Die Gegenvorstellungen der Beklagten vom 11. Zahlungsverbindlichkeiten können als besondere Belastung nur dann berücksichtigt werden, wenn sie aus Geschäften herrühren, die einem den Einkommens- und Vermögensver-hältnissen des Antragstellers angemessenen Rahmen entsprechen (MünchKomm-ZPO/Wacns, § 115 Rdn. 25 m.w.N.). Führt eine Partei ihre Mittellosigkeit allerdings durch unangemessene Ausgaben oder Verschuldung selbst herbei, so sind die daraus erwachsenen Verbindlichkeiten bei der Bemessung des Einkommens nicht zu berücksichtigen. Die titulierten Verbindlichkeiten entstammen einem Geschäft, das dem durch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsteller gezogenen angemessenen Rahmen erheblich überstieg und deswegen auch gescheitert ist.
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 164/90 BESCHLUSS vom 4, März 1993 in dem Rechtsstreit 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. März 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Räfle, Dr. Wenzel und Schneider beschlossen: Die Gegenvorstellungen der Beklagten vom 11. Februar 1993 geben keinen Anlaß zur Abänderung der Senatsbeschlüsse vom 21. und 22. Januar 1993. Grün d e Zahlungsverbindlichkeiten können als besondere Belastung nur dann berücksichtigt werden, wenn sie aus Geschäften herrühren, die einem den Einkommens- und Vermögensver-hältnissen des Antragstellers angemessenen Rahmen entsprechen (MünchKomm-ZPO/Wacns, § 115 Rdn. 25 m.w.N.). Die Prozeßkostenhilfe ist eine Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege. Sie dient dem Zweck, unbemittelten Personen den Zugang zu Gericht zu ermöglichen, der ihnen sonst infolge ihrer Mittellosigkeit verschlossen wäre (BGHZ 109, 163, 168). Führt eine Partei ihre Mittellosigkeit allerdings durch unangemessene Ausgaben oder Verschuldung selbst herbei, so sind die daraus erwachsenen Verbindlichkeiten bei der Bemessung des Einkommens nicht zu berücksichtigen. Wer über seine Verhältnisse lebt, soll nicht deswegen auch auf Kosten des Staates prozessieren dürfen. 3 Die titulierten Verbindlichkeiten entstammen einem Geschäft, das dem durch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsteller gezogenen angemessenen Rahmen erheblich überstieg und deswegen auch gescheitert ist. Sie sind daher nicht berücksichtigungsfähig. Auch Zinsen und Tilgungsleistungen aus einem zur Ablösung dieser Schulden aufgenommenen Kredit wären daher unbeachtlich. Hagen Wenzel