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BGH · V ZR 165/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 165/65

August 1955» durch welchen die Schwiegermutter der Beklagten, die damals 88 Jahre alte und im laufe des Rechtsstreits verstorbene Witwe Magdalena den Klägern aus ihrem 716 qm großen Hausgrundstück in eine noch wegzu demessende Toilflache von ca. Juni 1956 teilte Frau EflUHI (Verkäuferin) den Klägern mit, daß der Kaufvertrag zurückgezogen sei und der Kaufpreis von 5 OGO DM zur Abholung bereit liege. Das Landgericht hat über die Geschäftsfähigkeit der Frau D^HI^den Notar TflBHi als Zeugen vernommen und ein schriftliches Gutachten des Landgerichtsarztes Dr. eingeholt. Lac Berufungsgericht legt zunächst irrturasfrei dar, daß als geschäftsunfähig anzusehen sei derjenige, dessen Erwägungen und Yüllensentschlüsse nicht mehr auf einer der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechenden Würdigung der Außendinge und Lehensverhältnisse beruhen, sondern durch krankhaftes Empfinden, krankhafte Vorstellungen und Gedanken oder durch Einflüsse dritter Personen dauernd derart beeinflußt werden, daß er tatsächlich nicht mehr frei iBt, sich vielmehr den genannten regelwidrigen Einwirkungen schranken- und hemmungslos hingibt und von ihnen widerstandslos beherrscht wird. Ziehen und Br. Pfeiffer seine Überzeugung, daß ein derart krankhafter Zustand der Beeinflußbarkeit bei Erau tatsächlich im August 1955 Vorgelegen habe. Ber Y/unsch der 86jährigen, einmal etwas Geld zu haben, motiviert nach der Überzeugung des Berufungsgerichts ihr Verhalten durchaus nicht ausreichend, selbst wenn man die vom Sachverständigen angedeutete Möglichkeit unterstelle, daß Frau B0|0 an einer in ihr Krankheitsbild passenden VerarmungsvorStellung gelitten habe. Wenn der Zeuge GoflHHB in Abschwächung seiner früheren Aussage bekundet habe, daß sich nach dem Tode des Sohnes das Verhältnis zwischen Frau und der Beklagten gebessert habe, und wenn die Zeugin ScflHB das Verhältnis zwisehen Frau und ihrem Daß ihr dies trotz der früheren Feindschaft und des ausgeprägten Frauenhasses der Frau HflHÜ in einem Maß gelungen sei, daß Frau DflHHHl dann im März 1956 den Üb ergäbe vertrag schloß, sehe der Sachverständige Dr. Ziehen als Indiz für eine abnorme Beeinflußbarkeit an, die angesichts der von den Zeuginnen Ma^pund Scflm^be-kundeten schweren geistigen Ausfallerscheinungen mit Sicherheit schon im August 1955 in gleicher Weise bestanden habe wie sieben Monate später bei Abschluß des Übergabevertrages. Die Möglichkeit, daß sich diese krankhafte Beeinflußbarkeit erst in der Zeit zwischen dem Abschluß des Kaufvertrages und der Übergabe des Anwesens an die Beklagte entwickelt habe, scheidet nach Ansicht des Oberlandcsgerichts aus, weil die für Juli / August 1955 nachgewiesene Desorientiertheit der Frau zu dem Schluß zwinge, daß sie damals schon zur Geschäftsunfähigkeit abgebaut habe: Wenn Frau DflHK schon wenige Wochen nach dem Tode eines nahen Angehörigen (Sohn), mit dem sie in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe, von diesen für sie sicher einschneidenden Ereignis nichts mehr wußte und in der gleichen Zeit den Weg von G^mm^nach den sie bis dahin sechs- Der Zeuge habe zwar keinen genauen Zeitpunkt angeben können, wann er dieses Vorhängeschloß erstmals festge-stcllt habe, doch spiele es keine Rolle, ob sich die Bcstchlungsidee eine oder mehrere Wochen nach dem Tod des Sohnes verstärkt habe. Denkbar wäre auch, daß sich nach diesem Ereignis die vom Sachverständigen als möglich angenommene Verarmungsidee verstärkt habe und daß deshalb nicht nur die Feindschaft zur Beklagten, sondern auch die sich verdichtende Vorstellung der Verarmung es gewesen sei, die Frau DflHHHl dazu veranlaßt habe, den Kaufwünschen der Kläger jetzt nach-sugeben. Diesen Vmnschen der Kläger, von denen sie mit Wein und Kuchen bewirtet wurde, wie sie ihrer Nichte erzählt habe, die für sie in ihrer feindlichen Isolierung gegen die eigene Familie die einzigen guten Menschen waren, habe sie dabei in ihrem weitgehend abgebauten Geisteszustand ebenso kritiklos nachge-geben wie später den Forderungen der Beklagten. Tatsache, daß sich Frau DflHHBi möglicherweise schon zu einer Zeit, als 3ie geistig noch einigermaßen gesund war, mit der Absicht getragen habe, einen Teil ihres Anwesens an die Kläger zu verkaufen, sei hierbei nicht unberücksichtigt geblieben. Diese Tatsache könne aber nur dann beachtenswerte Zweifel an einer schon im August 1955 bestehenden Geschäftsunfähigkeit begründen, wenn nicht die von den Zeugen ScflHHI und GoflBHIP ge- 1» Die Revision beanstandet zunächst, daß weder das Berufungsgericht noch die Sachverständigen Dr. Ziehen und Dr. Pfeiffer von Frau DflüB einen persönlichen Eindruck genommen hätten. Ein Antrag, das Berufungsgericht solle Frau DflflH^^ahhc5ren, ist indessen im Berufungsverfahren von den Klägern nicht gestellt worden. fällig ansehe, weil die Untersuchung des Jahres 1957 eindeutig ergeben habe, daß Frau DQH^^^schon damals an einem Korssakoffsehen Syndromen-Komplex mit Desorientierung, Gcdächtnisausfällen und Konfabulationen gelitten habe; dieser Zustand bessere sich nicht. Auch die Kläger haben nach Erstattung der Gutachten Er. Ziehen und Er. Pfeiffer das Unterbleiben einer solchen Untersuchung nicht bemängelt. Das Berufungsgericht hat den Zeugen als glaubwürdig erachtet, es hat sich aber der Meinung dos Landgerichts nicht angeschlossen, der Notar hätte infolge seines Berufes und seiner Lebenserfahrung Anzeichen einer Geschäftsunfähigkeit bestimmt bemerkt, wenn sie vorhanden gewesen seien. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen von einer nochmaligen Vernehmung und Beeidigung des Notars Abstand genommen hat, so kommt darin eine Verletzung des § 391 ZPO nicht zu dem Ausdruck. Somit war der Sachverständige Dr. Pfeiffer nicht gehindert die Bekundung des Zeugen Dr. EnflmHP dahin aufzufaasen, daß dieser bereits von einer zeit- Die Kläger haben in der Berufungsinstanz Beweis dafür angeboten, daß Frau DflHHIP bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht (26. Es mußte daher davon ausgehen, daß Frau DflHmfcauf entsprechende Frage des Ver-nchnungorichters vernünftige, sinnvolle und schlagfertige Antworten gegeben hat und daß der Richter den Eindruck hatte, sie sei zurechnungsfähig. Die Revision führt demgegenüber nicht an, an welcher Stelle des Urteils sich das Berufungsgericht nicht an diese V/ahrunterStellung gehalten habe. Mit der allgemeinen Wendung, bei dor Wahruntersto1lung müsse nicht nur die Erklärung des Zeugen, sondern deren Richtigkeit unterstellt werden, ist ein Rechtsverstoß nicht dargetan. Daß die Wahrunterstellung der Annahme der Geschäftsunfähigkeit nicht entgegenstand, darauf hat das Gutachten Dr. Ziehen hingewiesen (S. Entscheidend ist, daß das Berufungsgericht die Bewoisbehauptung als wahr unterstellt hat und diese Wahrunterstellung auch nicht unbeachtet ließ. 5. Die Revision meint, das Berufungsgericht hahe unter Verstoß gegen die Lebenserfahrung die Unterschrift der Frau DflHHHVYOm 1 • September 1949 als Anzeichen dafür gewertet, daß die arteriosklerotischen Veränderungen mit Abbauerscheinungen auf seelischem und geistigem Gebiet schon früher als 1955 eingesetzt hätten. Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht hätte die Kläger zur Stellung weiterer Beweisanträge anregen müssen, ist nicht berechtigt. Aus den Akten ergibt sich auch kein Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht von den Vorgängen, die nunmehr unter Beweis gestellt sind, irgendwie Kenntnis hatte, so daß es die Kläger zur Stellung entsprechender Beweisanträge hätte auffordern können. Seine eigene Überzeugung gründet das Oberlandesgericht, wie der Aufbau der Urteilsgründe ergibt, auf die Beweisaufnahme vor ihm und auf die Stellungnahme des Sachverständigen zu diesem Beweisergebnis in seinem Ergänzungsgutachten vom 1. Die Revision begibt sich, wenn sie ausführt, das Verhalten der Frau *mr als natürlich ansusehen, weil sie sich von den Klägern getäuscht gefühlt habe, auf das ihr verschlossene Gebiet der Beweiswürdigung. 9> Ben Klägern war auf Grund des ersten Gutachtens Br. Ziehen seit Anfang des Jahres 1962 bekannt, daß Brau Bpppp1957 dem Amtsarzt erklärt hatte, sie habe noch mit 85 Jahre allein den großen Saal zu Heide-Volm geputzt, abgespült, die gesamte Küche in Ordnung gehalten, Tag und Nacht gearbeitet, täglich 2 Maß Bier getrunken; sic habe sich in diesen Konfabulationen durch Einwände des Amtsarztes auch nicht beirren lassen. Die Revision rügt hierzu zunächst, das Oberlandesgoricht habe ein Beweisangebot der Kläger über die Länge der Wegstrecke nicht beachtet. Wenn schließlich die Revision in diesem Zusammenhang bemängelt, daß die Tageszeit (hell oder dunkel) nicht berücksichtigt worden sei, und meint, es könne sich auch um eine akute Kreislaufstörung oder um Alkoholeinfluß gehandelt haben, so sind dies Vermutungen, denen keine näheren Anhaltspunkte zugrunde liegen. Demnach war für das Berufungsgericht kein Anlaß, zur Frage des Tageslichtes weitere Nachforschungen zu halten, die überdies auch nicht von den Klägern beantragt waren. Mit den Zeugen A-UKKtk Hij und üb^m^hat sich, wie auch die Revision zugibt, das Berufungsgericht im einzelnen befaßt (Urteilsabschrift S. Auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Pfeiffer hat das Berufungsgericht seine Überzeugung von der Geschäftsunfähigkeit der Frau nicht gestützt. Es bemerkt lediglich, daß dieses Gutachten in wesentlichen zu dem gleichen Ergebnis wie das Gutachten Pr. Ziehen gekommen sei, daß allerdings der Gutachter Pr. Pfeiffer nur von überwiegender Wahrscheinlichkeit der Geschäftsunfähigkeit spreche. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob, wie die Revision geltend macht, das Gutachten des Sachverständigen Pr. Pfeiffer an Hangeln leidet. Er hat - und darauf stützt sich das Berufungsgericht - bei der zweiten mündlichen Erläuterung seines Ergänzungsgutachtens erklärt, er halte, wenn die Aussagen der Zeugen Sc^HI und Me^Bl richtig seien, Geschäftsunfähigkeit der Frau mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für gegeben. Pas Berufungsgericht hat auf Antrag der Kläger ein weiteres (nicht Ober-) Gutachten über den Geisteszustand der Frau Zeitpunkt des Vertrags- Bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens erklärte er auf Präge, er könne nicht mit Sicherheit ausschließen, daß Prau an jenem Tage geschäftsfähig gewesen sei. Die Revision hält es für rechtlich bedenklich, daß das Berufungsgericht, über dieses Gutachten hinausgehend, zur Auffassung gekommen sei, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei Geschäftsfähigkeit für den fraglichen Tag zu verneinen.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
GeschäftsunfähigkeitZeitBerufungsgerichtAussageGutachtenZeugeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
V ZR 165/65
URTEIL
Verkündet am
28o Februar 196g W ü s t ,
J ustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dom Rechtsstreit
 der Eheleute Anton und I-Iaria K wohnhaft in
 Schreiner
beide
 Kläger, Berufungsbeklagte und Revi oionskläger,
- ProsoßbevollmUchtigtor: Rcchtsanv/alt Frhr.
gegen
 Erau Karolina B V^HWHWHWißv;itv/e in K:
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Pro ^bevollmächtigter j Rechtsanv/alt Dr-
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundeorichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Offterdinger und Dr. Grell
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Februar 1965 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Gültigkeit des notariellen Kaufvertrages vom 9. August 1955» durch welchen die Schwiegermutter der Beklagten, die damals 88 Jahre alte und im laufe des Rechtsstreits verstorbene Witwe Magdalena	den	Klägern aus ihrem 716 qm
 großen Hausgrundstück in	eine noch wegzu demessende
 Toilflache von ca. 360 qm zu dem Preis von 5 000 DM verkaufte. Zugunsten der Kläger wurde eine Auflassungsvor-merkung im Grundbuch eingetragen. Die in Betracht kommende Grundstücksfläche hatten die Kläger mit Vertrag vom 1. September 1949 gepachtet und darauf einen Verkaufskiosk errichtet. Einige Wochen vor dem Verkaufsabschluß war der Sohn der Eigentümerin und Ehemann der Beklagten (Josef	verstorben.	In	der Folgezeit (nämlich
 
 an 16. März 1956) übergab Frau	das	ganze	Grund-
stück der Beklagten, diese wurde am 24. August 1956 in das Grundbuch als neue Eigentümerin eingetragen. Im Übergabevortrag war vereinbart worden, daß die Beklagte die zugunsten der Kläger bestehende Auflassungsvormerkung zur vertragsmäßigen Erfüllung übernehme.
Mit Schreiben vom 21. Juni 1956 teilte Frau EflUHI (Verkäuferin) den Klägern mit, daß der Kaufvertrag zurückgezogen sei und der Kaufpreis von 5 OGO DM zur Abholung bereit liege. Der Pachtvertrag wurde zu dem 1. Juli 1956 gekündigt.
Da sich die Beklagte weigerte, an der Vermessung der verkauften Fläche mitzuwirken, erhoben die Kläger Klage und beantragten,
1.	festzustellen, daß der Kaufvertrag vom 9. August 1955 rechtsgültig sei,
2.	die Beklagte zur Duldung der Vermessung der mit Vertrag vom 9. August 1955 verkauften Teilfläche zu verurteilen.
Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Sie machte geltend, der Verkauf sei wegen Irrtums und arglistiger Täuschung wirksam angefochten worden, überdies sei Frau	am	Tage	des	Abschlusses	des	Vertrages
(9. August 1955) geschäftsunfähig gewesen.
Das Landgericht hat über die Geschäftsfähigkeit der Frau D^HI^den Notar TflBHi als Zeugen vernommen und ein schriftliches Gutachten des Landgerichtsarztes Dr.	eingeholt.	Dieser bezog sich in seinem
 
Gutachten auf die Strafakten des Amtsgerichts Starnberg Bs 6 b/57, in denen 3ich ein Gutachten des Amtsarztes Br.	vom 10. Juli 1957 über die strafrechtliche
 Verantwortlichkeit und Verhandlungsfähigkeit der Frau l^mpbcf indet.
Bao Landgericht erkannte nach dem Klageantrag.
Im Berufungsvorfahren vmrden zur Frage der Geschäftsfähigkeit der Verkäuferin mehrere Zeugen vernommen und ein schriftliches Gutachten dos Obermedizinal-rats Br. Ziehen eingeholt. Br. Ziehen erläuterte sein Gutachten und dessen schriftliche Ergänzung in der mündlichen Verhandlung. Schließlich wurde ein Gutachten des Birektors der Universitätsnervenklinik Erlangen erholt (Br. V/. Pfeiffer), auch dieses Gutachten wurde in der mündlichen Verhandlung vom Gutachter erläutert.
Bie Berufung der Beklagten hatte Erfolg. Bas Oberlandesgericht wies die Klage ab.
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Klageantrag weiter; die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
In der Revisionsinstanz streiten die Parteien über die Frage, ob die Verkäuferin am 9« August 1955 geschäftsunfähig war.
 
Lac Berufungsgericht legt zunächst irrturasfrei dar, daß als geschäftsunfähig anzusehen sei derjenige, dessen Erwägungen und Yüllensentschlüsse nicht mehr auf einer der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechenden Würdigung der Außendinge und Lehensverhältnisse beruhen, sondern durch krankhaftes Empfinden, krankhafte Vorstellungen und Gedanken oder durch Einflüsse dritter Personen dauernd derart beeinflußt werden, daß er tatsächlich nicht mehr frei iBt, sich vielmehr den genannten regelwidrigen Einwirkungen schranken- und hemmungslos hingibt und von ihnen widerstandslos beherrscht wird.
Es begründet alsdann unter eingehender Würdigung des gesamten Bewoisergebnisses, ira besonderen der Gutachten Sachverständigen Br. AHBl, Br.	Dz*. Ziehen
 und Br. Pfeiffer seine Überzeugung, daß ein derart krankhafter Zustand der Beeinflußbarkeit bei Erau tatsächlich im August 1955 Vorgelegen habe. Frau B{ sei offenbar eine ausnehmend böse Frau gewesen. Ein normal empfindender Mensch würde dem Sohn bzw. dessen Frau nicht das Erbe vorenthalten. Ber Y/unsch der 86jährigen, einmal etwas Geld zu haben, motiviert nach der Überzeugung des Berufungsgerichts ihr Verhalten durchaus nicht ausreichend, selbst wenn man die vom Sachverständigen angedeutete Möglichkeit unterstelle, daß Frau B0|0 an einer in ihr Krankheitsbild passenden VerarmungsvorStellung gelitten habe. Vielmehr habe hier mit Sicherheit in erster Linie die durch die Beweisaufnahme bestätigte krasse Feindschaft zu Sohn und Schwiegertochter als Triebfeder gewirkt, die sogar den Tod des Sohnes einige Zeit überdauert habe. Wenn der Zeuge GoflHHB in Abschwächung seiner früheren Aussage bekundet habe, daß sich nach dem Tode des Sohnes das Verhältnis zwischen Frau und der Beklagten gebessert habe, und wenn die Zeugin ScflHB das Verhältnis zwisehen Frau	und	ihrem
 
Sohn als gut 'bezeichnet habe, so stünden diesen allgeneinen Werturteilen Zeugenaussagen über Tatsachen entgegen, die von einer heftigen Feindseligkeit sprächen. Eine Besserung des Verhältnisses zwischen der Frau
 und der Beklagten sei erst eingetreten, als es der Beklagten gelungen sei, ihre Schwiegermutter ganz unter ihren Einfluß zu bringen. Daß ihr dies trotz der früheren Feindschaft und des ausgeprägten Frauenhasses der Frau HflHÜ in einem Maß gelungen sei, daß Frau DflHHHl dann im März 1956 den Üb ergäbe vertrag schloß, sehe der Sachverständige Dr. Ziehen als Indiz für eine abnorme Beeinflußbarkeit an, die angesichts der von den Zeuginnen Ma^pund Scflm^be-kundeten schweren geistigen Ausfallerscheinungen mit Sicherheit schon im August 1955 in gleicher Weise bestanden habe wie sieben Monate später bei Abschluß des Übergabevertrages. Die Möglichkeit, daß sich diese krankhafte Beeinflußbarkeit erst in der Zeit zwischen dem Abschluß des Kaufvertrages und der Übergabe des Anwesens an die Beklagte entwickelt habe, scheidet nach Ansicht des Oberlandcsgerichts aus, weil die für Juli / August 1955 nachgewiesene Desorientiertheit der Frau zu dem Schluß zwinge, daß sie damals schon zur Geschäftsunfähigkeit abgebaut habe: Wenn Frau DflHK schon wenige Wochen nach dem Tode eines nahen Angehörigen (Sohn), mit dem sie in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe, von diesen für sie sicher einschneidenden Ereignis nichts mehr wußte und in der gleichen Zeit den Weg von G^mm^nach	den	sie bis dahin sechs-
bis siebenmal im Jahr gegangen sei, nicht mehr gefunden habe, so zeigten diese Vorkommnisse, daß sie in der fraglichen Zeit bereits auf ein rein punktuelles Dasein herabgesunken sei, das eine sinnvolle, bewußte Willens-
 
betätigung weitgehend ausschließe. Wenn die Kläger meinten, daß die Örtliche Desorientiertheit von Frau Df((BBHpvorgeschützt gewesen sei um zu erreichen, daß sie von ihrer Nichte nach	gefahren	werde,
 so sei diese Möglichkeit zwar nicht gänzlich auszuschließen, sie liege indessen so ferne, daß mangels weiterer dafür sprechender Anhaltspunkte nicht mit ihr gerechnet werden müsse. Im übrigen füge sich diese örtliche Desorientiertheit durchaus dem Gesamtbild eines sehr weit fortgeschrittenen Abbaues ein, der durch die Bekundung des Zeugen Go0B|^p gekennzeichnet werde, daß nach dem Tode des Sohnes plötzlich ein Vorhängeschloß an der Tür der Frau	v/ar>	daß
 sich also auch die von mehreren Zeugen geschilderte Bestehlungsidce in dieser Zeit verstärkt ausprägte.
Der Zeuge habe zwar keinen genauen Zeitpunkt angeben können, wann er dieses Vorhängeschloß erstmals festge-stcllt habe, doch spiele es keine Rolle, ob sich die Bcstchlungsidee eine oder mehrere Wochen nach dem Tod des Sohnes verstärkt habe. Denkbar wäre auch, daß sich nach diesem Ereignis die vom Sachverständigen als möglich angenommene Verarmungsidee verstärkt habe und daß deshalb nicht nur die Feindschaft zur Beklagten, sondern auch die sich verdichtende Vorstellung der Verarmung es gewesen sei, die Frau DflHHHl dazu veranlaßt habe, den Kaufwünschen der Kläger jetzt nach-sugeben. Diesen Vmnschen der Kläger, von denen sie mit Wein und Kuchen bewirtet wurde, wie sie ihrer Nichte erzählt habe, die für sie in ihrer feindlichen Isolierung gegen die eigene Familie die einzigen guten Menschen waren, habe sie dabei in ihrem weitgehend abgebauten Geisteszustand ebenso kritiklos nachge-geben wie später den Forderungen der Beklagten. Die
s
Tatsache, daß sich Frau DflHHBi möglicherweise schon zu einer Zeit, als 3ie geistig noch einigermaßen gesund war, mit der Absicht getragen habe, einen Teil ihres Anwesens an die Kläger zu verkaufen, sei hierbei nicht unberücksichtigt geblieben. Diese Tatsache könne aber nur dann beachtenswerte Zweifel an einer schon im August 1955 bestehenden Geschäftsunfähigkeit begründen, wenn nicht die von den Zeugen	ScflHHI	und GoflBHIP ge-
schilderten Vorfälle inmitten lägen. Das gleiche gelte von den Umstand, daß der Verkauf, was den erzielten Preis anlangt, zur damaligen Zeit kein ungünstiges Geschäft für die Verkäuferin gewesen sei.
II.
Die Revision macht dem Berufungsgericht den Vorwurf, den Prozoßstoff nicht ausgcschöpft zu haben (Verstoß gegen § 286 ZPO).
1» Die Revision beanstandet zunächst, daß weder das Berufungsgericht noch die Sachverständigen Dr. Ziehen und Dr. Pfeiffer von Frau DflüB einen persönlichen Eindruck genommen hätten. Ein Antrag, das Berufungsgericht solle Frau DflflH^^ahhc5ren, ist indessen im Berufungsverfahren von den Klägern nicht gestellt worden. Andererseits hat der Sachverständige Dr. Ziehen, wie sein Gutachten (31. 72) ergibt, die Auffassung geäußert, daß er eine Untersuchung der Frau	hin-
fällig ansehe, weil die Untersuchung des Jahres 1957 eindeutig ergeben habe, daß Frau DQH^^^schon damals an einem Korssakoffsehen Syndromen-Komplex mit Desorientierung, Gcdächtnisausfällen und Konfabulationen gelitten habe; dieser Zustand bessere sich nicht. Der
 
Sachverständige Dr.	hatte	in	seinem	Gutachten
 vom 24. März I960 ausgeführt, eine Exploration sei von ihm am 23. März I960 versucht worden, sie sei aber bei der 93jährigen Frau nicht mehr durchzuführen gewesen. Offensichtlich aus diesen Gründen hat der Sachverständige Dr. Pfeiffer von einer Exploration abgesehen. Auch die Kläger haben nach Erstattung der Gutachten Er. Ziehen und Er. Pfeiffer das Unterbleiben einer solchen Untersuchung nicht bemängelt. Unter diesen Umständen ist ein Verstoß gegen die Prozeßordnung nicht zu erkennen.
2.	Der Notar, der den Vertrag vom 9. August 1955 protokolliert hat, ist vom Landgericht als Zeuge gehört worden. Es stand im freien Ermessen des Berufungsgerichtes, ob es ihn zu dem selben Bewei3theroa auch im Eerufungsverfahron als Zeuge hören wollte. Das Berufungsgericht hat den Zeugen als glaubwürdig erachtet, es hat sich aber der Meinung dos Landgerichts nicht angeschlossen, der Notar hätte infolge seines Berufes und seiner Lebenserfahrung Anzeichen einer Geschäftsunfähigkeit bestimmt bemerkt, wenn sie vorhanden gewesen seien. Prau habe nämlich noch 1957 und I960 nach außen hin einen lebhaften und ansprechenden Eindruck erweckt, obwohl auf Grund der Untersuchung bei ihr eine fortgeschrittene senile Demenz mit erheblicher Einengung der Persönlichkeit festgestanden habe. Allgemeine Eindrücke, die medizinische Laien vom Zustand einer Person gewonnen haben (so die Aussage des Notars), hätten nur geringen Beweicwert. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen von einer nochmaligen Vernehmung und Beeidigung des Notars Abstand genommen hat, so kommt darin eine Verletzung des § 391 ZPO nicht zu dem Ausdruck.
10	-
3.	Die Aussage dos Zeugen Dr. EnJd^^p (Hausarzt der Er au EflHBHP)	das	Berufungsgericht	Beachtet
(Urteilsabschrift S. 27). Der sachverständige Zeuge hatte bekundet, er habe nur geringe Denkstörungon bei seiner Patientin beobachtet, er sei aber kein Facharzt. Wenn das Berufungsgericht aus den Beobachtungen anderer Zeugen zur Überzeugung gekommen ist, daß die Patientin am
9.	August 1955 geschäftsunfähig war, stand dem die Aussage des Zeugen Dr. Enfl|H^^nicht entgegen.
Zu Unrecht wirft die Revision dem Sachverständigen Dr. Pfeiffer vor, die Aussage des Dr. En^^HB unrichtig gevrürdigt zu haben. Der Zeuge hatte in seiner schriftlichen Erklärung von 24. Februar 1961 erklärt, zweifeilos sei Frau Df^m^damals schon zeitweise in ihrer Denkfähigkeit behindert gewesen. Bei seiner Vernehmung vor dem landgericht an 29. März 1961 bekundete er, er habe keine anderen Angaben zu machen, als er in jener schriftlichen Erklärung gemacht habe. Er habe sich gegenüber der Froseßbcvollmüchtigten der Beklagten auch nicht geäußert, Frau	sei	"1955	geschäftsunfähig gewesen, er
 habe allenfalls gesagt, Frau DflHBHP sei möglicherweise zeitweise in ihrer Denkfähigkeit behindert gewesen. Diese Äußerung brauchte aber nicht, wie die Revision meint, eine Einschränkung der schriftlichen Äußerung vom 24. Februar 1961 zu sein. Denn die Äußerung betraf das Gespräch mit der Prozeßbevollmächtigten.
Der gegenüber stand aber die allgemeine Erklärung zu Beginn der Vernehmung, daß der sachverständige Zeuge an seiner schriftlichen Erklärung vom 24. Februar 1961 festhalte. Somit war der Sachverständige Dr. Pfeiffer nicht gehindert die Bekundung des Zeugen Dr. EnflmHP dahin aufzufaasen, daß dieser bereits von einer zeit-
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weisen Behinderung in der Denkfähigkeit gesprochen bribe (Bl. 576 GA).
4.	Die Kläger haben in der Berufungsinstanz Beweis dafür angeboten, daß Frau DflHHIP bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht (26. November 1959) durch einen beauftragten Richter auf sämtliche Fragen eine vernünftige, sinnvolle und schlagfertige Antv/ort gegeben und daß der vernehmende Richter den Eindruck gewonnen habe, die Zeugin sei absolut zurechnungsfähig. Das Berufungsgericht hat diese Beweisbehauptung als wahr unterstellt. Es mußte daher davon ausgehen, daß Frau DflHmfcauf entsprechende Frage des Ver-nchnungorichters vernünftige, sinnvolle und schlagfertige Antworten gegeben hat und daß der Richter den Eindruck hatte, sie sei zurechnungsfähig. Die Revision führt demgegenüber nicht an, an welcher Stelle des Urteils sich das Berufungsgericht nicht an diese V/ahrunterStellung gehalten habe. Mit der allgemeinen Wendung, bei dor Wahruntersto1lung müsse nicht nur die Erklärung des Zeugen, sondern deren Richtigkeit unterstellt werden, ist ein Rechtsverstoß nicht dargetan. Daß die Wahrunterstellung der Annahme der Geschäftsunfähigkeit nicht entgegenstand, darauf hat das Gutachten Dr. Ziehen hingewiesen (S. 70 des Gutachtens, GA 214). Da das Berufungsgericht die Beweisbehauptungen als wahr unterstellt hat, spielt es keine Rolle, daß es in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, die allgemeinen Eindrücke von medizinischen Laien hätten nur sehr geringen Beweiswert. Bei dieser Sachlage ist keine unzulässige Vorwegnahmc des Beweisergebnisses gegeben. Entscheidend ist, daß das Berufungsgericht die Bewoisbehauptung als wahr unterstellt hat und diese Wahrunterstellung auch nicht unbeachtet ließ.
12	-
5.	Die Revision meint, das Berufungsgericht hahe unter Verstoß gegen die Lebenserfahrung die Unterschrift der Frau DflHHHVYOm 1 • September 1949 als Anzeichen dafür gewertet, daß die arteriosklerotischen Veränderungen mit Abbauerscheinungen auf seelischem und geistigem Gebiet schon früher als 1955 eingesetzt hätten. Das Berufungsgericht hat jedoch an der angeführten Stelle nur eine Auffassung des Sachverständigen Dr.
gegeben, ohne sie sich zu eigen zu machen. Deshalb kommt es nicht darauf an, was die Kläger im Schriftsatz vom 5. November 1956 zu dieser Auffassung des Sachverständigen vorgetragen haben.
6.	Dafür, daß das ärztliche Gutachten von Dr. ASHH von 10. Juli 1957 auf der Erwägung mitberuhe, daß eine fast 90jährige Drau wegen einer Beleidigung nicht auf
 die Anklagebank gebracht werden sollte, ergeben die Ur~ teilsgründe keinen Anhalt.
7.	Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht hätte die Kläger zur Stellung weiterer Beweisanträge anregen müssen, ist nicht berechtigt. Die Kläger waren anwaltschaftlich vertreten. Das gesamte Berufungsverfahren bezog sich nur auf die Frage der Geschäftsfähigkeit der Verkäuferin. Daß die Kläger die in der Revision vorgetragenen Bev/eisbehauptungen nicht schon im Berufungsverfahren hätten bringen können, tragen sie selbst nicht vor. Aus den Akten ergibt sich auch kein Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht von den Vorgängen, die nunmehr unter Beweis gestellt sind, irgendwie Kenntnis hatte, so daß es die Kläger zur Stellung entsprechender Beweisanträge hätte auffordern können. Auch diese Rüge ist daher nicht begründet.
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J 8. Die Revision wendet sich gegen Argumente (krank-hafte Eigensüchtigkeit, Gesinnungswandel der Frau D| die der Sachverständige Dr. Ziehen in seinem ersten Gutachten vom 19. Januar 1962 (GA 146/221) für seine Ansicht ins Feld geführt hatte, Frau	1955 wahr-
scheinlich geschäftsunfähig gewesen. Sie verweist auf schriftsät2licho Ausführungen der Kläger, die sich mit diesen Argumenten befassen. Aber abgesehen davon, daß das Berufungsgericht auf diese Gegenvorstellungen hinweist (Urtoilsabschrift S. 14), hat es über jene Argumente des Sachverständigen in seinem ersten Gutachten zunächst nur referiert, ohne sie sich voll zu eigen zu machen. Seine eigene Überzeugung gründet das Oberlandesgericht, wie der Aufbau der Urteilsgründe ergibt, auf die Beweisaufnahme vor ihm und auf die Stellungnahme des Sachverständigen zu diesem Beweisergebnis in seinem Ergänzungsgutachten vom 1. September 1962 (Urteilsabschrift S. 14 ffs 19, insbesondere 21 ff). Hierbei sieht das Oberlandesgericht in dem Wunsch der Frau	etwas Geld
 zu haben, keine ausreichende Motivierung ihres Verhaltens (Vorenthaltung des Erbes). Wenn das Berufungsgericht (Urteilsabschrift S. 22) als Indiz für die abnorme Beeinflußbarkeit der Frau	'tr0'tz
 der erbitterten Feindschaft zwischen Sohn und Mutter und trotz des ausgeprägten Frauenhasses der Frau ihrer Schwiegertochter der Abschluß des Übergabevertrages gelang, so ist auch dies mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision begibt sich, wenn sie ausführt, das Verhalten der Frau	*mr	als natürlich
 ansusehen, weil sie sich von den Klägern getäuscht gefühlt habe, auf das ihr verschlossene Gebiet der Beweiswürdigung. Mit dem Vortrag der Kläger, Frau habe schon 1954 das Grundstück an die Kläger verkaufen
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wollen, befaßt sich dao Berufungsgericht ausdrücklich (Urteilcabschrift So 24)- Auch insoweit ist der Vorwurf der Revision unberechtigt, das Berufungsgericht habe nicht das gesamte Vorbringen der Kläger beachtet»
9> Ben Klägern war auf Grund des ersten Gutachtens Br. Ziehen seit Anfang des Jahres 1962 bekannt, daß Brau Bpppp1957 dem Amtsarzt erklärt hatte, sie habe noch mit 85 Jahre allein den großen Saal zu Heide-Volm geputzt, abgespült, die gesamte Küche in Ordnung gehalten, Tag und Nacht gearbeitet, täglich 2 Maß Bier getrunken; sic habe sich in diesen Konfabulationen durch Einwände des Amtsarztes auch nicht beirren lassen. Y/onn die Revision den Berufungsgericht nunmehr zu dem Vorwurf macht, cs hätte die Kläger auffordern müssen, Beweis dafür anzubieten, bis zu welchem Jahre Frau	tatsäch-
lich gearbeitet habe und wie lange sie noch als Näherin tätig gewesen sei, um dao Ausmaß ihrer Übertreibungen feststellen zu können, so ist dieser Vorwurf unberechtigt. Bas Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, den an-waltcchaftlich vertretenen Klägern Beweisangebote in dieser Richtung nahozulegen.
10.	Von besonderer Bedeutung für die Frage der Geschäftsunfähigkeit der Frau	waren dem Be-
rufungsgericht die Aussagen der Frau Sc^lp^. Sie hatte bekundet, sie habe etwa 4 Wochen nach dem Tode des Sohnes Frau Uppp|pauf ^cr Straße angetroffen und sie gefragt, wo sic (Frau	hingehe. Auf
 die Antwort, sie müsse ihren Sohn Josef suchen, habe Frau Sc«» erwidert, der Josef sei doch tot. Bas habe aber Frau	nicht gelten lassen mit den
'.Torten: "Nein ich muß ihn suchen," In diesem Zusammenhang hält die Revision Vorstöße gegen die Grundsätze der Zeugcnpcychologie und gegen allgemeine Lebenserfahrung für gegeben. Mit den ins einzelne gehenden Vorbringen der Kläger hat sich jedoch das Obcrlandeogericht bei der V/Urdigung der Zeugenaussage eingehend beschäftigt (Bl. 18 Urteilsabschrift). Ein Rechtsverstoß kommt hierbei nicht zun Vorschein. Die Revision neint schließlich, der Vorfall sei als einmalig anzusehen und nicht als Ausfluß eines dauernden Zustands. Sie beruft sich auf das Gutachten des Sachverständigen Br. Pfeiffer (GA S. 364). Indessen hat der Sachverständige an der angezogenen Stelle darauf hingewiesen, daß Verwirrtheitszustände im Alter nicht aus einen Zustand voller Gesundheit heraus erfolgen, sondern Anzeichen einer erheblichen krankhaften Veränderung durch arteriosklerotische oder senil degenerative Vorgänge sind. Im vorliegenden Palle bewiesen die Vorgänge, daß der Abbauprozeß schon zu dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses schwere Ausfälle habe hervortreten lassen.
11.	Das Oberlandesgericht legt erhebliche Bedeutung ferner den Aussagen der Zeugin Me^P bei. Sie hat bekundet, daß Frau Dpm^l wenige Wochen nach dem Tod ihres Sohnes bei ihr gewesen sei, sie habe den Heimweg nach	nicht mehr gefunden, den sie sechs- oder
 siebenmal in Jahr gegangen sei. Die Revision rügt hierzu zunächst, das Oberlandesgoricht habe ein Beweisangebot der Kläger über die Länge der Wegstrecke nicht beachtet. Mit diesen in (von der Revision nicht genannten) Schriftsatz von 20. Juli 1963 enthaltenen Beweis-thena wollten die Kläger das Motiv der Frau
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auf zeichnen: Sie habe den für alte Leute weiten (6 km) Weg gescheut. Las Oberlandesgericht hat sich damit befaßt (Urteilsabschrift S. 23), es hat den Gesichtspunkt als so fernliegend angesprochen, daß mit ihm nicht gerechnet werden könne. las ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auf das Beweisangebot, das eine Indiztatsache betraf, kam es daher nicht an. Wenn schließlich die Revision in diesem Zusammenhang bemängelt, daß die Tageszeit (hell oder dunkel) nicht berücksichtigt worden sei, und meint, es könne sich auch um eine akute Kreislaufstörung oder um Alkoholeinfluß gehandelt haben, so sind dies Vermutungen, denen keine näheren Anhaltspunkte zugrunde liegen. Zum anderen übersieht die Revision, daß Frau Me(^bekundet hatte, Frau	immer
 so weggegangen, daß sie noch bei Tag heimgekommen sei. Demnach war für das Berufungsgericht kein Anlaß, zur Frage des Tageslichtes weitere Nachforschungen zu halten, die überdies auch nicht von den Klägern beantragt waren.
12.
Mit den Zeugen A-UKKtk	Hij
 und üb^m^hat sich, wie auch die Revision zugibt, das Berufungsgericht im einzelnen befaßt (Urteilsabschrift S. 16, 17, 20, 21). Es hat den Angaben der Zeugen GeflHB und HiflHBHBl keine Bedeutung zuge-messen, weil sie bloße Eindrücke wiedergegeben hätten.
Len Aussagen der Zeugen Iflüund	es, was
 die Revision übersieht, Bedeutung zuerkannt (Urteilsabschrift S. 21). Es ist aus all diesem nicht ersichtlich, daß "unter Verletzung des § 286 ZPO die zahlreichen positiven Äußerungen der genannten Zeugen nicht beachtet worden sind".
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13. Auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Pfeiffer hat das Berufungsgericht seine Überzeugung von der Geschäftsunfähigkeit der Frau nicht gestützt. Es bemerkt lediglich, daß dieses Gutachten in wesentlichen zu dem gleichen Ergebnis wie das Gutachten Pr. Ziehen gekommen sei, daß allerdings der Gutachter Pr. Pfeiffer nur von überwiegender Wahrscheinlichkeit der Geschäftsunfähigkeit spreche. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob, wie die Revision geltend macht, das Gutachten des Sachverständigen Pr. Pfeiffer an Hangeln leidet. Maßgebend sind die Gründe, die das Berufungsgericht für seine Überzeugungsbildung angeführt hat. Was im besonderen den von Zeugen Go^dJJ^bekundeten Vorgang (Abhören eines amerikanischen Senders) anlangt, so kann sich der Vorgang nach dieser Bekundung allerdings auch im Jahre 1956 abgespielt haben, aber nicht später, da der Zeuge 1957 nicht mehr boi Frau	wohnte. Per
 Sachverständige Pr. Ziehen hat indessen auf diesen Vorgang keinen entscheidenden Wert gelegt. Er hat - und darauf stützt sich das Berufungsgericht - bei der zweiten mündlichen Erläuterung seines Ergänzungsgutachtens erklärt, er halte, wenn die Aussagen der Zeugen Sc^HI und Me^Bl richtig seien, Geschäftsunfähigkeit der Frau mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für gegeben. Auf jenen Vorgang (Abhören eines amerikanischen Senders; Aussage	ist	er	inso-
weit nicht mehr zurückgekommen. Alles, was die Revision in diesem Zusammenhang hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussage GoflH|Blvorträgt, geht daher ins Leere.
14. Pas Berufungsgericht hat auf Antrag der Kläger ein weiteres (nicht Ober-) Gutachten über den Geisteszustand der Frau	Zeitpunkt	des	Vertrags-
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abschlussos erholt. Der neue Gutachter (Dr. Pfeiffer) kam, wie erwähnt, sum Ergebnis, daß mit überwiegender 'Wahrscheinlichkeit Geschäftsunfähigkeit anzunehmen sei. Bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens erklärte er auf Präge, er könne nicht mit Sicherheit ausschließen, daß Prau	an	jenem	Tage	geschäftsfähig	gewesen
 sei. Die Revision hält es für rechtlich bedenklich, daß das Berufungsgericht, über dieses Gutachten hinausgehend, zur Auffassung gekommen sei, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei Geschäftsfähigkeit für den fraglichen Tag zu verneinen. Jedenfalls sei diese Auffassung nicht ausreichend begründet. Auch dieser Angriff ist nicht stichhaltig.
Vielehe Auswirkungen die Erkrankungen der Prau (Hirnarteriosklerose, Altersdemenz) auf die Geisteotätigkeit und im besonderen auf die freie Willens-bcStimmung hatten, mußte das Gericht auf Grund eigener Lebenskunde und Erfahrung an Hand der in der Beweisaufnahme zutage geförderten Lebensäußerungen der Prau selbständig beurteilen. Es durfte sich dabei der Hilfe der psychiatrischen Sachverständigen bedienen. Es war aber an deren Ergebnisse nicht gebunden, es durfte sie nicht einmal ohne eigene Stellungnahme übernehmen. Denn die Präge, ob die Auswirkungen der krankhaften Veränderungen dos Gehirns, wie sie sich in den Lebensäußerungen der Prau	spiegelten,	bereits	die	Schwelle zur
 Geschäftsunfähigkeit überschritten hatten, ist keine rein medizinische oder psychiatrische. All das hat das Berufungsgericht sorgfältig beachtet. Es hat auch erwogen, ob etwa nur vorübergehende Ausfallerscheinungen gegeben waren, die keine Geschäftsunfähigkeit zur Zeit des Kaufabschlusses ergaben. Dafür, daß es in diesem
 
Zusammenhang die Aussagen der Zeugen Dr.	und
 TaftttKB übersehen habe, geben die Urteilsgründe keinen Anhalt.
Dem Berufungsgericht kann sonach nicht der Vor-wux’f gemacht werden, es habe seine Beststellungen unter Verletzung des § 286 ZPO getroffen.
III.
Da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auch außerhalb der Revisionsrügen keinen Rechtsmangcl zu dem Ilachteil der Kläger erkennen läßt, muß deren Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO»
Dr. Augustin	Rothe	Dr.	Freitag
 Offterdinger
Dr. Grell