so steht dem Käufer ein Ausgleichsanspruch zu<> An den Nachweis, daß sich das Wertverhältnis zwischen .Leistung und Gegenleistung grob verändert habe, sind auch für diesen Ausgleichsanspruch strenge Anforderungen zu stellen* Es ist nicht zu beanstanden, wenn beim Vergleich der beiderseitigen Vertragsleistungen die Vermögensabgabe mit ihrem Ablösungswerte zu dem Zeitpunkt des vertraglichen Übergangs von Nutzungen und Lasten berechnet wird. Bie Berufung der Beklagten gegen das Ur-* teil der 18« Zivilkammer des Landgerichts in Berlin-Charlottenburg vom 26, Oktober* • 1955 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,' daß der Kläger von den Kosten des ersten . Auf die Anschlußberufung des Klägers wird dieses Urteil zu Nrs 1 und 2 dahin abgeändert, daß die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt wird, Die Umschreibung im Grundbuch hat stattgefunden« Die Beklagte ist auch ihren Zahlungen bis auf 800 DM nachgekomraen« Da sie aber zur Bypothekengewinnabgabe,..die sich .aus. Er vertrat die Auffassung, daß die Beklagte auf Grund des § 3 Abs« 2 der Vertragsbestimmungen auch zur Tragung dieser Last veipflichtet sei« Das Hausgründetück habe einen Einheitswert von 40 500 DM-West gehabt« Er habe es aber um 10 500 DM~\Yest billiger verkauft, um sich vor allen etwaigen Verpflichtungen aus dem Lastenausgleich zu sichern« Die Parteien seien sich bei Vertragsabschluß darüber klar gewesen, daß die Beklagte alle zu erwartenden und möglichen Verpflichtungen übernehme, welche wegen des Grundstücks dem Kläger durch die kommende Gesetzgebung auferlegt werden könnten, insbesondere auch eine mit dem Grundstück zusammenhängende Vermögensabgabe« Das habe man mit dem Wortlaut des § 3 Abs« 2 zu dem Ausdruck bringen wollen« Die Beklagte habe damit freilich ein Bisiko eingegangen, aber gerade mit Bücksicht darauf sei der Preis um 1/4 ermäßigt worden» Es seien nicht nur die Lasten, für die das Grundstück hafte, sondern auch alle jene, die durch das Grundstück ausgelöst werden sollten, von der Beklagten zu übernehmen gewesen» Da die Vermögensabgabe lediglich auf dem Werte des Hausgrundstückes beruhe, sei sie eine Last im Sinne der bezeichneten Vertragsbestimmung« Der Kläger hat beim Landgericht beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 405 DM-lVest nebst 4 $> Zinsen seit dem 1c Jklärz 1954 und weitere 345 DM-West an das Binanzamt Zehlendorf Sonderstelle Lastenausgleich zur Steuemummer 25/2556 VA zu zahlen« so liege ein Dissens der Parbeien vor, jedenfalls fechte sie dann ihre Erklärung wegen .Irrtums an« Müßte sie zu der Hypothekengewinnabgabe auch noch die Vermögensabgabe zahlen, so stelle sich der Kaufpreis auf 51 000 DM-West und überschreite damit den Vertragspreis um 70 %« Von einer Gleichwertigkeit der Leistungen könne Die Beklagte reichte unter Bezugnahme darauf, daß sie den Kaufpreis bezahlt habe, Widerklage ein mit dem Anträge, den Kläger zu verurteilen,jlöschungsfähige Quittung über die im Grundbuch des Amtsgerichts Zehlendorf von Wannsee Bd« ^ Bl«^Jp9 in Abteilung III Nr« 7 ver-seichnete Hypothek über '0 000 DM der Bank Deutscher Länder nebst Zinsen zu erteilen und der Beklagten den Hypothekenbrief auszuhändigen, hilfsweisa den Kläger zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß s.ein Prozeßbevollmächtigter die löschungsfähige Quittung und.* hob aber eine weitere Widerklage mit dem Anträge festzusteilen, daß die Beklagte auch über die mit der Klage geltend gemachten Beträge hinaue nicht verpflichtet sei, für den Kläger die weiteren Zahlungen für dessen Vermögensabgabe zu entrichteno Der Kläger beantragte, die Widerklage abzuweisen« 4 Zinsen seit dem 1* Januar 1956 zu zahlen, ferner weitere 53,20 BM-West als Vermögensabgabe für das erste Vierteljahr 1956 an das Finanzamt Havensburg für Rechnung des Klägers für Steuer-nuaaer 512'894 zu zahlen« Hinsichtlich der (ersten) Widerklage vom 3- Mai 1955 haben beide Parteien den Rechtsstreit in de?.- Hauptsache als erledigt erklärt und beantragt. Bas Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung der Berufung im übrigen und der Anschlußberufung des Klägers das Urteil des Bandgerichts dahin abgeändert, daß Klage und Feststellungswiderklage abgewiesen, hinsichtlich der - ersten - Widerklage der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Kosten des Rechtsstreites zu l/lO dem Kläger, zu 9/10 der Beklagten auferlegt werden« Das Landgericht hat unter ”die Zahlungen, die nach dem 1« Juli 1949 durch Gesetz oder behördliche Verfügungen festgesetzt werden sollten”, auch die Vermögensabgabe fallen lassen.. Bie Beklagte habe zwar außer der fypothekengewinn-abgabe auch die Vermögensabgabe übernommen« Insoweit sei dem Landgericht beizutreten« Zur Zeit des Vertragsabschlusses hätten allerdings über die Ausgestaltung des Lastenausglcichs nur wenige Anhaltspunkte Vorgelegen« Barliber hätte man sich keine genauen Vorstellungen machen können., Bie Beklagte habe aber eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß sie neben der Hypothekengewinnabgabe auch weitere Ausgleichsabgaben übernehmen wolle« Bissens liege nickt vor, Bie Anfechtung wegen Irrtums sei unbeachtlich, weil sie nicht rechtzeitig'erklärt worden sei« Bie Beklagte habe jedoch wegen Erschütterung der Geschäftsgrundlage einen Ausgleichsanspruch gegen den Kläger« Sie habe das Risiko nicht aus spekulativen Gründen auf sich genommen« Sicherheit gezwungen waren, der Rechtsordnung nicht erwünschte Risiken einzugehen, müsse Gerechtigkeit widerfahren; die Gerichte hätten daher nach dem Grundsatz von Treu und Glauben durch Anwendung der Regeln über den Wegfall der 'Geschäftsgrundlage eine im Einzelfalle gerechte Lösung zu finden* Den Teil, den die Beklagte als spätere Hypothekengewinnabgabe übernommen habe, hätten die Parteien mit 4 000 DM eingeschätzt,. Die Parteien könnten ihm aber*im Verhältnis zu der auf die Hypothek entfallenden Hypothekengewinnabgabe keine besondere Bedeutung beigemessen haben« Der Senat schätze den Betrag auf i 000 DM« Die Parteien hätten sich also vorgestellt, daß das von der Beklagten übernommene Risiko etwa 5 000 DM ausmache. 50 DM über die Klagesumme hinaus» Trotzdem müsse die Peststellungswiderklage in vollen Umfange abgewiesen werden, weil die Beklagte die Erfüllung der gerichtlichen Auflage abgelehnt habe, den Antrag so abzufassen, daß er auch für den Pall sachdienlich sei, daß Ausgleichsansprüche bestehen sollten» Der Widerklageantra^, der sich nur auf ihre Verpflichtung zur weiteren Zahlung für die Vermögensabgabe beziehe, habe nicht die ihr zustehende restliche Ausgleichsforde-rung von 429?50 DM zu dem Gegenstand, zu demal da diese sowohl durch die Vermögensabgabe als auch durch die Hypothekengewinnabgabe bedingt sei« abgabe allein durch das Eigentum am Grundstück ausgelöst worden ist* Die Auslegung der Vertragsbestimmung verstößt auch nicht gegen gesetzliche Auslegungsregeln und beachtet insbesondere die Interessenlage bei Abschluß des Vertrages« Einen wesentlichen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht der Entstehung des Vertrages und dem Ablauf der Vorverhandlungen entnommen; auch hierbei läßt sich ein Hechtsirrtum nicht erkennen« Die Revision möchte im Ergebnis ihre Würdigung an die Stelle der tatrichterlichen setzen« Damit kann sie nicht durchdringen« Das Berufungsgericht hat entgegen der Meinung der Revision wichtige Gesichtspunkte nicht außer acht gelassen, jilit seiner Auffassung steht der Umstand nicht in Widerspruch, daß der Kläger im Vorprozeß vorgetragen hatte* die Beklagte habe die Hypothekengewinnabgabe übernommen, mit Rücksicht hierauf sei der Kaufpreis um 2 000 DM ermäßigt worden i'Schriftsatz vom 3. Es trifft zwar zu, daß die Beklagte bereits im Schriftsatz vom 3* Mai 1955 auf ihren Irrtum hingewiesen hatte* Ihre Behauptung, sie habe sich geirrt, kann aber der Anfechtung wegen Irrtums nicht gleichgesetzt werden* Bern Hinweis konnte nicht entnommen werden, daß damit die Beklagte auch von der Möglichkeit der Anfechtung mit allen ihren schwerwiegenden Hierbei wird aber übersehen, daß die Vermögensabgabe durch das Lastenausgleichsgesetz nicht als Kapitalschuld ausgestaltet worden ist, die durch laufende Abzahlungen immer geringer wird« Die Abgabeschuld ist vielmehr weitgehend zu einer Rentenschuld geworden; Zinsen und üilgungsanteile ändern sich bis zu dem Ende der Laufzeit der Vermögensabgabe derart, daß die Tilgungsenteile anfänglich geringer sind und gegen Ende der Laufzeit ständig Zunahmen* Der Wert der Vermögensabgabe ist daher wie bei einer lente, die in gleichbleibenden Beträgen abzutragen isc* aus dem Werte der vierteljährlichen Beträge zu errechnen, die der Schuldner noch zu zahlen hat, abzüglich der im Falle vorzeitiger Zahlung anfallenden Zwischenzinsen«, Welcher Zinssatz für die Zwischenzinsen dabei zu beachten ist, wird des Zusammenhanges wegen bei der Behandlung der Anschlußrevision des Klägers noch zu erörtern sein» KG JR '*955, 14*1)« Der Anwendung der Grundsätze vom Wegfall der Gcschäftsgrundlage steht im vorliegenden Palle nicht entgegen, daß die Parteien bei Abschluß deB Vertrages die spätere Ausgestaltung des Lastenausgleiches nicht mit Sicherheit voraussehen konnten« Um *ein reines spekulatives Geschäft hat es sich nach den Urteilsfeststellungen nicht gehandelt* Die Parteien wollten die ungeklärte Präge des kommenden Lastenausgleiches regeln« Sie haben dabei, wenn auch nicht restlos eindeutig, die Grenzen abgesteckt, innerhalb deren sich diese Regelung bewegen sollte« Insoweit bildeten ihre- Erwartungen die Geschäftsgrundlage* deren Erschütterung Rechtsfolgen nach sich ziehen müßte« Von einer Erschütterung der Geschäftsgrundlage kann aberv wie die Anschlußrevision mit Recht ausführt, nur gesprochen werden, wenn sich die Verhältnisse gegenüber den Vorstellungen der Parteien so wesentlich geändert haben, daß der eine Teil die Leistung des andern auch nicht mehr annähernd als äquivalent für seine Gegenleistung ansehen kann (Larenz aaO 79, 89)p Nicht jede Verschiebung des Gleichgewichts genügt in diesem Zusammenhang* Es muß sich um ein Überschreiten der Opfergrenze handeln, um ein untragbares, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbares Ergebnis (Enneccerus/Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, Erschütterung der Grundlage nicht gesprochen werden, wenn eine Verschiebung insoweit eintrat, als die Beklagte für das Grundstück nicht, wie sie erwartet hatte, 30 000 DM zu zahlen und eine Schuld in Höhe von 3 000 DM zu übernehmen hatte, während sich in Wirklichkeit diese Schuld auf 6 570.40 DM belief» Die Beklagte mußte für den Erwerb des Grundstücks statt 35 000 DM tatsächlich 36 570,40 DM aufwenden. Die Beklagte wendet allerdings ein, daß die Vermögensabgabe in dieser Berechnung nicht mit ihrem Ablösungswerte hätte eingesetzt werden dürfen» Insoweit ist jedoch dem Berufungsgericht beizutretenc Das Lastenausgleichsgesetz enthält über die Bewertung der Vermögensabgabe verschiedene Vorschriften: in § 77 wird der sog. Im vorliegenden Palle geht es indes nicht um die Fest-legu:ig des Wertes eines Vermögens, das mit einer Vermögensabgabe belastet ist« Vielmehr ist zu ermitteln, welche Beträge die Beklagte aufzuwenden hatte, um ihrer Verpflichtung aus § 3 Abs« 2 des Kaufvertrages gerecht zu werden« Hätte sie, statt den Lastenausgleich zu übernehmen? kann eine andere Bewertung der Abgaben als nach ihrem Ablösungswerte nicht rechtfertigen, wenn geprüft werden muß, ob der Käuferin ein Ausgleichsanspruch zu gewähren ist« Auch in diesem Zusammenhang darf die Abgabe nicht über den zu ihrer sofortigen Tilgung erforderlichen Betrag hinaus bewertet werden (vgl« KG aaO, wohl auch Woerbelauer NJW 1952, 1356, 1358 I a®Eo)« Die Beklagte ist freilich nicht verpflichtet, yon der Ablösungsmöglichkeit Gebrauch zu machen (BGH WM 1956, 1233, 1235)«» Dies besagt aber nicht, daß sie durch Ablehnung dieser Möglichkeit die Berechnung der Vermögensabgabe nach ihrem Zeitwerte herbeifilhren und damit sich zu dem Nachteil, des Verkäufers einen Ausgleichsanspruch verschaffen könne« Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht den Ablösungswert der Vermögensabgabe nach dem Zeitpunkt der im Vertrage vorgesehenen Übernahme von Nutzungen und Lasten (l„ Juli 1949) errechnet hat« Freilich war damals noch nicht die Möglichkeit gegeben, die Ablösung vorzunehmen«. Denn erst das Lastenausgleichsgesetz und seine I* AbgabenBV - LA vom 8« Oktober 1952 (BGBl I 649) schufen hierüber Klarheit«, Es trifft ferner zu, daß sich der Ablösungswert im Zeitpunkt des finanzamtlichen VorausZahlungsbescheides vom 8« Juni 1955 um 1 594,62 BM auf 5 744,93 BM erhöht hatte« Die Beklagte rechnete aber schon bei Abschluß des Vertrages mit einem Lastenausgleich in Höhe von 5 000 BM« Sie mußte dafür Sorge tragen, daß ihr dieser Betrag zur Verfügung stand« Nach den Urteils-fest8tellungen konnte s.ie den Betrag aus eigenen Mitteln nicht erbringen« Hätte sie aber bei Vertragsabschluß ein Barlehn in Höhe von 5 000 BM auf genommen, so hätte sie bei einem Zinssatz von mindestens 6 56 bis zu dem 8. Juni 1955 annähernd 1 800 BM an Zinsen aufbringen müssen« Biesen Be- • trag hat sie erspart« Er kommt annähernd dem Betrag gleich, um den sich die Ablösungswerte für Vermögensabgabe und Hypethekengewinnabgabe von 1949 bis Juni 1955 erhöht haben« Eine Benachteiligung der Beklagten liegt also nicht darin, daß das Berufungsgericht die AbiÖsungsweifte auf den 1 * Juli 1949 errechnec hat und nicht auf den Tag, da durch den vorläufigen Vorauszahlungsbescheid des Finanzamts die Möglichkeit gegeben war, den Ablösungswert für die Vermögensabgabe zu ermitteln« 3* Die in der Klage geltend gemachten Beträge «erden daher von einem AuBgleichsanspruch der Beklagten nicht berührt« Jedoch kann der Kläger Zinsen für diese Beträge erst von der Rechtshängigkeit an geltend machen« § 452 BGB trifft hier nicht zu« Auf die Anschlußberufung und Anschlußrevision des Klägers ist daher das landgerichtliche Urteil wie geschehen abzuändern«
/ Für das NachschlagewerkI .Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetz? BGß § 242; LAG §§ 60. 199 Bechtssatz? Hat in einem vor Inkrafttreten des lastenaus^ gleichsgesetzes abgeschlossenen Grundstückskaufvertrage der Käufer die Zahlung der den Verkäufer hinsichtlich dieses Grundstücks treffende Vermögensabgabe übernommen und weichen zu dem Nachteil des Käufers die Vorstellungen der Vertrags keile über die kommende Ausgestaltung und Höhe der Vermögensabgabe wesentlich von der späteren gesetzlichen Regelung ab. so steht dem Käufer ein Ausgleichsanspruch zu<> An den Nachweis, daß sich das Wertverhältnis zwischen .Leistung und Gegenleistung grob verändert habe, sind auch für diesen Ausgleichsanspruch strenge Anforderungen zu stellen* Es ist nicht zu beanstanden, wenn beim Vergleich der beiderseitigen Vertragsleistungen die Vermögensabgabe mit ihrem Ablösungswerte zu dem Zeitpunkt des vertraglichen Übergangs von Nutzungen und Lasten berechnet wird. Aktenzeichens V ZB 165/56 Urteil des BGH «vom 8. Januar 1956 Kammergericht Berlin v m 165/56 VerkUndet am 8* Januar 1958 Symalla, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit Hilde; ird Wl borene M rai Beklagten, Widerklägerin, Berufungsklägerin« Ansoblußberufungsbeklagten, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmäehtigter; Rechtsanwalt Prof* Br« gegen . den Kaufmann Paul PflHHPt RfllHHHB» S^HBBptraße^fc Kläger, Widerbeklagten« Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, flHHM- hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8« Januar 1958 unter Mitwirkung des Settatspräsidenten Br, Tasche sowie der Bundesrichter * Br« Augustin, Schuster, Br« Piepenbrock und Br* Preitag für Recht erkannt 1 Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Kammergerichts vom 14* Mai 1956 wird zurückgewiesen* Auf die Anschlußrevision des Klägers wird das bezeichnete Urteil dahin abgeändert: Bie Berufung der Beklagten gegen das Ur-* teil der 18« Zivilkammer des Landgerichts in Berlin-Charlottenburg vom 26, Oktober* • 1955 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,' daß der Kläger von den Kosten des ersten . , Rechtszuges den Betrag von 60.BÄ. zu den^ . . Gerichts kos ten zu zahlen hat* : - 2 ~ ✓ Auf die Anschlußberufung des Klägers wird dieses Urteil zu Nrs 1 und 2 dahin abgeändert, daß die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt wird, a) an den Kläger den Betreg von 802,50 DM-West nebst 4 f> Zinsen aus 750 DM-West seit dem 1«.Januar 1956 bis 3c Mai 1956 und aus 802,50 DM-West . seit 4« Mai 1956 zu zahlen, b) weitere 53,20 DM-West als Vermögensabgabe für das erste Vierteljahr 1956 an das Finanzamt Bavensburg für Hech-nung des Klägers zu Steuemummer 512/894 zu zahlen* Hinsichtlich der Widerklage auf Quittungserteilung und Briefaushändigung ist der Eechts-streit in der Hauptsache ex’ledigt« Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsund Eevisionsverfahrens zu tragen« Von Hechts wegen ~ 3 - / Tatbestand: Der Kläger verkaufte durch notariellen Vertrag vom 14- Juni 1949 sein Haus gründe tttck ^HHfeßtraße eingetragen im Grundbuch von Bd. ^PBl, ^P9? zu dem Preise von 30 ÖÖO DM an die Beklagte« Bin Teilbetrag in Höhe von 20 000 DH wurde durch Barscheck bezahlt; der Best sollte in Baten beglichen und durch eine Hypothek gesichert werden- § 3 des Vertrages bestimmt: • * ♦♦ Verkäufer verpflichtet sich, die in Abteilung Hinunter Nr« 6 des Grundbuchs eingetragene Hypothek von 8 000 GM zur Löschung >zu bringen« Br beantragt unter Bezugnahme auf die zu erteilende löschungsfähige Quittung schon .Jetzt die Löschung dieser Hypothek im Grundbuch«,. ,~ ' Käufer übernimmt alle Belastungen des Grundstücks oder Zahlungen, die nach.dem 1 * Juli 1949 durch Gesetz oder behördliche Verfügungen festgesetzt werden sollten. » * I* t ' Die Umschreibung im Grundbuch hat stattgefunden« Die Beklagte ist auch ihren Zahlungen bis auf 800 DM nachgekomraen« Da sie aber zur Bypothekengewinnabgabe,..die sich .aus. 4er er- wähnten Hypothek ypn 8 000 ergeben Ja^tte,^omrFinanzamt. Zehlendorf herangezogen worden und der Ansicht war, daß im Verhältnis der Parteien untereinander der Kläger diese Abgabe zu tragen habe« hielt sie mit der restliche# Kaufpreiszahlung zurück, rechnete mit ihren Zahlungen auf die . Hypothekengewinnabgsbe auf und erhob Klage, daß der Kläger aus der notariellen Urkunde vom 14. Juni 1949 nicht mehr vollstrecken könne. Diese Klage wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Juni 1954 55 S 17/54 - 3 C 877/53 abgewiesen« Der Bestbetrag von ' * 800 DM wurde von der Beklagten alsdann bezahlt* Der Kläger seinerseits wurde zur Vermögensabgabe nach Maßgabe des Lastenausgleichsgesetzes herangezogen« Er vertrat die Auffassung, daß die Beklagte auf Grund des § 3 Abs« 2 der Vertragsbestimmungen auch zur Tragung dieser Last veipflichtet sei« Das Hausgründetück habe einen Einheitswert von 40 500 DM-West gehabt« Er habe es aber um 10 500 DM~\Yest billiger verkauft, um sich vor allen etwaigen Verpflichtungen aus dem Lastenausgleich zu sichern« Die Parteien seien sich bei Vertragsabschluß darüber klar gewesen, daß die Beklagte alle zu erwartenden und möglichen Verpflichtungen übernehme, welche wegen des Grundstücks dem Kläger durch die kommende Gesetzgebung auferlegt werden könnten, insbesondere auch eine mit dem Grundstück zusammenhängende Vermögensabgabe« Das habe man mit dem Wortlaut des § 3 Abs« 2 zu dem Ausdruck bringen wollen« Die Beklagte habe damit freilich ein Bisiko eingegangen, aber gerade mit Bücksicht darauf sei der Preis um 1/4 ermäßigt worden» Es seien nicht nur die Lasten, für die das Grundstück hafte, sondern auch alle jene, die durch das Grundstück ausgelöst werden sollten, von der Beklagten zu übernehmen gewesen» Da die Vermögensabgabe lediglich auf dem Werte des Hausgrundstückes beruhe, sei sie eine Last im Sinne der bezeichneten Vertragsbestimmung« Der Kläger hat beim Landgericht beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 405 DM-lVest nebst 4 $> Zinsen seit dem 1c Jklärz 1954 und weitere 345 DM-West an das Binanzamt Zehlendorf Sonderstelle Lastenausgleich zur Steuemummer 25/2556 VA zu zahlen« Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten» Sie bestritt, daß die Parteien bei den Vorverhandlungen darüber einig gewesen seien, die Beklagte müsse neben der Hypothe- kengewinnabgabe auch persönliche Verpflichtungen des Klägers aus dem Lastenausgleich tragen. Besage der Worb-laut des § 3 Abs« 2 der Vertragsbestimmungen etwas anderes.* so liege ein Dissens der Parbeien vor, jedenfalls fechte sie dann ihre Erklärung wegen .Irrtums an« Müßte sie zu der Hypothekengewinnabgabe auch noch die Vermögensabgabe zahlen, so stelle sich der Kaufpreis auf 51 000 DM-West und überschreite damit den Vertragspreis um 70 %« Von einer Gleichwertigkeit der Leistungen könne # i unter diesen Umständen nicht mehr gesprochen werden« Zudem sei es nicht zulässig, einen seiner Höhe nach völlig unbes bimmten Betrag zur Zahlung zu übernehmen« Die Beklagte reichte unter Bezugnahme darauf, daß sie den Kaufpreis bezahlt habe, Widerklage ein mit dem Anträge, den Kläger zu verurteilen,jlöschungsfähige Quittung über die im Grundbuch des Amtsgerichts Zehlendorf von Wannsee Bd« ^ Bl«^Jp9 in Abteilung III Nr« 7 ver-seichnete Hypothek über '0 000 DM der Bank Deutscher Länder nebst Zinsen zu erteilen und der Beklagten den Hypothekenbrief auszuhändigen, hilfsweisa den Kläger zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß s.ein Prozeßbevollmächtigter die löschungsfähige Quittung und.* den Hypothekenbrief der Beklagten aushändige« Der Widerklagescbriftsatz wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 4, Mai 1955 von Anwalt zu Anwalt zugestellt« Der Kläger weigerte sich zunächst, diesem Begehren nachzukommen, gab aber am 24. Mai 1955 die löschungsfähige Quittung sowie den Hypothekenbrief für die Beklagte frei. Daraufhin erklärte die Beklagte die Hauptsache insoweit für erledigt? ihr Widerklageantrag ist in der mündlichen Verhandlung nicht verlesen worden« Sie er- hob aber eine weitere Widerklage mit dem Anträge festzusteilen, daß die Beklagte auch über die mit der Klage geltend gemachten Beträge hinaue nicht verpflichtet sei, für den Kläger die weiteren Zahlungen für dessen Vermögensabgabe zu entrichteno Der Kläger beantragte, die Widerklage abzuweisen« Bas Bandgericht hat der Klage stattgegeben, die Widerklage abgewiesen und die gesamten Kosten der Beklagten zur Bast gelegt« Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. der Kläger unter Erhebung der Anschlußberufung seinen Klageantrag dahin erweitert, die Beklagte zu verurteilen., an. ihn 802?50 BM-West nebst. 4 Zinsen seit dem 1* Januar 1956 zu zahlen, ferner weitere 53,20 BM-West als Vermögensabgabe für das erste Vierteljahr 1956 an das Finanzamt Havensburg für Rechnung des Klägers für Steuer-nuaaer 512'894 zu zahlen« Hinsichtlich der (ersten) Widerklage vom 3- Mai 1955 haben beide Parteien den Rechtsstreit in de?.- Hauptsache als erledigt erklärt und beantragt. die Kosten insoweit jeweils dem Gegner, zur Bast zu legen« Bas Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung der Berufung im übrigen und der Anschlußberufung des Klägers das Urteil des Bandgerichts dahin abgeändert, daß Klage und Feststellungswiderklage abgewiesen, hinsichtlich der - ersten - Widerklage der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Kosten des Rechtsstreites zu l/lO dem Kläger, zu 9/10 der Beklagten auferlegt werden« Mit der Revision begehrt die Beklagte, daß ihrem ffi-derklageantrag stattgegeben wird, während der Kläger mit der Anscblußrevision auch den Zuspruch der Klage erreichen will« gnt so he i dungs gründe^ Das Landgericht hat unter ”die Zahlungen, die nach dem 1« Juli 1949 durch Gesetz oder behördliche Verfügungen festgesetzt werden sollten”, auch die Vermögensabgabe fallen lassen.. Die Beklagte habe alle Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem Grundstück späterhin entstehen könnten, auf sich genommen. Bas ergebe sich aus der Passung der Bestimmung und aus der Entstehungsgeschichte des Vertrages , •Bemgegenüber führt das Berufungsgericht aus: Bie Beklagte habe zwar außer der fypothekengewinn-abgabe auch die Vermögensabgabe übernommen« Insoweit sei dem Landgericht beizutreten« Zur Zeit des Vertragsabschlusses hätten allerdings über die Ausgestaltung des Lastenausglcichs nur wenige Anhaltspunkte Vorgelegen« Barliber hätte man sich keine genauen Vorstellungen machen können., Bie Beklagte habe aber eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß sie neben der Hypothekengewinnabgabe auch weitere Ausgleichsabgaben übernehmen wolle« Bissens liege nickt vor, Bie Anfechtung wegen Irrtums sei unbeachtlich, weil sie nicht rechtzeitig'erklärt worden sei« Bie Beklagte habe jedoch wegen Erschütterung der Geschäftsgrundlage einen Ausgleichsanspruch gegen den Kläger« Sie habe das Risiko nicht aus spekulativen Gründen auf sich genommen« Ben Parteien, die in der lastenausgleichsrechtlichen tfn- Sicherheit gezwungen waren, der Rechtsordnung nicht erwünschte Risiken einzugehen, müsse Gerechtigkeit widerfahren; die Gerichte hätten daher nach dem Grundsatz von Treu und Glauben durch Anwendung der Regeln über den Wegfall der 'Geschäftsgrundlage eine im Einzelfalle gerechte Lösung zu finden* Den Teil, den die Beklagte als spätere Hypothekengewinnabgabe übernommen habe, hätten die Parteien mit 4 000 DM eingeschätzt,. Hinsichtlich des Risikos, das als Vermögensabgabe später Gestalt gewonnen habe, fehle ein genauer Anhaltspunkt* Wie ihn die Parteien gewertet hätten, sei nicht ganz eindeutig festzustellen« Die Parteien könnten ihm aber*im Verhältnis zu der auf die Hypothek entfallenden Hypothekengewinnabgabe keine besondere Bedeutung beigemessen haben« Der Senat schätze den Betrag auf i 000 DM« Die Parteien hätten sich also vorgestellt, daß das von der Beklagten übernommene Risiko etwa 5 000 DM ausmache. Diese Vorstellung habe sich als irrig herausgestellt. Die übernommene Schuld mache in Wirklichkeit eine Summe von 6 570,40 DM aus, nämlich die Ablösungswerte für die Hypothekengewinnabgabe (** 2 420,09 DH) i-nd die Vermögensabgabe (= 4 150,31 DM), jeweils gerechnet sum 1. Juli 1949« Somit liege eine grundlegende, wesentliche Änderung der Verhältnisse vor. Der Beklagten könne rieht zugeinutet werden, statt der erwarteten 5 000 DM nunmehr 6 570,40 DM zu bezahlen. Die Höhe des Ausgleichsanspruches errechne sich wie folgt: Unter Berücksichtigung des Risikos der Hypothekengewinnabgabe hätten sich die Parteien zu einem Kaufpreis von 32 000 DM entschlossen. Hiervon sei auszugehen* Da sich die Parteien die Hypothekengewinnabgabe zur Hälfte geteilt hätten, hätten sie sich auch, wenn sie die Höhe der Vermögensabgabe gekannt fiätten, diese gleichmäßig geteilt«. Da die gesamten Ausgleichsabgaben 6 570,40 DM ausmaohten* entfalle auf jede Partei ein Betrag von 3 285* 20 DM« Der Kaufpreis von 32 000 DM sei um diese Summe auf 28 714,80 DM zu kurzen« Da die Beklagte schon 30 000 DM bezahlt habe, habe sie einen Ausgleichsanspruch in Höhe von I 285 #20 DM; er gehe um 429? 50 DM über die Klagesumme hinaus» Trotzdem müsse die Peststellungswiderklage in vollen Umfange abgewiesen werden, weil die Beklagte die Erfüllung der gerichtlichen Auflage abgelehnt habe, den Antrag so abzufassen, daß er auch für den Pall sachdienlich sei, daß Ausgleichsansprüche bestehen sollten» Der Widerklageantra^, der sich nur auf ihre Verpflichtung zur weiteren Zahlung für die Vermögensabgabe beziehe, habe nicht die ihr zustehende restliche Ausgleichsforde-rung von 429?50 DM zu dem Gegenstand, zu demal da diese sowohl durch die Vermögensabgabe als auch durch die Hypothekengewinnabgabe bedingt sei« Die (erste) Widerklage vom 3* Mai 1955 sei prozeßordnungsgemäß erhoben worden« Die Bevision bezeichnet demgegenüber als verletzt das materielle und prozessuale Hecht, insbesondere die §§ 133? 157, 242 BGB, §§ 286, 288 ZPO« Sie kann keinen Erfolg haben« a) Die Auslegung, die d%s Oberlandesgerieht in Übereinstimmung mit dem Dandgerieht dem § 3 Abs» 2 der Vertragsbestimmungen gegeben hat, läßt sich mit dem Wortlaut der Vertragsstelle in Einklang bringen< Er besagt nicht e«wa, wie die Revision meint, daß die Käuferin nur dingliche lasten des Grundstückes übernehme« Der Bezug zu dem Grundstück, von dem in dieser Vertragsstelle gesprochen wird« wird dadurch hergestellt, daß die Vermögens- abgabe allein durch das Eigentum am Grundstück ausgelöst worden ist* Die Auslegung der Vertragsbestimmung verstößt auch nicht gegen gesetzliche Auslegungsregeln und beachtet insbesondere die Interessenlage bei Abschluß des Vertrages« Einen wesentlichen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht der Entstehung des Vertrages und dem Ablauf der Vorverhandlungen entnommen; auch hierbei läßt sich ein Hechtsirrtum nicht erkennen« Die Revision möchte im Ergebnis ihre Würdigung an die Stelle der tatrichterlichen setzen« Damit kann sie nicht durchdringen« Das Berufungsgericht hat entgegen der Meinung der Revision wichtige Gesichtspunkte nicht außer acht gelassen, jilit seiner Auffassung steht der Umstand nicht in Widerspruch, daß der Kläger im Vorprozeß vorgetragen hatte* die Beklagte habe die Hypothekengewinnabgabe übernommen, mit Rücksicht hierauf sei der Kaufpreis um 2 000 DM ermäßigt worden i'Schriftsatz vom 3. Mai 1956 GA Bl. 126), ferner daß der Vertreter des Klägers, Rechtsanwalt Dr« Gr(HP’ in seinem Briefe an Rechtsanwalt Dr. Kö®P®vom 27» Oktober 1953 eine ähnliche Darstellung gegeben hatte (vgl. den be-ceichneten Schriftsatz). Denn in beiden Päilen ist nicht behauptet worden, die Beklagte habe nur die Hypothekengewinnabgabe, nicht auch die Vermögensabgabe übernommen« Die Schlüsse, die die Revision aus beiden Erklärungen zieht, sind nicht maßgebend. Auch kann von einem Geständnis des Klä< gers im Sinne der Prozeßordnung nicht gesprochen werden. bv* Zu den in der Revisionsverhandlung noch vorgetragenen Bedenken der Revision ist zu bemerkens Eine Auslegung der in Präge stehenden Vertragsstelle hatte nicht bereits, wie die Revision meint, deshalb zu unter bleiben« weil ihr Wortlaut völlig eindeutig sei und einen anderen Sinn, als ihn die Beklagte ihr gibt, gar nicht haben könne- Schon die Verwendung der Begriffe “Belastungen1* des Grundstücks und “Zahlungen“, die durch Gesetz oder behördliche Verfügungen festgesetzt werden sollten, gibt zu Zweifeln Anlaß, in welchem Umfange damit die Parteien die übernommenen Verpflichtungen abgegrenzt wissen wollten* Es trifft auch nicht zu, daß das Berufungsgericht den Hechtsbegriff des Bissens es verkannt hat* Mit seiner Bemerkung, bei der Auslegung der Willenserklärungen komme es nicht auf einen insgeheim vorbehaltenen Willen der Parteien an, hat das Oberlandesgericht nicht etwa sagen wollen, Bissens liege vor* wenn eine Partei sich im geheimen Vorbehalte« sich an ihre Willenserklärung nicht zu halten* Vielmehr ergibt die von der Revision beanstandete Urteilstelle im Zusammenhang mit den weiteren Urteilsausführungen, daß das Berufungsgericht davon überzeugt war, die Beklagte sei 8ich der Bedeutung ihrer Erklärung durchaus bewußt gewesen; es sei daun rechtlich ohne Bedeutung, sollte sie sich insgeheim Vorbehalten haben, bei der Vertragserfüllung diese Erklärung anders zu deuten* Schließlich ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht der Anfechtung wegen irrtums keine Wirkung beigemessen hat, weil sie verspätet erklärt worden sei* Es trifft zwar zu, daß die Beklagte bereits im Schriftsatz vom 3* Mai 1955 auf ihren Irrtum hingewiesen hatte* Ihre Behauptung, sie habe sich geirrt, kann aber der Anfechtung wegen Irrtums nicht gleichgesetzt werden* Bern Hinweis konnte nicht entnommen werden, daß damit die Beklagte auch von der Möglichkeit der Anfechtung mit allen ihren schwerwiegenden 12 I Rechtsfolgen Gebrauch machen wollte«, Dies geschah vielmehr erst in einem späteren Schriftsatz* In diesem Zeitpunkt war aber, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum aus-geführt hat, die Frist für die Anfechtungserklärung verstrichen* c) Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts enthält keinen die Beklagte belastenden Rechts-irrtura* Das Berufungsgericht hat den Betrag von 6 570,40 DM der Ausgleichung zwischen den Parteien zugrunde gelegt* Die Revision meint, es müsse von einem Betrag von 17 750 DM ausgegangen werden, nämlich von der vom Finanzamt festgesetzten Vermögensabgabe«. Hierbei wird aber übersehen, daß die Vermögensabgabe durch das Lastenausgleichsgesetz nicht als Kapitalschuld ausgestaltet worden ist, die durch laufende Abzahlungen immer geringer wird« Die Abgabeschuld ist vielmehr weitgehend zu einer Rentenschuld geworden; Zinsen und üilgungsanteile ändern sich bis zu dem Ende der Laufzeit der Vermögensabgabe derart, daß die Tilgungsenteile anfänglich geringer sind und gegen Ende der Laufzeit ständig Zunahmen* Der Wert der Vermögensabgabe ist daher wie bei einer lente, die in gleichbleibenden Beträgen abzutragen isc* aus dem Werte der vierteljährlichen Beträge zu errechnen, die der Schuldner noch zu zahlen hat, abzüglich der im Falle vorzeitiger Zahlung anfallenden Zwischenzinsen«, Welcher Zinssatz für die Zwischenzinsen dabei zu beachten ist, wird des Zusammenhanges wegen bei der Behandlung der Anschlußrevision des Klägers noch zu erörtern sein» d) Ob dem Feststellungsantrage der Widerklage nicht hätte zu dem Teil stattgegeben werden müssen, weil er möglicherweise den Antrag auf Feststellung enthielt, in welchem geringeren Umfange der Kläger einen Anspruch auf Befreiung von der Zahlung der Vermögensabgabe habe (vgl. Stein/ Jonas/Schönke ZPO 18* Aufl* § 256 V 1), kann dahinstehen; denn* wie noch auszuführen ist, steht der Beklagten ein Ausgleichsanspruch nicht zu, so daß die Peststellungswiderklage im Ergebnis mit Hecht abgewiesen worden ist« Die Revision der Beklagten kann mithin keinen Erfolg haben, 2o Dagegen kann er der Anschlußrevision des Klägers nicht versagt bleiben. Schon auf Grund der Peststellungen des Berufungsgerichts ist die Anschlußrevision teilweise begründet. Das Berufungsgericht hat nämlich bei der Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruches der Beklagten seine Peststellung nicht beachtet, die Parteien hätten sich bei Vertragsabschluß vorgestellt, daß das von der Beklagten Übernommene 5 000 DM ausmaohe« Belief sich die übernommene Schuld in Wahrheit aber auf 6 570,40 DM, so wäre, folgt man im übrigen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, der überschießende Betrag von 1 570,40 DM von beiden Parteien je zur Hälfte zu tragen. Der Beklagten stünde mithin ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 785,20 DM zu, und nicht, wie des Berufungsgericht errechnet hat, in Höhe von 1 285,20 DM. Das Kammergericht hat bei seinen Überlegungen nicht berücksichtigt, daß die Käuferin ursprünglich neben dem Kaufpreis von 32 000 DM ein Risiko in Höhe von 1 000 DM hatte übernehmen wollen« In Wirklichkeit steht indes der Beklagten ein Ausgleichs anspruoh überhaupt nicht zu, woraus sich ergibt, daß der mit der Klage begehrte Betrag vom Kläger zu Recht verlangt wird. a) In Rechtsprechung und im Schrifttum zu dem Lastenausgleichsgesetz wird angenommen, daß ein Vertragspartner 14 - Ausgleichsansprüche geltend machen kann, wenn beim Abschluß eines Grundstückskaufvertrages vor Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes die Vorstellungen der Vertragsparteien über die mutmaßliche Ausgestaltung der By-pothekengewinnabgabe wesentlich von der späteren gesetzlichen Regelung abwichen (vgl« Urteil des Senats vom 18« Dezember 1957? V ZR 35/56 Sc 13 mit Nachweisungen)«. Ein Gleiches muß auch dann gelten, wenn die Erwartungen der Vertragsteile über die Ausgestaltung und den Umfang des Lastenausgleiches in der Form der Vermögensabgabe zu einem großen Teil nicht verwirklicht wurden (Kühne/ Wolff, Die Gesetze über den lastenausgleich § 60 Anra« 23 b S. 237 f$ Lange* Die Vermögensabgabe im Grundstücksverkehr DNotZ 1956, 383? 413; Susat MDR 1952, 723, 725 II 1; KG JR '*955, 14*1)« Der Anwendung der Grundsätze vom Wegfall der Gcschäftsgrundlage steht im vorliegenden Palle nicht entgegen, daß die Parteien bei Abschluß deB Vertrages die spätere Ausgestaltung des Lastenausgleiches nicht mit Sicherheit voraussehen konnten« Um *ein reines spekulatives Geschäft hat es sich nach den Urteilsfeststellungen nicht gehandelt* Die Parteien wollten die ungeklärte Präge des kommenden Lastenausgleiches regeln« Sie haben dabei, wenn auch nicht restlos eindeutig, die Grenzen abgesteckt, innerhalb deren sich diese Regelung bewegen sollte« Insoweit bildeten ihre- Erwartungen die Geschäftsgrundlage* deren Erschütterung Rechtsfolgen nach sich ziehen müßte« In solchen Fällen müssen freilich strenge Anforderungen an den Nachweis darüber gefordert werden, daß sich das Wertverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung später durch besondere Umstände grob verändert habe (Larenz,,Ge-scbäftsgrundlage und Vertragserfüllung, 2« Aufl* S* 91? Soergel Siebert, BGB 8. Aufl« § 242 DI)« Entgegen der Auffassung des Klägers scheitert daher der Ausgleichsanspruch der Beklagten uicht schon an der Tatsache, daß beide Par- <5 - / teien beim Vertragsabschluß ein gewisses Risiko auf sich nahmen* nämlich die Ungewißheit der späteren gesetzlichen Ausgestaltung des Lastenausgleichs„ Von einer Erschütterung der Geschäftsgrundlage kann aberv wie die Anschlußrevision mit Recht ausführt, nur gesprochen werden, wenn sich die Verhältnisse gegenüber den Vorstellungen der Parteien so wesentlich geändert haben, daß der eine Teil die Leistung des andern auch nicht mehr annähernd als äquivalent für seine Gegenleistung ansehen kann (Larenz aaO 79, 89)p Nicht jede Verschiebung des Gleichgewichts genügt in diesem Zusammenhang* Es muß sich um ein Überschreiten der Opfergrenze handeln, um ein untragbares, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbares Ergebnis (Enneccerus/Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, H. Auflc So 173 f III; RGZ 112, 329:. 33; BGH LM § 242 fBA] Nr, 2; IV 1)<> Bern Berufungsgericht kann nicht zugestimmt werden, wenn es an den Nachweis der Erschütterung der Geschäftsgrundlage in wertmäßiger Hinsicht mit Rücksicht auf die gegebenen Verhältnisse weniger strenge Anforderungen stellen will. Ob sich eine solche Rechtsauffassung vertreten läßt, wenn sich ein Verkäufer zur sofortigen Veräuße-• rung des Grundstücks aus besonderen Gründen gezwungen sah, kann dehinstehen. So ist der Sachverhalt nicht gelagert. Wenn die Parteien mit der Vorwegnahme des künftigen La-steneusgleiches insoweit ein Risiko eingingen, als sie die gesetzliche Regelung nicht sicher voraussehen konnten, so muß dieser Umstand dazu führen, daß nicht schon eine geringe Verschiebung der Äquivalenz die Anwendung der Grundsätze vom Wegfall der Geschäftsgrundlage rechtfertigt. Wußten die Vertragsteile, daß erst die Zukunft die Regelung über den Lastenausglcich bringen werde, so nahmen sie auch in Kauf, daß ihre Vox'stellungen durch diese Regelung möglicherweise da und dort nicht verwirklicht werden I » /* - ü - t ) würden.. Gerade diese Unsicherheit drückt dem Hechtsgeschäft ihren Stempel auf, weshalb an den Nachweis der Erschütterung der Geschäftsgrundlage auch in solchen Fällen strenge Anforderungen zu stellen sind«. Bei Anlegung dieses Maßstabes kann aber von einer i • Erschütterung der Grundlage nicht gesprochen werden, wenn eine Verschiebung insoweit eintrat, als die Beklagte für das Grundstück nicht, wie sie erwartet hatte, 30 000 DM zu zahlen und eine Schuld in Höhe von 3 000 DM zu übernehmen hatte, während sich in Wirklichkeit diese Schuld auf 6 570.40 DM belief» Die Beklagte mußte für den Erwerb des Grundstücks statt 35 000 DM tatsächlich 36 570,40 DM aufwenden. Eine schlechthin nicht mehr, zu demutbare Gegenleistung, 2ine grobe Veränderung des Gleichgewichts der beiderseitigen Leistungen liegt hier nicht vor. b. Die Beklagte wendet allerdings ein, daß die Vermögensabgabe in dieser Berechnung nicht mit ihrem Ablösungswerte hätte eingesetzt werden dürfen» Insoweit ist jedoch dem Berufungsgericht beizutretenc Das Lastenausgleichsgesetz enthält über die Bewertung der Vermögensabgabe verschiedene Vorschriften: in § 77 wird der sog. Zeitwert, in § 199 der Ablösungswert, in § 218 der Handelsbilanzwert festgelegt. Keine dieser Vorschriften erfaßt an sich den vorliegenden Falle Es ist aber zu prüfen, ob sich nicht eine dieser Vorschriften zur Lösung der Frage eignet, mit welchem Betrage die Vermögensabgabe bei den Vergleich der beiderseitigen Vertragsleistungen zu bewerten ist. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat für die Ermittlung des Wertes eines Nachlasses und des sich daraus errechnenden Pflichtteils den Zeitwert einer Vermögensabgabe maßgebend sein lassen, die 17 ~ aus der Vermögensmasse zu bezahlen ist (BGHZ 14? 368), Im vorliegenden Palle geht es indes nicht um die Fest-legu:ig des Wertes eines Vermögens, das mit einer Vermögensabgabe belastet ist« Vielmehr ist zu ermitteln, welche Beträge die Beklagte aufzuwenden hatte, um ihrer Verpflichtung aus § 3 Abs« 2 des Kaufvertrages gerecht zu werden« Hätte sie, statt den Lastenausgleich zu übernehmen? dem Verkäufer Barmittel zur Abtragung der Lasten zur Verfügung stellen müssen, so wären nach wirtschaftlichen Erwägungen für die Höhe dieser Mittel die Ablösungswerte für die Hypothekengewinn- und die Vermögensabgabe maßgebend gewesen« Sie stellen die Mindestleistungen für die Tilgung der Abgaben dar, weil sie sich bis 31, Dezember '955 aus einem Abzinsungssatz von 10 # und von da an aus einem solchen von 8 $ errechnen (§ 199 LAG, I« und II« Abgaben DV-LA vom 8« Oktober 1952 BGBl I 649 / 27® Dezember 1955 BGBl I 88?)„ Daß die Käuferin die Zahlung der Abgaben übernommen hat, statt Barmittel zu ihrer Tilgung dem Käufer zur Verfügung zu stellen? kann eine andere Bewertung der Abgaben als nach ihrem Ablösungswerte nicht rechtfertigen, wenn geprüft werden muß, ob der Käuferin ein Ausgleichsanspruch zu gewähren ist« Auch in diesem Zusammenhang darf die Abgabe nicht über den zu ihrer sofortigen Tilgung erforderlichen Betrag hinaus bewertet werden (vgl« KG aaO, wohl auch Woerbelauer NJW 1952, 1356, 1358 I a®Eo)« Die Beklagte ist freilich nicht verpflichtet, yon der Ablösungsmöglichkeit Gebrauch zu machen (BGH WM 1956, 1233, 1235)«» Dies besagt aber nicht, daß sie durch Ablehnung dieser Möglichkeit die Berechnung der Vermögensabgabe nach ihrem Zeitwerte herbeifilhren und damit sich zu dem Nachteil, des Verkäufers einen Ausgleichsanspruch verschaffen könne« 18 - Eine andere Betrachtung wäre möglicherweise gerechtfertigt 9 wenn/die Vertragsteile zur Erfüllung der Übernahme-Verpflichtung lange Fristen vorgesehen hätten., Bas ist aber nicht .geschehen«, Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht den Ablösungswert der Vermögensabgabe nach dem Zeitpunkt der im Vertrage vorgesehenen Übernahme von Nutzungen und Lasten (l„ Juli 1949) errechnet hat« Freilich war damals noch nicht die Möglichkeit gegeben, die Ablösung vorzunehmen«. Denn erst das Lastenausgleichsgesetz und seine I* AbgabenBV - LA vom 8« Oktober 1952 (BGBl I 649) schufen hierüber Klarheit«, Es trifft ferner zu, daß sich der Ablösungswert im Zeitpunkt des finanzamtlichen VorausZahlungsbescheides vom 8« Juni 1955 um 1 594,62 BM auf 5 744,93 BM erhöht hatte« Die Beklagte rechnete aber schon bei Abschluß des Vertrages mit einem Lastenausgleich in Höhe von 5 000 BM« Sie mußte dafür Sorge tragen, daß ihr dieser Betrag zur Verfügung stand« Nach den Urteils-fest8tellungen konnte s.ie den Betrag aus eigenen Mitteln nicht erbringen« Hätte sie aber bei Vertragsabschluß ein Barlehn in Höhe von 5 000 BM auf genommen, so hätte sie bei einem Zinssatz von mindestens 6 56 bis zu dem 8. Juni 1955 annähernd 1 800 BM an Zinsen aufbringen müssen« Biesen Be- • trag hat sie erspart« Er kommt annähernd dem Betrag gleich, um den sich die Ablösungswerte für Vermögensabgabe und Hypethekengewinnabgabe von 1949 bis Juni 1955 erhöht haben« Eine Benachteiligung der Beklagten liegt also nicht darin, daß das Berufungsgericht die AbiÖsungsweifte auf den 1 * Juli 1949 errechnec hat und nicht auf den Tag, da durch den vorläufigen Vorauszahlungsbescheid des Finanzamts die Möglichkeit gegeben war, den Ablösungswert für die Vermögensabgabe zu ermitteln« 19 - 3* Die in der Klage geltend gemachten Beträge «erden daher von einem AuBgleichsanspruch der Beklagten nicht berührt« Jedoch kann der Kläger Zinsen für diese Beträge erst von der Rechtshängigkeit an geltend machen« § 452 BGB trifft hier nicht zu« Auf die Anschlußberufung und Anschlußrevision des Klägers ist daher das landgerichtliche Urteil wie geschehen abzuändern« Die Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf den §§ 91 * 91 a; 97 ZPO« Da die Klage begründet, die (zweite) Widerklage aber unbegründet ist und im Berufungs- und Revisionsverfahren nur über Klage und (zweite) Widerklage gestritten wurder fallen di9 Kosten dieser beiden Hechtszüge der Beklagten zur Last« Dem im ersten Rechtszuge eingereichten (ersten) Widerklagebegehren hat der Kläger stattgegeben, indem er den Hypothekenbrief aushändigte und eine löschungsfähige Quittung erteilte. Insoweit ist der Streitgegenstand in der Hauptsache erledigt« Kosten sind für diese (erste) Widerklage nur im erstejn Rechtszuge entstanden« Es ist daher t — 20 " angebracht-, es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts mit der Maßgabe zu belassen, daß der Kläger 60 DM zix den GerichtsIcosten zu zahlen hat* Dr, fasche Dr. Augustin Schuster Dr„ Piepenbrock Pr« Freitag