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BGH

Gericht: BGH

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 21. 2 Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 ZPO). Das ist der für die Zulässigkeitsprüfung maßgebliche Wert der Beschwer, weil die Beklagten insoweit die Abweisung der Klage erreichen wollen. Hinzuzurechnen ist ihre aus dem Teilvergleich folgende Beschwer, weil sie ihn für unwirksam halten und folgerichtig auch insoweit die Abweisung der Klage anstreben. Entgegen der Ansicht der Beklagten bemisst sich ihre Beschwer jedoch nicht nach dem von dem Landgericht für seine Kostenentscheidung zugrunde gelegten Betrag - den das Landgericht auch nur in Höhe von 50 % zu Lasten der Beklagten berücksichtigt hat -, sondern nach dem Betrag, den die Beklagten für die Erfüllung des Vergleichs aufwenden müssten. 6 a) In dem Vergleich haben sich die Beklagten gegenüber dem Kläger zu der Benennung von drei Fachfirmen verpflichtet, die auf ihre Kosten die in ei- Dass die Kosten für eine Abnahme durch den Kaminkehrer mehr als die für das Erreichen der Wertgrenze noch erforderlichen 506,50 € betragen, ist nicht ersichtlich.

Zitierte Normen: § 26 ZPO
Kosten11KostenentscheidungTeilvergleichLandgerichtKlägerBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZR 166/12
vom 11. April 2013 in dem Rechtsstreit
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner
 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 21. Zivilsenat - vom 11. Juni 2012 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 19.493,50 €.
Gründe:
I.
1	Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner - unter Abwei-
sung der weitergehenden Klage - zur Zahlung von 8.025 € verurteilt. Seiner Kostenentscheidung hat es einen Streitwert für einen zwischen den Parteien geschlossenen Teilvergleich, entsprechend dem von dem Kläger insoweit angesetzten Anteil an der gesamten Klageforderung, von 15.103,83 € zugrunde gelegt. Auf die Berufungen beider Parteien hat das Oberlandesgericht den Beklagten zu 1 zur Zahlung von 325 € und die Beklagte zu 2 zur Zahlung von 5.900 € verurteilt. Mit der Beschwerde wollen die Beklagten die Zulassung der Revision gegen dieses Urteil erreichen, damit sie ihre in der Berufungsinstanz
 
gestellten Anträge auf vollständige Abweisung der Klage, auch soweit diese den nach ihrer Ansicht unwirksamen Teilvergleich betrifft, und auf Zurückweisung der Berufung der Kläger weiterverfolgen können.
2	Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 ZPO).
3	1. Zählt man die von dem Berufungsgericht zu Lasten des Beklagten zu 1 und zu Lasten der Beklagten zu 2 ausgeurteilten Beträge zusammen, ergibt sich eine Summe von 6.225 €. Das ist der für die Zulässigkeitsprüfung maßgebliche Wert der Beschwer, weil die Beklagten insoweit die Abweisung der Klage erreichen wollen.
4	2. Hinzuzurechnen ist ihre aus dem Teilvergleich folgende Beschwer, weil sie ihn für unwirksam halten und folgerichtig auch insoweit die Abweisung der Klage anstreben. Entgegen der Ansicht der Beklagten bemisst sich ihre Beschwer jedoch nicht nach dem von dem Landgericht für seine Kostenentscheidung zugrunde gelegten Betrag - den das Landgericht auch nur in Höhe von 50 % zu Lasten der Beklagten berücksichtigt hat -, sondern nach dem Betrag, den die Beklagten für die Erfüllung des Vergleichs aufwenden müssten. Dass er 13.775 € (20.000 € abzüglich ausgeurteilter 6.225 €) übersteigt, legen die Beklagten nicht - wie jedoch geboten (siehe nur Senat, Beschluss vom 27. Juni 2002 -VZR 148/02, WM 2002, 2431, 2433) - in der Beschwerdebegründung dar.
5	3. Tatsächlich bleibt die Beschwer darunter.
6	a) In dem Vergleich haben sich die Beklagten gegenüber dem Kläger zu der Benennung von drei Fachfirmen verpflichtet, die auf ihre Kosten die in ei-
 
nem Sachverständigengutachten betreffend die Heizungsund Abgasanlage - mit Ausnahme der Solaranlagenproblematik - festgestellten Mängel beseitigen; weiter haben sie sich verpflichtet, die Kosten der Abnahme der Mängelbeseitigungsarbeiten durch den Kaminkehrer zu tragen.
7	b) Die Mängelbeseitigungskosten, die Gegenstand des Vergleichs sind,
 belaufen sich nach dem Gutachten auf 13.268,50 € brutto. Darin enthalten sind auch die Kosten für die Abnahme der Arbeiten durch einen Ingenieur. Dass die Kosten für eine Abnahme durch den Kaminkehrer mehr als die für das Erreichen der Wertgrenze noch erforderlichen 506,50 € betragen, ist nicht ersichtlich.
8	c) Zusammen mit den ausgeurteilten Beträgen können die Beklagten in
 dem angestrebten Revisionsverfahren somit allenfalls eine Beschwer von 19.493,50 € geltend machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO.
Stresemann
 Lemke
Roth
 Brückner
Schmidt-Räntsch
 Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 30.11.2011 - 52 O 1872/04 -OLG München, Entscheidung vom 11.06.2012 -21 U 5063/11 -