an Mathias
 
1
VII. Mathias EBB überläßt nicht das ganze Grundstück PI.Nr. 3211, sondern den unteren größeren Teil. Er behält sich den oberen Teil zu Eigentum zurück. Die neue Grenze ist vom K0|HB Weg parallel zur Püssener Straße bis zu dem Grundstück des Ettraüller entlang ungefähr vom unteren Waldrand, so daß auch der gesamte Wald Herrn	verbleibt,	zu messen ...
Pie Verpflichtung, einen Teil von PI.Nr. 40 an Mathias BS0H zu Eigentum zu übertragen, entfällt•
Pie Ehegatten S0| haben dem jeweiligen Eigentümer der Restfläche über PI.Nr. 320 das unentgeltliche Gehund Fahrtrecht entlang der Grenze zu dem Grundstück F10RB einzuräumen und dinglich zu sichern.
Pas Grundstück Nr. 320 liegt am südwestlichen Ortsausgang der Gemeinde 000|an der Straße nach Füssen.
Es ist von der Straße aus gesehen zunächst verhältnismäßig eben und steigt später immer stärker an. Auf dem nördlichen bergigen Teil steht ein hufeisenförmiger Wald. Der in dem Vertrag vom 24. Juli 1958 erwähnte Kreuther Weg, der von der Pfl00ÜStraße abzweigt, bildet die südwestliche Grenze des Grundstücks Nr. 320. Er biegt etwa 60 m nach der Abzweigung von der Püssener Straße scharf von Grundstück weg nach Südwesten ab. Am Knick schließt sich weiter nach Nordwesten entlang der Grenze zu dem Grundstück 3211 das Grundstück S00IB an. Pas in dem Vertrag genannte Grundstück Pi0|0 liegt an der Nordostgrenze des Grundstücks 320.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Überlassungsvertrag genehmigt, nachdem der Notar auf Anfrage mitgeteilt hatte, daß die den Beklagten überlassene Fläche etwa 18 Tagwerk umfasse. Die Beklagten haben in der Nähe
 
der Ostgrenze des (Grundstücks an der	Straße
 ein Haus mit Stall gebaut. Sie bewirtschaften seit Jahren einen Teil des Grundstücks in Größe von 16 Tagwerk.
Im Jahre I960 führte das Vermessungsamt Lands-berg/Lech eine Vermessung durch, wobei die Parteien den Verraessungsbeamten widersprechende Auftrüge erteilten. Vom Vermessungsamt wurde darauf gemäß Veränderungo-nachv/eis Nr. 1®/lfl®der Gemarkung	von	^• ^r'
das neue Flurstück Nr. 32®^9 mit einer Fläche von 3,4784 ha s= 10,2 Tagwerk abvermessen.
Am 27. November 1959 schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem folgendes vereinbart wurde:
Auf Grund des Uberlassungsvertrages vom 24. Juli 1958 hatte sich der verstorbene Mathias B®j|Ü> aus der Fl.Nr. 32® und zwar den oberen Teil als Eigentum zurückbehalten. Dieser obere Teil ist noch nicht vermessen. Er steht nunmehr im Eigentum der Frau Franziska B®B®.
Die Eheleute S®| haben diesen noch nicht vermessenen Teil in Pacht. Die Eheleute S®| verpflichten sich, ab 1. April 1959 hierfür Pachtzins zu zahlen. Die Zahlung erfolgt mit der Vermessung.
Falls beide Parteien sich über die Höhe des Pachtzinses nicht einig werden, unterwerfen sie sich wegen der Höhe des Pachtzinses dem Gutachten der gemeindlichen Schätzungskommission.
Die Klägerin hält den Überlassungsvertrag für nichtig, weil Ziffer VII des Vertrages derart unbe  5 -
stimmt sei, das hieraus nicht entnommen werden könne, welcher Teil des Grundstücks Nr, 320 den Beklagten überlassen werden solle, so daß die Beklagten die von ihnen bewirtschafteten 16 Tagwerk zu Unrecht genutzt hätten.
Die Klägerin verlangt deshalb von den Beklagten die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1959 bis zu dem 31- Dezember 1963- Sie fordert unter Zugrundelegung eines Pachtzinses von 30,- DM pro Jahr und Tagwerk einen Gesamtbetrag von 2 400 DM und rechnet hierauf eine Zahlung der Beklagten von 400 DM an.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zur Zahlung von 2 000 DM nebst 7 # Zinsen (gestaffelt nach Fälligkeitszeitpunkten) zu verurteilen.
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt und Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Klägerin zu verurteilen, in die Vermessung des Grundstücks Nr. 3211 in der Weise einzuwilligen, daß den Beklagten der untere größere Teil an der F000| Straße mit einer Fläche von rund 18 Tagwerk zu Eigentum übertragen wird. Sie sind der Auffassung, daß der ihnen zustehende Grundstücksteil in dem Vertrag klar bezeichnet sei. Die Grenze müsse danach unterhalb des Waldrandes so gezogen werden, daß sich eine Grundstücksfläche von mindestens 18 Tagwerk ergebe. Für den von ihnen bewirtschafteten GrundStücksteil stehe deshalb der Klägerin keine Entschädigung zu; vielmehr sei die Klägerin verpflichtet, in die Abvermessung von 18 Tagwerk einzuwilligen.

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Die Klägerin hat Abweisung der Widerklage beantragt und hilfsweise vorgetragen, allenfalls könne dem Überlassungsvertrag nur entnommen werden, daß die Grenze des abzuvermessenden Grundstücks vom Knick des Kreuther Weges parallel zur Füssener Straße bis zun Grundstück Fi^Hgezogen werden müsse. Den Beklagten falle dann zwar nur der erheblich kleinere, aber überwiegend ebene Teil des Grundstücks 3211 zu. Das sei jedoch nicht entscheidend, weil der Erblasser sich offensichtlich über die Größenverhältnisse geirrt habe.
Es habe dem Willen des Erblassers entsprochen, daß dio Beklagten das ganze schöne untere, meist ebene Grundstück längs der Staatsstraße erhalten sollten, während er für sich selbst den oberen Teil des Berges mit Wiese und Wald zurückbehalten habe. Die Beklagten weisen demgegenüber darauf hin, daß ihnen dann nur rund 5 Tagwerk zufallen würden, was unmöglich dem Willen der Vertragspartner entsprochen habe.
Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen und unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagten zur Zahlung von 90 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1. Januar 1964 verurteilt. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, die Klägerin mit dem Anträge, die Beklagten zur Zahlung weiterer 1910 DM nebst Zinsen zu verurteilen, die Beklagten mit dem Antrag, unter gänzlicher Abweisung der Klage auf die Widerklage die Klägerin zu verurteilen, die Abvermessung des Grundstücks Fl.Kr. 3211/9 mit einer Größe von 3,4784 ha nach Maßgabe der Abgrenzung des Vermessungsamts anzuerkennen und in die grundbuchliche Eintragung der Beklagten als Miteigentümer in allgemeiner Gütergemeinschaft einzuwilligen. Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der
 
weitergehenden Rechtsmittel der Parteien der Widerklage stattgegeben und die Beklagten zur Zahlung weiterer 455 DM nebst 4 # Zinsen (gestaffelt nach Fälligkeits-Zeitpunkten) verurteilt. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Berufungsanträge weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
-Die Revision ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Auslegung der Ziffer VII des Uberlassungsvertrages. Dabei geht es um die Frage, ob der Vertrag dahin ausgelegt werden kann, daß den Beklagten aus dem Grundstück Kr. 320 die nach dem amtlichen Vermessungsergebnis neu gebildete (Peilfläche Br. 320/9 in einer Größe von 3,4748 ha = rund 10,2 Tagwerk zusteht, oder ob der Vertrag so unklar und widerspruchsvoll ist, daß eine Abgrenzung des den Beklagten zu überlassenden Grundstücks unmöglich ist und der Vertrag deshalb als unwirksam angesehen werden muß.
I.
Das Berufungsgericht hält den Vertrag für auslegungsfähig. Es ist der Auffassung, daß die streitige Vertragsklausel nicht so unklar und widerspruchsvoll sei, daß eine Auslegung unmöglich wäre. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß die Beteiligten in der Vertragsurkunde die Teilungsgrenze in mehrfacher Hinsicht
 nach den örtlichen Gegebenheiten beschrieben haben, und bemerkt dazu* Nach dem Wortlaut des Vertrages solle die Grenze auf jeden Fall parallel zur FflHB Straße und ungefähr am "unteren Waldrand verlaufen.
Bei Beachtung dieser verhältnismäßig eindeutigen Merkmale treffe die Teilungsgrenze nicht auf den Knick des Krcuther Weges, sondern müsse weiter oben beginnen; denn eine Grenzlinie vom Waldrand zu dem Knick des Kreuther Weges würde - auch nicht entfernt - parallel zur FfHHH Straße verlaufen, während eine vom Knick des Kreuther Weges parallel zur FflHHB Straße gezogene Grenze verhältnismäßig weit vom unteren Waldrand entfernt wäre und im übrigen dann für die Beklagte nur ein Teilstück von etwa 5 Tagwerk verbliebe. Für die Annahme eines derart krassen und völlig unverständlichen Irrtums der Vertragsteile über die Größenverhältnisse lägen keine Anhaltspunkte vor.
Am sinnvollsten werde der Vertrag dahin ausgelegt, daß die Grenze des neuen Grundstücks an der seitlichen Grenze zu dem Grundstück	beginnen	solle, wobei
 der Anfang der Grenzlinie so weit nach Nordwesten zu verlegen sei, daß die Grenze parallel zur f(HBHBStraße gezogen werden könne, aber gleichzeitig noch unterhalb des Waldrandes verbleibe. Mit einer solchen Auslegung stehe der Übrige Wortlaut des Vertrages, soweit darin auf den Kreuther Weg und das Grundstück	abge-
stellt werde, nicht im Widerspruch; denn der Wortlaut des Vertrages zwinge keinesfalls zu der Auffassung, daß die Grenze beim Zusammenstoß des Kreuther Weges mit dem Grundstück	also	am	Knick des Kreuther
 
Weges, beginnen solle. Vielmehr sei angesichts der örtlichen Verhältnisse und der weiteren Bestimmungen des Vertrages anzunehmen, daß die Beteiligten, insbesondere auch der verstorbene Ehemann der Klägerin, mit den Worten des Vertrages eine Seitengrenze der abzuvermessenden Teilfläche am Grundstück Ettmüller entlang hätten beschreiben wollen, die den weiter aufgestellten Erfordernissen entspreche. Für die Richtigkeit dieser Auslegung sprächen auch die von verschiedenen Zeugen bekundeten Äußerungen des Erblassers, aus denen sich ergebe, daß dieser sich selbst und damit der Klägerin nur den im oberen Teil des Grundstücks befindlichen Wald und die davor liegende Streuwiese Vorbehalten habe, während er seiner Tochter die gute, aus Weide und Ackerland bestehende und damit für die Viehwirtschaft nutzbare Fläche unterhalb des Waldes habe übergeben wollen. Abschließend verweist das Berufungsgericht noch auf die Tatsache, daß der Erblasser ursprünglich das ganze Grundstück mit einer Fläche von 10,9 ha » 32 Tagwerk den Beklagten gegen Eintausch eines Grundstücks von 1,6 ha -4,7 Tagwerk überlassen wollte, so daß den Beklagten im Ergebnis rund 27 Tagwerk zugefsllen wären. Selbst wenn man, so meint das Oberlandesgericht, in Betracht ziehe, daß die Bodenqualität der einzutauschenden Fläche von 1,6 ha möglicherweise besser sei als die des Grundstücks Kr. 3211, sei das Ergebnis trotzdem auffällig und zeige zu demindest, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin seiner Tochter meinen erheblichen Teil des Grundstücks Kr. 3211 zukommen lassen wollte.
II.
Die Angriffe der Revision, die sich gegen die Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht
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richten, sind nicht begründet. Bei der Auslegung eines Vertrages handelt es sich um eine tatrichterliche Entscheidung, die grundsätzlich für das Revisionsgericht bindend ist, es sei denn, daß die Auslegung nach der Passung des Vertrages unmöglich ist oder sonst auf einem Rechtsverstoß beruht. Zu Unrecht glaubt die Revision, daß der Überlassungsvertrag wegen seines widerspruchsvollen und widersinnigen Inhalts Überhaupt nicht auslegungsfühig sei. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Bezeichnung des Grundstücksteiles, der den Beklagten übertragen werden soll, nach dem Wortlaut der vertraglichen Regelung nicht eindeutig ist. Unklare Willenserklärungen sind aber nicht ohne weiteres unwirksam. Sie bedürfen vielmehr der Auslegung, bei der alle für die Deutung der Willenserklärungen wesentlichen Umstände heranzuziehen sind« Da erfahrungsgemäß die Vertragsteile auch bei einem unzulänglichen oder widerspruchsvollen Wortlaut mit dem Vertragsabschluß einen bestimmten wirtschaftlichen Zweck verfolgt haben, kann die Beurteilung nur ausnahmsweise in einem besonderen Einzelfall zu einer Nichtigkeit des Vertrages führen, wenn nämlich die Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nicht die Möglichkeit für eine Aufklärung des im Wortlaut enthaltenen Widerspruchs bietet, so daß nicht festgestellt werden kann, was die Vertragsteile gewollt haben und deshalb eine Auslegung des Vertrages nicht möglich ist (BGHZ 20, 109, 111). Die streitige Vertragsklausel ist jedoch, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, nicht so unklar und widerspruchsvoll, daß eine Auslegung unmöglich wäre.
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Das Berufungsgericht hat sich im einzelnen mit den für die Abgrenzung des Grundstücks im Vertrag festgelegten Merkmalen befaßt und diese gewürdigt. Die Grenze soll danach auf jeden Pall parallel zur Püssener Straße und unterhalb des Waldrandes verlaufen. Mit diesen Erfordernissen scheint der Wortlaut des Vertrages, soweit er eine Begrenzung des Grundstücks unter Bezugnahme auf den Kreuther Weg vorsieht, allerdings nicht ohne weiteres vereinbar zu sein; denn einerseits würde, wie das Oberlandesgericht zutreffend bemerkt, eine Grenzlinie, die vom Kreuther Weg aus parallel zur P^BHB Straße gezogen wird, nicht am unteren Waldrand, sondern in einem Abstand von etwa 60 bis 70 m verlaufen, also vom Waldrand weiter entfernt sein als von der FHH Straße, während eine Grenze, die vom Knick des Kreuther Weges aus zu dem unteren Waldrand vermessen wird, keinesfalls eine Parallele zur Püssener Straße bilden würde. Auch die Revision räumt ein, daß die beiden vorerwähnten Begrenzungen nicht dem Vertrag entsprechen würden, wenn auch die Klägerin in ihrem Hilfsvorbringen eine vom Knick des Kreuther Weges parallel zur	Straße	verlaufende	Grenze
 anerkennen will. Das Berufungsgericht weist zunächst darauf hin, daß das Grundstück Ettmttller nicht, wie man nach der Formulierung des Vertrages annehmen könnte, an der dem Kreuther Weg gegenüberliegenden Grenze des Grundstücks Nr. 3211 liegt, sondern sich dort, wo:der Kreuther Weg nach links abbiegt, an das Grundstück des Erblassers anschließt. Da die Beklagten nach dem Willen des Erblassers die aus Weide und Ackerland bestehende untere Fläche seines Grundstücks, die er irrigerweise für den größeren Seil gehalten hat, bekommen sollten, muß nach Auffassung des Berufungsgerichts die Grenzlinie in einem Punkt beginnen, von dem aus sie parallel zur
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FflHHB Straße und zugleich unterhalb des Waldrandes gezogen werden kann. Eine solche Grenzziehung steht mit dem Wortlaut des Vertrages, insbesondere mit den Worten ubis zu dem Grundstück des	nicht	in
 Widerspruch. Sie ist vielmehr nach der Passung des Vertrages möglich und auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden»
Richtig ist, daß die ungefähr von Südwesten nach Kordosten gezogene Grenze des neu vermessenen Grundstücks in ihrem letzten Abschnitt nicht mehr genau parallel zur	Straße,	sondern	etwas weiter
 nach Norden verläuft. Daß das Oberlandesgericht, das eine Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter hat vornehmen lassen und im angefochtenen Urteil wiederholt auf die Skizze des Vermessungsamts verweist, die geringfügige Abweichung von einer auf der ganzen Strecke parallel zur PflBHB Straße verlaufenden Grenzlinie übersehen habe, ist nicht anzunehmen. Offensichtlich hat das Berufungsgericht diesem Umstand koine ausschlaggebende Bedeutung beigelegt. Rechtliche Bedenken sind hiergegen nicht zu erheben, weil nach der vertraglichen Regelung die Grenze unterhalb des Waldrandes verlaufen soll, der Erblasser sich nur den im oberen Teil seines Grundstücks liegenden Wald mit Streu wiese Vorbehalten hat und deshalb die vermessene Grenze in dem hier in Betracht kommenden Abschnitt dem etwas nach Korden sich hinziehenden Waldrand angepaßt ist.
Das angefochtene Urteil enthält keine ausdrückliche Feststellung darüber, wie weit die vermessene Grenze vom Waldrand entfernt ist. Aus der Niederschrift über die Augenscheinseinnahme, deren Inhalt Gegenstand
 
der mündlichen Verhandlung v/ar und auf die das Berufungsgericht auch Bezug nimmt, ergibt sich, daß der Abstand zwischen der vom Vermessungsamt gezogenen Grenze und den untersten Baumstämmen des Waldes etwa 6 Schritte beträgt. Dieser Grenzverlauf hält sich entgegen der Auffassung der Revision noch im Rahmen der Bestimmung des Vertrages, nach der die Grenze "ungefähr*1 am unteren Waldrand verlaufen soll.
Der Auffassung der Revsision, daß bei der vom Berufungsgericht gebilligten Vermessung des Grundstücks die von den Beklagten übernommene Verpflichtung, dem jeweiligen Eigentümer der Restfläche des Grundstücks Nr. 32H ein Gehund Fahrtrecht "entlang der Grenze zu dem Grundstück FiflflB” einzuräumen, überhaupt keinen Sinn habe, kann nicht gefolgt werden.
Das Oberlandesgericht hat die Präge, ob bei der vom Vermessungsamt vorgenommenen Grenzziehung das im Vertrag vorgesehene Wegerecht für die Bewirtschaftung des Waldes ausreicht, offen gelassen, weil sie nicht Gegenstand des Rechtsstreits sei. Der Revision ist zuzugeben, daß für die Auslegung der streitigen Vertragsklausel auch die Bestimmungen des Vertrages über die Bestellung des Wegerechts von Bedeutung sein können. Diese Bestimmungen sind jedoch mit der Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht durchaus vereinbar? sie sind auch bei Zugrundelegung dieser Auslegung nicht sinnlos. Die Vertragspartner wollten ersichtlich durch die Einräumung des Wegerechts dem jeweiligen Eigentümer des der Klägerin verbleibenden Grundstücks den Zugang zu dem Grundstück ermöglichen. Dieser Zugang wird nicht gefährdet, wenn der Weg, der über das den Beklagten zugesprochene Grundstück 11 entlang der Grenze zu dem Grundstück Fischer11 verlaufen soll, an der nordwestlichen Ecke des
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Grundstücks Fi
 endet; denn aus der Skizze des
 Vermessungsamts ergibt sich, daß der Weg unmittelbar von dem der Klägerin verbleibenden Restgrundstück erreichbar ist. Es trifft deshalb nicht zu, daß bei Auslegung des Vertrages durch das Oberlandesgericht das Grundstück der Klägerin ohne jeden Zugang wäre.
Soweit das Oberlandesgericht bei der Auslegung des Vertrages Äußerungen des verstorbenen Ehemannes der Klägerin herangozogen hat, werden von der Revision keine Bedenken erhoben. Auch im übrigen gibt das ange-fochtenc Urteil, soweit der Widerklage stattgegeben wurde, zu einer rechtlichen Beanstandung keinen Anhaltspunkt.
Bio Entscheidung'über den Klageanspruch hängt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, im wesentlichen von der Entscheidung über die Widerklage ab. Einer näheren Erörterung dieses Punktes bedarf es nicht, weil die Revision die Höhe der vom Berufungsgericht berechneten Entschädigung nicht angreift.
III

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IV.
Die Revision mußte danach als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Dr. Augustin	Dr, Piepenbrock	Rothe
 Dr. Freitag	Dr.	Mattem