* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

1933 kündigto die Klägerin das Rechtsverhältnis gegenüber der Beklagten mit der gleichzeitigen Ankündigung, bei erhöhter Pacht ein neues Pachtverhältnis abzu-schlicßcn« Im Zuge der weiteren Verhandlungen stellte sich heraus» daß die Beklagte dem in ihrem Stand untergebrachten Blumenhändler monatlich 472 DM Miete abverlangte; sie'lehnte ihrerseits eine Erhöhung der Standplatzmioto je Pavillon auf monatlich 430 DM ebenso v/ie die Räumung des westlichen Standplatzes ab. Das Berufungsgericht erblickt in dom Standplatzerlaubnisschein neben einer Gebrauchserlaubnis der Wcgepolizeibehörde einen privatrechtlichon Vertrag, durch welchen die Klägerin als Eigentümerin der Straße der Beklagten die Benutzung des Straßenplatzes in der vereinbarten Art und Weise gegen Entgelt gestattet hat. Es führt weiter aus, diese Gestattung des Straßeneigentümers sei nicht etwa als einseitige Erklärung zu würdigen, welche die öffentlich-rechtliche Erlaubnis wirksam mache, sich aber auch in dieser Wirkung erschöpfe, sie habe sonach entgegen der Ansicht der Beklagten keine konstitutive Wirkung; vielmehr bestünden die Öffentlich-rechtlichen und privatrechtliehen Rechtebeziehungen nebeneinander und beide hätten ihr eigenes rechtliches Schicksal. Insbesondere sei kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß - entgegen dem Wortlaut des Standorlaubnisscheins - ein Widerruf nur nach Maßgabe dor für den begünstigenden Verwaltungsakt geltenden Regelung möglich sei. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, oio habe auf Grund des Standplatzerlaubnisscheins davon ausgehen dürfen, daß ein Widerruf der Überlassung des Platzes nur unter den Voraussetzungen möglich sei, die für den Widerruf eines ein subjektives öffentliches Hecht gewährenden Verwaltungsaktes notwendig seien, da nach einhelliger Auffassung die wogepolizeiliche Gebrauchserlaubnis (im Gegensatz zur HutzungsVerleihung, dio ein subjektives öffentliches Recht gewähre) jederzeit widerrufen werden könne. Auch habe die Beklagte auf Grund des Widerrufsvorbehalts, der sich auf die privatrechtliche Gestattung bezogen habe, mit dem jederzeitigen Widerruf rechnen müssen. Per Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs verstoße nicht gegen die guten Sitten, zu demal auch die wegepolizeiliche Gebrauchserlaubnis jederzeit widerruflich sei und bei der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin der öffentlichen Straßen und Plätze davon auszugehen sei, daß sie den Widerruf nur bei Vorliegen sachlicher Gründe unter Abwägung der beiderseitigen Belange ausspreche. daß 3ie box diesem Angriff davon ausgeht, ob handle sich im vorliegenden Fall um eine Gebrauchsei'laubnis, die oine bestimmte Benutzung im Rahmen des allgemeinen öffentlichen Zwecks der Straße gestatte, so daß irgendeine Erklärung des Straßeneigentümers überhaupt nicht nötig sei; die Benutzung beruhe also nur auf dem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu der Klägerin als Wegepolizeibohörde; dieses nach wie vor bestehende Rechtsverhältnis gestatte ihr den Gebrauch des von der Klägerin zurückverlangten Straßenplatzes» Vereinbarung zu zahlen war, und stellt weiter fest, daß nach dem Zuoammenbruch nur noch dieses erhoben worden ist- Zusammenfassend kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis» daß nach demRecht die v/egepolizeiliche Erlaubnis die Sondernutzung über den Gemeingebrauch hinaus allein nicht wirksam gestatten kann, vielmehr daneben ein privatrechtlicher Gestattungsvertrag mit dem Straßeneigentümer erforderlich ist« Biese Feststellung und Anwendung des Rechte übersieht keine bundesrechtliehe Gesetzosvor-schrift; da sein Geltungsbereich sich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt, ist dessen Entscheidung über Bestehen und Inhalt dieser Gesetzesnorm für das Revisionsgericht bindend (§§ 549? Im vorliegenden Fall handelt es sich im übrigen nicht nur um das bloße Aufstollen eines Kioskes, sondern um die feste Verbindung eines größeren Pavillons mit der Straße, In diesen Fällen hält auch Fleiner (aaO 3. Ba ein solcher privatrechtlicher Vertrag nach den Behauptungen der Klägerin beendigt ist, macht sie den Heraus-gaboansprach als Eigentümerin gegenüber der Beklagten als nichtberechtigten, unmittelbaren Besitzerin geltend, dem die Beklagte jedenfalls kein öffentliches Recht zu dem Besitz ontgegenhalten kann. Aus dem dargelegten Rechtsverhältnis ergibt eich gleichzeitig, daß der Klaganspruch begründet ist, wenn dieser Gestattungsvertrag durch den Widerruf oder die Kündigung der Klägerin v/irksam beendigt ist. Die Klägerin verlange die Räumung des der Beklagten überlassenen Platzes nur deshalb, v/eil sie den Platz anderen Personen zuweisen wolle, die nach Meinung der Klägerin ein größeres Anrecht auf einen Verkaufo-stand hätten als die Beklagte. Auf S» 15 legt das Berufungsgericht den Inhalt dos Vertrags dar und führt dabei aus, die Überlassung soi unter dem Vorbehalt des Widerrufs erfolgt. oci bei der Klägerin (irrtümlich: der Beklagten) in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin der öffentlichen Straßen und Plätze davon auszugehen» daß sie diesen ihren vorbehaltcnen Widerruf nur bei Vorliegen sachlicher Gründe unter Abwägung der beiderseitigen Be-lange ausspreche» Ist davon allgemein auszugehen» wie das Berufungsgericht es feststcllt» dann gibt der vereinbarte Widerruf eben nicht die Möglichkeit einer jederzeitigen» nur nach Mietrecht befristeten oder unbefristeten Kündigung» da solchenfalls auch die Beklagte bei Vertragsabschluß von dieser Bindung der Klägerin ausgehen durfte. Auch die Beklagte durfte» wie oben bereits zu ihren Gunsten unterstellt ist, auf Grund des Gostattungsvertrags davon ausgehen, daß die Klägerin als Eigentümerin der öffentlichen Sache den Y/iderruf nur bei Vorliegen sachlicher Gründe und nicht Willkür-lieh ausspricht. Der Revision ist insoweit beizupflichten, als die privatrechtlichen Voraussetzungen der Kündigung sich mit den öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen eines Widerrufs der Polizeierlaubnis, die ihrerseits identisch sind mit den Voraussetzungen für die Versagung der Erlaubnis (vgl. Die Voraussetzungen, die zu dem Widerruf einer Gebrauchs-erlaubnis und damit auch zur privatrechtlichen Kündigung ausreichen, hat das Berufungsgericht - wenn auch in anderem rechtlichen Zusammenhang S. Diese Interessen gebieten - wie der Revision ebenfalls oinzuräumen ist - allerdings nicht die Entfernung des Pavillons der Beklagten, vielmehr die Entfernung der Kioske anderer Standinhaber auf dem Bahn-hofsvorplatz, für welche die Klägerin ersatzweise einen Teil d03 der Beklagten überlassenen Platzes beansprucht. Der Revision muß aber entgegengehalten werden, daß die sachlichen Gründe für eine Kündigung sich nicht in den Voraussetzungen für den Widerruf der Polizeierlaubnis erschöpfon» Bie Bindung, des Eigentümers fiskalischen Vermögens auf Grund eines Vertrags, wie er hier zu-gunsten der Beklagten ausgelegt worden ist , und auf v/olche die Beklagte in der Sache entscheidend abhebt, besteht nicht allein gegenüber ihr, sondern in demselben Maß gegenüber den anderen Standinhabern. Der Umstand, daß die übrigen Standinhaber auf dem Bahnhofsplatz im öffentlichen Interesse räumen müssen, zwingt die Klägerin im Hinblick darauf, daß sie Verwalterin des Straßeneigontums ist, zur Prüfung, ob nicht andere Inhaber öffentlichen Straßenplatzes einen Teil des ihnen überlassenen Straßenplatzes zu Gunsten Jener aufgeben müssen. Bas Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß diese Sachlage unter Berücksichtigung der Grundsätze der Gleichheit und der Verhältnismaßig-keit eine Kündigung des Platzes gegenüber der Beklagten rochtfertigt, auf dem ihr weetlicher Pavillon errichtet ist. Mit Recht hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Widerruflichkeit auch irgendwelche bestimmte Zeitspannen für die Überlassung als Geschäftsgrundlage abgelehnt und festgestellt, daß für beide Vertragspartner erkennbar die Zeitdauer der Ausnutzung ihrer Investitionen zu dem unternehmerischen Risiko der Beklagten gehört. verkennt die Revision aber auch das Verhältnis der Klägerin zu den übrigen Standinhaborn- Der Widerruf gegenüber diesen stellt entgegen dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ebensowenig eine Enteignung dar wie die Kündigung des Nutzungsverhältnisses gegenüber der Beklagten selbst; in beiden Fällen handelt es sich in Wirklichkeit nur um die Geltendmachung der privaten Rechte der Klägerin. Da ein sonstiger Rechts irrt um zu dem Nachteil der Beklagten nicht ersichtlich ist, war die Revision mit dor Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuYJoisen *

Zitierte Normen: § 242 BGB § 549 ZPO § 13 GVG
BerufungsgerichtwiderrufenStandöffentlichKündigungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

V__ZRJ 66/58	Q*,
Vorkündot
 am 14» Dezember 1959
Symalla,Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 der Firma Martin K	Komraandit-GesellSchaft,
 gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Martin	in	B^^p,	S^^pstraße
 Beklagten, Beruf ungaklägerin und Revisionsklägerin
- Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Stadtgemeinde	vertreten	durch	den Senator für
 das Bauwesen, dioser vertreten durch das Stadtplanungsamt
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr*
hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf dio mündliche Verhandlung vom 14- Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr« Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattern und Offterdinger
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 16. September 1958 wird auf Kosten der Beklagten zurückgev/iesen.
Von Recht8 wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte bat seit 1931 und 1932 auf dem Bahnhofeplatz in ^der im Eigentum der Klägerin steht, rochts und links der Straßenbahnwartehalle vor der Badeanstalt je einen Verkaufspavillon aufgestollt und dafür an die Klägerin eino Standgebühr von je 42,50 RM monatlich befahlt. Bach Zerstörung des Östlichen Pavillons im Jahre 1944 erstellte sie an dessen Stelle mit Genehmigung der Klägerin im Jahre 1946/ 49 einen neuen Imbißpavillon. Im Jahre 1950 wurde ihr gestattet, den erhalten gebliebenen, hölzernen, westlichen Pavillon (Stand für Zeitungen und Blumen; das Blumengeschäft wurde von einem Mieter betrieben) ab-zubrechcn und an seine Stelle einen um 5 qm größeren Pavillon in der Bauart des schon erneuerten Standes zu erbauen. Gleichzeitig wurde ihr mit Y/irkung ab 1. Juli 1950 ein neuer Standplatzerlaubnisschein ausgehändigt. Die monatliche Anerkennungsgebühr wurde je Stand auf 150 DM erhöht; die Überlassung des Platzes erfolgte unter dem Vorbehalt jederzeitigen Y/iderrufs. Die Beklagte vertreibt in dem zuletzt errichteten westlichen, droigeteilten Stand nunmehr auch Obst, Südfrüchte und Süßwaren. Die Stände der übrigen vier Standinhaber am Bahnhofsplatz ergeben sich aus der Skizze im Maßstab 1 : 500 in den vom Stadtplanungsamt der Klägerin vorgelegten Akten (G 923 K.K. Kr.
16168 betreffend Martin	KG«	9	S^^^str.	^
dreiteiliger Vorkaufsstand Bahnhof^latz)•
Im Zuge der Stadtplanung sollte nach dem Beschluß der Baudeputation der Klägerin vom 4« Oktober 1952 auch im Gebiet des Bahnhofsplatzes eine
 
Bereinigung der Verkaufsstände und Aufbauten statt-finden. Die Klägerin widerrief im Laufo des Oktober
1932	die Standplatzerlaubnis für die beiden Stände gegenüber der Beklagten» Sie beabsichtigt» den Standplatz westlich der Straßenbahnwartestelle den Stande platzinhabern» die ihre Standplätze im Bereich des Bahnhofsvorplatzes aufgeben müssen» zuzuteilen. Im Zuge der Verhandlungen wurde die gestellte Räumungsfrist verschiedentlich verlängert. Am 30. September
1933	kündigto die Klägerin das Rechtsverhältnis gegenüber der Beklagten mit der gleichzeitigen Ankündigung, bei erhöhter Pacht ein neues Pachtverhältnis abzu-schlicßcn« Im Zuge der weiteren Verhandlungen stellte sich heraus» daß die Beklagte dem in ihrem Stand untergebrachten Blumenhändler monatlich 472 DM Miete abverlangte; sie'lehnte ihrerseits eine Erhöhung der Standplatzmioto je Pavillon auf monatlich 430 DM ebenso v/ie die Räumung des westlichen Standplatzes ab. Am 3. Oktober 1934 forderte die Klägerin erneut die Räumung des y/cetlichen Standplatzes und bot für den leeren dreigeteilten Verkaufsstand eine Entschädigung an.. Die Beklagte lehnte auch in der Folgezeit die Räumung des Platzes ab.
Die Klägerin begehrt mit der schließlich am 25. Juni 1933 erhoben*« Klage die Räumung des von der Beklagten benutzten Standplatzes westlich der Straßenbahnwartehalle. Das Landgericht hat diese Klage zuerst wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs abgewiesen. Rach Aufhebung dieses Urteils und Zurückverv/eisung des Rechtsstreite durch Urteil des Oberlandesgerichts Bro-mon vom 3. Mai 1937 hat es der Klage stattgegeben.
Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Sie erstrebt mit der Revision die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittot um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe *
\ ft* m I	 w	lewi
I..
Das Berufungsgericht erblickt in dom Standplatzerlaubnisschein neben einer Gebrauchserlaubnis der Wcgepolizeibehörde einen privatrechtlichon Vertrag, durch welchen die Klägerin als Eigentümerin der Straße der Beklagten die Benutzung des Straßenplatzes in der vereinbarten Art und Weise gegen Entgelt gestattet hat. Es führt weiter aus, diese Gestattung des Straßeneigentümers sei nicht etwa als einseitige Erklärung zu würdigen, welche die öffentlich-rechtliche Erlaubnis wirksam mache, sich aber auch in dieser Wirkung erschöpfe, sie habe sonach entgegen der Ansicht der Beklagten keine konstitutive Wirkung; vielmehr bestünden die Öffentlich-rechtlichen und privatrechtliehen Rechtebeziehungen nebeneinander und beide hätten ihr eigenes rechtliches Schicksal. Rur beido zusammen berechtigten dazu, den Straßenplatz durch Auf stellen eines Standes in Anspruch zu nehmen. Jede der beiden RechtebeZiehungen könnte unabhängig von der anderen nach Maßgabe der jeweils dafür in Betracht kommenden Vorschriften gelöst werden. Insbesondere sei kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß - entgegen dem Wortlaut des Standorlaubnisscheins - ein Widerruf nur nach Maßgabe dor für den begünstigenden Verwaltungsakt geltenden Regelung möglich sei. Die privatrechtliche
 Kündigung sei wirksam und fristgerecht ausgesprochen worden, sie vorstoße auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, oio habe auf Grund des Standplatzerlaubnisscheins davon ausgehen dürfen, daß ein Widerruf der Überlassung des Platzes nur unter den Voraussetzungen möglich sei, die für den Widerruf eines ein subjektives öffentliches Hecht gewährenden Verwaltungsaktes notwendig seien, da nach einhelliger Auffassung die wogepolizeiliche Gebrauchserlaubnis (im Gegensatz zur HutzungsVerleihung, dio ein subjektives öffentliches Recht gewähre) jederzeit widerrufen werden könne. Auch habe die Beklagte auf Grund des Widerrufsvorbehalts, der sich auf die privatrechtliche Gestattung bezogen habe, mit dem jederzeitigen Widerruf rechnen müssen.
Bs 3ci daher auch unerheblich, ob sie die Aufwendungen für die Kerrichtung des Standes schon völlig abgeschrieben habe oder nicht. Per Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs verstoße nicht gegen die guten Sitten, zu demal auch die wegepolizeiliche Gebrauchserlaubnis jederzeit widerruflich sei und bei der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin der öffentlichen Straßen und Plätze davon auszugehen sei, daß sie den Widerruf nur bei Vorliegen sachlicher Gründe unter Abwägung der beiderseitigen Belange ausspreche.
Pie Revision macht dagegen in erster Pinie geltend, der Standplatzerlaubnisschein habe nur ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen den Parteien geschaffen. Ihre Berufung auf Turegg (NJW 1951, 591), der soinerseits auf plainer (Institutionen des deutschen. Verwaltungsrochts, 8. Aufl. S. 378) fußt, läßt erkennen,
 
daß 3ie box diesem Angriff davon ausgeht, ob handle sich im vorliegenden Fall um eine Gebrauchsei'laubnis, die oine bestimmte Benutzung im Rahmen des allgemeinen öffentlichen Zwecks der Straße gestatte, so daß irgendeine Erklärung des Straßeneigentümers überhaupt nicht nötig sei; die Benutzung beruhe also nur auf dem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu der Klägerin als Wegepolizeibohörde; dieses nach wie vor bestehende Rechtsverhältnis gestatte ihr den Gebrauch des von der Klägerin zurückverlangten Straßenplatzes»
Biese Ansicht ist indessen vom Reichsgericht für kein Gebiet in Deutschland anerkannt worden; auch der erkennende Senat ist im Anschluß an diese Rechtsprechung des Reichsgerichts seither duvon ausgegangen, daß die Gcbrauchsüberlassung und die Regelung der Vergütung durch privatrechtlichen Vertrag geschehen kann (BGHZ 19, 85, 92; ebenso BVerwG, Nachschlagewerk Band 2 1 Nr* 1). Abgesehen von der bundesrechtlichen Regelung der Sondernutzung an Bundesfernstraßen (§ 8 BFornStG) handelt es sich bei dieser Regelung der über den Gemeingebrauch hinausgehenden Sondernutzungen an öffentlichen V/egen um Landesrecht und um örtliches Gewohnheitsrecht (BGH IM BGB § 905 Nr» 2 * NJW 1957,
1596 s JR 1958, 19 * DÖV 1957, 622). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fällt nach dem in
 herrschenden Ortsgebrauch das Aufstellcn von Kiosken nicht in den Gemeingebrauch. Das Berufungsgericht folgert aus dem	Gesetz	betreffend	Poli-
zeigebühren vom 15* Juli 1932, daß bei Überlassung eines Standplatzes neben einer Polizeigebühr jedenfalls ein Benutzungsentgelt auf Grund privatrechtlicher
 
Vereinbarung zu zahlen war, und stellt weiter fest, daß nach dem Zuoammenbruch nur noch dieses erhoben worden ist- Zusammenfassend kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis» daß nach demRecht die v/egepolizeiliche Erlaubnis die Sondernutzung über den Gemeingebrauch hinaus allein nicht wirksam gestatten kann, vielmehr daneben ein privatrechtlicher Gestattungsvertrag mit dem Straßeneigentümer erforderlich ist« Biese Feststellung und Anwendung des Rechte übersieht keine bundesrechtliehe Gesetzosvor-schrift; da sein Geltungsbereich sich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt, ist dessen Entscheidung über Bestehen und Inhalt dieser Gesetzesnorm für das Revisionsgericht bindend (§§ 549? 562 ZPO). Im vorliegenden Fall handelt es sich im übrigen nicht nur um das bloße Aufstollen eines Kioskes, sondern um die feste Verbindung eines größeren Pavillons mit der Straße, In diesen Fällen hält auch Fleiner (aaO 3. Aufl. S. 355/556) mit Hecht die Zustimmung des Eigentümers (privatrechtliche Gestattung) schon hach den allgemeinen Grundsätzen des deutschen Verwaltungsrechts - jetzt abgesehen von der Sonderregelung für Bundesfornstraßen - für erforderlich. Ba ein solcher privatrechtlicher Vertrag nach den Behauptungen der Klägerin beendigt ist, macht sie den Heraus-gaboansprach als Eigentümerin gegenüber der Beklagten als nichtberechtigten, unmittelbaren Besitzerin geltend, dem die Beklagte jedenfalls kein öffentliches Recht zu dem Besitz ontgegenhalten kann. Aus diesem Grund ist für den Klaganspruch auch der Rechtsv/eg vor den ordentlichen Gerichten nach § 13 GVG gegeben.
• •
a>
p
 
II.
Bas Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall den Abschluß eines privatrechtlichen Vertrags über die Gobrauchsgestattung zwischen den Parteien rechtsirr-tuasfroi bejaht. Aus dem dargelegten Rechtsverhältnis ergibt eich gleichzeitig, daß der Klaganspruch begründet ist, wenn dieser Gestattungsvertrag durch den Widerruf oder die Kündigung der Klägerin v/irksam beendigt ist. Allo weiteren Einwendungen der Revision beziohen sich in der Tat darauf, daß dieser privatrechtliche Vertrag nicht beendigt sei, weil er nur unter denselben Voraussetzungen einseitig gelöst werden könne, unter welchen die Polizeierlaubnis widerruflich sei. Biese Voraussetzungen lagen aber jedenfalls der Beklagten gegenüber nicht vor. Die Klägerin verlange die Räumung des der Beklagten überlassenen Platzes nur deshalb, v/eil sie den Platz anderen Personen zuweisen wolle, die nach Meinung der Klägerin ein größeres Anrecht auf einen Verkaufo-stand hätten als die Beklagte.
Bas Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob auf den Gostattung8vertrag die Vorschriften über die Kündigung eines Mietvertrags entsprechend anzuwenden seien oder ob eine fristlose Kündigung auf Grund dieses Vertrages zulässig gewesen sei, da jedenfalls etwaige Kündigungsfristen bis zur letzten mündlichen Verhandlung abgelaufen gewesen wären. Dagegen meint die Revision, ein jederzeitiger Y/iderruf im Sinne der privatrechtlichen Kündigung sei überhaupt ausgeschlossen. Unter Verweisung auf die Berufungsbegründung (S. 2 ff) und entsprechend weiteren Ausführungen unter den
 
Abschnitten I 3 a - d, II 1 und 2 der Revisions-begriindung ist sie der Ansicht, der privatrechtliche Vertrag habe selbst gar keine Kündigung vorgesehen. Die Gestattung einerseits und die Entschädigungspflicht andererseits sollten nur hinfällig werden, wenn der Verv/altungsakt "unter polizei-mäßigen Gesichtspunkten11 wirksam widerrufen werde, notfalls soi eine solche Abrede durch ergänzende Vertragsauslegung festzustellen, letztlich verstoße eine Kündigung ohne diese genannten Voraussetzungen im Hinblick auf das Vertragstreue Verhalten der Beklagten jedoch gegen ?reu und Glauben.
Die beiden ersten Angriffe beziehen sich auf die Auslegung des Gestattungsvertrags. Hinsichtlich des hier maßgebenden Vertragsinhalts über die Kündigung ist aus den Gründen des angefochtenen Urteils nicht eindeutig die Auslegung des Berufungsgerichts zu entnehmen. Auf S» 15 legt das Berufungsgericht den Inhalt dos Vertrags dar und führt dabei aus, die Überlassung soi unter dem Vorbehalt des Widerrufs erfolgt. Weiter stellt es dort fest, es sei kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß ein Widerruf nur nach Maßgabe der für den begünstigenden Verv/altungsakt geltenden Regolung möglich sein solle. Aus den weiteren Ausführungen S> 15 unten und S. 16 oben muß entnommen werden, die Kündigung habe fristlos, mindestens aber nach Maßgabe des Mietrechts ohne irgendwelche besonderen Gründe ausgesprochen werden können. Auf S. 17 unten ist dagogon im Zusammenhang mit der Prüfung der Sittenwidrigkeit eines solchen Vorbehalts bei mono-polartigor Stellung des Kündigenden ausgeführt, es
 
oci bei der Klägerin (irrtümlich: der Beklagten) in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin der öffentlichen Straßen und Plätze davon auszugehen» daß sie diesen ihren vorbehaltcnen Widerruf nur bei Vorliegen sachlicher Gründe unter Abwägung der beiderseitigen Be-lange ausspreche» Ist davon allgemein auszugehen» wie das Berufungsgericht es feststcllt» dann gibt der vereinbarte Widerruf eben nicht die Möglichkeit einer jederzeitigen» nur nach Mietrecht befristeten oder unbefristeten Kündigung» da solchenfalls auch die Beklagte bei Vertragsabschluß von dieser Bindung der Klägerin ausgehen durfte. Die Feststellungen des Berufungsgerichts in diesem maßgebenden Punkt sind nicht r/iderspruchsfrei. Gleichwohl bedarf es keiner Zurückverweisung in die $atsacheninstanz» da auch im Falle der der Beklagten günstigen Auslegung des Vertrags sich die angefochtene Entscheidung im Ergebnis als richtig darstellt.
Zur Bindung der Kündigung an das Vorliegen bestimmter sachlicher Gründe vertritt die Revision nun die Ansicht» die Kündigung des privatrechtlichen Ge-stattungsvertrags könne nach dem Inhalt des Vertrags nur unter den Voraussetzungen ausgesprochen werden» die zu dem Y/idcrruf der Gebrauchserlaubnis berechtigten; für die bürgerlich-rechtlichen Beziehungen der Parteien gelte das gleiche wie für die öffentlich-rechtliche Seite dos Rechtsverhältnisses. Bas Berufungsgericht habe zu Unrecht Anhaltspunkte für eine solche Auslegung vormißt; umgekehrt habe sich die Beklagte gerade auf eine solche Auslegung verlassen dürfen.
11
a
»'.
Zweifelhaft ist, inwieweit Körperschaften des öffentlichen Rechts bei der Verwaltung des FiskalVermögens, insbesondere öffentlicher Sachen im Verhältnis zu anderen Personen wie jeder andere Privateigentümer frei sind (vgl. schon fiatschek, Xiehrbuch des deutschen und preußischen Verwaltungsrechts 7./8. Aufl. S. 474» 475; Urteil des erkennenden Senats vom 10. Dezember 1958, B6HZ 29» 76, 80 ff mit vreiteren Nachweisen, ferner Kaunz/Dürig, Grundgesetz Art. 1 Abs. 3 Nr. 134 ff; Ytolff, Vorwaltungörecht I, 3- Aufl. § 55» IV S. 294 5 57 I S. 299)* Diese Frage bedarf keiner näheren Prüfung in ihrer Allgemeinheit» da im vorliegenden Fall eine Bindung schon dem privat recht liehen Vertrag zu entnehmen ist. Auch die Beklagte durfte» wie oben bereits zu ihren Gunsten unterstellt ist, auf Grund des Gostattungsvertrags davon ausgehen, daß die Klägerin als Eigentümerin der öffentlichen Sache den Y/iderruf nur bei Vorliegen sachlicher Gründe und nicht Willkür-lieh ausspricht. Der Revision ist insoweit beizupflichten, als die privatrechtlichen Voraussetzungen der Kündigung sich mit den öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen eines Widerrufs der Polizeierlaubnis, die ihrerseits identisch sind mit den Voraussetzungen für die Versagung der Erlaubnis (vgl. zu letzterem zutreffend Forothoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts 7. Aufl.
$ 19 Nr. 3 S. 345 Anm. 5 a.E.), decken können. Die Revision bekämpft in diesem Zusammenhang auch mit Recht die Auffasaung, die Öffentlich-rechtliche Gebraüchser-laubnis könne jederzeit widerrufen werden, soweit darunter verstanden v/ird, es bedürfe überhaupt keiner Cründo, wie bei der mietrochtlichen befristeten oder der der friotlos ausbedungonen Kündigung, wovon das
• •
mi
 
Berufungsgericht offenbar ausgeht. Die vom Berufungsgericht angeführten Autoren können nicht in diesem Sinn aufgefaßt werden (Forsthoff aaO verlangt eine Entscheidung nach pflichtmäßigem Ermessen; Peters, Lehrbuch der Verwaltung» S* 212 verweist ausdrücklich auf die gegebenen Rechtsmittel» z.B. § 42 Abs. 2 PrPolVerv/G vom 1. Juni 1931 Grd So 77» wonach die Zurücknahme jederzeit in polizeilichen Interesse erfolgen kann) ebensowenig die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 22. März 1956 (vollständig abgedruckt in MDR 1956, 508), die nur dazu Stellung nimmt, daß zu dem Y/iderruf nicht die Voraussetzungen einer Gefahrenabwehr erforderlich sind (vgl. auch WürttBad VGH ESVGH 7» 198, 202). Die Voraussetzungen, die zu dem Widerruf einer Gebrauchs-erlaubnis und damit auch zur privatrechtlichen Kündigung ausreichen, hat das Berufungsgericht - wenn auch in anderem rechtlichen Zusammenhang S. 18 ff - hinreichend festgestellt. Es brauchen nicht Verkehrs-, wege- oder sicherhoitspolizeiiiche Gründe vorzuliegen (vgl. kleiner aaO S. 353/54» Porsthoff aaO), es genügen öffentliche Interessen irgendwelcher Art, insbesondere auch städtebauliche Interessen.
Diese Interessen gebieten - wie der Revision ebenfalls oinzuräumen ist - allerdings nicht die Entfernung des Pavillons der Beklagten, vielmehr die Entfernung der Kioske anderer Standinhaber auf dem Bahn-hofsvorplatz, für welche die Klägerin ersatzweise einen Teil d03 der Beklagten überlassenen Platzes beansprucht. Der Revision muß aber entgegengehalten werden, daß die sachlichen Gründe für eine Kündigung sich nicht in den Voraussetzungen für den Widerruf der Polizeierlaubnis
 erschöpfon» Bie Bindung, des Eigentümers fiskalischen Vermögens auf Grund eines Vertrags, wie er hier zu-gunsten der Beklagten ausgelegt worden ist , und auf v/olche die Beklagte in der Sache entscheidend abhebt, besteht nicht allein gegenüber ihr, sondern in demselben Maß gegenüber den anderen Standinhabern. Der Umstand, daß die übrigen Standinhaber auf dem Bahnhofsplatz im öffentlichen Interesse räumen müssen, zwingt die Klägerin im Hinblick darauf, daß sie Verwalterin des Straßeneigontums ist, zur Prüfung, ob nicht andere Inhaber öffentlichen Straßenplatzes einen Teil des ihnen überlassenen Straßenplatzes zu Gunsten Jener aufgeben müssen. Bas Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß diese Sachlage unter Berücksichtigung der Grundsätze der Gleichheit und der Verhältnismaßig-keit eine Kündigung des Platzes gegenüber der Beklagten rochtfertigt, auf dem ihr weetlicher Pavillon errichtet ist. Es kann sonach keine Rede davon sein, daß die Kündigung eine Willkürhandlung der Klägerin darstellte. Ebenso irrt die Revision, wenn sie in der Planung der Klägerin eine Maßnahme erblickt, durch welche auf Kosten der Beklagten die unmittelbar Betroffenen entschädigt wex'den würden. Die Revision übersieht dabei, daß eben im Hinblick auf solche Veränderungen der Verhältnisse öffentlicher Straßenraum ganz allgemein nur widerruflich überlassen v/ird. Mit Recht hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Widerruflichkeit auch irgendwelche bestimmte Zeitspannen für die Überlassung als Geschäftsgrundlage abgelehnt und festgestellt, daß für beide Vertragspartner erkennbar die Zeitdauer der Ausnutzung ihrer Investitionen zu dem unternehmerischen Risiko der Beklagten gehört. Schließlich'
verkennt die Revision aber auch das Verhältnis der Klägerin zu den übrigen Standinhaborn- Der Widerruf gegenüber diesen stellt entgegen dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ebensowenig eine Enteignung dar wie die Kündigung des Nutzungsverhältnisses gegenüber der Beklagten selbst; in beiden Fällen handelt es sich in Wirklichkeit nur um die Geltendmachung der privaten Rechte der Klägerin.
III.
Ob die Beklagte ein Recht zu dem Widerruf der Kündigung im Sinn der §§ 8 ff GRMG gehabt hat» bedarf keiner Prüfung. Die Kündigung der Klägerin ist für die Zeit nach dem 31« März 1956 aufrechterhalten worden; auf Kündigungen, die auf einen nach dem 31. März 1956 liegenden Zeitpunkt erfolgen, finden die §§ 8 bis 21 GRMG aber-koine Anwendung (§22 GRMG in der Fassung des Gesetzes vom 25« Dezember 1955, BGBl S. 866).
IV.
Da ein sonstiger Rechts irrt um zu dem Nachteil der Beklagten nicht ersichtlich ist, war die Revision
 mit dor Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuYJoisen *
3Dr- Tasche	Rothe	Vr» Freitag
 Mattem
Offterdinger