Zu diesem Zweck tr^tf er am 4«, und 10© Dezember 1951 mit der Beklagten bei dem Notar Dr©von Sch^|J^ zusammen© Die.Beklagte stimmte jedoch einer.Abändexung der notariellen Verhandlung vom 29* Mai 1951 nicht zu. gen wird, daß die daselbst in Abteilung III unter Nr 7 für den Hechts Vorgänger der Beklagten .eingetragene Restkaufgeldhypothek’ von 33>000,- GM/RM und die ihr zu Grunde liegende persönliche Forde-‘ rung durch Vereinbarung der Parteien im Verhältnis 2:1 auf 16«500,- TM West umgestellt ist, hilfsweise: chert, daft sie wegen-der Resthypothek nicht mehr zu dem Lastenausgleich herangezogen werde« Sie habe zwar allgemein gewußt, daß in B^(^/Restkaufgeldhypotheken im Verhältnis 1:1 umgestellt seien, bei..ihr habe aber Ungewißheit darüber bestanden, ob die B^fH^^Bestimmiingen in dieser Hinsicht nicht der andersartigen westdeutschen Regelung angeglichen würden;,die positive Regelung durch das Gesetz vom 9« Januar 1951 habe sie nicht gekannt« Sie hat weiter vorgetragen, vom Abwesenheitspfleger arglistig getäuscht worden zu sein« Dieser habe genau gewußt, daß die Umstellung der Hypotheken in durch das genannte Gesetz für den Rail, daß der Hypothek eine nach dem-1* September 1939 entstandene Kaufpreis-restforderung zugrunde liege';' abschließend im Verhältnis 1:1 geregelt sei, Wd habe ihre eigene Unkenntnis dieses Gesetzes bewußt ausgenutzt« Endlich habe sie ihre Erklärung nicht nur wegen arglistiger Täuschung, sondern auch wegen Irrtums angefoch-ten„ Dazu behauptet sie, geglaubt zu haben, es beständen noch Zweifel daran, ob ihre Hypothek wirklich im Verhältnis 1:1 umgestellt gewesen sei, und davon ausgegangen zu sein, eine neue, lastenausgleichsfreie Hypothek erwerben das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Beklagte nur Zug um Zug ^egen Befreiung von denjenigen Verpflichtungen verurteilt wird, die ihr als Gläubigerin der Hypothek Abtdll Nr 7 hinsichtlich eines rangletzten Teilbetrags von 16«500,- IM dieser Hypothek auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes auferlegt worden sind* Mai 1951 sowohl die Restkaufgeldforderung der Beklagten von 33 000 GM (mindestens RM) als auch die Hypothek im Verhältnis 1 s 1 in TM der Bank deutscher Länder (= DM-West) umgestellt gewesen sind, und zwar die Restkaufgeldforderung schon gemäß Art 16 Nr 36 (a) Nr 3 der 2« Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (UmstellungsVerordnung) vom 4. Es sieht auf Grund von Erwägungen, auf die an anderer Stelle noch näher einzugehen ist, als erwiesen an, daß ein Teilerlaßvertrag über 16 500 DM im Sinne von § 397 BGB zustandegekommen ist, durch den die der Hypothek zugrunde liegende Forderung um die Hälfte, nämlich auf 16 500 DM, herabgesetzt worden ist« Nachdem durch diesen Erlaß die Restkaufgeldforderung zur Hälfte erlassen sei, so führt es weiter aus, hätten die Kläger den rangletzten Teil von 16 500 DM der die Forderung sichernden Hypothek nach §§ 1163 Abs 1 Satz 2, 1177 Abs 1, 1176 BGB als Eigentümergrundschuld erworben« Durch diese Rechtsänderung, die sich kraft Gesetzes ohne Eintragung im Grundbuch vollzogen habe, sei das Grundbuch unrichtig gewordene Die Kläger hätten daher gegen die Beklagte als die insoweit noch buchmäßig Berechtigte nach § 894 BGB einen Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs dahin, daß der rangletzte Teilbetrag von 16 500 IM der Hypothek Nr 7 Eigentümergrundschuld geworden seii Das Berufungsgericht legt weiter dar, daß die Kläger zwar nicht, wie sie beantragt hätten, Erteilung einer löschungsfähigen Quittung (§ 368. BGB) -von der Beklagten verlangen könnten, weil sie*diese nicht wegen ihrer Eorderung befriedigt hätten, wohl aber Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 894 BGB* Da die Kläger den Sachverhalt, der ihren Grundbuchberichtigungsahspruch recht-fertige vom Beginn des Rechtsstreites an vorgetragen hätten, sei die unrichtige Formulierung ihres Antrages unschädlich und sei das Berufungsgericht in der läge gewesen, den Antrag durch die entsprechende Fassung der Urteilsformel richtig zu stellen,, Es ist rechtsirrig, wenn die Revision unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 24* April 1954 - II ZR 35/53 Lind-Möhr Nr 8 § 105 HGB) meint, das Berufungsgericht habe übersehen, daß von einer Vertragspartei nicht Zustimmung zur Abän- derung eines Vertrages verlangt werden könne« Der Beru- h fungsrichter geht hier gerade davon aus, daß der von ihm -i angenommene Teilerlaßvertrag bereits endgültig zustandege- I kommen ist und selbst keiner Änderung mehr bedarf* Die Beklagte soll nur noch die Erklärung abgeben, die die Kläger benötigen, um das durch den Erlaßvertrag unrichtig gewordene Grundbuch berichtigen lassen zu können,, Die. Verpfhchinid der Beklagten dazu ergibt sich, wie das Berufungsgericht I zutreffend ausgeführt hat, aus § 894 BGB* I Die Revision ist auch nicht begründet, soweit sie 1 Verletzung B^p^Devisenrechts rügt« Dieses, an sich nur im K'ammergerichtsbezirk geltende Recht,'insbesondere die Berliner Verordnung über die Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs vom '1*5.» Juli 1950 (V0B1 für Groß Berlin Teil I S 304 = VO Kr >500), ist zwar revisibles Recht (BGHZ 6, 47$ 10, 234); denn die genannte Verordnung stimmt, - ebenso wie andere Bppjpp devisenrecht-liehe Bestimmungen mit entsprechenden der Bundesrepublik, -was offensichtlich gewollt ist, überein mit dem MilRegG Nr 53 (in der Neufassung der Verordnung Nr 235), insbesondere in der hier entscheidenden Bestimmung Art 1, 1 d, nach welcher das hier fragliche ,fGeschäftM genehmigungs- V bedürftig .war, weil die Kläger außerhalb des "Gebietes” Wie sich aus der notariellen Urkunde vom 29« Mai 1951 ergebe, habe zwischen den Parteien Einigkeit darüber bestanden, daß ihre Vereinbarungen ab 1 * Oktober 1950 wirksam sein sollten* Zu diesem Zeitpunkt wäre aber die Forderung bereits kraft zwingender Gesetzesvor-schrift umgestellt gewesen* Selbst wenn die Parteien der Ansicht gewesen sein sollten, mit der Herabsetzung der Forderung ab 1 * Oktober 1950 eine niedrigere als die gesetzliche Umstellung vereinbart zu haben, so hätten sie in Wahrheit jedoch nicht-das bereits seit der'Währungsreform bestehende gesetzliche UmstellungsVerhältnis geändert, sondern sich über einen Teilfcrlaß der üingestellten Forderung geeinigt* Denn bei der rechtlichen Würdigung von Parteivereinbarungen käme es nicht darauf an, wie die Parteien das von ihnen abgeschlossene Geschäft bezeichnen, sondern das Gericht habe durch Auslegung ihrer Willenserklärungen festzustellen., was. Die Auffassung der Beklagten, eine Einigung sei bei den Verhandlungen vom 29o Mai 1951 in Wirklichkeit nicht zustande gekommen, es liege vielmehr Bissens vor, sei unzutreffend« Wenn die Beklagte vortrage, der Abwesenheitspfleger habe eine Reduzierung der Grundstückslasten erstrebt, sie selbst aber ihre Freistellung von Lastenausgleichsverpflichtungen durch Eintragung einer neuen Hypothek, so gehe daraus lediglich hervor, daß die damaligen Vertragspartner verschiedene Ziele bei den Verhandlungen erstrebt hätten, sondern auf das, was sie bei Vertrageschluß .erklärt hätten,.Ein Bissens liege nur dann vor, wenn die Parteien in ihren Willenserklärungen ihren wahren Willen erklären, die Erklärungen aber wegen objektiver Zweideutigkeit, die für einen Britten erkennbar sein müsse, mißverstanden werden, Bas Vorliegen eines derartigen Mißverständnisses bei den Erklärungen der Vertragspartner vom 29« Mai 1951. gen ausdrücklich versichert habe, sie'werde in Verbindung mit der Resthypothek zu dem lastenausgleich nicht herangezogen Benn durch den Beweis dieser Behauptung wäre erkennbar gewesen, daß die Auskunft des Notarvertreters für die Beklagte wesentlicher Beweggrund für ihre Einwilligung in den Teilerlaß der Forderung gewesen und daß dieser Beweggrund auch zu dem Gegenstand der. Schließlich hält das Berufungsgericht auch die von der Beklagten erhobene Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 821 BGB) für nicht begründet, weil ihre Auffas sung,, die Kläger seien durch die Erlaßvereinbarung gemäß §812 Abs 1 Satz 2 BGB ungerechtfertigt bereichert, da der nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eingetreten sei, unzutreffend sei« Zweck der Erlaßvereinbarung wäre zwar nach den Angaben der Beklagten gewesen, ihr die Hälfte des ursprünglichen Restkaufgeldes wirtschaftlich voll - unbelastet vom Lastenausgleich - zufließen zu lassen. Das sei jedoch nicht der Pall, Selbst der Vortrag der Beklagten lasse nicht erkennen,daß die von ihr angegebene Zweckbestimmung nach dem Willen beider Parteien ein wesentlicher Teil der Erlaßvereinbarung bildete. holt erklärt, die Kläger hätten lediglich eine Entlastung ihres Grundstücks angestrebt« Auch die Beweisaufnahme habe keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, daß der von der Beklagt ten angegebene Zweck ein wesentlicher- Teil der Erlaßver-einbärung gewesen -wäre» Es möge sein, daß die Beklagte auch 'den von ihr angegebenen Zweck erreichen wollte, als sie in den Teilerlaß einwilligte„ Nur einseitige Enr/artungtr» oder ein einseitiger Beweggrund genügten für § 812 Abs 1 Satz 2 BGB jedoch nichto Bas Berufungsgericht meint weiter, die Beklagte könne sich zwar wegen der nach Abschluß des Erlaßvertrages vom gleiches auf ihre Abmachungen bei Abschluß des Erlaßvertrages noch in keiner Weise absehen können« Ber ?/eg-fall der Geschäftsgrundlage führe aber nach feststehender Rechtsprechung regelmäßig nicht zur Aufhebung von Verträgen, sondern nur zu ihrer Anpassung an die veränderten Umstände«, Es würde nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben entsprechen, wenn der Beklagten eine völlige Lösung von dem Erlaßvertrage, den sie nun einmal abgeschlossen habe, ermöglicht würde« Denn unzu demutbar sei die Erfüllung dieses Vertrages für sie durch das fiinzutreten der Las fcen-ausgleichsverpflichtungen nicht geworden« Ber Grundsatz von Treu und Glauben erfordere nur, daß die Kläger, sich an den Lastenausgleichsabgaben hinsichtlich der Hypothek beteiligten* Bie Kläger.leugneten dementsprechend auch nicht, zu dem Lastenausgleich verpflichtet zu sein, soweit er dem erlassenen Teilbetrag der Restkaufgeldforderung entspreche* Ber Teilerlaß bleibe daher auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes wirksam* Sie weist aber mit Recht darauf hin, daß gerade bei der Auslegung Unklarervertragsbestimmungen, wie sie hier in Betracht kommen,nicht nur jedes Beweismittel erschöpft werden muß, sondern daß auch auf die dem Vertrag vorausgehenden Umstände, insbesondere auf Vorverhandlungen zur Ermittlung des wahren Parteiwillens Gewicht gelegt werden muß* Das gilt im verstärkten Maße, wenn, wie hier, zwar eine notarielle Verhandlung aufgenommen ist, deren Zweck aber an sich nur ein beschränkter ist, nämlich die für das Grundbuchamt bestimmten Erklärungen zu formulieren, bei denen es jedenfalls nicht wie z*B* bei einem Grund-stüclcsveräußerungs vertrag notwendig, ist, alle einzelnen Punkte schriftlich niederzulegen« Das Berufungsgericht ist aber - ebenso wie vorher das Landgericht wie die Revision mit Recht rügt, auf diese Vorverhandlungen nicht eingegangen, sondern hat sich nur an das am 29».Mai 1951 Ver-‘ handelte gehalten,, obwohl von der Beklagten aus den Vorbesprechungen, aber auch aus der Zeit nachher, für die Auslegung des Parteiwillens und der Parteierklärung erhebliche Tatsachen vdrgetragen waren« so daß mit der Sache* weder der Beklagten noch ihm, dem Pfleger, gedient sei* Anschließend heißt es: «Schließlich und endlich haben wir einen Notariatsakt geschlossen, der meiner (des Pflegers) Ansicht nach für uns alle nicht bindend ist, wenn sich völlig andere Gegebenheiten entwickeln*11 Mit der Revision zu schließen, der Pfleger habe mit diesen Wendungen auf d-ie Rechte der Kläger aus den bisherigen Vereinbarungen, insbesondere der notariellen Verhandlung vom 29« Mai 1950, verzichtet, ginge freilich zu weit* Das Schreiben spricht' aber ebenso, wie das vom 21. Mit Recht hebt die Revision dalpei hervor, daß der Inhalt des Schreibens vom 21« Mai 1951, in dem der Pfleger schildert, daß ihm «nach nochmaligen, langen Verhandlungen im allseitigen Interesse« die Vollmacht (gemeint die Genehmigung vom Vormundschaftsgericht) zur Vornahme dieser «Transaktion« gegeben sei, und in dem er der Hoffnung Ausdruck' gibt, "däß: er mit einer kleinen Entschädigung (durch die Beklagte oder ihren Ehemann) für seine gehabte Mühe rechnen könne, die ihm seinerzeit auch zugesagt worden sei, kaum mit der Annahme vereinbar ist, es habe ein nur im Interesse des vermißten Schuldners liegender Erlaßvertrag vereinbart» werden sollen, Wenn die Beklagte wirklich nichts weiter sollte und wollte, als schlechthin 50 # ihrer Forderung einschließlich Hypothek nachzulassen, wie die Vorinstanzen annehmen, dann hatten weder die Beklagte Anlaß, dem Pfleger eine. 33*000 DM in eine neue Hypothek von I6c500 IM gesprochen ■ ist und daß damit'das gleiche wie in der am 29* Mai 1951 unter" schriebenen, vom 25» Mai 1951 datierten, Bestätigung gesagt ist, daß nämlich für die Beklagte eine neue Hypothek von 16*500 EM eingetragen werden solle« Wie das Schreiben vom 8« Mai 1951 ergibt, hatte der Pfleger auch schon - er schreibt .es jedenfalls hier - am 18« Oktober 1950 beim Vormundschaftsgericht den Antrag gestellt, daß die Bestkaufhypothek von 33*000 BM als neue Hypothek von 16*500 IM eingetragen würde« Damit hätte die Beklagte zwar auch nur eine Hypothek in Höhe der Hälfte ihrer ursprünglichen gehabt, aber eine neue, und es liegt nahe, daß sie sich vorgestellt hat,, daß sie aus diesem Grunde einem etwaigen Lastenausgleich nicht mehr unterworfen wäre. irgendwelche Erklärungen wegen des Lastenausgleiches tficht abgegeben worden seien, und die des Ehemannes der Beklagten, daß er (erst) nach "Abschluß des Vertrages" gefragt habe, ob die Beklagte zu dem ‘Lastenausgleich herangezogen werden könne* Es ist hier, wie schon erwähnt, zu berücksichtigen, daß der Notar in erster Linie die für das Grundbuchamt bestimmten Eintragungsbcwilligungen, die abstrakte Erklärungen sind (HenkevMönch-Harber GBO § 19 Anm 3 B; Güthe-Triebel GBO 6, Aufl § 19 B 7) zu formulieren hatte, daß aber, wie der Pfleger selbst bekundet hat, sich die Parteien "über die Reduzierung" schon einig waren, Was die Parteien'bezweckt haben, muß deshalb, wenn es überhaupt zu dem Ausdruck gekommen ist, schon vorher besprochen sein* Gerade deshalb kommt es hier entscheidend auf die Vorverhandlungen an* Baß der gesamte Inhalt der Verhandlungen zur Grundlage der Beweiswürdigung gemacht wird, ist vor allem dann besonders wichtig, wenn es sich, wie hier, um die Auslegung von Willenserklärungen handelt (Jonas-Schönke ZPO 18* Aufl § 286 II 1; RGZ 62, 49)* In verstärktem Umfang gilt das bei der Auslegung von Verträgen* Ein Vertrag darf nicht nach den einseitigen Interessen und dem bloßen inneren Willen der einen oder der anderen Partei ausgelegt werden* Die Auslegung muß vielmehr unter Berücksichtigung der Interessen beider Teile und ihres erk3.ärten Willens erfolgen (RGRK zu § 157 BGB Anm 3; RGZ 79 > 438; 88-, 416) 0 Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist aber* nicht zu entnehmen, welches Interesse die Beklagte daran gehabt haben könnte, dem Schuldner einfach ’ die Hälfte seiner Schuld zu erlassen, wenn damit nicht auch für sie ein Vorteil verbunden ware Eine Regel dahin, daß Rechtsverzichte nicht zu vermuten seien, besteht zwar im allgemeinen nichto Steht aber ein unentgeltlicher Verzicht in Frage, was das Berufungsgericht noch abschließend zu prüfen haben wird, so wirken, sich etwaige Zweifel in de: Hinsicht, ob wirklich ein Verzicht erfolgt ist, zu lasten desjenigen aus, dem der.Verzicht zu dem Vorteil gereichen wurde (vgl auch RGJW 191*1, 1014-Hr 6). Eine Überhöhung des Kaufpreises hat sie überdies bestrittene Sie hat auf seine preisrechtliche Genehmigung.hingewiesen und behauptet, der Kaufpreis wäre im übrigen in - jetzt fast'wertlosen - Schatzanweisungen bezahlte Auch mit Rücksicht darauf, daß nach 10 Jahren für die Beklagte keine Rechtspflicht mehr bestanden haben dürfte, sich auf eine Minderung des Kaufpreises einzulassen, liegt es nahe, daß die vom Pfleger vorgeschriebene, von der Beklagten nur unterschriebene Erklärung vom 25« Uai 1951 jedenfalls nicht die alleinigen Gründe für die getrof' fene Vereinbarung vom 29. b) Der Revision ist aber weiter zuzugeben, daß der Inhalt des Schreibens vom 8« Mai 1951 an das Vormundschafts-gericht auch Person und Verhalten des Pflegers in einem recht ungünstigen Licht erscheinen lassen können* Wenn es in dem Schreiben heißt: »Durch die Ablehnung der 1950 versuchten Vereinbarung (Eintragung einer neuen Hypothek von 16 500 DM für die Beklagte) sei jetzt die Situation da, daß nach der neuen Verordnung (richtig; Gesetz) vom 9o Januar 1951 laut § 6 ein Restkaufgeld, das 1940 (richtig: 1941) eingetragen wurde, voll valutiert sei, und so seinem Pflegebefohlenen ein Schaden von 1-6*500 LM entstanden sei; er,' der Pfleger, wolle aber versuchen, die Angelegenheit doch noch so, wie vorgesehen, zu regeln, er bitte um sofortige Genehmigung, er müsse jede Verantwortung bei weiteren Verzögerungen ablehnen, da angenommen werden müsse, daß die Gläubigerin (Beklagte) schließlich auch die Verordnung*lese und sich dann auf nichts mehr einlasse», dann sieht das ganz danach aus, als glaube der Pfleger, eine noch bei der Beklagten.vorhandene Unkenntnis über die positive Regelung der Umstellung der Restkaufgeldhypothek im Verhältnis 1:1 ausnutzen zu können* Das könnte für Betrug oder arglistige Täuschung sprechen* “die Beklagte wäre anscheinend selbst davon ausgegangen, daß in Westdeutschland Restkaufgeldhypotheken im Gegensatz zu Berlin in der Regel 10:1 umgestellt werden und hätte deshalb mit der Möglichkeit gerechnet, daß auch eine ähnliche Regelung für B^^| Platz greifen könne; für diesen Pall hätte sie sich dadurch sichern wollen, daß sie mit.den Eigentümern eine Umstellung im Verhältnis 2:1 auf 16.500 DM vereinbarteTrifft das zu, dann kann die Beklagte das Gesetz vom 9« Januar nicht gekannt haben. Zwar ist dieser Vortrag der Kläger aus dem Armenrechtsgesuch.in die spätere Klage nicht mit aufgenommen, Es ist aber.zulässig, auch aus einem früheren Vortrag im Armenrechtsverfahren.Schlüsse zu ziehen, wenn er zu dem Gegenstand des Prozesses gemacht wird, sei es auch nur von der Gegenpartei, wie das durch die Bezugnahme der Beklagten in'der Klageerwiderung vom. .Was die Präge der Kenntnis der Beklagten von der Umstellung 1:1 anlangt, so wird es für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht darauf ankommen, ob sie über die privilegierte Umstellung der Forderung in Kr 36 a 3 der UmstellungsVerordnung für.Berlin (=' 2«, VO zur Neuordnung des Geldwesens vom 4e7.l948, 1. September 1939 'begründete Bestkaufgeldhypotheken im Sinne einer Umstellung 1:1, die als ausdrückliche gesetzliche Regelung nicht mehr in Zweifel gezogen werden konnte« Kannte die Beklagte das Gesetz vom 9« Januar 1951 aber nicht, was vom Berufungsgericht"noch abschliessend zu prüfen sein wird - eine gegenteilige tatsächliche Feststellung ist bislang nicht getroffen und hat der Pfle ger diese Unkenntnis gekannt oder mindestens für möglich gehalten und ausnutzen wollen, wofür sein Schreiben vom 8« Mai .1951 an das Vormundschaftsgericht, wie schon erwähnt, Anhalt bietet, dann kann angesichts der Tatsache, daß er sich in seinem Schreiben vom 21* Mai 1951 durch die Forderung einer Entschädigung für seine Mühe den Anschein gibt, als handele er auch im Interesse der Beklagten, seine Arglist utfU. *3o Bie Ausführungen des Berufungsgerichts über den Fortfall der Geschäftsgrundlage und zu dem Zurückbehaltungsrecht sind, wie die Revision mit Recht rügtj nicht frei von Rechts irrtum.« Eigentümergrundschuld* würden die Kläger die entsprechende Umschreibung im Grundbuch erreichen können« Si'e können dann, wenn auch wohl nur mit• Genehmigung der Devisenstelle (= Währung* üb erwachungs st eil e“ B^U^ für Grundstücke) über die Eigen-tümergrundschuld verfügen- Da das Grundstück, wie die Kläger selbst vortragen, mit 33*000 DM mindestens voll, wenn nicht gar überbelastet sein soll, wäre die Beklagte hinsic lieh der Anpassung des Vertrages an den Portfall der Geschäftsgrundlage gänzlioh ungesichert*■ Der Parteivortrag bietet allerdings bisher kaum Anhalt dafür, wie die Anpassung vorzunehmen wäre« Das Berufungsgericht wird aber sein Pragrecht ausüben und die Beklagte zu näheren Darlegungen veranlassen.müssen, mit welchen Belastungen, für die im Endergebnis die Kläger einzustehen haben, sie tatsächlich zu rechnen hat, sowie Anträge anregen, die es etwa ermöglichten, die Anpassung UpU« dadurch vorzunehmen, daß der Beklagten ein ausreichender Teilbetrag der Eigentümergrundschuld als Sicherung dient * Solange die Anpassung nicht erfolgt ist, muß die Beklagte auch die Abgabe der Berichtigungsbewilligung zurückbehalten können und zwar ergibt sich das Zurückbekal'' tungsrecht in solchen Pällen auch über § 273 BGB hinaus g^ maß der aus § 242 BGB zu folgernden Geltung des gemeinreefc* liehen Grundsatzes: Mdolo facit, qui petit, quod reddituiüS lungsVerhältnis getroffene Vereinbarungen Vergleiche sein können, ist jedenfalls nicht zu bezweifeln (Harmening-Duden, Währungsgesetze S 215), wenn durch sie der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über das Rechtsverhältnis, insbesondere über die Präge, welcher gesetzliche Umstellungssatz anwendbar ist, durch gegenseitiges Rachgeben beseitigt wird» Auch sind Teilerlasse im Rahmen eines Vergleichs möglich, wenn dadurch z.B. dem Recht des Schuldners, richterliche Vertragshilfe zur Herabsetzung der Verbindlichkeit, Rechnung getragen werden soll (Harmening-Du-den aaO S 223)* Vergleiche sind auch bei Ungewißheit über die künftige Rechtsentwicklung möglich (RGZ 117, 306). Wenn ein Vergleich vorliegen sollte, wird zu erörtern sein, ob er etwa nach § 779 BGB unwirksam ist, sowie ob das Pesthalten am Vergleich, der im übrigen auch den allgemeinen Bestimmungen über die Anfechtung wegen Geschäftsirrtums und arglistiger Täuschung unterliegt, nicht hier (ganz oder teilweise) eine unzulässige Rechts-ausübung sein könnte (vgl dazu Palandt, § 779 BGB Anm 8 a, b, c; RGZ 152, 403);
V_ZR 166/54 Verkündet am 9* Mai 1956 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkunde beamier der Geschäftssteile Im Hamen .des Volkes In-dem Rechtsstreit Beklagten, Berufungsklägerin , und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« 2476 0-0 / / IS gegen Io 2« 3 > 4. die Witwe Charlotte Bi den Lehrling Fritz Helga B' Ilse B sämtlich straße geb» S Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21« April 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Schuster, Bre Oechßler, Br» Groß-mann*, Dr9 Borschel und Br« Rothe' für Recht erkannt: Auf 4ie Revision wird das Urteil des 4; Zivilsenats des Kammergerichts vom 8» Juli 1954 aufgehoben« Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwies en« Biesem wird auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz übertragen« Von Rechts wegen % V* «M ***g**Mi i**» ■ «»* Winn I ' Der Hechtsvorgänger der im Währungsgebiet der Sowjetzone wohnenden Kläger, der Ingenieur Karl Bf///////^ 4/0 kaufte »nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils 1941 (richtig 1940) von dem Eechtsvorgänger der Beklagten, Alois W//000 das diesem gehörende Grundstück B///0^ I^(((Bfcei:raße eingetragen im Grund-buch von Band /0/ Blatt 10837, zu dem behörd- lieh genehmigten Kaufpreis von 63 200 HM«, Der Einheits-wert des Grundbesitzes betrug 33 500 HM (jetzt DM)« Zugunsten des Verkäufers W//0/0/ wurde am 22« April 1941 eine Restkaufgeldhypothek in Höhe von 33 000 GM (mindestens HM) unter Hr 7 in Abteilung III des genannten Grundbuchblattes. eingetragen. Diese Hypothek ist im Wege des Erbganges auf die Beklagte übergegangen. Die Kläger sind die Ehefrau und die Kinder des Käufers Karl /// und haben ihn beerbt. Karl selbst war kriegsvermißt. Für ihn war der Hausverwalter (Helfer in Steuersachen) Herbert B////////// in &/0//0/////B vom Amtsgericht Charlottenburg als Abwesenheitspfleger bestellt. Karl isi: später für tot erklärt worden. ' , l^J0^£hat als Abwesenheitspfleger mit der Beklagten und ihrem Ehemann längere Zeit Verhandlungen wegen der genannten Hypothek geführt. Am 29« Mai 1951 haben B/K/NKK/ (- Erschienener zu 1) und die Beklagte (= Erschienene zu 2) vor dem Vertreter des Notars Dr. B/00 von Sch///// in einem Hechtsanwalt und.Notar u.a. folgendes zu Pro- tokoll erklärt: ”Die Erschienenen sind sich darüber einig* daß das Restkaufgeld von 33*000,- Goldmark ab Io Oktober 1950 mit I60500,- HÄ West (i«Worten/Sech-zehntausendfünfhundert Deutsche Mark der Bank Deutscher Länder) valutierto Ab 1« Oktober 1950 sind auch die Zinsen und Nebenleistungen nach dem valutierenden Wert von 16«500,- DM West zu entrichten« Die Erschienenen bewilligen und beantragen hiermit die Umschreibung bezw6 Umstellung dieses Restkaufgeldes im Grundbuch mit der Maßgabe, daß. das nunmehrige Restkaufgeld von 16«500,- IM im Range der verbleibenden Eigentümergrundschuld von 160500,- Goldmark vorgeht* Gleichzeitig beantrage ich, die Erschienene zu 2) meine Eintragung in das Grundbuch als nunmehrige Gläubigerin der Post Abteilung III Nr 7, soweit es sich um den mir verbleibenden Teil von 16«500,- DM handelt« Palls noch irgendwelche Erklärungen in dieser Sache äbzugeben sind, wird von den Erschienenen der amtierende Notar hiermit bevollmächtigt, diese Erklärungen im Namen der Erschienenen abzugeben,** Der mit erschienene Ehemann der Beklagten hat die Erklärungen seiner Ehefrau genehmigt« Nach der Verhandlung, vor dem Notarvertreter Unterzeichnete die Beklagte am selben Tage folgendes von dem Abwesenheitspfleger aufgesetztes und mit dem 25« Mai 1951 d datiertes Schreibens "Bestätigung: Auf dem Hause LäflHfestraße A ruht eine Restkaufgeldhypothek von" 22ou00,- Mark«'Wegen der schweren KriegsbeSchädigungen des Hauses und des Schwemmbe-falls bin ich mit einer Umwandlung dieser Hypothek • in eine neu einzutragende Hypothek von 16«500,- Mark einverstanden, um die Belastungen des Hauses zu vermindern und der schwergeprüften Pamilie zu helfen und dazu.beizutragen, die Finanzlage oes Grundstücks zu verbessern«” <1 j -4 - Bas Grundbuchamt bei dem Amtsgericht Charlottenburg lehnte die in der notariellen Urkunde bewilligte und beantragte Umschreibung ab«, Daraufhin verhandelte der Abwesenheitspfleger erneut mit der Beklagten mit dem Ziele, deren Zustimmung zur Aufnahme einer neuen.Urkunde zu erreichen«. Zu diesem Zweck tr^tf er am 4«, und 10© Dezember 1951 mit der Beklagten bei dem Notar Dr©von Sch^|J^ zusammen© Die.Beklagte stimmte jedoch einer.Abändexung der notariellen Verhandlung vom 29* Mai 1951 nicht zu. Die Kläger sind der Auffassung, die, Beklagte sei auf Grund der getroffenen Vereinbarung verpflichtet, die Erklärungen abzugebeh, die erforderlich sind, um eine dem Sinn der Vereinbarungen entsprechende Umschreibung hinsichtlich der fraglichen Hypothek im Grundbuch herbe izuf Uhren«, Sie behaupten, die Beklagte habe in genauer Kenntnis der Tatsache, daß ihre Forderung und die Hypothek im Verhältnis 1s1 auf DM-West umgestellt gewesen sei, sich mit einer Herabsetzung ihrer Forderung auf die Hälfte einverstanden erklärt© Dazu sei sie bereit gewesen, weil sie erkannt • ' * habe, daß dejglfräher vereinbarte.Kaufpreis zwar behördlich genehmigt, aber dennoch stark überhöht gewesen sei© Sie habe auch die Belastung des Hauses verringern wollen mit Rücksicht darauf,* daß dieses Kriegsschäden-erlitten habe und vom Schwanin befallen sei© An den damit zustandegekommenen Erlaßvertrag sei sie gebunden», Nachdem die Kläger im ersten Rechtszuge zunächst beantragt hatten, die Beklagte zu verurteilen, darin einzuwilligen, . daß im Grundbuch des Amtsgerichts CharlOttenburg von der Stadt 10837 eingetra- gen wird, daß die daselbst in Abteilung III unter Nr 7 für den Hechts Vorgänger der Beklagten .eingetragene Restkaufgeldhypothek’ von 33>000,- GM/RM und die ihr zu Grunde liegende persönliche Forde-‘ rung durch Vereinbarung der Parteien im Verhältnis 2:1 auf 16«500,- TM West umgestellt ist, hilfsweise: darin einzuwilligen, daß im Grundbuch eingetragen wird, daß die fragliche Hypothek in Höhe des rangletzten Teilbetrages von 16*500,- RM bezw« BM-Weat Eigenttimergrundschuld bezw* Eigenttimerhypothek geworden ist, und zwar ab 25«5<»1951, haben sie schließlich folgenden Antrag gestellt: i Die Beklagte zu verurteilen, ,den Klägern hinsichtlich des rangletzten Teilbetrages von 16«500,- BM-West der im Grundbuch der Stadt Blatt in Abteilung III Nr 7 eingetragenen Restkaufgeldhypothek von*33*000,- GM/RM eine löschungsfähige Quittung zu erteilen« Bie Beklagte hat Klagabweisung, beantragt, hilfsweise.: ' ;sie nur Zug um Zug gegen Befreiung von den ihr als >''' , Gläubigerin der Hypothek Hr 7 auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes obliegenden Verpflichtungen durch die Kläger zu verurteilen« * Sie behauptet, am 29 e Mai 1951 sei in Wahrheit eine Einigung nicht zustandegekommen« Es liege Bissens vor« Für sie sei Zweck der Vereinbarung nicht die von Petzholtz angestrebte Entlastung des Grundbesitzes gewesen, sondern ihre eigene Befreiung von etwaigen mit der Hypothek ver- AB bundenen.Lastenausgleichsverpflichtungeno Aus diesem Grunde habe sie die Eintragung einer neuen Hypothek auf IHTestmark-Basis angestrebt, von .der sie angenommen habe, daß sie frei von Belastungen auf Grund des lastenaus-gleiches sei; bei den Verhandlungen am 29* Mai 1951 habe sie ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sie durch die Vereinbarungen von allen Lastenausgleichsverpflichtungen hinsichtlich der Hypothek befreit werden wolle« Der Notar-Vertreter habe ihr dabei auf Befragen versi- chert, daft sie wegen-der Resthypothek nicht mehr zu dem Lastenausgleich herangezogen werde« Sie habe zwar allgemein gewußt, daß in B^(^/Restkaufgeldhypotheken im Verhältnis 1:1 umgestellt seien, bei..ihr habe aber Ungewißheit darüber bestanden, ob die B^fH^^Bestimmiingen in dieser Hinsicht nicht der andersartigen westdeutschen Regelung angeglichen würden;,die positive Regelung durch das Gesetz vom 9« Januar 1951 habe sie nicht gekannt« Sie hat weiter vorgetragen, vom Abwesenheitspfleger arglistig getäuscht worden zu sein« Dieser habe genau gewußt, daß die Umstellung der Hypotheken in durch das genannte Gesetz für den Rail, daß der Hypothek eine nach dem-1* September 1939 entstandene Kaufpreis-restforderung zugrunde liege';' abschließend im Verhältnis 1:1 geregelt sei, Wd habe ihre eigene Unkenntnis dieses Gesetzes bewußt ausgenutzt« Endlich habe sie ihre Erklärung nicht nur wegen arglistiger Täuschung, sondern auch wegen Irrtums angefoch-ten„ Dazu behauptet sie, geglaubt zu haben, es beständen noch Zweifel daran, ob ihre Hypothek wirklich im Verhältnis 1:1 umgestellt gewesen sei, und davon ausgegangen zu sein, eine neue, lastenausgleichsfreie Hypothek erwerben r i i i zu können! sie habe jedenfalls niemals eine unbedingte Verzichtserklärung abgeben wollen« Die Freiheit vom La-stenausgleich ihrer Hypothek von noch 16 500 DM sei Geschäftsgrundlage für das gänze Abkommen gewesen. ' Schließlich' hat sie hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht wegen ihr angeblich gegenUber den Klägern zustehender- Ausgleichsansprüche hinsichtlich der von ihr in Verbindung mit der Hypothek voraussichtlich zu entrichtenden Lastenausgleichsabgaben geltend gemachte * t * * ** ' Das Landgericht hat die Beklagte jiach Vernehmung des Rechtsanwalts und Notars der Sekretärin Albrecht bei Notar Drcvon des früheren Abwesenheitspflegers und des Ehemannes der Beklagten nach dem zuletzt gestellten Klaganträg zur Erteilung einer löschungsfähigen Quittung verurteilt« Die Beklagte hat Berufung eingelegt mit dem Anträge, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, hilfsweise: das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Beklagte nur Zug um Zug ^egen Befreiung von denjenigen Verpflichtungen verurteilt wird, die ihr als Gläubigerin der Hypothek Abtdll Nr 7 hinsichtlich eines rangletzten Teilbetrags von 16«500,- IM dieser Hypothek auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes auferlegt worden sind* Sie hat insbesondere geltend gemacht, die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, daß ein Erlaß der Hälfte der Forderung vereinbart sei« Es läge allenfalls eine wegen Gesetzesverstoßes nichtige Umstellungsvereinbarung vor. Sie hat waiter vorgetragen, die Geschäftsgrundlage für die getroffene Vereinbarung, durch die sie eine lastenausgleichsfreie Hypothekenforderung von 16 500 M habe erwerben wollen und habe erwerben sollen, sei entfallen, so daß sie. den etwa gewährten Erlaß aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückfordern und deshalb die Abgabe der von * ihr geforderten Erklärung verweigern könne« Die Kläger haben Zurückweisung der Berufung beantragt. Sie sind der Ansicht, eine ungerechtfertigte Bereicherung liege nicht vor« Die Beklagte könne.allenfalls diejenigen Aufwendungen für den Lastenausgleich erstattet verlangen, die dem erlassenen Teilbetrag der Forderung entsprechen. Ein solcher Anspruch könne jedoch nicht zu einer Verurteilung Zug um Zug führen, weil zwischen ihm und dem Klageanspruch kein Gegenseitigkeitsverhältnis bestehe« Im Laufe des* BerufungsVerfahrens haben die Kläger einen Genehmigungsbescheid der Währungsüberwachungsstelle Berlin (für Grundstücke) vom 2« Juni 1954 überreicht, nach welchem die Genehmigung zur Löschung gemäß Urteil des Land» gerichts Berlin erteilt wird« Bas Kammergericht hat die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Urteilsformel dahin lauten muß: Die Beklagte wird verurteilt, darein zu willigen, daß das Grundbuch der Stadt '•0837 wie folgt berichtigt wird: Der rangletzte Teilbetrag von 16„500,- DM BdL in der Abt« III Nr 7 eingetragenen Restkaufgeldhypothek you 33.000,- GM (EM) ist auf Grund des Erlasses der persönlichen Forderung in-Höhe von 16«500,- TM EigentUmergrundschul d geworden. Mit der Revision erstrebt die Beklagte Aufhebung des angefochtenen Urteils, Änderung des landgerichtlichen Urteils- und Abweisung der Klage; hilfsweise, Zurückverwei-sungo Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision« EntscheidungsgrUnde s A. *. . '* ‘ I. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß im Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Notar .am 29. Mai 1951 sowohl die Restkaufgeldforderung der Beklagten von 33 000 GM (mindestens RM) als auch die Hypothek im Verhältnis 1 s 1 in TM der Bank deutscher Länder (= DM-West) umgestellt gewesen sind, und zwar die Restkaufgeldforderung schon gemäß Art 16 Nr 36 (a) Nr 3 der 2« Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (UmstellungsVerordnung) vom 4. Juli 1948 (V0B1 für Groß Berlin Teil I, 1948 S 364) und die Hypothek nach den §§ 1 und 6 des Gesetzes über die Umstellung von Grundpfandrechten und Über Aufbaugrundschulden vom 9. Januar 195 (V0B1 I S 71). Es sieht auf Grund von Erwägungen, auf die an anderer Stelle noch näher einzugehen ist, als erwiesen an, daß ein Teilerlaßvertrag über 16 500 DM im Sinne von § 397 BGB zustandegekommen ist, durch den die der Hypothek zugrunde liegende Forderung um die Hälfte, nämlich auf 16 500 DM, herabgesetzt worden ist« Nachdem durch diesen Erlaß die Restkaufgeldforderung zur Hälfte erlassen sei, so führt es weiter aus, hätten die Kläger den rangletzten Teil von 16 500 DM der die Forderung sichernden Hypothek nach §§ 1163 Abs 1 Satz 2, 1177 Abs 1, 1176 BGB als Eigentümergrundschuld erworben« Durch diese Rechtsänderung, die sich kraft Gesetzes ohne Eintragung im Grundbuch vollzogen habe, sei das Grundbuch unrichtig gewordene Die Kläger hätten daher gegen die Beklagte als die insoweit noch buchmäßig Berechtigte nach § 894 BGB einen Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs dahin, daß der rangletzte Teilbetrag von 16 500 IM der Hypothek Nr 7 Eigentümergrundschuld geworden seii Das Berufungsgericht legt weiter dar, daß die Kläger zwar nicht, wie sie beantragt hätten, Erteilung einer löschungsfähigen Quittung (§ 368. BGB) -von der Beklagten verlangen könnten, weil sie*diese nicht wegen ihrer Eorderung befriedigt hätten, wohl aber Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 894 BGB* Da die Kläger den Sachverhalt, der ihren Grundbuchberichtigungsahspruch recht-fertige vom Beginn des Rechtsstreites an vorgetragen hätten, sei die unrichtige Formulierung ihres Antrages unschädlich und sei das Berufungsgericht in der läge gewesen, den Antrag durch die entsprechende Fassung der Urteilsformel richtig zu stellen,, IIo Gegen diese Ausführungen bestehen - die Richtigkeit der Feststellung des Zustandekommens eines unangreifbaren Brlaßvertrages unterstellt - keine rechtlichen Bedenken« Es ist rechtsirrig, wenn die Revision unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 24* April 1954 - II ZR 35/53 Lind-Möhr Nr 8 § 105 HGB) meint, das Berufungsgericht habe übersehen, daß von einer Vertragspartei nicht Zustimmung zur Abän- derung eines Vertrages verlangt werden könne« Der Beru- h fungsrichter geht hier gerade davon aus, daß der von ihm -i angenommene Teilerlaßvertrag bereits endgültig zustandege- I kommen ist und selbst keiner Änderung mehr bedarf* Die Beklagte soll nur noch die Erklärung abgeben, die die Kläger benötigen, um das durch den Erlaßvertrag unrichtig gewordene Grundbuch berichtigen lassen zu können,, Die. Verpfhchinid der Beklagten dazu ergibt sich, wie das Berufungsgericht I zutreffend ausgeführt hat, aus § 894 BGB* I Die Revision ist auch nicht begründet, soweit sie 1 Verletzung B^p^Devisenrechts rügt« Dieses, an sich nur im K'ammergerichtsbezirk geltende Recht,'insbesondere die Berliner Verordnung über die Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs vom '1*5.» Juli 1950 (V0B1 für Groß Berlin Teil I S 304 = VO Kr >500), ist zwar revisibles Recht (BGHZ 6, 47$ 10, 234); denn die genannte Verordnung stimmt, - ebenso wie andere Bppjpp devisenrecht-liehe Bestimmungen mit entsprechenden der Bundesrepublik, -was offensichtlich gewollt ist, überein mit dem MilRegG Nr 53 (in der Neufassung der Verordnung Nr 235), insbesondere in der hier entscheidenden Bestimmung Art 1, 1 d, nach welcher das hier fragliche ,fGeschäftM genehmigungs- V bedürftig .war, weil die Kläger außerhalb des "Gebietes” (d,ho des Währungsgebietes der DM-West) ansässig sind. Es kann dahingestellt bleiben, ob die inzwischen ergangene' allgemeine Genehmigung Nr 70/54 "Erwirkung von Urteilen und sonstigen gerichtlichen Entscheidungen" der.Berliner Zentralbank vom 24* Juni 1954 (GVB1 für Berlin 1954 S 376), die ihrerseits wieder mit der entsprechenden allgemeinen Genehmigung Nr 70 der Bank deutscher Länder vom 22„ Juni 1954 (BundesAnz Nr 118 vom 24*6«1954 S 1) übereinstimmt, allein schon für die Erwirkung des vom Berufungsgericht i erlassenen Urteils auf Grundbuchberichtigung genügt* Es liegt außer dem im zweiten Rechtszuge beigebrachten Genehmigungsbescheid vom 2. Juni 1954 der Währungsüberwa-chungssteile Berlin (für.Grundstücke) (vgl dazu Durchführungsbestimmungen Nr 14 vom 31® Mai 1949 - VOBl für * Groß Berlin I S 165 - zur 2* Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsverordnung) vom 4« Juli 1948 - VOBl I S.374) zur Löschung eines rangletzten Teilbetrages von DM 16 500 «gemäß Urteil des Landgerichts" noch eine devisenrechtliche Genehmigung der Vorprüf stelle der Zentralbank vom 5- Mai 1952 zur Erwirkung eines Urteils "wegen Einwilligung hinsichtlich der Umstellung der auf dem Grundstück eingetragenen Restkaufgeldhypothek von 33 000 Di« von 2s 1 auf 16 500 DM« vor. Mit Recht hat das Berufungsgericht darin auch die’Genehmigung zur Erwirkung der Grundbuchberichtigung gesehen. Aus der Passung der verschiedenen Genehmigungen ist mit Sicherheit zu schlies-sen* daß das «Geschäft als solches« hat genehmigt werden .sollen, welche rechtlichen Folgerungen die Gerichte auch daraus ziehen mögen. Was die Revision für ihre Auffassung anführt, (das Schreiben der Bank deutscher Länder vom 4*. Januar 1952 bei Langen, Devisengesetze, Band 2 S 225 ff und Langen, Devisengesetze Band 2, Einleitung Anm 29 a S 43), ist durch die allgemeine Genehmigung Nr 70 jedenfalls für den hier zu entscheidenden Pall überholt. B. I.. Zur Präge des Zustandekommens eines Erlaßvertrages, seiner etwaigen Anfechtung usw. führt das Berufungsgericht . aus: Nach der in erster Instanz erfolgten Beweisaufnahme habe die Beklagte nicht mehr bestritten, bereits zur Zeit des Vertragsschlusses am 29. Mai 1951 Kenntnis von der Umstellung der Restkaufgeldforderung im Verhältnis 1s1 gehabt zu haben. Die Parteien wären sich daher über den tatsächlichen Bestand der Restkaufgeldforderung im klaren gewesen, als sie die Vereinbarung vom 29* Mai 1951 getroffen hätten. Weiter wären sie auch übereingekommen, diese Forderung auf die Hälfte ihres Bestandes herabzusetzen. Die notarielle Urkunde vom 29* Mai 1951 und das Bestä-tigungsschreiben mit Datum vom 25. Mai 1951 bewiesen dies zwar allein noch nicht. Die Zeugen und sowie die Zeugin hätten aber übereinstim- mend bekundet , daß es den Parteien bei den Verhandlungen darauf angekommen wäre, die Restkaufgeldforderung zu redu- V ' # ' • zieren, um auf diese Weise eine Verringerung der Belastung des Grundstücks zu erreichen» ^HRM^babe auch bekundet, daß P^pm^ hei der notariellen Verhandlung geäußert habe, wegen der Schwarambildung sei eine Umstellung 1s1 nicht tragbar% der Kaufpreis sei seinerzeit überhöht gewesen» Danach müsse als bewiesen angesehen werden, daß die Beklagte sich zur Reduzierung der Forderung wegen des seinerzeit vereinbarten hohen Kaufpreises und wegen Schwammbildung auf dem Grundstück bereitgefunden habe. Wie die Zeugen un(* Wen- falls übereinstimmend bestätigt hätten, wären sich die Parteien auch darüber einig gewesen, daß die Forderung der Höhe nach um die Hälfte herabgesetzt werden sollte» Die Beweisaufnahme habe damit ergeben, daß der Inhalt des von den Parteien am 29. Mai 1951 abgeschlossenen Vertrages ein Teilerlaß über die Hälfte der Hypothekenforderung sei. Dagegen hätten die Parteien keine unzulässige Umstellungsvereinbarung getroffen* Sie hätten.die Umstellung der Rest lcaufgeldforderung im Verhältnis 1 s 1 gekannt, und die Beweis aufnähme habe keinen Anhalt dafür ergeben, daß sie daran * etwas hätte ändern wollen* Hätten sie eine Änderung der gesetzlichen Umstellung gewollt, so hätten sie mindestens das Wirksamwerden ihrer Vereinbarungen auf den Zeitpunkt der Währungsreform zurtickbeziehen müssen* Das hätten sie jedoch nicht.getan« Wie sich aus der notariellen Urkunde vom 29« Mai 1951 ergebe, habe zwischen den Parteien Einigkeit darüber bestanden, daß ihre Vereinbarungen ab 1 * Oktober 1950 wirksam sein sollten* Zu diesem Zeitpunkt wäre aber die Forderung bereits kraft zwingender Gesetzesvor-schrift umgestellt gewesen* Selbst wenn die Parteien der Ansicht gewesen sein sollten, mit der Herabsetzung der Forderung ab 1 * Oktober 1950 eine niedrigere als die gesetzliche Umstellung vereinbart zu haben, so hätten sie in Wahrheit jedoch nicht-das bereits seit der'Währungsreform bestehende gesetzliche UmstellungsVerhältnis geändert, sondern sich über einen Teilfcrlaß der üingestellten Forderung geeinigt* Denn bei der rechtlichen Würdigung von Parteivereinbarungen käme es nicht darauf an, wie die Parteien das von ihnen abgeschlossene Geschäft bezeichnen, sondern das Gericht habe durch Auslegung ihrer Willenserklärungen festzustellen., was. sie wirklich vereinbart h^ben und welche rechtlichen Folgerungen sich aus dem Vereinbartet ergäben« Die Auffassung der Beklagten, eine Einigung sei bei den Verhandlungen vom 29o Mai 1951 in Wirklichkeit nicht zustande gekommen, es liege vielmehr Bissens vor, sei unzutreffend« Wenn die Beklagte vortrage, der Abwesenheitspfleger habe eine Reduzierung der Grundstückslasten erstrebt, sie selbst aber ihre Freistellung von Lastenausgleichsverpflichtungen durch Eintragung einer neuen Hypothek, so gehe daraus lediglich hervor, daß die damaligen Vertragspartner verschiedene Ziele bei den Verhandlungen - 15 ~ erstrebt hätten« Bei einem Bissens komme es aber nicht auf äas an, was die Vertragsparteien bei den Vertragsverhandlungen. erstrebt hätten, sondern auf das, was sie bei Vertrageschluß .erklärt hätten,.Ein Bissens liege nur dann vor, wenn die Parteien in ihren Willenserklärungen ihren wahren Willen erklären, die Erklärungen aber wegen objektiver Zweideutigkeit, die für einen Britten erkennbar sein müsse, mißverstanden werden, Bas Vorliegen eines derartigen Mißverständnisses bei den Erklärungen der Vertragspartner vom 29« Mai 1951. sei aber aus dem Vorbringen der' Beklagten nicht zu erkennen. Auch die Beweisaufnahme .habe keinen Anhalt dafür* gegeben. Es sei daher davon auszugehen, daß ein feilerlaß über die Hälfte der Hypothekenförderung wirksam zustandegekomraen sei. Bie Beklagte könne auch eine wirksame Anfechtung ihrer Erklärung wegen Irrtums nicht geltend machen. Abgesehen von der Präge, ob die Anfechtung fristgemäß erfolgt wäre, hätte die Beklagte beweisen müssen, däß ihr der Notarvertreter bei ^en Vertrags Verhandlun- gen ausdrücklich versichert habe, sie'werde in Verbindung mit der Resthypothek zu dem lastenausgleich nicht herangezogen Benn durch den Beweis dieser Behauptung wäre erkennbar gewesen, daß die Auskunft des Notarvertreters für die Beklagte wesentlicher Beweggrund für ihre Einwilligung in den Teilerlaß der Forderung gewesen und daß dieser Beweggrund auch zu dem Gegenstand der. Verhandlungen gemacht worden sei, Hub unter diesen Voraussetzungen wäre ein durch die Auskunft des Notarvertreters hervorgerufener Irrtum der Beklagten nach § 119 Abs 1 BGB beachtlich gewesen« Bie Beklagte habe den hier notwendigen Beweis jedoch nicht erbracht« Selbst ihr Ehemann habe lediglich bekundet, er habe nach Abschluß des Vertrages £e~ s fragt,, ob die Beklagte bezüglich der Resthypothek noch zu dem Lastenausgleich herangezogen würde«» Die erst nach Abschluß des Vertrages erteilte Auskunft könne aber auf keinen Pall die Beklagte bei Abgabe ihrer Erklärungen während des Vertragsschlusses beeinflußt haben«, Auch die übrigen vernommenen Zeugen hätten die hier in Rede stehende Behauptung der Beklagten'nicht bestätigt. Die Anfechtung der Beklagten greife daher nicht durch« Die Beklagte könne die Anfechtung auch nicht darauf stützen * daß sie im Hinblick auf eine von ihr angeblich für möglich gehaltene Änderung der Umstellung der Restkaufgeld-hypothekenin Berlin sich nicht endgültig über die Umstellung im Verhältnis * 1:s.1 im klaren gewesen sei. Aus dieser Behauptung der Beklagten werde nur .ein Irrtum im Beweggrund ersichtlich, der nicht zu demGegenstand der Verhand-lungen gemacht worden sei« Er sei daher unbeachtlich« Schließlich hält das Berufungsgericht auch die von der Beklagten erhobene Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 821 BGB) für nicht begründet, weil ihre Auffas sung,, die Kläger seien durch die Erlaßvereinbarung gemäß §812 Abs 1 Satz 2 BGB ungerechtfertigt bereichert, da der nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eingetreten sei, unzutreffend sei« Zweck der Erlaßvereinbarung wäre zwar nach den Angaben der Beklagten gewesen, ihr die Hälfte des ursprünglichen Restkaufgeldes wirtschaftlich voll - unbelastet vom Lastenausgleich - zufließen zu lassen. Zur Erfüllung der Voraussetzung des § 812 Abs 1 Satz 2 BGB wäre aber erforderlich, daß dieser Zweck sich aus dem Inhalt der Erlaßvereinbarung ergäbe. Das sei jedoch nicht der Pall, Selbst der Vortrag der Beklagten lasse nicht erkennen,daß die von ihr angegebene Zweckbestimmung nach dem Willen beider Parteien ein wesentlicher Teil der Erlaßvereinbarung bildete. Denn die Beklagte habe wieder- - 17- holt erklärt, die Kläger hätten lediglich eine Entlastung ihres Grundstücks angestrebt« Auch die Beweisaufnahme habe keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, daß der von der Beklagt ten angegebene Zweck ein wesentlicher- Teil der Erlaßver-einbärung gewesen -wäre» Es möge sein, daß die Beklagte auch 'den von ihr angegebenen Zweck erreichen wollte, als sie in den Teilerlaß einwilligte„ Nur einseitige Enr/artungtr» oder ein einseitiger Beweggrund genügten für § 812 Abs 1 Satz 2 BGB jedoch nichto Bas Berufungsgericht meint weiter, die Beklagte könne sich zwar wegen der nach Abschluß des Erlaßvertrages vom 29« Mai 1951 ergangenen Lastenausgleichsgesetzgebung an sich auf Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen; denn beide Parteien hätten die Auswirkungen des Lastenaus- * gleiches auf ihre Abmachungen bei Abschluß des Erlaßvertrages noch in keiner Weise absehen können« Ber ?/eg-fall der Geschäftsgrundlage führe aber nach feststehender Rechtsprechung regelmäßig nicht zur Aufhebung von Verträgen, sondern nur zu ihrer Anpassung an die veränderten Umstände«, Es würde nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben entsprechen, wenn der Beklagten eine völlige Lösung von dem Erlaßvertrage, den sie nun einmal abgeschlossen habe, ermöglicht würde« Denn unzu demutbar sei die Erfüllung dieses Vertrages für sie durch das fiinzutreten der Las fcen-ausgleichsverpflichtungen nicht geworden« Ber Grundsatz von Treu und Glauben erfordere nur, daß die Kläger, sich an den Lastenausgleichsabgaben hinsichtlich der Hypothek beteiligten* Bie Kläger.leugneten dementsprechend auch nicht, zu dem Lastenausgleich verpflichtet zu sein, soweit er dem erlassenen Teilbetrag der Restkaufgeldforderung entspreche* Ber Teilerlaß bleibe daher auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes wirksam* 4» 18 - Auch das von der Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht wegen ihres Anspruchs gegen die Kläger auf Beteiligung an den Lastenausgleichsabgaben hinsichtlich des erlassenen Teiles der Hypothekenforderung hält das Berufungsgericht für nicht begründete Abgesehen von allgemeinen Bedenken hält das Berufungsgericht die Geltendmachung deshalb für nicht möglich, weil die Beklagte keinen fälligen allgemeinen materiellen Anspruch gegen die Kläger' auf Freistellung vom teilweisen Lastenausgleich habe«, Sie könne hur die jeweilige teilweise Freistellung von einzelnen nach und nach fällig werdenden Beträgen verlangen«, Insofern könne sie nur eine Feststellungsklage nach § 256 ZK) erheben? Der prozessuale Feststellungsanspruch sei aber nicht ein Anspruch im Sinne des.BGB, damit auch nicht im Sinne des § 273 BGB«, II. to.Die Revision rügt in erster Linie Verletzung der §§ 138, 139, 286'ZK) in Verbindung mit Verletzung materiellen Rechts, insbesondere der §§ 123, 124, 133; 134, 137, 242 BGB«. Sie verkennt nicht, daß sich die Ausführungen des Vorderrichters weitgehend auf tatsächlichem Gebiet bewegen und deshalb einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur beschränkt zugänglich sind. Sie weist aber mit Recht darauf hin, daß gerade bei der Auslegung Unklarervertragsbestimmungen, wie sie hier in Betracht kommen,nicht nur jedes Beweismittel erschöpft werden muß, sondern daß auch auf die dem Vertrag vorausgehenden Umstände, insbesondere auf Vorverhandlungen zur Ermittlung des wahren Parteiwillens Gewicht gelegt werden muß* Das gilt im verstärkten Maße, wenn, wie hier, zwar eine notarielle Verhandlung aufgenommen ist, deren Zweck aber an sich nur ein beschränkter ist, nämlich die für das Grundbuchamt bestimmten Erklärungen zu formulieren, bei denen es jedenfalls nicht wie z*B* bei einem Grund-stüclcsveräußerungs vertrag notwendig, ist, alle einzelnen Punkte schriftlich niederzulegen« Das Berufungsgericht ist aber - ebenso wie vorher das Landgericht wie die Revision mit Recht rügt, auf diese Vorverhandlungen nicht eingegangen, sondern hat sich nur an das am 29».Mai 1951 Ver-‘ handelte gehalten,, obwohl von der Beklagten aus den Vorbesprechungen, aber auch aus der Zeit nachher, für die Auslegung des Parteiwillens und der Parteierklärung erhebliche Tatsachen vdrgetragen waren« a) Die Revision verweist in diesem Zusammenhänge insbesondere auf vier wichtige Schriftstücke, die von der Beklagten im Laufe des Verfahrens, zu dem Teil sogar mehrfach? zu dem Gegenstand ihres Sachvortrages gemacht worden Sind und zwar zuerst in den Schriftsätzen vom 30, Januar 1952 (Bl 12 ff GA) und vom gleichen Tage (Bl 27 ff GA) sowie vom 18« Eebraur 1952 (Bl 41 ff GA)« Diese Schriftsät sind zwar im Armenrechtsverfahren eingereicht« Sie sind aber im Schriftsatz vom 10« Oktober 1952 nach Klagerhebung ausdrücklich in Bezug genommen* Es handelt sich bei diesen Schriftstücken um das Schreiben des Pflegers vom 8. Mai 1951 an das Vormundschaftsgericht (in Abschrift Bl 28 GA) in Verbindung mit seinem darin erwähnten Antrag vom 18« Oktober 1950 an dieses Gericht , sowie seine Schreiben vom 21« Mai 1951 (in Abschrift Bl 46 GA) und vom 7» Juli 1951 (im Original in Hülle 26 GA), die beide an den Ehemann der Beklagten gerichtet sind* In dem letztgenannten Schreiben spricht der Pfleger von den Schwierigkeiten, die das Grundbuchamt mache, h so daß mit der Sache* weder der Beklagten noch ihm, dem Pfleger, gedient sei* Anschließend heißt es: «Schließlich und endlich haben wir einen Notariatsakt geschlossen, der meiner (des Pflegers) Ansicht nach für uns alle nicht bindend ist, wenn sich völlig andere Gegebenheiten entwickeln*11 Mit der Revision zu schließen, der Pfleger habe mit diesen Wendungen auf d-ie Rechte der Kläger aus den bisherigen Vereinbarungen, insbesondere der notariellen Verhandlung vom 29« Mai 1950, verzichtet, ginge freilich zu weit* Das Schreiben spricht' aber ebenso, wie das vom 21. Mai 1951 ah den Ehemann der Beklagten dafür, daß die am 29« Mai 1951 zu dem Abschluß gebrachten Vereinbarungen im Interesse sowohl der Schuldner, wie auch der Gläubiger, also im Interesse beider Parteien, gedacht waren. Mit Recht hebt die Revision dalpei hervor, daß der Inhalt des Schreibens vom 21« Mai 1951, in dem der Pfleger schildert, daß ihm «nach nochmaligen, langen Verhandlungen im allseitigen Interesse« die Vollmacht (gemeint die Genehmigung vom Vormundschaftsgericht) zur Vornahme dieser «Transaktion« gegeben sei, und in dem er der Hoffnung Ausdruck' gibt, "däß: er mit einer kleinen Entschädigung (durch die Beklagte oder ihren Ehemann) für seine gehabte Mühe rechnen könne, die ihm seinerzeit auch zugesagt worden sei, kaum mit der Annahme vereinbar ist, es habe ein nur im Interesse des vermißten Schuldners liegender Erlaßvertrag vereinbart» werden sollen, Wenn die Beklagte wirklich nichts weiter sollte und wollte, als schlechthin 50 # ihrer Forderung einschließlich Hypothek nachzulassen, wie die Vorinstanzen annehmen, dann hatten weder die Beklagte Anlaß, dem Pfleger eine. Entschädigung zuzusagen, noch dieser eine solche zu erhoffen oder sogar offen zu fordern; denn letzteres ist ersichtlich der Sinn des Schreibens vom 21. Mai 1951« Die Tatsache, daß eine solche Forderung vom Pfleger gestellt und daß ihm, wie die Beklagte behauptet, ohne daß die Kläger es., soweit den Akten zu entnehmen ist, bestritten haben, auch von der Beklagten oder ihrem Ehemann hinterher eine Entschädigung wirklich gezahlt ist, ist mindestens ein starkes Anzeichen dafür, daß beide Teile davon ausgingen, die getroffene Vereinbarung läge auch im Interesse der Beklagten c Die. Zahlung einer Entschädigung an den Pfleger nur dafür, daß der Schuldner durch Erlaß der Hälfte seiner Schuld entlastet werde, wäre widersinnig* Es kommt hinzu, daß sowohl in dem Schreiben vom 21« Mai 1951 wie in dem F vom 8p Mai. 1951 von der Umwandlung der Hypothek von I 33*000 DM in eine neue Hypothek von I6c500 IM gesprochen ■ ist und daß damit'das gleiche wie in der am 29* Mai 1951 unter" schriebenen, vom 25» Mai 1951 datierten, Bestätigung gesagt ist, daß nämlich für die Beklagte eine neue Hypothek von 16*500 EM eingetragen werden solle« Wie das Schreiben vom 8« Mai 1951 ergibt, hatte der Pfleger auch schon - er schreibt .es jedenfalls hier - am 18« Oktober 1950 beim Vormundschaftsgericht den Antrag gestellt, daß die Bestkaufhypothek von 33*000 BM als neue Hypothek von 16*500 IM eingetragen würde« Damit hätte die Beklagte zwar auch nur eine Hypothek in Höhe der Hälfte ihrer ursprünglichen gehabt, aber eine neue, und es liegt nahe, daß sie sich vorgestellt hat,, daß sie aus diesem Grunde einem etwaigen Lastenausgleich nicht mehr unterworfen wäre. Es ist weiter der Gedanke naheliegend, daß der Pfleger der gleichen Auffassung war und daß er vielleicht deshalb geglaubt hat, eine Belohnung für seine Mühewaltung von der Beklagten fordern zu können« Dagegen, daß Vertragszweck war, der Beklagten eine lastenausgleichsfreie Hypothek zu verschaffen, spricht auch nicht notwendigerweise die Aussage des Hotars, daß £ i i irgendwelche Erklärungen wegen des Lastenausgleiches tficht abgegeben worden seien, und die des Ehemannes der Beklagten, daß er (erst) nach "Abschluß des Vertrages" gefragt habe, ob die Beklagte zu dem ‘Lastenausgleich herangezogen werden könne* Es ist hier, wie schon erwähnt, zu berücksichtigen, daß der Notar in erster Linie die für das Grundbuchamt bestimmten Eintragungsbcwilligungen, die abstrakte Erklärungen sind (HenkevMönch-Harber GBO § 19 Anm 3 B; Güthe-Triebel GBO 6, Aufl § 19 B 7) zu formulieren hatte, daß aber, wie der Pfleger selbst bekundet hat, sich die Parteien "über die Reduzierung" schon einig waren, Was die Parteien'bezweckt haben, muß deshalb, wenn es überhaupt zu dem Ausdruck gekommen ist, schon vorher besprochen sein* Gerade deshalb kommt es hier entscheidend auf die Vorverhandlungen an* Wenn es nun auch nicht Aufgabe einer Beweiswürdigung sein kann, zu jeder einzelnen Tatsachenbehauptung Stellung zu nehmen, so bedeutet es doch eine Verletzung des § 286 ZPO, wenn der Richter mit einem so wichtigen Tatsachenvortrag, wie er in-den hie* bezeichneten Schriftstücken enthalten ist, sich überhaupt nicht auseinändersetzt* Baß der gesamte Inhalt der Verhandlungen zur Grundlage der Beweiswürdigung gemacht wird, ist vor allem dann besonders wichtig, wenn es sich, wie hier, um die Auslegung von Willenserklärungen handelt (Jonas-Schönke ZPO 18* Aufl § 286 II 1; RGZ 62, 49)* In verstärktem Umfang gilt das bei der Auslegung von Verträgen* Ein Vertrag darf nicht nach den einseitigen Interessen und dem bloßen inneren Willen der einen oder der anderen Partei ausgelegt werden* Die Auslegung muß vielmehr unter Berücksichtigung der Interessen beider Teile und ihres erk3.ärten Willens erfolgen (RGRK zu § 157 BGB Anm 3; RGZ 79 > 438; 88-, 416) 0 Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist aber* nicht zu entnehmen, welches Interesse die Beklagte daran gehabt haben könnte, dem Schuldner einfach ’ die Hälfte seiner Schuld zu erlassen, wenn damit nicht auch für sie ein Vorteil verbunden ware Eine Regel dahin, daß Rechtsverzichte nicht zu vermuten seien, besteht zwar im allgemeinen nichto Steht aber ein unentgeltlicher Verzicht in Frage, was das Berufungsgericht noch abschließend zu prüfen haben wird, so wirken, sich etwaige Zweifel in de: Hinsicht, ob wirklich ein Verzicht erfolgt ist, zu lasten desjenigen aus, dem der.Verzicht zu dem Vorteil gereichen wurde (vgl auch RGJW 191*1, 1014-Hr 6). . Es ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht nach diesen Grundsätzen bei Berücksichtigung der oben angeführten bisher nicht gewürdigten Umstände seine Feststellung, die Beklagte habe sich zur Ermäßigung der Forderung wegen des seinerzeit vereinbarten hohen Kaufpreises und wegen der Schwammbildung- auf dem Grundstück bereit gefunden, nicht getroffen hätte« Das gilt umsomehr,als die Beklagte Schwammbildung und kriegsbedingte Beschädigung des Grundbesitzes als nur unerheblich bezeichnet.hat• Eine Überhöhung des Kaufpreises hat sie überdies bestrittene Sie hat auf seine preisrechtliche Genehmigung.hingewiesen und behauptet, der Kaufpreis wäre im übrigen in - jetzt fast'wertlosen - Schatzanweisungen bezahlte Auch mit Rücksicht darauf, daß nach 10 Jahren für die Beklagte keine Rechtspflicht mehr bestanden haben dürfte, sich auf eine Minderung des Kaufpreises einzulassen, liegt es nahe, daß die vom Pfleger vorgeschriebene, von der Beklagten nur unterschriebene Erklärung vom 25« Uai 1951 jedenfalls nicht die alleinigen Gründe für die getrof' fene Vereinbarung vom 29. Mai 1951 sind und daß das der Pfleger auch gewußt hat«, Al Schon die hier erörterten Mängel in der Begründung des Urteils nötigen zu seiner Aufhebung und zur Zurückverweisung, weil noch weitere tatsächliche Erörterungen notwendig sind* b) Der Revision ist aber weiter zuzugeben, daß der Inhalt des Schreibens vom 8« Mai 1951 an das Vormundschafts-gericht auch Person und Verhalten des Pflegers in einem recht ungünstigen Licht erscheinen lassen können* Wenn es in dem Schreiben heißt: »Durch die Ablehnung der 1950 versuchten Vereinbarung (Eintragung einer neuen Hypothek von 16 500 DM für die Beklagte) sei jetzt die Situation da, daß nach der neuen Verordnung (richtig; Gesetz) vom 9o Januar 1951 laut § 6 ein Restkaufgeld, das 1940 (richtig: 1941) eingetragen wurde, voll valutiert sei, und so seinem Pflegebefohlenen ein Schaden von 1-6*500 LM entstanden sei; er,' der Pfleger, wolle aber versuchen, die Angelegenheit doch noch so, wie vorgesehen, zu regeln, er bitte um sofortige Genehmigung, er müsse jede Verantwortung bei weiteren Verzögerungen ablehnen, da angenommen werden müsse, daß die Gläubigerin (Beklagte) schließlich auch die Verordnung*lese und sich dann auf nichts mehr einlasse», dann sieht das ganz danach aus, als glaube der Pfleger, eine noch bei der Beklagten.vorhandene Unkenntnis über die positive Regelung der Umstellung der Restkaufgeldhypothek im Verhältnis 1:1 ausnutzen zu können* Das könnte für Betrug oder arglistige Täuschung sprechen* Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil auch zu diesem Punkt nicht Stellung genommen* Das war aber umso mehr geboten, als, -wie die Revision ebenfalls als bei der Beweis Würdigung nicht beachtet rügt-, die Kläger in ihrem Armen- \ rechtsgesuch (Klageentwurf) selbst vorgetragen haben, “die Beklagte wäre anscheinend selbst davon ausgegangen, daß in Westdeutschland Restkaufgeldhypotheken im Gegensatz zu Berlin in der Regel 10:1 umgestellt werden und hätte deshalb mit der Möglichkeit gerechnet, daß auch eine ähnliche Regelung für B^^| Platz greifen könne; für diesen Pall hätte sie sich dadurch sichern wollen, daß sie mit.den Eigentümern eine Umstellung im Verhältnis 2:1 auf 16.500 DM vereinbarteTrifft das zu, dann kann die Beklagte das Gesetz vom 9« Januar nicht gekannt haben. Zwar ist dieser Vortrag der Kläger aus dem Armenrechtsgesuch.in die spätere Klage nicht mit aufgenommen, Es ist aber.zulässig, auch aus einem früheren Vortrag im Armenrechtsverfahren.Schlüsse zu ziehen, wenn er zu dem Gegenstand des Prozesses gemacht wird, sei es auch nur von der Gegenpartei, wie das durch die Bezugnahme der Beklagten in'der Klageerwiderung vom. 10, Oktpber 1952 (S 1) und dem Schriftsatz vom 50, Januar (S 14) geschehen ist. Der Berufungsrichter wird daher auch hierzu noch Stellung zu nehmen haben, .Was die Präge der Kenntnis der Beklagten von der Umstellung 1:1 anlangt, so wird es für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht darauf ankommen, ob sie über die privilegierte Umstellung der Forderung in Kr 36 a 3 der UmstellungsVerordnung für.Berlin (=' 2«, VO zur Neuordnung des Geldwesens vom 4e7.l948, GVB1 S 374) unterrichtet war, sondern darauf, ob sie wußte, daß die für B^Ü^ erwartete Regelung (zu vgl Schreiben des Pflegers vom 10, Oktober 1950, Schriftsatz vom 30, Januar 1952 S 7)bereits erfolgt war, und zwar für nach dem 1. September 1939 'begründete Bestkaufgeldhypotheken im Sinne einer Umstellung 1:1, die als ausdrückliche gesetzliche Regelung nicht mehr in Zweifel gezogen werden konnte« Kannte die Beklagte das Gesetz vom 9« Januar 1951 aber nicht, was vom Berufungsgericht"noch abschliessend zu prüfen sein wird - eine gegenteilige tatsächliche Feststellung ist bislang nicht getroffen und hat der Pfle ger diese Unkenntnis gekannt oder mindestens für möglich gehalten und ausnutzen wollen, wofür sein Schreiben vom 8« Mai .1951 an das Vormundschaftsgericht, wie schon erwähnt, Anhalt bietet, dann kann angesichts der Tatsache, daß er sich in seinem Schreiben vom 21* Mai 1951 durch die Forderung einer Entschädigung für seine Mühe den Anschein gibt, als handele er auch im Interesse der Beklagten, seine Arglist utfU. darin gefunden werden, daß er die Beklagte nicht über die positive Regelung aufklärte« * « 0 2o Kommt (zu vgl 1 b) eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschungen Betracht, so würde, worauf die Revision zutreffend hinweist, die Anfechtungsfrist des § 124 Abs 1 BGB (ein Jahr) auf Jeden Fall gewahrt sein« Baß die Beklagte .angefochten hat, ist schon im Armenrechtsgesuch vom 4*1.1952 von den Klägern selbst vorgetragen« Mur bei einer Anfechtung wegen Irrtums, die unverzüglich nach Kenntnis von dem Anfechtungsgrunde erfolgen muß (§ 121 Abs 1 BGB), könnte es immerhin zweifelhaft sein, ob die Frist.gewahrt ist« *3o Bie Ausführungen des Berufungsgerichts über den Fortfall der Geschäftsgrundlage und zu dem Zurückbehaltungsrecht sind, wie die Revision mit Recht rügtj nicht frei von Rechts irrtum.« Wenn die Geschäftsgrundlage entfallen ist, wie das ' i Berufungsgericht selbst meint, dann muß es die erforder- 1 liehe Anpassung des Vertrages, wie von der Revision zu- i treffend ausgeführt wird, selbst vornehmen und darf nicht' «te * ohne weiteres die Beklagte zur Bewilligung in die Eintragung .einer Eigentümergrundschuld verurteilen« Auch die Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht könnte der Beklagten nicht grundsätzlich verwehrt werden« Auf Grund der Verurteilung zur Einwilligung in die Eintragung der. Eigentümergrundschuld* würden die Kläger die entsprechende Umschreibung im Grundbuch erreichen können« Si'e können dann, wenn auch wohl nur mit• Genehmigung der Devisenstelle (= Währung* üb erwachungs st eil e“ B^U^ für Grundstücke) über die Eigen-tümergrundschuld verfügen- Da das Grundstück, wie die Kläger selbst vortragen, mit 33*000 DM mindestens voll, wenn nicht gar überbelastet sein soll, wäre die Beklagte hinsic lieh der Anpassung des Vertrages an den Portfall der Geschäftsgrundlage gänzlioh ungesichert*■ Der Parteivortrag bietet allerdings bisher kaum Anhalt dafür, wie die Anpassung vorzunehmen wäre« Das Berufungsgericht wird aber sein Pragrecht ausüben und die Beklagte zu näheren Darlegungen veranlassen.müssen, mit welchen Belastungen, für die im Endergebnis die Kläger einzustehen haben, sie tatsächlich zu rechnen hat, sowie Anträge anregen, die es etwa ermöglichten, die Anpassung UpU« dadurch vorzunehmen, daß der Beklagten ein ausreichender Teilbetrag der Eigentümergrundschuld als Sicherung dient * Solange die Anpassung nicht erfolgt ist, muß die Beklagte auch die Abgabe der Berichtigungsbewilligung zurückbehalten können und zwar ergibt sich das Zurückbekal'' tungsrecht in solchen Pällen auch über § 273 BGB hinaus g^ maß der aus § 242 BGB zu folgernden Geltung des gemeinreefc* liehen Grundsatzes: Mdolo facit, qui petit, quod reddituiüS -28- est" (RGZ 126, 385; Palandt, § 273 BGB Arm 1 c). 4, Es kann schließlich noch auf folgendes ankommen; Der vom Berufungsgericht als austandegekommen angesehene Erlaßvertrag ist ein sogenannter verfügender Vertrag und als Verfügung an sich notwendig abstrakt und damit unabhängig vom. Rechtsgrund (vgl Palandt BGB 15«* Aufl § 397 Anm 3 a, bEinführung vor § 305 A 4 a und b; RGZ 53? 296), Der Rechtsgrund dafür könnte ein Vergleich im Sinne von § 779 BGB sein. Baß über das Ujpstel-.. t. lungsVerhältnis getroffene Vereinbarungen Vergleiche sein können, ist jedenfalls nicht zu bezweifeln (Harmening-Duden, Währungsgesetze S 215), wenn durch sie der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über das Rechtsverhältnis, insbesondere über die Präge, welcher gesetzliche Umstellungssatz anwendbar ist, durch gegenseitiges Rachgeben beseitigt wird» Auch sind Teilerlasse im Rahmen eines Vergleichs möglich, wenn dadurch z.B. dem Recht des Schuldners, richterliche Vertragshilfe zur Herabsetzung der Verbindlichkeit, Rechnung getragen werden soll (Harmening-Du-den aaO S 223)* Vergleiche sind auch bei Ungewißheit über die künftige Rechtsentwicklung möglich (RGZ 117, 306). . Sie können auch umschaffend wirken, wenn ein neues Schuldverhältnis an die Stelle des alten treten soll (Palandt Anm 4 zu § 779 BGB). Wenn ein Vergleich vorliegen sollte, wird zu erörtern sein, ob er etwa nach § 779 BGB unwirksam ist, sowie ob das Pesthalten am Vergleich, der im übrigen auch den allgemeinen Bestimmungen über die Anfechtung wegen Geschäftsirrtums und arglistiger Täuschung unterliegt, nicht hier (ganz oder teilweise) eine unzulässige Rechts-ausübung sein könnte (vgl dazu Palandt, § 779 BGB Anm 8 a, b, c; RGZ 152, 403); ~ 29 ~ 0. Nach allem mußte das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden« Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorzubehalten« Schuster Dr« Oechßler Dr0 Grroßmann Dr« Dorschel Rothe