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BGH · V ZR 166/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 166/63

Eine Partei hat nicht schon dann einen Anspruch auf Anwaltsbeiordnung (§ 78 a ZPO), wenn ihr das Armen-recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt wurde und ihr Prozeßbevollmächtigter daraufhin wegen mangelnder Vorschußzahlung das Mandat niedergelegt hat» 2o Das Armenrechtsgesuch des Klägers vom 17» Januar 1966 wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 2P0)o Dem Revisionsgericht steht keine Überprüfung des vom Berufungsgericht festgeotellten Sachverhalts zu, sondern nur die Prüfung, ob das Berufungsgericht in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt das materielle Recht oder, soweit in der Revisionsbegründung gerügt, das Verfahrensrecht verletzt hat (§§ 549? % Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 a ZPO wird zurückgewieseno klärung, bei Armenrechtsbewilligung den Kläger als Prozeß-bevollmächtigter zu vertreten« Nach Ablehnung auch dieses Armenrechtsgesuchs durch Senatsbeschluß vom 14„ Dezember 1965 (ausgefertigt am 16„ Dezember 1965) hat Rechtsanwalt am 10o/l1o Januar 1966 das Mandat erneut niedergelegt« Mit persönlichem Schreiben vom 17« Januar 1966 beantragt der Kläger Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 a ZPO« Das Gesetz stellt für die begehrte Beiordnung zwei Voraussetzungen auf: daß die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und daß die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheinto Ob die letztere Voraussetzung zu bejahen wäre, braucht nicht geprüft zu werden,, Denn es fehlt an der ersteren Voraussetzung, daß der Kläger keinen vertretungs-berciten Rechtsanwalt fände: Er hatte in Rechtsanwalt einen Anwalt gefunden, der zu seiner Vertretung bereit war, falls er im gesetzlichen Umfang honoriert würde« Rechtsanwalt hatte sich nämlich nicht nur zur Übernahme des Mandats im Pall der Beiordnung als Armenanwalt bereit erklärt, sondern nach dein glaubhaften eigenen Vortrag des Klägers im jetzigen Gesuch auch sein Tätigwerden als Wahlanwalt lediglich davon abhängig gemacht, daß der Kläger ihm einen Kostenvorschuß von 2 250 DM zahle, der angesichts des mit mindestens 70 000 DM zu bemessendon Revisionsstreitwerts (Grundstückswert, § 6 ZPO) nicht zu beanstanden ist« Scheitert aber die Vertretungsbereitschaft eines Anwalts nur an mangelnder Vorschußzahlung des Mandanten, so kommt die Vergünstigung des § 78 a ZPO nach ihrem Sinn und Zweck nicht zu dem Zug; denn sie

Zitierte Normen: § 78a ZPO
RechtsanwaltMandatVoraussetzungBeiordnungParteiAnwaltZPOKläger

Volltext der Entscheidung

2037
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
ZPO § 78 a
Eine Partei hat nicht schon dann einen Anspruch auf Anwaltsbeiordnung (§ 78 a ZPO), wenn ihr das Armen-recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt wurde und ihr Prozeßbevollmächtigter daraufhin wegen mangelnder Vorschußzahlung das Mandat niedergelegt hat»
BGH, Beschlo v, 25« Januar 1966 - V ZR 166/63 - OLG München-
Augsburg
LG Augsburg
BUNDESGERICHTSHOF
a
^zR_J_66/il	BESCHLUSS
Verkündet am 25o Januar 1966 Hirth,
 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Rentners Alois Straße
 in AI
9
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt
 gegen
den Kunstmaler Benedikt Straße
 in
9
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr„ v
d
 
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am . 18o Januar 1966 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Dre Augustin und der Bundesrichter Dr« Rothe,
 Dr0 Freitag, Br0 Mattem und Offterdinger beschlossen:
10 Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 70 000 DM festgesetzto
2o Das Armenrechtsgesuch des Klägers vom 17» Januar 1966 wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 2P0)o Dem Revisionsgericht steht keine Überprüfung des vom Berufungsgericht festgeotellten Sachverhalts zu, sondern nur die Prüfung, ob das Berufungsgericht in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt das materielle Recht oder, soweit in der Revisionsbegründung gerügt, das Verfahrensrecht verletzt hat (§§ 549? 559, 561 ZPO)» Diese Prüfung hat eine Rechtsverletzung des Berufungsgerichts im vorliegenden Pall nicht ergeben» Darauf, daß eine etwaige strafbare Palschaussage jedenfalls vor rechtskräftigem Strafurteil keinen Revisionsgrund . darstellt, ist der Kläger bereits durch die Verfügung des Vorsitzenden vom 5» Mai 1965 hingewiesen worden 0
% Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 a ZPO wird zurückgewieseno
 
ff
G r ü n d e :
Per Kläger klagt auf Feststellung seines Eigentums an einem (1959 von ihm angeblich unwirksam veräußerten) Hausgrundstück und auf entsprechende Grundbuchberichtigungsbe-willigungo Die Vorinstanzen haben die Klage als unbegründet abgewiesen» Mit der Revision verfolgt er seine Klaganträge weitere
 Das Rechtsmittel wurde am 20<> September 1963 beim Bayerischen Obersten Dandesgericht durch einen ihm dort beigeordneten Armenanwalt eingelegt und am 22» Januar 1964 durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt form-und fristgerecht begründet» Nachdem der beschließende Senat Armenrechtsgesuche dos Klägers mehrfach mangels Erfolgsaussicht abgelehnt hatte (am 31» Oktober 1963p 7» Februar 1964 und 16o Oktober 1964)? hat dieser Anv/alt unterm 4» Mai 1965 die Vertretung des Klägers niedergelegt. Im Verhandlungstermin vom 8o Juni 1965 erging gegen den Kläger Versäumnisurteil auf Zurückweisung der Revision» Hiergegen legte der beim Revisionsgericht zugelassene Rechtsanwalt C^m^am 21» Juni 1965 für den Kläger Einspruch ein» Am 3o September 1965 zeigte er an, daß er nicht mehr beauftragt sei» Nachdem zwischenzeitliche Armenrechtsgesuche des Klägers wiederum abgelehnt worden waren (am 18» Mai 1965 und 17» September 1965) und der Verhandlungstermin für Einspruch und Hauptsache entgegen den Vorverlegungsanträgen des Gegners zunächst auf 21» September 1965 bestimmt und am 17» September 1965 von Amts wegen auf den heutigen Tag verlegt worden war, hat Rechtsanwalt	am	13 • Oktober 1965 wiederum ein
 Armenrechtsgeouch für den Kläger vorgelegt und insoweit das Mandat wieder aufgenoramen mit der ausdrücklichen Bereiter-
 
klärung, bei Armenrechtsbewilligung den Kläger als Prozeß-bevollmächtigter zu vertreten« Nach Ablehnung auch dieses Armenrechtsgesuchs durch Senatsbeschluß vom 14„ Dezember 1965 (ausgefertigt am 16„ Dezember 1965) hat Rechtsanwalt am 10o/l1o Januar 1966 das Mandat erneut niedergelegt« Mit persönlichem Schreiben vom 17« Januar 1966 beantragt der Kläger Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 a ZPO«
Der Antrag ist unbegründet,.
Das Gesetz stellt für die begehrte Beiordnung zwei Voraussetzungen auf: daß die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und daß die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheinto Ob die letztere Voraussetzung zu bejahen wäre, braucht nicht geprüft zu werden,, Denn es fehlt an der ersteren Voraussetzung, daß der Kläger keinen vertretungs-berciten Rechtsanwalt fände:
Er hatte in Rechtsanwalt	einen	Anwalt	gefunden,
 der zu seiner Vertretung bereit war, falls er im gesetzlichen Umfang honoriert würde« Rechtsanwalt	hatte	sich
 nämlich nicht nur zur Übernahme des Mandats im Pall der Beiordnung als Armenanwalt bereit erklärt, sondern nach dein glaubhaften eigenen Vortrag des Klägers im jetzigen Gesuch auch sein Tätigwerden als Wahlanwalt lediglich davon abhängig gemacht, daß der Kläger ihm einen Kostenvorschuß von 2 250 DM zahle, der angesichts des mit mindestens 70 000 DM zu bemessendon Revisionsstreitwerts (Grundstückswert,
 § 6 ZPO) nicht zu beanstanden ist« Scheitert aber die Vertretungsbereitschaft eines Anwalts nur an mangelnder Vorschußzahlung des Mandanten, so kommt die Vergünstigung des § 78 a ZPO nach ihrem Sinn und Zweck nicht zu dem Zug; denn sie
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sieht in Absatz 3 gerade eine^Vorschußzahlung vor (Stein/ Jonas/Pohle, ZPO 19» Auflo § 78 a II 3 Ende; ebenso für den inhaltsgleichen § 33 der früheren Reichs-Rechtsanwaltsordnung RG JW 1892, 363 Nr«. 3 und Friedländer, RAO 3» Auflo § 33 Rdnc 17)o Für Parteien, die selbst zur Honorierung eines Rechtsanwalts nicht in der Lage sind, sieht das Gesetz die Möglichkeit der Anwaltsbeiordnung im Armenrecht vor (§§ 114, 115 Abs» 1 Nr» 3 ZPO), stellt dazu allerdings auch die Voraussetzung hinreichender Erfolgsaussicht aufe Ist diese Voraussetzung zu verneinen, so entfällt eine Anwalt sbeiOrdnung auch bei mangelnder Zahlungsfähigkeit der Partei; sie kann dann nicht auf dem Umweg über § 78 a ZPO herbeigeführt werden^
Dr0 Augustin	Rothe	Dr»	Freitag
 Mattem	Offterdinger