Rechtsoatzs Wird darüber gestritten, ob oder in welchem Umfange eine Partei die andere von ihrer Pflicht zur Entrichtung der Vermögensabgabe gegenüber dem Finanzamt freizustellen habe, so bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes nicht gemäß § 9 ZPO nach dem.Fünfundzwanzigfachen der aus den ViertelJahresraten sich ergebenden Jahresbeträge be zw. wird unter Aufhebung des Streitwertfestsetzungsbeschlusses des Oberlandesgerichts vom 14« August 1957 der Wert des Streitgegenstandes für den ersten Rechtszug auf 15 600 bis 16 000 BM und für den zweiten und dritten Rechtszug auf 11 600 bis 12 000 BM Bas Oberlandesgericht hat, als es den Streitwert für die ersten beiden Rechtszüge einheitlich auf 25 850 BM fest-* setzte, nicht berücksichtigt, daß das Üandgericht die Beklagte bereits zur Zahlung von 580,05 BM und zur Schuldbefreiung der Klägerin in Höhe von vierteljährlich 64»45 BM verurteilt hatte und daß dieses Urteil seitens der Beklagten nicht ange- fochten worden war« Der Streit ging daher in der Berufungsinstanz nur noch um die weitergehendenKlageansprüche, so daß der Wert des Streitgegenstandes hier niedriger sein mußte als im ersten Rechtszuge» Im übrigen durfte, soweit um die Pflicht der Beklagten zur Freistellung der Klägerin von den auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes auf die Vermögensabgabe zu entrichtenden Vierteljahresraten gestritten wurde, bei der Streitwertfestsetzung nicht nach § 9 ZPO verfahren, d. Februar 1957?- V ZR 165/56, für die Streitwertfestsetzung vom Zeitwert der Vermögensabgabe ausgegangen (vgl, ferner - für die Bewertung von Nachlaßverbindlichkeiten bei Berechnung d.es Pflichtteils - das Urteil des IV„ Zivilsenats in BGHZ 14, 368). Der Streitwert errechnet sich danach im vorliegenden Falle wie folgts Im ersten Bechtszug verlangte die Klägerin Zahlung von 2 089,68 DM und Schuldbefreiung gegenüber dem Finanzamt in Höhe von vierteljährlich 261,21 DM ab 10, August 1956o Der "Vervielfältiger" für diesen Tag beträgt nach der "Tabelle für die Berechnung des Zeitwerts der Vierteljahresbeträge auf die Vermögensabgabe" (Anlage zur Zeitwertverordnung) . - Prozeßbevollmächtigterg Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen die Kaufmannswitwe Anna SchJBE in Straße 76, wird der Streitwertfestsetzungsbeschluß des Senats vom lc Oktober 1958 dahin berichtigt, daß der Wert des Streitgegenstandes für den ersten Rechtszug 15 700 bis 15 800 UM, für den zweiten und dritten Rechtszug 11 800 bis
p-uas ~w y&p'- 'y* ‘ Blicht für* die .Amtliche.Saiflfillung 2381 «5 /f; > l * ¥ Gesetzs LAG 60, 77 Rechtsoatzs Wird darüber gestritten, ob oder in welchem Umfange eine Partei die andere von ihrer Pflicht zur Entrichtung der Vermögensabgabe gegenüber dem Finanzamt freizustellen habe, so bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes nicht gemäß § 9 ZPO nach dem.Fünfundzwanzigfachen der aus den ViertelJahresraten sich ergebenden Jahresbeträge be zw. nach dem Gesamtbetrag der künftig fällig werdenden Raten, sondern es ist von dem Zeitwert der Vermögensabgabe auszugehen«. Aktenzeichens Besohl, des B'GH v m 166/57 . 1, Oktober 1958 IiG München I OLG München • V ZR^ 166/5T> r B e sc h 1 u ß In Sachen der Wohnhausgesellschaft MMMBE-Of Haftung in’vertreten lurch ihren Rechtsanwalt Br, Hans H» in Ui straße B» __ mit beschränkter Geschäftsführer, - PI - Prozeßbevollmächtigters Klägerin» Berufungsklägerin und Revisionsklägerin» Rechtsanwalt gegen die Kaufmannswitwe Anna SchÄBin MflU I, R Straße S» Beklagte» Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Pr o ze Bevollmächtigt er s Rechtsanwalt Br.BflMBl - wird unter Aufhebung des Streitwertfestsetzungsbeschlusses des Oberlandesgerichts vom 14« August 1957 der Wert des Streitgegenstandes für den ersten Rechtszug auf 15 600 bis 16 000 BM und für den zweiten und dritten Rechtszug auf 11 600 bis 12 000 BM festgesetzte Gr r ü n d e Bas Oberlandesgericht hat, als es den Streitwert für die ersten beiden Rechtszüge einheitlich auf 25 850 BM fest-* setzte, nicht berücksichtigt, daß das Üandgericht die Beklagte bereits zur Zahlung von 580,05 BM und zur Schuldbefreiung der Klägerin in Höhe von vierteljährlich 64»45 BM verurteilt hatte und daß dieses Urteil seitens der Beklagten nicht ange- ■r fochten worden war« Der Streit ging daher in der Berufungsinstanz nur noch um die weitergehendenKlageansprüche, so daß der Wert des Streitgegenstandes hier niedriger sein mußte als im ersten Rechtszuge» Im übrigen durfte, soweit um die Pflicht der Beklagten zur Freistellung der Klägerin von den auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes auf die Vermögensabgabe zu entrichtenden Vierteljahresraten gestritten wurde, bei der Streitwertfestsetzung nicht nach § 9 ZPO verfahren, d. h* von dem Gesamtbetrag der künftig fällig werdenden Zahlungen ausgegangen werden* Die Zahlungen, dip gemäß § 34 LAG vierteljährlich zu leisten sind, dienen nicht nur der Tilgung der Ab gäbe schuld, sondern zugleich ihrer Verzinsung«, Während aber bei den übrigen Lastenausgleichsabgaben gemäß §§ 105 ff, 176 ff LAG Tilgung und Verzinsung erkennbar auseinander gehalten werden, so daß sich die Höhe der restlichen Abgabeschuld für jeden Zeitpunkt unschwer feststellen läßt, ist das bei der Vermögensabgabe nicht der Pall, Ihr Gesamtbetrag entspricht zwar einheitlich der Hälfte des abgabepflichtigen Vermögens (§31 LAG)» Indessen sind die darauf zu entrichtenden, auf der Grundlage der Hundertsätze in den §§ 35, 36 LAG berechneten Vierteljahresraten durchweg von gleicher Höhe, und das hat zur Folge, daß*sich das innerhalb der einzelnen Raten bestehende Verhältnis zwischen Tilgung und Verzinsung ständig verschiebt und nicht ohne weiteres zu erkennen istDie Summe der noch ausstehenden Vierteljahresbeträge kann daher für eine Streitwertfestsetzung, bei der die Zinsen außer Betracht zu bleiben haben (§4 Abs« 1 ZPO) , nicht als Grundlage dienen- Es muß vielmehr nach einem anderen Anknüpfungspunkt gesucht werden» Als solcher bietet sich der Zeitwert der Vermögensabgabe an, dessen Begriff in § 77 TAG auf gestellt und in der Elften Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 11* August 1954 (BGBl I 258), der sogenannten Zeitwertverordnung > naher bestimmt worden ist« Wenn dieser Zeitwert auch in erster Linie steuerlichen Zwecken dient, so gibt er gleichwohl einen hinreichend zuverlässigen Anhalt für den Wert der Abgabeschuld in einem bestimmten Zeitpunkt. Der Senat ist deshalb bereits bei einem ähnlich gelagerten Sachverhalt in seinem - nicht veröffentlichten - Beschluß vom 15. Februar 1957?- V ZR 165/56, für die Streitwertfestsetzung vom Zeitwert der Vermögensabgabe ausgegangen (vgl, ferner - für die Bewertung von Nachlaßverbindlichkeiten bei Berechnung d.es Pflichtteils - das Urteil des IV„ Zivilsenats in BGHZ 14, 368). An diesem Grundsatz wird auch nach erneuter Prüfung festgehalten. Der Streitwert errechnet sich danach im vorliegenden Falle wie folgts Im ersten Bechtszug verlangte die Klägerin Zahlung von 2 089,68 DM und Schuldbefreiung gegenüber dem Finanzamt in Höhe von vierteljährlich 261,21 DM ab 10, August 1956o Der "Vervielfältiger" für diesen Tag beträgt nach der "Tabelle für die Berechnung des Zeitwerts der Vierteljahresbeträge auf die Vermögensabgabe" (Anlage zur Zeitwertverordnung) . 52,45«»-* In Streit befangen waren also damals 2 089,68 + (261,21 mal .52,45 =) 13 700,46, d. ho insgesamt 15 790,14 DM« Für die zweite und dritte Instanz sind hiervon die der Klägerin vom Landgericht bereits zuerkannten Ansprüche abzuziehen, nämlich ein Zahlungsanspruch von 580,05 DM und Befreiungsanspruch von (64,45 mal 52,45 =) 3 380,40 DM, also zusammen 3 960,45 DM? es verbleiben mithin als streitig in diesen Rechtszügen noch 11 829,69 DMo k Demgemäß war der Streitwert wie geschehen festzuset- Karlsruhe» den 1. Oktober 1958 Bundesgerichtshof, V, Zivilsenat Dr„ Tasche Dr. Rothe B e g c u jä In Sachen der V/ohnhausge sell schaft mit beschränkter Haftung in ZdHHHT? vertreten durch ihren Geschäftsführer.. Rechtsanwalt Br« Hans H„ in iMHHl P straße A, - Prozeßbevollmächtigterg Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen die Kaufmannswitwe Anna SchJBE in Straße 76, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter8 Rechtsanwalt Br„ wird der Streitwertfestsetzungsbeschluß des Senats vom lc Oktober 1958 dahin berichtigt, daß der Wert des Streitgegenstandes für den ersten Rechtszug 15 700 bis 15 800 UM, für den zweiten und dritten Rechtszug 11 800 bis 11 900 m beträgt « Karlsruhe, den 11*. Oktober 1958 Bundesgerichtshof, Vo Zivilsenat Br« fasche Br« Rothe