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BGH · V ZR 166/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 166/61

1. zu erklären, daß sie mit der Übertragung des Eigentums an dem in gelegenen im Grundbuch von OflHHB Band iS Blatt flHS verzeichneten Grundstück Wiese ”in der Wüste” an die Klägerin einverstanden ist, Nun bedürfen allerdings nicht der erv/ähnten Form die Geschäfte der laufenden Verv/altung, die für die Gemeinde wirtschaftlich nicht von erheblicher Bedeutung sind (§68 Abs. 2 NdsGO). ( Geschäfte der laufenden Verwaltung, so führt das Berufungsgericht aus, seien solche Geschäfte, die zur ungestörten und ununterbrochenen Fortführung der Verwaltung notwendig seien und sich in mehr oder weniger regelmäßiger Form wiederholten, aber weder sachlich noch finanziell von erheblicher Bedeutung seien. Die Revision greift die Ausführungen des Berufungsgerichts nur insoweit an, als dieses einen Fall der laufenden Verwaltung (§ 68 Abs. 2 NdsGO) nicht für gegeben erachtet. Nach § 68 Abs. 2 NdsGO bedürfen der in Abs. 1 vorgeschriebenen Form nicht die Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für die Gemeinde wirtschaftlich nicht von erheblicher Bedeutung sind. Pür die Beurteilung, ob ein Geschäft der laufenden Verwaltung vorliegt oder nicht, kann auch von Bedeutung sein, ob für das in Präge stehende Geschäft im Haushalt einer Gemeinde bereits Mittel bereitgestellt sind, über die der Gemcinde-direktor (Oberotadtdirektor) in Erfüllung der ihm übertragenen Verv/altungsaufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen verfügen kann, oder ob Mittel erst noch vom Rat der Gemeinde (»Stadt) bewilligt v/erden müssen (vgl. Juni 1955); wenn Mittel vom Rat erst noch bewilligt werden müssen, wird man kaum von einem Geschäft der laufenden Verwaltung sprechen können. Wenn der Senat in seiner Entscheidung vom 25» Oktober 1961 (DVB1 1962, 62 = MDR 1962, 122) die Auffassung vertreten hat, daß für die Klägerin als eine Großstadtgemeinde die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts nach dem Niedersächsischen Aufbaugesetz ein Geschäft der laufenden Verwal-tung sein kann, so besagt das nicht schon, daß auch im vorliegenden Pall die Vorkaufsübung wie im damaligen Pall als Geschäft der laufenden Verwaltung betrachtet werden müsse. Die beiden in Präge kommenden Vorfälle liegen mehr als 5 Jahre auseinander; die Entscheidung darüber, ob das Vorkaufsrecht beansprucht werden soll oder nicht, kann sich im laufe dieser Zeit (der vorliegende Pall i3t der spätere) auch bei einer Großstadtgemeinde zu einem individuellen Verv/altungsvorgang gestaltet haben. Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner auf den Umstand hingewie-sen, daß der Rat der Stadtgemeinde selbst (und nicht wie im damaligen Pall der Gemeindedirektor) über die Ausübung des Vorkaufsrechtes entschieden hat. Gehört eine Angelegenheit zur laufenden Verwaltung, so kann sie kraft Gesetzes nur von den Verwaltungsausschuß der Gemeinde, im Palle einer Delegation durch den Gemeindedirektor allein erledigt werden. Der Rat der Klägerin konnte daher die Angelegenheit nur dann an sich ziehen, wenn er davon ausging, daß es sich in diesem Palle um eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung handele; für ein Geschäft der laufenden Verwaltung wäre der Verwaltungsausschuß kraft Gesetzes berufen gewesen. § 6 Abs. 1 der erwähnten Hauptsatzung der Klägerin besagt denn auch, daß der Rat sich in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises zu betätigen habe, ausgenommen die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Es wider-spricht somit ihrer Handhabung des vorliegenden Palles, wenn die.Klägerin nunmehr den Standpunkt vertritt, es liege ein Geschäft der laufenden Verwaltung vor, während sie selbst gs durch Beratung und Beschlußfassung des Rates als ein individuelles, aus dem Bereich der laufenden Verwaltung herausfallendes Geschäft behandelt hat. Es kommt auch hier auf die Größe der Stadt und die jeweils geigebenen wirtschaftlichen Verhältnisse ans In Zeiten einer Inflation wird beispielsweise auch ein hoher Betrag noch in diesen Kreis fallen können, insbesondere dann, wenn eine Gemeinde sich wegen der Rückerstattung an das Land oder den Bund halten kann. Im mehrfach erwähnten Urteil vom 25- Oktober 1961 hat der erkennende Senat die Auffassung des Berufungsgerichtes nicht beanstandet, daß ein Kaufpreis, der unter 5 000 DM liegt, für die Klägerin finanziell nicht von erheblicher Bedeutung zu sein brauche. Immerhin handelt es sich hierbei um eine wichtige eigene Stellungnahme der Klägerin zu der Präge, was für sie als ein Geschäft von finanziell nicht erheblicher Bedeutung angesehen werden kann. § 18 der Haupt-satzung legt eine Höchstgrenze zwar nicht fest; auch aus dem Y/ortlaut des § 16 der Hauptsatzung, der dem Oberstadtdirektor auf der Grundlage der §§ 44, 62 und 71 NdsGO bestimmte Befugnisse erteilt, ergibt sich nicht, bis zu welcher Höhe das gesetzliche Vorkaufsrecht nach dem Niedersächsischen Aufbauge-oetz durch den Gemeindedirektor allein ausgeübt werden darf.Wenn aber das Berufungsgericht aus dem Vergleich mit den in §16 Abs. 2 A der Hauptsatzung aufgeführten anderen Fällen die Auffassung gewonnen hat, daß die Überschreitung des Betrages von 5 000 DM bei Ausübung eines Vorkaufsrechtes durch den Oberstadtdirektor von der Satzung der Klägerin nicht gedeckt werde, so ist das mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Im übrigen bedarf es hierzu keiner abschließenden Beurteilung, weil jedenfalls schon aus den Erwägungen zu a) die Ausübung des Vorkaufsrechtes im vorliegenden Falle nicht als ein Geschäft der laufenden Verwaltung bezeichnet werden kann.

Zitierte Normen: § 68 NdsGO
GeschäftBedeutungNdsGOVerwaltungStadtBrGemeindeKlägerin

Volltext der Entscheidung

V ZR 166/61
Verkündet am 23. Oktober 1963 „ Justizhauptsekretär
 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
0?y
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Stadt 0	,	vertreten	durch	ihren
 Verwaltungsauoschuß, dieser vertreten durch den Oberstadtdirektor,
 Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisions-klägerin,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof.
gegen
 Frau Luise S V/flHBstraße
 geb.
in 01
Beklagte, Berufüngsklägerin und Revisionsbeklagte
/
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche sowie der Bundesrichter Br. Augustin, Br. Piepenbrock, Br. Freitag und Br. Mattem für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 14. Juli 1961 v/ird auf Kosten der Klägerin zurück gewiesen.
Von Rechts v/egen
/
 Tatbestand;
Die im Jahre I960 verstorbene Frieda	verkaufte
 mit notariellem Vertrag vom 19. August 1959 ihr in Osnabrück gelegenes Grundstück 'Wiese ”in der Wüste”, Flur 155, Flurstück 198/19) zur Größe von 18 a:	70	qm zu dem Preis von
.7 480 DM an den Blumenbindermeister NflHR. Auf die Mitteilung des Verkaufs faßte der Bat der Stadt OflHB|p£nde September 1959 den Beschluß , das der Stadt auf Grund des Niedersächsischen Aufbaugesetzes vom 17. Mai 1955 zustehende gesetzliche Vorkaufsrecht auszuüben. Mit Schreiben vom 15. Oktober 1959 eröffnete dies die Klägerin den Vertragsparteien. Das Schreiben ist von dem städtischen Oberinspektor Zahlten im Auftrag des Oberstadtdirektors unterzeichnet. Das Grundstück sollte zu etwa einem Drittel seiner Grundfläche für einen geplanten Kinderspielplatz, im übrigen als Tauschobjekt verwendet werden, wenn für den öffentlichen Bedarf der Stadt anderes Eigentum beansprucht werden sollte.
Die Verkäuferin lehnue die Auflassung an die Stadt ab, da nach ihrer Meinung die Vorkaufsausübung mißbräuchlich erfolgt sei. Diesen Standpunkt nimmt auch die Beklagte ein, die nach dem Tode der Verkäuferin deren befreite Vorerbin geworden ist.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1.	zu erklären, daß sie mit der Übertragung des
 Eigentums an dem in	gelegenen im
 Grundbuch von OflHHB Band iS Blatt flHS verzeichneten Grundstück Wiese ”in der Wüste” an die Klägerin einverstanden ist,
2.	darin einzuwilligen, daß die Klägerin als Eigentümerin des genannten Grundstücks im Grundbuch eingetragen wird.
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Die Beklagte hat um K1ageabweisung gebeten. Sie wiederholt den Einwand des Mißbrauchs und führt weiter aus, daß die Vorkaufsausübung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Das Schreiben vom 15* Oktober 1959 trage nicht die für Verpflichtungserklärungen der Stadt notwendigen Unterschriften. Um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handele es 3ich nicht.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Stadi ihren Klageantrag weiter; die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe :
Nach § 68 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeinde Ordnung vom 4. März/17. Mai 1955 (im nachfolgenden: NdsGO) bedürfen Erklärungen, durch die eine Gemeinde verpflichtet werden soll, der Schriftform; sie sind nur verbindlich, wenn sie vom Ratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Geneindedirektor oder dessen allgemeinem Vertreter unterzeichnet sind und ein Dienstsiegel tragen. Daß die Erklärung, das Vorkaufsrecht werde ausgeübt, eine Verpflichtungserklärung in Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung darstellt, ist nicht zweifelhaft. Das Schreiben vom 15* Oktober 1959 erfüllt aber nicht die Voraussetzung des § 68 Abs. 1 NdsGO. Nun bedürfen allerdings nicht der erv/ähnten Form die Geschäfte der laufenden Verv/altung, die für die Gemeinde wirtschaftlich nicht von erheblicher Bedeutung sind (§68 Abs. 2 NdsGO). Diese Bestimmung kommt aber nach Ansicht des Berufungsgerichtes im vorliegenden Ralle nicht zur Anwendung:

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(
 Geschäfte der laufenden Verwaltung, so führt das Berufungsgericht aus, seien solche Geschäfte, die zur ungestörten und ununterbrochenen Fortführung der Verwaltung notwendig seien und sich in mehr oder weniger regelmäßiger Form wiederholten, aber weder sachlich noch finanziell von erheblicher Bedeutung seien. Die notv/endige sorgfältige Abwägung der Interessen der Stadt und der Belange der in Frage stehenden Vertragsparteien im Rahmen des Bebauungsplanes hebe das hier in Frage stehende Geschäft aus dem Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung heraus. Der Rat der Stadt habe darüber beraten und beschlossen. Es handele sich auch nicht um ein feines Grundstück. Der Kaufpreis übersteige den Rahmen der in der Generalklausel (§ 16 Abs. 2 A) der Hauptsatzung der Stadt	gegebenen	Richtlinien.
Die Revision greift die Ausführungen des Berufungsgerichts nur insoweit an, als dieses einen Fall der laufenden Verwaltung (§ 68 Abs. 2 NdsGO) nicht für gegeben erachtet.
Da3 Berufungsurteil hält jedoch der rechtlichen Nachprüfung stand.
Nach § 68 Abs. 2 NdsGO bedürfen der in Abs. 1 vorgeschriebenen Form nicht die Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für die Gemeinde wirtschaftlich nicht von erheblicher Bedeutung sind. Es müssen also zwei Voraussetzungen gegeben sein, um die Anwendung des § 68 Abs. 1 ausschließen zu können. Die Gemeindeordnung enthält keine Bestimmung, wonach den Gemeinden die Befugnis zun Erlaß von rechtsverbindlichen Vorschriften zur Durchführung des § 68 Abs. 2 NdsGO eingerüunt v/ird. Was in HauptSatzungen und Statuten niedersächsischer Gemeinden zur Ausführung der genannten Bestimmung gesagt v/ird, hat daher lediglich den Charakter von Richtlinien und innerdienstlichen Anweisungen zur Erläuterung der Vorschrift, bindet aber die Gerichte nicht, wie
 
dies der Pall ist, wenn es sich um echtes Satzungsrecht handelt (BGHZ 32, 225), wie etwa bei der Ausführung des § 45 Nr. 10 NdsGO (vgl. Lindemann, Die Niedersächsische Gemeindeordnung § 44 Anm. 2 Abs. 4). Auch die Ausführungs-be Stimmungen zur N^edersächsi sehen Gemeindeordnung vom 2. August 1955 (NdoMBl 646) sprechen zu § 68 Abs. 2 von allgemeinen Richtlinien, die zu erlassen den Gemeinden empfohlen wird.
a) Zur laufenden Verv/altung gehören nach einer seit langem feststehenden Rechtsprechung solche Geschäfte, die mehr oder weniger gleichförmig in regelmäßiger Wiederkehr Vorkommen und sachlich von keiner erheblichen Bedeutung sind (BGH NJW I960, 1805)* her Runderlaß des niedersächsischen Ministers des Innern vom 11. August 1955 (NdsMBl S. 609) zur Niedersächsischen landkreisordnung beschreibt die Geschäfte der laufenden Verv/altung als Geschäfte, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehren und nach feststehenden Verv/altungsgrundsätzen erledigt v/erden (zu § 57). Was in diesen Kreis fällt, steht nicht ein für alle mal fest. Unterschiedliche Beurteilungen ergeben sich aus dem Zeitv/echsel, aus den Größenverhältnissen der in Betracht kommenden Gemeinden, der Dringlichkeit der in Präge stehenden Geschäfte (z.B. Sicherung der Bevölkerung mit notwendigstem Lebensbedarf in Kriegs- und Notzeiten). Pür die Beurteilung, ob ein Geschäft der laufenden Verwaltung vorliegt oder nicht, kann auch von Bedeutung sein, ob für das in Präge stehende Geschäft im Haushalt einer Gemeinde bereits Mittel bereitgestellt sind, über die der Gemcinde-direktor (Oberotadtdirektor) in Erfüllung der ihm übertragenen Verv/altungsaufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen verfügen kann, oder ob Mittel erst noch vom Rat der Gemeinde (»Stadt) bewilligt v/erden müssen (vgl. § 6 Abs. 4 Nr. 6,
§16 Abs. 2 A der Hauptsatzung der Klägerin vom 7. Juni 1955/
 
28. Juni 1955); wenn Mittel vom Rat erst noch bewilligt werden müssen, wird man kaum von einem Geschäft der laufenden Verwaltung sprechen können. Das gleiche Geschäft, das für eine Gemeinde zu einer bestimmten Zeit aus dem Rahmen der laufenden Verwaltungsgeschäfte fallen kann, kann für dieselbe Gemeinde in einer späteren Zeit durchaus ein Routinegeschäft geworden sein (BGH DÖV 1954, 565)«
Wenn der Senat in seiner Entscheidung vom 25» Oktober 1961 (DVB1 1962, 62 = MDR 1962, 122) die Auffassung vertreten hat, daß für die Klägerin als eine Großstadtgemeinde die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts nach dem Niedersächsischen Aufbaugesetz ein Geschäft der laufenden Verwal-tung sein kann, so besagt das nicht schon, daß auch im vorliegenden Pall die Vorkaufsübung wie im damaligen Pall als Geschäft der laufenden Verwaltung betrachtet werden müsse. Die beiden in Präge kommenden Vorfälle liegen mehr als 5 Jahre auseinander; die Entscheidung darüber, ob das Vorkaufsrecht beansprucht werden soll oder nicht, kann sich im laufe dieser Zeit (der vorliegende Pall i3t der spätere) auch bei einer Großstadtgemeinde zu einem individuellen Verv/altungsvorgang gestaltet haben. Im damaligen Palle war das Grundstück 877 qm groß, sein Kaufpreis betrug 3 508 DM. Nunmehr handelt e3 sich um ein 1 870- qm großes Grundstück und einen Kaufpreis von 7 460 DM. Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner auf den Umstand hingewie-sen, daß der Rat der Stadtgemeinde selbst (und nicht wie im damaligen Pall der Gemeindedirektor) über die Ausübung des Vorkaufsrechtes entschieden hat. Dem kommt,entgegen der Auffassung der Revision, keineswegs nur wirtschafts-politioche Bedeutung zu. Gehört eine Angelegenheit zur laufenden Verwaltung, so kann sie kraft Gesetzes nur von den Verwaltungsausschuß der Gemeinde, im Palle einer Delegation durch den Gemeindedirektor allein erledigt werden.
 
Das Beschlußrecht des Rates einer Gemeinde hat seine Grenze da, wo kraft Gesetzes der Verv/altungsausschuß und an seiner Stelle der Gemeindedirektor die laufende Verwaltung ‘öorzu-nehmen hat (Ausführungsbestimmungen zu § 44 NdsGO). Der Rat der Klägerin konnte daher die Angelegenheit nur dann an sich ziehen, wenn er davon ausging, daß es sich in diesem Palle um eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung handele; für ein Geschäft der laufenden Verwaltung wäre der Verwaltungsausschuß kraft Gesetzes berufen gewesen. § 6 Abs. 1 der erwähnten Hauptsatzung der Klägerin besagt denn auch, daß der Rat sich in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises zu betätigen habe, ausgenommen die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Es wider-spricht somit ihrer Handhabung des vorliegenden Palles, wenn die.Klägerin nunmehr den Standpunkt vertritt, es liege ein Geschäft der laufenden Verwaltung vor, während sie selbst gs durch Beratung und Beschlußfassung des Rates als ein individuelles, aus dem Bereich der laufenden Verwaltung herausfallendes Geschäft behandelt hat. Pür das Berufungsgericht konnte auch dieser Umstand einen wichtigen Anhaltspunkt dafür bilden, daß, anders als in dem oben erwähnten Pall aus dem Jahre 1955? hier kein Geschäft der laufenden Verwaltung gegeben sei. Seine rechtliche Würdigung ist mit Rücksicht auf diese besonderen Umstände nicht zu beanstanden.
b) Wann ein Geschäft wirtschaftlich (finanziell) für eine Gemeinde nicht von erheblicher Bedeutung ist, läßt sich gleichfalls nicht ein für alle mal festlegen. Es kommt auch hier auf die Größe der Stadt und die jeweils geigebenen wirtschaftlichen Verhältnisse ans In Zeiten einer Inflation wird beispielsweise auch ein hoher Betrag noch in diesen Kreis fallen können, insbesondere dann, wenn eine Gemeinde sich
 wegen der Rückerstattung an das Land oder den Bund halten kann. Im mehrfach erwähnten Urteil vom 25- Oktober 1961 hat der erkennende Senat die Auffassung des Berufungsgerichtes nicht beanstandet, daß ein Kaufpreis, der unter 5 000 DM liegt, für die Klägerin finanziell nicht von erheblicher Bedeutung zu sein brauche. Das Berufungsgericht hatte damals auf § 16 A 2 der Hauptsatzung der Klägerin Bezug genommen. Gewiß stellt diese Hauptsatzung, wie schon erv/ähnt, kein bindendes Recht dar. Immerhin handelt es sich hierbei um eine wichtige eigene Stellungnahme der Klägerin zu der Präge, was für sie als ein Geschäft von finanziell nicht erheblicher Bedeutung angesehen werden kann. § 18 der Haupt-satzung legt eine Höchstgrenze zwar nicht fest; auch aus dem Y/ortlaut des § 16 der Hauptsatzung, der dem Oberstadtdirektor auf der Grundlage der §§ 44, 62 und 71 NdsGO bestimmte Befugnisse erteilt, ergibt sich nicht, bis zu welcher Höhe das gesetzliche Vorkaufsrecht nach dem Niedersächsischen Aufbauge-oetz durch den Gemeindedirektor allein ausgeübt werden darf. Wenn aber das Berufungsgericht aus dem Vergleich mit den in §16 Abs. 2 A der Hauptsatzung aufgeführten anderen Fällen die Auffassung gewonnen hat, daß die Überschreitung des Betrages von 5 000 DM bei Ausübung eines Vorkaufsrechtes durch den Oberstadtdirektor von der Satzung der Klägerin nicht gedeckt werde, so ist das mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es handelt sich insoweit nicht um die Anwendung von Rechtsvorschriften (die im gegebenen Fall vom Revisionsgericht gar nicht nachgeprüft werden könnte), sondern um die Ermittlung der Ansicht der Klägerin, was sie als finanziell* von nicht'erheblicher Bedeutung angesehen wissen will. Im übrigen bedarf es hierzu keiner abschließenden Beurteilung, weil jedenfalls schon aus den Erwägungen zu a) die Ausübung des Vorkaufsrechtes im vorliegenden Falle nicht als ein Geschäft der laufenden Verwaltung bezeichnet werden kann.
E3 sei noch darauf hingewiesen, daß in den Ausführungsbestimmungen zu § 68 !TdoGO den Gemeinden nahegelegt v/ird, in Interesse der Rechtssicherheit in zweifelhaften Füllen die Vorschrift des § 68 Abs. 1 anzuv/enden. Zweifelhaft kann die Lage aber gerade dann sein, wenn die Gemeinde für das in Frage stehende Geschäft in der Hauptsatzung keine Richtlinien gibt, bis zu welchem Betrage der Gemeindedirektor allein die Stadt verpflichten kann.
Aus allen diesen Gründen kann der Revision der Klägerin kein Erfolg zuteil werden. 3)as Rechtsmittel ist vielmehr unter Überbürdung der Kosten des Revisionsverfahrens auf die Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.
Br. Tasche	Br. Augustin	Br.	Piepenbrock
 Br. Freitag
 Br. Mattem