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BGH

Gericht: BGH

Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27= Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dre Augustin und der Bundes-richter Dr0 Piepenbrock, Dr0 Mattem, Offterdinger und DrQ Groll für Recht erkannts Die Revision gegen das Urteil des 8o Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22» März 1963? Wegen der Abrechnung des dem Kläger nach dem Vertrag vom 13o Mai 1952 zustehenden Wasserzinses entstanden unter den Parteien Differenzen» Der Kläger hat deshalb gegen die Beklagte, die im Wege des Schuldbeitritts als Gesamtschuldnerin neben die BMI getreten ist, Klage erhoben und zuletzt Zahlung von 4 218,95 DM begehrt» Insoweit streiten die Parteien in der Revisionsinstanz nicht mehr» IIo Nach der Revisionshegründung betrifft der Streit in dieser Instanz die im Rahnen der Widerklage bedeutsame Präge, ob die Lieferung an die außerhalb des Nieß-brauchgfundstücks gelegenen Betriebe der Beklagten (Kurhotel und Kurmittelhaus ) ein Wasserverbrauch der Beklagten für betriebseigene Zwecke im Sinne \ vonHNr„III Abs» 3 des Vertrags vom 13» Mai 1952 ist, oder ob es sich um Wasser handelt, das der Nießbrauchs-berechtigte oder sein Rechtsnachfolger nicht im eigenen Betrieb gemäß UIfer III Abs0 4 jenes Vertrags verbraucht, sondern "an andere Betriebe irgendwelcher Art abgibt"0 V^m^ zuerkannt und deshalb die Widerklage insoweit füi' unbegründet erklärt hat, ausgeführt: Der Vertrag vom 13 o Mai 1952 sei nach Sinn und Zweck unter Berück-sichtigung des zu dem Ausdruck gebrachten Parteiwillens und der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben aus-zulegen0 Der Wortlaut in Nr«, III der vertraglichen Regelung gebe keinerlei Anhalt für die Annahme, daß eigene Betriebe nur solche sein sollen, die auf dem Nießbrauch-grundstück später einmal entstehen«. Ob ein Betrieb ein Fremdbetrieb oder ein Eigenbetricb sei, könne sich mangels gegenteiliger ausdrücklicher Regelung nicht räumlich, sondern lediglich personell bestimmeno Nur eine solche Auslegung gebe auch einen vernünftigen Sinn» Es habe offenbar den beidcz’seitigcn Parteivorstollungen entsprochen, daß bei der Abgabe von Thermalwassor an Dritte ein Preis erzielt werde, der höher liege als der Preis, der von dem Nießbrauchberechtigten aus der Verwendung von Thermalwasser im eigenen Betrieb an die Grundstückseigentümer geschuldet sei» An diesem höheren Proio sollten die Grundstückseigentümer beteiligt werden» Dagegen könne nicht angenommen werden, daß es dem Nießbrauchberechtigten nicht gestattet sein solle, auf anderen Grundstücken einen Badebetrieb mit Thermalwasser unter den gleichen Bedingungen zu unterhalten, die für einen Betrieb auf dem Nießbrauchgrundstück zu gelten haben, und daß in diesem Falle ihre eigenen Betriebe als Fremdbotriebe anzusehen seien» Wenn im Laufe der Zeit Fremdbetriebe in der Nachbarschaft des Nießbrauchgrundstücks entstanden seien und die BMI den Nießbrauch dem Recht oder der Ausübung nach an einen solchen Fremdbetricb veräußere, könnte die bisherige Abgabepflicht für Waaserlieferungen an jene Premdbetriebe nicht dadurch beseitigt werden, daß dieser Betrieb für den neuen Nießbrauchberochtigten ein Eigenbetrieb wäre» Nach Nr» II Abs0 5 und 6 des Vertrages in Verbindung mit § 1059 a BGB sei auch für den Rechtsnachfolger des Nießbrauchers der Begriff dos Unternehmens, als Teil dessen das Nießbrauchrecht übertragen werden kann, auf das Unternehmen des ursprünglichen Nießbrauchers abgestellt, doh» gerade auf den Betrieb, den Nr, III Abs* 3 bis 5 des Vertrags als den eigenen Betrieb der BMI bezeichne» Auch aus diesem Grund könne der Inhaber eines Nachbarbetriebs, der den Nießbrauch erwerbe. Entgegen der im angefochtenen Urteil niedergclegten Ansicht begründeten sowohl der Y/ortlaut des Vertrages als auch der des Gesetzes, der nur auf die Übertragung eines bestimmten Unternehmens ab3tolle, die Auslegung, daß eigene Betriebe nur solche sein sollen, die auf dem Nießbrauchgrundstück stehen» Es handle sich im Streitfälle nicht um die Erweiterung des Urbetriebs, sondern um außerhalb desselben befindliche Einzelbetriebe, die mit dem Urbetrieb nur durch die Person des Betriebeinhabers verbunden seien» Diesem Ergebnis entspreche die von Berufungsgericht rechtsirrig beiseite geschobene Erklärung des damaligen Direktors der BMI seine Gesellschaft beabsichtige nicht "die Errichtung oder den Betrieb eines Betriebs außerhalb des Nieß-brauchgeländes"» Das Oberlandesgericht habe die vom Kläger insoweit angebotenen Beweise nicht erhoben ( § 286 ZPO)» Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Beklagte als Rechtsnachfolgerin vollkommen in die Rechte und Verpflichtungen gemäß dem Vertrag vom 13° Mai 1952 cingctreten ist« Es hat aber nach dessen Nr» III Abs» 3 die Rechtstcllung der Bill hinsichtlich des Wasserverbrauchs "für betriebseigene Zwecke" nicht so eng umgrenzt wie der Kläger und danach die rechtliche Lage der Beklagten Umrissenc Das Oberlandesgericht hat ohne Rechts-verstoß fostgestellt, daß der Wortlaut in Nr„ III des Vertrags keinerlei Anhalt für die Annahme gibt, daß eigene Betriebe nur solche sein sollen, die auf dem Nießbrauchgrundstück später einmal entstehen. Daß dann aber die kommerzielle Ausnutzung des Quellwacsers durch einen anderen Nutzungsberechtigten auch r-ur Verwendung in eigenen Außenstellenebs Berechtigten bei einem aufstrebenden Kurbetrieb führen werde, war bei Vor-tragsschluß abzusehen» Hierauf weist die Beklagte in der Revisionsbeantwortung mit Recht hin« Bei dieser Sachlage kann es schwerlich im Interesse und Willen der Bill gelegen haben, einen künftigen Erwerber des Urbetriebs einschließlich des Nießbrauchrcchts für den Fall der Erweiterung des ursprünglichen Betriebs der Bill über die Grenzen des Nießbrauchgrundstücks hinaus oder den Inhaber eines Nachbarbetriebs, der den Nießbrauch mit den Anlagen der BMI erwerben will, /für den Nachbarbetrieb von den Vorteilen der Nr, III Abs» 3 aus-zuschÜ&ßeno Das meint das Berufungsgericht mit seiner Bemerkung, eine gegenteilige Auffassung entferne sich von der natürlichen Betrachtungsweise« Wenn das Oberlandesgericht bei Berücksichtigung all jener Gesichtspunkte ersichtlich unter Betrieb den Geschäftsbetrieb verstanden hat, der naturgemäß an mehreren Orten ausgeübt werden kann, ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« In der Regelung der Vergütung für den Wasserbezug haben die Vertragspartner übrigens nicht nur vom eigenen Betrieb der BMI und "anderen Betrieben irgendwelcher Art", sondern auch von "Dritten" (vgl« Nr« III Abs« 5) - im Gegensatz zur BMI - gesprochen» Es unterliegt somit keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Oberlandesgcricht erwägt, es sollte sich hier mangels gegenteiliger aus- drücklicher Regelung nicht räumlich, sondern nur personell bestimmen, ob ein Betrieb ein Fremd- oder ein Eigenbetrieb sei, Die tatricht erliche Auslegung, wonach sich die ’’Örtliche Bezogenhcit des Nießbrauchbetriebs” aus dem Vertragowerk nicht ergibt, erweist sich jedenfalls als möglich und bindet damit den Rcvisionc-richtor» Sic kann nicht durch den Hinweis auf die vom Kläger behaupteten Erklärungen des bei Vertragsschluß für die BJ.II handelnden Direktors entkräftet werden. 286 ZPO die hierzu vorn Kläger angebotenen Beweise aus der irrtumsfreien Erwägung nicht erhoben, die angeblichen Erklärungen müßten noch nicht zu der Annahme führen, daß es der Vorstellung der BMI entsprochen habe, Badebetriebe, die außerhalb dos Grundstücks entstehen könnten, als Frcüdbetriebe auch dann anzusehen, wenn sie von dem Nießbrauchberechtigten, insbesondere im Fall der damals schon bedachten Rechtsnachfolge, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geführt werden, eine solche weitreichende Fo3g^hättc als Wille der Partner ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen werden müsseno Es kommt nicht allein darauf an, ob bei der BMI selbst nach ihrer allgemeinen Lage als Erdölbohrge-sollschaft an eine Erweiterung ihres Badebetriebs über die Grenzen des Nioßbrauchgrmidstücks hinau% nickt tit dentetl war» Soweit die Revision aus der Bekundung des Zeugen andere Schlüsse ziehen will als das Oberlandesgericht, begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet tatrichterlichor Würdigung,, TT ) Erfolglos beanstandet die Revision auch, daß das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers nicht richtig gewürdigt habe, die Beklagte habe anderen Hotels und Pensionen die Belieferung mit Thermalwasser verweigert und dadurch zugleich den Eigenverbrauch in ihren außerhalb des Nießbrauchgrundstücks gelegenen Betrieben künstlich gesteigert; die von ihr dadurch vereitelten Lieferungen an Fremdbetriebe hätten in jedem Fall der Wasserabgabc unterlegeno Zwar ist der Kläger an dem Erlös von Lieferungen an Dritte nach Maßgabe der Nr» III Abs» 4 und 5 des Vertrags beteiligt» Diese Tatsache hinderte die Beklagte aber nicht, ihrem eigenen Gewinnstreben nachzugehen, solange es sich in wirtschaftlich vertretbarem Rahmen hielt und nicht den Kläger bei Abwägung der beiderseitigen Interessen unangemessen beeinträchtigte» Sic iv t. d) Schließlich rügt die Revision, daß dem Berufungsgericht auf Seite 28 des Berufungsurteils ein offensichtliches Mißverständnis insofern unterlaufen sei, als es dort sage, für die Wasserabgaben an das Kurhaus und das Kurmittelhaus bezahle die Beklagte unstreitig 3 Pfennige je cbm; das sei nur insoweit richtig, als der Wasserverbrauch insgesamt in einem Monat 40o000 cbm übersteigeo Bio Rüge ist nicht stichhaltig» Bas Berufungsgericht führt auf Seite 29 des Berufungsurteils aus, für den Verbrauch von Thermalwasser im und im Kurmittelhaus seien, "soweit ein über 40»000 cbm monatlich hinausgehender Verbrauch in Betracht kommt, nach Nr» III Abs» 3 Satz 2 des Vertrags vom 13o Mai 1952 3 Pfennige je cbm an die Grundstückseigentümer zu zahlen oooo, wie es auch tatsächlich geschieht"» Bamit hat das Berufungsgericht unmißverständlich auf die richtige Vereinbarung der Vertragspartner abgestellt„ Allein diese Auffassung liegt dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde» Es kommt infolgedessen nicht darauf an, ob sich das Berufungsgericht etwa auf Seite 28 des Berufungsurteils mißverständlich ausgedrückt hat»

Zitierte Normen: § 157 BGB § 286 ZPO § 1059 BGB § 6 Steueranpassungsgesetzes
BetriebBMIOberlandesgerichtBerufungsgerichtbetreibenKlägerNrRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
27o Mai 1966 Hirth, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
ZR_16^/63	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Bauern Franz
 in F
(Gemeinde
 Klägers, Berufungsboklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr<,
gegen
 Thermalba^^F	GmbH	in	Ff^B^	(Gemeinde
, gesetzJ^ii vertretendurch den geschäfts-fuhrenden Gesellschafter Alfons
 Beklagte, Berufungsklägerin und RevisionsbokCägi.ö?
- Prozefbevollmächtigtes	Rechtsanwälte	Profe Dr«
und Dr«,	-«
2
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27= Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dre Augustin und der Bundes-richter Dr0 Piepenbrock, Dr0 Mattem, Offterdinger und DrQ Groll
 für Recht erkannts
 Die Revision gegen das Urteil des 8o Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22» März 1963? an Verkündungs Statt zugestellt am 23» März 1963? wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen0
Von Rechts wegen Tatbestand:
ag umm
 folgenden BMI) hatte in den Jahren 1937 und 1938 auf dem in der Steuergemoinde Safferstetten gelegenen Grundstück PloNr» 8205 nunmehr Pl0Nro 1678? das im Eigentum des Klägers und seiner mit ihm in allgemeiner Gütergemeinschaft lebenden Ehefrau Mathilde steht, eine Thermalquelle erschlossen o Sie ist als Heilquelle anerkannt» Mit privat-schriftlichem Vertrag vom 13. Mai 1952 räumten der Kläger und dessen Ehefrau der BMI an einer etwa 10 000 qm großen Teilfläche des Grundstücks PI»Nr» 820 ein der Ausübung nach übertragbares Nießbrauchrecht ein, auf Grund dessen sie berechtigt sein sollte, "auf dem Grundstück Mineralquellen axiszubeuten, sowie Baulichkeiten aller Arten dort zu errichten» o o o" o In Nr» III des Verti'ages vereinbarten die Vertragschließenden u,a. das Folgendes
 
"III,
Für die Einräumui^dc^N^jßbrauc^	verpflichtet
 sich die	AG München,
 monatlich eine Grundvergütung von ifOO EM in voraus zu bezahlen»
Die Zahlungspflicht beginnt mit dem 1» Januar 1952»
Mit der vorstehenden Regelung ist der Wasserverbrauch der BMI für betriebseigene Zwecke bis zur Höhe von 40o000 cbm monatlich vergütet» Für den 40,000 ebn monatlich übersteigenden Wasserverbrauch der BMI für betriebseigene Zwecke zahlt die BMI pro cbm 3 Beutsche Pfennige,
 Für jeden cbm Wasser, den die BMI nicht in eigenen Betriebe verbraucht, sondern an andere Betriebe irgendwelcher Art abgibt, zahlt BMI 6 $ des erzielten Bruttoerlöscs,
 Eas gilt auch für die Wasserabgaben, die innerhalb eines Wasserverbrauches von monatlich 40,000 ebn liegen« Sollte die Abgabe an Eritto die Menge von 100,000 cbm pro Monat überschreiten, so erhöht sich der Prozentsatz für die 100,000 cbm überschreitende Menge auf 10 *£•.
Mit notariellem Vertrag vom selben läge bewilligten und beantragten der Kläger und dessen Ehefrau die Eintragung des zugunsten der BMI an dem bezcichneten Grundstück bestellten Nießbrauchs im Grundbuch, Die Eintragung erfolgte am 6, August 1952,
Am 2, April 1954 schloß der Kaufmann Alfons Hi mit der BMI einen Vertrag über Lieferung von Thermalwassor, Soweit er das Wasser zur Herstellung von Mineralwasser verwendete, zahlte er je cbm zunächst 22 EM und später 10 EM, Mit notariellem Vertrag vom 15o Juli 1955 errichteten Alfons	und	dessen Ehefrau Er» Johanna
 die	GmbH, die Beklagte, zu deren allei-
nigem Geschäftsführer der Gesellschafter Alfons H^|^k bestellt wurde» Mit ihr schloß die BMI am selben Tage einen Vertrag, wonach das Nutzungsrecht der BMI an der Thermal-
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quelle F^P^^P nebst den Anlagen auf die Beklagte übertragen wurde» Seit dieser Zeit nutzt die Beklagte die auf dem Nießbrauchgrundstück liegende Therme zu Badezwecken» Insbesondere unterhält sie dort zwei Freibadebecken und ein Hallenbad» Das Nießbrauchrecht wurde am 8» Juli 1958 im Grundbuch auf die Beklagte umgeschrieben, nachdem die Voraussetzungen des § 1059 a BGB hierfür Vorlagen»
Im Zuge des Ausbaues des Thermalbades F^^^^ entstanden dort mehrere Hotels und Kuranstalten, darunter auch das Kurhaus "Der	,	das im Eigentum der
 Eheleute Dr»	steht»	Die	Beklagte	hat	die	Keller-
räume dieses Kurhauses gemietet und verabreicht dort auf eigene Rechnung und unter Einsatz eigenen Personals Thermalbäder und sonstige Kuranwendungen» Auf dem zu dem Kurhein	gehörigen Freigelände befindet sich
 ein überdachtes Schwimmbecken, das ebenfalls von der Beklagten genutzt wird» Seit April 1961 ist in das vom "Zweck verb and Thermalbad	errichtete
 Kurmittelhaus in Betrieb, das die Beklagte auf die Dauer von 50 Jahren pachtete» Es dient der Kurmittolanwendung in jeder Form» Sov/ohl das Kurhotel	als	auch	das
 Kurmittelhaus beziehen das Thermalwasser mittels eigener an der Quelle angeschlossener Rohrleitungen»
Wegen der Abrechnung des dem Kläger nach dem Vertrag vom 13o Mai 1952 zustehenden Wasserzinses entstanden unter den Parteien Differenzen» Der Kläger hat deshalb gegen die Beklagte, die im Wege des Schuldbeitritts als Gesamtschuldnerin neben die BMI getreten ist, Klage erhoben und zuletzt Zahlung von 4 218,95 DM begehrt» Insoweit streiten die Parteien in der Revisionsinstanz nicht mehr»
 
Die Beklagte hat Feststellungswiderklage erhoben und5 nachdem sic auch insoweit im ersten Rechtszug unterlegen war, in der Berufungsinstanz beantragt fest-zu3tollen, daß dem Kläger auch für die Zeit ab 1958 keinerle Nachfordetungean Wasserzins oder Pachtzins aus den Wasserabgaben durch sie, die Beklagte, aus der Thermalquelle zustehto
 Bas Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Widerklage im übrigen fcstgestollt, daß dem Kläger aus dem Verbrauch von Thermalwasser im Kurhaus T^ in	und	im	Kurmittelhaus	für die Zeit
 bis 15 o Bezember 1962 ein Anspruch auf Nachzahlung von Wasserzins nicht zusteht»
Der Kläger hat hiergegen Revision insoweit eingelegt, als der Widerklage stattgegeben worden ist„ Er verfolgt sein Begehren, die Widerklage in vollem Umfang abzuwoisen, weiter» Bie Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen»
Entscheidungsgründe:
Io
 Nach der Rcvisionsbegründung vom 3° Februar 1964 betrifft das Rechtsmittel allein die Widerklage und auch sie nur insoweit, als es sich um die Abgabe von Wasserlieferungen an das Kurhotel TBHÜft und an das Kurmittelhaus handelte Im Schriftsatz vom 26• März 1964 rügt der Kläger, daß das Berufungsgericht § 308 ZPO insofern verletzt habe, als es die leugnende Feststellungs-Widerklage als teilweise begründet erachtet habe, obwohl die Beklagte die Feststellung begehrt habe, daß dem Kläger
 
auch für die Zeit ab 1958 keinerlei Nachforderung an Y/asserzins oder Pachtzins aus Yfasserab-gaben durch die Beklagte aus der Thermalquelle zustehto Nach Ansicht der Revision hätte das Oberlandesgericht die Widerklage im ganzen abv/eisen müssen, sofern sich nur irgendeine, wenn auch noch so geringfügige V/asser-zinsnachforderung ergab; es habe den Widerklageantrag nicht in zwei Anträge dargestalt aufgliedern dürfen, daß die V/iderklagc auch dann (teilweisen) Erfolg hatte, wenn doch Nachforderungen bestehen*
Die Rüge hat keinen Erfolg„
Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung des V/ider-klageantrags den wirklichen Willen der Beklagten erforscht (vglo Urteil des Senats vom 25» Mai 1965 - V ZR 5/63)o Es hat ihn dahin ermittelt, daß es der Beklagten nicht um die Feststellung geht, dem Kläger ständen die angemaßten Ansprüche gar nicht zu, sondern daß es ihr bei der unterschiedlichen Auffassung der Parteien über die Grundlagen ihrer Abrechnung in Wahrheit darum geht, festzustellen, was der Kläger aus der Abgabe von Thermalwasser an die beiden beteiligten Gruppen von Abnehmern (einmal die Gruppe	und	zu dem	anderen
 die Gruppe Kurhotel	und	Kurmittelhaus) fordern
 kann» Das Berufungsgericht ist in rechtlich nicht zu beanstandender Yfeise zu der Auffassung gelangt, daß in Y/ahrheit zwei Ansprüche in Frage stehen, deren Klage-gründo nach der Behauptung der Parteien verschieden sindo Zutreffend weist die Beklagte in der Revisionsbeantwortung darauf hin, daß sie auch in der Berufungsbogründung (So 19) zur V/iderklage zwei Anspruchsteile grundsätzlich unterschieden hatte0 Eine solche Unterscheidung ist auch dem Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 31o August 1961 (So 4,5) zu entnehmeno Das Oberlandesgericht durfte auf
 
Grund des gesamten Sachverhalts, ohne gegen § 139 210 zu verstoßen, den Widerklageantrag v/ie geschehen aufgliedern und dementsprechend entscheiden (vgl0 RGZ 150? 380, 382; Wieczorek, ZPO § 308 C I a 1)0
IIo
 Nach der Revisionshegründung betrifft der Streit in dieser Instanz die im Rahnen der Widerklage bedeutsame Präge, ob die Lieferung an die außerhalb des Nieß-brauchgfundstücks gelegenen Betriebe der Beklagten (Kurhotel	und	Kurmittelhaus	)	ein	Wasserverbrauch
 der Beklagten für betriebseigene Zwecke im Sinne \ vonHNr„III Abs» 3 des Vertrags vom 13» Mai 1952 ist, oder ob es sich um Wasser handelt, das der Nießbrauchs-berechtigte oder sein Rechtsnachfolger nicht im eigenen Betrieb gemäß UIfer III Abs0 4 jenes Vertrags verbraucht, sondern "an andere Betriebe irgendwelcher Art abgibt"0
A) Hierzu hat das Oberlandesgericht, das zunächst in der Entscheidung über die Klage dem Kläger eine Nach-forderung für die Lieferung an die Gruppe	und
V^m^ zuerkannt und deshalb die Widerklage insoweit füi' unbegründet erklärt hat, ausgeführt: Der Vertrag vom 13 o Mai 1952 sei nach Sinn und Zweck unter Berück-sichtigung des zu dem Ausdruck gebrachten Parteiwillens und der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben aus-zulegen0 Der Wortlaut in Nr«, III der vertraglichen Regelung gebe keinerlei Anhalt für die Annahme, daß eigene Betriebe nur solche sein sollen, die auf dem Nießbrauch-grundstück später einmal entstehen«. Es sei auch kein vernünftiger Sinn für einen derartigen Vertragswillen erkennbar, insbesondere lasse sich nicht sagen, aus der Tatsache, daß sich die BMI einen monatlichen Pauschal-
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 verbrauch von 40»000 cbm gesichert habe, ergebe sich, daß überschießender Verbrauch als Fremdabgabc kalkuliert gewesen sei0 Llögo auch die BI.II durch den Mund ihres damaligen Direktors	bei	den Vertragsverhandlungcn
 erklärt haben, die von ihm vertretene Gesellschaft beabsichtige nicht, außerhalb des Nießbrauchgeländes Betriebe zu errichten und zu betreiben, so dage das nicht, daß es der Vorstellung der BMI entsprochen habe, Bade-betriebe, die außerhalb des Grundstücks entstehen könnten, als Fremdbetriebe auch dann anzusehen, wenn sic von dem Nießbrauchberechtigten in eigenem Namen und auf eigene Hechnung geführt werden» Diese Auffassung entferne sich so s(ehr von einer natürlichen Betrachtungsweise, daß sie, sollte sie als Wille der BMI angesehen worden, in Vertrag ausdrücklich hätte aufgenommen werden müssen»
Ob ein Betrieb ein Fremdbetrieb oder ein Eigenbetricb sei, könne sich mangels gegenteiliger ausdrücklicher Regelung nicht räumlich, sondern lediglich personell bestimmeno Nur eine solche Auslegung gebe auch einen vernünftigen Sinn» Es habe offenbar den beidcz’seitigcn Parteivorstollungen entsprochen, daß bei der Abgabe von Thermalwassor an Dritte ein Preis erzielt werde, der höher liege als der Preis, der von dem Nießbrauchberechtigten aus der Verwendung von Thermalwasser im eigenen Betrieb an die Grundstückseigentümer geschuldet sei» An diesem höheren Proio sollten die Grundstückseigentümer beteiligt werden» Dagegen könne nicht angenommen werden, daß es dem Nießbrauchberechtigten nicht gestattet sein solle, auf anderen Grundstücken einen Badebetrieb mit Thermalwasser unter den gleichen Bedingungen zu unterhalten, die für einen Betrieb auf dem Nießbrauchgrundstück zu gelten haben, und daß in diesem Falle ihre eigenen Betriebe als Fremdbotriebe anzusehen seien»
 
B) lo Die Revision rügt Verletzung des § 157 BGB und meint, das Berufungsgericht übersehe grundsätzlich, daß die Beklagte als Rechtsnachfolgcrin der ursprünglichen Nießbrauchberechtigten gemäß § 1059 a und c BGB vollkommen in die Rechte und Verpflichtungen nach den Vertrag über die Bestellung des Nießbrauchs eintrete0 Der Inhalt der Rechte und Verpflichtungen bestimme sich ausschließlich nach den ursprünglichen Vereinbarungen der ursprünglichen Vertragspartnero Schon daraus folge, daß die betriebseigenen Zwecke nach Nr« III Abs» 3 und die Abgaben an andere Betriebe irgendwelcher Art nach Abs0 4 aus der Person der ursprünglichen Nießbrauchbercchtigten, der BI.II, zu bestimmen seien, und zwar vermöge der ausdrücklichen Vertragsbestimmung der Nr* II Abs» 6 gerade auch für den Pall der zugelassenen Übertragbarkeit der Ausübung des Nießbrauchrechts*
Wenn im Laufe der Zeit Fremdbetriebe in der Nachbarschaft des Nießbrauchgrundstücks entstanden seien und die BMI den Nießbrauch dem Recht oder der Ausübung nach an einen solchen Fremdbetricb veräußere, könnte die bisherige Abgabepflicht für Waaserlieferungen an jene Premdbetriebe nicht dadurch beseitigt werden, daß dieser Betrieb für den neuen Nießbrauchberochtigten ein Eigenbetrieb wäre» Nach Nr» II Abs0 5 und 6 des Vertrages in Verbindung mit § 1059 a BGB sei auch für den Rechtsnachfolger des Nießbrauchers der Begriff dos Unternehmens, als Teil dessen das Nießbrauchrecht übertragen werden kann, auf das Unternehmen des ursprünglichen Nießbrauchers abgestellt, doh» gerade auf den Betrieb, den Nr, III Abs* 3 bis 5 des Vertrags als den eigenen Betrieb der BMI bezeichne» Auch aus diesem Grund könne der Inhaber eines Nachbarbetriebs, der den Nießbrauch erwerbe.
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 den bisherigen Fremdbetrieb nicht zu dem Eigenbetrieb in Sinne des Vertrags machen» Ein nach dem Erwerb des Nießbrauchs errichteter Betrieb des Rechtsnachfolgero stehe insoweit einem schon vorher errichteten Betrieb gleich. Entgegen der im angefochtenen Urteil niedergclegten Ansicht begründeten sowohl der Y/ortlaut des Vertrages als auch der des Gesetzes, der nur auf die Übertragung eines bestimmten Unternehmens ab3tolle, die Auslegung, daß eigene Betriebe nur solche sein sollen, die auf dem Nießbrauchgrundstück stehen» Es handle sich im Streitfälle nicht um die Erweiterung des Urbetriebs, sondern um außerhalb desselben befindliche Einzelbetriebe, die mit dem Urbetrieb nur durch die Person des Betriebeinhabers verbunden seien» Diesem Ergebnis entspreche die von Berufungsgericht rechtsirrig beiseite geschobene Erklärung des damaligen Direktors der BMI seine Gesellschaft beabsichtige nicht "die Errichtung oder den Betrieb eines Betriebs außerhalb des Nieß-brauchgeländes"» Das Oberlandesgericht habe die vom Kläger insoweit angebotenen Beweise nicht erhoben ( § 286 ZPO)»
2» a)C*) Was die Revision gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts einwendet, ist nicht stichhaltig»
Es handelt sich um die Auslegung eines Individualvertrags» Sie ist Sache des Tatrichters und kann in der Revisionsinstanz nur daraufhin nachgeprüft werden, ob sie gegen gesetzliche Vorschriften oder allgemeine Auslegungsgrundsätze verstößt» Die Revision vermag keinen derartigen Verstoß darzutun»
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Beklagte als Rechtsnachfolgerin vollkommen in die Rechte und Verpflichtungen gemäß dem Vertrag vom 13° Mai 1952
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cingctreten ist« Es hat aber nach dessen Nr» III Abs» 3 die Rechtstcllung der Bill hinsichtlich des Wasserverbrauchs "für betriebseigene Zwecke" nicht so eng umgrenzt wie der Kläger und danach die rechtliche Lage der Beklagten Umrissenc Das Oberlandesgericht hat ohne Rechts-verstoß fostgestellt, daß der Wortlaut in Nr„ III des Vertrags keinerlei Anhalt für die Annahme gibt, daß eigene Betriebe nur solche sein sollen, die auf dem Nießbrauchgrundstück später einmal entstehen. Wenn das Ober-landesgericht in dieser Erörterung darüber hinaus nicht auch die Hr. II ausdrücklich angeführt hat, so ist doch nach dem Zusammenhang der Gründe klar, daß es jene Ziffer nicht übersehen und das ganze von den Grundstückseigentümern und der BMI geschaffene Vertragswerk gewürdigt hato An Nr. II Abs0 5, der den Nießbrauchinhalt näher bestimmt, schließt sich zwar die Vereinbarung über die Übertragbarkeit der Ausübung an. Daraus folgt aber noch nicht, daß eigener Betrieb im Sinne der Nr0 III Abs» 3 nur der eigene Betrieb clor BMI auf dem Nießbrauchgrundstück sein kann«
Maßgebend ist vielmehr, daß der Wille der Vertragspartner dahin ging, das Nießbrauchrecht praktisch übertragbar zu gestalten,, Da der BMI das Recht, die Ausübung, des Nießbrauchs einem anderen zu überlassen, nach § 1059 Satz 2 BGB ohne besondere Gestattung zuotand, hätte les der Fixierung des Abs. 6 in Nr. II gar nicht bedurft« Die gleichwohl erfolgte Hervorhebung deutet bereits darauf hin, daß man die spätere Entwicklung der Quellennutzung vorbedacht hatte« Weil ferner nach dem eigenen Vorbringen des Klägers "für die Erdölfirma BMI schon der Wasservertrieb ein Fremdkörper" gewesen sei, lag schon zur Zeit des Vertragsschlusses die künftige Überlassung der Ausübung oder gar die Übertragung des Rechts nicht fern«
Daß dann aber die kommerzielle Ausnutzung des Quellwacsers durch einen anderen Nutzungsberechtigten auch r-ur Verwendung in eigenen Außenstellenebs Berechtigten bei einem aufstrebenden Kurbetrieb führen werde, war bei Vor-tragsschluß abzusehen» Hierauf weist die Beklagte in der Revisionsbeantwortung mit Recht hin« Bei dieser Sachlage kann es schwerlich im Interesse und Willen der Bill gelegen haben, einen künftigen Erwerber des Urbetriebs einschließlich des Nießbrauchrcchts für den Fall der Erweiterung des ursprünglichen Betriebs der Bill über die Grenzen des Nießbrauchgrundstücks hinaus oder den Inhaber eines Nachbarbetriebs, der den Nießbrauch mit den Anlagen der BMI erwerben will, /für den Nachbarbetrieb von den Vorteilen der Nr, III Abs» 3 aus-zuschÜ&ßeno Das meint das Berufungsgericht mit seiner Bemerkung, eine gegenteilige Auffassung entferne sich von der natürlichen Betrachtungsweise«
Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß nach den Vortrag der Parteien in Nr« III Abs» 4 des Vertrags von dem eigenen Betrieb der BI.II gesprochen ist« (Im Text der Vertragsurkunde heißt es wörtlich in Nr, III Abs» 4s V««» in eigenen Betriebe «««"!) Wenn das Oberlandesgericht bei Berücksichtigung all jener Gesichtspunkte ersichtlich unter Betrieb den Geschäftsbetrieb verstanden hat, der naturgemäß an mehreren Orten ausgeübt werden kann, ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« In der Regelung der Vergütung für den Wasserbezug haben die Vertragspartner übrigens nicht nur vom eigenen Betrieb der BMI und "anderen Betrieben irgendwelcher Art", sondern auch von "Dritten" (vgl« Nr« III Abs« 5) - im Gegensatz zur BMI - gesprochen» Es unterliegt somit keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Oberlandesgcricht erwägt, es sollte sich hier mangels gegenteiliger aus-
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drücklicher Regelung nicht räumlich, sondern nur personell bestimmen, ob ein Betrieb ein Fremd- oder ein Eigenbetrieb sei, Die tatricht erliche Auslegung, wonach sich die ’’Örtliche Bezogenhcit des Nießbrauchbetriebs” aus dem Vertragowerk nicht ergibt, erweist sich jedenfalls als möglich und bindet damit den Rcvisionc-richtor» Sic kann nicht durch den Hinweis auf die vom Kläger behaupteten Erklärungen des bei Vertragsschluß für die BJ.II handelnden Direktors	entkräftet
 werden. Das Berufungsgericht hat ohne Verstoß gegen §
286 ZPO die hierzu vorn Kläger angebotenen Beweise aus der irrtumsfreien Erwägung nicht erhoben, die angeblichen Erklärungen	müßten	noch	nicht zu der Annahme
 führen, daß es der Vorstellung der BMI entsprochen habe, Badebetriebe, die außerhalb dos Grundstücks entstehen könnten, als Frcüdbetriebe auch dann anzusehen, wenn sie von dem Nießbrauchberechtigten, insbesondere im Fall der damals schon bedachten Rechtsnachfolge, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geführt werden, eine solche weitreichende Fo3g^hättc als Wille der Partner ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen werden müsseno Es kommt nicht allein darauf an, ob bei der BMI selbst nach ihrer allgemeinen Lage als Erdölbohrge-sollschaft an eine Erweiterung ihres Badebetriebs über die Grenzen des Nioßbrauchgrmidstücks hinau% nickt tit dentetl war» Soweit die Revision aus der Bekundung des Zeugen andere Schlüsse ziehen will als das Oberlandesgericht, begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet tatrichterlichor Würdigung,,
/3 ) Dem weiteren Hinweis der Revision, daß die Beklagte im Gegensatz zu Nr„ III Abßo 4 das Wasser nicht nur in einem, sondern im Hinblick auf die Versorgung des Kurhauses	und	des	Kurmittolhauses	in	drei
 
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Betrieben verbraucht, ist mit dem Berufungsgericht entgcgcnzuhalen, daß in den ermictetcn Kellerräumen des	und	in	^Gm	au]^ 50 Jahre gepachteten
 Kurmittelhaus allein von der Beklagten auf eigene Rechnung und unter Einsatz eigenen Personals Mineralwasser verabreicht und somit das Qucllwasser in beiden Fällen gemäß der rechtsirrtumsfreien Auslegung der Nr. III des Vertrags durch das Oberlandesgericht in dem ~ einzigen -eigenen Geschäftsbetrieb verwendet wird»
TT ) Erfolglos beanstandet die Revision auch, daß das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers nicht richtig gewürdigt habe, die Beklagte habe anderen Hotels und Pensionen die Belieferung mit Thermalwasser verweigert und dadurch zugleich den Eigenverbrauch in ihren außerhalb des Nießbrauchgrundstücks gelegenen Betrieben künstlich gesteigert; die von ihr dadurch vereitelten Lieferungen an Fremdbetriebe hätten in jedem Fall der Wasserabgabc unterlegeno Zwar ist der Kläger an dem Erlös von Lieferungen an Dritte nach Maßgabe der Nr» III Abs» 4 und 5 des Vertrags beteiligt» Diese Tatsache hinderte die Beklagte aber nicht, ihrem eigenen Gewinnstreben nachzugehen, solange es sich in wirtschaftlich vertretbarem Rahmen hielt und nicht den Kläger bei Abwägung der beiderseitigen Interessen unangemessen beeinträchtigte» Sic iv t. hat! in den Vorinstanzen die geringe Möglichkeit heraus-gestellt, an der Lieferung des Qucllwassers als solcher zu verdienen, und damit ihre Bemühungen begründet, durch die NÖbenleistungen der hQuelliwasserlieferungen wie Badebetrieb und Kurmittelabgabe mehr einzunehmen» Diese Motivierung ihres Handelns hat das Berufungsgericht ersichtlich gebilligt» Ein Rechtsverstoß tritt darin nicht zutage»
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c) Die Revision kann ferner nicht mit den Vorbringen durchdringen, die Beklagte habe die Wasserabgaben an den Kläger bei der Belieferung des Tannenhofes künstlich verkürzt (§§ 276, 826 BGB)„ Das Berufungsgericht hat den vorinstanzlichen Vortrag des Klägers (insbesondere in den Schriftsätzen vom 9» September 1961, So 3 ff und vom 9» Novembei’ 1962, S05, 6), wie die Bezugnahme im Tatbestand des angefochtenen Urteils erweist, nicht übersehen0 Wenn es sich in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich damit befaßt hat, liegt darin kein Verfahrensverstoßo Der Urteils-zusammenhang ergibt, daß eine sachentsprechonde Beurteilung auch dieses Punktes stattgefunden hato Da3 Oberlandesgericht war nicht gehalten, auf jedes einzelne Vorbringen des Klägers einzugehen und sich ausdrücklich damit auseinanderzusetzen (vgl* BGHZ 3? 162, 175) <> Der von der Revision in Bezug genommene frühere Vortrag ergibt keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, daß ein das V/iderklageverlangen ausschließender Umgehungsversuch der Beklagten hinsichtlich ihrer Vertragspflicht oder, wie der Kläger meint, ein dieselbe Folge zeitigendes mißbräuchliches Verhalten im Sinn des § 6 StAnpG vorliegt0 Dem Vorbringen des Klägers ist die Beklagte mit dem nicht zu beanstandenden Hinweis entgegengetreten, daß sie sich aus wirtschaftlichen Erwägungen und nicht zu dem Zweck, das Einkommen des Klägers zu schmälern, dafür entschieden habe, dem Verdienst aus dem Betrieb des Freibades bei Zahlung eines monatlichen Zinses an den Arzt Dr, Z^pl vor dem geringeren Gewinn aus einer bloßen Qucllwasserlieferung den Vorzug zu geben; der Badebetrieb werde im	mit	der	Begründung durch-
goführt, er sei der Gesundheit dienlich, so daß die Nähe eines Arztes vorteilhaft seio Der Kläger kann die Beklagte am eigenen Badebetrieb im	nicht	des-
halb hindern, weil er einen höheren Wasserzins erhielte,
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wenn die Beklagte auf eigene Ausnutzung des Quellwassers verzichteto
d) Schließlich rügt die Revision, daß dem Berufungsgericht auf Seite 28 des Berufungsurteils ein offensichtliches Mißverständnis insofern unterlaufen sei, als es dort sage, für die Wasserabgaben an das Kurhaus
 und das Kurmittelhaus bezahle die Beklagte unstreitig 3 Pfennige je cbm; das sei nur insoweit richtig, als der Wasserverbrauch insgesamt in einem Monat 40o000 cbm übersteigeo
 Bio Rüge ist nicht stichhaltig» Bas Berufungsgericht führt auf Seite 29 des Berufungsurteils aus, für den Verbrauch von Thermalwasser im	und	im
 Kurmittelhaus seien, "soweit ein über 40»000 cbm monatlich hinausgehender Verbrauch in Betracht kommt, nach Nr» III Abs» 3 Satz 2 des Vertrags vom 13o Mai 1952 3 Pfennige je cbm an die Grundstückseigentümer zu zahlen oooo, wie es auch tatsächlich geschieht"» Bamit hat das Berufungsgericht unmißverständlich auf die richtige Vereinbarung der Vertragspartner abgestellt„ Allein diese Auffassung liegt dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde» Es kommt infolgedessen nicht darauf an, ob sich das Berufungsgericht etwa auf Seite 28 des Berufungsurteils mißverständlich ausgedrückt hat»
 
III.
Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch sonst keinen Rechtsirrtum zun Nachteil dos Klägers enthalten, ist die Revision mit der Kostenfolgo aus § 97 ZPö zurückzuweiseno
 Dr. Augustin	Dr.	Piepenbrock	Dr.	Matter}
Offterdinger
 Dr. Groll